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Rahmenabkommen GPT

Welche Regeln oder Gesetze muss due Schweiz betreffend Gesundheit pbernehmen?

Die Schweiz muss betreffend Gesundheit insbesondere die Regeln und Pflichten übernehmen, die im Bereich der Gesundheitssicherheit gelten und in einem Gesundheitsabkommen mit der EU festgelegt sind. Dieses Abkommen ermöglicht der Schweiz umfassenden Zugang zu den Gesundheitssicherheitsmechanismen der EU und zum Europäischen Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Im Gegenzug ist die Schweiz verpflichtet, relevante Informationen zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen bereitzustellen und sich finanziell an den entsprechenden Mechanismen zu beteiligen. Dabei übernimmt die Schweiz grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten in diesem Bereich, bleibt aber eigenständig in der Entscheidung über Massnahmen gegen Epidemien.

Das Abkommen ist auf den Bereich Gesundheitssicherheit beschränkt; andere Bereiche der Gesundheitspolitik, wie Tabakregelungen oder Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, sind nicht Teil dieses Abkommens. Es ermöglicht jedoch eine mögliche spätere Ausweitung der Zusammenarbeit auf weitere Gesundheitsbereiche, wenn dies von beiden Seiten gewünscht und genehmigt wird. Die Schweiz bleibt hinsichtlich nationaler Gesundheitsmassnahmen eigenständig und souverän[1][2][3][4][5][6].

Zusammengefasst muss die Schweiz im Rahmen dieses Gesundheitsabkommens insbesondere folgende Regeln oder Gesetze übernehmen:

  • Teilnahme an den EU-Gesundheitssicherheitsmechanismen und Zugang zum ECDC,
  • Informationspflichten zu grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen,
  • finanzielle Beteiligung an den EU-Mechanismen zur Gesundheitssicherheit.

Diese Übernahmen dienen dem Zweck, die Zusammenarbeit und den Schutz vor epidemiologischen Risiken im Rahmen der EU zu verbessern, ohne dabei die Selbstbestimmung der Schweiz im Gesundheitswesen aufzugeben[1][3][5].

Welche Gesetze werden für die Schweiz verpflichtend in Sachen Gesundheit / Medizin?

Gemäss den Verträgen übernimmt die Schweiz insbesondere die Gesetze und Regeln, die den Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen regeln. Die Schweiz muss dabei:

  • an den EU-Gesundheitssicherheitsmechanismen teilnehmen,
  • relevante Informationen über solche Gesundheitsbedrohungen bereitstellen,
  • sich finanziell an den entsprechenden EU-Mechanismen beteiligen.

Diese Verpflichtungen ermöglichen der Schweiz einen umfassenden, direkten und ständigen Zugang zu den Frühwarnsystemen der EU und zum Europäischen Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Durch die Teilnahme kann die Schweiz ihre Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit im Zusammenhang mit Gesundheitsgefahren verbessern, ohne dabei die Eigenständigkeit bei nationalen Gesundheitsmassnahmen und -entscheidungen zu verlieren. Andere gesundheitspolitische Bereiche wie Patientenrechte oder Tabakregulierung fallen explizit nicht in den Geltungsbereich des Abkommens und sind für die Schweiz nicht verbindlich. Eine Ausweitung der Zusammenarbeit auf weitere Gesundheitsbereiche ist nur möglich, wenn sie von beiden Parteien genehmigt wird[1][2][3][4][5].

Welche Gesetze gelten für Einwanderung?

Gemäss den Verträgen basieren die Regelungen zur Einwanderung insbesondere auf der Übernahme der Bestimmungen zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU. Dies umfasst:

  • Die Freiheit der Niederlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus der Schweiz und der EU,
  • Die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen,
  • Die Koordination der sozialen Sicherheit,
  • Die Regelungen zur Zuwanderung und zum Aufenthalt.

Die Schweiz übernimmt dabei die relevanten EU-Rechtsakte in diesen Bereichen und verpflichtet sich zur dynamischen Übernahme künftiger Anpassungen. Dies sichert den freien und diskriminierungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt beiderseits[1].

Weiterhin sieht das Rahmenabkommen spezifische Verfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten betreffend der Anwendung dieser Regelungen vor, was eine wirksame und harmonische Umsetzung garantiert[2].

Detailreiche und sektorale Aspekte wie Asyl- oder Migrationspolitik sind von den Verträgen nicht umfasst und werden separat geregelt. Somit gilt für die Schweiz im Bereich Einwanderung insbesondere die Übernahme der EU-Vorschriften zur Personenfreizügigkeit, Anerkennung von Diplomen und Koordination der sozialen Sicherheit[1][2].

Welche Asylgesetze?

Gemäss den Verträgen muss die Schweiz im Bereich Asyl insbesondere die folgenden Aspekte übernehmen:

  • Umsetzung gemeinsamer Standards und Verfahren im Asylbereich, insbesondere bei der Registrierung der Asylsuchenden und der Durchführung der Asylverfahren. Diese Erkenntnisse und Anpassungen im Schweizer Asylgesetz werden mit anderen europäischen Staaten geteilt und koordiniert [1].

  • Anwendung von Regeln zur Behandlung von Asylgesuchen, beispielsweise anhand der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines Asylantrags, wie sie in den entsprechenden Abkommen mit der EU festgelegt sind [2].

  • Zusammenarbeit bei der Rückführung von nicht schutzberechtigten Personen, was Teil der bilateralen Verpflichtungen ist, um das Migrationsmanagement gemeinsam zu stärken und die Verantwortung unter den beteiligten Staaten gerecht zu verteilen [1].

Die Verträge sehen vor, dass die Schweiz die wesentlichen Elemente der EU-Asylgesetzgebung übernimmt, um eine Harmonisierung der Verfahren und Schutzstandards zwischen der Schweiz und der EU zu erreichen. Dabei bleibt die Schweiz eigenständig in der praktischen Organisation und Anwendung ihres Asylsystems, übernimmt jedoch die relevanten gemeinsamen Regelwerke der EU [1].

Sollten spezifische Gesetzestexte oder Detailregelungen fehlen, ist vorgesehen, dass die Umsetzung und Weiterentwicklung im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weiterhin fortgeführt wird [1].

Quellen: [1] Erläuternder Bericht, Abschnitt Migration und Asyl, /contracts/Erläuternder_Bericht.html#p31192 und #p31236
[2] Abkommen vom 26. Oktober 2004 über Kriterien und Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung bei Asylanträgen, /contracts/Erläuternder_Bericht.html#p2962

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