Ist es denn nötig, dieses Rahmenabkommen zu ratifizieren oder funktioniert unsere Wirtschaft auch ohne die Übernahme dieses Ganzen Paket
Die Ratifikation des Rahmenabkommens ist nicht zwingend erforderlich, um die Schweizer Wirtschaft grundsätzlich funktionsfähig zu halten. Die Schweiz kann auch ohne die Übernahme des gesamten Pakets wirtschaftlich agieren, da sie bereits heute stark in globale Wertschöpfungsketten integriert ist und damit Zugang zu wichtigen Absatzmärkten hat. Dies ermöglicht eine Spezialisierung der Schweizer Unternehmen auf wertschöpfungsstarke Bereiche, die attraktive Arbeitsplätze schaffen[1].
Allerdings bringt das Rahmenabkommen spezifische Vorteile mit sich: Zum einen trägt der Schweizer Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Partnerstaaten bei, was indirekt auch neue Absatzmärkte und Investitionsmöglichkeiten für die Schweiz schafft[2]. Zudem profitieren Schweizer Unternehmen von direkten und indirekten Auftragsvergaben sowie öffentlichen Ausschreibungen in der EU, die durch Struktur- und Kohäsionsprogramme finanziert werden[2].
Auf der anderen Seite können ohne das Abkommen, insbesondere bei den technischen Handelshemmnissen oder der Produktetikettierung, erhebliche Mehrkosten auf Schweizer Unternehmen zukommen. Ein Wegfall bestimmter Abkommen wie das Mutual Recognition Agreement (MRA) könnte für Unternehmen der Maschinenindustrie teuer werden, da dann beispielsweise Konformitätsbewertungen innerhalb der EU neu vorgenommen werden müssten[3].
Aus staatsrechtlicher Sicht ist die Ratifikation völkerrechtlicher Verträge grundsätzlich Sache der Bundesversammlung, was auf die Bedeutung und die Rechtsverbindlichkeit solcher Abkommen hinweist. Ein Rahmenabkommen muss also formell genehmigt werden, um rechtswirksam zu sein[4].
Zusammenfassend ist das Rahmenabkommen für die Schweizer Wirtschaft zwar nicht zwingend notwendig, um zu funktionieren, es aber sinnvoll und vorteilhaft, da dadurch wirtschaftliche Chancen verbessert, Kosten reduziert und langfristige Stabilität in den Wirtschaftsbeziehungen mit der EU gesichert werden[2][1]. Ohne eine Übernahme des gesamten Pakets könnten zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Mehrkosten entstehen, vor allem bei der Marktintegration und bei regulatorischen Anpassungen.
Welche Nachteile sind denn für die direkte Demokratie und die demokratische Mitbeteiligung des einzelnen Bürgers am gesamten Staats geschehen zu erwarten?
Die Verträge zum institutionellen Rahmenabkommen enthalten keine expliziten Aussagen oder detaillierten Regelungen bezüglich der Auswirkungen auf die direkte Demokratie oder die demokratische Mitbeteiligung der Bürger in der Schweiz. Insbesondere wird nicht konkret behandelt, wie sich das Rahmenabkommen auf die Mitbestimmungsmöglichkeiten der einzelnen Bürger auswirkt oder ob und welche Nachteile sich daraus ergeben könnten[1].
Das Rahmenabkommen sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss als zentrales Organ für die Verwaltung und Auslegung des Abkommens fungiert und gemeinsame Entscheidungen bindend sind. Diese Verfahren finden jedoch auf Ebene der Vertragsparteien statt und beziehen keine direkte Beteiligung der Bürger ein[1]. Auch ist hervorgehoben, dass die Schweiz Einfluss auf den EU-Rechtssetzungsprozess über das sogenannte "Decision Shaping" nehmen kann, was jedoch keine direkte demokratische Mitwirkung der Bürger darstellt, sondern vielmehr eine institutionelle Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene[2].
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Vertragstext keine belastbaren Informationen über Auswirkungen des Rahmenabkommens auf die direkte Demokratie in der Schweiz enthalten sind. Die demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten der Bürger bleiben im Text unberücksichtigt und werden nicht explizit geregelt oder eingeschränkt[1][2].
Wenn sich so Bemerkungen im Text nicht finden lassen, warum wir dann eine Beeinträchtigung der direkten Demokratie nicht ausdrücklich ausgeschlossen und der Schweizer Bürger weiterhin als oberste entscheidende Instanz dokumentiert und bestätigt
Die Verträge enthalten keine explizite Bestimmung, die eine Beeintraechtigung der direkten Demokratie in der Schweiz ausschliesst oder den Schweizer Buerger als oberste entscheidende Instanz klar bestaetigt. Es wird nicht konkret festgehalten, in welchem Umfang oder mit welcher Prioritaet die direkte demokratische Mitbestimmung im Zusammenhang mit dem Rahmenabkommen geschuetzt oder gewaehleistet wird[1].
Primär regeln die Verträge die Zusammenarbeit und Rechtsanwendung zwischen der Schweiz und der EU, insbesondere durch institutionelle Mechanismen wie den Gemischten Ausschuss und das Verfahren des Decision Shaping. Diese fokussieren auf rechtsetzende und institutionelle Prozesse, ohne direkte demokratische Verfahren auf Ebene der Buerger anzusprechen oder zu beruecksichtigen[1].
Somit fehlt eine ausdrueckliche Dokumentation oder Garantie im Rahmenabkommen, welche den Status des einzelnen Schweizer Buerger als oberste entscheidende Instanz bestaetigt oder die direkte Demokratie schuetzt. Die vorliegenden Abkommen liefern vielmehr Instrumente zur politischen und administrativen Koordination zwischen Schweiz und EU, lassen aber eine ausdrueckliche Verankerung der direkten demokratischen Mitwirkung vermissen[1][2].
Dieser gemischte Ausschuss wenn ich das richtig verstehe, setzt sich der aus EU und Schweiz zusammen. Hatten wie in der Schweiz übrig, dass die Schweiz ein Referendumsrecht gegenüber Beschlüssen dieses gemischten Ausschusses
Die Verträge sehen kein spezifisches Referendumsrecht der Schweiz gegenüber den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses vor, das es Schweizer Bürgern erlauben würde, direkt Einspruch gegen diese Entscheidungen zu erheben[1]. Im Vertragstext ist ein solches Recht nicht erwähnt oder festgeschrieben, und die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses gelten als verbindlich für die Vertragsparteien ohne ein eigenständiges innerstaatliches Referendumsverfahren[1]. Die Schweizer Verfassung ermöglicht zwar grundsätzlich Referenden gegen völkerrechtliche Verträge mit wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, doch ist dies nicht explizit auf die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses anwendbar[1]. Damit stellt sich zusammenfassend heraus, dass im Rahmen der Verträge kein ausdrückliches oder vorgesehenes Referendumsrecht gegenüber den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses existiert.
Im Klartext könnte man doch dadurch auch sagen, dass diese gemischte Ausschuss eindeutig sich über nicht nur Gepflogenheiten, sondern auch über Grundrechte des Schweizer Bürgersin Bezug auf Gesetzes Änderungen, insbesondere im Grundgesetz hinweg setzt es auf der anderen Seite aber auch eindeutig vermeidet dies explizit so erscheinen zu lassen
Die Verträge enthalten keine expliziten Bestimmungen dazu, dass der Gemischte Ausschuss Grundrechte der Schweizer Bürger oder Bestimmungen der Bundesverfassung übergeht oder verletzt. Im Vertragstext wird lediglich festgelegt, dass die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für die Vertragsparteien verbindlich sind und keine gesonderten innerstaatlichen Mitwirkungsrechte der Bürger, wie etwa Referendumsrechte, vorgesehen sind[1].
Ebenso fehlen ausdrückliche Regelungen oder Aussagen darüber, wie der Gemischte Ausschuss in Bezug auf die Verfassung der Schweiz oder die Grundrechte der Bürger Rücksicht nimmt oder wie mögliche Konflikte zwischen seinen Beschlüssen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen gelöst werden sollen[1]. Daraus lässt sich schliessen, dass die Verträge primär die grenzüberschreitende institutionelle Zusammenarbeit regeln, während verfassungsrechtliche Fragen und innerstaatliche Grundrechte nicht Gegenstand expliziter vertraglicher Ausführungen sind[1].
Gemäss der schweizerischen Rechtslage gilt grundsätzlich, dass völkerrechtliche Verträge in einem möglichen Konfliktfall mit der Bundesverfassung einen Anwendungsvorrang haben, sofern der Konflikt nicht durch eine koordinierende Auslegung gelöst werden kann (Artikel 190 BV). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass diese Verträge oder Beschlüsse des Gemischten Ausschusses die Bundesverfassung umgehen oder eine Verfassungsänderung bewirken würden. Es handelt sich vielmehr um eine anerkannte Rechtsgrundlage mit Verbindlichkeit für die Vertragsparteien, jedoch ohne explizite Behandlung verfassungsrechtlicher Konfliktlösungen innerhalb des Vertragstextes[1].