ÄNDERUNGSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN

ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT EINERSEITS

UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND

IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS

ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über

die Freizügigkeit, geschehen zu Brüssel am 21. Juni 1999 (im Folgenden „Abkommen“),

das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,

GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der

Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik

Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik

Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien

infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 26. Oktober

2004, das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der

Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur

Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2008, das am 1. Juni 2009 in Kraft

getreten ist,

2

GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der

Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union,

geschehen zu Brüssel am 4. März 2016, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die von der Union abgeschlossenen Übereinkünfte die

Organe der Union und deren Mitgliedstaaten binden; dieses Protokoll gilt daher für die

Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt sind

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Änderungen des Abkommens

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

(1)

In der Präambel werden nach dem zweiten Erwägungsgrund die folgenden

Erwägungsgründe eingefügt:

„IN ANERKENNTNIS, dass die Freizügigkeit ein wichtiger Aspekt des

Binnenmarkts ist und dass die Gewährleistung des Rechts von Staatsangehörigen

der Vertragsparteien sowie ihrer Familienangehörigen, ohne ungerechtfertigte

Einschränkungen

und

unter

vollständiger

Wahrung

des

Rechts

auf

Gleichbehandlung in das jeweilige Hoheitsgebiet einzureisen und dort Wohnsitz zu

nehmen, zu einem besseren Funktionieren der Bereiche des Binnenmarkts, an denen

die Schweiz teilnimmt, beiträgt,

3

IM BEWUSSTSEIN, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz

teilnimmt, Einheitlichkeit sicherzustellen, wobei das Abkommen nach dem

Grundsatz der einheitlichen Auslegung gemäss Artikel 7 des Institutionellen

Protokolls zu diesem Abkommen auszulegen ist. Die Zuständigkeit des

Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der

Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die

Auslegung dieses Abkommens im Einzelfall bleibt erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Freizügigkeit und das Recht auf

Gleichbehandlung auch für Staatsangehörige einer Vertragspartei gelten, die ihre

Freizügigkeitsrechte ausüben oder ausüben wollen und die nicht oder noch nicht

Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei genommen haben. Ebenso

können bestimmte Rechte in Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung der

Freizügigkeit, einschliesslich des Rechts auf Gleichbehandlung, fortbestehen,

nachdem Staatsangehörige einer Vertragspartei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet

einer anderen Vertragspartei aufgegeben haben,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Personenfreizügigkeit für Arbeitnehmende,

Selbstständige und Nichterwerbstätige gilt, sofern die Voraussetzungen für einen

rechtmässigen Aufenthalt

gemäss dem

Abkommen erfüllt

sind,

wozu

gegebenenfalls

ausreichende

finanzielle

Mittel

und

eine

umfassende

Krankenversicherung

gehören,

sodass

die

betreffenden

Personen

die

Sozialhilfesysteme der Vertragsparteien nicht unangemessen in Anspruch nehmen,

UNTER HERVORHEBUNG des Ziels, die umfassende Partnerschaft zwischen der

Union und der Schweiz zu festigen, weiterzuentwickeln und deren Potenzial voll

auszuschöpfen —“

4

(2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 4

Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit

Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird nach Massgabe

des Anhangs I eingeräumt.“

(3) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„ARTIKEL 4a

Recht sich niederzulassen

1. Staatsangehörige einer Vertragspartei sind berechtigt, sich zur Ausübung einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

niederzulassen.

2. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen einer

Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei sind nach Massgabe der

Bestimmungen dieses Abkommens verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der

Gründung von Zweigniederlassungen oder -stellen durch Staatsangehörige einer

Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.

5

ARTIKEL 4b

Gleichbehandlung von Selbstständigen

1. Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die

nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.

2. Die Artikel 7 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011

1

gelten

mutatis mutandis

für

die im Abkommen genannten Selbstständigen.“

(4)

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der

Anhänge I, II und III eingeräumt.“

(5) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5a

Erbringung von Dienstleistungen

Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 des Abkommens ist

Folgendes untersagt:

a)

Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht

überschreitet;

1

Verordnung 492/2011 (ABl. L 141, 27.5.2011, S. 1), wie anwendbar gemäss Anhang I.

6

b)

Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts in den Fällen nach Artikel 5

Absatz 2 dieses Abkommens für Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers, die

nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und die in den

regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer

Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden,

unbeschadet des Artikels 7i.

ARTIKEL 5b

Dienstleistungsunternehmen

Artikel 5a gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht der Vertragsparteien

gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre

Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.

ARTIKEL 5c

Gleichbehandlung von Dienstleistungserbringern

Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist

oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit

vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe des

Abkommens und der Anhänge I, II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben,

wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

7

ARTIKEL 5d

Aufenthaltsregelung für Dienstleistungserbringer

1.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die

Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der

des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, sowie Arbeitnehmer eines

Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den

regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer

Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden,

welche zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als

90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr berechtigt sind oder denen eine

entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine

Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung von mehr als

90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr entspricht.

2.

Für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien von den

Personen nach Absatz 1 nur Folgendes verlangen:

a) eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Reisepass, unbeschadet des

Artikels 7i;

b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.

ARTIKEL 5e

Dauer einer Dienstleistung

1.

Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 5a Buchstabe a, unabhängig

davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander

folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr

nicht überschreiten.

8

2.

Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des

Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem

Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.

ARTIKEL 5f

Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleistungen

1.

Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5a und 5c ausgenommen sind

die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im

Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.

2.

Die Artikel 5a und 5c sowie die aufgrund dieser Artikel getroffenen Massnahmen

lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und

Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

entsandten Arbeitnehmer gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten der Union

über die Entsendung von Arbeitnehmern unberührt.

3.

Artikel 5a Buchstabe a und Artikel 5c lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens am 1. Juni 2002 bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

jeder Vertragspartei in folgenden Bereichen unberührt:

(i)

Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen. Insbesondere darf

die dynamische Anpassung an Verordnung (EU) 2016/589

1

durch die Schweiz

nicht dazu führen, dass die Schweiz ihre nationalen Rechts- und

Verwaltungsvorschriften nicht mehr auf diese Tätigkeiten anwenden kann;

1

Verordnung 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), wie anwendbar gemäss

Anhang I.

9

(ii)

Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine

vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden

dieser Vertragspartei unterliegen.

ARTIKEL 5g

Voranmeldefrist und Kontrollen

1.

Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem

Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die

Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens

vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um

Kontrollen vor Ort durchzuführen.

2.

Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu

kontrollierenden Branchen und Gebiete, einschliesslich der Branchen und Gebiete, die

nicht unter die Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen fallen, autonom auf der

Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und

nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das

Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr

beschränkt.

3.

Die Festlegung der Branchen wird periodisch überprüft und aktualisiert.

10

ARTIKEL 5h

Kautionen und Sanktionen

Im Falle von Dienstleistungserbringenden, die ihren finanziellen Verpflichtungen

gegenüber den Vollzugsbehörden und -organen gemäss der Gemeinsamen Erklärung

betreffend wirksame Kontrollsysteme einschliesslich des dualen Vollzugssystems der

Schweiz im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistungserbringung nicht

nachgekommen sind, kann die Schweiz die Hinterlegung einer verhältnismässigen

Kaution verlangen, bevor diese erneut Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen,

die auf der Grundlage einer autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden.

Im Falle einer Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismässige

Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.

ARTIKEL 5i

Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit

Zur Bekämpfung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit mittels wirksamer und

risikobasierter Kontrollen kann die Schweiz von selbstständigen

Dienstleistungserbringenden die Vorlage von Dokumenten verlangen, die eine

wirksame Kontrolle im Rahmen von Ex-post-Kontrollen ermöglichen (höchstens:

gegebenenfalls Meldebestätigung; Nachweis der Anmeldung als Selbstständiger bei den

Sozialversicherungsbehörden im Wohnsitzstaat; Nachweis des Vertragsverhältnisses).

11

ARTIKEL 5j

Non-Regression

1.

Um das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zwischen der

Schweiz und der EU in diesem Abkommen vereinbarte Schutzniveau für entsandte

Arbeitnehmende aufrechtzuerhalten, werden Änderungen der Richtlinien 96/71/EG

1

und

2014/67/EU

2

oder neue Rechtsakte der Union im Bereich der Entsendung von

Arbeitnehmenden, ungeachtet von Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem

Abkommen, nicht in das Abkommen übernommen, wenn dadurch das Schutzniveau für

die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und

Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Entlohnung und Spesen, bedeutend

geschwächt oder verringert würde.

2.

Für die Zwecke von Absatz 1 wird jede Änderung des Schutzniveaus für

entsandte Arbeitnehmende in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller

massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens beurteilt.

ARTIKEL 5k

Dienstleistungsempfänger

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die sich nur in das

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, um eine Dienstleistung zu empfangen,

können zur Registrierung gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet

werden.“

1

Richtlinie 96/71/EC (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), wie anwendbar gemäss Anhang I

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls.

2

Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11), wie anwendbar gemäss

Anhang I zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls

.

12

(6) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„ARTIKEL 7a

Grenzgänger

Grenzgänger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und

ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich oder

mindestens einmal in der Woche zurückkehren.

Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Grenzgänger

ihre Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr ausüben, können

diese Personen zu deklaratorischen Zwecken registrieren.

Die zuständigen Behörden stellen den Grenzgängern kostenlos oder gegen Entrichtung

eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für ähnliche Dokumente an Inländer nicht

übersteigt, eine deklaratorische Registrierungsbescheinigung aus.

Die Rechte und Pflichten der Grenzgänger nach den in den Anhängen zum Abkommen

genannten Rechtsakten bleiben von der Registrierung gemäss diesem Artikel unberührt.

Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu drei Monaten können die Vertragsparteien das

in der Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte genannte

Meldeverfahren anwenden.

13

ARTIKEL 7b

Studierende

Studierende, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein

Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügen, können zur

Registrierung gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet werden.

Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die

Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.

a)

Ungeachtet des vorstehenden Satzes gilt Artikel 2 unabhängig vom Wohnort der

Studierenden für Studiengebühren und alle anderen Gebühren in Zusammenhang

mit dem Studium sowie alle mit diesen Gebühren verbundenen öffentlichen

Unterstützungsmechanismen für Studierende an

i)

Universitäten, universitären Instituten, Fachhochschulen,

Fachhochschulinstituten und an diese angebundenen Institutionenn des

Hochschulbereichs in der Schweiz, die mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln

finanziert werden; und

ii)

entsprechenden Einrichtungen in der Union.

b)

Vorbehaltlich der Erhaltung der Qualität und der Besonderheiten ihrer

bestehenden Bildungssysteme, einschliesslich des Zulassungssystems und der

Organisation der Kompetenzen, dürfen die Vertragsparteien das Gesamtniveau an

Studierenden ihrer unter Buchstabe a genannten Einrichtungen, die Staatsangehörige der

anderen Vertragsparteien sind und die vor Aufnahme des Studiums nicht zum

Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt waren, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Bestimmung nicht verringern. Klarstellend wird festgehalten, dass der

vorstehende Satz keine Verpflichtung für die Vertragsparteien mit sich bringt, ihre

jeweiligen Zulassungssysteme zu ändern, das oben erwähnte Niveau an Studierenden zu

erhöhen oder eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus den anderen

Vertragsparteien vorzusehen.

14

c)

Die Vertragsparteien dürfen bei der Anwendung der Buchstaben a und b keine

Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien machen.

ARTIKEL 7c

Ausübung hoheitlicher Befugnisse

1.

Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine unselbstständige

Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen

Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse

umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer

öffentlicher Körperschaften dient.

2.

Dem Selbstständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit

verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt

verbunden ist.

ARTIKEL 7d

Öffentliche Ordnung

Die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die

aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,

eingeschränkt werden.

15

ARTIKEL 7e

Daueraufenthalt

Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können beschliessen, das Recht auf

Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG

1

nur Unionsbürgern bzw.

Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren

rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten

haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie

behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen. Sofern die zu

berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums mit rechtmässigem

Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht durchgehend sein, sondern können

durch Zeiträume mit rechtmässigem Aufenthalt als Nichterwerbstätige unterbrochen

sein.

Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen

Zeiträume gemäss dem ersten Unterabsatz können die Schweiz und die Mitgliedstaaten

beschliessen, Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen die Person vollständig

auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.

Vorbehaltlich der Gemeinsamen Erklärung über die Verweigerung von Sozialhilfe und

die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts und gemäss Artikel 10

Absatz 6 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sind die in Artikel 7 der

Richtlinie 2004/38/EG

2

enthaltenen Aufenthaltsbestimmungen weiterhin auf Personen

anwendbar, welche die Voraussetzungen für das Recht auf Daueraufenthalt nicht

erfüllen.

1

Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss

Anhang I.

2

Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.

16

ARTIKEL 7f

Erwerb von Immobilien

1. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen

Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien

die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner

Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen

Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt

keine Veräusserungspflicht.

2. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen

Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs einer der

für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie

Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des

Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer

Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt

dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel

mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

3. Ein Grenzgänger, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hat hinsichtlich des

Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer

Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine

Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der

Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von

Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln des Aufnahmestaates

für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und

Wohnungen unberührt.

17

ARTIKEL 7g

Personalausweise

Die Schweiz kann weiterhin Personalausweise ausstellen, die kein Speichermedium mit

den Fingerabdrücken der innehabenden Person enthalten. Solche Personalausweise

müssen sich optisch von denjenigen unterscheiden, die den Anforderungen der in

Anhang I genannten Rechtsakte betreffend diese Art von Dokumenten entsprechen.

Solche Personalausweise, die ein Jahr oder mehr nach Inkrafttreten des

Änderungsprotokolls ausgestellt werden, können von Schweizer Staatsangehörigen

nicht zur Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit verwendet werden.

ARTIKEL 7h

Ausweisung

Im Hinblick auf Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts von

Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen

Ordnung oder Sicherheit bleiben die vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls

geltenden Verpflichtungen der Schweiz und der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen

bestehen.

Daher finden die folgenden Weiterentwicklungen, die durch Kapitel VI der

Richtlinie 2004/38/EG

1

eingeführt wurden und über diese Verpflichtungen hinausgehen,

namentlich der in Artikel 28 Absätze 2 und 3 vorgesehene verstärkte Schutz vor

Ausweisung, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu

diesen Bestimmungen keine Anwendung. Darüber hinaus können die Schweiz und die

Mitgliedstaaten bei Ausweisungen nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie anstelle der

in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass die Ausweisungen

gemäss den Anforderungen des Abkommens vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls

durchgeführt werden.

1

Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.

18

ARTIKEL 7i

Einreise von Drittstaatsangehörigen

Die Vertragsparteien dürfen von entsandten Arbeitnehmenden, die nicht die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die gemäss den in Anhang I

enthaltenen Rechtsakten der Union oder jedem anderen zwischen den Vertragsparteien

geltenden Instrument ohne Visum oder gleichwertigen Nachweis zur Einreise berechtigt

sind, kein solches Dokument verlangen. Die betreffende Vertragspartei gewährt

entsandten Arbeitnehmenden, die ein Einreisevisum oder einen gleichwertigen

Nachweis benötigen, alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls

benötigten Visa.“;

(7)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 10

Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft in der Union

Jede Ausdehnung des Abkommens auf neue Mitgliedstaaten bedarf einer Vereinbarung

zwischen den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren in Form eines

Protokolls. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst dieses Protokoll

Übergangsmassnahmen, die der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage in der

Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, und in der Schweiz Rechnung

tragen, unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis bei den bisherigen

Ausdehnungen dieses Abkommens.“;

19

(8)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 14

Gemischter Ausschuss

1.

Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

2.

Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem

Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

3.

Der Gemischte Ausschuss:

(a)

stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und

Anwendung dieses Abkommens sicher;

(b)

dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen

Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine

Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens

oder eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird,

gemäss Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;

(c)

gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses

Abkommen betreffen,

20

(d)

fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und

(e)

übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen

werden.

4.

Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten

Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

5.

Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel

und Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf

Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine

Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

6.

Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie

bei Bedarf.

7.

Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder

Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben

unterstützen.“

21

(9)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„ARTIKEL 14a

Schutzklausel

1.

Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die

Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf

Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen.

Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu

ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann vom Gemischten Ausschuss

verlängert werden.

2.

Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen

Beschluss über geeignete Schutzmassnahmen oder über die Verlängerung dieser Frist,

so kann die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, bei schwerwiegenden

wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht fällt seine

endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.

3.

Falls das Schiedsgericht entscheidet, dass die vorgebrachten Probleme

nachgewiesen auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, kann die

Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um

diese Probleme zu beheben. Schaffen die von einer Vertragspartei in Anwendung dieses

Absatzes ergriffenen Massnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen

Rechten und Pflichten gemäss diesem Abkommen, so kann die andere Vertragspartei

angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen, um dieses Ungleichgewicht innerhalb

des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu beheben.

22

4. In dringlichen Ausnahmesituationen, in denen einer Vertragspartei durch die

Anwendung dieses Abkommens ein sehr schwerer wirtschaftlicher Schaden droht, kann

die betreffende Vertragspartei den Fall vor ein Schiedsgericht gemäss Anlage bringen,

falls der Gemischte Ausschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem entsprechenden

Antrag einen Beschluss fasst. Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung

innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.

5.

Entscheidet das Schiedsgericht in den in Absatz 4 genannten Fällen, dass die

vorgebrachten Probleme

prima facie

tatsächlich bestehen, können die Vertragsparteien

einstweilige Schutzmassnahmen und gegebenenfalls einstweilige

Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Artikel III.10 der Anlage mit Ausnahme von

Absatz 4 Buchstabe c gilt

mutatis mutandis

.

6.

Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind

innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu ergreifen. Deren Geltungsbereich

und Dauer sind auf das zur Beseitigung der Probleme oder des Ungleichgewichts

erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Schutz- und

Ausgleichsmassnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens so wenig

wie möglich beeinträchtigen.

7.

Über die getroffenen Schutz- und Ausgleichsmassnahmen finden vom Zeitpunkt

ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem

Ziel statt, diese vor dem Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer aufzuheben oder ihren

Geltungsbereich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Jede Vertragspartei kann

jederzeit beim Gemischten Ausschuss die Überprüfung dieser Schutz- und

Ausgleichsmassnahmen beantragen.“;

23

(10) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 18

Revision

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem

Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag.

Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen

Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.“;

(11) Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 21

Beziehung zu Steuerabkommen

1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der

Schweiz und den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens

unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den

Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers

unberührt.

24

2. Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien

daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung

zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres

Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden. Diese Unterscheidung darf

jedoch nicht ein Mittel zur Diskriminierung oder Einschränkung der im Abkommen

festgelegten Rechte der betroffenen Personen darstellen.

3. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran,

Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der nationalen

Steuergesetzgebung oder sonstiger internationaler oder bilateraler Abkommen oder

Vereinbarungen, die von der Schweiz, der Union oder einem Mitgliedstaat geschlossen

wurden und sich ausschliesslich oder hauptsächlich auf die Besteuerung beziehen, die

Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu

gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.“;

(12) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„ARTIKEL 23a

Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und anderen Sonderbescheinigungen

Die von den Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls erteilten

Aufenthaltserlaubnisse und andere Sonderbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit und

werden bei ihrem Ablauf durch die in diesem Abkommen vorgesehenen Dokumente

ersetzt, sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Dokumente erfüllt sind.

25

ARTIKEL 23b

Übergangsregelungen

1.

In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG

1

fallen, gilt die

Übergangsregelung gemäss diesem Absatz:

a)

Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des

Änderungsprotokolls beginnt und 24 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.

b)

Die Artikel 5k, 7a, 7d, 7e, 7h und 7i sowie – für die Zwecke des Abkommens –

die Richtlinie 2004/38/EG

2

gelten ab dem ersten Tag nach dem Ende des

Übergangszeitraums.

c)

Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor

dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des Übergangszeitraums

bestehen:

Artikel 1 bis 7 und Artikel 16 und

Artikel 1 bis 9, 12 bis 15, 17, 19, 20, 23 und 24, mit Ausnahme des

Artikels 24 Absatz 4 letzter Satz des Anhangs I.

1

Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.

2

Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.

26

Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere

Rechtsakte gemäss Anhang I fallen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 492/2011

1

und die Verordnung (EU) 2016/589

2

gemäss Abschnitt 2 des Anhangs I.

2.

In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 96/71/EG

3

und die

Richtlinie 2014/67/EU

4

fallen, gilt die Übergangsregelung gemäss diesem Absatz:

a)

Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des

Änderungsprotokolls beginnt und 36 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.

b)

Die Artikel 5f Absatz 2, 5g, 5h, 5i sowie – für die Zwecke des Abkommens – die

Richtlinie 96/71/EG

5

und die Richtlinie 2014/67/EU

6

sind ab dem ersten Tag nach

dem Ende des Übergangszeitraums anwendbar.

c)

Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor

dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des

Übergangszeitraums bestehen:

Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 16 und

Artikel 22 Absatz 2 von Anhang I.

Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere

Rechtsakte gemäss Abschnitt 2 des Anhangs I fallen.“;

1

Verordnung wie anwendbar gemäss Anhang I.

2

Verordnung wie anwendbar gemäss Anhang I.

3

Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.

4

Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.

5

Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.

6

Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.

27

(13) Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 24

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die

Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im

Folgenden „AEUV“) anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten

Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.“;

(14) Anhang I des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang I, der diesem Protokoll

beigefügt ist.;

(15) Anhang II des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang II, der diesem

Protokoll beigefügt ist;

(16) Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang III, der diesem

Protokoll beigefügt ist;

(17) Das Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark erhält die Fassung des Texts im

Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark, das diesem Protokoll beigefügt ist;

(18) Anhang I des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der

Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der

Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und

der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen

Union, abgeschlossen in Brüssel am 26. Oktober 2004, wird aufgehoben;

28

(19) Der Text des Protokolls betreffend den Erwerb von Immobilien in Malta, das diesem

Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.

(20) Der Text des Protokolls über Bewilligungen für Langzeitaufenthalte, das diesem

Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.

(21) Die gemeinsamen Erklärungen und die einseitige Erklärung, die diesem Protokoll

beigefügt sind, werden zu den in der Schlussakte des Abkommens enthaltenen

Erklärungen hinzugefügt.

ARTIKEL 2

Inkrafttreten

1.

Dieses Protokoll wird von der Union und der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren

ratifiziert oder genehmigt. Die Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss der

internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.

2.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

andererseits über die Freizügigkeit;

(b)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

29

(c)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(e)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse;

(f)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene

und Strasse;

(g)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und

Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

(h)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen;

(i)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(j)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(k)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur

Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen

Union;

30

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen

Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das

Weltraumprogramm.

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,

rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und

ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)

1

ANHANG I

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DES ABKOMMENS

Anhang I des Abkommens erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

FREIZÜGIGKEIT, RECHT SICH NIEDERZULASSEN

UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

ABSCHNITT 1

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in Abschnitt 2

dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der

dynamischen Anpassung gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem

Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten,

die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der

Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird

unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen

angewendet.

2

Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen

Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt 2

aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der

Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen, die sich

auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über den Gemischten

Ausschuss.

ABSCHNITT 2

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD:

1.

31977 L 0486: Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische

Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. L 199 vom 6.8.1977, S. 32).

2.

31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung

von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), geändert durch:

32018 L 0957: Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die

Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

(ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).

3

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

In Artikel 1 Absatz –1a wird der Wortlaut „die Ausübung der in den

Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte“ durch „die

Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der Schweiz

anerkannten Grundrechte“ ersetzt.;

(b)

In Artikel 1 Absatz 3:

(i)

findet Buchstabe c keine Anwendung auf die Schweiz;

(ii)

finden die Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;

(c)

In Artikel 3

(i)

findet Absatz 1b keine Anwendung auf die Schweiz;

(ii)

in Absatz 10 wird der Begriff „der Verträge“ durch den Begriff „des

Abkommens“ ersetzt;

(d)

In Artikel 4 Absatz 2:

(i)

in Unterabsatz 1 letzter Satz wird der Wortlaut „wird die Kommission

unterrichtet, die geeignete Massnahmen ergreift“ durch den Wortlaut „wird

der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um eine Lösung zu finden“ ersetzt;

4

(ii)

erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Europäische Union und die Schweiz arbeiten im Gemischten Ausschuss

eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien

bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 10 zu prüfen.“;

(e)

Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem

Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 2 des Abkommens

anwendbar.

3.

32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,

68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,

90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, berichtigt in ABl.

L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom

28.7.2005, S.34).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

Dieses Abkommen gilt für Staatsangehörige der Vertragsparteien. Ihren

Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatsangehörigkeit

besitzen, stehen jedoch bestimmte aus der Richtlinie abgeleitete Rechte zu;

5

(b)

Der Begriff „Unionsbürger“ wird durch „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats

oder der Schweiz“ bzw. „Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz“

ersetzt;

(c)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz, die sich gestützt auf

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 insgesamt fünf Jahre lang

rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben,

haben das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die

Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

2. Sofern die für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt

gemäss Absatz 1 zu berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums

mit rechtmässigem Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht

ununterbrochen sein, sondern können durch Zeiträume mit rechtmässigem

Aufenthalt, der sich nicht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 stützt,

unterbrochen sein.

3. Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt

erforderlichen Zeiträume gemäss Absatz 1 können die Schweiz und die

Mitgliedstaaten beschliessen, Zeiträume von sechs oder mehr Monaten, in denen

die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.

4. Das Recht auf Daueraufenthalt erwerben auch Familienangehörige, die sich

rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen mit Staatsangehörigen eines

Mitgliedstaats bzw. der Schweiz im Aufnahmestaat aufgehalten haben.

6

5. Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten

von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen

der Erfüllung militärischer Pflichten noch durch eine einzige Abwesenheit von

höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie

Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung

oder berufliche Entsendung in ein anderes Land berührt.

6. Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom

Aufnahmestaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

7. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten und die Schweiz beschliessen,

dass das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der

Schweiz erworben wird, die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben.“;

(d)

In Artikel 24

(i)

wird in Absatz 1 der Wortlaut „im Vertrag und im abgeleiteten Recht“ durch

„im Abkommen“ ersetzt;

(ii)

erhält Absatz 2 die folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet,

anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen

dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der

ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren

Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf

Sozialhilfe

oder

Studienbeihilfen,

einschliesslich

Beihilfen

zur

Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu

gewähren.“;

7

(e)

In Artikel 28 finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung;

(f)

In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können anstelle der in Absatz 2

vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass Ausweisungsverfügungen gemäss den

Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG* vollstreckt werden.

_______________

*

Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung

der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern,

soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

gerechtfertigt sind (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850), in der zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Abkommens vom 1. Juni 2002 geltenden Fassung“;

(g)

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem

Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 1 dieses Abkommens.

4.

32006 R 0635: Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach

Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben

(ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9).

8

5.

32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union

(ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), geändert durch:

32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1);

32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 7f des

Abkommens geniessen Arbeitnehmende, die die Staatsangehörigkeit einer

Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

beschäftigt sind, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des

Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und

Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmende.“;

(b)

In Artikel 36

(i) findet Absatz 1 keine Anwendung;

(ii) ist in Absatz 2 der Verweis auf „die gemäss Artikel 48 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen“ als

Verweis auf die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union im

Bereich der sozialen Sicherheit zu verstehen.

9

6.

32012 R 1024: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-

Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission

(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:

32013L0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),

32014L0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 147 vom

12.6.2015, S. 24,

32014L0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),

32016R1191: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1),

32016R1628: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), berichtigt in

ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29,

32018R1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1),

32020L1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49),

10

32020R1055: Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).

Die Schweiz nutzt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als Drittland für den

Austausch von Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, mit IMI-

Akteuren innerhalb der Union, um gegebenenfalls für die Zwecke dieses Abkommens

Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen.

Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz

personenbezogener Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne von

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, solange die

Entscheidung 2000/518/EG

1

in Kraft bleibt. Für die Zwecke dieses Anhangs und gemäss

Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und den Artikeln 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 sowie

den Artikeln 14 bis 18 der Richtlinie 2014/67/EU nutzt die Schweiz das IMI im Einklang

mit den in diesen Artikeln für den Austausch dargelegten Prinzipien und Modalitäten.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die schweizerischen paritätischen

Kommissionen als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU.

Sie nutzen das IMI für die Zusammenarbeit gemäss Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG

und den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/67/EU, wenn sie

entsprechend den ihnen von der Schweiz übertragenen Aufgaben die Schweizer

Gesamtarbeitsverträge und das Schweizer Entsendegesetz im Einklang mit den

Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU vollziehen.

1

Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes

personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1),

einschliesslich späterer Änderungen.

11

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten für die Zwecke dieses

Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

In Artikel 5 erster Satz ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die

Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen;

(b)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf die Schweiz;

(c)

In Artikel 9 Absatz 5 wird der Begriff „Unionsrecht“ in Bezug auf die Schweiz

durch „in dieses Abkommen übernommene Unionsrecht“ ersetzt;

(d)

In Artikel 10 Absatz 1 wird der Wortlaut „im Einklang mit den Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten oder der Union“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut

„im Einklang mit den Schweizer Rechtsvorschriften“ ersetzt;

(e)

In Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind die Verweise auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug

auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften

zu verstehen;

(f)

In Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die

Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen;

(g)

In Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die

Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen;

(h)

In Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz

als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

12

(i)

In Artikel 21:

(i)

ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die

Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen;

(ii)

findet Absatz 3 keine Anwendung;

(j)

Artikel 25 findet keine Anwendung;

(k)

Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu

diesem Abkommen zu verstehen;

(l)

Die Schweiz wird am ersten Tag des siebenunddreissigsten Monats nach

Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ins IMI aufgenommen.

7.

32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die

Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

Der Begriff „Arbeitnehmer der Union“ wird durch „Arbeitnehmer“ ersetzt;

(b)

In den Artikeln 1 und 3 wird der Wortlaut „Artikel 45 AEUV“ durch „dem

Abkommen“ ersetzt;

13

(c)

In Artikel 4 wird der Wortlaut „des Unionsrechts im Bereich der

Arbeitnehmerfreizügigkeit“ durch „des Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit

gemäss dem Abkommen“ ersetzt und der Begriff „SOLVIT“ findet keine Anwendung;

(d)

In Artikel 6 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch „Abkommen“ ersetzt;

(e)

In

Artikel 7

wird

der

Wortlaut

„Artikel 21

AEUV

und

der

Richtlinie 2004/38/EG“ durch „dem Abkommen“ ersetzt;

(f)

Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag des

fünfundzwanzigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls anwendbar.“

8.

32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von

Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des

Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014,

S. 11).

14

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

In Artikel 1:

(i)

in Absatz 1 Unterabsatz 2 ist der Wortlaut „bei gleichzeitiger Erleichterung

der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit für die Dienstleistungserbringer

und Förderung des fairen Wettbewerbs zwischen ihnen und somit Förderung

der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts“ zu verstehen als „bei gleichzeitiger

Erleichterung, soweit dies im Abkommen vorgesehen ist, der Ausübung der

Dienstleistungsfreiheit und Förderung, soweit dies im Abkommen

vorgesehen

ist,

des

fairen

Wettbewerbs

zwischen

den

Dienstleistungserbringern und somit Förderung des Funktionierens der

Bereiche mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt“;

(ii)

in Absatz 2 wird der Wortlaut „die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und

auf Unionsebene anerkannten Grundrechte“ durch den Wortlaut „die

Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der

Schweiz anerkannten Grundrechte“ ersetzt;

(b)

In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c wird der Wortlaut „gemäss Rom I und/oder dem

Übereinkommen von Rom“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut „gemäss

dem am 30. Oktober 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ersetzt;

15

(c)

In Artikel 6:

(i)

in Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „so wird die Kommission –

gegebenenfalls über das IMI – unterrichtet und leitet angemessene

Massnahmen ein“ durch „so wird der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um

eine Lösung zu finden“ ersetzt;

(ii)

in Absatz 10 wird der Wortlaut „einschlägigen nationalen Recht und

Unionsrecht“ durch „einschlägigen nationalen Recht und dem Abkommen“

ersetzt;

(d)

In Artikel 7 Absatz 6 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff

„Abkommen“ ersetzt;

(e)

In Artikel 9:

(i)

Absatz 1:

in Unterabsatz 1 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff

„Abkommen“ ersetzt,

in Unterabsatz 2 Buchstabe a ist der Wortlaut „spätestens zu Beginn der

Erbringung der Dienstleistung“ für die Schweiz zu verstehen als „spätestens

zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung oder in bestimmten Branchen

höchstens

vier

Arbeitstage

vor

der

Entsendung

für

Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet

entsenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen (die Schweiz definiert die

unter die Voranmeldefrist fallenden Branchen und Gebiete autonom auf der

Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und

nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das

Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro

Kalenderjahr beschränkt)“;

16

(ii)

in Absatz 3 wird der Wortlaut „der Rechtsvorschriften der Union“ durch den

Wortlaut „des Abkommens“ ersetzt;

(iii)

finden Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;

(f)

In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Satz ergänzt:

„Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu

kontrollierenden Branchen und Gebiete autonom auf der Grundlage einer

objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Art und

Weise,

wobei

zu

berücksichtigen

ist,

dass

das

Abkommen

die

Dienstleistungsfreiheit

auf

90 tatsächliche

Arbeitstage

pro

Kalenderjahr

beschränkt.“;

(g)

In Artikel 12:

(i)

in Absatz 4 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff „Abkommen“

ersetzt

(ii)

in Absatz 6 wird der Wortlaut „mit dem Unionsrecht und dem nationalen

Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten“ durch den Wortlaut „mit

dem Abkommen und dem nationalen Recht und/oder den nationalen

Gepflogenheiten“ ersetzt;

(iii)

findet Absatz 8 keine Anwendung auf die Schweiz;

17

(h)

In Artikel 20 werden die folgenden Sätze angefügt: „Im Falle von

Dienstleistungserbringenden, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den

Vollzugsbehörden und -organen im Zusammenhang mit einer früheren

Dienstleistungserbringung nicht nachgekommen sind, kann die Schweiz die

Hinterlegung einer verhältnismässigen Kaution verlangen, bevor diese erneut

Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen, die auf der Grundlage einer

autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden. Im Falle der

Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismässige Sanktionen bis hin

zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.“;

(i)

Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem

Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 2 des Abkommens

anwendbar.

9.

32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den

Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration

der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU)

Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), geändert durch:

32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

18

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

Für die Zwecke des Abkommens erachtet die Kommission den Schutz von

personenbezogenen Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne

des

Artikels 34

der

Verordnung

(EU) 2016/589,

solange

die

Entscheidung 2000/518/EG

1

in Kraft bleibt;

(b)

Der Wortlaut „Artikel 45 AEUV“ wird durch „Artikel 4 des Abkommens“ ersetzt;

(c)

Der

Begriff

„Unionsbürger(n)“

wird

ersetzt

durch

den

Wortlaut

„Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten und der Schweiz“;

(d)

In Artikel 6:

(i)

finden die Verweise auf Artikel 3 EUV und auf Artikel 145 AEUV keine

Anwendung;

(ii)

in Buchstabe d wird der Wortlaut „in der Union“ durch „in der Union und in

der Schweiz“ und der Wortlaut „im Einklang mit dem Unionsrecht und den

nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ durch „im Einklang mit

dem

Abkommen

und

den

nationalen

Rechtsvorschriften

und

Gepflogenheiten“ ersetzt;

(e)

In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c wird der Wortlaut „bestehenden Vorschriften und

verfügbaren Instrumenten der Union“ ersetzt durch „gemäss dem Abkommen

anwendbaren bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten“;

1

Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes

personenbezogener Daten in der Schweiz, einschliesslich späterer Änderungen.

19

(f)

In Artikel 34 ist der Verweis auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als

Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

10.

3201 7D 1255: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli

2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur

Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner (ABl. L 179 vom

12.7.2017, S. 18).

11.

32017 D 1256: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli

2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen

über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl.

L 179 vom 12.7.2017, S. 24).

12.

32017 D 1257: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli

2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches

System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und

Lebensläufen auf dem EURES-Portal (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 32).

13.

32018 D 0170: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar

2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse

zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (ABl. L 31

vom 3.2.2018, S. 104).

14.

32018 D 1020: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli

2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und

Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über

die gemeinsame IT-Plattform von EURES (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17).

20

15.

32018 D 1021: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli

2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des

automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der

europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen

Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (ABl. L 183 vom

19.7.2018, S. 20).

16.

32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu

Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1), geändert durch:

32022 R 0868: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 30. Mai 2022 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1);

32024 R 1252: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);

32024 R 1735: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024).

Einige der in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Bereiche und einige

der in Anhang II dieser Verordnung genannten Verfahren fallen nicht in den

Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Aufnahme dieser Verordnung in dieses

Abkommen berührt den Geltungsbereich dieses Abkommens nicht.

21

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

In Artikel 1 Absatz 1:

(i)

wird in Buchstabe a der Wortlaut „aus dem Unionsrecht im Bereich

Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV“ durch „aus dem

Abkommen“ ersetzt;

(ii)

finden in Buchstabe b die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG,

2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung.

(b)

In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c ist der Verweis auf die Verordnung (EU)

Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften zu verstehen;

(c)

In Artikel 14

(i)

finden in Absatz 1 die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG,

2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung;

(ii)

ist in Absatz 5 der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in Bezug

auf die Schweiz als Verweis

auf die

einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften zu verstehen;

(d)

In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ist der Verweis auf die Verordnung (EU)

Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften zu verstehen.

22

17.

32019 R 1157: Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern

und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen

ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019,

S. 67).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

Der Begriff „Unionsbürger(n)“ bzw. „Unionsbürgerswird durch „Staatsangehöriger

eines Mitgliedstaats oder der Schweiz“, „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats

oder der Schweiz“ bzw. „Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten und der Schweiz“

ersetzt;

(b)

In Artikel 3

(i)

finden in Absatz 4 der Wortlaut „im Negativdruck in einem blauen Rechteck,

umgeben von zwölf gelben Sternen“ in Bezug auf die Schweiz keine

Anwendung;

(ii)

wird in Absatz 5 in Bezug auf die Schweiz folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz gilt für den Fall, dass Personalausweise ohne

ein hochsicheres Speichermedium mit zwei Fingerabdrücken des Inhabers

ausgestellt werden, dass diese Personalausweise nicht zur Einreise und zum

Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei berechtigen und dass sie

sich optisch von Personalausweisen unterscheiden müssen, die den Anforderungen

des ersten Unterabsatzes entsprechen.“;

23

(c)

In Artikel 5:

(i)

wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2031“

durch „elf Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit (im Folgenden „Änderungsprotokoll“)“ ersetzt;

(ii)

wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2026“

durch „sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;

(d)

In Artikel 6 Buchstabe h findet der Wortlaut „im Negativdruck in einem blauen

Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen“ in Bezug auf die Schweiz keine

Anwendung;

(e)

In Artikel 7 Absatz 2 wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Ausdruck „EU-

Familienangehöriger“ durch „CH-Familienangehöriger“ ersetzt;

(f)

In Artikel 8:

(i)

wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2026“

durch „sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;

(ii)

wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2023“

durch „drei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;

(g)

In Artikel 10 Absatz 2 findet in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „in der Charta“

keine Anwendung;

24

(h)

In Artikel 11:

(i)

sind die Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die

Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen;

(ii)

ist in Absatz 4 in Bezug auf die Schweiz unter dem Begriff „Unionsrecht“

„Abkommen“ zu verstehen;

(i)

In Artikel 16 wird in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „ab dem 2. August 2021“

durch „ein Jahr nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;

18.

32020 R 1121: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 der Kommission vom 29. Juli

2020 über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen

der Nutzer zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäss der

Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245

vom 30.7.2020, S. 3).

1

ANHANG II

KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

Änderungen des Anhangs II des Abkommens

Anhang II des Abkommens erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

I.

EINLEITUNG

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 des Abkommens gelten die in

Abschnitt II dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des

Grundsatzes der dynamischen Anpassung gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls

zu diesem Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten

Ausnahmen.

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und

Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die

Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz

vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls

zu diesem Abkommen angewendet.

2

Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen

Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt II

aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der

Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen,

die sich auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über

den Gemischten Ausschuss.

II.

SEKTORIELLE ANPASSUNGEN

1.

Für die Schweiz gelten folgende Ausnahmen in Bezug auf die in diesem Anhang

aufgeführten Rechtsakte:

(a)

Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse sind von den

Koordinierungsregelungen zur sozialen Sicherheit ausgeschlossen;

(b)

Ergänzungsleistungen und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften

vorgesehene Leistungen werden nicht exportiert;

(c)

Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen

Rechtsvorschriften werden nicht exportiert;

(d)

Personen, für die das Abkommen gilt und die ausserhalb der Schweiz und der

Union wohnen, können der freiwilligen Versicherung spätestens ein Jahr nach

dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von

mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung versichert sind, beitreten;

3

(e)

Personen, die ausserhalb der Schweiz und der Union für einen Arbeitgeber in

der Schweiz tätig sind und nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit

von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung versichert sind, sind berechtigt, die Versicherung mit

Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie den Antrag innerhalb

von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellen;

(f)

Nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni

1959

sowie

dem

Bundesgesetz

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ausgerichtete

Hilflosenentschädigungen werden nicht exportiert.

2.

Für die Teilnahme der Schweiz an der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie am Fachausschuss für

Datenverarbeitung

und

am

Rechnungsausschuss,

die

beide

der

Verwaltungskommission angegliedert sind, gelten die folgenden Modalitäten:

Die Schweiz kann einen Vertreter mit beratender Funktion (Beobachter) zu den

Sitzungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit, die der Europäischen Kommission angegliedert ist, sowie zu

den

Sitzungen

des

Fachausschusses

für

Datenverarbeitung

und

des

Rechnungsausschusses entsenden.

3.

Besondere

Übergangsregelungen,

die

die

Arbeitslosenversicherung

für

Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer

schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als

einem

Jahr,

die

schweizerischen

Hilflosenentschädigungen

sowie

die

Übergangsfrist für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug

auf die erweiterte Vorsorge im Rahmen der beruflichen Vorsorge betreffen, sind in

Protokoll I aufgeführt, das Bestandteil dieses Anhangs ist.

4

4.

Die Regelungen zum Schutz der Ansprüche, die Einzelne aufgrund dieses

Abkommens infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

erwerben, sind im Protokoll II festgelegt, das Bestandteil dieses Anhangs ist.

A.

ALLGEMEINE

KOORDINIERUNG

DER

SYSTEME

DER

SOZIALEN

SICHERHEIT

A.1 RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom

7.6.2004, S. 1 und ABl. L 200 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch:

32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43),

32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom

9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35),

32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4),

32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom

18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45),

32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),

5

32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom

19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27), geändert durch:

32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014

(ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15), berichtigt in ABl. L 288 vom

22.10.2016, S. 58,

32017 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom

21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13),

32019 R 1149: Verordnung (EU) Nr. 2019/1149 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgenden Anpassungen:

(a)

Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:

„Schweiz

Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage

von Artikel 131

a

Absatz 1 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907.“;

6

(b)

Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:

„Schweiz

Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen

Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des

Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Familienzulagen.“;

(c)

Anhang II wird wie folgt ergänzt:

„Deutschland – Schweiz

(a)

Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert

durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und das

Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989:

(i)

Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls

(geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen

im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave

Büsingen);

(ii)

Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des

Schlussprotokolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung

in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

nach Deutschland).

7

(b)

Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung,

geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992:

Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich

in

Höhe

des

nach

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von

Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten

Plätze in arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Spanien – Schweiz

Nummer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 1969

über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni

1982; die gemäss dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung

versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen

Krankenversicherung befreit.

Italien Schweiz

Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale

Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember

1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom

25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.“;

(d)

Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

„Schweiz“;

8

(e)

Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:

„Schweiz

Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des

Grundsystems

(Bundesgesetz

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 und Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959) sowie auf Altersrenten der

Mindest- und der erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der

beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).“;

(f)

Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:

„Schweiz

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Mindest- und der

erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge

(Bundesgesetz

über

die

berufliche

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982).“;

(g)

Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt:

„Schweiz

Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Mindest- und der erweiterten

Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz

vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge).“;

9

(h)

Anhang X wird wie folgt ergänzt:

„Schweiz

1.

Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen)

und

gleichartige

in

kantonalen

Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen.

2.

Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1

bis

des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in

seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).

3.

Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach

kantonalen Rechtsvorschriften.

4.

Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen

mit Behinderungen (Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über

die

Invalidenversicherung),

die

vor

Eintritt

ihrer

Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer

oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.“;

10

(i)

Anhang XI wird wie folgt ergänzt:

„Schweiz

1.

Artikel 2

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1

b

des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen

Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die

in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind

anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der

anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge

und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese

Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer

ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht

mehr

in

der

schweizerischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen

Versicherung erklären.

2.

Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von

mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung

mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem

Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der

Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach

Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.

11

3.

Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und

mögliche Befreiungen

(a)

Den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

über

die

Krankenversicherungspflicht

unterliegen

die

nachstehend

genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:

(i)

die Personen, die nach Titel II der Verordnung den

schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;

(ii)

die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der

Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;

(iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen

Arbeitslosenversicherung erhalten;

(iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii

genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder

Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der

schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn

diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden

Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal

oder Schweden;

(v)

die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten

Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt

und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert

ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der

folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal oder

Schweden.

12

Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die

nach

den

Rechtsvorschriften

des

Wohnstaates

als

Familienangehörige anzusehen sind.

(b)

Die unter Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag

von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem

der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für

den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien,

Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v

genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter

Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal.

Der Antrag nach Buchstabe b

(a)

ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der

Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in

begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum

gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der

Entstehung der Versicherungspflicht wirksam;

(b)

schliesst

sämtliche

im

selben

Staat

wohnenden

Familienangehörigen ein.

13

4.

Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen

Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3

Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines

anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten

für

Sachleistungen

bei

Nichtberufsunfällen

zwischen

dem

schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und

Nichtberufsunfälle

sowie

gegen

Berufskrankheiten

und

dem

zuständigen Krankenversicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein

Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei

einem Arbeitsunfall, einem Unfall auf dem Weg von oder zu der

Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische

Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie

gegen Berufskrankheiten sämtliche Kosten, selbst wenn ein Anspruch

auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers des Wohnstaates

besteht.

5.

Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und

die

aufgrund

von

Nummer 3

Buchstabe b

der

gesetzlichen

Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren

Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz

die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.

6.

Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der

Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den

Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.

7.

Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses

Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten

werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der

Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu

verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb

von

drei

Monaten

nach

Beendigung

des

ausländischen

Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer

versichert.

14

8.

Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen

Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr

unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der

Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in

dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf

Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und

während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine

anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.“.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgender Anpassung:

In

den

Artikeln 77

Absatz 2

und

78

ist

der

Verweis

auf

die

Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr in Bezug auf

die Schweiz als Verweis auf die einschlägige nationale Gesetzgebung zu verstehen.

2.

32019 R 0500: Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmassnahmen im Bereich der

Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten

Königreichs aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 35).

15

3.

32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der

Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), geändert

durch:

32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom

9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35);

32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4);

32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom

18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45);

32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom

19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27);

32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014

(ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15), berichtigt in ABl. L 288 vom

22.10.2016, S. 58;

32017 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom

21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13).

16

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgenden Anpassungen:

Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:

„Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal vom 25. Mai 2016 über die

Verrechnung von Forderungen

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Griechenland vom 15. November 2017

über die Verrechnung von Forderungen für Sachleistungen nach den Verordnungen

(EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 und den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und

987/2009

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Februar 2023 über die

Verrechnung von Forderungen.“

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgender Anpassung:

In Artikel 3 Absatz 3 ist der Verweis auf die Gemeinschaftsbestimmungen über den

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und

den freien Datenverkehr in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägige

nationale Gesetzgebung zu verstehen.

17

4.

31971 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-

und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch die

Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.

L 177 vom 4.7.2008, S. 1), in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten

vor Inkrafttreten des Beschlusses 1/2021 des Gemischten Ausschusses vom

31. März 2012

1

geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG)

Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der

Vergangenheit betroffen sind.

5.

31972 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über

die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74

vom 27.3.1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der

Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 2), in der zwischen der Schweiz und

den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten des Beschlusses 1/2021 des Gemischten

Ausschusses vom 31. März 2012

2

geltenden Fassung, soweit darauf in den

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird

oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.

1

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des

Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 51).

2

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des

Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens

über die Koordinierung

der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 51).

18

A.2 RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN BERÜCKSICHTIGEN

1.

32010D0424(01) Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die

Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von

Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der

Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen

Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1).

2.

32010D0424(02) Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur

Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen

Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf

Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem

zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl.

C 106 vom 24.4.2010, S. 5).

3.

32010D0608(01) Beschluss Nr. A3 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 17. Dezember 2009 über

die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den

Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und (EG) Nr. 883/2004 des

Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom

8.6.2010, S. 3).

4.

32014D0520(03) Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit

gemäss Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments

und des Rates (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21).

19

5.

32017D0719(01) Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen

Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates (ABl. C 233 vom 19.7.2017, S. 3).

6.

32018D1004(02) Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des

Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von

Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (ABl. C 355 vom

4.10.2018, S. 5).

7.

32020D0306(01) Beschluss Nr. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen

Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen

Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI)

in den Mitgliedstaaten (ABl. C 73 vom 6.3.2020, S. 5).

8.

32024D06842 Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der

Sozialen Sicherheit Beschluss Nr. E8 vom 14. März 2024 über die Einführung eines

Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1

der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das fester Bestandteil von

EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C, C/2024/6842, 12.11.2024).

9.

32010D0424(04) Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur

Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen

Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen

von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).

20

10.

32016D0211(05) Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch

zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (ABl.

C 52 vom 11.2.2016, S. 11).

11.

32019D0626(01) Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 zur Auslegung des

Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur

Berechnung des Unterschiedsbetrags (ABl. C 215 vom 26.6.2019, S. 2).

12.

32010D0424(05) Beschluss Nr. H1 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die

Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und

(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die

Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010,

S. 13).

13.

32010D0608(02) Beschluss Nr. H5 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 18. März 2010 über die

Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Rates und (EG) Nr. 987/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5).

14.

32011D0212(01) Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung

bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Artikel 6 der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5).

21

15.

32021D0506(01) Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der

in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss

Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 170 vom

6.5.2021, S. 4).

16.

32022D0228(01) Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den

Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.

C 93 vom 28.2.2022, S. 6).

17.

32022D0810(01)

Beschluss

Nr. H13

vom

30. März

2022

über

die

Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

2022/C 305/03 (ABl. C 305 vom 10.8.2022, S. 4).

18.

32024D00594

Beschluss

Nr. H14

vom

21. Juni

2023

betreffend

die

Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur

Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der

Artikel 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19-

Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum

30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit (ABl.

C, C/2024/594, 11.1.2024).

19.

32024D06845

Beschluss

Nr. H15

der

Verwaltungskommission

für

die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 27. Juni 2024 über die

Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung

(ABl. C, C/2024/6845, 24.11.2024).

22

20.

32010D0424(07) Beschluss Nr. P1 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur

Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der

Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an

Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21

)

.

21.

32013D0927(01) Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des

Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11).

22.

32010D0424(08) Beschluss Nr. S1 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend

die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23).

23.

32010D0424(09) Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend

die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl.

C 106 vom 24.4.2010, S. 26).

24.

32010D0424(10) Beschluss Nr. S3 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur

Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25

Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010,

S. 40).

23

25.

32010D0424(15) Beschluss Nr. S5 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009 zur

Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des

Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs „Sachleistungen“ bei

Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25,

26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62,

63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54).

26.

32010D0427(02) Beschluss Nr. S6 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 über

die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Artikel 24 der Verordnung (EG)

Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG)

Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6).

27.

32011D0906(01) Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des

Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung gemäss Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011,

S. 6).

28.

32014D0520(02) Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den

Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zu den

Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der

Erstattungsverfahren (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16).

24

29.

32021D0618(01):

Beschluss

Nr. S11

vom

9. Dezember

2020

über

Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 (ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4).

30.

32025D01598 Beschluss Nr. S12 vom 16. Oktober 2024 betreffend die Erstattung

von Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit der Verlegung von Patienten in

einen anderen Mitgliedstaat bei einem Massenanfall von Verletzten infolge einer

Katastrophe (ABl. C, C/2025/1598, 10.3.2025).

31.

32010D0424(11) Beschluss Nr. U1 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54

Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl.

C 106 vom 24.4.2010, S. 26).

32.

32010D0424(12) Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zum

Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des

Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen

Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer

letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines

anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom

24.4.2010, S. 43).

33.

32010D0424(13) Beschluss Nr. U3 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur

Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45).

25

34.

32012D0225(01) Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die

Erstattungsverfahren gemäss Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom

25.2.2012, S. 4).

A.3 RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

1.

32018H0529(01) Empfehlung Nr. A1 vom 18. Oktober 2017 zur Ausstellung der

Bescheinigung gemäss Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 183 vom 29.5.2018, S. 5).

2.

32013H0927(01) Empfehlung Nr. H1 vom 19. Juni 2013 betreffend das Urteil

Gottardo, wonach die Vorteile, die den eigenen Staatsangehörigen aufgrund eines

mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit

zustehen, auch Arbeitnehmern gewährt werden müssen, die Staatsangehörige

anderer Mitgliedstaaten sind (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 13).

3.

32019H0429(01) Empfehlung Nr. H2 vom 10. Oktober 2018 betreffend die

Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von

einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person

für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)

Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (ABl.

C 147 vom 29.4.2019, S. 6).

4.

32012H0810(01) Empfehlung Nr. S1 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. März 2012 über die

finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom

10.8.2012, S. 3).

26

5.

32014H0218(01) Empfehlung Nr. S2 vom 22. Oktober 2013 über den

Sachleistungsanspruch von Versicherten und ihren Familienangehörigen gemäss

einem bilateralen Abkommen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und einem

Drittstaat während eines Aufenthalts in dem Drittstaat (ABl. C 46 vom 18.2.2014,

S. 8).

6.

32010H0424(02) Empfehlung Nr. U1 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die

Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen

Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom

24.4.2010, S. 49).

7.

32010H0424(03) Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur

Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren

Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem

zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).

B.

WAHRUNG VON ZUSATZRENTENANSPRÜCHEN

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

31998 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung

ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb

der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998,

S. 46).

27

2.

32014 L 0050: Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von

Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und

der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgender Anpassung:

Artikel 6 Absatz 5: Der Verweis auf Artikel 11 der Richtlinie 2003/41/EG findet keine

Anwendung auf die Schweiz.

Die Schweiz ergreift die in Artikel 8 der Richtlinie 2014/50/EU genannten Massnahmen

bis zum ersten Tag des neunundvierzigsten Monats nach Inkrafttreten des

Änderungsprotokolls.

1

PROTOKOLL I

zu Anhang II des Abkommens

I. Arbeitslosenversicherung

Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der

Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik

Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der

Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011 und für Arbeitnehmer, die

Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016. Sie

gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, bis zum Ende

des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Aufnahme der

Republik Kroatien.

1.

Betreffend

die

Arbeitslosenversicherung

der

Arbeitnehmer

mit

einer

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt

folgende Regelung:

1.1. Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums (

1

) in der Schweiz Beiträge entrichtet

haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften

Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

1

Derzeit zwölf Monate.

2

1.2. Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu

kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäss Nummer 1.1 Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten

gemäss dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten

für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit

erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz

keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

und auf Entschädigung bei

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit

übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden

Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz

zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im

Herkunftsland zurückgelegt worden wären.

1.3. Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäss Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge

wird jedes Jahr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erstattet:

(a)

Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land

anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden

Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet.

(b)

Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der

Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2

genannten Entschädigungen entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer

erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage

einbehält

1

.

1

Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie -

während mehrerer Aufenthalte - innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens

zwölf Monate lang Beiträge gezahlt haben.

3

(c)

Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge.

Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie

den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz

jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäss

Nummer 1.2 mit.

2.

Ergeben sich für einen unter diese Regelung fallenden Mitgliedstaat wegen der

Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der

Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der Gemischte Ausschuss von einer

der Vertragsparteien damit befasst werden.

II.

Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999

werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.

III. Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die erworbenen Ansprüche der

erweiterten Vorsorge

Die Schweiz wendet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die erweiterte Vorsorge nach dem

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 ab dem ersten Tag des neunundvierzigsten Monats

nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls an.

1

PROTOKOLL II

zu Anhang II des Abkommens

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des

Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der

Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) Titel III von Teil Zwei

des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des

Königreichs Norwegen und der Schweiz gilt, sofern diese Länder entsprechende Abkommen

mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die auf Unionsbürger

anwendbar sind, sowie mit der Europäischen Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten

Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 26b des Abkommens zwischen dem Vereinigten

Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über

die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus

der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens die Bestimmungen

von Teil III dieses Abkommens für Unionsbürger gelten, sofern die Union entsprechende

Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die für

Schweizer Staatsangehörige gelten, sowie mit der Schweiz, die für Staatsangehörige des

Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet,

IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, den gegenseitigen Schutz der

Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre

Familienangehörigen

und

Hinterbliebenen

vorzusehen,

die

sich

am

Ende

des

Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben,

die eine oder mehrere Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens und das Vereinigte

Königreich Grossbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft —

2

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen

1.

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Bestimmungen:

(a)

„Austrittsabkommen“ ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs

Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen

Atomgemeinschaft

1

;

(b)

„Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger“ ist das Abkommen zwischen

dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des

Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des

Freizügigkeitsabkommens;

(c)

„erfasste Staaten“ sind die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz;

(d)

„Übergangszeitraum“

ist

der

Übergangszeitraum

nach

Artikel 126

des

Austrittsabkommens;

(e)

die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des

Europäischen Parlaments und des Rates

2

und Artikel 1 der Verordnung (EG)

Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

3

.

1

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

2

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom

30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).

3

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

3

2. Für die Zwecke dieses Protokolls sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund

dieses Protokolls anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden

von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine

zuständigen Behörden zu verstehen.

ARTIKEL 2

Erfasste Personen

1. Dieses Protokoll gilt für die folgenden Personen:

(a)

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums den

Rechtsvorschriften

eines

der

erfassten

Staaten

unterliegen,

sowie

ihre

Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

(b)

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums in

einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

(c)

Personen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des

Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder

mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des

Vereinigten

Königreichs

unterliegen,

sowie

ihre

Familienangehörigen

und

Hinterbliebenen;

(d)

Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten

Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis c beschriebenen

Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

4

2.

Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in

einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen

der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen.

3.

Dieses Protokoll gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich

nicht oder nicht mehr in einer der in Absatz 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter

Artikel 10 des Austrittsabkommens oder Artikel 10 des Abkommens über die Rechte der

Bürgerinnen und Bürger fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

4.

Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben,

in einem von Artikel 13 des Austrittsabkommens oder Artikel 12 des Abkommens über die

Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfassten Staaten zu wohnen, oder nach Artikel 24 oder

Artikel 25 des Austrittsabkommens oder Artikel 20 des Abkommens über die Rechte der

Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.

5.

Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so

fallen diese Personen nur soweit unter dieses Protokoll, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte

und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.

ARTIKEL 3

Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

1.

Auf die unter dieses Protokoll fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des

Artikels 8 des Abkommens und dieses Anhangs sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004

und (EG) Nr. 987/2009 Anwendung.

5

2.

Die erfassten Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und

Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission

eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“), die in den Abschnitten B und C dieses

Anhangs aufgeführt sind.

ARTIKEL 4

Erfasste Sonderfälle

1.

Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel

festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 2

fallen:

(a)

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit

Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums den

Rechtsvorschriften

eines

der

erfassten

Staaten

unterlagen,

sowie

ihre

Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Protokoll für die Zwecke

der

Geltendmachung

und

Zusammenrechnung

von

Versicherungszeiten,

Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten,

einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben; für die Zwecke der Zusammenrechnung von

Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt

wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.

6

(b)

Die Bestimmungen der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich

wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante

medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung.

Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung

Anwendung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach entsprechender

Anwendung des Artikels 14 des Austrittsabkommens und des Artikels 13 des

Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht, in den

Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen.

(c)

Die Bestimmungen der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich

wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004

fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten oder

im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung.

Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der

Behandlung Anwendung;

(d)

Die Bestimmungen der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten

weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des

Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs

sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die den

Rechtsvorschriften

des

Vereinigten

Königreichs

unterliegen

und

deren

Familienangehörige am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten

wohnen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;

(e)

In den unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen,

die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei

Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten

Voraussetzungen erfüllt sind.

7

2.

Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels

erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.

Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäss Anwendung.

ARTIKEL 5

Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über

Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit

sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 2 fallen, und

(a) vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder

(b) nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die

zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 2 oder Artikel 4 fielen.

8

ARTIKEL 6

Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten

1.

Ungeachtet des Absatzes 3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004

und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Protokoll als Bezugnahmen auf

die Rechtsakte oder Bestimmungen zu verstehen, die bis zum letzten Tag des

Übergangszeitraums in das Abkommen aufgenommen wurden.

2.

Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des

Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Protokoll auf die

genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten

Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie für die Union durch

die in Teil II des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführten Rechtsakte und für die

Schweiz durch die in Teil II des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen

und Bürger aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.

3.

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Zwecke

dieses Protokolls als die Anpassungen, die in Bezug auf die Union in Anhang I Teil III des

Austrittsabkommens und in Bezug auf die Schweiz in Anhang I Teil III des Abkommens über

die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführt sind.

4.

Für die Zwecke dieses Protokolls werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten

Änderungen und Anpassungen an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die

entsprechenden Änderungen und Anpassungen des Anhangs I des Austrittsabkommens oder

des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam werden,

je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

1

ANHANG III

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

Änderungen des Anhangs III des Abkommens

Anhang III des Abkommens erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)

ABSCHNITT 1

EINFÜHRUNG

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in Abschnitt 2

dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der

dynamischen Anpassung gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem

Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.

2

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten,

die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der

Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird

unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen

angewendet.

Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen

Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt 2

aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der

Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen, die sich

auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über den Gemischten

Ausschuss.

ABSCHNITT 2

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom

30.9.2005, S. 22),

geändert durch:

Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung

bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens

und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),

3

Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung

der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom

4.3.2011, S. 4),

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der

Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die

Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der

Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die

Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 182 vom 23.6.2011, S. 1),

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die

Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10),

Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter

Richtlinien

im

Bereich

des

Niederlassungsrechts

und

des

freien

Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158

vom 10.6.2013, S. 368),

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

über

die

Verwaltungszusammenarbeit

mit

Hilfe

des

Binnenmarkt-

Informationssystems (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),

4

Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur

Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von

Ausbildungsgängen (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135),

Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017

zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln

von Ausbildungsgängen (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119),

Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur

Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von

Ausbildungsgängen (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1),

Delegierter Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur

Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von

Ausbildungsgängen (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1),

Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur

Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von

Ausbildungsgängen (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16),

Delegierter Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur

Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln

von Ausbildungsgängen (ABl. L 2383 vom 9.10.2023, S. 1),

5

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 der Kommission vom 4. März 2024 zur

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der

Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes

und des Apothekers (ABl. L, 2024/782, 31.5.2024),

Delegierter Beschluss (EU) 2024/1395 der Kommission vom 5. März 2024 zur

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

hinsichtlich der Ausbildungsnachweise und Titel von Ausbildungsgängen (ABl. L,

2024/1395, 31.5.2024),

berichtigt durch:

Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28),

Berichtigung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur

Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts

Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 60).

6

Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle

Zusätzliche

Bescheinigung

Stichtag

Schweiz Eidgenössisches

Arztdiplom

Diplôme fédéral de

médecin

Diploma federale di

medico

Eidgenössisches

Departement des Innern

Département fédéral de

l’intérieur

Dipartimento

federale

dell’interno

1. Juni

2002“

(b)

Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom als Facharzt

Diplôme de médecin

spécialiste

Diploma di medico

specialista

Eidgenössisches Departement des Innern

und Verbindung der Schweizer Ärztinnen

und Ärzte (FMH) / Schweizerische Institut

für ärztliche Weiter- und Fortbildung

(SIWF)

Département fédéral de l’intérieur et

Fédération des médecins suisses (FMH) /

Institut suisse pour la formation médicale

postgraduée et continue (ISFM)

Dipartimento

federale

dell’interno

e

Federazione dei medici svizzeri (FMH) /

Istituto svizzero per la formazione medica

(ISFM)

1. Juni

2002“

7

(c)

Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Bezeichnung

Anästhesiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3Jahres

Schweiz

Anästhesiologie

Anesthésiologie

Anestesiologia

Land

Bezeichnung

Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Chirurgie

Chirurgie

Chirurgia

Land

Bezeichnung

Neurochirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Neurochirurgie

Neurochirurgie

Neurochirurgia

Land

Bezeichnung

Geburtshilfe und Frauenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Gynäkologie und Geburtshilfe

Gynécologie et obstétrique

Ginecologia e ostetricia

8

Land

Bezeichnung

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Allgemeine Innere Medizin

Médecine interne générale

Medicina interna generale

Land

Bezeichnung

Augenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Ophthalmologie

Ophtalmologie

Oftalmologia

Land

Bezeichnung

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Oto-Rhino-Laryngologie

Oto-rhino-laryngologie

Otorinolaringoiatria

Land

Bezeichnung

Kinderheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kinder- und Jugendmedizin

Pédiatrie

Pediatria

9

Land

Bezeichnung

Lungen- und Bronchialheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Pneumologie

Pneumologie

Pneumologia

Land

Bezeichnung

Urologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Urologie

Urologie

Urologia

Land

Bezeichnung

Orthopädie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur

Chirurgia ortopedica e traumatologia dell’apparato locomotore

Land

Bezeichnung

Pathologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Pathologie

Pathologie

Patologia

10

Land

Bezeichnung

Neurologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Neurologie

Neurologie

Neurologia

Land

Bezeichnung

Psychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Psychiatrie und Psychotherapie

Psychiatrie et psychothérapie

Psichiatria e psicoterapia

Land

Bezeichnung

Diagnostische Radiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Radiologie

Radiologie

Radiologia

Land

Bezeichnung

Strahlentherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Radio-Onkologie/Strahlentherapie

Radio-oncologie/radiothérapie

Radio-oncologia/radioterapia

11

Land

Bezeichnung

Plastische Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique

Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica

Land

Bezeichnung

Thoraxchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Thoraxchirurgie

1

Chirurgie thoracique

Chirurgia toracica

Land

Bezeichnung

Herzchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Herz- und thorakale Gefässchirurgie

Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique

Chirurgia del cuore e dei vasi toracici

1

Das Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2015 wurde am 31. August 2018 akkreditiert. Inhaber

entsprechender Weiterbildungstitel, die vor dem Akkreditierungsdatum ausgestellt wurden, erhalten ohne weitere

Auflagen einen neuen Ausbildungsnachweis mit einem aktualisierten Ausstellungsdatum.

12

Land

Bezeichnung

Gefässchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Gefässchirurgie

1

Chirurgie vasculaire

Chirurgia vascolare

Land

Bezeichnung

Kinderchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Kinderchirurgie

Chirurgie pédiatrique

Chirurgia pediatrica

Land

Bezeichnung

Kardiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kardiologie

Cardiologie

Cardiologia

Land

Bezeichnung

Gastroenterologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Gastroenterologie

Gastroentérologie

Gastroenterologia

1

Das Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2015 wurde am 31. August 2018 akkreditiert. Inhaber

entsprechender Weiterbildungstitel, die vor dem Akkreditierungsdatum ausgestellt wurden, erhalten ohne weitere

Auflagen einen neuen Ausbildungsnachweis mit einem aktualisierten Ausstellungsdatum.

13

Land

Bezeichnung

Rheumatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Rheumatologie

Rhumatologie

Reumatologia

Land

Bezeichnung

Allgemeine Hämatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Hämatologie

Hématologie

Ematologia

Land

Bezeichnung

Endokrinologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Endokrinologie/Diabetologie

Endocrinologie/diabétologie

Endocrinologia/diabetologia

Land

Bezeichnung

Physiotherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Physikalische Medizin und Rehabilitation

Médecine physique et réadaptation

Medicina fisica e riabilitazione

14

Land

Bezeichnung

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Dermatologie und Venerologie

Dermatologie et vénéréologie

Dermatologia e venerologia

Land

Bezeichnung

Tropenmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Tropen- und Reisemedizin

Médecine tropicale et médecine des voyages

Medicina tropicale e medicina di viaggio

Land

Bezeichnung

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents

Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza

Land

Bezeichnung

Nierenkrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Nephrologie

Néphrologie

Nefrologia

15

Land

Bezeichnung

Ansteckende Krankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Infektiologie

Infectiologie

Malattie infettive

Land

Bezeichnung

Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Prävention und Gesundheitswesen

Prévention et santé publique

Prevenzione e salute pubblica

Land

Bezeichnung

Pharmakologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Klinische Pharmakologie und Toxikologie

Pharmacologie et toxicologie cliniques

Farmacologia e tossicologia clinica

Land

Bezeichnung

Arbeitsmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Arbeitsmedizin

Médecine du travail

Medicina del lavoro

16

Land

Bezeichnung

Allergologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Allergologie und klinische Immunologie

Allergologie et immunologie clinique

Allergologia e immunologia clinica

Land

Bezeichnung

Nuklearmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Nuklearmedizin

Médecine nucléaire

Medicina nucleare

Land

Bezeichnung

Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und

Zahnarztes)

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Chirurgie orale et maxillo-faciale

Chirurgia oro-maxillo-facciale

Land

Bezeichnung

Medizinische Onkologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Medizinische Onkologie

Oncologie médicale

Oncologia medica

17

Land

Bezeichnung

Humangenetik/Medizinische Genetik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Medizinische Genetik

Génétique médicale

Genetica medica“

(d)

Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz Diplom als praktischer Arzt/praktische

Ärztin

Diplôme de médecin praticien

Diploma di medico generico

Praktischer

Arzt/Praktische

Ärztin

Médecin praticien

Medico generico

1. Juni

2002“

(e)

Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz 1. Diplomierte

Pflegefachfrau,

diplomierter

Pflegefachmann

Infirmière diplômée et

infirmier diplômé

Infermiera diplomata

e

infermiere

diplomato

Schulen,

die

staatlich anerkannte

Bildungsgänge

durchführen

Écoles

qui

proposent

des

filières de formation

reconnues par l’État

Scuole

che

propongono

dei

cicli di formazione

riconosciuti

dallo

Stato

Pflegefachfrau,

Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera,

infermiere

1. Juni 2002

2. Bachelor

of

Science in nursing

Schulen,

die

staatlich anerkannte

Pflegefachfrau,

Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

30. September

2011

18

Bildungsgänge

durchführen

Écoles

qui

proposent

des

filières de formation

reconnues par l’État

Scuole

che

propongono

dei

cicli di formazione

riconosciuti

dallo

Stato

Infermiera,

infermiere

3. Diplomierte

Pflegefachfrau

HF,

diplomierter

Pflegefachmann HF

Infirmière

diplômée

ES, infirmier diplômé

ES

Infermiera diplomata

SSS,

infermiere

diplomato SSS

Höhere

Fachschulen,

die

staatlich anerkannte

Bildungsgänge

durchführen

Écoles supérieures

qui proposent des

filières de formation

reconnues par l'État

Scuole specializzate

superiori

che

propongono

dei

cicli di formazione

riconosciuti

dallo

Stato

Pflegefachfrau,

Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera,

infermiere

1. Juni 2002“

19

(f)

Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis Ausstellende

Stelle

Zusätzliche

Bescheinigung

Berufsbezeichnung Stichtag

Schweiz Eidgenössisches

Zahnarztdiplom

Diplôme

fédéral de

médecin-dentiste

Diploma federale di

medico-dentista

Eidgenössisches

Departement des

Innern

Département

fédéral

de

l’intérieur

Dipartimento

federale

dell’interno

Zahnarzt

Médecin-dentiste

Medico-dentista

1. Juni

2002“

(g)

Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Kieferorthopädie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz Diplom

für

Kieferorthopädie

Diplôme

fédéral

d’orthodontiste

Diploma di ortodontista

Eidgenössisches

Departement

des

Innern

und

Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) / Büro

für zahnmedizinische Weiterbildung (BZW)

Département fédéral de l’intérieur et Société suisse

d’odonto-stomatologie (SSO) / Bureau pour la

formation postgrade en médecine dentaire (BZW)

Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera

di Odontologia e Stomatologia (SSO) / Ufficio per la

formazione post-laurea in odontoiatria (BZW)

1. Juni

2002

20

Oralchirurgie/Mundchirurgie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz Diplom für Oralchirurgie

Diplôme

fédéral

de

chirurgie orale

Diploma

di

chirurgia

orale

Eidgenössisches

Departement

des

Innern

und

Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) / Büro

für zahnmedizinische Weiterbildung (BZW)

Département fédéral de l’intérieur et Société suisse

d’odonto-stomatologie (SSO) / Bureau pour la

formation postgrade en médecine dentaire (BZW)

Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di

Odontologia e Stomatologia (SSO) / Ufficio per la

formazione post-laurea in odontoiatria (BZW)

30. April

2004“

(h)

Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche

Bescheinigung

Stichtag

Schweiz Eidgenössisches

Tierarztdiplom

Diplôme

fédéral

de

vétérinaire

Diploma

federale

di

veterinario

Eidgenössisches Departement

des Innern

Département

fédéral

de

l’intérieur

Dipartimento

federale

dell’interno

1. Juni

2002“

21

(i)

Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung Stichtag

Schweiz 1. Diplomierte Hebamme

Sage-femme diplômée

Levatrice diplomata

Schulen,

die

staatlich

anerkannte

Bildungsgänge

durchführen

Écoles qui proposent des

filières

de

formation

reconnues par l'État

Scuole che propongono

dei cicli di formazione

riconosciuti dallo Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni

2002

2. [Bachelor of Science [Name of

the UAS] in Midwifery]

“Bachelor of Science HES-SO de

Sage-femme” (Bachelor of Science

HES-SO in Midwifery)

“Bachelor

of

Science

BFH

Hebamme” (Bachelor of Science

BFH in Midwifery)

“Bachelor

of

Science

ZFH

Hebamme” (Bachelor of Science

ZHAW in Midwifery)

Schulen,

die

staatlich

anerkannte

Bildungsgänge

durchführen

Écoles qui proposent des

filières

de

formation

reconnues par l'État

Scuole che propongono

dei cicli di formazione

riconosciuti dallo Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni

2002“

22

(j)

Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche

Bescheinigung

Stichtag

Schweiz Eidgenössisches

Apothekerdiplom

Diplôme

fédéral

de

pharmacien

Diploma

federale

di

farmacista

Eidgenössisches Departement

des Innern

Département

fédéral

de

l’intérieur

Dipartimento

federale

dell’interno

1. Juni

2002“

(k)

Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche

Bescheinigung

Akademisches

Bezugsjahr

Schweiz Master

of

Science

in

Architecture - Diploma di

architetto (Arch. Dipl. USI)

Accademia di Architettura

dell’Università

della

Svizzera Italiana

2002-2003

Master of Arts BFH/HES-SO

en architecture, Master of Arts

BFH/HES-SO in Architecture

Haute école spécialisée de

Suisse occidentale (HES-

SO) gemeinsam mit Berner

Fachhochschule (BFH)

2007-2008

Master of Arts BFH/HES-SO

in Architektur, Master of Arts

BFH/HES-SO in Architecture

Haute école spécialisée de

Suisse occidentale (HES-

SO) gemeinsam mit Berner

Fachhochschule (BFH)

2007-2008

Master of Arts FHNW in

Architektur

Fachhochschule

Nordwestschweiz FHNW

2007-2008

23

Master of Arts

FHZ

in

Architektur

Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) —

2007-2008

Master of Arts

ZFH

in

Architektur

Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher

Hochschule

für

Angewandte

Wissenschaften (ZHAW), Departement

Architektur,

Gestaltung

und

Bauingenieurwesen

2007-2008

Master of Science

MSc

in

Architecture,

Architecte (arch.

dipl. EPF)

École

Polytechnique

Fédérale

de

Lausanne

2007-2008

Master of Science

ETH

in

Architektur, MSc

ETH Arch

Eidgenössische Technische Hochschule

Zurich

2007-2008“

(l)

Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Akademisches

Bezugsjahr

Schweiz

1. Diploma di Architetto

1996-1997

2. Master of Arts/Science in Architecture - Diploma di Architetto 2000-2001

3. Dipl. Arch. ETH,

arch. dipl. EPF,

arch. dipl. PF

2004-2005

4. Architecte diplômé EAUG

2004-2005

5. Architekt REG A

Architecte REG A

Architetto REG A

2004-2005“

24

2.

31977 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung

der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl.

L 78 vom 26.3.1977, S. 17),

geändert durch:

1 1979 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und

die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91),

1 1985 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der

Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom

15.11.1985, S. 23),

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom

1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer

Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),

1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der

Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik

Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der

Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die

Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur

Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts

Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),

25

32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung

bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien

Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158

vom 10.6.2013, S. 368).

Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden

Anpassungen:

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Schweiz:

Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech

Avocat

Avvocato“.

3.

31998 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in

einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl.

L 77 vom 14.3.1998, S. 36), geändert durch:

1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der

Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik

Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der

Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die

Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

26

32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur

Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts

Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),

32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung

bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien

Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158

vom 10.6.2013, S. 368).

Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden

Anpassungen:

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:

„Schweiz:

Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech

Avocat

Avvocato“.

4.

31974 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten

der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der

Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser

Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974,

S. 1).

27

5.

31974 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die

Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die

selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der

Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch:

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom

1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer

Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),

1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der

Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik

Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der

Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die

Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

32006 L 0101: Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur

Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im

Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und

Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238),

32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung

bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien

Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158

vom 10.6.2013, S. 368).

28

Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden

Anpassungen:

„In der Schweiz:

Alle Giftstoffe und Produkte, die im Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen

Stoffen und Zubereitungen aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts

(SR 813.1)), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813)

und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.812.31, 814.812.32

und 814.812.33) aufgeführt sind.“

6.

31986 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur

Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen

Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).

7.

32015 R 0983: Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni

2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und

die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).

8.

32018 L 0958: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer

Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

9.

32019 R 0907: Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März

2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäss

Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 145 vom

4.6.2019, S. 7).

29

10.

32023 D 0423: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom

24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die

Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäss den

Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates

mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank

reglementierter Berufe in dieses System (ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 62).

11.

31024 R 2012: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des

Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der

Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:

32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),

32014 L 0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt durch ABl. L 147

vom 12.6.2015, S. 24,

32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),

32016 R 1191: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1),

32016 R 1628: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), berichtigt durch

ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29,

30

32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1),

32020 L 1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49),

32020 R 1055: Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).

Die Schweiz nutzt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als Drittland für den

Austausch von Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, mit IMI-

Akteuren innerhalb der Union, um gegebenenfalls für die Zwecke dieses Abkommens

Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen.

Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz

personenbezogener Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne von

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, solange die

Entscheidung 2000/518/EG

1

in Kraft bleibt.

Die Schweiz nutzt das IMI für die Zusammenarbeit gemäss den Artikeln 4a bis 4e, 8, 21a,

50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU

geänderten Fassung im Einklang mit den in diesen Artikeln festgelegten Grundsätzen und

Modalitäten des Austauschs.

1

Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes

personenbezogener Daten in der Schweiz, einschliesslich späterer Änderungen

.

31

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten für die Zwecke dieses

Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 5 erster Satz ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die

Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen.

(b)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf die Schweiz.

(c)

In Artikel 9 Absatz 5 wird der Begriff „Unionsrecht“ in Bezug auf die Schweiz

durch „in dieses Abkommen übernommene Unionsrecht“ ersetzt;

(d)

In Artikel 10 Absatz 1 wird der Wortlaut „im Einklang mit den Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten oder der Union“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut

„im Einklang mit den Schweizer Rechtsvorschriften“ ersetzt.;

(e)

In Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind die Verweise auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug

auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften

zu verstehen;

(f)

In Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die

Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen;

(g)

In Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die

Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen;

(h)

In Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz

als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

32

(i)

In Artikel 21:

(i)

ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die

Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen;

(ii)

findet Absatz 3 keine Anwendung;

(j)

Artikel 25 findet keine Anwendung;

(k)

Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu

diesem Abkommen zu verstehen.

1

PROTOKOLL

ÜBER ZWEITWOHNUNGEN IN DÄNEMARK

Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 32 betreffend den Erwerb von

Immobilien in Dänemark, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über

die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, auch auf dieses Abkommen betreffend

den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark durch Schweizer Staatsangehörige

anzuwenden.

1

PROTOKOLL

ÜBER DEN ERWERB VON IMMOBILIEN IN MALTA

Der Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln wird durch das Immobiliengesetz

(Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246 der maltesischen Gesetze) geregelt.

Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:

(a)

Für den Erwerb von Immobilien in Malta durch Schweizer Staatsangehörige gilt

Folgendes:

(1)

Wenn die Immobilie als Erstwohnung genutzt werden soll oder wenn die

antragstellende Person seit mehr als fünf Jahren in Malta lebt oder wenn die

Immobilie zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll, gelten keine

Einschränkungen.

(2)

Wenn die Immobilie als Zweitwohnung genutzt werden soll und die antragstellende

Person nicht seit mindestens fünf Jahren in Malta lebt, ist eine Genehmigung für

den Erwerb von Immobilien (

Acquisition of Immovable Property Permit

,

AIP

)

erforderlich; diese unterliegt den Bedingungen des Immobiliengesetzes (Erwerb

durch Gebietsfremde), einschliesslich eines Mindestpreises von 174 274 EUR für

eine Wohnung und 300 619 EUR für ein Haus (die Mindestpreise werden jährlich

an den Immobilienindex angepasst gemäss der entsprechenden Mitteilung

[Immovable Property Price Index Notice; Subsidiary Legislation 246.08 of the

Laws of Malta]). Ein solcher Erwerb bedingt nicht, dass die betreffende Person über

ein Aufenthaltsrecht in Malta verfügt.

(b)

Schweizer Staatsangehörige können ausserdem im Einklang mit den geltenden

maltesischen Rechtsvorschriften jederzeit ihre Erstwohnung in Malta nehmen. Das

Verlassen Maltas zieht nicht die Verpflichtung nach sich, als Erstwohnung erworbene

Immobilien zu veräussern.

2

(c)

Schweizer Staatsangehörige, die Immobilien in bestimmten im Gesetz genannten

Gebieten erwerben (in der Regel Gebiete, die unter Vorhaben der städtischen Erneuerung

fallen), benötigen weder eine Genehmigung für den Erwerb noch bestehen

Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl, der Nutzung oder des Werts dieser Immobilien.

1

PROTOKOLL

ÜBER BEWILLIGUNGEN FÜR LANGZEITAUFENTHALTE

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

sind wie folgt übereingekommen:

1.

Die Erteilung von Bewilligungen für Langzeitaufenthalte richtet sich nach dem

jeweiligen Recht der Union gemäss den Verträgen respektive dem Recht der Schweiz und

fällt nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (im Folgenden

„Abkommen“). Daher findet das Institutionelle Protokoll zum Abkommen keine

Anwendung auf dieses Protokoll.

2.

Wenn die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union den Staatsangehörigen der anderen

Vertragspartei nach dem unter Absatz 1 genannten jeweiligen Recht Bewilligungen für

Langzeitaufenthalte erteilen, werden diese Bestimmungen nichtdiskriminierend

angewendet, insbesondere was die erforderliche Mindestdauer des vorgängigen

Aufenthalts von fünf Jahren betrifft.

3.

Die anwendbaren Bestimmungen der Schweiz und der Union bleiben in Bezug auf andere

Bedingungen und Voraussetzungen vergleichbar, wobei die Bedingungen und

Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Union gemäss den Verträgen respektive der

Schweiz fallen.

2

4.

Vorstehendes gilt unbeschadet

(a)

der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG

1

zum Recht auf Daueraufenthalt

sowie

(b)

der Bestimmungen für Drittstaatsangehörige, die in bereits abgeschlossenen

bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Union und der Schweiz

enthalten sind und die günstiger sind als die anwendbaren Bestimmungen der Union

und der Schweiz.

5.

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5 des Institutionellen

Protokolls zum Abkommen

mutatis mutandis

für Streitigkeiten, die sich aus den

Absätzen 2 und 3 dieses Protokolls ergeben. In diesen Fällen gilt auch Artikel 11 des

Institutionellen

Protokolls

zum

Abkommen

mutatis

mutandis

,

ausser

dass

verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen nur im Rahmen des Abkommens ergriffen

werden können.

Der Anhang zum Institutionellen Protokoll zum Abkommen betreffend das Schiedsgericht gilt

mutatis mutandis

, mit Ausnahme von Artikel I.4 Absatz 4, Artikel III.4 Absatz 3 zweiter Satz,

Artikel III.5 Absatz 3 dritter Satz, Artikel III.9 und Artikel III.10 Absatz 5.

1

Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss

Anhang I des Abkommens.

1

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR UNIONSBÜRGERSCHAFT

Das mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Konzept der Unionsbürgerschaft (jetzt Artikel 9 des

Vertrags über die Europäische Union und Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union) findet keine Entsprechung im Freizügigkeitsabkommen.

Folglich lässt die Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG in dieses Abkommen, vorbehaltlich der in

diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen, die Beurteilung der Relevanz künftiger Rechtsakte

der Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage

des Konzepts der Unionsbürgerschaft – vor und nach der Unterzeichnung dieses Abkommens – für

das Abkommen unberührt. Die Relevanz wird gemäss dem Freizügigkeitsabkommen, einschliesslich

der Bestimmungen des Institutionellen Protokolls zum Abkommen, bestimmt.

Dieses Abkommen bietet keine Rechtsgrundlage für politische Rechte von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten und der Schweiz.

2

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE VERHINDERUNG UND BEKÄMPFUNG DES MISSBRAUCHS

DER DURCH DIE RICHTLINIE 2004/38/EG GEWÄHRTEN RECHTE

Die Vertragsparteien bekräftigen das gemeinsame Ziel, den Missbrauch der durch die

Richtlinie 2004/38/EG

29

gewährten Rechte im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie zu verhindern

und zu bekämpfen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zur Sozialhilfe.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE VERWEIGERUNG VON SOZIALHILFE UND DIE

AUFENTHALTSBEENDIGUNG VOR ERWERB DES DAUERAUFENTHALTS

Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass Unionsbürger und Schweizer Staatsangehörige nicht

zu einer unangemessenen Belastung für die Sozialhilfesysteme der Schweiz bzw. der Mitgliedstaaten

werden sollten. Aus diesem Grund können die Vertragsparteien:

(i)

Personen, die nicht Arbeitnehmende, Selbstständige oder Personen sind, die den Status als

Arbeitnehmende oder Selbstständige behalten, und deren Familienangehörigen während der

ersten drei Monate des Aufenthalts den Zugang zu Sozialhilfe verweigern, ohne die

persönliche Situation der betreffenden Person zu prüfen;

(ii)

Nichterwerbstätigen, die die Anforderung der ausreichenden finanziellen Mittel für sich und

ihre Familienangehörigen nicht erfüllen, die Gewährung von Sozialhilfe verweigern;

29

Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158, vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss

Anhang I des Abkommens.

3

(iii)

Personen, die erstmals eine Arbeit suchen, und Personen, die den Status als Arbeitnehmende

oder Selbstständige verloren haben, die Gewährung von Sozialhilfe verweigern, ohne die

persönliche Situation der betreffenden Person zu prüfen.

Gemäss den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2004/38/EG

30

können die Schweiz und die

Mitgliedstaaten Personen ausweisen, die die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht mehr

erfüllen, beispielsweise Personen, die keinen Status als Arbeitnehmende oder Selbstständige mehr

haben und denen kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen der Richtlinie zusteht.

Damit sie den Status als Arbeitnehmende behalten, müssen unfreiwillig arbeitslos gewordene

Arbeitnehmende oder Selbstständige – mit Ausnahme von Personen, die wegen einer Krankheit oder

eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind – sich beim zuständigen Arbeitsamt als

Arbeitsuchende registrieren und die Voraussetzungen erfüllen, um weiterhin bei den öffentlichen

Arbeitsverwaltungen als Arbeitsuchende registriert zu bleiben, vorausgesetzt diese Voraussetzungen

sind nichtdiskriminierend. In diesem Zusammenhang kann der Aufnahmestaat im Einzelfall und unter

Anwendung der gleichen Massstäbe wie bei seinen eigenen Staatsangehörigen berücksichtigen, ob

eine arbeitssuchende Person ernsthaft in gutem Glauben mit dem zuständigen Amt zusammenarbeitet,

um wieder eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,

dass Arbeitsuchende innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle finden.

Diese Absicherung soll getreu dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angewendet werden.

30

Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss Anhang I

des Abkommens.

4

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE MELDUNG BETREFFEND STELLENANTRITT

Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die dynamische Anpassung an Rechtsakte der Union

im Bereich der Freizügigkeit durch die Schweiz die Anwendung verhältnismässiger und

nichtdiskriminierender administrativer Meldepflichten für Arbeitgeber betreffend Stellenantritt,

beispielsweise das schweizerische Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, unberührt lassen

soll, um den zuständigen Behörden die Durchführung effizienter Arbeitsmarktkontrollen zu

ermöglichen.

Solche Verwaltungsvorschriften sollen das Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen nicht

beeinträchtigen, auch nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG VON QUALIFIKATIONEN

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass alle Mitgliedstaaten und die Schweiz

Vertragsparteien des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im

Hochschulbereich in der europäischen Region sind, und bestätigen, dass sie bei der Umsetzung des

Abkommens die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

des Änderungsprotokolls geltenden Fassung einhalten.

5

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU STELLENANGEBOTEN

Die dynamische Anpassung an den EURES-Besitzstand durch die Schweiz lässt die nationalen

Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 121a der schweizerischen Bundesverfassung

unberührt, wonach Schweizer Arbeitgebende offene Stellen in gewissen Berufsarten mit über dem

Durchschnitt liegenden Arbeitslosenquoten beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

melden müssen, bevor Stellenangebote veröffentlicht und an das EURES-Portal übermittelt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE GEMEINSAMEN ZIELE BETREFFEND DIE DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

VON BIS ZU 90 TATSÄCHLICHEN ARBEITSTAGEN UND DIE GEWÄHRLEISTUNG

DER RECHTE VON ENTSANDTEN ARBEITNEHMENDEN

Die Schweiz und die Union teilen das gemeinsame Ziel, ihren Staatsangehörigen sowie ihren

Wirtschaftsakteuren faire Bedingungen für die Dienstleistungsfreiheit von bis zu 90 tatsächlichen

Arbeitstagen pro Kalenderjahr (einschliesslich der Entsendung von Arbeitnehmenden) einzuräumen

und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmenden in vollem Umfang zu gewährleisten.

Die Schweiz und die Union teilen die Auffassung, dass verhältnismässige und nichtdiskriminierende

Kontrollen notwendig sind, um die Dienstleistungsfreiheit und die korrekte und wirksame

Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, indem Missbrauch

und Umgehung verhindert werden.

6

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND WIRKSAME KONTROLLSYSTEME

EINSCHLIESSLICH DES DUALEN VOLLZUGSSYSTEMS DER SCHWEIZ

Die Vertragsparteien erklären, dass die von der Schweiz und den Mitgliedstaaten eingerichteten

Kontrollsysteme geeignet, wirksam und nichtdiskriminierend sein sollten. Die nach nationalem Recht

zuständigen Vollzugsorgane sollen in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Kontrollen durchführen, um die

Einhaltung der geltenden Regelungen und Vorschriften zu gewährleisten. Die Verantwortung für die

Durchführung wirksamer Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Regelungen

und Vorschriften liegt bei den bestimmten Behörden und anderen nach nationalem Recht zuständigen

Überwachungs- und Vollzugsorganen, die wie im Fall der Schweiz im Einklang mit dem dualen

Vollzugssystem der Schweiz auch die Sozialpartner miteinschliessen können. Dies stellt sicher, dass

die Kontroll- und Sanktionsbefugnisse dieser Einrichtungen gewahrt und respektiert werden. Die

Kontrollen sollten auf verhältnismässige und nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt

werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90

tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.

7

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PRINZIP

„GLEICHER LOHN FÜR GLEICHE ARBEIT AM GLEICHEN ORT“

UND ZU EINEM ANGEMESSENEN UND AUSREICHENDEN SCHUTZNIVEAU

FÜR ENTSANDTE ARBEITNEHMENDE

In Anbetracht des gemeinsamen Ziels der Wahrung des Prinzips „gleicher Lohn für gleiche Arbeit

am gleichen Ort“ und der Tatsache, dass die Schweiz dieses Prinzip seit dem Inkrafttreten des

Abkommens am 1. Juni 2002 anwendet und dessen Umsetzung in den letzten Jahren auf der

Grundlage einer objektiven Risikoanalyse und der Verhältnismässigkeit der Kontrollen verstärkt hat,

können die Schweiz und die Union beide ein angemessenes und ausreichendes Schutzniveau

garantieren. Ihr Ziel ist es, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten und gleichzeitig für eine faire

und wirksame Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen und damit Missbrauch und Umgehung zu

verhindern.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE BETEILIGUNG DER SCHWEIZ

AN DEN TÄTIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN ARBEITSBEHÖRDE

Die Schweiz soll weiterhin als Beobachterin an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats

der Europäischen Arbeitsbehörde teilnehmen können, unbeschadet der Arbeitsvereinbarungen, die

die Behörde gemäss Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/1149

31

mit der Schweiz treffen könnte.

31

Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019

zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG)

Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU)

2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21), einschliesslich späterer Änderungen.

8

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM DEKLARATORISCHEN REGISTRIERUNGSSYSTEM

FÜR GRENZGÄNGER

Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass, sollte die Schweiz erwägen, Grenzgänger zu

deklaratorischen Zwecken gemäss Artikel 7a des Abkommens zu registrieren, sie dies mit den

benachbarten Mitgliedstaaten in den entsprechenden bilateralen Foren erörtern wird. Diese Gespräche

sollen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Grenzgängern im Rahmen dieses

Abkommens führen und lassen deren Rechte und Pflichten gemäss dem Abkommen unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE AUFNAHME VON ZWEI RECHTSAKTEN DER UNION

IN ANHANG I DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Verordnung (EU) 2024/2747

32

teilweise in den

Geltungsbereich dieses Abkommens fällt. Sie kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss die

erforderlichen Massnahmen trifft, um die Aufnahme dieser Verordnung in Anhang I dieses

Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen

sicherzustellen. Bei der Aufnahme ist dem horizontalen Charakter der Verordnung und möglichen

Verbindungen zu anderen bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien Rechnung zu

tragen.

32

Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober

2024

zur Schaffung eines Rahmens von Massnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die

Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates

(Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(ABl. L, 2024/2747,

8.11.2024).

9

Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Richtlinie (EU) 2024/2841

33

in den

Geltungsbereich dieses Abkommens fällt. Sie kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss die

erforderlichen Massnahmen trifft, um die Aufnahme dieser Richtlinie in Anhang I dieses

Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen

sicherzustellen.

33

Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober

2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises

für Menschen mit Behinderungen (ABl.

L, 2024/2841, 14.11.2024).

1

EINSEITIGE ERKLÄRUNG

ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ÜBER DIE BEI SELBSTSTÄNDIGEN ZU

ERGREIFENDEN MASSNAHMEN IM RAHMEN DES MELDEVERFAHRENS FÜR

KURZFRISTIGE ERWERBSTÄTIGKEIT

Die Schweiz erklärt, dass sie in Anbetracht der in Anhang I des Abkommens und in der

Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte beschriebenen Lösungen

für die Entsendung von Arbeitnehmenden wenn nötig Massnahmen ergreifen wird, um

sicherzustellen, dass Selbstständige diese Vorschriften nicht umgehen.