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ABKOMMEN

ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

UND DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DEN REGELMÄSSIGEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ

ZUR VERRINGERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN UNGLEICHHEITEN

IN DER EUROPÄISCHEN UNION

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,

IN ANBETRACHT des umfassenden bilateralen Pakets zwischen den Vertragsparteien zur

Stabilisierung und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen, einschliesslich der Beteiligung

der Schweiz am Binnenmarkt,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang den Massnahmen zukommt, die

zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Union beitragen und

darauf abzielen, die kontinuierliche und ausgewogene Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen

Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zu fördern und

gleichzeitig wichtige gemeinsame Herausforderungen zu bewältigen,

IM BEWUSSTSEIN, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten im

Rahmen des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz auf gemeinsamen Werten, den

Grundsätzen der guten Regierungsführung und der gemeinsamen Verpflichtung zur Null-Toleranz

gegenüber Korruption beruht und davon geleitet wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

2

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Ziele

Im Zusammenhang mit dem umfassenden bilateralen Paket an Abkommen teilen die

Vertragsparteien das allgemeine Ziel, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen

Ungleichheiten in der Union beizutragen.

Entsprechend zielt der regelmässige finanzielle Beitrag der Schweiz darauf ab, die kontinuierliche

und ausgewogene Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen der Union und

ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zu fördern und dabei wichtige gemeinsame

Herausforderungen zu bewältigen.

ARTIKEL 2

Gegenstand

1.

Dieses Abkommen bildet die Grundlage für den regelmässigen finanziellen Beitrag der

Schweiz zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele.

2.

Der regelmässige finanzielle Beitrag der Schweiz ergänzt die Massnahmen der Union und

ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Kohäsion und bei der Bewältigung wichtiger gemeinsamer

Herausforderungen.

3

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

(a)

„Liste der Abkommen“ die folgenden Abkommen:

(i)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

(ii)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

(iii) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,

geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

(iv) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen

zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

(v)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,

geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

4

(vi) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen

Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union,

geschehen zu […] am […];

(vii) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das

Weltraumprogramm, geschehen zu […] am […];

(viii) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über Elektrizität, geschehen zu […] am […];

(ix) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen zu […] am […]; und

(x) Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitraums,

geschehen zu […] am […];

(b)

„Beitragsperiode“ bezeichnet den Zeitrahmen, dem ein jeweiliger finanzieller Beitrag der

Schweiz zugeordnet wird.

(c)

„Umsetzungsperiode“ bezeichnet den Zeitrahmen, in dem der jeweilige finanzielle Beitrag der

Schweiz umgesetzt werden muss und die Mittel ausbezahlt werden. Jede Umsetzungsperiode

dauert mindestens zehn Jahre.

(d)

„Partnerstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der Union, der während einer bestimmten

Beitragsperiode durch den finanziellen Beitrag der Schweiz unterstützt wird.

5

(e)

„Partnerstaaten im Bereich Kohäsion“ bezeichnet jene Mitgliedstaaten der Union mit einem in

Kaufkraftstandards gemessenen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE“)

von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beim Pro-Kopf-BNE in Kaufkraftstandards im

selben Bezugszeitraum. Der Bezugszeitraum für die zu verwendenden Daten ist jener, der zu

Beginn der jeweiligen Beitragsperiode zur Bestimmung der im Rahmen des Kohäsionsfonds

der Union förderfähigen Mitgliedstaaten der Union gilt.

(f)

„Unterstützungsmassnahme“ bezeichnet ein Programm oder Projekt, das mit der

Unterstützung des jeweiligen finanziellen Beitrags der Schweiz durchgeführt wird.

ARTIKEL 4

Rahmen für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz

1.

Der regelmässige finanzielle Beitrag der Schweiz wird in aufeinanderfolgende

Beitragsperioden gegliedert.

Jede Beitragsperiode beginnt zwei Jahre nach Beginn des durch einen mehrjährigen Finanzrahmen

der Union (im Folgenden „MFR“) abgedeckten Zeitraums. Die Beitragsperiode erstreckt sich über

die gleiche Anzahl an Jahren wie der entsprechende MFR.

2.

Für jede Beitragsperiode gilt Folgendes:

(a)

Die Schweiz leistet einen finanziellen Beitrag, der gemäss Anhang I festgelegt wird.

6

(b)

Zwecks Erfüllung der Verpflichtung gemäss Buchstabe (a) schliessen die Vertragsparteien

mindestens zwölf Monate vor dem Ende der laufenden Beitragsperiode ein rechtlich

unverbindliches Memorandum of Understanding (im Folgenden „MoU“) ab.

Zu diesem Zweck nimmt der Gemischte Ausschuss mindestens 36 Monate vor dem Ende der

laufenden Beitragsperiode Gespräche auf.

In jedem MoU sind folgende Elemente anzugeben:

(i)

die Höhe des gemäss Anhang I Absatz 1 festgelegten finanziellen Beitrags der Schweiz;

(ii)

die länderspezifischen Mittelzuweisungen im Bereich Kohäsion gemäss Anhang I

Anlage 2;

(iii)

die Themenbereiche für den jeweiligen finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich

Kohäsion;

(iv)

wenn ein Teil eines jeweiligen finanziellen Beitrags der Schweiz für die Bewältigung

anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen vorgesehen ist: die identifizierten

wichtigen gemeinsamen Herausforderungen, deren jeweilige Themenbereiche, die

Kriterien für die Wahl von Partnerstaaten, die von den identifizierten gemeinsamen

Herausforderungen betroffen sind, sowie die Aufteilung zwischen den dem Bereich

Kohäsion zugewiesenen Mitteln und den Mitteln, die der Bewältigung der

identifizierten gemeinsamen Herausforderungen gemäss Anhang I Absatz 2 zugewiesen

sind;

7

(v)

eine allgemeine Beschreibung des geplanten Inhalts der länderspezifischen Abkommen

zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten (im Folgenden „länderspezifische

Abkommen“);

(vi)

die Dauer der Umsetzungsperiode gemäss Artikel 3 Buchstabe (c).

(c)

Falls das MoU nicht innerhalb des in Buchstabe (b) Satz 1 aufgeführten Zeitrahmens

abgeschlossen wird, kommt Artikel 16 zur Anwendung. Sofern der Streitfall gemäss

Artikel 16 Absatz 2 dem Schiedsgericht unterbreitet wird, prüft das Schiedsgericht, ob die

Vertragsparteien während der Gespräche nach Buchstabe (b) nach Treu und Glauben

gehandelt haben, um der Verpflichtung in Buchstabe (a) nachzukommen.

ARTIKEL 5

Länderspezifische Abkommen und weitere Unterstützungsmassnahmen

1.

Unter Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Teil II sowie im Einklang mit den

im MoU vorgesehenen Elementen schliesst die Schweiz länderspezifische Abkommen mit

Partnerstaaten ab und bereitet gegebenenfalls weitere Unterstützungsmassnahmen vor, die von ihr

direkt verwaltet werden oder als Beitrag an entsprechende Finanzierungsinstrumente erfolgen.

2.

Bei den länderspezifischen Abkommen werden die Strategie der Union und die nationalen

strategischen Rahmenpläne für Investitionen der Kohäsionspolitik der Union, die von der

Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) genehmigt wurden, berücksichtigt.

8

3.

Die länderspezifischen Abkommen regeln insbesondere: die Verteilung der Mittel nach

Themenbereichen, die Unterstützungsmassnahmen, die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen, die

anwendbaren Voraussetzungen sowie die zuständigen Behörden in den jeweiligen Partnerstaaten.

Sie enthalten ausserdem spezifische Bestimmungen zum Verfahren und zu den Massnahmen nach

Artikel 13 Absatz 5

.

4.

Für jede Beitragsperiode werden die länderspezifischen Mittelzuweisungen im Bereich

Kohäsion spätestens zwei Jahre nach Beginn der entsprechenden Beitragsperiode mit dem

Abschluss der jeweiligen länderspezifischen Abkommen für die Partnerstaaten verpflichtet.

5.

Falls ein Teil eines bestimmten finanziellen Beitrags der Schweiz für die Bewältigung anderer

wichtiger gemeinsamer Herausforderungen vorgesehen ist, werden die länderspezifischen

Mittelzuweisungen für die identifizierten gemeinsamen Herausforderungen spätestens fünf Jahre

nach Beginn der entsprechenden Beitragsperiode mit dem Abschluss der jeweiligen

länderspezifischen Abkommen für die Partnerstaaten verpflichtet.

6.

Falls die die länderspezifischen Abkommen nach Absatz 4 und Absatz 5 nicht in den dort

genannten Zeitrahmen abgeschlossen werden, kommt Artikel 16 zur Anwendung.

Sofern der Streitfall gemäss Artikel 16 Absatz 2 dem Schiedsgericht unterbreitet wird, prüft das

Schiedsgericht, ob die Schweiz und der jeweilige Partnerstaat während der Verhandlungen des

länderspezifischen Abkommens nach Treu und Glauben gehandelt haben.

7.

Die Mittel eines finanziellen Beitrags der Schweiz können nur bis zum Ende der jeweiligen

Umsetzungsperiode verwendet werden.

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ARTIKEL 6

Kommunikation zwischen der Schweiz und der Kommission

1.

Die Schweiz informiert die Kommission über die länderspezifischen Abkommen nach

Artikel 5 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Veröffentlichung in der Amtlichen

Sammlung des Bundesrechts der Schweiz.

2.

Die Schweiz und die Kommission tauschen sich jährlich oder nach Bedarf auf technischer

Ebene über die Umsetzung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz aus.

ARTIKEL 7

Kofinanzierungssätze

Bei Unterstützungsmassnahmen, für deren Umsetzung die Partnerstaaten verantwortlich sind,

entsprechen die Kofinanzierungssätze der Schweiz für ihren regelmässigen finanziellen Beitrag den

Kofinanzierungssätzen der Union im Rahmen der Instrumente der Kohäsionspolitik der Union und

anderer relevanter Instrumente, es sei denn, die Schweiz und der Partnerstaat vereinbaren etwas

anderes.

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ARTIKEL 8

Staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen erfolgt unter Beachtung der anwendbaren Regeln

für staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge.

ARTIKEL 9

Haftung

Die Verantwortung der Schweiz beschränkt sich auf die Bereitstellung von Mitteln im Rahmen der

länderspezifischen Abkommen und weiterer Unterstützungsmassnahmen. Dementsprechend

übernimmt die Schweiz keinerlei Haftung gegenüber Dritten.

ARTIKEL 10

Änderungen in der Mitgliedschaft der Union

1.

Bei Änderungen in der Mitgliedschaft der Union, die einen Staat mit einem in

Kaufkraftstandards gemessenen Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts

beim Pro-Kopf-BNE in Kaufkraftstandards betrifft, wird der finanzielle Beitrag der Schweiz ab

dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in der Mitgliedschaft erfolgt, verhältnismässig angepasst.

11

Der Bezugszeitraum für die zu verwendenden Daten ist jener, der zu Beginn der jeweiligen

Beitragsperiode im Rahmen des Kohäsionsfonds der Union gilt, oder andernfalls der letzte

Dreijahreszeitraum, für den Daten verfügbar sind.

2.

Die Höhe der Anpassung nach Absatz 1 wird von den Vertragsparteien festgelegt

.

TEIL II

UMSETZUNG UND VERWALTUNG DER MITTEL

ARTIKEL 11

Gemeinsame Werte

Die Umsetzung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz beruht auf den gemeinsamen

Werten der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der

Menschenwürde und der Gleichberechtigung.

ARTIKEL 12

Verwaltung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz

1.

Die Schweiz ist für die Gesamtverwaltung ihres regelmässigen finanziellen Beitrags

zuständig.

12

2.

Der Verwaltungsaufwand der Schweiz wird aus dem im MoU nach Artikel 4 Absatz 2

Buchstabe (b) festgelegten Gesamtbetrag des jeweiligen finanziellen Beitrags gedeckt.

ARTIKEL 13

Grundsätze der Umsetzung

1.

Die länderspezifischen Abkommen werden im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft

zwischen den Partnerstaaten und der Schweiz ausgehandelt und umgesetzt.

2.

Die Umsetzung der vereinbarten Unterstützungsmassnahmen liegt in der Verantwortung der

Partnerstaaten, die zum Zwecke einer ordnungsgemässen Umsetzung und Verwaltung für

angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme sorgen.

3.

Unterstützungsmassnahmen, die von der Schweiz direkt umgesetzt werden, liegen

unbeschadet von Absatz 2 in der Verantwortung der Schweiz, die zum Zwecke einer

ordnungsgemässen Umsetzung und Verwaltung für angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme

sorgt.

4.

Die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 11

aufgeführten gemeinsamen Werte sowie der Grundsätze der guten Regierungsführung und der

ordnungsgemässen Haushaltsführung und stellt Transparenz, Nichtdiskriminierung, Effizienz und

Rechenschaftspflicht sicher.

Sie beruht auf der gemeinsamen Verpflichtung der Schweiz und der Partnerstaaten, jegliche Form

von Korruption bei der Umsetzung des finanziellen Beitrags der Schweiz zu bekämpfen und für

wirksame Massnahmen und Verfahren zu sorgen, um unter Berücksichtigung möglicher Risiken

jegliche Handlungen, welche die ordnungsgemässe Mittelverwendung gefährden, zu verhindern, zu

erkennen und dagegen vorzugehen.

13

5.

Bei einer Verletzung der Verpflichtung in Absatz 4, welche die ordnungsgemässe Umsetzung

einer bestimmten Unterstützungsmassnahme gefährdet oder gefährden könnte, kann die Schweiz

nach einer Beurteilung und einem Verfahren, welches dem Partnerstaat ein angemessenes

Anhörungsrecht einräumt, geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen bezüglich der

entsprechenden Unterstützungsmassnahme ergreifen.

6.

Die Schweiz kann gemäss ihren innerstaatlichen Anforderungen Kontrollen durchführen. Die

Partnerstaaten leisten zu diesem Zweck alle erforderliche Unterstützung und stellen alle

sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

7.

Werden Prüfungen durchgeführt, tragen die Schweizer Prüfbehörden dem Ansatz der Einzigen

Prüfung und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des Risikos gebührend Rechnung, um

mehrfache Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen ein und derselben Ausgabe zu vermeiden, mit

dem Ziel, die Kosten für Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen sowie den Verwaltungsaufwand

für die Begünstigten möglichst gering zu halten.

TEIL III

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 14

Gemischter Ausschuss

1.

Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

14

2.

Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der

Schweiz gemeinsam geführt.

3.

Der Gemischte Ausschuss:

(a)

stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung

dieses Abkommens sicher;

(b)

dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen

Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für

Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens gemäss Artikel 16 zu

finden;

(c)

gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

(d)

fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und

(e)

übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

4.

Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse sind für die

Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

5.

Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in

Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der

Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten

Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

15

6.

Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung in seiner ersten Sitzung.

7.

Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen

beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

ARTIKEL 15

Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des

Abkommens ausschliesslich den in diesem Protokoll vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu

unterstellen.

ARTIKEL 16

Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

1.

Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens beraten

sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung

zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten

Ausschuss sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte

Ausschuss prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des

Abkommens.

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2.

Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum,

an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss

Absatz 1 zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit

nach den im Protokoll über das Schiedsgericht (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Regeln

entscheidet.

3.

Wenn das Schiedsgericht eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über das Abkommen

beilegt, ist das Schiedsgericht für die Auslegung dieses Abkommens zuständig. Bei der Feststellung

der Vereinbarkeit einer Massnahme mit diesem Abkommen kann das Schiedsgericht, soweit

angezeigt, das Recht jeder Vertragspartei mit Ausnahme dieses Abkommens als Tatsache

berücksichtigen. Dabei folgt das Schiedsgericht der vorherrschenden Auslegung des Rechts jeder

Vertragspartei mit Ausnahme dieses Abkommens durch die Gerichte und Behörden der jeweiligen

Vertragspartei, sowie, soweit angebracht, durch zuständige internationale Streitbeilegungsorgane.

Die Bedeutung, die das Schiedsgericht dem Recht einer Vertragspartei mit Ausnahme dieses

Abkommens gibt, ist für die Gerichte und Behörden der jeweiligen Vertragspartei nicht bindend.

4.

Das Schiedsgericht ist nicht befugt über Streitigkeiten betreffend die Umsetzung der

länderspezifischen Abkommen zu entscheiden.

5.

Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach

Treu und Glauben Folge zu leisten.

Die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, teilt der

anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschuss die Massnahmen mit, die sie ergriffen hat,

um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.

17

ARTIKEL 17

Ausgleichsmassnahmen

1.

Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der

anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 des

Protokolls mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder

wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem

Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des

Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens das Teil der in Artikel 3 Buchstabe (a)

definierten Liste der Abkommen ist, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden

„Ausgleichsmassnahmen“) ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Sie notifiziert

der Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, die

Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen

werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.

2.

Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation der

geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung

dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit

dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Protokoll der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

3.

Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des Protokolls

vorgesehenen Fristen.

4.

Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem

Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen

und Wirtschaftsakteuren unberührt.

18

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 18

Erster regelmässiger finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen

und einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung

1.

Die Schweiz leistet ihren ersten finanziellen Beitrag gemäss diesem Abkommen (im

Folgenden „erster finanzieller Beitrag“) vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 gemäss

Anhang II und eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung für den Zeitraum von Ende

2024 bis Ende 2029 gemäss Anhang III.

2.

Soweit die Elemente des ersten finanziellen Beitrags nicht in Anhang II festgelegt sind,

schliessen die Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens

ein rechtlich unverbindliches MoU ab, um die Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllen zu können. Zu

diesem Zweck nimmt der Gemischte Ausschuss unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Gespräche auf.

3.

Soweit die Elemente der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung nicht in

Anhang III festgelegt sind, schliessen die Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach

Inkrafttreten dieses Abkommens ein rechtlich unverbindliches MoU ab, um die Verpflichtung nach

Absatz 1 erfüllen zu können. Zu diesem Zweck nimmt der Gemischte Ausschuss unmittelbar nach

Inkrafttreten dieses Abkommens Gespräche auf.

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4.

Die länderspezifischen Mittelzuweisungen des ersten finanziellen Beitrags der Schweiz im

Bereich Kohäsion und der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung werden spätestens

drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit dem Abschluss der jeweiligen

länderspezifischen Abkommen für die Partnerstaaten verpflichtet.

5.

Die länderspezifischen Mittelzuweisungen des ersten finanziellen Beitrags der Schweiz im

Bereich Migration werden spätestens fünf Jahre nach Beginn der Beitragsperiode mit dem

Abschluss der jeweiligen länderspezifischen Abkommen für die Partnerstaaten verpflichtet.

6.

Falls die MoUs nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht in den dort genannten Zeitrahmen

abgeschlossen werden, kommt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe (c)

mutatis mutandis

zur Anwendung.

7.

Falls die länderspezifischen Abkommen nach Absatz 4 und Absatz 5 nicht in den dort

genannten Zeitrahmen abgeschlossen werden, kommt Artikel 5 Absatz 6

mutatis mutandis

zur

Anwendung.

ARTIKEL 19

Protokoll, Anhänge und Anlagen

Das Protokoll, die Anhänge und die Anlagen in diesem Abkommen sind integraler Bestandteil des

Abkommens.

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ARTIKEL 20

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert

oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die

für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

2.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über

die Freizügigkeit;

(b)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit;

(c)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

21

(e)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(f)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(g)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(h)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse;

(i)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

(j)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(k)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

22

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

ARTIKEL 21

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei

kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,

lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,

schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,

wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft “ und „Für die Europäische Union“)

1

ANHANG I

ELEMENTE FÜR

DEN REGELMÄSSIGEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ

GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE (A)

IN DEN FOLGENDEN BEITRAGSPERIODEN

1.

Die Höhe des finanziellen Beitrags der Schweiz für die jeweilige Beitragsperiode wird auf der

Grundlage der folgenden Elemente festgelegt:

(a)

Die Höhe des finanziellen Beitrags der Schweiz in der vorherigen Beitragsperiode,

angepasst

pro rata temporis

an die Dauer der jeweiligen Beitragsperiode,

gegebenenfalls einschliesslich einer Anpassung nach Artikel 10, angepasst

pro rata

temporis

an die Dauer der jeweiligen Beitragsperiode;

(b)

Eine Erhöhung oder Reduktion der Beitragshöhe aufgrund von Buchstabe (a) gemäss

der in Anlage 1 dargelegten Methode, die folgende Faktoren berücksichtigt:

(i)

Die Inflation in der Schweiz, gemessen am Harmonisierten Verbraucherpreisindex

(im Folgenden „HVPI“) der Schweiz, und

(ii)

Ein Ausgleichsfaktor, der Abweichungen zwischen der Inflation in der Schweiz

und der Inflation in den Partnerstaaten ausgleicht, soweit diese nicht bereits durch

die Entwicklung des Wechselkurses ausgeglichen wurden, um die Kaufkraft des

regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz zu erhalten;

2

(c)

Eine Erhöhung oder Reduktion der gemäss den Buchstaben (a) und (b) festgelegten

Beitragshöhe aus politischen Überlegungen. Eine solche Erhöhung oder Reduktion darf

10 % der gemäss den Buchstaben (a) und (b) festgelegten Beitragshöhe nicht

überschreiten.

2.

Der für den Bereich Kohäsion bestimmte Anteil des finanziellen Beitrags der Schweiz für die

jeweilige Beitragsperiode beträgt mindestens 90 % des gemäss Absatz 1 festgelegten Betrags.

3.

Der im Bereich Kohäsion für länderspezifische Abkommen bestimmte Anteil des finanziellen

Beitrags der Schweiz für die jeweilige Beitragsperiode beträgt mindestens 90 % des gemäss

Absatz 2 festgelegten Betrags des finanziellen Beitrags der Schweiz in diesem Bereich.

4.

Der für länderspezifische Abkommen im Bereich Kohäsion bestimmte Betrag wird den

Partnerstaaten nach Massgabe des Verteilschlüssels in Anlage 2 zugewiesen.

3

Anlage 1

METHODE

ZUR BESTIMMUNG DER ANPASSUNG

GEMÄSS ANHANG I ABSATZ 1 BUCHSTABE (B)

Die in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe (b) genannte Erhöhung oder Reduktion wird nach folgender

Methode berechnet:

1.

Der unter Anwendung von Anhang I Absatz 1 Buchstabe (a) ermittelte Betrag wird mit dem

Indexierungsfaktor gemäss Absatz 2 dieser Anlage multipliziert.

2.

Der Indexierungsfaktor ist das Produkt aus:

(a)

der Inflation in der Schweiz, gemessen am HVPI der Schweiz des letzten Jahres,

berechnet als arithmetisches Mittel der letzten verfügbaren 12 Monate zum Zeitpunkt

der Berechnung, gegenüber dem HVPI der Schweiz des ersten Jahres des

vorangegangenen Beitragsperiode, berechnet als arithmetisches Mittel der 12 Monate

dieses Kalenderjahres; und

(b)

einem Ausgleichsfaktor, gemessen am Verhältnis des realen Wechselkurses der Gruppe

der Partnerstaaten im Bereich Kohäsion während der vorangegangenen Beitragsperiode

gegenüber der Schweiz zwischen dem letzten Jahr und dem ersten Jahr der

vorangegangenen Beitragsperiode, der die reale Auf- oder Abwertung widerspiegelt, die

diese Gruppe in diesem Zeitraum erfahren hat.

4

Für die Zwecke dieser Berechnung des Indexierungsfaktors gilt Folgendes:

(i)

Der reale Wechselkurs der Gruppe der Partnerstaaten im Bereich Kohäsion während der

vorangegangenen Beitragsperiode entspricht dem nominalen Wechselkurs dieser

Partnerstaaten gegenüber dem Schweizer Franken, multipliziert mit dem HVPI-

Aggregat dieser Partnerstaaten und dividiert durch den HVPI der Schweiz.

Eine reale Aufwertung für diese Gruppe von Partnerstaaten bedeutet einen Anstieg des

realen Wechselkurses; eine reale Abwertung für die Gruppe der Partnerstaaten bedeutet

einen Rückgang des realen Wechselkurses.

(ii)

Das HVPI-Aggregat dieser Partnerstaaten entspricht dem arithmetischen

Zwölfmonatsmittel des HVPI für diese Gruppe von Partnerstaaten unter Anwendung

der HVPI-Methodik gemäss Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der

Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004, wobei die Gewichte dem in

Anlage 2 festgelegten Verteilschlüssel entsprechen.

(iii) Der nominale Wechselkurs der Partnerstaaten gegenüber dem Schweizer Franken

entspricht dem gewichteten arithmetischen Mittel der nominalen Wechselkurse dieser

Partnerstaaten gegenüber dem Schweizer Franken, wobei die Gewichte dem in Anlage 2

festgelegten Verteilschlüssel entsprechen. Die bei der Berechnung für ein bestimmtes

Jahr verwendeten nominalen Wechselkurse entsprechen dem Zwölfmonatsmittel der aus

den täglichen Wechselkursen abgeleiteten monatlichen Daten für dieses Jahr.

5

Die Kommission berechnet den Ausgleichsfaktor gemäss Absatz 2 Buchstabe (b) dieser

Anlage. Die Kommission teilt die Berechnung einen Monat nach Erstellung im Gemischten

Ausschuss mit der Schweiz.

3.

Liegen für ein bestimmtes Jahr keine Daten vor, werden für dieses Jahr die Daten der zum

Zeitpunkt der Berechnung letzten verfügbaren zwölf Monate verwendet.

4.

Die für die Berechnung des Indexierungsfaktors verwendeten HVPI- und Wechselkursdaten

werden vom Statistischen Amt der Union (im Folgenden „Eurostat“) auf der Grundlage der

von Eurostat veröffentlichten Statistiken unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004,

bereitgestellt. Die Daten zu den Wechselkursen werden bei Bedarf den öffentlichen

Datenbanken der Europäischen Zentralbank, der Zentralbanken der Partnerstaaten und/oder

der Schweizerischen Nationalbank entnommen.

6

Anlage 2

VERTEILSCHLÜSSEL FÜR

DEN REGELMÄSSIGEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ

IM BEREICH KOHÄSION

Die Mittelzuweisung eines Partnerstaats aus dem finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich

Kohäsion für eine bestimmte Beitragsperiode entspricht dem wie folgt ermittelten Prozentsatz am

finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich Kohäsion:

(a)

Berechnung des arithmetischen Mittelwerts des Bevölkerungs- und des Flächenanteils des

Partnerstaats an der Gesamtbevölkerung und Gesamtfläche aller Partnerstaaten. Übersteigt

jedoch der Anteil eines Partnerstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der

Gesamtfläche um einen Faktor von fünf oder mehr, was einer extrem hohen

Bevölkerungsdichte entspricht, so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der

Gesamtbevölkerung herangezogen;

(b)

Reduktion oder Erhöhung der sich aus der Berechnung gemäss Buchstabe (a) ergebenden

Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes

entspricht, um den das in Kaufkraftstandards gemessene Pro-Kopf-BNE des jeweiligen

Partnerstaats das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller Partnerstaaten (Durchschnitt entspricht

100 %) über- oder unterschreitet.

(c)

Reskalierung der sich aus der Berechnung gemäss Buchstabe (b) ergebenden Anteile, so dass

ihre Summe 100 % ergibt.

7

Der Bezugszeitraum für die zu verwendenden Daten ist jener, der zu Beginn der jeweiligen

Beitragsperiode im Rahmen des Kohäsionsfonds der Union gilt, oder andernfalls der letzte

Dreijahreszeitraum, für welchen Daten verfügbar sind.

________________

1

ANHANG II

ERSTER FINANZIELLER BEITRAG DER SCHWEIZ

GEMÄSS DIESEM ABKOMMEN FÜR DEN ZEITRAUM 2030–2036

1.

Der erste finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen (im Folgenden „erster

finanzieller Beitrag“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036

(„Beitragsperiode“) beläuft sich auf 350 000 000 CHF für jedes Jahr dieses Zeitraums.

2.

Vom in Absatz 1 genannten Betrag werden für jedes Jahr der Beitragsperiode 308 000 000

CHF der Zusammenarbeit im Bereich der Kohäsion und 42 000 000 CHF der

Zusammenarbeit im Bereich der Migration zugewiesen.

3.

Der erste finanzielle Beitrag der Schweiz trägt zu den in Artikel 1 dieses Abkommens

genannten Zielen bei.

4.

Der erste finanzielle Beitrag der Schweiz wird über einen Zeitraum von zehn Jahren

umgesetzt („Umsetzungsperiode“), beginnend am selben Datum wie die Beitragsperiode.

5.

Der für länderspezifische Abkommen bestimmte Anteil des finanziellen Beitrags im Bereich

Kohäsion beträgt mindestens 90 % des diesem Bereich zugewiesenen Betrags.

6.

Bis zu 5 % der jeweiligen Beträge für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und

Migration stehen der Schweiz zur Deckung des Verwaltungsaufwands und bis zu 2 % zur

Weitergabe von Schweizer Expertise zur Verfügung (Schweizer Expertise- und

Partnerschaftsfonds).

2

7.

Partnerstaaten der Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion sind Mitgliedstaaten der Union mit

einem in Kaufkraftstandards gemessenen Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des

Unionsdurchschnitts beim Pro-Kopf-BNE in Kaufkraftstandards im selben Bezugszeitraum.

Der Bezugszeitraum für die zu verwendenden Daten ist jener, der zu Beginn der jeweiligen

Beitragsperiode zur Bestimmung der im Rahmen des Kohäsionsfonds der Union

förderfähigen Mitgliedstaaten der Union gilt.

8.

Potenzielle Partnerstaaten im Bereich Migration sind Mitgliedstaaten der Union mit

besonderem Migrationsdruck und/oder solche, bei denen sich die Schweiz und der jeweilige

Mitgliedstaat auf eine notwendige Stärkung der Migrationsgouvernanz einigen.

9.

In den Zusammenarbeitsbereichen Kohäsion und Migration können sich die Vertragsparteien

darauf verständigen, einen bestimmten Betrag für einen themenspezifischen Fonds

(Kohäsion) oder einen Rapid Response Fund (Migration) vorzusehen. Gegebenenfalls werden

die Elemente im MoU nach Artikel 18 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegt.

10.

Die Themenbereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des ersten finanziellen Beitrags der

Schweiz bauen auf der erfolgreichen Zusammenarbeit unter dem vorangegangenen Schweizer

Beitrag an ausgewählte Mitgliedstaaten der Union auf. Sie ergänzen die Anstrengungen der

Union in den Bereichen Kohäsion und Migrationsmanagement zum Zeitpunkt des Beginns

der Beitragsperiode.

11.

Unter Beachtung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens legen die Vertragsparteien im

MoU die Schwerpunkte basierend auf den folgenden Themenbereichen fest:

(a)

Kohäsion:

(i)

inklusive menschliche und soziale Entwicklung;

3

(ii)

nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Entwicklung;

(iii)

ökologischer Wandel sowie

(iv)

Demokratie und Partizipation.

(b)

Migration.

________________

1

ANHANG III

EINMALIGE ZUSÄTZLICHE FINANZIELLE VERPFLICHTUNG DER SCHWEIZ

FÜR DEN ZEITRAUM VON

ENDE 2024 BIS ENDE 2029

1.

Gemäss Artikel 18 dieses Abkommens leistet die Schweiz für den Zeitraum von Ende 2024

bis Ende 2029 eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung, die den Umfang der

Partnerschaft und der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Union in diesem

Zeitraum widerspiegelt. Diese einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung beträgt

130 000 000 CHF pro Jahr bis zum Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses

Abkommens aufgeführten Abkommen sowie 350 000 000 CHF pro Jahr für den Zeitraum

zwischen dem Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten

Abkommen und Ende 2029. Für das Jahr, in dem die in Artikel 20 Absatz 2 dieses

Abkommens aufgeführten Abkommen in Kraft treten wird die einmalige zusätzliche

Verpflichtung

pro rata temporis

berechnet.

2.

Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung der Schweiz wird über einen Zeitraum

von zehn Jahren umgesetzt („Umsetzungsperiode“), beginnend am selben Datum wie die

Beitragsperiode des ersten finanziellen Beitrags der Schweiz.

3.

Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird für die Zusammenarbeit im Bereich

Kohäsion verwendet.

4.

Der für länderspezifische Abkommen bestimmte Anteil der einmaligen zusätzlichen

finanziellen Verpflichtung beträgt mindestens 90 % der einmaligen zusätzlichen finanziellen

Verpflichtung der Schweiz.

2

5.

Bis zu 5 % des Betrags der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung stehen der

Schweiz zur Deckung des Verwaltungsaufwands und bis zu 2 % zur Weitergabe von

Schweizer Expertise zur Verfügung (Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds).

6.

Partnerstaaten der Zusammenarbeit sind Mitgliedstaaten der Union mit einem in

Kaufkraftstandards gemessenen Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des

Unionsdurchschnitts beim Pro-Kopf-BNE in Kaufkraftstandards im selben Bezugszeitraum.

Der Bezugszeitraum für die zu verwendenden Daten ist jener, der zu Beginn der jeweiligen

Umsetzungsperiode der einmaligen zusätzlichen Verpflichtung zur Bestimmung der im

Rahmen des Kohäsionsfonds der Union förderfähigen Mitgliedstaaten der Union gilt.

7.

Die Vertragsparteien können sich darauf verständigen, einen bestimmten Betrag für einen

themenspezifischen Fonds im Bereich Kohäsion vorzusehen. Gegebenenfalls werden die

Elemente im MoU nach Artikel 18 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegt.

8.

Die Ziele und die Bestimmungen für die Umsetzung des regelmässigen finanziellen Beitrags

der Schweiz, die in dem Abkommen festgelegt sind, gelten

mutatis mutandis

für die einmalige

zusätzliche finanzielle Verpflichtung, sofern in Artikel 18 dieses Abkommens und in diesem

Anhang nichts anderes vorgesehen ist.

9.

Die Themenbereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der einmaligen zusätzlichen

finanziellen Verpflichtung der Schweiz bauen auf der erfolgreichen Zusammenarbeit unter

dem vorangegangenen Schweizer Beitrag an ausgewählte Mitgliedstaaten der Union auf. Sie

ergänzen die Anstrengungen der Union im Bereich Kohäsion zum Zeitpunkt des Beginns der

Umsetzungsperiode der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung.

3

10.

Unter Beachtung von Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens legen die Vertragsparteien im

MoU die Schwerpunkte basierend auf den folgenden Themenbereichen fest:

(i)

inklusive menschliche und soziale Entwicklung;

(ii)

nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Entwicklung;

(iii)

ökologischer Wandel sowie

(iv)

Demokratie und Partizipation.

________________

1

PROTOKOLL

ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL I.1

Geltungsbereich

Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) eine Streitigkeit gemäss Artikel 16

Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen

die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.

ARTIKEL I.2

Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen

Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales

Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen

Sekretariatsdienstleistungen.

2

ARTIKEL I.3

Notifikationen und Berechnung von Fristen

1.

Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle

Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten

oder ermöglichen.

2.

Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer

Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.

3.

Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des

Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den

Juristischen Dienst der Kommission zu richten.

4.

Alle Fristen gemäss diesem Protokoll beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder

der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen

arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die

Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist

fallen, werden mitgerechnet.

3

ARTIKEL I.4

Schiedsanzeige

1.

Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der

anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.

2.

Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der

Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.

3.

Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:

(a)

den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;

(b)

die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

(c)

den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;

(d)

die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 des

Abkommens) und:

(i)

in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie

gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die

Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde; und

(ii)

in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens den Schiedsspruch, etwaige

Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens sowie die

strittigen Ausgleichsmassnahmen;

4

(e)

die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit

zusammenhängen;

(f)

eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und

(g)

die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die

Benennung von zwei Schiedsrichtern.

4.

Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der

Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

ARTIKEL I.5

Antwort auf die Schiedsanzeige

1.

Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb

von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende

Angaben enthalten muss:

(a)

die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

(b)

den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;

(c)

eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f)

aufgeführten Angaben und

5

(d)

die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die

Benennung von zwei Schiedsrichtern.

2.

Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder

verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit

wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

3.

Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines

Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen

nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.

ARTIKEL I.6

Vertretung und Beistand

1.

Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten.

Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

2.

Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen

Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus

oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den

Vertretern erteilt haben.

6

KAPITEL II

ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS

ARTIKEL II.1

Anzahl der Schiedsrichter

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer

Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen

entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.

ARTIKEL II.2

Bestellung der Schiedsrichter

1.

Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden

von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichts innehat.

2.

Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von

den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichts innehat.

7

3.

Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten

Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der

Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.

4.

Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative

Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt

und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend

den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der

Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen

zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden

„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen

Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen

über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss

erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.

5.

Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen

Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen

Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus

einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4

formell vorgeschlagen wurden.

8

6.

In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den

Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über

ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische

Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen, sie

dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher

Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich

Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des

Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.

ARTIKEL II.3

Erklärungen der Schiedsrichter

1.

Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter

herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer

Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem

Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den

übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits

getan hat.

2.

Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu

berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.

3.

Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen

sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.

4.

Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder

de iure

oder

de facto

nicht in der Lage ist, seine

Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach

Artikel II.4 zur Anwendung.

9

ARTIKEL II.4

Absetzung von Schiedsrichtern

1.

Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen,

nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen,

nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein

Absetzungsgesuch ein.

2.

Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen

Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die

Absetzung anzugeben.

3.

Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch

zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die

Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.

4.

Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach

Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so

kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen

Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.

5.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu

begründen.

10

ARTIKEL II.5

Ersatz eines Schiedsrichters

1.

Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter

Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2

vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters

zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur

Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an

dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.

2.

Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an

welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders

entscheidet.

ARTIKEL II.6

Haftungsausschluss

Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im

nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die

Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem

Schiedsverfahren.

11

KAPITEL III

SCHIEDSVERFAHREN

ARTIKEL III.1

Allgemeine Bestimmungen

1.

Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter

seine Bestellung annimmt.

2.

Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder

Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre

Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so

durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen

den Parteien beigelegt werden kann.

3.

Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung

der Parteien nicht anders entscheidet.

4.

Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu

übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale

Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.

12

ARTIKEL III.2

Ort des Schiedsverfahrens

Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das

Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet

erscheint.

ARTIKEL III.3

Sprache

1.

Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.

2.

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung

beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer

Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu

versehen sind.

ARTIKEL III.4

Klageschrift

1.

Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht

festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem

Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige

als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses

Artikels entspricht.

13

2.

Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

(a)

die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);

(b)

eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und

(c)

die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.

3.

Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu

versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen.

ARTIKEL III.5

Klageerwiderung

1.

Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht

festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem

Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort

auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch

den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.

2.

Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2

Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und

weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug

nehmen.

14

3.

Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des

Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den

Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.

4.

Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.

ARTIKEL III.6

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1.

Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17

Absatz 2 des Abkommens über seine Zuständigkeit.

2.

In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht den Auftrag,

über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens offiziell auf die

Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, zu befinden.

3.

In den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht, das die

Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen

Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz

oder teilweise im Rahmen eines anderen bilateralen Abkommens, das Teil der in Artikel 3

Buchstabe (a) des Abkommens definierten Liste der Abkommen ist, getroffen wurden.

15

4.

Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung

oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der

Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters

mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die

Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt,

der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache

kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die

Verspätung für gerechtfertigt hält.

5.

Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im

Schiedsspruch entscheiden.

ARTIKEL III.7

Weitere Schriftsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser

der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die

Fristen für deren Übermittlung fest.

16

ARTIKEL III.8

Fristen

1.

Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift

und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die

Parteien nichts anderes vereinbaren.

2.

Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten

nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht

diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.

3.

Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:

(a)

auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der

Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass

der Fall dringlich ist;

(b)

in den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe (c) und Artikel 18 Absatz 6 des

Abkommens;

(c)

in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 7 des Abkommens, in denen die

Schweiz keine länderspezifischen Abkommen abgeschlossen hat; oder

(d)

wenn die Parteien dies vereinbaren.

17

4.

In den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen

endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die

Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens notifiziert wurden.

ARTIKEL III.9

Vorläufige Massnahmen

1.

In den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium

des Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der

Ausgleichsmassnahmen bestehen.

2.

Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die

Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten

vorläufigen Massnahmen

prima facie

rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und

Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu

rechtfertigen.

3.

Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das

Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt

der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.

18

4.

Das Schiedsgericht beschliesst innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach

Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden Bedingungen

erfüllt sind:

(a)

Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat,

prima facie

als begründet;

(b)

das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht

wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht

ausgesetzt würden; und

(c)

der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die

sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das

Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.

5.

Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift

dem Schiedsspruch nicht vor.

6.

Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres

Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des

endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens hinfällig.

19

7.

Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das

Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und

Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen

Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.

ARTIKEL III.10

Beweismittel

1.

Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre

Klageerwiderung stützt.

2.

Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien

relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das

Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen

müssen.

3.

Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen

Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch

nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen

Sachverständigengutachten einholen.

4.

Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den

Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu

diesen Informationen übermitteln.

20

5.

Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen

Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die

berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen

Partei eingeholt hat.

6.

Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der

vorgelegten Beweismittel.

ARTIKEL III.11

Mündliche Verhandlung

1.

Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den

Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der

mündlichen Verhandlung bekannt.

2.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder

auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.

3.

Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des

Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.

4.

Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der

Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese

Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1,

mutatis mutandis

, und Absatz 3 zur

Anwendung.

21

ARTIKEL III.12

Säumnis

1.

Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht

innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht

hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es

verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für

angezeigt, darüber zu entscheiden.

Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne

Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das

Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des

Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden

Partei zu werten.

Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.

2.

Erscheint eine nach Artikel III.11 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der

mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das

Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.

3.

Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine

weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen

hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm

vorliegenden Beweismittel erlassen.

22

ARTIKEL III.13

Abschluss des Verfahrens

1.

Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen,

kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.

2.

Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig

erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei

beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.

KAPITEL IV

SCHIEDSSPRUCH

ARTIKEL IV.1

Entscheidungen

Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche

Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.

23

ARTIKEL IV.2

Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts

1.

Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu

verschiedenen Zeitpunkten erlassen.

2.

Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für

die Parteien bindend.

3.

Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er

erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den

Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.

4.

Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.

Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die

einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und

die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.

Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den

Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das

Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

und das Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte

Ausschuss erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke des

Abkommens.

5.

Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.

24

6.

In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens setzt das Schiedsgericht nach

Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der

internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im

Sinne von Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens.

ARTIKEL IV.3

Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle

1.

Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Abkommen sowie den Regeln und

Grundsätzen des Völkerrechts, die zwischen den Parteien bei der Auslegung von Verträgen

anwendbar sind.

2.

Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismässigkeit

von Ausgleichsmassnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens

genannten bilateralen Abkommens ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.

3.

Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (ex aequo et

bono) zu entscheiden.

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ARTIKEL IV.4

Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens

1.

Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.

Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine

Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in

der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche

Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren

notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.

2.

Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie

das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese

Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt

das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das

Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies

aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.

3.

Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die

Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2

gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über

den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu

entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.

26

4.

Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete

Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien

vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen

Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.

ARTIKEL IV.5

Berichtigung des Schiedsspruchs

1.

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation

der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im

Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder

Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt,

so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat

keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.

2.

Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von

30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.

3.

Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind

integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.

27

ARTIKEL IV.6

Honorare der Schiedsrichter

1.

Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls,

der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

2.

Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen

bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz

teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen

Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte

Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.

ARTIKEL IV.7

Kosten

1.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.

2.

Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen

lediglich:

(a)

die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom

Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;

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(b)

die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und

(c)

die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.

3.

Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität

der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter

Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

ARTIKEL IV.8

Hinterlegung eines Kostenvorschusses

1.

Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen

gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.

2.

Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die

Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.

3.

Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das

Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten,

einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros,

ausgezahlt.

29

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL V.1

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls beschliessen.