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Rahmenabkommen GPT

Wie werden die gemischten Ausschüsse bestimmt?

Die gemischten Ausschuesse werden wie folgt bestimmt: Jede Vertragspartei (Schweiz und EU) benennt je einen Vertreter, die gemeinsam den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führen. Die Ausschuesse kooperieren laufend und tauschen relevante Informationen aus; sie koennen zudem Arbeitsgruppen oder Beratungsgremien auf Sachverstaendigenebene auf Ad-hoc-Basis einsetzen, die bei der Durchfuehrung des Abkommens unterstuetzen. Der Gemischte Ausschuß tagt mindestens einmal jaehrlich, abwechselnd in Brüssel und Bern, und kann auch auf Antrag einer Vertragspartei zusammenkommen. Sitzungen koennen zudem per Video- oder Telefonkonferenz durchgefuehrt werden[1].

Im Schiedsgericht (als Beispiel fuer gemischte Gremien) bestimmen die Schweiz und die EU jeweils die gleiche Anzahl Schiedsrichter. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, ernennt jede Partei einen, bei fuenf Schiedsrichtern ernennt jede Partei zwei. Die von den Parteien benannten Schiedsrichter waehlen gemeinsam den letzten Schiedsrichter, der dann den Vorsitz im Schiedsgericht übernimmt. Diese Wahl orientiert sich an einer von beiden Seiten vereinbarten Liste von qualifizierten Personen, welche jedoch nicht verbindlich ist[2].

Wer wird Mitglied in den gemischten Ausschüssen?

Mitglieder in den gemischten Ausschüssen sind von jeder Vertragspartei, also von der Schweiz und der EU, benannte Vertreter. Jede Partei bestimmt einen Vertreter, und diese beiden führen gemeinsam den Vorsitz im Gemischten Ausschuss[1]. Die Ausschüsse können auf Ad-hoc-Basis Arbeitsgruppen oder Beratungsgremien auf Sachverständigenebene einsetzen, die sie bei der Durchführung des Abkommens unterstützen[1][2]. Die genauen weiteren Mitglieder ausser den Vorsitzenden sind nicht im Detail festgelegt. Zudem tauschen die Ausschüsse laufend relevante Informationen aus und kooperieren miteinander, um insbesondere die Umsetzung der Abkommen effizient zu gewährleisten[1][3].

Wie kann ich Mitglied in gemischten Ausschüssen werden?

Die gemischten Ausschuesse bestehen ausschliesslich aus Vertretern, die von den Vertragsparteien – also der Schweiz und der EU – benannt werden. Die Auswahl und Ernennung der Mitglieder erfolgt somit durch die jeweiligen Vertragsparteien selbst. In den Verträgen sind keine konkreten Kriterien oder Verfahren festgelegt, die es Privatpersonen oder anderen Interessierten ermöglichen, Mitglied in den gemischten Ausschüssen zu werden. Weitere Details zur Mitgliedschaft oder einem Beitrittsverfahren finden sich nicht in den Abkommen[1].

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