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Der Bundesrat

Faktenblatt, 13.06.2025

Gesundheit

Worum geht es?

Seit 2008 strebt der Bundesrat im Gesundheitsbereich eine engere Zusammenarbeit mit der

Europäischen Union (EU) an, damit die Schweiz in folgenden Bereichen mitwirken kann:

Mechanismen zur Bewältigung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheits-

bedrohungen (dazu gehören u. a. das Frühwarn- und Reaktionssystem [EWRS] sowie

der Gesundheitssicherheitsausschuss [HSC]).

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC;

unterstützt die beteiligten Staaten bei der Früherkennung und Analyse von Gesund-

heitsbedrohungen durch übertragbare Krankheiten).

Mehrjahresprogramm der EU im Gesundheitsbereich (in dessen Rahmen werden z. B.

Projekte zur Stärkung von Systemen für das Abwassermonitoring finanziert).

In den vergangenen Jahren konnte ein Gesundheitsabkommen aufgrund noch ungeklärter in-

stitutioneller Fragen nicht abgeschlossen werden. Eine engere Zusammenarbeit war daher

bisher nur in bestimmten Fällen möglich, war abhängig vom guten Willen der EU, und be-

schränkte sich ausschliesslich auf Krisensituationen wie die Covid-19-Pandemie. Im Rahmen

des Paketansatzes haben die Schweiz und die EU ihren Willen bekräftigt, ihre Zusammenar-

beit im Gesundheitsbereich mit dem Abschluss des Gesundheitsabkommens zu stärken.

Grundzüge

Das Abkommen verschafft der Schweiz umfassenden Zugang zu den Gesundheitssicherheits-

mechanismen der EU und zum Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle

von Krankheiten (ECDC). Es erhöht die Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit der Schweizer Be-

hörden im Fall von Epidemien und führt zu einem besseren Schutz der Schweizer Bevölke-

rung. Es besteht zudem die Möglichkeit, das Abkommen auf andere Gesundheitsbereiche

auszuweiten, wenn dies im Interesse beider Seiten liegt.

Das Abkommen fokussiert auf die Gesundheitssicherheit. Andere Bereiche der Gesundheits-

politik, wie beispielsweise Tabak oder die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Ge-

sundheitsversorgung, gehören nicht zu seinem Geltungsbereich.

Die institutionellen Elemente werden im Gesundheitsabkommen analog Anwendung finden,

auch wenn dieses kein Binnenmarktabkommen ist. Damit sollen das ordnungsgemässe Funk-

tionieren des Abkommens und eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleistet werden.

Die Teilnahme der Schweiz am mehrjährigen Gesundheitsprogramm der EU (aktuell

«EU4Health») wird in einem Protokoll zum Programmabkommen geregelt. Die Schweiz betei-

ligt sich nur an dem Teil des Gesundheitsprogramms, der mit dem Geltungsbereich des Ge-

sundheitsabkommens zusammenhängt, also dem Bereich «Krisenvorsorge».

Umsetzung in der Schweiz

Das Gesundheitsabkommen sieht in erster Linie die Möglichkeit für die Schweiz vor, sich an

den Gesundheitssicherheitsmechanismen und am Europäischen Zentrum für die Prävention

und die Kontrolle von Krankheiten ECDC zu beteiligen. Es sind daher keine Anpassungen auf

Gesetzesstufe vorgesehen.

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Bedeutung für die Schweiz

Gesundheitskrisen machen nicht vor Grenzen halt. Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, wie

wichtig eine gute grenzüberschreitende Koordination und Zusammenarbeit in Europa ist. Die

Schweiz hat ein grosses Interesse daran, die Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Gesund-

heitssicherheit vertraglich abzusichern, um ihre Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit bei schwer-

wiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen zu stärken und so die Gesund-

heit der Schweizer Bevölkerung besser schützen zu können. Das Abkommen dient der

Schweiz zum Beispiel dazu, rasch alle nötigen Informationen zur Ausbreitung neuer Virus-

Varianten in einem Nachbarland oder zu den Erfahrungen und Erkenntnissen mit unterschied-

lichen Teststrategien zu erhalten.

Eine solche Zusammenarbeit ist nicht erst zur Bewältigung von Krisen wichtig, sondern bereits

zur Vorbeugung von Krisen. Zudem stärkt sie den Wissensaustausch. Die Schweiz erhält so

zum Beispiel die Möglichkeit, an europaweiten Studien teilzunehmen sowie Daten und Er-

kenntnisse auf europäischer Ebene auszutauschen und zu vergleichen, etwa im Bereich der

Antibiotikaresistenzen.

Auch künftig wird die Schweiz eigenständig und souverän über die Massnahmen entscheiden,

mit denen übertragbare Krankheiten oder andere grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

bei uns bekämpft werden sollen.

Konkret

Gesundheitssicherheit:

Die Covid-19-Pandemie verdeutlichte, dass Gesundheitsgefah-

ren nicht vor den Grenzen halt machen. Das ausgehandelte Gesundheitsabkommen si-

chert der Schweiz den langfristigen Zugang zu den EU-Krisenmechanismen. Damit erhal-

ten wir künftig z.B. umgehend Informationen über die allfällige Ausbreitung eines Virus in

einem Nachbarland und können uns regelmässig mit den EU-Staaten über die Risiken von

grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (z.B. einer Pandemie) austauschen. Die

Schweizer Behörden wissen bei einer Gesundheitskrise rasch über neue Virusvarianten

oder funktionierende Teststrategien Bescheid, was einen besseren Schutz der Bevölke-

rung ermöglicht.

Gezielte Kooperation in der Krise, souveräne Entscheide auf nationaler Ebene

: Das

Abkommen schafft im Fall einer Krise die Grundlage für eine Teilnahme der Schweiz an

der gemeinsamen Beschaffung medizinischer Güter wie Impfstoffe oder Schutzmaterial,

falls sie dies wünscht. Über allfällige Massnahmen auf nationaler Ebene entscheidet die

Schweiz auch in Zukunft souverän.

Stärkung der Expertise

: Der Austausch mit Expertinnen und Experten, insbesondere vom

Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), ist

für die Schweiz sehr wertvoll. Das Zentrum bietet fundierte wissenschaftliche Analysen in

Bereichen, die auch für die Schweizer Gesundheitspolitik sehr wichtig sind, etwa zu Anti-

biotikaresistenzen.