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PROTOKOLL ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ÜBER DEN LUFTVERKEHR

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

einerseits, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

andererseits,

im Folgenden einzeln „Vertragspartei“ und gemeinsam „Vertragsparteien“,

IN DEM BESTREBEN, die Teilnahme der Schweiz und ihrer Unternehmen am Binnenmarkt der

Union, an dem die Schweiz auf der Grundlage des am 21. Juni 1999 zu Luxemburg geschehenen

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

über den Luftverkehr (im Folgenden „Abkommen“) teilnimmt, zu stärken und zu vertiefen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das ordnungsgemässe Funktionieren und die Homogenität

in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Unternehmen aus der

Schweiz und der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen erfordern, die sich auf materiell- und

verfahrensrechtliche Regeln stützen, die denjenigen gleichwertig sind, die in Bezug auf staatliche

Beihilfen für den Binnenmarkt gelten,

IN BEKRÄFTIGUNG der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie der Rolle und der

Zuständigkeiten ihrer Institutionen und, im Falle der Schweiz, der Wahrung ihrer

verfassungsrechtlichen Prinzipien, darunter der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und des

Föderalismus,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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ARTIKEL 1

Ziele

Die Ziele dieses Protokolls sind die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für

Unternehmen aus der Union und der Schweiz in den Bereichen des Binnenmarkts, die in den

Geltungsbereich des Abkommens fallen, sowie die Sicherstellung des ordnungsgemässen

Funktionierens des Binnenmarkts durch die Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Regeln

für staatliche Beihilfen.

ARTIKEL 2

Verhältnis zum Abkommen

1.

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des Abkommens. Sie ändern weder den

Geltungsbereich noch die Ziele des Abkommens.

2.

Die Artikel 13 und 14 des Abkommens werden durch dieses Protokoll aufgehoben.

3.

Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens findet für die Zwecke dieses Protokolls keine

Anwendung.

3

ARTIKEL 3

Staatliche Beihilfen

1.

Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen

Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher

Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb

verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des

Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im

Geltungsbereich des Abkommens beeinträchtigen.

2.

Mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind:

(a)

Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der

Herkunft der Waren gewährt werden;

(b)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige

aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

(c)

die Massnahmen gemäss Anhang I Abschnitt A.

4

3.

Als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar können

angesehen werden:

(a)

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die

Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung

herrscht;

(b)

Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder

von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien oder zur Behebung einer beträchtlichen

Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz;

(c)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder

Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die

dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;

(d)

Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die

Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Mass beeinträchtigen, das dem

Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;

(e)

die Arten von Beihilfen gemäss Anhang I Abschnitt B.

4.

Nach Anhang I Abschnitt C gewährte Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen

Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 4

freigestellt.

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5.

Für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem

Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Regeln dieses

Protokolls, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen

besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs

darf nicht in einem Ausmass beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien

zuwiderläuft.

6.

Dieses Protokoll gilt nicht für Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unternehmen für

Tätigkeiten im Geltungsbereich des Abkommens gewährte Betrag eine

De-minimis

-Beihilfe nach

Anhang I Abschnitt D darstellt.

7.

Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Abschnitte A und B von Anhang I zu

aktualisieren, indem er Massnahmen, die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des

Binnenmarkts vereinbar sind, oder Arten von Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemässen

Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können, bezeichnet.

ARTIKEL 4

Überwachung

1.

Für die Zwecke von Artikel 1 überwachen die Union, im Einklang mit der Verteilung von

Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, und die Schweiz, im Einklang mit

ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung, die Anwendung der Regeln für staatliche

Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gemäss diesem Protokoll.

2.

Zur Umsetzung dieses Protokolls behält die Union ein Überwachungssystem für staatliche

Beihilfen gemäss den Artikeln 93, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union bei, ergänzt durch die Rechtsakte der Union im Bereich der staatlichen

Beihilfen und die Rechtsakte der Union betreffend staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor, die in

Anhang II Abschnitt A Ziffer 1 aufgeführt werden.

3.

Zur Umsetzung dieses Protokolls richtet die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach

Inkrafttreten dieses Protokolls ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit

ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Absatz 2

angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei; das System umfasst Folgendes:

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(a)

eine unabhängige Überwachungsbehörde und

(b)

Verfahren, um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemässen

Funktionieren des Binnenmarkts durch die Überwachungsbehörde sicherzustellen, darunter:

(i)

die vorherige Anmeldung geplanter Beihilfen bei der Überwachungsbehörde,

(ii)

die Beurteilung angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde und deren

Zuständigkeit für die Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen,

(iii) die Anfechtung von Beihilfen, die die Überwachungsbehörde als mit dem

ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar erachtet, vor der

zuständigen Justizbehörde mit aufschiebender Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der

Akt anfechtbar ist, und

(iv) die Rückforderung, einschliesslich Zinsen, von gewährten Beihilfen, die für mit dem

ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar befunden werden.

4.

Im Einklang mit der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung der Schweiz gilt Absatz 3

Buchstabe b Ziffern iii und iv nicht für Akte der Schweizerischen Bundesversammlung oder des

Schweizerischen Bundesrats.

5.

Wenn die Schweizer Überwachungsbehörde eine Beihilfe der Schweizerischen

Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats aufgrund ihrer gemäss der

verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz beschränkten Zuständigkeiten nicht vor einer

Justizbehörde anfechten kann, muss sie die Anwendung dieser Beihilfe durch andere Behörden in

jedem Einzelfall anfechten. Kommt die Justizbehörde zu dem Schluss, dass diese Beihilfe mit dem

ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, berücksichtigen die

zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden der Schweiz dieses Urteil, wenn sie beurteilen, ob

diese Beihilfe in dem bei ihnen anhängigen Einzelfall anzuwenden ist.

ARTIKEL 5

Bestehende Beihilfen

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1.

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b gilt nicht für bestehende Beihilfen, einschliesslich

Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.

2.

Für die Zwecke dieses Protokolls umfassen bestehende Beihilfen auch Beihilfen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Protokolls gewährt wurden, sowie Beihilfen, die innerhalb von fünf Jahren nach

dessen Inkrafttreten gewährt werden.

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3.

Innerhalb von 12 Monaten nach Einrichtung des Überwachungssystems gemäss Artikel 4

Absatz 3 verschafft sich die Überwachungsbehörde einen Überblick über die bestehenden

Beihilferegelungen im Geltungsbereich des Abkommens, die noch in Kraft sind, und nimmt anhand

der Kriterien in Artikel 3 eine

Prima-facie-

Einschätzung dieser Regelungen vor.

4.

Sämtliche in der Schweiz bestehenden Beihilferegelungen werden von der

Überwachungsbehörde fortlaufend gemäss den Absätzen 5-7 auf ihre Vereinbarkeit mit dem

ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts überprüft.

5.

Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass eine bestehende Beihilferegelung mit dem

ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so

informiert sie die zuständigen Behörden über die Pflicht zur Einhaltung dieses Protokolls. Wird eine

solche Beihilferegelung geändert oder aufgehoben, informieren die zuständigen Behörden die

Überwachungsbehörde.

6.

Erachtet die Überwachungsbehörde die von den zuständigen Behörden ergriffenen

Massnahmen als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen

Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, so veröffentlicht sie diese Massnahmen.

7.

Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Beihilferegelung nach wie vor nicht mit

dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, veröffentlicht sie ihre

Beurteilung und ficht die Anwendung dieser Beihilferegelung in jedem Einzelfall nach Artikel 4

Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 4 Absatz 5 ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 an.

8.

Für die Zwecke dieses Protokolls gilt jede Änderung bestehender Beihilferegelungen, die

sich auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts

auswirkt, als neue Beihilfe und fällt unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.

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ARTIKEL 6

Transparenz

1.

In Bezug auf in ihrem Hoheitsgebiet gewährte Beihilfen sorgen die Vertragsparteien für

Transparenz. Die Union stützt sich dazu auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln, die in

der Union für staatliche Beihilfen im Geltungsbereich des Abkommens gelten. Die Schweiz stützt

sich dazu auf materiell- und verfahrensrechtliche Regeln, die den in der Union für staatliche

Beihilfen im Geltungsbereich des Abkommens geltenden Regeln gleichwertig sind.

2.

Jede Vertragspartei veröffentlicht, in Bezug auf ihr Hoheitsgebiet und soweit in diesem

Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ist, Folgendes:

(a)

gewährte Beihilfen,

(b)

Stellungnahmen oder Beschlüsse ihrer Überwachungsbehörden,

(c)

Urteile ihrer zuständigen Justizbehörden betreffend die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem

ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts und

(d)

von ihren Überwachungsbehörden angewendete Leitlinien und Mitteilungen.

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ARTIKEL 7

Modalitäten der Zusammenarbeit

1.

Unter Vorbehalt ihres jeweiligen Rechts und der verfügbaren Mittel arbeiten die

Vertragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammen und tauschen Informationen aus.

2.

Für die Zwecke der einheitlichen Umsetzung, Anwendung und Auslegung der

materiellrechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen sowie ihrer harmonischen Weiterentwicklung

(a)

arbeiten die Vertragsparteien zusammen und konsultieren sich gegenseitig zu den in

Anhang II Abschnitt B genannten relevanten Leitlinien und Mitteilungen und

(b)

treffen die Überwachungsbehörden der Vertragsparteien Vereinbarungen für einen

regelmässigen Informationsaustausch, einschliesslich darüber, wie sich die Anwendung der

Regeln auf bestehende Beihilfen auswirkt.

ARTIKEL 8

Konsultationen

1.

Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren sich die Vertragsparteien im Gemischten

Ausschuss gegenseitig zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses

Protokolls.

2.

Im Falle von Entwicklungen, die wichtige Interessen einer Vertragspartei betreffen und sich

auf die Durchführung dieses Protokolls auswirken können, tritt der Gemischte Ausschuss auf

Verlangen einer Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen auf angemessen hoher Ebene zusammen,

um die Angelegenheit zu erörtern.

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ARTIKEL 9

Integration von Rechtsakten

1.

Ungeachtet des Artikels 5 des Institutionellen Protokolls zum Abkommen zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im

Folgenden „Institutionelles Protokoll“) sorgen die Schweiz und die Union für die Zwecke von

Artikel 3 Absätze 4 und 6 sowie Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie zur Gewährleistung der

Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die

Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, dafür, dass die von der Union in den unter Anhang I

Abschnitte C und D sowie Anhang II Abschnitt A fallenden Bereichen erlassenen Rechtsakte der

Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in diese Anhänge integriert werden.

2.

Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in einem Bereich, der unter Anhang I

Abschnitte C und D oder unter Anhang II Abschnitt A fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch

wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte

Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

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3.

Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen

Beschluss zur Änderung der Abschnitte C und D von Anhang I sowie des Abschnitts A von

Anhang II, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

4.

Unter Vorbehalt von Artikel 6 des Institutionellen Protokolls treten die Beschlüsse des

Gemischten Ausschusses gemäss Absatz 3 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der

Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

ARTIKEL 10

Inkrafttreten

1.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert

oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren,

die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.

2.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über

die Freizügigkeit;

(b)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit;

(c)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

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(e)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(f)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(g)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse;

(h)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

(i)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(j)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(k)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der

wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

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ARTIKEL 11

Änderungen und Kündigung

1.

Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.

2.

Wird das Abkommen gemäss Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens gekündigt, so tritt dieses

Protokoll an dem in Artikel 36 Absatz 4 des Abkommens genannten Datum ausser Kraft.

3.

Im Falle des Ausserkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten

erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Unternehmen unberührt. Die

Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,

lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,

schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,

wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)

1

ANHANG I

AUSNAHMEN UND PRÄZISIERUNGEN

ABSCHNITT A

MASSNAHMEN, DIE MIT DEM ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTIONIEREN

DES BINNENMARKTS VEREINBAR SIND, GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 3

ABSATZ 2 BUCHSTABE c

Die folgenden Massnahmen sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts

vereinbar und fallen nicht unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b:

[…].

ABSCHNITT B

ARTEN VON BEIHILFEN, DIE ALS MIT DEM ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTIONIEREN

DES BINNENMARKTS VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN,

GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 BUCHSTABE e

Die folgenden Arten von Beihilfen können als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des

Binnenmarkts vereinbar angesehen werden:

[…].

2

ABSCHNITT C

GRUPPENFREISTELLUNGEN GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 3 ABSATZ 4

Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und

sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 4 freigestellt, wenn sie unter den in den folgenden

Bestimmungen vorgesehenen materiellrechtlichen Voraussetzungen gewährt werden:

(1)

Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur

Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in

Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen

Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315

der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);

(2) Artikel 1-6 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung

von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf

staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen,

die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

ABSCHNITT D

DE-MINIMIS

-BEIHILFEN GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 3 ABSATZ 6

Der Begriff „

De-Minimis

-Beihilfen“ hat die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2831

der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des

Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L,

2023/2831, 15.12.2023).

3

Für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

erbringen, hat der Begriff „

De-Minimis

-Beihilfen“ die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU)

2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108

des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an

Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L,

2023/2832, 15.12.2023).

1

ANHANG II

IN DER EUROPÄISCHEN UNION GELTENDE ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE

RECHTSAKTE GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE RECHTSAKTE

(1)

Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 2 wendet die Union folgende

Rechtsakte an:

(a)

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften

für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9);

(b)

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung

der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die

Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen

Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19);

(c)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der

Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung

der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315

der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);

2

(d)

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von

Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf

staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter

Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem

wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3);

(e)

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die

Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023);

(f)

Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die

Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen

von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832,

15.12.2023);

(g)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von

Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(2)

Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 3 richtet die Schweiz ein System

zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Überwachung und

Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Artikel 4 Absatz 2 und Ziffer 1

dieses Abschnitts angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei.

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ABSCHNITT B

LEITLINIEN, MITTEILUNGEN UND BESCHLUSSPRAXIS

DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

(1)

Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 3 berücksichtigen die

Überwachungsbehörde und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz die für die

Europäische Kommission verbindlichen relevanten Leitlinien und Mitteilungen sowie ihre

Beschlusspraxis gebührend und befolgen diese soweit möglich, sodass ein Mass an

Überwachung und Durchsetzung sichergestellt wird, das dem in der Union gleichwertig ist.

(2)

Die Europäische Kommission notifiziert dem Gemischten Ausschuss und veröffentlicht die

Leitlinien und Mitteilungen, die sie im Rahmen des Abkommens für relevant erachtet.

1

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM PROTOKOLL ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR

Gewährt die Europäische Kommission finanzielle Unterstützung gleich welcher Art, die nicht unter

die Regeln für staatliche Beihilfen gemäss diesem Protokoll fällt und die durch die Begünstigung

bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen

droht und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens

beeinträchtigt, so kann die Schweiz Konsultationen verlangen, um die Angelegenheit zu erörtern.

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