ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN UNION
ÜBER DIE GESUNDHEIT
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
im Folgenden „Vertragsparteien“,
IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zum Wohl der Gesundheit der Bevölkerungen der
Vertragsparteien zu stärken, insbesondere die Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwerwiegende
grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Gesundheitsgefahren nicht durch die Landesgrenzen zwischen
Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz aufgehalten werden, dass die gemeinsamen Grenzen
täglich von einer erheblichen Anzahl Personen überschritten werden und dass somit ein besserer
Fachaustausch im Bereich der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren von
gemeinsamem Interesse ist,
ENTSCHLOSSEN, möglichst wirksam auf schwerwiegende grenzüberschreitende
Gesundheitsgefahren zu reagieren, dies auch durch den Austausch von Informationen mittels
gemeinsamer Systeme sowie gemeinsamer Kapazitäten bei der epidemiologischen Überwachung,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Teilnahme der Schweiz an Einrichtungen, Agenturen und
Organen der Union zur Prävention und Kontrolle von Krankheiten sowie an Überwachungs- und
Warnnetzen und bei der Anwendung ähnlicher Vorsorge- und Reaktionsmechanismen zur
Prävention und Kontrolle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren den
Gesundheitsschutz der Bevölkerungen der Vertragsparteien verbessern wird,
2
IN ANERKENNUNG, dass ein bilaterales Abkommen über die Gesundheit zwischen den
Vertragsparteien eine klare und solide Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der
Gesundheitssicherheit bildet,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Union Mechanismen und Strukturen zur Koordination von
Prävention, Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende
Gesundheitsgefahren eingerichtet hat und dass die Teilnahme der Schweiz an diesen Mechanismen
und Strukturen von gegenseitigem Nutzen für beide Vertragsparteien sein kann,
IN ANERKENNUNG, dass es von gegenseitigem Nutzen ist, den Fachaustausch zwischen den
Vertragsparteien zu stärken, dies auch durch Abordnungen,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Schweiz an den
Programmen der Union, einschliesslich des Programms EU4Health, geschaffen wurde und IN
ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die mit diesem Abkommen sowie mit dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweiz an Programmen
der Union geregelte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Gesundheitsbereich zu
fördern,
EINIG über die allgemeinen Ziele des Programms EU4Health, IN ANBETRACHT der
gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen der Vertragsparteien im
Gesundheitsbereich,
IN ANERKENNUNG des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und
ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu entwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
3
IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine engere Zusammenarbeit im Bereich der schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und die Teilnahme der Schweiz am Europäischen
Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden „Zentrum“) den
Gesundheitsschutz der Bevölkerungen der Vertragsparteien verbessern wird und dass die
Teilnahme der Schweiz am Zentrum einen Finanzbeitrag beinhalten sollte, der für jeden
Programmplanungszeitraum festzulegen ist,
BEREIT, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Zusammenarbeit künftig auf weitere Belange des
Gesundheitsbereichs auszuweiten,
ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den mit diesem
Abkommen geregelten Bereichen auf der Basis derselben Regeln, die in der Union gelten, zu
stärken, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und
– in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie und des
Föderalismus ergeben,
IN ANERKENNUNG, dass dieses Abkommen kein Abkommen in den Bereichen betreffend den
Binnenmarkt der Union, an denen die Schweiz teilnimmt, darstellt,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass es dennoch angebracht ist, die Grundsätze für gemeinsame
institutionelle Bestimmungen der bestehenden und künftigen Abkommen in den Bereichen
betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, analog auf dieses Abkommen
anzuwenden,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller
anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der
Europäischen Union für die Auslegung dieses Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
4
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Zweck
Zweck dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu
verstärken, um:
(a)
die Gesundheit der Bevölkerungen der Mitgliedstaaten der Union sowie der Schweiz zu
schützen und zu verbessern;
(b)
die weit verbreiteten schweren Krankheiten zu bekämpfen, indem die Erforschung der
Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie
Gesundheitsinformation und Gesundheitskompetenz gefördert werden;
(c)
ein durchgängig hohes Niveau der Überwachung von schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
sicherzustellen sowie ihre Warnsysteme und ihre Reaktionen auf solche Gefahren zu
koordinieren.
5
ARTIKEL 2
Geltungsbereich
Die Vertragsparteien stärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Bereich der
Gesundheitssicherheit. Der Geltungsbereich dieser Zusammenarbeit beschränkt sich auf folgende
Bereiche:
– die Mechanismen für die Gesundheitssicherheit in Bezug auf schwerwiegende
grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren;
– das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden
„Zentrum“).
ARTIKEL 3
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, tauschen Informationen aus und koordinieren ihre Politik
in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren mithilfe der
Mechanismen und Strukturen gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten der Union,
insbesondere die Überwachungs- und Warnnetze sowie Vorsorge- und Reaktionsmechanismen der
Union für die Prävention und die Kontrolle von übertragbaren Krankheiten. Die Vertragsparteien
verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit, einschliesslich der
epidemiologischen Überwachung, um Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern.
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KAPITEL 2
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 4
Allgemeiner Inhalt
Um den Vertragsparteien grössere Rechtssicherheit betreffend die in diesem Abkommen festgelegte
Zusammenarbeit zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts
legt dieses Kapitel namentlich institutionelle Lösungen fest, die analog sind zu jenen, die den
bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an
denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele dieses
Abkommens zu ändern, insbesondere:
(a)
das Verfahren zur Angleichung dieses Abkommens an die für dieses Abkommen relevanten
Rechtsakte der Union;
(b)
die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der
Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird;
(c)
die Überwachung und Anwendung dieses Abkommens; und
(d)
die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen.
7
ARTIKEL 5
Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)
1.
Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Vorschlag für
einen Rechtsakt der Union gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im
Folgenden „AEUV“) im von diesem Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die
Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie die
Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer
Vorschläge einholt.
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch
statt.
Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die
Vertragsparteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss, im Rahmen eines
ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.
2.
Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in
den Bereich dieses Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission
der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht
Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
3.
Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die
in den Bereich dieses Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die
Kommission der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die
anschliessend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen
zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
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4.
Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die
nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen
Funktionierens dieses Abkommens erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und
gegebenenfalls anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss
erstellt und aktualisiert.
5.
Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den
Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäss Artikel 6 Absatz 5 fallen.
ARTIKEL 6
Integration von Rechtsakten der Union
1.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts betreffend die in
diesem Abkommen festgelegte Zusammenarbeit sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die
in den Bereich dieses Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so
rasch wie möglich in dieses Abkommen integriert werden.
2.
Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 in dieses Abkommen integriert werden, werden
durch ihre Integration in dieses Abkommen Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls
vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
3.
Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt,
so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag
einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch
durch.
9
4.
Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen
Beschluss zur Änderung des Anhangs I dieses Abkommens, einschliesslich der erforderlichen
Anpassungen.
5.
Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren
Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen. Dieses Abkommen sieht
keine Ausnahmen vor.
6.
Unter Vorbehalt von Artikel 7 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss
Absatz 4 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden
Rechtsakts in der Union.
7.
Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in
diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.
ARTIKEL 7
Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
1.
Während des Meinungsaustauschs gemäss Artikel 6 Absatz 3 informiert die Schweiz die
Union, ob ein Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
2.
Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab
dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei
sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
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3.
Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die
Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist,
und begründet dies. Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des
entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union ist ausgeschlossen.
4.
Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen
Verpflichtungen gemäss Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss.
5.
Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäss Absatz 4 in Kraft, jedoch
keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der
Union.
ARTIKEL 8
Bezugnahmen auf Gebiete
Nehmen die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf das Gebiet der
„Europäischen Union“ oder der „Union“, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses
Abkommens als Bezugnahmen auf die Gebiete gemäss Artikel 20.
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ARTIKEL 9
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union
Nehmen die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf Staatsangehörige
von Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Abkommens
als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.
ARTIKEL 10
Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über deren
Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht relevant.
Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der
Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in dieses Abkommen aus Artikel 6 Absatz 6
und Artikel 7 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.
ARTIKEL 11
Adressaten der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union, welche an die
Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht relevant.
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ARTIKEL 12
Grundsatz der einheitlichen Auslegung
1.
Zur Verwirklichung des in Artikel 4 definierten Zieles und unter Wahrung der Grundsätze
des Völkerrechts werden dieses Abkommen und die Rechtsakte der Union, auf die in diesem
Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen,
einheitlich ausgelegt und angewandt.
2.
Die Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, und die
Bestimmungen dieses Abkommens soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert,
werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangenen
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.
ARTIKEL 13
Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung
1.
Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und
unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens
sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der
Anwendung dieses Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und
Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.
13
2.
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und
harmonischen Anwendung dieses Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.
3.
Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die
Überwachung der Anwendung dieses Abkommens. Stellen die Kommission oder die zuständigen
Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem
Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.
4.
Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die
Anwendung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel 15 vorgesehene
Verfahren ist anwendbar.
ARTIKEL 14
Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, oder
gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf diesem Abkommen beruhenden Beschlusses
der Kommission mit diesem Abkommen ausschliesslich den in diesem Abkommen vorgesehenen
Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.
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ARTIKEL 15
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1.
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder
eines Rechtsakts der Union, auf den in Anhang I Bezug genommen wird, beraten sich die
Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu
finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss
sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft
sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.
2.
Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem
Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten
gemäss Absatz 1 zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die
Streitigkeit nach den im Protokoll über das Schiedsgericht festgelegten Regeln entscheidet.
3.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer
Bestimmung gemäss Artikel 12 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die
Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese
Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf,
die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung
gemäss Artikel 6 Absatz 5 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder Anwendung
von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit, ohne den
Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
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4.
Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss
Absatz 3 vor:
(a)
so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht
bindend und
(b)
so geniesst die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union
und untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,
mutatis mutandis
.
5.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach
Treu und Glauben Folge zu leisten. Die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses
Abkommen verstossen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschusses die
Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
16
ARTIKEL 16
Ausgleichsmassnahmen
1.
Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstossen hat,
der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6
des Protokolls über das Schiedsgericht mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des
Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die
mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere
Vertragspartei verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen, um ein mögliches
Ungleichgewicht zu beheben. Ausgleichsmassnahmen können ausschliesslich im Rahmen dieses
Abkommens oder betreffend die Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im
Bereich der Gesundheit
1
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe (c) sowie Artikel 20 Absatz 4 des
Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an Programmen der Union, geschehen zu […] am […], im Folgenden
„Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union“, ergriffen werden. Die
Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, notifiziert der Vertragspartei, die gemäss
Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der
Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach ihrer
Notifikation wirksam.
1
Für den Zeitraum 2021–2027 entspricht dieses dem Programm EU4Health, eingerichtet mit der
Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021
zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-
Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
17
2.
Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation
der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung
dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit
dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Protokoll über das Schiedsgericht der Schiedsgerichtsbarkeit
unterstellen.
3.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des Protokolls über
das Schiedsgericht vorgesehenen Fristen.
4.
Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem
Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen
und Wirtschaftsakteuren unberührt.
ARTIKEL 17
Zusammenarbeit zwischen Gerichten
1.
Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht
und der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.
2.
Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze
einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats
der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung dieses Abkommens
oder einer Bestimmung eines in Anhang I aufgeführten Rechtsakts der Union zur
Vorabentscheidung vorlegt.
18
ARTIKEL 18
Durchführung
1.
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art
zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle
Massnahmen, die die Verwirklichung seines Zwecks gefährden könnten.
2.
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um das angestrebte Ergebnis
der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, sicherzustellen und
unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung deren Ziele gefährden könnten.
ARTIKEL 19
Gemischter Ausschuss
1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
2.
Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der
Schweiz gemeinsam geführt.
3.
Der Gemischte Ausschuss:
(a)
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung
dieses Abkommens sicher;
19
(b)
kann Informationen austauschen und sich in Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen
sowie in den einschlägigen finanziellen Fragen konsultieren;
(c)
dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch
zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in
Anhang I Bezug genommen wird, gemäss Artikel 15 zu finden;
(d)
gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Gemischten Ausschuss, der gemäss dem Abkommen
zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union eingerichtet wurde, (im Folgenden
„Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union“) das ordnungsgemässe
Funktionieren und die wirksame Anwendung der Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm
der Union im Bereich der Gesundheit, in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen,
und informiert zu diesem Zweck den Gemischten Ausschuss für die Teilnahme an Programmen
der Union, wenn:
(i)
ein neues Protokoll zum Abkommen zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der
Union zum Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit verabschiedet
werden soll;
(ii)
das Protokoll geändert werden muss aufgrund Änderungen betreffend den
Geltungsbereich dieses Abkommens;
(iii)
die Tagesordnung seiner Sitzungen Angelegenheiten in Zusammenhang mit diesem
Programm enthält.
(e)
gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;
(f)
fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen;
20
(g)
ändert im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7)
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll (Nr. 7)“) die Anlage
entsprechend; und
(h)
übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.
4.
Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu
ihrer Umsetzung.
5.
Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern,
sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der
Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten
Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.
6.
Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung an seiner ersten Sitzung und
aktualisiert sie bei Bedarf.
7.
Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen
beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
21
KAPITEL 3
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 20
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und
der AEUV anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits
für das Hoheitsgebiet der Schweiz.
ARTIKEL 21
Revision
1.
Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren dieses Abkommens regelmässig im
Gemischten Ausschuss und können in Betracht ziehen, es zu revidieren, namentlich um ihre
Zusammenarbeit zu verbessern oder sie auf weitere Aspekte des Gesundheitsbereichs auszuweiten.
2.
Angesichts solcher möglicher Erwägungen können die Vertragsparteien nach ihren
jeweiligen innerstaatlichen Verfahren im Hinblick auf eine Revision dieses Abkommens in
Verhandlungen eintreten.
3.
Jedes Ergebnis von Verhandlungen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die
Vertragsparteien nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren.
22
ARTIKEL 22
Berufsgeheimnis
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch
nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte
Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
ARTIKEL 23
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
1.
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu
verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
2.
Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den
Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht
werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch
von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger
Sicherheitsvorkehrungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.
3.
Der Gemischte Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von
zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als
Verschlusssache eingestuft sind.
23
ARTIKEL 24
Anhänge, Anlagen und Protokolle
Die Anhänge, Anlagen und Protokolle dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 25
Finanzbeitrag
1.
Die Schweiz beteiligt sich gemäss diesem Artikel und Anhang II an der Finanzierung der
Tätigkeiten der Agenturen, der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in
Anhang II Artikel 1 aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.
Der Gemischte Ausschuss kann Anhang II per Beschluss ändern.
2.
Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäss den in Anhang II
Artikel 2 des Anhangs festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche
Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen
Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der
betreffenden Tätigkeit aussetzen.
24
3.
Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:
(a)
einem operativen Beitrag; und
(b)
einer Teilnahmegebühr.
4.
Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in
den Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.
5.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem
Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union
zu Marktpreisen definiert ist.
Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten
verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den
Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), unter gebührender
Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen
zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein,
ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
6.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der
Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden
Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für
jede Agentur ein etwaige angepasste operative Beiträge gemäss Anhang II Artikel 1 berücksichtigt
werden. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen
Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den
Haushaltsvollzug (z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten
Haushaltsmittel angewandt. Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
25
7.
Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 berechneten
jährlichen operativen Beitrags.
8.
Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung
ihres Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der
Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.
9.
Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der
zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
10.
Tritt dieses Abkommen nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative
Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäss der in Anhang II Artikel 4 definierten Methode
und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.
11.
Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind in
Anhang II niedergelegt.
12.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft der
Gemischte Ausschuss die in Anhang II Artikel 1 festgelegten Bedingungen für die Beteiligung der
Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.
26
ARTIKEL 26
Inkrafttreten
1.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren
ratifiziert oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen
Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
2.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit;
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
27
(e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(g)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(h)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse;
(i)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(j)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
28
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Programmen der Union;
(n)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
ARTIKEL 27
Kündigung
1.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei
kündigen.
2.
Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation
ausser Kraft.
3.
Tritt dieses Abkommen ausser Kraft, so bleiben die vor dessen Beendigung aufgrund dieses
Abkommens erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren
unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die
Anwartschaften.
29
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,
wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union “)
1
ANHANG I
NACH ARTIKEL 6
DES ABKOMMENS INTEGRIERTE
RECHTSAKTE DER UNION
Sofern in
technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die
Rechte und Pflichten, die
in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union
vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter
vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Kapitel 2 des Abkommens
angewendet.
SCHWERWIEGENDE GRENZÜBERSCHREITENDE GESUNDHEITSGEFAHREN
1.
32022 R 2371 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und
zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2371 sind für die Zwecke dieses Abkommens
mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
(a)
Die Schweiz beteiligt sich uneingeschränkt am Gesundheitssicherheitsausschuss und hat
dort mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Mitgliedstaaten der Union.
2
(b)
Die Schweiz nutzt uneingeschränkt das mit der Verordnung (EU) 2022/2371
eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS).
(c)
Die Schweiz verwendet die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 10 der
Verordnung (EU) 2022/2371 lediglich für die Anwendung dieses Abkommens.
(d)
Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Berichte sind von
der Schweiz zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen, wie es für die Mitgliedstaaten der
Union nach demselben Artikel vorgesehen ist, jedoch auf keinen Fall früher als ein Jahr
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Schweiz übermittelt ihren Bericht über
das EWRS.
(e)
In Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2371 werden die Worte „EU-“
gestrichen. Der zweite Satz ist hinsichtlich der Schweiz wie folgt zu verstehen: „Diese
nationalen Sicherheitsvorschriften müssen ein Schutzniveau für Verschlusssachen
bieten, das im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den
Austausch von Verschlusssachen und dessen Sicherheitsvorkehrungen steht“.
(f)
Für die Zwecke dieses Abkommens steht der Schweiz die Teilnahme am gemeinsamen
Beschaffungsverfahren gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe (a) der Verordnung (EU)
2022/2371 offen.
(g)
Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben (a), (b), (c), (e) und (f) der Verordnung (EU) 2022/2371
gelten nicht für die Schweiz.
3
(h)
Die Zuständigkeit der Schweiz, gesundheitliche Notlagen auf nationaler Ebene
festzustellen und aufzuheben, bleibt von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2371
unberührt.
(i)
Artikel 25 Buchstaben (a) und (b) der Verordnung (EU) 2022/2371 gelten nicht für die
Schweiz.
(j)
In Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 ist die Bezugnahme auf die
Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Schweiz als
Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
2.
32023 R 1808 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 der Kommission vom
21. September 2023 zur Festlegung der Formatvorlage für die Bereitstellung von
Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung in Bezug auf
schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gemäss der Verordnung (EU)
2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 105,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1808/oj).
3.
32024 R 0892 Durchführungsverordnung (EU) 2024/892 der Kommission vom
22. März 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für
bestimmte spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit (ABl. L, 2024/892, 25.3.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/892/oj).
4.
32024 R 1232 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 der Kommission vom 5. März 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates
in Bezug auf die Bewertung des Stands der Umsetzung der nationalen Präventions-,
Vorsorge- und Reaktionspläne und ihrer Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und
Reaktionsplan der Union (ABl. L, 2024/1232, 8.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1232/oj).
4
5.
32024 R 2959 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2959 der Kommission vom
29. November 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für die
öffentliche Gesundheit in den Bereichen durch Lebensmittel und das Wasser übertragene
Bakterien, durch Lebensmittel, das Wasser und Vektoren übertragene Helminthen und
Protozoen sowie durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Viren (ABl. L, 2024/2959,
2.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2959/oj).
6.
32018 D 0945 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 der Kommission vom 22. Juni 2018
über die durch epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten
und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sowie über die
entsprechenden Falldefinitionen (ABl. L 170 vom 6.7.2018, p. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/945/oj).
7.
32017 D 0253 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom
13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick
auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den
Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche
Gefahren gemäss dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/253/oj), geändert durch:
−
32021 D 0858 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom
27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf
durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste
Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von
Reiseformularen (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 106, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/858/oj);
5
−
32021 D 1212 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom
22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf
durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste
Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen
von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen (ABl. L 263 vom 23.7.2021,
S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1212/oj).
EUROPÄISCHES ZENTRUM FÜR DIE PRÄVENTION UND DIE KONTROLLE VON
KRANKHEITEN
8.
32004 R 0851 Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die
Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/851/oj), geändert durch:
−
32022 R 2370 Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur
Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von
Krankheiten (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2370/oj)
.
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 851/2004 sind für die Zwecke dieses Abkommens
mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
(a)
Die Schweiz nimmt am Zentrum teil.
(b)
Die Schweiz leistet gemäss Artikel 25 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den
Tätigkeiten des Zentrums.
6
(c)
Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat des Zentrums und
verfügt dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie
die Mitgliedstaaten der Union.
(d)
Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Beirat des Zentrums und verfügt dort
über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.
(e)
Die Schweiz gewährt dem Zentrum und dessen Personal in Ausübung ihrer offiziellen
Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen gemäss der Anlage, die
auf den Artikeln 1 bis 6, 10 bis 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) beruhen. Verweise
auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in
Klammern angegeben.
(f)
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe (a) der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
(festgelegt in Verordnung Nr. 31
(EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45, 14.6.1962,
S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen), kann das Zentrum entscheiden,
schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte
sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Das Zentrum kann die Abordnung von
Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.
(g)
Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an den vom Zentrum betriebenen Netzen
und verfügt dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.
7
(h)
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe (g) der Verordnung (EG) 851/2004 werden nach den
Worten „in den Mitgliedstaaten“ die Worte „unterstützt von und“ eingefügt.
(i)
In Artikel 20 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) 851/2004 ist die Bezugnahme auf die
Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Schweiz als
Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
8
Anlage
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
ARTIKEL 1
(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht,
beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der
Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
ARTIKEL 2
(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))
Die Archive der Agentur sind unverletzlich.
ARTIKEL 3
(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))
1.
Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder
direkten Steuer befreit.
9
2.
Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz
ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder
Abgaben erhoben.
3.
Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der
Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen
mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Agentur ist von allen
Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem
Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände
dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu
Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.
4.
Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten
Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer
der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.
5.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger
Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
ARTIKEL 4
(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))
Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer
Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur
unterliegen nicht der Zensur.
10
ARTIKEL 5
(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))
Die von der Union ausgestellten
Ausweise
der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im
Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese
Ausweise
werden den
Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung
Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen).
ARTIKEL 6
(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))
Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie
ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der
Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
11
ARTIKEL 7
(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))
Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
(a)
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die
Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der
Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen
zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt
auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
(b)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das
Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
(c)
die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf
dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
(d)
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt
ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in
diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei
wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in
dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
12
(e)
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres
letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem
Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und
es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der
Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
ARTIKEL 8
(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und sonstigen
Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem
Verfahren des Unionsrechts erhoben.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und
Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
ARTIKEL 9
(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die sich lediglich zur Ausübung einer
Amtstätigkeit im Dienst der Agentur bei Dienstantritt bei der Agentur für steuerliche Zwecke im
Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren
steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer
sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und
den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren
Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch
für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter
der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
13
Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in
der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es
vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen
über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen
begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
ARTIKEL 10
(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten
der Union fest.
Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem
Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen
für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der
Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen
für Beamte oder sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen
Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit
von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.
14
ARTIKEL 11
(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf
die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser
Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.
ARTIKEL 12
(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten
der Agentur ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt.
Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen
aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.
ARTIKEL 13
(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))
Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der
Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.
1
ANHANG II
ÜBER DIE ANWENDUNG
VON ARTIKEL 25 DES ABKOMMENS
ARTIKEL 1
Liste der Tätigkeiten der Agenturen,
Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union,
an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet
Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an:
(a)
Agenturen:
–
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, errichtet
durch die Verordnung (EG) 851/2004 (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/851/oj), wie sie gemäss Anhang I angewandt wird);
2
(b)
Informationssysteme:
–
Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS), errichtet gemäss Verordnung
(EU) 2022/2371 (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj), wie sie gemäss Anhang I angewandt wird,
sofern der Beitrag der Schweiz zu diesem Informationssystem nicht bereits
vollumfänglich durch ihren Beitrag zum Zentrum und zum Aktionsprogramm der Union
im Bereich der Gesundheit abgedeckt ist;
(c) Andere Tätigkeiten:
–
Keine.
ARTIKEL 2
Zahlungsbedingungen
1.
Zu entrichtende Zahlungen gemäss Artikel 25 des Abkommens werden nach Massgabe dieses
Artikels geleistet.
2.
Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission
der Schweiz folgende Angaben:
(a)
die Höhe des operativen Beitrags und
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr.
3
3.
Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am
16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:
(a)
die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der
Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur
eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss
Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf
die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und
anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz
gemäss Artikel 1 abdecken;
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 25 Absatz 7 des Abkommens; und
(c)
für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für
die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen
wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden
Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.
4.
Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich,
spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3
Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.
5.
Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige
Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend,
frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres, eine
Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen für alle
Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt,
entspricht.
4
6.
Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:
(a)
Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende
Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen
Finanzbeitrags für die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige
andere Tätigkeit gemäss Absatz 4.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens
60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
(b)
Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am
22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht
der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Absatz 4 und dem Betrag gemäss Absatz 5, wenn
der Betrag gemäss Absatz 5 höher ist.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am
21. Dezember.
Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur,
jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.
7.
Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens stellt die Kommission innerhalb von
90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus.
Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach
Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
5
8.
Bei jedem Verzug zur Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf
den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des
ausstehenden Betrags berechnet.
Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist
der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte
Zinssatz, der im
Amtsblatt der Europäischen Union
, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten
Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert
höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.
ARTIKEL 3
Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz
an Agenturen der Union angesichts der Durchführung
Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1,
wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um
die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der
mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen
berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union
bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der
Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäss
Artikel 1 berücksichtigt.
6
ARTIKEL 4
Übergangsregelungen
Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser
Artikel:
Im ersten Jahr der Durchführung dieses Abkommens wird der für das betreffende Jahr zu
entrichtende Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige
andere Tätigkeit nach Artikel 25 des Abkommens und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs
pro rata
temporis
gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird
mit dem Quotienten aus
(a)
der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum
31. Dezember des betreffenden Jahres und
(b)
der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.
1
PROTOKOLL
ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) eine Streitigkeit gemäss Artikel 15
Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen
die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales
Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen
Sekretariatsdienstleistungen.
2
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1.
Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle
Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten
oder ermöglichen.
2.
Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer
Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3.
Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den
Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
4.
Alle Fristen gemäss dieses Protokolls beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder
der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen
arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die
Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist
fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1.
Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der
anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine
Schiedsanzeige.
3
2.
Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der
Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3.
Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a)
den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
(d)
die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 des
Abkommens) und:
(i)
in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie
gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde und
(ii)
in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens den Schiedsspruch, etwaige
Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens sowie die
strittigen Ausgleichsmassnahmen;
(e)
die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit
zusammenhängen;
(f)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
4
4.
In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens kann die Schiedsanzeige auch
Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
5.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der
Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1.
Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb
von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende
Angaben enthalten muss:
(a)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c)
eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f)
aufgeführten Angaben und
(d)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
5
2.
In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens kann die Antwort auf die
Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 4 dieses
Protokolls aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des
Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
3.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder
verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit
wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
4.
Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines
Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1.
Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten.
Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2.
Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen
Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus
oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den
Vertretern erteilt haben.
6
KAPITEL II
ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer
Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen
entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1.
Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden
von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
2.
Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von
den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
7
3.
Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten
Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der
Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4.
Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative
Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt
und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend
den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dieses Abkommen, dem Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im
Folgenden „Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und
sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden
„Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der
Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke dieses
Abkommens.
5.
Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen
Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus
einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4
formell vorgeschlagen wurden.
8
6.
In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den
Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über
ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische
Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen; sie
dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen; und sie handeln in persönlicher
Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des
Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1.
Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter
herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem
Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den
übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits
getan hat.
2.
Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu
berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
3.
Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen
sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
9
4.
Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder
de iure
oder
de facto
nicht in der Lage ist, seine
Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach
Artikel II.4 zur Anwendung.
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1.
Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein
Absetzungsgesuch ein.
2.
Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen
Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die
Absetzung anzugeben.
3.
Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch
zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die
Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4.
Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach
Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so
kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
10
5.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu
begründen.
ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1.
Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter
Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2
vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters
zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur
Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an
dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2.
Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an
welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders
entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im
nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die
Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem
Schiedsverfahren.
11
KAPITEL III
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter
seine Bestellung annimmt.
2.
Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder
Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre
Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so
durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen
den Parteien beigelegt werden kann.
3.
Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung
der Parteien nicht anders entscheidet.
4.
Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu
übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale
Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
12
ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das
Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet
erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1.
Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2.
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung
beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer
Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu
versehen sind.
13
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1.
Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem
Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte
Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2
und 3 dieses Artikels entspricht.
2.
Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a)
die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b)
eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird, und
(c)
die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3.
Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu
versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen
nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens umfasst die Klageschrift soweit möglich auch
Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
14
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1.
Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem
Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort
auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch
den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
2.
Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2
Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und
weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug
nehmen. In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens umfasst die Klageerwiderung
soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der
Europäischen Union.
3.
Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des
Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den
Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4.
Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
15
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16
Absatz 2 des Abkommens über seine Zuständigkeit.
2.
In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht den Auftrag,
über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens offiziell auf die
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, zu befinden.
3.
In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht, das die
Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen
Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz
oder teilweise nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe (c) und Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens
über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und betreffend die Teilnahme der
Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit getroffen wurden.
4.
Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageantwort oder,
im Falle einer Klageerwiderung, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der
Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters
mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die
Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt,
der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache
kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die
Verspätung für gerechtfertigt hält.
16
5.
Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im
Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser
der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die
Fristen für deren Übermittlung fest.
ARTIKEL III.8
Fristen
1.
Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift
und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbaren.
2.
Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten
nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht
diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
17
3.
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a)
auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der
Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass
der Fall dringlich ist; oder
(b)
wenn die Parteien dies vereinbaren.
4.
In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen
endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die
Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens notifiziert wurden.
ARTIKEL III.9
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
1.
Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von
Artikel 12 und Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens an.
2.
Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des
Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die
aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann. Das Verfahren vor dem
Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union ausgesetzt.
18
3.
Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn
die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäss Absatz 1
seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im
Schiedsspruch begründen.
4.
Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die
Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(a)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;
(b)
den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n)
Bestimmung(en) dieses Abkommens und
(c)
den gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.
Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
den Parteien.
5.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für
die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und
Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten,
sinngemäss an.
6.
Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäss den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind,
die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.
19
ARTIKEL III.10
Vorläufige Massnahmen
1.
In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium
des Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der
Ausgleichsmassnahmen bestehen.
2.
Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die
Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten
vorläufigen Massnahmen
prima facie
rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und
Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu
rechtfertigen.
3.
Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das
Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt
der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
4.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags
nach Absatz 1 über die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
(a)
das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat,
prima facie
als begründet;
20
(b)
das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht
wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht
ausgesetzt würden, und
(c)
der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die
sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das
Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.
5.
Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine
Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.
6.
Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift
dem Schiedsspruch nicht vor.
7.
Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres
Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des
endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hinfällig.
8.
Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das
Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und
Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen
Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
21
ARTIKEL III.11
Beweismittel
1.
Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre
Klageerwiderung stützt.
2.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien
relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das
Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen
müssen.
3.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen
Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch
nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen
Sachverständigengutachten einholen.
4.
Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den
Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu
diesen Informationen übermitteln.
5.
Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen
Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die
berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen
Partei eingeholt hat.
6.
Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der
vorgelegten Beweismittel.
22
ARTIKEL III.12
Mündliche Verhandlung
1.
Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den
Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der
mündlichen Verhandlung bekannt.
2.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder
auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.
3.
Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des
Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
4.
Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der
Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese
Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1,
mutatis mutandis
, und Absatz 3 zur
Anwendung.
ARTIKEL III.13
Säumnis
1.
Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht
innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht
hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es
verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für
angezeigt, darüber zu entscheiden.
23
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne
Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das
Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des
Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden
Partei zu werten.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2.
Erscheint eine gemäss Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der
mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das
Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
3.
Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine
weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen
hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm
vorliegenden Beweismittel erlassen.
ARTIKEL III.14
Abschluss des Verfahrens
1.
Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen,
kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2.
Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig
erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei
beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
24
KAPITEL IV
ENTSCHEID
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche
Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht kann Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu verschiedenen
Zeitpunkten erlassen.
2.
Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für
die Parteien bindend.
3.
Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er
erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den
Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
25
4.
Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die
einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und
die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den
Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für dieses
Abkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und das
Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte Ausschuss
erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke dieses Abkommens.
5.
Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
6.
In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens setzt das Schiedsgericht nach
Einholung der Stellungnahmen der Parteien Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der internen
Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im Sinne von
Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1.
Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus diesem Abkommen, den Rechtsakten der
Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die
für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
26
2.
Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Auslegungsregeln nach Artikel 12 des
Abkommens.
3.
Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (
ex aequo et
bono)
zu entscheiden.
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1.
Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine
Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in
der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche
Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren
notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2.
Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie
das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese
Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt
das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das
Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies
aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
27
3.
Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die
Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2
gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über
den Abschluss des Verfahrens zu erlassen. Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen
verbleiben, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt
hält.
4.
Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete
Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien
vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen
Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation
der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im
Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder
Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt,
so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat
keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
28
2.
Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von
30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3.
Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind
integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1.
Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls,
der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2.
Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen
bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt, sowie diesem Abkommen, dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz
gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte Ausschuss erstellt und
aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke dieses Abkommens.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
29
2.
Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen
lediglich:
(a)
die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom
Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(b)
die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
(c)
die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3.
Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität
der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter
Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1.
Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen
gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2.
Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die
Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
30
3.
Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das
Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten,
einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros,
ausgezahlt.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls beschliessen.
1
ERKLÄRUNG
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT BEZÜGLICH
DER ANALOGEN AUFNAHME DER INSTITUTIONELLEN ELEMENTE
IN DAS ABKOMMEN ÜBER DIE GESUNDHEIT
Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass die den Abkommen in den Bereichen betreffend
den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsamen institutionellen Elemente lediglich
analog in dieses Abkommen aufgenommen werden, soweit es für das Funktionieren der durch dieses
Abkommen festgelegten Zusammenarbeit erforderlich ist. Dies stellt keinen Präzedenzfall für
künftige Abkommen dar, die keine Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an
denen die Schweiz teilnimmt, sind.