Für die Verträge spricht:
- Rechtliche Klarheit und Schutz sensibler Informationen: Die Verträge regeln den Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen, was für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sorgt[1].
- Anwendbarkeit auf die Schweiz und EU-Gebiet: Sie definieren klar den räumlichen Geltungsbereich, nämlich die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz, was die rechtliche Anwendung eindeutig macht[1].
- Personenfreizügigkeit und Gleichbehandlung: Die Verträge sichern die Freizügigkeit von Arbeitnehmenden, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen sowie das Recht auf Gleichbehandlung auch nach Aufgabe des Wohnsitzes in einem anderen Vertragsgebiet[2].
- Verhinderung von Rechtsmissbrauch: Es gibt eine gemeinsame Erklärung zur Verhinderung von Missbrauch der Freizügigkeitsrechte, insbesondere im Bereich Sozialhilfe, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung[3].
- Institutionelle Zusammenarbeit: Der Gemischte Ausschuss kann Informationen über die Umsetzung anfordern, regelmäßig informiert werden und Empfehlungen aussprechen, was eine aktive Überwachung und Anpassung der Verträge ermöglicht[4][7].
- Integration von EU-Rechtsakten: Neue Rechtsakte der EU werden in die Verträge integriert, was Aktualität und Harmonisierung gewährleistet[6].
- Assoziierung an EU-Programme: Die Verträge sichern die Teilnahme der Schweiz an EU-Programmen wie Horizon, Erasmus+ und EU4Health, was Forschung, Innovation und Bildung fördert[7].
- Verpflichtung zur Umsetzung: Beide Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verträge zu ergreifen und Handlungen zu unterlassen, die die Ziele gefährden könnten[9].
Gegen die Verträge spricht:
- Eingeschränkte politische Rechte: Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) bildet keine Rechtsgrundlage für politische Rechte der Angehörigen der Vertragsparteien, was eine Einschränkung der politischen Teilhabe bedeutet[3].
- Komplexität und Abhängigkeit von EU-Recht: Die Integration von EU-Rechtsakten und die Bindung an Entscheidungen des Gemischten Ausschusses können die Schweiz in ihrer Souveränität einschränken[4][6][7].
- Unterschiedliche Zuständigkeiten bei Langzeitaufenthalten: Bewilligungen für Langzeitaufenthalte fallen nicht in den Geltungsbereich des FZA, was die Rechtslage für diese Personen verkompliziert[8].
- Verbindlichkeit der Beschlüsse: Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend, was zu einer gewissen Verpflichtung führt, auch wenn eine Partei Bedenken hat[7].
Schlussfolgerung:
Die Verträge bieten eine umfassende rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU, insbesondere im Bereich Personenfreizügigkeit, Schutz sensibler Informationen, sowie in Forschung und Bildung. Sie fördern die Integration und Harmonisierung, gewährleisten Rechtsklarheit und setzen Mechanismen zur Verhinderung von Missbrauch ein. Gleichzeitig führen die Verträge zu einer gewissen Abhängigkeit von EU-Recht und schränken politische Rechte sowie die eigenständige Regelung von Langzeitaufenthalten ein. Insgesamt überwiegen die Vorteile der rechtlichen Klarheit, der institutionellen Zusammenarbeit und der wirtschaftlichen sowie sozialen Integration, sofern die Schweiz die Bindung an EU-Regelungen und Beschlüsse akzeptiert.