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ABKOMMEN

ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

UND DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE GESUNDHEIT

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zum Wohl der Gesundheit der Bevölkerungen der

Vertragsparteien zu stärken, insbesondere die Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwerwiegende

grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Gesundheitsgefahren nicht durch die Landesgrenzen zwischen

Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz aufgehalten werden, dass die gemeinsamen Grenzen

täglich von einer erheblichen Anzahl Personen überschritten werden und dass somit ein besserer

Fachaustausch im Bereich der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren von

gemeinsamem Interesse ist,

ENTSCHLOSSEN, möglichst wirksam auf schwerwiegende grenzüberschreitende

Gesundheitsgefahren zu reagieren, dies auch durch den Austausch von Informationen mittels

gemeinsamer Systeme sowie gemeinsamer Kapazitäten bei der epidemiologischen Überwachung,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Teilnahme der Schweiz an Einrichtungen, Agenturen und

Organen der Union zur Prävention und Kontrolle von Krankheiten sowie an Überwachungs- und

Warnnetzen und bei der Anwendung ähnlicher Vorsorge- und Reaktionsmechanismen zur

Prävention und Kontrolle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren den

Gesundheitsschutz der Bevölkerungen der Vertragsparteien verbessern wird,

2

IN ANERKENNUNG, dass ein bilaterales Abkommen über die Gesundheit zwischen den

Vertragsparteien eine klare und solide Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der

Gesundheitssicherheit bildet,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Union Mechanismen und Strukturen zur Koordination von

Prävention, Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende

Gesundheitsgefahren eingerichtet hat und dass die Teilnahme der Schweiz an diesen Mechanismen

und Strukturen von gegenseitigem Nutzen für beide Vertragsparteien sein kann,

IN ANERKENNUNG, dass es von gegenseitigem Nutzen ist, den Fachaustausch zwischen den

Vertragsparteien zu stärken, dies auch durch Abordnungen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Schweiz an den

Programmen der Union, einschliesslich des Programms EU4Health, geschaffen wurde und IN

ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die mit diesem Abkommen sowie mit dem Abkommen

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweiz an Programmen

der Union geregelte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Gesundheitsbereich zu

fördern,

EINIG über die allgemeinen Ziele des Programms EU4Health, IN ANBETRACHT der

gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen der Vertragsparteien im

Gesundheitsbereich,

IN ANERKENNUNG des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und

ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu entwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,

3

IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine engere Zusammenarbeit im Bereich der schwerwiegenden

grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und die Teilnahme der Schweiz am Europäischen

Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden „Zentrum“) den

Gesundheitsschutz der Bevölkerungen der Vertragsparteien verbessern wird und dass die

Teilnahme der Schweiz am Zentrum einen Finanzbeitrag beinhalten sollte, der für jeden

Programmplanungszeitraum festzulegen ist,

BEREIT, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Zusammenarbeit künftig auf weitere Belange des

Gesundheitsbereichs auszuweiten,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den mit diesem

Abkommen geregelten Bereichen auf der Basis derselben Regeln, die in der Union gelten, zu

stärken, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und

– in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie und des

Föderalismus ergeben,

IN ANERKENNUNG, dass dieses Abkommen kein Abkommen in den Bereichen betreffend den

Binnenmarkt der Union, an denen die Schweiz teilnimmt, darstellt,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass es dennoch angebracht ist, die Grundsätze für gemeinsame

institutionelle Bestimmungen der bestehenden und künftigen Abkommen in den Bereichen

betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, analog auf dieses Abkommen

anzuwenden,

IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller

anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der

Europäischen Union für die Auslegung dieses Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

4

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Zweck

Zweck dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu

verstärken, um:

(a)

die Gesundheit der Bevölkerungen der Mitgliedstaaten der Union sowie der Schweiz zu

schützen und zu verbessern;

(b)

die weit verbreiteten schweren Krankheiten zu bekämpfen, indem die Erforschung der

Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie

Gesundheitsinformation und Gesundheitskompetenz gefördert werden;

(c)

ein durchgängig hohes Niveau der Überwachung von schwerwiegenden

grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien

sicherzustellen sowie ihre Warnsysteme und ihre Reaktionen auf solche Gefahren zu

koordinieren.

5

ARTIKEL 2

Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Bereich der

Gesundheitssicherheit. Der Geltungsbereich dieser Zusammenarbeit beschränkt sich auf folgende

Bereiche:

– die Mechanismen für die Gesundheitssicherheit in Bezug auf schwerwiegende

grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren;

– das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden

„Zentrum“).

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, tauschen Informationen aus und koordinieren ihre Politik

in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren mithilfe der

Mechanismen und Strukturen gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten der Union,

insbesondere die Überwachungs- und Warnnetze sowie Vorsorge- und Reaktionsmechanismen der

Union für die Prävention und die Kontrolle von übertragbaren Krankheiten. Die Vertragsparteien

verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit, einschliesslich der

epidemiologischen Überwachung, um Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern.

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KAPITEL 2

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 4

Allgemeiner Inhalt

Um den Vertragsparteien grössere Rechtssicherheit betreffend die in diesem Abkommen festgelegte

Zusammenarbeit zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts

legt dieses Kapitel namentlich institutionelle Lösungen fest, die analog sind zu jenen, die den

bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an

denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele dieses

Abkommens zu ändern, insbesondere:

(a)

das Verfahren zur Angleichung dieses Abkommens an die für dieses Abkommen relevanten

Rechtsakte der Union;

(b)

die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der

Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird;

(c)

die Überwachung und Anwendung dieses Abkommens; und

(d)

die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen.

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ARTIKEL 5

Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)

1.

Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Vorschlag für

einen Rechtsakt der Union gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im

Folgenden „AEUV“) im von diesem Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die

Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie die

Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer

Vorschläge einholt.

Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch

statt.

Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die

Vertragsparteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss, im Rahmen eines

ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.

2.

Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in

den Bereich dieses Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission

der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht

Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der

Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.

3.

Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die

in den Bereich dieses Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die

Kommission der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die

anschliessend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer

Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen

zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.

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4.

Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die

nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen

Funktionierens dieses Abkommens erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und

gegebenenfalls anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss

erstellt und aktualisiert.

5.

Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den

Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäss Artikel 6 Absatz 5 fallen.

ARTIKEL 6

Integration von Rechtsakten der Union

1.

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts betreffend die in

diesem Abkommen festgelegte Zusammenarbeit sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die

in den Bereich dieses Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so

rasch wie möglich in dieses Abkommen integriert werden.

2.

Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 in dieses Abkommen integriert werden, werden

durch ihre Integration in dieses Abkommen Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls

vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.

3.

Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt,

so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag

einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch

durch.

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4.

Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen

Beschluss zur Änderung des Anhangs I dieses Abkommens, einschliesslich der erforderlichen

Anpassungen.

5.

Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren

Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen. Dieses Abkommen sieht

keine Ausnahmen vor.

6.

Unter Vorbehalt von Artikel 7 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss

Absatz 4 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden

Rechtsakts in der Union.

7.

Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in

diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.

ARTIKEL 7

Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz

1.

Während des Meinungsaustauschs gemäss Artikel 6 Absatz 3 informiert die Schweiz die

Union, ob ein Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher

Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.

2.

Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher

Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab

dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei

sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.

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3.

Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat,

wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die

Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist,

und begründet dies. Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des

entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union ist ausgeschlossen.

4.

Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen

Verpflichtungen gemäss Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss.

5.

Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäss Absatz 4 in Kraft, jedoch

keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der

Union.

ARTIKEL 8

Bezugnahmen auf Gebiete

Nehmen die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf das Gebiet der

„Europäischen Union“ oder der „Union“, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses

Abkommens als Bezugnahmen auf die Gebiete gemäss Artikel 20.

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ARTIKEL 9

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union

Nehmen die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf Staatsangehörige

von Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Abkommens

als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.

ARTIKEL 10

Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über deren

Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht relevant.

Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der

Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in dieses Abkommen aus Artikel 6 Absatz 6

und Artikel 7 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.

ARTIKEL 11

Adressaten der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union, welche an die

Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht relevant.

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ARTIKEL 12

Grundsatz der einheitlichen Auslegung

1.

Zur Verwirklichung des in Artikel 4 definierten Zieles und unter Wahrung der Grundsätze

des Völkerrechts werden dieses Abkommen und die Rechtsakte der Union, auf die in diesem

Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen,

einheitlich ausgelegt und angewandt.

2.

Die Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, und die

Bestimmungen dieses Abkommens soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert,

werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangenen

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.

ARTIKEL 13

Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

1.

Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und

unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens

sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der

Anwendung dieses Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und

Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.

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2.

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und

harmonischen Anwendung dieses Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.

3.

Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die

Überwachung der Anwendung dieses Abkommens. Stellen die Kommission oder die zuständigen

Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem

Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.

4.

Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die

Anwendung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel 15 vorgesehene

Verfahren ist anwendbar.

ARTIKEL 14

Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, oder

gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf diesem Abkommen beruhenden Beschlusses

der Kommission mit diesem Abkommen ausschliesslich den in diesem Abkommen vorgesehenen

Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.

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ARTIKEL 15

Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

1.

Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder

eines Rechtsakts der Union, auf den in Anhang I Bezug genommen wird, beraten sich die

Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu

finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss

sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft

sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.

2.

Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem

Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten

gemäss Absatz 1 zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die

Streitigkeit nach den im Protokoll über das Schiedsgericht festgelegten Regeln entscheidet.

3.

Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer

Bestimmung gemäss Artikel 12 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die

Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese

Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf,

die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung

gemäss Artikel 6 Absatz 5 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder Anwendung

von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit, ohne den

Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

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4.

Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss

Absatz 3 vor:

(a)

so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht

bindend und

(b)

so geniesst die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union

und untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,

mutatis mutandis

.

5.

Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach

Treu und Glauben Folge zu leisten. Die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses

Abkommen verstossen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschusses die

Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.

16

ARTIKEL 16

Ausgleichsmassnahmen

1.

Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstossen hat,

der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6

des Protokolls über das Schiedsgericht mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des

Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die

mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere

Vertragspartei verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen, um ein mögliches

Ungleichgewicht zu beheben. Ausgleichsmassnahmen können ausschliesslich im Rahmen dieses

Abkommens oder betreffend die Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im

Bereich der Gesundheit

1

nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe (c) sowie Artikel 20 Absatz 4 des

Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen

Eidgenossenschaft an Programmen der Union, geschehen zu […] am […], im Folgenden

„Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union“, ergriffen werden. Die

Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, notifiziert der Vertragspartei, die gemäss

Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der

Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach ihrer

Notifikation wirksam.

1

Für den Zeitraum 2021–2027 entspricht dieses dem Programm EU4Health, eingerichtet mit der

Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021

zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-

Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)

Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

17

2.

Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation

der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung

dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit

dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Protokoll über das Schiedsgericht der Schiedsgerichtsbarkeit

unterstellen.

3.

Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des Protokolls über

das Schiedsgericht vorgesehenen Fristen.

4.

Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem

Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen

und Wirtschaftsakteuren unberührt.

ARTIKEL 17

Zusammenarbeit zwischen Gerichten

1.

Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht

und der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.

2.

Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze

einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats

der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung dieses Abkommens

oder einer Bestimmung eines in Anhang I aufgeführten Rechtsakts der Union zur

Vorabentscheidung vorlegt.

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ARTIKEL 18

Durchführung

1.

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art

zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle

Massnahmen, die die Verwirklichung seines Zwecks gefährden könnten.

2.

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um das angestrebte Ergebnis

der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, sicherzustellen und

unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung deren Ziele gefährden könnten.

ARTIKEL 19

Gemischter Ausschuss

1.

Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

2.

Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der

Schweiz gemeinsam geführt.

3.

Der Gemischte Ausschuss:

(a)

stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung

dieses Abkommens sicher;

19

(b)

kann Informationen austauschen und sich in Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen

sowie in den einschlägigen finanziellen Fragen konsultieren;

(c)

dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch

zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in

Anhang I Bezug genommen wird, gemäss Artikel 15 zu finden;

(d)

gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Gemischten Ausschuss, der gemäss dem Abkommen

zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union eingerichtet wurde, (im Folgenden

„Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union“) das ordnungsgemässe

Funktionieren und die wirksame Anwendung der Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm

der Union im Bereich der Gesundheit, in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen,

und informiert zu diesem Zweck den Gemischten Ausschuss für die Teilnahme an Programmen

der Union, wenn:

(i)

ein neues Protokoll zum Abkommen zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der

Union zum Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit verabschiedet

werden soll;

(ii)

das Protokoll geändert werden muss aufgrund Änderungen betreffend den

Geltungsbereich dieses Abkommens;

(iii)

die Tagesordnung seiner Sitzungen Angelegenheiten in Zusammenhang mit diesem

Programm enthält.

(e)

gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

(f)

fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen;

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(g)

ändert im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7)

über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die

Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll (Nr. 7)“) die Anlage

entsprechend; und

(h)

übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

4.

Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu

ihrer Umsetzung.

5.

Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern,

sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der

Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten

Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

6.

Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung an seiner ersten Sitzung und

aktualisiert sie bei Bedarf.

7.

Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen

beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

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KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 20

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und

der AEUV anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits

für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

ARTIKEL 21

Revision

1.

Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren dieses Abkommens regelmässig im

Gemischten Ausschuss und können in Betracht ziehen, es zu revidieren, namentlich um ihre

Zusammenarbeit zu verbessern oder sie auf weitere Aspekte des Gesundheitsbereichs auszuweiten.

2.

Angesichts solcher möglicher Erwägungen können die Vertragsparteien nach ihren

jeweiligen innerstaatlichen Verfahren im Hinblick auf eine Revision dieses Abkommens in

Verhandlungen eintreten.

3.

Jedes Ergebnis von Verhandlungen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die

Vertragsparteien nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren.

22

ARTIKEL 22

Berufsgeheimnis

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch

nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte

Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

ARTIKEL 23

Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

1.

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu

verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

2.

Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den

Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht

werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch

von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger

Sicherheitsvorkehrungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.

3.

Der Gemischte Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von

zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als

Verschlusssache eingestuft sind.

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ARTIKEL 24

Anhänge, Anlagen und Protokolle

Die Anhänge, Anlagen und Protokolle dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 25

Finanzbeitrag

1.

Die Schweiz beteiligt sich gemäss diesem Artikel und Anhang II an der Finanzierung der

Tätigkeiten der Agenturen, der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in

Anhang II Artikel 1 aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.

Der Gemischte Ausschuss kann Anhang II per Beschluss ändern.

2.

Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäss den in Anhang II

Artikel 2 des Anhangs festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche

Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen

Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der

betreffenden Tätigkeit aussetzen.

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3.

Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:

(a)

einem operativen Beitrag; und

(b)

einer Teilnahmegebühr.

4.

Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in

den Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.

5.

Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem

Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union

zu Marktpreisen definiert ist.

Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten

verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den

Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), unter gebührender

Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen

zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein,

ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.

6.

Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der

Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden

Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für

jede Agentur ein etwaige angepasste operative Beiträge gemäss Anhang II Artikel 1 berücksichtigt

werden. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen

Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den

Haushaltsvollzug (z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten

Haushaltsmittel angewandt. Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.

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7.

Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 berechneten

jährlichen operativen Beitrags.

8.

Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung

ihres Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der

Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.

9.

Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der

zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

10.

Tritt dieses Abkommen nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative

Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäss der in Anhang II Artikel 4 definierten Methode

und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.

11.

Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind in

Anhang II niedergelegt.

12.

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft der

Gemischte Ausschuss die in Anhang II Artikel 1 festgelegten Bedingungen für die Beteiligung der

Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.

26

ARTIKEL 26

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren

ratifiziert oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen

Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

2.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über

die Freizügigkeit;

(b)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit;

(c)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

27

(e)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(f)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(g)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(h)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse;

(i)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

(j)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(k)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der

wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

28

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Programmen der Union;

(n)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

ARTIKEL 27

Kündigung

1.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei

kündigen.

2.

Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation

ausser Kraft.

3.

Tritt dieses Abkommen ausser Kraft, so bleiben die vor dessen Beendigung aufgrund dieses

Abkommens erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren

unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die

Anwartschaften.

29

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,

lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,

schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,

wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union “)

1

ANHANG I

NACH ARTIKEL 6

DES ABKOMMENS INTEGRIERTE

RECHTSAKTE DER UNION

Sofern in

technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die

Rechte und Pflichten, die

in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union

vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter

vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Kapitel 2 des Abkommens

angewendet.

SCHWERWIEGENDE GRENZÜBERSCHREITENDE GESUNDHEITSGEFAHREN

1.

32022 R 2371 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und

zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2371 sind für die Zwecke dieses Abkommens

mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

(a)

Die Schweiz beteiligt sich uneingeschränkt am Gesundheitssicherheitsausschuss und hat

dort mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die

Mitgliedstaaten der Union.

2

(b)

Die Schweiz nutzt uneingeschränkt das mit der Verordnung (EU) 2022/2371

eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS).

(c)

Die Schweiz verwendet die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 10 der

Verordnung (EU) 2022/2371 lediglich für die Anwendung dieses Abkommens.

(d)

Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Berichte sind von

der Schweiz zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen, wie es für die Mitgliedstaaten der

Union nach demselben Artikel vorgesehen ist, jedoch auf keinen Fall früher als ein Jahr

nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Schweiz übermittelt ihren Bericht über

das EWRS.

(e)

In Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2371 werden die Worte „EU-“

gestrichen. Der zweite Satz ist hinsichtlich der Schweiz wie folgt zu verstehen: „Diese

nationalen Sicherheitsvorschriften müssen ein Schutzniveau für Verschlusssachen

bieten, das im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den

Austausch von Verschlusssachen und dessen Sicherheitsvorkehrungen steht“.

(f)

Für die Zwecke dieses Abkommens steht der Schweiz die Teilnahme am gemeinsamen

Beschaffungsverfahren gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe (a) der Verordnung (EU)

2022/2371 offen.

(g)

Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben (a), (b), (c), (e) und (f) der Verordnung (EU) 2022/2371

gelten nicht für die Schweiz.

3

(h)

Die Zuständigkeit der Schweiz, gesundheitliche Notlagen auf nationaler Ebene

festzustellen und aufzuheben, bleibt von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2371

unberührt.

(i)

Artikel 25 Buchstaben (a) und (b) der Verordnung (EU) 2022/2371 gelten nicht für die

Schweiz.

(j)

In Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 ist die Bezugnahme auf die

Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Schweiz als

Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

2.

32023 R 1808 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 der Kommission vom

21. September 2023 zur Festlegung der Formatvorlage für die Bereitstellung von

Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung in Bezug auf

schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gemäss der Verordnung (EU)

2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 105,

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1808/oj).

3.

32024 R 0892 Durchführungsverordnung (EU) 2024/892 der Kommission vom

22. März 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für

bestimmte spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit (ABl. L, 2024/892, 25.3.2024,

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/892/oj).

4.

32024 R 1232 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 der Kommission vom 5. März 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates

in Bezug auf die Bewertung des Stands der Umsetzung der nationalen Präventions-,

Vorsorge- und Reaktionspläne und ihrer Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und

Reaktionsplan der Union (ABl. L, 2024/1232, 8.5.2024, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1232/oj).

4

5.

32024 R 2959 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2959 der Kommission vom

29. November 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für die

öffentliche Gesundheit in den Bereichen durch Lebensmittel und das Wasser übertragene

Bakterien, durch Lebensmittel, das Wasser und Vektoren übertragene Helminthen und

Protozoen sowie durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Viren (ABl. L, 2024/2959,

2.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2959/oj).

6.

32018 D 0945 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 der Kommission vom 22. Juni 2018

über die durch epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten

und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sowie über die

entsprechenden Falldefinitionen (ABl. L 170 vom 6.7.2018, p. 1, ELI:

http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/945/oj).

7.

32017 D 0253 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom

13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick

auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den

Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche

Gefahren gemäss dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des

Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23, ELI:

http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/253/oj), geändert durch:

32021 D 0858 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom

27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf

durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste

Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von

Reiseformularen (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 106, ELI:

http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/858/oj);

5

32021 D 1212 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom

22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf

durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste

Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen

von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen (ABl. L 263 vom 23.7.2021,

S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1212/oj).

EUROPÄISCHES ZENTRUM FÜR DIE PRÄVENTION UND DIE KONTROLLE VON

KRANKHEITEN

8.

32004 R 0851 Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die

Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2004/851/oj), geändert durch:

32022 R 2370 Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur

Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von

Krankheiten (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2370/oj)

.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 851/2004 sind für die Zwecke dieses Abkommens

mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

(a)

Die Schweiz nimmt am Zentrum teil.

(b)

Die Schweiz leistet gemäss Artikel 25 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den

Tätigkeiten des Zentrums.

6

(c)

Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat des Zentrums und

verfügt dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie

die Mitgliedstaaten der Union.

(d)

Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Beirat des Zentrums und verfügt dort

über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

(e)

Die Schweiz gewährt dem Zentrum und dessen Personal in Ausübung ihrer offiziellen

Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen gemäss der Anlage, die

auf den Artikeln 1 bis 6, 10 bis 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) beruhen. Verweise

auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in

Klammern angegeben.

(f)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe (a) der Beschäftigungsbedingungen für

die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

(festgelegt in Verordnung Nr. 31

(EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45, 14.6.1962,

S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen), kann das Zentrum entscheiden,

schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte

sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Das Zentrum kann die Abordnung von

Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.

(g)

Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an den vom Zentrum betriebenen Netzen

und verfügt dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

7

(h)

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe (g) der Verordnung (EG) 851/2004 werden nach den

Worten „in den Mitgliedstaaten“ die Worte „unterstützt von und“ eingefügt.

(i)

In Artikel 20 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) 851/2004 ist die Bezugnahme auf die

Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Schweiz als

Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

8

Anlage

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

ARTIKEL 1

(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht,

beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der

Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

ARTIKEL 2

(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))

Die Archive der Agentur sind unverletzlich.

ARTIKEL 3

(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))

1.

Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder

direkten Steuer befreit.

9

2.

Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz

ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder

Abgaben erhoben.

3.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der

Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen

mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Agentur ist von allen

Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem

Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände

dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu

Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.

4.

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten

Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer

der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.

5.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger

Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

ARTIKEL 4

(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))

Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer

Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur

unterliegen nicht der Zensur.

10

ARTIKEL 5

(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))

Die von der Union ausgestellten

Ausweise

der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im

Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese

Ausweise

werden den

Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung

Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen

für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen

Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen).

ARTIKEL 6

(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))

Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie

ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der

Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

11

ARTIKEL 7

(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))

Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

(a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft

vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen

Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die

Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der

Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen

zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt

auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

(b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das

Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

(c)

die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf

dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

(d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt

ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in

diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei

wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in

dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

12

(e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres

letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem

Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und

es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der

Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

ARTIKEL 8

(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und sonstigen

Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem

Verfahren des Unionsrechts erhoben.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und

Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

ARTIKEL 9

(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die sich lediglich zur Ausübung einer

Amtstätigkeit im Dienst der Agentur bei Dienstantritt bei der Agentur für steuerliche Zwecke im

Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren

steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer

sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und

den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren

Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch

für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter

der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

13

Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in

der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es

vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen

über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen

begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

ARTIKEL 10

(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten

der Union fest.

Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem

Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen

für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der

Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen

für Beamte oder sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen

Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit

von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.

14

ARTIKEL 11

(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf

die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser

Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

ARTIKEL 12

(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten

der Agentur ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt.

Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen

aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.

ARTIKEL 13

(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))

Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der

Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.

1

ANHANG II

ÜBER DIE ANWENDUNG

VON ARTIKEL 25 DES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Liste der Tätigkeiten der Agenturen,

Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union,

an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet

Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an:

(a)

Agenturen:

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, errichtet

durch die Verordnung (EG) 851/2004 (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2004/851/oj), wie sie gemäss Anhang I angewandt wird);

2

(b)

Informationssysteme:

Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS), errichtet gemäss Verordnung

(EU) 2022/2371 (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj), wie sie gemäss Anhang I angewandt wird,

sofern der Beitrag der Schweiz zu diesem Informationssystem nicht bereits

vollumfänglich durch ihren Beitrag zum Zentrum und zum Aktionsprogramm der Union

im Bereich der Gesundheit abgedeckt ist;

(c) Andere Tätigkeiten:

Keine.

ARTIKEL 2

Zahlungsbedingungen

1.

Zu entrichtende Zahlungen gemäss Artikel 25 des Abkommens werden nach Massgabe dieses

Artikels geleistet.

2.

Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission

der Schweiz folgende Angaben:

(a)

die Höhe des operativen Beitrags und

(b)

die Höhe der Teilnahmegebühr.

3

3.

Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am

16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:

(a)

die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der

Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur

eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss

Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf

die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und

anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz

gemäss Artikel 1 abdecken;

(b)

die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 25 Absatz 7 des Abkommens; und

(c)

für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für

die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen

wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden

Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.

4.

Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich,

spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3

Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.

5.

Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige

Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend,

frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres, eine

Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen für alle

Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt,

entspricht.

4

6.

Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:

(a)

Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende

Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen

Finanzbeitrags für die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige

andere Tätigkeit gemäss Absatz 4.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens

60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

(b)

Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am

22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht

der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Absatz 4 und dem Betrag gemäss Absatz 5, wenn

der Betrag gemäss Absatz 5 höher ist.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am

21. Dezember.

Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur,

jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.

7.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens stellt die Kommission innerhalb von

90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus.

Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach

Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

5

8.

Bei jedem Verzug zur Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf

den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des

ausstehenden Betrags berechnet.

Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist

der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte

Zinssatz, der im

Amtsblatt der Europäischen Union

, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten

Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert

höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.

ARTIKEL 3

Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz

an Agenturen der Union angesichts der Durchführung

Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1,

wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um

die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der

mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen

berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union

bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der

Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäss

Artikel 1 berücksichtigt.

6

ARTIKEL 4

Übergangsregelungen

Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser

Artikel:

Im ersten Jahr der Durchführung dieses Abkommens wird der für das betreffende Jahr zu

entrichtende Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige

andere Tätigkeit nach Artikel 25 des Abkommens und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs

pro rata

temporis

gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird

mit dem Quotienten aus

(a)

der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum

31. Dezember des betreffenden Jahres und

(b)

der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.

1

PROTOKOLL

ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL I.1

Geltungsbereich

Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) eine Streitigkeit gemäss Artikel 15

Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen

die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.

ARTIKEL I.2

Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen

Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales

Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen

Sekretariatsdienstleistungen.

2

ARTIKEL I.3

Notifikationen und Berechnung von Fristen

1.

Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle

Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten

oder ermöglichen.

2.

Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer

Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.

3.

Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des

Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den

Juristischen Dienst der Kommission zu richten.

4.

Alle Fristen gemäss dieses Protokolls beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder

der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen

arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die

Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist

fallen, werden mitgerechnet.

ARTIKEL I.4

Schiedsanzeige

1.

Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der

anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine

Schiedsanzeige.

3

2.

Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der

Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.

3.

Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:

(a)

den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;

(b)

die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

(c)

den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;

(d)

die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 des

Abkommens) und:

(i)

in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie

gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die

Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde und

(ii)

in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens den Schiedsspruch, etwaige

Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens sowie die

strittigen Ausgleichsmassnahmen;

(e)

die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit

zusammenhängen;

(f)

eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und

(g)

die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die

Benennung von zwei Schiedsrichtern.

4

4.

In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens kann die Schiedsanzeige auch

Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.

5.

Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der

Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

ARTIKEL I.5

Antwort auf die Schiedsanzeige

1.

Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb

von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende

Angaben enthalten muss:

(a)

die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

(b)

den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;

(c)

eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f)

aufgeführten Angaben und

(d)

die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die

Benennung von zwei Schiedsrichtern.

5

2.

In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens kann die Antwort auf die

Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 4 dieses

Protokolls aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des

Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.

3.

Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder

verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit

wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

4.

Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines

Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen

nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.

ARTIKEL I.6

Vertretung und Beistand

1.

Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten.

Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

2.

Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen

Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus

oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den

Vertretern erteilt haben.

6

KAPITEL II

ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS

ARTIKEL II.1

Anzahl der Schiedsrichter

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer

Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen

entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.

ARTIKEL II.2

Bestellung der Schiedsrichter

1.

Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden

von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichts innehat.

2.

Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von

den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichts innehat.

7

3.

Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten

Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der

Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.

4.

Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative

Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt

und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend

den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dieses Abkommen, dem Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im

Folgenden „Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über

den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und

sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden

„Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der

Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke dieses

Abkommens.

5.

Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen

Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen

Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus

einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4

formell vorgeschlagen wurden.

8

6.

In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den

Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über

ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische

Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen; sie

dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen; und sie handeln in persönlicher

Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich

Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des

Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.

ARTIKEL II.3

Erklärungen der Schiedsrichter

1.

Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter

herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer

Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem

Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den

übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits

getan hat.

2.

Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu

berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.

3.

Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen

sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.

9

4.

Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder

de iure

oder

de facto

nicht in der Lage ist, seine

Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach

Artikel II.4 zur Anwendung.

ARTIKEL II.4

Absetzung von Schiedsrichtern

1.

Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen,

nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen,

nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein

Absetzungsgesuch ein.

2.

Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen

Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die

Absetzung anzugeben.

3.

Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch

zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die

Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.

4.

Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach

Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so

kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen

Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.

10

5.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu

begründen.

ARTIKEL II.5

Ersatz eines Schiedsrichters

1.

Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter

Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2

vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters

zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur

Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an

dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.

2.

Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an

welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders

entscheidet.

ARTIKEL II.6

Haftungsausschluss

Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im

nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die

Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem

Schiedsverfahren.

11

KAPITEL III

SCHIEDSVERFAHREN

ARTIKEL III.1

Allgemeine Bestimmungen

1.

Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter

seine Bestellung annimmt.

2.

Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder

Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre

Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so

durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen

den Parteien beigelegt werden kann.

3.

Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung

der Parteien nicht anders entscheidet.

4.

Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu

übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale

Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.

12

ARTIKEL III.2

Ort des Schiedsverfahrens

Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das

Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet

erscheint.

ARTIKEL III.3

Sprache

1.

Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.

2.

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung

beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer

Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu

versehen sind.

13

ARTIKEL III.4

Klageschrift

1.

Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht

festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem

Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte

Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2

und 3 dieses Artikels entspricht.

2.

Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

(a)

die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);

(b)

eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird, und

(c)

die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.

3.

Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu

versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen

nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens umfasst die Klageschrift soweit möglich auch

Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

14

ARTIKEL III.5

Klageerwiderung

1.

Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht

festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem

Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort

auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch

den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.

2.

Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2

Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und

weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug

nehmen. In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens umfasst die Klageerwiderung

soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der

Europäischen Union.

3.

Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des

Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den

Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.

4.

Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.

15

ARTIKEL III.6

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1.

Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16

Absatz 2 des Abkommens über seine Zuständigkeit.

2.

In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht den Auftrag,

über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens offiziell auf die

Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, zu befinden.

3.

In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht, das die

Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen

Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz

oder teilweise nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe (c) und Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens

über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und betreffend die Teilnahme der

Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit getroffen wurden.

4.

Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageantwort oder,

im Falle einer Klageerwiderung, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der

Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters

mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die

Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt,

der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache

kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die

Verspätung für gerechtfertigt hält.

16

5.

Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im

Schiedsspruch entscheiden.

ARTIKEL III.7

Weitere Schriftsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser

der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die

Fristen für deren Übermittlung fest.

ARTIKEL III.8

Fristen

1.

Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift

und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die

Parteien nichts anderes vereinbaren.

2.

Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten

nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht

diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.

17

3.

Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:

(a)

auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der

Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass

der Fall dringlich ist; oder

(b)

wenn die Parteien dies vereinbaren.

4.

In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen

endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die

Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens notifiziert wurden.

ARTIKEL III.9

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

1.

Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von

Artikel 12 und Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens an.

2.

Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des

Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die

aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann. Das Verfahren vor dem

Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

Union ausgesetzt.

18

3.

Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen

Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn

die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäss Absatz 1

seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im

Schiedsspruch begründen.

4.

Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die

Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

(a)

eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;

(b)

den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n)

Bestimmung(en) dieses Abkommens und

(c)

den gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.

Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

den Parteien.

5.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für

die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und

Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten,

sinngemäss an.

6.

Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäss den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind,

die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem

Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.

19

ARTIKEL III.10

Vorläufige Massnahmen

1.

In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium

des Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der

Ausgleichsmassnahmen bestehen.

2.

Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die

Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten

vorläufigen Massnahmen

prima facie

rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und

Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu

rechtfertigen.

3.

Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das

Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt

der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.

4.

Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags

nach Absatz 1 über die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden

Bedingungen erfüllt sind:

(a)

das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat,

prima facie

als begründet;

20

(b)

das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht

wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht

ausgesetzt würden, und

(c)

der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die

sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das

Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.

5.

Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine

Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.

6.

Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift

dem Schiedsspruch nicht vor.

7.

Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres

Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des

endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hinfällig.

8.

Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das

Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und

Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen

Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.

21

ARTIKEL III.11

Beweismittel

1.

Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre

Klageerwiderung stützt.

2.

Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien

relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das

Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen

müssen.

3.

Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen

Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch

nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen

Sachverständigengutachten einholen.

4.

Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den

Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu

diesen Informationen übermitteln.

5.

Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen

Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die

berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen

Partei eingeholt hat.

6.

Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der

vorgelegten Beweismittel.

22

ARTIKEL III.12

Mündliche Verhandlung

1.

Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den

Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der

mündlichen Verhandlung bekannt.

2.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder

auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.

3.

Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des

Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.

4.

Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der

Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese

Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1,

mutatis mutandis

, und Absatz 3 zur

Anwendung.

ARTIKEL III.13

Säumnis

1.

Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht

innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht

hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es

verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für

angezeigt, darüber zu entscheiden.

23

Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne

Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das

Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des

Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden

Partei zu werten.

Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.

2.

Erscheint eine gemäss Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der

mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das

Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.

3.

Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine

weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen

hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm

vorliegenden Beweismittel erlassen.

ARTIKEL III.14

Abschluss des Verfahrens

1.

Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen,

kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.

2.

Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig

erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei

beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.

24

KAPITEL IV

ENTSCHEID

ARTIKEL IV.1

Entscheidungen

Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche

Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.

ARTIKEL IV.2

Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts

1.

Das Schiedsgericht kann Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu verschiedenen

Zeitpunkten erlassen.

2.

Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für

die Parteien bindend.

3.

Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er

erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den

Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.

25

4.

Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.

Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die

einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und

die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.

Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den

Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für dieses

Abkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und das

Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte Ausschuss

erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke dieses Abkommens.

5.

Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.

6.

In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens setzt das Schiedsgericht nach

Einholung der Stellungnahmen der Parteien Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der internen

Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im Sinne von

Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens.

ARTIKEL IV.3

Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle

1.

Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus diesem Abkommen, den Rechtsakten der

Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die

für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.

26

2.

Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Auslegungsregeln nach Artikel 12 des

Abkommens.

3.

Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (

ex aequo et

bono)

zu entscheiden.

ARTIKEL IV.4

Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens

1.

Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.

Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine

Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in

der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche

Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren

notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.

2.

Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie

das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese

Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt

das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das

Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies

aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.

27

3.

Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die

Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2

gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über

den Abschluss des Verfahrens zu erlassen. Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen

verbleiben, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt

hält.

4.

Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete

Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien

vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen

Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.

ARTIKEL IV.5

Berichtigung des Schiedsspruchs

1.

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation

der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im

Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder

Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt,

so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat

keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.

28

2.

Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von

30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.

3.

Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind

integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.

ARTIKEL IV.6

Honorare der Schiedsrichter

1.

Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls,

der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

2.

Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen

bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz

teilnimmt, sowie diesem Abkommen, dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz

gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte Ausschuss erstellt und

aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke dieses Abkommens.

ARTIKEL IV.7

Kosten

1.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.

29

2.

Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen

lediglich:

(a)

die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom

Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;

(b)

die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und

(c)

die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.

3.

Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität

der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter

Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

ARTIKEL IV.8

Hinterlegung eines Kostenvorschusses

1.

Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen

gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.

2.

Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die

Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.

30

3.

Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das

Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten,

einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros,

ausgezahlt.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL V.1

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls beschliessen.

1

ERKLÄRUNG

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT BEZÜGLICH

DER ANALOGEN AUFNAHME DER INSTITUTIONELLEN ELEMENTE

IN DAS ABKOMMEN ÜBER DIE GESUNDHEIT

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass die den Abkommen in den Bereichen betreffend

den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsamen institutionellen Elemente lediglich

analog in dieses Abkommen aufgenommen werden, soweit es für das Funktionieren der durch dieses

Abkommen festgelegten Zusammenarbeit erforderlich ist. Dies stellt keinen Präzedenzfall für

künftige Abkommen dar, die keine Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an

denen die Schweiz teilnimmt, sind.