ÄNDERUNGSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ÜBER DEN LUFTVERKEHR

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, geschehen zu Luxemburg am

21. Juni 1999, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (im Folgenden „Abkommen“),

IN ANERKENNUNG der entscheidenden Bedeutung der Zivilluftfahrt für die Schaffung von

Verkehrsverbindungen für Fluggäste, Fracht und Postsendungen,

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen den Vertragsparteien ein umfassendes bilaterales

Paket, einschliesslich des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen, vereinbart wurde,

um die beiderseitigen Beziehungen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen

die Schweiz teilnimmt, zu stabilisieren und weiterzuentwickeln,

UNTER BEKRÄFTIGUNG des gemeinsamen Bekenntnisses der Vertragsparteien zu einer

sicheren, wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und innovativen Zivilluftfahrt im Rahmen des

umfassenden bilateralen Pakets zwischen den Vertragsparteien,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

2

ARTIKEL 1

Änderungen des Abkommens

1.

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

(a)

In Artikel 2 wird der Ausdruck „wie im Anhang aufgeführt“ gestrichen;

(b)

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Verkehrsrechte zwischen Punkten innerhalb der Schweiz und zwischen

Punkten innerhalb von Mitgliedstaaten der Union werden ab der ersten Flugplanperiode

nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Luftverkehr gewährt.“;

(c)

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Alle Vollzugsmassnahmen nach diesem Artikel werden gemäss Artikel 19

durchgeführt.“;

(d)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 21

1.

Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

3

2.

Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem

Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

3.

Der Gemischte Ausschuss:

(a)

stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und

Anwendung dieses Abkommens sicher;

(b)

dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen

Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine

Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens

oder eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird,

gemäss Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;

(c)

gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses

Abkommen betreffen;

(d)

fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und

(e)

übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen

werden.

4.

Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des

Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll

(Nr. 7)“) ändert der Gemischte Ausschuss Anhang A des Anhangs entsprechend.

4

5.

Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten

Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

6.

Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in

Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt

auch auf Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren,

dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz

durchgeführt wird.

7.

Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert

sie bei Bedarf.

8.

Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder

Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben

unterstützen.“;

(e)

folgender Artikel wird eingefügt:

„ARTIKEL 28A

1.

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu

verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist in einem

Rechtsakt der Union vorgesehen, der in den Anhang dieses Abkommens integriert wurde.

2.

Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den

Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen

ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der

Europäischen

Union

und

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

über

die

Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am

28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt

und geschützt.

5

3.

Der Gemischte Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum

Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest,

die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.“;

(f)

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 34

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische

Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden

„AEUV“) anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und

andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.“.

2.

Der Anhang des Abkommens wird wie folgt geändert:

(a)

Der Text zwischen der Überschrift „ANHANG“ und dem Untertitel „1. Liberalisierung

des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt“ erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT A

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte

und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für

die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die

Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des

Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet.

6

Unbeschadet des Artikels 15 schliesst der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen der

Gemeinschaft“ in den Rechtsakten der Union, die in diesen Anhang integriert

wurden, Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine

Betriebsgenehmigung verfügen und dort ihren Hauptgeschäftssitz sowie

gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung

(EWG) Nr. 2407/92 des Rates sind als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG)

Nr. 1008/2008 zu verstehen.

Alle Bezugnahmen in den Rechtsakten der Union, die in diesen Anhang integriert

wurden, auf die Artikel 81 und 82 des Vertrags oder auf die Artikel 101 und 102

AEUV sind als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu

verstehen.

ABSCHNITT B“;

(b)

in Abschnitt 2 (Wettbewerbsregeln) erhält im Eintrag für die Verordnung (EG)

Nr. 139/2004 des Rates der Einleitungssatz „Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5

der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweiz Folgendes:“ folgende Fassung: „Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der

Fusionskontrollverordnung gilt Folgendes:“;

(c)

in Abschnitt 3 (Flugsicherheit) wird der Eintrag für die Verordnung (EU) 2018/1139

wie folgt geändert:

(i)

Folgender Absatz wird gestrichen:

„Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Gedankenstrich

des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die

Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in den Bestimmungen der Verordnung

(EU) Nr. 182/2011, auf die in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug

genommen wird, nicht für die Schweiz.“;

7

(ii)

Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

In Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Schweiz gewährt der Agentur und deren Personal in Ausübung ihrer

offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen

nach Anhang A, die auf den Artikeln 1 bis 6, 10 bis 15, 17 und 18 des

Protokolls (Nr. 7) beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des

Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben.““;

(d)

in Abschnitt 3 (Flugsicherheit) erhält im Eintrag für die Delegierte Verordnung

(EU) 2019/945 der Kommission der Text „der zweite Spiegelstrich dieses Anhangs“

folgende Fassung „der erste Spiegelstrich von Abschnitt A des Anhangs“;

(e)

in Abschnitt 3 (Flugsicherheit) erhält im Eintrag für die Durchführungsverordnung

(EU) 2019/947 der Kommission der Text „der zweite Gedankenstrich dieses Anhangs“

folgende Fassung: „der erste Gedankenstrich von Abschnitt A des Anhangs“;

(f)

in Abschnitt 5 (Flugverkehrsmanagement) wird im Eintrag für die Verordnung (EG)

Nr. 549/2004 folgender Absatz gestrichen:

„Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Gedankenstrich des

Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf

die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den

Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug

genommen wird, nicht für die Schweiz.“;

8

(g)

in Abschnitt 9 (Anhänge) erhält Punkt A folgende Fassung:

„A:

Vorrechte und Befreiungen“;

(h)

Anhang A des Anhangs und die Anlage zu Anhang A erhalten die Fassung der Anlage zu

diesem Protokoll.

ARTIKEL 2

Inkrafttreten

1.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert

oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen

Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.

2.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

andererseits über die Freizügigkeit;

(b)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

andererseits über die Freizügigkeit;

(c)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

9

(d)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(e)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse;

(f)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene

und Strasse;

(g)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und

Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

(h)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen;

(i)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(j)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(k)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur

Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen

Union;

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen

Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

10

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das

Weltraumprogramm.

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,

rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und

ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)

1

Anlage

„ANHANG A

Vorrechte und Befreiungen

ARTIKEL 1

(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht,

beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der

Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

ARTIKEL 2

(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))

Die Archive der Agentur sind unverletzlich.

2

ARTIKEL 3

(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))

1.

Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder

direkten Steuer befreit.

2.

Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz

ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder

Abgaben erhoben.

3.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der

Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen

mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Agentur ist von allen

Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem

Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände

dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu

Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.

4.

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten

Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim

Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.

5.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger

Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

3

ARTIKEL 4

(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))

Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer

Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur

unterliegen nicht der Zensur.

ARTIKEL 5

(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))

Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im

Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den

Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung

Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen

für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen

Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen).

4

ARTIKEL 6

(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))

Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie

ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der

Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

ARTIKEL 7

(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))

Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

(a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft

vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen

Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die

Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der

Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen

zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt

auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

(b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das

Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

5

(c)

die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf

dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

(d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei

Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer

Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen

Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche

die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

(e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres

letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem

Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und

es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der

Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

ARTIKEL 8

(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und

sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und

dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und

Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

6

ARTIKEL 9

(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die sich lediglich zur Ausübung einer

Amtstätigkeit im Dienst der Agentur bei Dienstantritt bei der Agentur für steuerliche Zwecke im

Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren

steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und

Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen

der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten

sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union

befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie

für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von

ihnen unterhalten werden.

Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in

der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es

vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen

über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen

begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

7

ARTIKEL 10

(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten

der Union fest.

Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem

Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen

für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der

Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen

für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen

Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit

von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.

ARTIKEL 11

(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf

die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser

Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

8

ARTIKEL 12

(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten

der Agentur ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt.

Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen

aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.

ARTIKEL 13

(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))

Bei der Anwendung dieses Anhangs A handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der

Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.“