ÄNDERUNGSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT EINERSEITS
UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND
IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS
ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit, geschehen zu Brüssel am 21. Juni 1999 (im Folgenden „Abkommen“),
das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien
infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 26. Oktober
2004, das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der
Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur
Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2008, das am 1. Juni 2009 in Kraft
getreten ist,
2
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der
Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union,
geschehen zu Brüssel am 4. März 2016, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die von der Union abgeschlossenen Übereinkünfte die
Organe der Union und deren Mitgliedstaaten binden; dieses Protokoll gilt daher für die
Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt sind
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Änderungen des Abkommens
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
(1)
In der Präambel werden nach dem zweiten Erwägungsgrund die folgenden
Erwägungsgründe eingefügt:
„IN ANERKENNTNIS, dass die Freizügigkeit ein wichtiger Aspekt des
Binnenmarkts ist und dass die Gewährleistung des Rechts von Staatsangehörigen
der Vertragsparteien sowie ihrer Familienangehörigen, ohne ungerechtfertigte
Einschränkungen
und
unter
vollständiger
Wahrung
des
Rechts
auf
Gleichbehandlung in das jeweilige Hoheitsgebiet einzureisen und dort Wohnsitz zu
nehmen, zu einem besseren Funktionieren der Bereiche des Binnenmarkts, an denen
die Schweiz teilnimmt, beiträgt,
3
IM BEWUSSTSEIN, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz
teilnimmt, Einheitlichkeit sicherzustellen, wobei das Abkommen nach dem
Grundsatz der einheitlichen Auslegung gemäss Artikel 7 des Institutionellen
Protokolls zu diesem Abkommen auszulegen ist. Die Zuständigkeit des
Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der
Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die
Auslegung dieses Abkommens im Einzelfall bleibt erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Freizügigkeit und das Recht auf
Gleichbehandlung auch für Staatsangehörige einer Vertragspartei gelten, die ihre
Freizügigkeitsrechte ausüben oder ausüben wollen und die nicht oder noch nicht
Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei genommen haben. Ebenso
können bestimmte Rechte in Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung der
Freizügigkeit, einschliesslich des Rechts auf Gleichbehandlung, fortbestehen,
nachdem Staatsangehörige einer Vertragspartei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei aufgegeben haben,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Personenfreizügigkeit für Arbeitnehmende,
Selbstständige und Nichterwerbstätige gilt, sofern die Voraussetzungen für einen
rechtmässigen Aufenthalt
gemäss dem
Abkommen erfüllt
sind,
wozu
gegebenenfalls
ausreichende
finanzielle
Mittel
und
eine
umfassende
Krankenversicherung
gehören,
sodass
die
betreffenden
Personen
die
Sozialhilfesysteme der Vertragsparteien nicht unangemessen in Anspruch nehmen,
UNTER HERVORHEBUNG des Ziels, die umfassende Partnerschaft zwischen der
Union und der Schweiz zu festigen, weiterzuentwickeln und deren Potenzial voll
auszuschöpfen —“
4
(2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 4
Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird nach Massgabe
des Anhangs I eingeräumt.“
(3) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„ARTIKEL 4a
Recht sich niederzulassen
1. Staatsangehörige einer Vertragspartei sind berechtigt, sich zur Ausübung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
niederzulassen.
2. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen einer
Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei sind nach Massgabe der
Bestimmungen dieses Abkommens verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der
Gründung von Zweigniederlassungen oder -stellen durch Staatsangehörige einer
Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.
5
ARTIKEL 4b
Gleichbehandlung von Selbstständigen
1. Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die
nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.
2. Die Artikel 7 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011
1
gelten
mutatis mutandis
für
die im Abkommen genannten Selbstständigen.“
(4)
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der
Anhänge I, II und III eingeräumt.“
(5) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 5a
Erbringung von Dienstleistungen
Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 des Abkommens ist
Folgendes untersagt:
a)
Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht
überschreitet;
1
Verordnung 492/2011 (ABl. L 141, 27.5.2011, S. 1), wie anwendbar gemäss Anhang I.
6
b)
Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts in den Fällen nach Artikel 5
Absatz 2 dieses Abkommens für Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers, die
nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und die in den
regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer
Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden,
unbeschadet des Artikels 7i.
ARTIKEL 5b
Dienstleistungsunternehmen
Artikel 5a gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht der Vertragsparteien
gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.
ARTIKEL 5c
Gleichbehandlung von Dienstleistungserbringern
Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist
oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit
vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe des
Abkommens und der Anhänge I, II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben,
wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.
7
ARTIKEL 5d
Aufenthaltsregelung für Dienstleistungserbringer
1.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die
Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der
des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, sowie Arbeitnehmer eines
Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den
regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer
Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden,
welche zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als
90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr berechtigt sind oder denen eine
entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine
Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung von mehr als
90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr entspricht.
2.
Für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien von den
Personen nach Absatz 1 nur Folgendes verlangen:
a) eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Reisepass, unbeschadet des
Artikels 7i;
b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.
ARTIKEL 5e
Dauer einer Dienstleistung
1.
Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 5a Buchstabe a, unabhängig
davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander
folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr
nicht überschreiten.
8
2.
Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des
Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem
Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
ARTIKEL 5f
Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleistungen
1.
Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5a und 5c ausgenommen sind
die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im
Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.
2.
Die Artikel 5a und 5c sowie die aufgrund dieser Artikel getroffenen Massnahmen
lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
entsandten Arbeitnehmer gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten der Union
über die Entsendung von Arbeitnehmern unberührt.
3.
Artikel 5a Buchstabe a und Artikel 5c lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens am 1. Juni 2002 bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
jeder Vertragspartei in folgenden Bereichen unberührt:
(i)
Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen. Insbesondere darf
die dynamische Anpassung an Verordnung (EU) 2016/589
1
durch die Schweiz
nicht dazu führen, dass die Schweiz ihre nationalen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften nicht mehr auf diese Tätigkeiten anwenden kann;
1
Verordnung 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), wie anwendbar gemäss
Anhang I.
9
(ii)
Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine
vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden
dieser Vertragspartei unterliegen.
ARTIKEL 5g
Voranmeldefrist und Kontrollen
1.
Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem
Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die
Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens
vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um
Kontrollen vor Ort durchzuführen.
2.
Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu
kontrollierenden Branchen und Gebiete, einschliesslich der Branchen und Gebiete, die
nicht unter die Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen fallen, autonom auf der
Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und
nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das
Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr
beschränkt.
3.
Die Festlegung der Branchen wird periodisch überprüft und aktualisiert.
10
ARTIKEL 5h
Kautionen und Sanktionen
Im Falle von Dienstleistungserbringenden, die ihren finanziellen Verpflichtungen
gegenüber den Vollzugsbehörden und -organen gemäss der Gemeinsamen Erklärung
betreffend wirksame Kontrollsysteme einschliesslich des dualen Vollzugssystems der
Schweiz im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistungserbringung nicht
nachgekommen sind, kann die Schweiz die Hinterlegung einer verhältnismässigen
Kaution verlangen, bevor diese erneut Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen,
die auf der Grundlage einer autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden.
Im Falle einer Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismässige
Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.
ARTIKEL 5i
Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Zur Bekämpfung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit mittels wirksamer und
risikobasierter Kontrollen kann die Schweiz von selbstständigen
Dienstleistungserbringenden die Vorlage von Dokumenten verlangen, die eine
wirksame Kontrolle im Rahmen von Ex-post-Kontrollen ermöglichen (höchstens:
gegebenenfalls Meldebestätigung; Nachweis der Anmeldung als Selbstständiger bei den
Sozialversicherungsbehörden im Wohnsitzstaat; Nachweis des Vertragsverhältnisses).
11
ARTIKEL 5j
Non-Regression
1.
Um das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zwischen der
Schweiz und der EU in diesem Abkommen vereinbarte Schutzniveau für entsandte
Arbeitnehmende aufrechtzuerhalten, werden Änderungen der Richtlinien 96/71/EG
1
und
2014/67/EU
2
oder neue Rechtsakte der Union im Bereich der Entsendung von
Arbeitnehmenden, ungeachtet von Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem
Abkommen, nicht in das Abkommen übernommen, wenn dadurch das Schutzniveau für
die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Entlohnung und Spesen, bedeutend
geschwächt oder verringert würde.
2.
Für die Zwecke von Absatz 1 wird jede Änderung des Schutzniveaus für
entsandte Arbeitnehmende in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller
massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens beurteilt.
ARTIKEL 5k
Dienstleistungsempfänger
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die sich nur in das
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, um eine Dienstleistung zu empfangen,
können zur Registrierung gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet
werden.“
1
Richtlinie 96/71/EC (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), wie anwendbar gemäss Anhang I
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls.
2
Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11), wie anwendbar gemäss
Anhang I zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls
.
12
(6) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„ARTIKEL 7a
Grenzgänger
Grenzgänger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und
ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich oder
mindestens einmal in der Woche zurückkehren.
Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Grenzgänger
ihre Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr ausüben, können
diese Personen zu deklaratorischen Zwecken registrieren.
Die zuständigen Behörden stellen den Grenzgängern kostenlos oder gegen Entrichtung
eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für ähnliche Dokumente an Inländer nicht
übersteigt, eine deklaratorische Registrierungsbescheinigung aus.
Die Rechte und Pflichten der Grenzgänger nach den in den Anhängen zum Abkommen
genannten Rechtsakten bleiben von der Registrierung gemäss diesem Artikel unberührt.
Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu drei Monaten können die Vertragsparteien das
in der Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte genannte
Meldeverfahren anwenden.
13
ARTIKEL 7b
Studierende
Studierende, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein
Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügen, können zur
Registrierung gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet werden.
Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die
Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.
a)
Ungeachtet des vorstehenden Satzes gilt Artikel 2 unabhängig vom Wohnort der
Studierenden für Studiengebühren und alle anderen Gebühren in Zusammenhang
mit dem Studium sowie alle mit diesen Gebühren verbundenen öffentlichen
Unterstützungsmechanismen für Studierende an
i)
Universitäten, universitären Instituten, Fachhochschulen,
Fachhochschulinstituten und an diese angebundenen Institutionenn des
Hochschulbereichs in der Schweiz, die mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln
finanziert werden; und
ii)
entsprechenden Einrichtungen in der Union.
b)
Vorbehaltlich der Erhaltung der Qualität und der Besonderheiten ihrer
bestehenden Bildungssysteme, einschliesslich des Zulassungssystems und der
Organisation der Kompetenzen, dürfen die Vertragsparteien das Gesamtniveau an
Studierenden ihrer unter Buchstabe a genannten Einrichtungen, die Staatsangehörige der
anderen Vertragsparteien sind und die vor Aufnahme des Studiums nicht zum
Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt waren, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bestimmung nicht verringern. Klarstellend wird festgehalten, dass der
vorstehende Satz keine Verpflichtung für die Vertragsparteien mit sich bringt, ihre
jeweiligen Zulassungssysteme zu ändern, das oben erwähnte Niveau an Studierenden zu
erhöhen oder eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus den anderen
Vertragsparteien vorzusehen.
14
c)
Die Vertragsparteien dürfen bei der Anwendung der Buchstaben a und b keine
Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien machen.
ARTIKEL 7c
Ausübung hoheitlicher Befugnisse
1.
Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse
umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer
öffentlicher Körperschaften dient.
2.
Dem Selbstständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit
verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt
verbunden ist.
ARTIKEL 7d
Öffentliche Ordnung
Die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden.
15
ARTIKEL 7e
Daueraufenthalt
Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können beschliessen, das Recht auf
Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG
1
nur Unionsbürgern bzw.
Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren
rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten
haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie
behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen. Sofern die zu
berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums mit rechtmässigem
Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht durchgehend sein, sondern können
durch Zeiträume mit rechtmässigem Aufenthalt als Nichterwerbstätige unterbrochen
sein.
Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen
Zeiträume gemäss dem ersten Unterabsatz können die Schweiz und die Mitgliedstaaten
beschliessen, Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen die Person vollständig
auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.
Vorbehaltlich der Gemeinsamen Erklärung über die Verweigerung von Sozialhilfe und
die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts und gemäss Artikel 10
Absatz 6 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sind die in Artikel 7 der
Richtlinie 2004/38/EG
2
enthaltenen Aufenthaltsbestimmungen weiterhin auf Personen
anwendbar, welche die Voraussetzungen für das Recht auf Daueraufenthalt nicht
erfüllen.
1
Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss
Anhang I.
2
Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.
16
ARTIKEL 7f
Erwerb von Immobilien
1. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen
Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien
die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner
Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen
Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt
keine Veräusserungspflicht.
2. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen
Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs einer der
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie
Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des
Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer
Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt
dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel
mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
3. Ein Grenzgänger, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hat hinsichtlich des
Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer
Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine
Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der
Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von
Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln des Aufnahmestaates
für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und
Wohnungen unberührt.
17
ARTIKEL 7g
Personalausweise
Die Schweiz kann weiterhin Personalausweise ausstellen, die kein Speichermedium mit
den Fingerabdrücken der innehabenden Person enthalten. Solche Personalausweise
müssen sich optisch von denjenigen unterscheiden, die den Anforderungen der in
Anhang I genannten Rechtsakte betreffend diese Art von Dokumenten entsprechen.
Solche Personalausweise, die ein Jahr oder mehr nach Inkrafttreten des
Änderungsprotokolls ausgestellt werden, können von Schweizer Staatsangehörigen
nicht zur Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit verwendet werden.
ARTIKEL 7h
Ausweisung
Im Hinblick auf Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts von
Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit bleiben die vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls
geltenden Verpflichtungen der Schweiz und der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen
bestehen.
Daher finden die folgenden Weiterentwicklungen, die durch Kapitel VI der
Richtlinie 2004/38/EG
1
eingeführt wurden und über diese Verpflichtungen hinausgehen,
namentlich der in Artikel 28 Absätze 2 und 3 vorgesehene verstärkte Schutz vor
Ausweisung, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu
diesen Bestimmungen keine Anwendung. Darüber hinaus können die Schweiz und die
Mitgliedstaaten bei Ausweisungen nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie anstelle der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass die Ausweisungen
gemäss den Anforderungen des Abkommens vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls
durchgeführt werden.
1
Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.
18
ARTIKEL 7i
Einreise von Drittstaatsangehörigen
Die Vertragsparteien dürfen von entsandten Arbeitnehmenden, die nicht die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die gemäss den in Anhang I
enthaltenen Rechtsakten der Union oder jedem anderen zwischen den Vertragsparteien
geltenden Instrument ohne Visum oder gleichwertigen Nachweis zur Einreise berechtigt
sind, kein solches Dokument verlangen. Die betreffende Vertragspartei gewährt
entsandten Arbeitnehmenden, die ein Einreisevisum oder einen gleichwertigen
Nachweis benötigen, alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls
benötigten Visa.“;
(7)
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 10
Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft in der Union
Jede Ausdehnung des Abkommens auf neue Mitgliedstaaten bedarf einer Vereinbarung
zwischen den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren in Form eines
Protokolls. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst dieses Protokoll
Übergangsmassnahmen, die der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage in der
Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, und in der Schweiz Rechnung
tragen, unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis bei den bisherigen
Ausdehnungen dieses Abkommens.“;
19
(8)
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 14
Gemischter Ausschuss
1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
2.
Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem
Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.
3.
Der Gemischte Ausschuss:
(a)
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und
Anwendung dieses Abkommens sicher;
(b)
dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen
Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine
Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens
oder eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird,
gemäss Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;
(c)
gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses
Abkommen betreffen,
20
(d)
fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und
(e)
übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen
werden.
4.
Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten
Massnahmen zu ihrer Umsetzung.
5.
Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel
und Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf
Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine
Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.
6.
Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie
bei Bedarf.
7.
Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder
Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen.“
21
(9)
Folgender Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 14a
Schutzklausel
1.
Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die
Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf
Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen.
Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu
ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann vom Gemischten Ausschuss
verlängert werden.
2.
Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen
Beschluss über geeignete Schutzmassnahmen oder über die Verlängerung dieser Frist,
so kann die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, bei schwerwiegenden
wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht fällt seine
endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.
3.
Falls das Schiedsgericht entscheidet, dass die vorgebrachten Probleme
nachgewiesen auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, kann die
Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um
diese Probleme zu beheben. Schaffen die von einer Vertragspartei in Anwendung dieses
Absatzes ergriffenen Massnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen
Rechten und Pflichten gemäss diesem Abkommen, so kann die andere Vertragspartei
angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen, um dieses Ungleichgewicht innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu beheben.
22
4. In dringlichen Ausnahmesituationen, in denen einer Vertragspartei durch die
Anwendung dieses Abkommens ein sehr schwerer wirtschaftlicher Schaden droht, kann
die betreffende Vertragspartei den Fall vor ein Schiedsgericht gemäss Anlage bringen,
falls der Gemischte Ausschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem entsprechenden
Antrag einen Beschluss fasst. Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung
innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.
5.
Entscheidet das Schiedsgericht in den in Absatz 4 genannten Fällen, dass die
vorgebrachten Probleme
prima facie
tatsächlich bestehen, können die Vertragsparteien
einstweilige Schutzmassnahmen und gegebenenfalls einstweilige
Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Artikel III.10 der Anlage mit Ausnahme von
Absatz 4 Buchstabe c gilt
mutatis mutandis
.
6.
Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu ergreifen. Deren Geltungsbereich
und Dauer sind auf das zur Beseitigung der Probleme oder des Ungleichgewichts
erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Schutz- und
Ausgleichsmassnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens so wenig
wie möglich beeinträchtigen.
7.
Über die getroffenen Schutz- und Ausgleichsmassnahmen finden vom Zeitpunkt
ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem
Ziel statt, diese vor dem Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer aufzuheben oder ihren
Geltungsbereich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Jede Vertragspartei kann
jederzeit beim Gemischten Ausschuss die Überprüfung dieser Schutz- und
Ausgleichsmassnahmen beantragen.“;
23
(10) Artikel 18 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 18
Revision
Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem
Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag.
Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen
Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.“;
(11) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 21
Beziehung zu Steuerabkommen
1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der
Schweiz und den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens
unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den
Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers
unberührt.
24
2. Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien
daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung
zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres
Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden. Diese Unterscheidung darf
jedoch nicht ein Mittel zur Diskriminierung oder Einschränkung der im Abkommen
festgelegten Rechte der betroffenen Personen darstellen.
3. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran,
Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der nationalen
Steuergesetzgebung oder sonstiger internationaler oder bilateraler Abkommen oder
Vereinbarungen, die von der Schweiz, der Union oder einem Mitgliedstaat geschlossen
wurden und sich ausschliesslich oder hauptsächlich auf die Besteuerung beziehen, die
Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu
gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.“;
(12) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„ARTIKEL 23a
Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und anderen Sonderbescheinigungen
Die von den Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls erteilten
Aufenthaltserlaubnisse und andere Sonderbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit und
werden bei ihrem Ablauf durch die in diesem Abkommen vorgesehenen Dokumente
ersetzt, sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Dokumente erfüllt sind.
25
ARTIKEL 23b
Übergangsregelungen
1.
In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG
1
fallen, gilt die
Übergangsregelung gemäss diesem Absatz:
a)
Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des
Änderungsprotokolls beginnt und 24 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.
b)
Die Artikel 5k, 7a, 7d, 7e, 7h und 7i sowie – für die Zwecke des Abkommens –
die Richtlinie 2004/38/EG
2
gelten ab dem ersten Tag nach dem Ende des
Übergangszeitraums.
c)
Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor
dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des Übergangszeitraums
bestehen:
─
Artikel 1 bis 7 und Artikel 16 und
─
Artikel 1 bis 9, 12 bis 15, 17, 19, 20, 23 und 24, mit Ausnahme des
Artikels 24 Absatz 4 letzter Satz des Anhangs I.
1
Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.
2
Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.
26
Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere
Rechtsakte gemäss Anhang I fallen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 492/2011
1
und die Verordnung (EU) 2016/589
2
gemäss Abschnitt 2 des Anhangs I.
2.
In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 96/71/EG
3
und die
Richtlinie 2014/67/EU
4
fallen, gilt die Übergangsregelung gemäss diesem Absatz:
a)
Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des
Änderungsprotokolls beginnt und 36 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.
b)
Die Artikel 5f Absatz 2, 5g, 5h, 5i sowie – für die Zwecke des Abkommens – die
Richtlinie 96/71/EG
5
und die Richtlinie 2014/67/EU
6
sind ab dem ersten Tag nach
dem Ende des Übergangszeitraums anwendbar.
c)
Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor
dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des
Übergangszeitraums bestehen:
─
Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 16 und
─
Artikel 22 Absatz 2 von Anhang I.
Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere
Rechtsakte gemäss Abschnitt 2 des Anhangs I fallen.“;
1
Verordnung wie anwendbar gemäss Anhang I.
2
Verordnung wie anwendbar gemäss Anhang I.
3
Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.
4
Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.
5
Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.
6
Richtlinie wie anwendbar gemäss Anhang I.
27
(13) Artikel 24 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 24
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die
Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im
Folgenden „AEUV“) anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten
Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.“;
(14) Anhang I des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang I, der diesem Protokoll
beigefügt ist.;
(15) Anhang II des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang II, der diesem
Protokoll beigefügt ist;
(16) Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang III, der diesem
Protokoll beigefügt ist;
(17) Das Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark erhält die Fassung des Texts im
Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark, das diesem Protokoll beigefügt ist;
(18) Anhang I des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen
Union, abgeschlossen in Brüssel am 26. Oktober 2004, wird aufgehoben;
28
(19) Der Text des Protokolls betreffend den Erwerb von Immobilien in Malta, das diesem
Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.
(20) Der Text des Protokolls über Bewilligungen für Langzeitaufenthalte, das diesem
Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.
(21) Die gemeinsamen Erklärungen und die einseitige Erklärung, die diesem Protokoll
beigefügt sind, werden zu den in der Schlussakte des Abkommens enthaltenen
Erklärungen hinzugefügt.
ARTIKEL 2
Inkrafttreten
1.
Dieses Protokoll wird von der Union und der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren
ratifiziert oder genehmigt. Die Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss der
internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit;
(b)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
29
(c)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse;
(f)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene
und Strasse;
(g)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
(h)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen;
(i)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(j)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur
Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen
Union;
30
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das
Weltraumprogramm.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)
1
ANHANG I
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DES ABKOMMENS
Anhang I des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
FREIZÜGIGKEIT, RECHT SICH NIEDERZULASSEN
UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
ABSCHNITT 1
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in Abschnitt 2
dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der
dynamischen Anpassung gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem
Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten,
die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der
Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird
unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen
angewendet.
2
Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen
Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt 2
aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der
Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen, die sich
auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über den Gemischten
Ausschuss.
ABSCHNITT 2
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD:
1.
31977 L 0486: Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische
Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. L 199 vom 6.8.1977, S. 32).
2.
31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), geändert durch:
─
32018 L 0957: Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).
3
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
In Artikel 1 Absatz –1a wird der Wortlaut „die Ausübung der in den
Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte“ durch „die
Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der Schweiz
anerkannten Grundrechte“ ersetzt.;
(b)
In Artikel 1 Absatz 3:
(i)
findet Buchstabe c keine Anwendung auf die Schweiz;
(ii)
finden die Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;
(c)
In Artikel 3
(i)
findet Absatz 1b keine Anwendung auf die Schweiz;
(ii)
in Absatz 10 wird der Begriff „der Verträge“ durch den Begriff „des
Abkommens“ ersetzt;
(d)
In Artikel 4 Absatz 2:
(i)
in Unterabsatz 1 letzter Satz wird der Wortlaut „wird die Kommission
unterrichtet, die geeignete Massnahmen ergreift“ durch den Wortlaut „wird
der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um eine Lösung zu finden“ ersetzt;
4
(ii)
erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Die Europäische Union und die Schweiz arbeiten im Gemischten Ausschuss
eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien
bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 10 zu prüfen.“;
(e)
Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem
Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 2 des Abkommens
anwendbar.
3.
32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, berichtigt in ABl.
L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom
28.7.2005, S.34).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
Dieses Abkommen gilt für Staatsangehörige der Vertragsparteien. Ihren
Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatsangehörigkeit
besitzen, stehen jedoch bestimmte aus der Richtlinie abgeleitete Rechte zu;
5
(b)
Der Begriff „Unionsbürger“ wird durch „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
oder der Schweiz“ bzw. „Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz“
ersetzt;
(c)
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz, die sich gestützt auf
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 insgesamt fünf Jahre lang
rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben,
haben das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die
Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
2. Sofern die für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt
gemäss Absatz 1 zu berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums
mit rechtmässigem Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht
ununterbrochen sein, sondern können durch Zeiträume mit rechtmässigem
Aufenthalt, der sich nicht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 stützt,
unterbrochen sein.
3. Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt
erforderlichen Zeiträume gemäss Absatz 1 können die Schweiz und die
Mitgliedstaaten beschliessen, Zeiträume von sechs oder mehr Monaten, in denen
die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.
4. Das Recht auf Daueraufenthalt erwerben auch Familienangehörige, die sich
rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen mit Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats bzw. der Schweiz im Aufnahmestaat aufgehalten haben.
6
5. Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten
von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen
der Erfüllung militärischer Pflichten noch durch eine einzige Abwesenheit von
höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie
Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung
oder berufliche Entsendung in ein anderes Land berührt.
6. Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom
Aufnahmestaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.
7. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten und die Schweiz beschliessen,
dass das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der
Schweiz erworben wird, die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben.“;
(d)
In Artikel 24
(i)
wird in Absatz 1 der Wortlaut „im Vertrag und im abgeleiteten Recht“ durch
„im Abkommen“ ersetzt;
(ii)
erhält Absatz 2 die folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet,
anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen
dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der
ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren
Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf
Sozialhilfe
oder
Studienbeihilfen,
einschliesslich
Beihilfen
zur
Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu
gewähren.“;
7
(e)
In Artikel 28 finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung;
(f)
In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können anstelle der in Absatz 2
vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass Ausweisungsverfügungen gemäss den
Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG* vollstreckt werden.
_______________
*
Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung
der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern,
soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850), in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Abkommens vom 1. Juni 2002 geltenden Fassung“;
(g)
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem
Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 1 dieses Abkommens.
4.
32006 R 0635: Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben
(ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9).
8
5.
32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
(ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), geändert durch:
─
32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1);
─
32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 7f des
Abkommens geniessen Arbeitnehmende, die die Staatsangehörigkeit einer
Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
beschäftigt sind, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des
Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und
Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmende.“;
(b)
In Artikel 36
(i) findet Absatz 1 keine Anwendung;
(ii) ist in Absatz 2 der Verweis auf „die gemäss Artikel 48 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen“ als
Verweis auf die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union im
Bereich der sozialen Sicherheit zu verstehen.
9
6.
32012 R 1024: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:
─
32013L0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),
─
32014L0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 147 vom
12.6.2015, S. 24,
─
32014L0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),
─
32016R1191: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1),
─
32016R1628: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), berichtigt in
ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29,
─
32018R1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1),
─
32020L1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49),
10
─
32020R1055: Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
Die Schweiz nutzt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als Drittland für den
Austausch von Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, mit IMI-
Akteuren innerhalb der Union, um gegebenenfalls für die Zwecke dieses Abkommens
Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen.
Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz
personenbezogener Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne von
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, solange die
Entscheidung 2000/518/EG
1
in Kraft bleibt. Für die Zwecke dieses Anhangs und gemäss
Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und den Artikeln 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 sowie
den Artikeln 14 bis 18 der Richtlinie 2014/67/EU nutzt die Schweiz das IMI im Einklang
mit den in diesen Artikeln für den Austausch dargelegten Prinzipien und Modalitäten.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die schweizerischen paritätischen
Kommissionen als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU.
Sie nutzen das IMI für die Zusammenarbeit gemäss Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG
und den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/67/EU, wenn sie
entsprechend den ihnen von der Schweiz übertragenen Aufgaben die Schweizer
Gesamtarbeitsverträge und das Schweizer Entsendegesetz im Einklang mit den
Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU vollziehen.
1
Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes
personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1),
einschliesslich späterer Änderungen.
11
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
In Artikel 5 erster Satz ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die
Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen;
(b)
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf die Schweiz;
(c)
In Artikel 9 Absatz 5 wird der Begriff „Unionsrecht“ in Bezug auf die Schweiz
durch „in dieses Abkommen übernommene Unionsrecht“ ersetzt;
(d)
In Artikel 10 Absatz 1 wird der Wortlaut „im Einklang mit den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten oder der Union“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut
„im Einklang mit den Schweizer Rechtsvorschriften“ ersetzt;
(e)
In Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind die Verweise auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug
auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
zu verstehen;
(f)
In Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die
Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen;
(g)
In Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die
Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen;
(h)
In Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz
als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
12
(i)
In Artikel 21:
(i)
ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die
Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen;
(ii)
findet Absatz 3 keine Anwendung;
(j)
Artikel 25 findet keine Anwendung;
(k)
Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu
diesem Abkommen zu verstehen;
(l)
Die Schweiz wird am ersten Tag des siebenunddreissigsten Monats nach
Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ins IMI aufgenommen.
7.
32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die
Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
Der Begriff „Arbeitnehmer der Union“ wird durch „Arbeitnehmer“ ersetzt;
(b)
In den Artikeln 1 und 3 wird der Wortlaut „Artikel 45 AEUV“ durch „dem
Abkommen“ ersetzt;
13
(c)
In Artikel 4 wird der Wortlaut „des Unionsrechts im Bereich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit“ durch „des Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
gemäss dem Abkommen“ ersetzt und der Begriff „SOLVIT“ findet keine Anwendung;
(d)
In Artikel 6 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch „Abkommen“ ersetzt;
(e)
In
Artikel 7
wird
der
Wortlaut
„Artikel 21
AEUV
und
der
Richtlinie 2004/38/EG“ durch „dem Abkommen“ ersetzt;
(f)
Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag des
fünfundzwanzigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls anwendbar.“
8.
32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014,
S. 11).
14
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
In Artikel 1:
(i)
in Absatz 1 Unterabsatz 2 ist der Wortlaut „bei gleichzeitiger Erleichterung
der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit für die Dienstleistungserbringer
und Förderung des fairen Wettbewerbs zwischen ihnen und somit Förderung
der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts“ zu verstehen als „bei gleichzeitiger
Erleichterung, soweit dies im Abkommen vorgesehen ist, der Ausübung der
Dienstleistungsfreiheit und Förderung, soweit dies im Abkommen
vorgesehen
ist,
des
fairen
Wettbewerbs
zwischen
den
Dienstleistungserbringern und somit Förderung des Funktionierens der
Bereiche mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt“;
(ii)
in Absatz 2 wird der Wortlaut „die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und
auf Unionsebene anerkannten Grundrechte“ durch den Wortlaut „die
Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der
Schweiz anerkannten Grundrechte“ ersetzt;
(b)
In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c wird der Wortlaut „gemäss Rom I und/oder dem
Übereinkommen von Rom“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut „gemäss
dem am 30. Oktober 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ersetzt;
15
(c)
In Artikel 6:
(i)
in Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „so wird die Kommission –
gegebenenfalls über das IMI – unterrichtet und leitet angemessene
Massnahmen ein“ durch „so wird der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um
eine Lösung zu finden“ ersetzt;
(ii)
in Absatz 10 wird der Wortlaut „einschlägigen nationalen Recht und
Unionsrecht“ durch „einschlägigen nationalen Recht und dem Abkommen“
ersetzt;
(d)
In Artikel 7 Absatz 6 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff
„Abkommen“ ersetzt;
(e)
In Artikel 9:
(i)
Absatz 1:
─
in Unterabsatz 1 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff
„Abkommen“ ersetzt,
─
in Unterabsatz 2 Buchstabe a ist der Wortlaut „spätestens zu Beginn der
Erbringung der Dienstleistung“ für die Schweiz zu verstehen als „spätestens
zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung oder in bestimmten Branchen
höchstens
vier
Arbeitstage
vor
der
Entsendung
für
Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet
entsenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen (die Schweiz definiert die
unter die Voranmeldefrist fallenden Branchen und Gebiete autonom auf der
Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und
nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das
Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro
Kalenderjahr beschränkt)“;
16
(ii)
in Absatz 3 wird der Wortlaut „der Rechtsvorschriften der Union“ durch den
Wortlaut „des Abkommens“ ersetzt;
(iii)
finden Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;
(f)
In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Satz ergänzt:
„Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu
kontrollierenden Branchen und Gebiete autonom auf der Grundlage einer
objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Art und
Weise,
wobei
zu
berücksichtigen
ist,
dass
das
Abkommen
die
Dienstleistungsfreiheit
auf
90 tatsächliche
Arbeitstage
pro
Kalenderjahr
beschränkt.“;
(g)
In Artikel 12:
(i)
in Absatz 4 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff „Abkommen“
ersetzt
(ii)
in Absatz 6 wird der Wortlaut „mit dem Unionsrecht und dem nationalen
Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten“ durch den Wortlaut „mit
dem Abkommen und dem nationalen Recht und/oder den nationalen
Gepflogenheiten“ ersetzt;
(iii)
findet Absatz 8 keine Anwendung auf die Schweiz;
17
(h)
In Artikel 20 werden die folgenden Sätze angefügt: „Im Falle von
Dienstleistungserbringenden, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den
Vollzugsbehörden und -organen im Zusammenhang mit einer früheren
Dienstleistungserbringung nicht nachgekommen sind, kann die Schweiz die
Hinterlegung einer verhältnismässigen Kaution verlangen, bevor diese erneut
Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen, die auf der Grundlage einer
autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden. Im Falle der
Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismässige Sanktionen bis hin
zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.“;
(i)
Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem
Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 2 des Abkommens
anwendbar.
9.
32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den
Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration
der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU)
Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), geändert durch:
─
32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
18
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
Für die Zwecke des Abkommens erachtet die Kommission den Schutz von
personenbezogenen Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne
des
Artikels 34
der
Verordnung
(EU) 2016/589,
solange
die
Entscheidung 2000/518/EG
1
in Kraft bleibt;
(b)
Der Wortlaut „Artikel 45 AEUV“ wird durch „Artikel 4 des Abkommens“ ersetzt;
(c)
Der
Begriff
„Unionsbürger(n)“
wird
ersetzt
durch
den
Wortlaut
„Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten und der Schweiz“;
(d)
In Artikel 6:
(i)
finden die Verweise auf Artikel 3 EUV und auf Artikel 145 AEUV keine
Anwendung;
(ii)
in Buchstabe d wird der Wortlaut „in der Union“ durch „in der Union und in
der Schweiz“ und der Wortlaut „im Einklang mit dem Unionsrecht und den
nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ durch „im Einklang mit
dem
Abkommen
und
den
nationalen
Rechtsvorschriften
und
Gepflogenheiten“ ersetzt;
(e)
In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c wird der Wortlaut „bestehenden Vorschriften und
verfügbaren Instrumenten der Union“ ersetzt durch „gemäss dem Abkommen
anwendbaren bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten“;
1
Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes
personenbezogener Daten in der Schweiz, einschliesslich späterer Änderungen.
19
(f)
In Artikel 34 ist der Verweis auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als
Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
10.
3201 7D 1255: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli
2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur
Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner (ABl. L 179 vom
12.7.2017, S. 18).
11.
32017 D 1256: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli
2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen
über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl.
L 179 vom 12.7.2017, S. 24).
12.
32017 D 1257: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli
2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches
System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und
Lebensläufen auf dem EURES-Portal (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 32).
13.
32018 D 0170: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar
2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse
zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (ABl. L 31
vom 3.2.2018, S. 104).
14.
32018 D 1020: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli
2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und
Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über
die gemeinsame IT-Plattform von EURES (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17).
20
15.
32018 D 1021: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli
2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des
automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der
europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen
Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (ABl. L 183 vom
19.7.2018, S. 20).
16.
32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu
Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1), geändert durch:
─
32022 R 0868: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 2022 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1);
─
32024 R 1252: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);
─
32024 R 1735: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024).
Einige der in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Bereiche und einige
der in Anhang II dieser Verordnung genannten Verfahren fallen nicht in den
Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Aufnahme dieser Verordnung in dieses
Abkommen berührt den Geltungsbereich dieses Abkommens nicht.
21
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
In Artikel 1 Absatz 1:
(i)
wird in Buchstabe a der Wortlaut „aus dem Unionsrecht im Bereich
Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV“ durch „aus dem
Abkommen“ ersetzt;
(ii)
finden in Buchstabe b die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG,
2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung.
(b)
In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c ist der Verweis auf die Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften zu verstehen;
(c)
In Artikel 14
(i)
finden in Absatz 1 die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG,
2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung;
(ii)
ist in Absatz 5 der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in Bezug
auf die Schweiz als Verweis
auf die
einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften zu verstehen;
(d)
In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ist der Verweis auf die Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften zu verstehen.
22
17.
32019 R 1157: Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern
und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen
ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019,
S. 67).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
Der Begriff „Unionsbürger(n)“ bzw. „Unionsbürgerswird durch „Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats oder der Schweiz“, „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats
oder der Schweiz“ bzw. „Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten und der Schweiz“
ersetzt;
(b)
In Artikel 3
(i)
finden in Absatz 4 der Wortlaut „im Negativdruck in einem blauen Rechteck,
umgeben von zwölf gelben Sternen“ in Bezug auf die Schweiz keine
Anwendung;
(ii)
wird in Absatz 5 in Bezug auf die Schweiz folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend vom ersten Unterabsatz gilt für den Fall, dass Personalausweise ohne
ein hochsicheres Speichermedium mit zwei Fingerabdrücken des Inhabers
ausgestellt werden, dass diese Personalausweise nicht zur Einreise und zum
Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei berechtigen und dass sie
sich optisch von Personalausweisen unterscheiden müssen, die den Anforderungen
des ersten Unterabsatzes entsprechen.“;
23
(c)
In Artikel 5:
(i)
wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2031“
durch „elf Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (im Folgenden „Änderungsprotokoll“)“ ersetzt;
(ii)
wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2026“
durch „sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;
(d)
In Artikel 6 Buchstabe h findet der Wortlaut „im Negativdruck in einem blauen
Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen“ in Bezug auf die Schweiz keine
Anwendung;
(e)
In Artikel 7 Absatz 2 wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Ausdruck „EU-
Familienangehöriger“ durch „CH-Familienangehöriger“ ersetzt;
(f)
In Artikel 8:
(i)
wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2026“
durch „sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;
(ii)
wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2023“
durch „drei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;
(g)
In Artikel 10 Absatz 2 findet in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „in der Charta“
keine Anwendung;
24
(h)
In Artikel 11:
(i)
sind die Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die
Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen;
(ii)
ist in Absatz 4 in Bezug auf die Schweiz unter dem Begriff „Unionsrecht“
„Abkommen“ zu verstehen;
(i)
In Artikel 16 wird in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „ab dem 2. August 2021“
durch „ein Jahr nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;
18.
32020 R 1121: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 der Kommission vom 29. Juli
2020 über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen
der Nutzer zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäss der
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245
vom 30.7.2020, S. 3).
1
ANHANG II
KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen des Anhangs II des Abkommens
Anhang II des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
I.
EINLEITUNG
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 des Abkommens gelten die in
Abschnitt II dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des
Grundsatzes der dynamischen Anpassung gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls
zu diesem Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten
Ausnahmen.
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und
Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die
Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz
vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls
zu diesem Abkommen angewendet.
2
Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen
Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt II
aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der
Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen,
die sich auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über
den Gemischten Ausschuss.
II.
SEKTORIELLE ANPASSUNGEN
1.
Für die Schweiz gelten folgende Ausnahmen in Bezug auf die in diesem Anhang
aufgeführten Rechtsakte:
(a)
Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse sind von den
Koordinierungsregelungen zur sozialen Sicherheit ausgeschlossen;
(b)
Ergänzungsleistungen und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften
vorgesehene Leistungen werden nicht exportiert;
(c)
Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen
Rechtsvorschriften werden nicht exportiert;
(d)
Personen, für die das Abkommen gilt und die ausserhalb der Schweiz und der
Union wohnen, können der freiwilligen Versicherung spätestens ein Jahr nach
dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von
mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung versichert sind, beitreten;
3
(e)
Personen, die ausserhalb der Schweiz und der Union für einen Arbeitgeber in
der Schweiz tätig sind und nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit
von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung versichert sind, sind berechtigt, die Versicherung mit
Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie den Antrag innerhalb
von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellen;
(f)
Nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni
1959
sowie
dem
Bundesgesetz
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ausgerichtete
Hilflosenentschädigungen werden nicht exportiert.
2.
Für die Teilnahme der Schweiz an der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie am Fachausschuss für
Datenverarbeitung
und
am
Rechnungsausschuss,
die
beide
der
Verwaltungskommission angegliedert sind, gelten die folgenden Modalitäten:
Die Schweiz kann einen Vertreter mit beratender Funktion (Beobachter) zu den
Sitzungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit, die der Europäischen Kommission angegliedert ist, sowie zu
den
Sitzungen
des
Fachausschusses
für
Datenverarbeitung
und
des
Rechnungsausschusses entsenden.
3.
Besondere
Übergangsregelungen,
die
die
Arbeitslosenversicherung
für
Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer
schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als
einem
Jahr,
die
schweizerischen
Hilflosenentschädigungen
sowie
die
Übergangsfrist für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug
auf die erweiterte Vorsorge im Rahmen der beruflichen Vorsorge betreffen, sind in
Protokoll I aufgeführt, das Bestandteil dieses Anhangs ist.
4
4.
Die Regelungen zum Schutz der Ansprüche, die Einzelne aufgrund dieses
Abkommens infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union
erwerben, sind im Protokoll II festgelegt, das Bestandteil dieses Anhangs ist.
A.
ALLGEMEINE
KOORDINIERUNG
DER
SYSTEME
DER
SOZIALEN
SICHERHEIT
A.1 RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1.
32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom
7.6.2004, S. 1 und ABl. L 200 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch:
─
32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43),
─
32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom
9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35),
─
32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4),
─
32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom
18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45),
─
32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
5
─
32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom
19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27), geändert durch:
─
32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014
(ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15), berichtigt in ABl. L 288 vom
22.10.2016, S. 58,
─
32017 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom
21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13),
─
32019 R 1149: Verordnung (EU) Nr. 2019/1149 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
(a)
Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage
von Artikel 131
a
Absatz 1 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907.“;
6
(b)
Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen
Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Familienzulagen.“;
(c)
Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Deutschland – Schweiz
(a)
Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert
durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und das
Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989:
(i)
Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls
(geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen
im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave
Büsingen);
(ii)
Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des
Schlussprotokolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung
in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
nach Deutschland).
7
(b)
Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung,
geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992:
Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich
in
Höhe
des
nach
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von
Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten
Plätze in arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Spanien – Schweiz
Nummer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 1969
über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni
1982; die gemäss dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung
versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen
Krankenversicherung befreit.
Italien Schweiz
Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale
Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember
1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom
25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.“;
(d)
Anhang IV wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz“;
8
(e)
Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des
Grundsystems
(Bundesgesetz
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 und Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959) sowie auf Altersrenten der
Mindest- und der erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der
beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).“;
(f)
Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Mindest- und der
erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge
(Bundesgesetz
über
die
berufliche
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982).“;
(g)
Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Mindest- und der erweiterten
Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge).“;
9
(h)
Anhang X wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
1.
Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen)
und
gleichartige
in
kantonalen
Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen.
2.
Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1
bis
des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in
seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).
3.
Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach
kantonalen Rechtsvorschriften.
4.
Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen
mit Behinderungen (Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über
die
Invalidenversicherung),
die
vor
Eintritt
ihrer
Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer
oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.“;
10
(i)
Anhang XI wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
1.
Artikel 2
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1
b
des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen
Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die
in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind
anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der
anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge
und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese
Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer
ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht
mehr
in
der
schweizerischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen
Versicherung erklären.
2.
Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von
mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung
mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem
Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der
Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.
11
3.
Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und
mögliche Befreiungen
(a)
Den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
über
die
Krankenversicherungspflicht
unterliegen
die
nachstehend
genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
(i)
die Personen, die nach Titel II der Verordnung den
schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;
(ii)
die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der
Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;
(iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung erhalten;
(iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii
genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder
Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der
schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn
diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden
Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal
oder Schweden;
(v)
die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten
Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt
und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert
ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der
folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal oder
Schweden.
12
Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die
nach
den
Rechtsvorschriften
des
Wohnstaates
als
Familienangehörige anzusehen sind.
(b)
Die unter Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag
von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem
der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für
den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien,
Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v
genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter
Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal.
Der Antrag nach Buchstabe b
(a)
ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der
Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in
begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum
gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der
Entstehung der Versicherungspflicht wirksam;
(b)
schliesst
sämtliche
im
selben
Staat
wohnenden
Familienangehörigen ein.
13
4.
Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen
Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3
Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines
anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten
für
Sachleistungen
bei
Nichtberufsunfällen
zwischen
dem
schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle
sowie
gegen
Berufskrankheiten
und
dem
zuständigen Krankenversicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein
Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei
einem Arbeitsunfall, einem Unfall auf dem Weg von oder zu der
Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische
Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie
gegen Berufskrankheiten sämtliche Kosten, selbst wenn ein Anspruch
auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers des Wohnstaates
besteht.
5.
Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und
die
aufgrund
von
Nummer 3
Buchstabe b
der
gesetzlichen
Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren
Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz
die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.
6.
Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der
Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den
Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.
7.
Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses
Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten
werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der
Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu
verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb
von
drei
Monaten
nach
Beendigung
des
ausländischen
Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer
versichert.
14
8.
Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen
Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr
unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der
Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in
dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und
während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine
anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.“.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung:
In
den
Artikeln 77
Absatz 2
und
78
ist
der
Verweis
auf
die
Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr in Bezug auf
die Schweiz als Verweis auf die einschlägige nationale Gesetzgebung zu verstehen.
2.
32019 R 0500: Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmassnahmen im Bereich der
Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten
Königreichs aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 35).
15
3.
32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), geändert
durch:
─
32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom
9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35);
─
32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4);
─
32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom
18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45);
─
32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom
19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27);
─
32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014
(ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15), berichtigt in ABl. L 288 vom
22.10.2016, S. 58;
─
32017 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom
21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13).
16
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
„Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal vom 25. Mai 2016 über die
Verrechnung von Forderungen
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Griechenland vom 15. November 2017
über die Verrechnung von Forderungen für Sachleistungen nach den Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 und den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und
987/2009
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Februar 2023 über die
Verrechnung von Forderungen.“
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung:
In Artikel 3 Absatz 3 ist der Verweis auf die Gemeinschaftsbestimmungen über den
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
den freien Datenverkehr in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägige
nationale Gesetzgebung zu verstehen.
17
4.
31971 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 177 vom 4.7.2008, S. 1), in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten
vor Inkrafttreten des Beschlusses 1/2021 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012
1
geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der
Vergangenheit betroffen sind.
5.
31972 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74
vom 27.3.1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der
Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 2), in der zwischen der Schweiz und
den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten des Beschlusses 1/2021 des Gemischten
Ausschusses vom 31. März 2012
2
geltenden Fassung, soweit darauf in den
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird
oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
1
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 51).
2
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens
über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 51).
18
A.2 RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN BERÜCKSICHTIGEN
1.
32010D0424(01) Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die
Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von
Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der
Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1).
2.
32010D0424(02) Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur
Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf
Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem
zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl.
C 106 vom 24.4.2010, S. 5).
3.
32010D0608(01) Beschluss Nr. A3 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 17. Dezember 2009 über
die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom
8.6.2010, S. 3).
4.
32014D0520(03) Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit
gemäss Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21).
19
5.
32017D0719(01) Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen
Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. C 233 vom 19.7.2017, S. 3).
6.
32018D1004(02) Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des
Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von
Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (ABl. C 355 vom
4.10.2018, S. 5).
7.
32020D0306(01) Beschluss Nr. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen
Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen
Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI)
in den Mitgliedstaaten (ABl. C 73 vom 6.3.2020, S. 5).
8.
32024D06842 Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der
Sozialen Sicherheit Beschluss Nr. E8 vom 14. März 2024 über die Einführung eines
Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das fester Bestandteil von
EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C, C/2024/6842, 12.11.2024).
9.
32010D0424(04) Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur
Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen
von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).
20
10.
32016D0211(05) Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch
zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (ABl.
C 52 vom 11.2.2016, S. 11).
11.
32019D0626(01) Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 zur Auslegung des
Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur
Berechnung des Unterschiedsbetrags (ABl. C 215 vom 26.6.2019, S. 2).
12.
32010D0424(05) Beschluss Nr. H1 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die
Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die
Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010,
S. 13).
13.
32010D0608(02) Beschluss Nr. H5 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 18. März 2010 über die
Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Rates und (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5).
14.
32011D0212(01) Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung
bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5).
21
15.
32021D0506(01) Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der
in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss
Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 170 vom
6.5.2021, S. 4).
16.
32022D0228(01) Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den
Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
C 93 vom 28.2.2022, S. 6).
17.
32022D0810(01)
Beschluss
Nr. H13
vom
30. März
2022
über
die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)
2022/C 305/03 (ABl. C 305 vom 10.8.2022, S. 4).
18.
32024D00594
Beschluss
Nr. H14
vom
21. Juni
2023
betreffend
die
Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur
Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der
Artikel 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19-
Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum
30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit (ABl.
C, C/2024/594, 11.1.2024).
19.
32024D06845
Beschluss
Nr. H15
der
Verwaltungskommission
für
die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 27. Juni 2024 über die
Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung
(ABl. C, C/2024/6845, 24.11.2024).
22
20.
32010D0424(07) Beschluss Nr. P1 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur
Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an
Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21
)
.
21.
32013D0927(01) Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des
Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11).
22.
32010D0424(08) Beschluss Nr. S1 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend
die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23).
23.
32010D0424(09) Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend
die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl.
C 106 vom 24.4.2010, S. 26).
24.
32010D0424(10) Beschluss Nr. S3 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur
Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25
Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010,
S. 40).
23
25.
32010D0424(15) Beschluss Nr. S5 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009 zur
Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs „Sachleistungen“ bei
Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25,
26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62,
63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54).
26.
32010D0427(02) Beschluss Nr. S6 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 über
die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6).
27.
32011D0906(01) Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des
Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung gemäss Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011,
S. 6).
28.
32014D0520(02) Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den
Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zu den
Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der
Erstattungsverfahren (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16).
24
29.
32021D0618(01):
Beschluss
Nr. S11
vom
9. Dezember
2020
über
Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 (ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4).
30.
32025D01598 Beschluss Nr. S12 vom 16. Oktober 2024 betreffend die Erstattung
von Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit der Verlegung von Patienten in
einen anderen Mitgliedstaat bei einem Massenanfall von Verletzten infolge einer
Katastrophe (ABl. C, C/2025/1598, 10.3.2025).
31.
32010D0424(11) Beschluss Nr. U1 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl.
C 106 vom 24.4.2010, S. 26).
32.
32010D0424(12) Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zum
Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer
letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines
anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom
24.4.2010, S. 43).
33.
32010D0424(13) Beschluss Nr. U3 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur
Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45).
25
34.
32012D0225(01) Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die
Erstattungsverfahren gemäss Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom
25.2.2012, S. 4).
A.3 RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
1.
32018H0529(01) Empfehlung Nr. A1 vom 18. Oktober 2017 zur Ausstellung der
Bescheinigung gemäss Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 183 vom 29.5.2018, S. 5).
2.
32013H0927(01) Empfehlung Nr. H1 vom 19. Juni 2013 betreffend das Urteil
Gottardo, wonach die Vorteile, die den eigenen Staatsangehörigen aufgrund eines
mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit
zustehen, auch Arbeitnehmern gewährt werden müssen, die Staatsangehörige
anderer Mitgliedstaaten sind (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 13).
3.
32019H0429(01) Empfehlung Nr. H2 vom 10. Oktober 2018 betreffend die
Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von
einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person
für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (ABl.
C 147 vom 29.4.2019, S. 6).
4.
32012H0810(01) Empfehlung Nr. S1 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. März 2012 über die
finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom
10.8.2012, S. 3).
26
5.
32014H0218(01) Empfehlung Nr. S2 vom 22. Oktober 2013 über den
Sachleistungsanspruch von Versicherten und ihren Familienangehörigen gemäss
einem bilateralen Abkommen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und einem
Drittstaat während eines Aufenthalts in dem Drittstaat (ABl. C 46 vom 18.2.2014,
S. 8).
6.
32010H0424(02) Empfehlung Nr. U1 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die
Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom
24.4.2010, S. 49).
7.
32010H0424(03) Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur
Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren
Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem
zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).
B.
WAHRUNG VON ZUSATZRENTENANSPRÜCHEN
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1.
31998 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung
ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998,
S. 46).
27
2.
32014 L 0050: Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von
Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und
der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung:
Artikel 6 Absatz 5: Der Verweis auf Artikel 11 der Richtlinie 2003/41/EG findet keine
Anwendung auf die Schweiz.
Die Schweiz ergreift die in Artikel 8 der Richtlinie 2014/50/EU genannten Massnahmen
bis zum ersten Tag des neunundvierzigsten Monats nach Inkrafttreten des
Änderungsprotokolls.
1
PROTOKOLL I
zu Anhang II des Abkommens
I. Arbeitslosenversicherung
Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011 und für Arbeitnehmer, die
Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016. Sie
gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, bis zum Ende
des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Aufnahme der
Republik Kroatien.
1.
Betreffend
die
Arbeitslosenversicherung
der
Arbeitnehmer
mit
einer
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt
folgende Regelung:
1.1. Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums (
1
) in der Schweiz Beiträge entrichtet
haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften
Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
1
Derzeit zwölf Monate.
2
1.2. Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu
kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäss Nummer 1.1 Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten
gemäss dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten
für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit
erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz
keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
und auf Entschädigung bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit
übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden
Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz
zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im
Herkunftsland zurückgelegt worden wären.
1.3. Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäss Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge
wird jedes Jahr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erstattet:
(a)
Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land
anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden
Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet.
(b)
Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der
Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2
genannten Entschädigungen entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer
erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage
einbehält
1
.
1
Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie -
während mehrerer Aufenthalte - innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens
zwölf Monate lang Beiträge gezahlt haben.
3
(c)
Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge.
Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie
den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz
jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäss
Nummer 1.2 mit.
2.
Ergeben sich für einen unter diese Regelung fallenden Mitgliedstaat wegen der
Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der
Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der Gemischte Ausschuss von einer
der Vertragsparteien damit befasst werden.
II.
Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999
werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.
III. Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die erworbenen Ansprüche der
erweiterten Vorsorge
Die Schweiz wendet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die erweiterte Vorsorge nach dem
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 ab dem ersten Tag des neunundvierzigsten Monats
nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls an.
1
PROTOKOLL II
zu Anhang II des Abkommens
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des
Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) Titel III von Teil Zwei
des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des
Königreichs Norwegen und der Schweiz gilt, sofern diese Länder entsprechende Abkommen
mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die auf Unionsbürger
anwendbar sind, sowie mit der Europäischen Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten
Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 26b des Abkommens zwischen dem Vereinigten
Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus
der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens die Bestimmungen
von Teil III dieses Abkommens für Unionsbürger gelten, sofern die Union entsprechende
Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die für
Schweizer Staatsangehörige gelten, sowie mit der Schweiz, die für Staatsangehörige des
Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet,
IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, den gegenseitigen Schutz der
Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre
Familienangehörigen
und
Hinterbliebenen
vorzusehen,
die
sich
am
Ende
des
Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben,
die eine oder mehrere Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens und das Vereinigte
Königreich Grossbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft —
2
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen
1.
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Bestimmungen:
(a)
„Austrittsabkommen“ ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft
1
;
(b)
„Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger“ ist das Abkommen zwischen
dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des
Freizügigkeitsabkommens;
(c)
„erfasste Staaten“ sind die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz;
(d)
„Übergangszeitraum“
ist
der
Übergangszeitraum
nach
Artikel 126
des
Austrittsabkommens;
(e)
die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates
2
und Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
3
.
1
ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
2
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom
30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
3
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
3
2. Für die Zwecke dieses Protokolls sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund
dieses Protokolls anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden
von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine
zuständigen Behörden zu verstehen.
ARTIKEL 2
Erfasste Personen
1. Dieses Protokoll gilt für die folgenden Personen:
(a)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums den
Rechtsvorschriften
eines
der
erfassten
Staaten
unterliegen,
sowie
ihre
Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
(b)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums in
einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
(c)
Personen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des
Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder
mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des
Vereinigten
Königreichs
unterliegen,
sowie
ihre
Familienangehörigen
und
Hinterbliebenen;
(d)
Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten
Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis c beschriebenen
Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
4
2.
Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in
einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen
der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen.
3.
Dieses Protokoll gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich
nicht oder nicht mehr in einer der in Absatz 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter
Artikel 10 des Austrittsabkommens oder Artikel 10 des Abkommens über die Rechte der
Bürgerinnen und Bürger fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
4.
Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben,
in einem von Artikel 13 des Austrittsabkommens oder Artikel 12 des Abkommens über die
Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfassten Staaten zu wohnen, oder nach Artikel 24 oder
Artikel 25 des Austrittsabkommens oder Artikel 20 des Abkommens über die Rechte der
Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.
5.
Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so
fallen diese Personen nur soweit unter dieses Protokoll, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte
und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.
ARTIKEL 3
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
1.
Auf die unter dieses Protokoll fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des
Artikels 8 des Abkommens und dieses Anhangs sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
und (EG) Nr. 987/2009 Anwendung.
5
2.
Die erfassten Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und
Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission
eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“), die in den Abschnitten B und C dieses
Anhangs aufgeführt sind.
ARTIKEL 4
Erfasste Sonderfälle
1.
Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel
festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 2
fallen:
(a)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit
Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums den
Rechtsvorschriften
eines
der
erfassten
Staaten
unterlagen,
sowie
ihre
Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Protokoll für die Zwecke
der
Geltendmachung
und
Zusammenrechnung
von
Versicherungszeiten,
Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten,
einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben; für die Zwecke der Zusammenrechnung von
Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt
wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.
6
(b)
Die Bestimmungen der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich
wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante
medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung.
Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung
Anwendung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach entsprechender
Anwendung des Artikels 14 des Austrittsabkommens und des Artikels 13 des
Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht, in den
Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen.
(c)
Die Bestimmungen der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich
wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004
fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten oder
im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung.
Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der
Behandlung Anwendung;
(d)
Die Bestimmungen der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten
weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des
Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die den
Rechtsvorschriften
des
Vereinigten
Königreichs
unterliegen
und
deren
Familienangehörige am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten
wohnen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;
(e)
In den unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen,
die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei
Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten
Voraussetzungen erfüllt sind.
7
2.
Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels
erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.
Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäss Anwendung.
ARTIKEL 5
Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über
Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit
sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 2 fallen, und
(a) vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder
(b) nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die
zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 2 oder Artikel 4 fielen.
8
ARTIKEL 6
Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten
1.
Ungeachtet des Absatzes 3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Protokoll als Bezugnahmen auf
die Rechtsakte oder Bestimmungen zu verstehen, die bis zum letzten Tag des
Übergangszeitraums in das Abkommen aufgenommen wurden.
2.
Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des
Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Protokoll auf die
genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten
Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie für die Union durch
die in Teil II des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführten Rechtsakte und für die
Schweiz durch die in Teil II des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen
und Bürger aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.
3.
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Zwecke
dieses Protokolls als die Anpassungen, die in Bezug auf die Union in Anhang I Teil III des
Austrittsabkommens und in Bezug auf die Schweiz in Anhang I Teil III des Abkommens über
die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführt sind.
4.
Für die Zwecke dieses Protokolls werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Änderungen und Anpassungen an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die
entsprechenden Änderungen und Anpassungen des Anhangs I des Austrittsabkommens oder
des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam werden,
je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
1
ANHANG III
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
Änderungen des Anhangs III des Abkommens
Anhang III des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)
ABSCHNITT 1
EINFÜHRUNG
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in Abschnitt 2
dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der
dynamischen Anpassung gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem
Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.
2
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten,
die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der
Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird
unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen
angewendet.
Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen
Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt 2
aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der
Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen, die sich
auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über den Gemischten
Ausschuss.
ABSCHNITT 2
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1.
32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22),
geändert durch:
─
Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung
bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens
und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
3
─
Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung
der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom
4.3.2011, S. 4),
─
Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der
Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die
Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1),
─
Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der
Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die
Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 182 vom 23.6.2011, S. 1),
─
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die
Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10),
─
Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter
Richtlinien
im
Bereich
des
Niederlassungsrechts
und
des
freien
Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 368),
─
Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über
die
Verwaltungszusammenarbeit
mit
Hilfe
des
Binnenmarkt-
Informationssystems (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),
4
─
Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur
Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von
Ausbildungsgängen (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135),
─
Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017
zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln
von Ausbildungsgängen (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119),
─
Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur
Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von
Ausbildungsgängen (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1),
─
Delegierter Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur
Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von
Ausbildungsgängen (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1),
─
Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur
Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von
Ausbildungsgängen (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16),
─
Delegierter Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur
Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln
von Ausbildungsgängen (ABl. L 2383 vom 9.10.2023, S. 1),
5
─
Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 der Kommission vom 4. März 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der
Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes
und des Apothekers (ABl. L, 2024/782, 31.5.2024),
─
Delegierter Beschluss (EU) 2024/1395 der Kommission vom 5. März 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Ausbildungsnachweise und Titel von Ausbildungsgängen (ABl. L,
2024/1395, 31.5.2024),
berichtigt durch:
─
Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28),
─
Berichtigung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur
Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts
Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 60).
6
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle
Zusätzliche
Bescheinigung
Stichtag
Schweiz Eidgenössisches
Arztdiplom
Diplôme fédéral de
médecin
Diploma federale di
medico
Eidgenössisches
Departement des Innern
Département fédéral de
l’intérieur
Dipartimento
federale
dell’interno
1. Juni
2002“
(b)
Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle
Stichtag
Schweiz
Diplom als Facharzt
Diplôme de médecin
spécialiste
Diploma di medico
specialista
Eidgenössisches Departement des Innern
und Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte (FMH) / Schweizerische Institut
für ärztliche Weiter- und Fortbildung
(SIWF)
Département fédéral de l’intérieur et
Fédération des médecins suisses (FMH) /
Institut suisse pour la formation médicale
postgraduée et continue (ISFM)
Dipartimento
federale
dell’interno
e
Federazione dei medici svizzeri (FMH) /
Istituto svizzero per la formazione medica
(ISFM)
1. Juni
2002“
7
(c)
Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Bezeichnung
Anästhesiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3Jahres
Schweiz
Anästhesiologie
Anesthésiologie
Anestesiologia
Land
Bezeichnung
Chirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Chirurgie
Chirurgie
Chirurgia
Land
Bezeichnung
Neurochirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Neurochirurgie
Neurochirurgie
Neurochirurgia
Land
Bezeichnung
Geburtshilfe und Frauenheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Gynäkologie und Geburtshilfe
Gynécologie et obstétrique
Ginecologia e ostetricia
8
Land
Bezeichnung
Allgemeine (innere) Medizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Allgemeine Innere Medizin
Médecine interne générale
Medicina interna generale
Land
Bezeichnung
Augenheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Ophthalmologie
Ophtalmologie
Oftalmologia
Land
Bezeichnung
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Oto-Rhino-Laryngologie
Oto-rhino-laryngologie
Otorinolaringoiatria
Land
Bezeichnung
Kinderheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Kinder- und Jugendmedizin
Pédiatrie
Pediatria
9
Land
Bezeichnung
Lungen- und Bronchialheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Pneumologie
Pneumologie
Pneumologia
Land
Bezeichnung
Urologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Urologie
Urologie
Urologia
Land
Bezeichnung
Orthopädie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur
Chirurgia ortopedica e traumatologia dell’apparato locomotore
Land
Bezeichnung
Pathologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Pathologie
Pathologie
Patologia
10
Land
Bezeichnung
Neurologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Neurologie
Neurologie
Neurologia
Land
Bezeichnung
Psychiatrie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Psychiatrie und Psychotherapie
Psychiatrie et psychothérapie
Psichiatria e psicoterapia
Land
Bezeichnung
Diagnostische Radiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Radiologie
Radiologie
Radiologia
Land
Bezeichnung
Strahlentherapie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Radio-Onkologie/Strahlentherapie
Radio-oncologie/radiothérapie
Radio-oncologia/radioterapia
11
Land
Bezeichnung
Plastische Chirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique
Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica
Land
Bezeichnung
Thoraxchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Thoraxchirurgie
1
Chirurgie thoracique
Chirurgia toracica
Land
Bezeichnung
Herzchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Herz- und thorakale Gefässchirurgie
Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique
Chirurgia del cuore e dei vasi toracici
1
Das Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2015 wurde am 31. August 2018 akkreditiert. Inhaber
entsprechender Weiterbildungstitel, die vor dem Akkreditierungsdatum ausgestellt wurden, erhalten ohne weitere
Auflagen einen neuen Ausbildungsnachweis mit einem aktualisierten Ausstellungsdatum.
12
Land
Bezeichnung
Gefässchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Gefässchirurgie
1
Chirurgie vasculaire
Chirurgia vascolare
Land
Bezeichnung
Kinderchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Kinderchirurgie
Chirurgie pédiatrique
Chirurgia pediatrica
Land
Bezeichnung
Kardiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Kardiologie
Cardiologie
Cardiologia
Land
Bezeichnung
Gastroenterologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Gastroenterologie
Gastroentérologie
Gastroenterologia
1
Das Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2015 wurde am 31. August 2018 akkreditiert. Inhaber
entsprechender Weiterbildungstitel, die vor dem Akkreditierungsdatum ausgestellt wurden, erhalten ohne weitere
Auflagen einen neuen Ausbildungsnachweis mit einem aktualisierten Ausstellungsdatum.
13
Land
Bezeichnung
Rheumatologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Rheumatologie
Rhumatologie
Reumatologia
Land
Bezeichnung
Allgemeine Hämatologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Hämatologie
Hématologie
Ematologia
Land
Bezeichnung
Endokrinologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Endokrinologie/Diabetologie
Endocrinologie/diabétologie
Endocrinologia/diabetologia
Land
Bezeichnung
Physiotherapie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Physikalische Medizin und Rehabilitation
Médecine physique et réadaptation
Medicina fisica e riabilitazione
14
Land
Bezeichnung
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Dermatologie und Venerologie
Dermatologie et vénéréologie
Dermatologia e venerologia
Land
Bezeichnung
Tropenmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Tropen- und Reisemedizin
Médecine tropicale et médecine des voyages
Medicina tropicale e medicina di viaggio
Land
Bezeichnung
Kinder- und Jugendpsychiatrie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents
Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza
Land
Bezeichnung
Nierenkrankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Nephrologie
Néphrologie
Nefrologia
15
Land
Bezeichnung
Ansteckende Krankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Infektiologie
Infectiologie
Malattie infettive
Land
Bezeichnung
Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Prävention und Gesundheitswesen
Prévention et santé publique
Prevenzione e salute pubblica
Land
Bezeichnung
Pharmakologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Klinische Pharmakologie und Toxikologie
Pharmacologie et toxicologie cliniques
Farmacologia e tossicologia clinica
Land
Bezeichnung
Arbeitsmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Arbeitsmedizin
Médecine du travail
Medicina del lavoro
16
Land
Bezeichnung
Allergologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz
Allergologie und klinische Immunologie
Allergologie et immunologie clinique
Allergologia e immunologia clinica
Land
Bezeichnung
Nuklearmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Nuklearmedizin
Médecine nucléaire
Medicina nucleare
Land
Bezeichnung
Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und
Zahnarztes)
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Chirurgie orale et maxillo-faciale
Chirurgia oro-maxillo-facciale
Land
Bezeichnung
Medizinische Onkologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz
Medizinische Onkologie
Oncologie médicale
Oncologia medica
17
Land
Bezeichnung
Humangenetik/Medizinische Genetik
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz
Medizinische Genetik
Génétique médicale
Genetica medica“
(d)
Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis
Berufsbezeichnung
Stichtag
Schweiz Diplom als praktischer Arzt/praktische
Ärztin
Diplôme de médecin praticien
Diploma di medico generico
Praktischer
Arzt/Praktische
Ärztin
Médecin praticien
Medico generico
1. Juni
2002“
(e)
Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung
Stichtag
Schweiz 1. Diplomierte
Pflegefachfrau,
diplomierter
Pflegefachmann
Infirmière diplômée et
infirmier diplômé
Infermiera diplomata
e
infermiere
diplomato
Schulen,
die
staatlich anerkannte
Bildungsgänge
durchführen
Écoles
qui
proposent
des
filières de formation
reconnues par l’État
Scuole
che
propongono
dei
cicli di formazione
riconosciuti
dallo
Stato
Pflegefachfrau,
Pflegefachmann
Infirmière, infirmier
Infermiera,
infermiere
1. Juni 2002
2. Bachelor
of
Science in nursing
Schulen,
die
staatlich anerkannte
Pflegefachfrau,
Pflegefachmann
Infirmière, infirmier
30. September
2011
18
Bildungsgänge
durchführen
Écoles
qui
proposent
des
filières de formation
reconnues par l’État
Scuole
che
propongono
dei
cicli di formazione
riconosciuti
dallo
Stato
Infermiera,
infermiere
3. Diplomierte
Pflegefachfrau
HF,
diplomierter
Pflegefachmann HF
Infirmière
diplômée
ES, infirmier diplômé
ES
Infermiera diplomata
SSS,
infermiere
diplomato SSS
Höhere
Fachschulen,
die
staatlich anerkannte
Bildungsgänge
durchführen
Écoles supérieures
qui proposent des
filières de formation
reconnues par l'État
Scuole specializzate
superiori
che
propongono
dei
cicli di formazione
riconosciuti
dallo
Stato
Pflegefachfrau,
Pflegefachmann
Infirmière, infirmier
Infermiera,
infermiere
1. Juni 2002“
19
(f)
Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis Ausstellende
Stelle
Zusätzliche
Bescheinigung
Berufsbezeichnung Stichtag
Schweiz Eidgenössisches
Zahnarztdiplom
Diplôme
fédéral de
médecin-dentiste
Diploma federale di
medico-dentista
Eidgenössisches
Departement des
Innern
Département
fédéral
de
l’intérieur
Dipartimento
federale
dell’interno
Zahnarzt
Médecin-dentiste
Medico-dentista
1. Juni
2002“
(g)
Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Kieferorthopädie
Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Stichtag
Schweiz Diplom
für
Kieferorthopädie
Diplôme
fédéral
d’orthodontiste
Diploma di ortodontista
Eidgenössisches
Departement
des
Innern
und
Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) / Büro
für zahnmedizinische Weiterbildung (BZW)
Département fédéral de l’intérieur et Société suisse
d’odonto-stomatologie (SSO) / Bureau pour la
formation postgrade en médecine dentaire (BZW)
Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera
di Odontologia e Stomatologia (SSO) / Ufficio per la
formazione post-laurea in odontoiatria (BZW)
1. Juni
2002
20
Oralchirurgie/Mundchirurgie
Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Stichtag
Schweiz Diplom für Oralchirurgie
Diplôme
fédéral
de
chirurgie orale
Diploma
di
chirurgia
orale
Eidgenössisches
Departement
des
Innern
und
Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) / Büro
für zahnmedizinische Weiterbildung (BZW)
Département fédéral de l’intérieur et Société suisse
d’odonto-stomatologie (SSO) / Bureau pour la
formation postgrade en médecine dentaire (BZW)
Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di
Odontologia e Stomatologia (SSO) / Ufficio per la
formazione post-laurea in odontoiatria (BZW)
30. April
2004“
(h)
Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Zusätzliche
Bescheinigung
Stichtag
Schweiz Eidgenössisches
Tierarztdiplom
Diplôme
fédéral
de
vétérinaire
Diploma
federale
di
veterinario
Eidgenössisches Departement
des Innern
Département
fédéral
de
l’intérieur
Dipartimento
federale
dell’interno
1. Juni
2002“
21
(i)
Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Berufsbezeichnung Stichtag
Schweiz 1. Diplomierte Hebamme
Sage-femme diplômée
Levatrice diplomata
Schulen,
die
staatlich
anerkannte
Bildungsgänge
durchführen
Écoles qui proposent des
filières
de
formation
reconnues par l'État
Scuole che propongono
dei cicli di formazione
riconosciuti dallo Stato
Hebamme
Sage-femme
Levatrice
1. Juni
2002
2. [Bachelor of Science [Name of
the UAS] in Midwifery]
“Bachelor of Science HES-SO de
Sage-femme” (Bachelor of Science
HES-SO in Midwifery)
“Bachelor
of
Science
BFH
Hebamme” (Bachelor of Science
BFH in Midwifery)
“Bachelor
of
Science
ZFH
Hebamme” (Bachelor of Science
ZHAW in Midwifery)
Schulen,
die
staatlich
anerkannte
Bildungsgänge
durchführen
Écoles qui proposent des
filières
de
formation
reconnues par l'État
Scuole che propongono
dei cicli di formazione
riconosciuti dallo Stato
Hebamme
Sage-femme
Levatrice
1. Juni
2002“
22
(j)
Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Zusätzliche
Bescheinigung
Stichtag
Schweiz Eidgenössisches
Apothekerdiplom
Diplôme
fédéral
de
pharmacien
Diploma
federale
di
farmacista
Eidgenössisches Departement
des Innern
Département
fédéral
de
l’intérieur
Dipartimento
federale
dell’interno
1. Juni
2002“
(k)
Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle
Zusätzliche
Bescheinigung
Akademisches
Bezugsjahr
Schweiz Master
of
Science
in
Architecture - Diploma di
architetto (Arch. Dipl. USI)
Accademia di Architettura
dell’Università
della
Svizzera Italiana
2002-2003
Master of Arts BFH/HES-SO
en architecture, Master of Arts
BFH/HES-SO in Architecture
Haute école spécialisée de
Suisse occidentale (HES-
SO) gemeinsam mit Berner
Fachhochschule (BFH)
—
2007-2008
Master of Arts BFH/HES-SO
in Architektur, Master of Arts
BFH/HES-SO in Architecture
Haute école spécialisée de
Suisse occidentale (HES-
SO) gemeinsam mit Berner
Fachhochschule (BFH)
2007-2008
Master of Arts FHNW in
Architektur
Fachhochschule
Nordwestschweiz FHNW
—
2007-2008
23
Master of Arts
FHZ
in
Architektur
Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) —
2007-2008
Master of Arts
ZFH
in
Architektur
Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher
Hochschule
für
Angewandte
Wissenschaften (ZHAW), Departement
Architektur,
Gestaltung
und
Bauingenieurwesen
—
2007-2008
Master of Science
MSc
in
Architecture,
Architecte (arch.
dipl. EPF)
École
Polytechnique
Fédérale
de
Lausanne
2007-2008
Master of Science
ETH
in
Architektur, MSc
ETH Arch
Eidgenössische Technische Hochschule
Zurich
2007-2008“
(l)
Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land
Ausbildungsnachweis
Akademisches
Bezugsjahr
Schweiz
1. Diploma di Architetto
1996-1997
2. Master of Arts/Science in Architecture - Diploma di Architetto 2000-2001
3. Dipl. Arch. ETH,
arch. dipl. EPF,
arch. dipl. PF
2004-2005
4. Architecte diplômé EAUG
2004-2005
5. Architekt REG A
Architecte REG A
Architetto REG A
2004-2005“
24
2.
31977 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung
der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl.
L 78 vom 26.3.1977, S. 17),
geändert durch:
─
1 1979 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und
die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91),
─
1 1985 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom
15.11.1985, S. 23),
─
Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom
1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
─
1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
─
32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur
Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts
Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
25
─
32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung
bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien
Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 368).
Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden
Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
„Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech
Avocat
Avvocato“.
3.
31998 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in
einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl.
L 77 vom 14.3.1998, S. 36), geändert durch:
─
1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
26
─
32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur
Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts
Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
─
32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung
bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien
Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 368).
Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden
Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:
„Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech
Avocat
Avvocato“.
4.
31974 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten
der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der
Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser
Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974,
S. 1).
27
5.
31974 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die
Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die
selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der
Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch:
─
Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom
1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
─
1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
─
32006 L 0101: Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur
Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im
Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und
Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238),
─
32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung
bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien
Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 368).
28
Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden
Anpassungen:
„In der Schweiz:
Alle Giftstoffe und Produkte, die im Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen
Stoffen und Zubereitungen aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts
(SR 813.1)), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813)
und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.812.31, 814.812.32
und 814.812.33) aufgeführt sind.“
6.
31986 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur
Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen
Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).
7.
32015 R 0983: Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni
2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und
die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
8.
32018 L 0958: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer
Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).
9.
32019 R 0907: Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März
2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäss
Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 145 vom
4.6.2019, S. 7).
29
10.
32023 D 0423: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom
24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die
Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäss den
Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates
mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank
reglementierter Berufe in dieses System (ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 62).
11.
31024 R 2012: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der
Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:
─
32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),
─
32014 L 0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt durch ABl. L 147
vom 12.6.2015, S. 24,
─
32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),
─
32016 R 1191: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1),
─
32016 R 1628: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), berichtigt durch
ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29,
30
─
32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1),
─
32020 L 1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49),
─
32020 R 1055: Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
Die Schweiz nutzt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als Drittland für den
Austausch von Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, mit IMI-
Akteuren innerhalb der Union, um gegebenenfalls für die Zwecke dieses Abkommens
Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen.
Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz
personenbezogener Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne von
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, solange die
Entscheidung 2000/518/EG
1
in Kraft bleibt.
Die Schweiz nutzt das IMI für die Zusammenarbeit gemäss den Artikeln 4a bis 4e, 8, 21a,
50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU
geänderten Fassung im Einklang mit den in diesen Artikeln festgelegten Grundsätzen und
Modalitäten des Austauschs.
1
Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes
personenbezogener Daten in der Schweiz, einschliesslich späterer Änderungen
.
31
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)
In Artikel 5 erster Satz ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die
Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen.
(b)
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf die Schweiz.
(c)
In Artikel 9 Absatz 5 wird der Begriff „Unionsrecht“ in Bezug auf die Schweiz
durch „in dieses Abkommen übernommene Unionsrecht“ ersetzt;
(d)
In Artikel 10 Absatz 1 wird der Wortlaut „im Einklang mit den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten oder der Union“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut
„im Einklang mit den Schweizer Rechtsvorschriften“ ersetzt.;
(e)
In Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind die Verweise auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug
auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
zu verstehen;
(f)
In Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die
Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen;
(g)
In Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die
Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen;
(h)
In Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz
als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
32
(i)
In Artikel 21:
(i)
ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die
Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen;
(ii)
findet Absatz 3 keine Anwendung;
(j)
Artikel 25 findet keine Anwendung;
(k)
Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu
diesem Abkommen zu verstehen.
1
PROTOKOLL
ÜBER ZWEITWOHNUNGEN IN DÄNEMARK
Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 32 betreffend den Erwerb von
Immobilien in Dänemark, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, auch auf dieses Abkommen betreffend
den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark durch Schweizer Staatsangehörige
anzuwenden.
1
PROTOKOLL
ÜBER DEN ERWERB VON IMMOBILIEN IN MALTA
Der Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln wird durch das Immobiliengesetz
(Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246 der maltesischen Gesetze) geregelt.
Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:
(a)
Für den Erwerb von Immobilien in Malta durch Schweizer Staatsangehörige gilt
Folgendes:
(1)
Wenn die Immobilie als Erstwohnung genutzt werden soll oder wenn die
antragstellende Person seit mehr als fünf Jahren in Malta lebt oder wenn die
Immobilie zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll, gelten keine
Einschränkungen.
(2)
Wenn die Immobilie als Zweitwohnung genutzt werden soll und die antragstellende
Person nicht seit mindestens fünf Jahren in Malta lebt, ist eine Genehmigung für
den Erwerb von Immobilien (
Acquisition of Immovable Property Permit
,
AIP
)
erforderlich; diese unterliegt den Bedingungen des Immobiliengesetzes (Erwerb
durch Gebietsfremde), einschliesslich eines Mindestpreises von 174 274 EUR für
eine Wohnung und 300 619 EUR für ein Haus (die Mindestpreise werden jährlich
an den Immobilienindex angepasst gemäss der entsprechenden Mitteilung
[Immovable Property Price Index Notice; Subsidiary Legislation 246.08 of the
Laws of Malta]). Ein solcher Erwerb bedingt nicht, dass die betreffende Person über
ein Aufenthaltsrecht in Malta verfügt.
(b)
Schweizer Staatsangehörige können ausserdem im Einklang mit den geltenden
maltesischen Rechtsvorschriften jederzeit ihre Erstwohnung in Malta nehmen. Das
Verlassen Maltas zieht nicht die Verpflichtung nach sich, als Erstwohnung erworbene
Immobilien zu veräussern.
2
(c)
Schweizer Staatsangehörige, die Immobilien in bestimmten im Gesetz genannten
Gebieten erwerben (in der Regel Gebiete, die unter Vorhaben der städtischen Erneuerung
fallen), benötigen weder eine Genehmigung für den Erwerb noch bestehen
Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl, der Nutzung oder des Werts dieser Immobilien.
1
PROTOKOLL
ÜBER BEWILLIGUNGEN FÜR LANGZEITAUFENTHALTE
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
sind wie folgt übereingekommen:
1.
Die Erteilung von Bewilligungen für Langzeitaufenthalte richtet sich nach dem
jeweiligen Recht der Union gemäss den Verträgen respektive dem Recht der Schweiz und
fällt nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (im Folgenden
„Abkommen“). Daher findet das Institutionelle Protokoll zum Abkommen keine
Anwendung auf dieses Protokoll.
2.
Wenn die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union den Staatsangehörigen der anderen
Vertragspartei nach dem unter Absatz 1 genannten jeweiligen Recht Bewilligungen für
Langzeitaufenthalte erteilen, werden diese Bestimmungen nichtdiskriminierend
angewendet, insbesondere was die erforderliche Mindestdauer des vorgängigen
Aufenthalts von fünf Jahren betrifft.
3.
Die anwendbaren Bestimmungen der Schweiz und der Union bleiben in Bezug auf andere
Bedingungen und Voraussetzungen vergleichbar, wobei die Bedingungen und
Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Union gemäss den Verträgen respektive der
Schweiz fallen.
2
4.
Vorstehendes gilt unbeschadet
(a)
der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG
1
zum Recht auf Daueraufenthalt
sowie
(b)
der Bestimmungen für Drittstaatsangehörige, die in bereits abgeschlossenen
bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Union und der Schweiz
enthalten sind und die günstiger sind als die anwendbaren Bestimmungen der Union
und der Schweiz.
5.
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5 des Institutionellen
Protokolls zum Abkommen
mutatis mutandis
für Streitigkeiten, die sich aus den
Absätzen 2 und 3 dieses Protokolls ergeben. In diesen Fällen gilt auch Artikel 11 des
Institutionellen
Protokolls
zum
Abkommen
mutatis
mutandis
,
ausser
dass
verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen nur im Rahmen des Abkommens ergriffen
werden können.
Der Anhang zum Institutionellen Protokoll zum Abkommen betreffend das Schiedsgericht gilt
mutatis mutandis
, mit Ausnahme von Artikel I.4 Absatz 4, Artikel III.4 Absatz 3 zweiter Satz,
Artikel III.5 Absatz 3 dritter Satz, Artikel III.9 und Artikel III.10 Absatz 5.
1
Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss
Anhang I des Abkommens.
1
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR UNIONSBÜRGERSCHAFT
Das mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Konzept der Unionsbürgerschaft (jetzt Artikel 9 des
Vertrags über die Europäische Union und Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union) findet keine Entsprechung im Freizügigkeitsabkommen.
Folglich lässt die Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG in dieses Abkommen, vorbehaltlich der in
diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen, die Beurteilung der Relevanz künftiger Rechtsakte
der Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage
des Konzepts der Unionsbürgerschaft – vor und nach der Unterzeichnung dieses Abkommens – für
das Abkommen unberührt. Die Relevanz wird gemäss dem Freizügigkeitsabkommen, einschliesslich
der Bestimmungen des Institutionellen Protokolls zum Abkommen, bestimmt.
Dieses Abkommen bietet keine Rechtsgrundlage für politische Rechte von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten und der Schweiz.
2
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE VERHINDERUNG UND BEKÄMPFUNG DES MISSBRAUCHS
DER DURCH DIE RICHTLINIE 2004/38/EG GEWÄHRTEN RECHTE
Die Vertragsparteien bekräftigen das gemeinsame Ziel, den Missbrauch der durch die
Richtlinie 2004/38/EG
29
gewährten Rechte im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie zu verhindern
und zu bekämpfen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zur Sozialhilfe.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE VERWEIGERUNG VON SOZIALHILFE UND DIE
AUFENTHALTSBEENDIGUNG VOR ERWERB DES DAUERAUFENTHALTS
Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass Unionsbürger und Schweizer Staatsangehörige nicht
zu einer unangemessenen Belastung für die Sozialhilfesysteme der Schweiz bzw. der Mitgliedstaaten
werden sollten. Aus diesem Grund können die Vertragsparteien:
(i)
Personen, die nicht Arbeitnehmende, Selbstständige oder Personen sind, die den Status als
Arbeitnehmende oder Selbstständige behalten, und deren Familienangehörigen während der
ersten drei Monate des Aufenthalts den Zugang zu Sozialhilfe verweigern, ohne die
persönliche Situation der betreffenden Person zu prüfen;
(ii)
Nichterwerbstätigen, die die Anforderung der ausreichenden finanziellen Mittel für sich und
ihre Familienangehörigen nicht erfüllen, die Gewährung von Sozialhilfe verweigern;
29
Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158, vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss
Anhang I des Abkommens.
3
(iii)
Personen, die erstmals eine Arbeit suchen, und Personen, die den Status als Arbeitnehmende
oder Selbstständige verloren haben, die Gewährung von Sozialhilfe verweigern, ohne die
persönliche Situation der betreffenden Person zu prüfen.
Gemäss den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2004/38/EG
30
können die Schweiz und die
Mitgliedstaaten Personen ausweisen, die die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht mehr
erfüllen, beispielsweise Personen, die keinen Status als Arbeitnehmende oder Selbstständige mehr
haben und denen kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen der Richtlinie zusteht.
Damit sie den Status als Arbeitnehmende behalten, müssen unfreiwillig arbeitslos gewordene
Arbeitnehmende oder Selbstständige – mit Ausnahme von Personen, die wegen einer Krankheit oder
eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind – sich beim zuständigen Arbeitsamt als
Arbeitsuchende registrieren und die Voraussetzungen erfüllen, um weiterhin bei den öffentlichen
Arbeitsverwaltungen als Arbeitsuchende registriert zu bleiben, vorausgesetzt diese Voraussetzungen
sind nichtdiskriminierend. In diesem Zusammenhang kann der Aufnahmestaat im Einzelfall und unter
Anwendung der gleichen Massstäbe wie bei seinen eigenen Staatsangehörigen berücksichtigen, ob
eine arbeitssuchende Person ernsthaft in gutem Glauben mit dem zuständigen Amt zusammenarbeitet,
um wieder eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
dass Arbeitsuchende innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle finden.
Diese Absicherung soll getreu dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angewendet werden.
30
Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss Anhang I
des Abkommens.
4
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE MELDUNG BETREFFEND STELLENANTRITT
Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die dynamische Anpassung an Rechtsakte der Union
im Bereich der Freizügigkeit durch die Schweiz die Anwendung verhältnismässiger und
nichtdiskriminierender administrativer Meldepflichten für Arbeitgeber betreffend Stellenantritt,
beispielsweise das schweizerische Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, unberührt lassen
soll, um den zuständigen Behörden die Durchführung effizienter Arbeitsmarktkontrollen zu
ermöglichen.
Solche Verwaltungsvorschriften sollen das Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen nicht
beeinträchtigen, auch nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG VON QUALIFIKATIONEN
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass alle Mitgliedstaaten und die Schweiz
Vertragsparteien des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region sind, und bestätigen, dass sie bei der Umsetzung des
Abkommens die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Änderungsprotokolls geltenden Fassung einhalten.
5
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU STELLENANGEBOTEN
Die dynamische Anpassung an den EURES-Besitzstand durch die Schweiz lässt die nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 121a der schweizerischen Bundesverfassung
unberührt, wonach Schweizer Arbeitgebende offene Stellen in gewissen Berufsarten mit über dem
Durchschnitt liegenden Arbeitslosenquoten beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
melden müssen, bevor Stellenangebote veröffentlicht und an das EURES-Portal übermittelt werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE GEMEINSAMEN ZIELE BETREFFEND DIE DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
VON BIS ZU 90 TATSÄCHLICHEN ARBEITSTAGEN UND DIE GEWÄHRLEISTUNG
DER RECHTE VON ENTSANDTEN ARBEITNEHMENDEN
Die Schweiz und die Union teilen das gemeinsame Ziel, ihren Staatsangehörigen sowie ihren
Wirtschaftsakteuren faire Bedingungen für die Dienstleistungsfreiheit von bis zu 90 tatsächlichen
Arbeitstagen pro Kalenderjahr (einschliesslich der Entsendung von Arbeitnehmenden) einzuräumen
und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmenden in vollem Umfang zu gewährleisten.
Die Schweiz und die Union teilen die Auffassung, dass verhältnismässige und nichtdiskriminierende
Kontrollen notwendig sind, um die Dienstleistungsfreiheit und die korrekte und wirksame
Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, indem Missbrauch
und Umgehung verhindert werden.
6
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND WIRKSAME KONTROLLSYSTEME
EINSCHLIESSLICH DES DUALEN VOLLZUGSSYSTEMS DER SCHWEIZ
Die Vertragsparteien erklären, dass die von der Schweiz und den Mitgliedstaaten eingerichteten
Kontrollsysteme geeignet, wirksam und nichtdiskriminierend sein sollten. Die nach nationalem Recht
zuständigen Vollzugsorgane sollen in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Kontrollen durchführen, um die
Einhaltung der geltenden Regelungen und Vorschriften zu gewährleisten. Die Verantwortung für die
Durchführung wirksamer Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Regelungen
und Vorschriften liegt bei den bestimmten Behörden und anderen nach nationalem Recht zuständigen
Überwachungs- und Vollzugsorganen, die wie im Fall der Schweiz im Einklang mit dem dualen
Vollzugssystem der Schweiz auch die Sozialpartner miteinschliessen können. Dies stellt sicher, dass
die Kontroll- und Sanktionsbefugnisse dieser Einrichtungen gewahrt und respektiert werden. Die
Kontrollen sollten auf verhältnismässige und nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt
werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90
tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.
7
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PRINZIP
„GLEICHER LOHN FÜR GLEICHE ARBEIT AM GLEICHEN ORT“
UND ZU EINEM ANGEMESSENEN UND AUSREICHENDEN SCHUTZNIVEAU
FÜR ENTSANDTE ARBEITNEHMENDE
In Anbetracht des gemeinsamen Ziels der Wahrung des Prinzips „gleicher Lohn für gleiche Arbeit
am gleichen Ort“ und der Tatsache, dass die Schweiz dieses Prinzip seit dem Inkrafttreten des
Abkommens am 1. Juni 2002 anwendet und dessen Umsetzung in den letzten Jahren auf der
Grundlage einer objektiven Risikoanalyse und der Verhältnismässigkeit der Kontrollen verstärkt hat,
können die Schweiz und die Union beide ein angemessenes und ausreichendes Schutzniveau
garantieren. Ihr Ziel ist es, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten und gleichzeitig für eine faire
und wirksame Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen und damit Missbrauch und Umgehung zu
verhindern.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE BETEILIGUNG DER SCHWEIZ
AN DEN TÄTIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN ARBEITSBEHÖRDE
Die Schweiz soll weiterhin als Beobachterin an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats
der Europäischen Arbeitsbehörde teilnehmen können, unbeschadet der Arbeitsvereinbarungen, die
die Behörde gemäss Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/1149
31
mit der Schweiz treffen könnte.
31
Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU)
2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21), einschliesslich späterer Änderungen.
8
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM DEKLARATORISCHEN REGISTRIERUNGSSYSTEM
FÜR GRENZGÄNGER
Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass, sollte die Schweiz erwägen, Grenzgänger zu
deklaratorischen Zwecken gemäss Artikel 7a des Abkommens zu registrieren, sie dies mit den
benachbarten Mitgliedstaaten in den entsprechenden bilateralen Foren erörtern wird. Diese Gespräche
sollen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Grenzgängern im Rahmen dieses
Abkommens führen und lassen deren Rechte und Pflichten gemäss dem Abkommen unberührt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE AUFNAHME VON ZWEI RECHTSAKTEN DER UNION
IN ANHANG I DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Verordnung (EU) 2024/2747
32
teilweise in den
Geltungsbereich dieses Abkommens fällt. Sie kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss die
erforderlichen Massnahmen trifft, um die Aufnahme dieser Verordnung in Anhang I dieses
Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen
sicherzustellen. Bei der Aufnahme ist dem horizontalen Charakter der Verordnung und möglichen
Verbindungen zu anderen bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien Rechnung zu
tragen.
32
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober
2024
zur Schaffung eines Rahmens von Massnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die
Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
(Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)
(ABl. L, 2024/2747,
8.11.2024).
9
Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Richtlinie (EU) 2024/2841
33
in den
Geltungsbereich dieses Abkommens fällt. Sie kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss die
erforderlichen Massnahmen trifft, um die Aufnahme dieser Richtlinie in Anhang I dieses
Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen
sicherzustellen.
33
Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises
für Menschen mit Behinderungen (ABl.
L, 2024/2841, 14.11.2024).
1
EINSEITIGE ERKLÄRUNG
ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ÜBER DIE BEI SELBSTSTÄNDIGEN ZU
ERGREIFENDEN MASSNAHMEN IM RAHMEN DES MELDEVERFAHRENS FÜR
KURZFRISTIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
Die Schweiz erklärt, dass sie in Anbetracht der in Anhang I des Abkommens und in der
Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte beschriebenen Lösungen
für die Entsendung von Arbeitnehmenden wenn nötig Massnahmen ergreifen wird, um
sicherzustellen, dass Selbstständige diese Vorschriften nicht umgehen.