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PROTOKOLL ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ÜBER DEN LUFTVERKEHR
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
einerseits, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
andererseits,
im Folgenden einzeln „Vertragspartei“ und gemeinsam „Vertragsparteien“,
IN DEM BESTREBEN, die Teilnahme der Schweiz und ihrer Unternehmen am Binnenmarkt der
Union, an dem die Schweiz auf der Grundlage des am 21. Juni 1999 zu Luxemburg geschehenen
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über den Luftverkehr (im Folgenden „Abkommen“) teilnimmt, zu stärken und zu vertiefen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das ordnungsgemässe Funktionieren und die Homogenität
in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Unternehmen aus der
Schweiz und der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen erfordern, die sich auf materiell- und
verfahrensrechtliche Regeln stützen, die denjenigen gleichwertig sind, die in Bezug auf staatliche
Beihilfen für den Binnenmarkt gelten,
IN BEKRÄFTIGUNG der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie der Rolle und der
Zuständigkeiten ihrer Institutionen und, im Falle der Schweiz, der Wahrung ihrer
verfassungsrechtlichen Prinzipien, darunter der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und des
Föderalismus,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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ARTIKEL 1
Ziele
Die Ziele dieses Protokolls sind die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für
Unternehmen aus der Union und der Schweiz in den Bereichen des Binnenmarkts, die in den
Geltungsbereich des Abkommens fallen, sowie die Sicherstellung des ordnungsgemässen
Funktionierens des Binnenmarkts durch die Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Regeln
für staatliche Beihilfen.
ARTIKEL 2
Verhältnis zum Abkommen
1.
Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des Abkommens. Sie ändern weder den
Geltungsbereich noch die Ziele des Abkommens.
2.
Die Artikel 13 und 14 des Abkommens werden durch dieses Protokoll aufgehoben.
3.
Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens findet für die Zwecke dieses Protokolls keine
Anwendung.
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ARTIKEL 3
Staatliche Beihilfen
1.
Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen
Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher
Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des
Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im
Geltungsbereich des Abkommens beeinträchtigen.
2.
Mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind:
(a)
Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der
Herkunft der Waren gewährt werden;
(b)
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige
aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
(c)
die Massnahmen gemäss Anhang I Abschnitt A.
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3.
Als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar können
angesehen werden:
(a)
Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die
Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung
herrscht;
(b)
Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder
von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien oder zur Behebung einer beträchtlichen
Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz;
(c)
Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder
Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die
dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;
(d)
Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die
Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Mass beeinträchtigen, das dem
Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;
(e)
die Arten von Beihilfen gemäss Anhang I Abschnitt B.
4.
Nach Anhang I Abschnitt C gewährte Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen
Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 4
freigestellt.
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5.
Für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Regeln dieses
Protokolls, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen
besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs
darf nicht in einem Ausmass beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien
zuwiderläuft.
6.
Dieses Protokoll gilt nicht für Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unternehmen für
Tätigkeiten im Geltungsbereich des Abkommens gewährte Betrag eine
De-minimis
-Beihilfe nach
Anhang I Abschnitt D darstellt.
7.
Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Abschnitte A und B von Anhang I zu
aktualisieren, indem er Massnahmen, die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des
Binnenmarkts vereinbar sind, oder Arten von Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemässen
Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können, bezeichnet.
ARTIKEL 4
Überwachung
1.
Für die Zwecke von Artikel 1 überwachen die Union, im Einklang mit der Verteilung von
Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, und die Schweiz, im Einklang mit
ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung, die Anwendung der Regeln für staatliche
Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gemäss diesem Protokoll.
2.
Zur Umsetzung dieses Protokolls behält die Union ein Überwachungssystem für staatliche
Beihilfen gemäss den Artikeln 93, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union bei, ergänzt durch die Rechtsakte der Union im Bereich der staatlichen
Beihilfen und die Rechtsakte der Union betreffend staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor, die in
Anhang II Abschnitt A Ziffer 1 aufgeführt werden.
3.
Zur Umsetzung dieses Protokolls richtet die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Protokolls ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit
ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Absatz 2
angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei; das System umfasst Folgendes:
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(a)
eine unabhängige Überwachungsbehörde und
(b)
Verfahren, um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemässen
Funktionieren des Binnenmarkts durch die Überwachungsbehörde sicherzustellen, darunter:
(i)
die vorherige Anmeldung geplanter Beihilfen bei der Überwachungsbehörde,
(ii)
die Beurteilung angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde und deren
Zuständigkeit für die Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen,
(iii) die Anfechtung von Beihilfen, die die Überwachungsbehörde als mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar erachtet, vor der
zuständigen Justizbehörde mit aufschiebender Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Akt anfechtbar ist, und
(iv) die Rückforderung, einschliesslich Zinsen, von gewährten Beihilfen, die für mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar befunden werden.
4.
Im Einklang mit der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung der Schweiz gilt Absatz 3
Buchstabe b Ziffern iii und iv nicht für Akte der Schweizerischen Bundesversammlung oder des
Schweizerischen Bundesrats.
5.
Wenn die Schweizer Überwachungsbehörde eine Beihilfe der Schweizerischen
Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats aufgrund ihrer gemäss der
verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz beschränkten Zuständigkeiten nicht vor einer
Justizbehörde anfechten kann, muss sie die Anwendung dieser Beihilfe durch andere Behörden in
jedem Einzelfall anfechten. Kommt die Justizbehörde zu dem Schluss, dass diese Beihilfe mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, berücksichtigen die
zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden der Schweiz dieses Urteil, wenn sie beurteilen, ob
diese Beihilfe in dem bei ihnen anhängigen Einzelfall anzuwenden ist.
ARTIKEL 5
Bestehende Beihilfen
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1.
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b gilt nicht für bestehende Beihilfen, einschliesslich
Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.
2.
Für die Zwecke dieses Protokolls umfassen bestehende Beihilfen auch Beihilfen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Protokolls gewährt wurden, sowie Beihilfen, die innerhalb von fünf Jahren nach
dessen Inkrafttreten gewährt werden.
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3.
Innerhalb von 12 Monaten nach Einrichtung des Überwachungssystems gemäss Artikel 4
Absatz 3 verschafft sich die Überwachungsbehörde einen Überblick über die bestehenden
Beihilferegelungen im Geltungsbereich des Abkommens, die noch in Kraft sind, und nimmt anhand
der Kriterien in Artikel 3 eine
Prima-facie-
Einschätzung dieser Regelungen vor.
4.
Sämtliche in der Schweiz bestehenden Beihilferegelungen werden von der
Überwachungsbehörde fortlaufend gemäss den Absätzen 5-7 auf ihre Vereinbarkeit mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts überprüft.
5.
Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass eine bestehende Beihilferegelung mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so
informiert sie die zuständigen Behörden über die Pflicht zur Einhaltung dieses Protokolls. Wird eine
solche Beihilferegelung geändert oder aufgehoben, informieren die zuständigen Behörden die
Überwachungsbehörde.
6.
Erachtet die Überwachungsbehörde die von den zuständigen Behörden ergriffenen
Massnahmen als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen
Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, so veröffentlicht sie diese Massnahmen.
7.
Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Beihilferegelung nach wie vor nicht mit
dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, veröffentlicht sie ihre
Beurteilung und ficht die Anwendung dieser Beihilferegelung in jedem Einzelfall nach Artikel 4
Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 4 Absatz 5 ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 an.
8.
Für die Zwecke dieses Protokolls gilt jede Änderung bestehender Beihilferegelungen, die
sich auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts
auswirkt, als neue Beihilfe und fällt unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.
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ARTIKEL 6
Transparenz
1.
In Bezug auf in ihrem Hoheitsgebiet gewährte Beihilfen sorgen die Vertragsparteien für
Transparenz. Die Union stützt sich dazu auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln, die in
der Union für staatliche Beihilfen im Geltungsbereich des Abkommens gelten. Die Schweiz stützt
sich dazu auf materiell- und verfahrensrechtliche Regeln, die den in der Union für staatliche
Beihilfen im Geltungsbereich des Abkommens geltenden Regeln gleichwertig sind.
2.
Jede Vertragspartei veröffentlicht, in Bezug auf ihr Hoheitsgebiet und soweit in diesem
Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ist, Folgendes:
(a)
gewährte Beihilfen,
(b)
Stellungnahmen oder Beschlüsse ihrer Überwachungsbehörden,
(c)
Urteile ihrer zuständigen Justizbehörden betreffend die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts und
(d)
von ihren Überwachungsbehörden angewendete Leitlinien und Mitteilungen.
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ARTIKEL 7
Modalitäten der Zusammenarbeit
1.
Unter Vorbehalt ihres jeweiligen Rechts und der verfügbaren Mittel arbeiten die
Vertragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammen und tauschen Informationen aus.
2.
Für die Zwecke der einheitlichen Umsetzung, Anwendung und Auslegung der
materiellrechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen sowie ihrer harmonischen Weiterentwicklung
(a)
arbeiten die Vertragsparteien zusammen und konsultieren sich gegenseitig zu den in
Anhang II Abschnitt B genannten relevanten Leitlinien und Mitteilungen und
(b)
treffen die Überwachungsbehörden der Vertragsparteien Vereinbarungen für einen
regelmässigen Informationsaustausch, einschliesslich darüber, wie sich die Anwendung der
Regeln auf bestehende Beihilfen auswirkt.
ARTIKEL 8
Konsultationen
1.
Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren sich die Vertragsparteien im Gemischten
Ausschuss gegenseitig zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses
Protokolls.
2.
Im Falle von Entwicklungen, die wichtige Interessen einer Vertragspartei betreffen und sich
auf die Durchführung dieses Protokolls auswirken können, tritt der Gemischte Ausschuss auf
Verlangen einer Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen auf angemessen hoher Ebene zusammen,
um die Angelegenheit zu erörtern.
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ARTIKEL 9
Integration von Rechtsakten
1.
Ungeachtet des Artikels 5 des Institutionellen Protokolls zum Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im
Folgenden „Institutionelles Protokoll“) sorgen die Schweiz und die Union für die Zwecke von
Artikel 3 Absätze 4 und 6 sowie Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie zur Gewährleistung der
Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die
Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, dafür, dass die von der Union in den unter Anhang I
Abschnitte C und D sowie Anhang II Abschnitt A fallenden Bereichen erlassenen Rechtsakte der
Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in diese Anhänge integriert werden.
2.
Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in einem Bereich, der unter Anhang I
Abschnitte C und D oder unter Anhang II Abschnitt A fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch
wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte
Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.
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3.
Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen
Beschluss zur Änderung der Abschnitte C und D von Anhang I sowie des Abschnitts A von
Anhang II, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.
4.
Unter Vorbehalt von Artikel 6 des Institutionellen Protokolls treten die Beschlüsse des
Gemischten Ausschusses gemäss Absatz 3 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der
Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.
ARTIKEL 10
Inkrafttreten
1.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert
oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren,
die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit;
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
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(e)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(f)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(g)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse;
(h)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(i)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(j)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
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ARTIKEL 11
Änderungen und Kündigung
1.
Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.
2.
Wird das Abkommen gemäss Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens gekündigt, so tritt dieses
Protokoll an dem in Artikel 36 Absatz 4 des Abkommens genannten Datum ausser Kraft.
3.
Im Falle des Ausserkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten
erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Unternehmen unberührt. Die
Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,
wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)
1
ANHANG I
AUSNAHMEN UND PRÄZISIERUNGEN
ABSCHNITT A
MASSNAHMEN, DIE MIT DEM ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTIONIEREN
DES BINNENMARKTS VEREINBAR SIND, GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 3
ABSATZ 2 BUCHSTABE c
Die folgenden Massnahmen sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts
vereinbar und fallen nicht unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b:
[…].
ABSCHNITT B
ARTEN VON BEIHILFEN, DIE ALS MIT DEM ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTIONIEREN
DES BINNENMARKTS VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN,
GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 BUCHSTABE e
Die folgenden Arten von Beihilfen können als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des
Binnenmarkts vereinbar angesehen werden:
[…].
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ABSCHNITT C
GRUPPENFREISTELLUNGEN GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 3 ABSATZ 4
Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und
sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 4 freigestellt, wenn sie unter den in den folgenden
Bestimmungen vorgesehenen materiellrechtlichen Voraussetzungen gewährt werden:
(1)
Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315
der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);
(2) Artikel 1-6 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung
von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen,
die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
ABSCHNITT D
DE-MINIMIS
-BEIHILFEN GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 3 ABSATZ 6
Der Begriff „
De-Minimis
-Beihilfen“ hat die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2831
der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L,
2023/2831, 15.12.2023).
3
Für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
erbringen, hat der Begriff „
De-Minimis
-Beihilfen“ die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU)
2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an
Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L,
2023/2832, 15.12.2023).
1
ANHANG II
IN DER EUROPÄISCHEN UNION GELTENDE ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE
RECHTSAKTE GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE RECHTSAKTE
(1)
Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 2 wendet die Union folgende
Rechtsakte an:
(a)
Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften
für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9);
(b)
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die
Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU)
2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19);
(c)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315
der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);
2
(d)
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von
Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3);
(e)
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023);
(f)
Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832,
15.12.2023);
(g)
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(2)
Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 3 richtet die Schweiz ein System
zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Überwachung und
Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Artikel 4 Absatz 2 und Ziffer 1
dieses Abschnitts angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei.
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ABSCHNITT B
LEITLINIEN, MITTEILUNGEN UND BESCHLUSSPRAXIS
DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
(1)
Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 3 berücksichtigen die
Überwachungsbehörde und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz die für die
Europäische Kommission verbindlichen relevanten Leitlinien und Mitteilungen sowie ihre
Beschlusspraxis gebührend und befolgen diese soweit möglich, sodass ein Mass an
Überwachung und Durchsetzung sichergestellt wird, das dem in der Union gleichwertig ist.
(2)
Die Europäische Kommission notifiziert dem Gemischten Ausschuss und veröffentlicht die
Leitlinien und Mitteilungen, die sie im Rahmen des Abkommens für relevant erachtet.
1
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM PROTOKOLL ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Gewährt die Europäische Kommission finanzielle Unterstützung gleich welcher Art, die nicht unter
die Regeln für staatliche Beihilfen gemäss diesem Protokoll fällt und die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen
droht und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens
beeinträchtigt, so kann die Schweiz Konsultationen verlangen, um die Angelegenheit zu erörtern.
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