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ABKOMMEN

ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT EINERSEITS

UND DER EUROPÄISCHEN UNION

UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

ANDERERSEITS

ÜBER DIE TEILNAHME DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

AN PROGRAMMEN DER UNION

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

einerseits und

DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im

Folgenden zusammen „Union“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den besonderen Beziehungen

zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zuerkennen, welche auf Nachbarschaft,

gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,

2

AUFBAUEND AUF den gemeinsamen Zielen und engen Verbindungen zwischen den

Vertragsparteien aus dem Abkommen von 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen

Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten

Kernfusion und der Plasmaphysik

1

, dem Rahmenabkommen von 1986 über

wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

2

, den Abkommen in Form von Briefwechseln von 2007

zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz über die Anwendung des ITER-

Übereinkommens

3

, des Übereinkommens von 2006 über die Vorrechte und Immunitäten der

Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-

Projekts

4

und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept

5

auf das Hoheitsgebiet der

Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für

den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

6

sowie aus dem Abkommen von 2014 für

wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der

Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation

„Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und

Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“

7

,

1

ABl. EU L 242 vom 4.9.1978, S. 2.

2

ABl. EU L 313 vom 22.11.1985, S. 6, ELI:

http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1985/507/oj.

3

Übereinkommen von 2006 über die Gründung der Internationalen ITER-

Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. EU

L 20 vom 24.1.2008, S. 17).

4

Übereinkommen von 2006 über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER (ABl. EU

L 358 vom 16.12.2006, S. 82, ELI:

http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/943(2)/oj).

5

Abkommen von 2007 zwischen der Regierung Japans und der Europäischen

Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten

Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (ABl. EU L 246 vom 21.9.2007, S. 34).

6

Beschluss der Kommission vom 22. November 2007 über den Abschluss von Abkommen in

Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) über die Anwendung des ITER-

Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER

und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz

und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den

ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (ABl. EU L 20 vom 24.1.2008, S. 11).

7

ABl. EU L 370 vom 30.12.2014, S. 3.

3

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) das ITER-

Übereinkommen, das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und das

Abkommen über das breiter angelegte Konzept geschlossen hat,

IN ANBETRACHT der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates

1

über die Errichtung des

europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür,

IN ANERKENNUNG des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und

ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Massnahmen im Zusammenhang mit dem ITER auf der

Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit der Vorteile sowie

Rechte und Pflichten weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,

IN ANBETRACHT der Bemühungen der Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte

mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem

Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand mit dem

Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu bewältigen,

IN DEM WUNSCH, eine langfristige Übereinkunft über die Teilnahme der Schweiz an

Programmen der Union zu treffen, welche die Rechtsgrundlage dieser Kooperation bildet,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels der Vertragsparteien, ihre langjährige und erfolgreiche

Kooperation zu konsolidieren und zu vertiefen, insbesondere in den Bereichen Forschung und

Innovation, Weltraum, Kernfusion und -spaltung sowie allgemeine und berufliche Bildung, Jugend,

Sport und Kultur sowie anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse wie digitale Transformation

und Massnahmen im Gesundheitsbereich, was in Zukunft die systematischere Beteiligung der

Schweiz an Programmen der Union möglich macht,

1

Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen

gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die

Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. EU L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

4

IN ANERKENNUNG der in der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des

Rates

1

zur Einrichtung von Horizont Europa („Programm Horizont Europa“) und in der Verordnung

(Euratom) 2021/765 des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für

Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung von Horizont Europa

2

(„Euratom-

Programm“) festgelegten allgemeinen Grundsätze,

IM BEWUSSTSEIN der Ziele des erneuerten Europäischen Forschungsraums – namentlich einen

gemeinsamen Wissenschafts- und Technologieraum aufzubauen, einen Binnenmarkt für Forschung

und Innovation zu schaffen, die Zusammenarbeit zwischen Organisationen aus dem Bereich

Forschung und Innovation, einschliesslich Universitäten, sowie den Austausch bewährter Verfahren

und attraktive Forscherlaufbahnen zu fördern und zu erleichtern, die grenz- und sektorübergreifende

Mobilität von Forschenden zu erleichtern, den freien Verkehr wissenschaftlicher Erkenntnisse und

der Innovation voranzutreiben, die Wahrung der akademischen Freiheit und der Freiheit der

wissenschaftlichen Forschung zu fördern, wissenschaftliche Bildungs- und

Kommunikationstätigkeiten zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der

teilnehmenden Volkswirtschaften zu begünstigen – und der Tatsache, dass mit den

Rahmenprogrammen der Europäischen Union für Forschung und Innovation assoziierte Länder

zentrale potenzielle Partner in diesem Bestreben sind,

UNTER HERVORHEBUNG der Rolle von europäischen Partnerschaften, die einige der

dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und

Innovationsinitiativen angehen und damit erheblich zu den Prioritäten der Europäischen Union im

Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision

erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung assoziierter Länder an solchen europäischen

Partnerschaften,

1

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021

zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,

sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur

Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. EU L 170

vom 12.5.2021, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).

2

Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der

Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung

des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung

der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. EU L 167I vom 12.5.2021, S. 81, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2021/765/oj).

5

IN DEM BESTREBEN, für beide Seiten vorteilhafte Bedingungen zu schaffen, um menschenwürdige

Arbeitsplätze zu schaffen, die Innovationsökosysteme der Vertragsparteien zu stärken und zu unterstützen,

indem Unternehmen bei Innovationen und Wachstum in den Märkten der Vertragsparteien unterstützt

werden und die Einführung sowie die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Innovationen, einschliesslich

Massnahmen zum Kapazitätsaufbau, erleichtert werden,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Programmen der jeweils anderen

Seite von beiderseitigem Nutzen sein soll und dass sich jede Vertragspartei bestmöglich bemüht, ihre

Programme für die andere Vertragspartei zu öffnen, wobei sie deren Natur berücksichtigt, und im

Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an diesen

Programmen zu beschränken oder an Bedingungen zu knüpfen, insbesondere aus Sicherheitsgründen,

inklusive für Massnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder ihren

Interessen,

UNTER VERWEIS auf die Möglichkeit von Unterschieden zwischen der Ausrichtung von Programmen der

Union und von Programmen und Massnahmen der Schweiz,

IN DER ERWÄGUNG, dass die allgemeinen Ziele des Euratom-Programms darin bestehen, Forschungs-

und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung

von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich durchzuführen sowie einen Beitrag

zur Verwirklichung der Ziele des Programms Horizont Europa, unter anderem im Zusammenhang mit der

Energiewende, zu leisten und die Entwicklung der Fusionsenergie zu unterstützen,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ITER-Übereinkommen gemäss seinem Artikel 21 für die Schweiz gilt, die

als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER

und die Entwicklung der Fusionsenergie ist und die Schweiz gemäss Artikel 2 der Entscheidung

2007/198/Euratom des Rates als Drittstaat Mitglied dieses gemeinsamen Unternehmens wird, nachdem sie

ihr Forschungsprogramm mit dem Euratom-Programm assoziiert hat,

6

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gemäss seinem

Artikel 26 für die Schweiz gilt, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm

teilnimmt,

IN ANERKENNUNG der Vorteile, die sich durch die Teilnahme der Schweiz an Komponenten des

Weltraumprogramms der Europäischen Union, die Drittstaaten offenstehen, ergeben,

UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, die europäische kulturelle und linguistische

Vielfalt zu schützen, zu entwickeln und zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und das

wirtschaftliche Potenzial des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors,

zu stärken,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Programme

der Union im Kultursektor und im audiovisuellen Sektor unter dem Gesichtspunkt von Kultur,

Demokratie, Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft grundlegend sind und dass sie besonders relevant

für unsere Gesellschaften und unsere Kultursektoren sind, die aktuellen Herausforderungen im

Zusammenhang mit der Globalisierung, dem Klimawandel und der Digitalisierung

gegenüberstehen,

IM BEWUSSTSEIN, dass jene Grundsätze, die auch im UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum

Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verankert sind, von der

Schweiz befolgt werden, die ähnlichen Herausforderungen gegenübersteht und dieselben

Grundsätze wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, einschliesslich der

Gleichheit zwischen allen Menschen, der ausgeglichenen Vertretung der Geschlechter sowie der

freien Meinungsäusserung und der künstlerischen Freiheit, teilt,

IN ANERKENNUNG der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2021/694 des

Europäischen Parlaments und des Rates

1

zur Aufstellung des Programms Digitales Europa,

1

Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021

zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU)

2015/2240 (ABl. EU L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj).

7

UNTER HERVORHEBUNG der Tatsache, dass die digitale Transformation unserer Wirtschaft und

Gesellschaft immense Chancen für Wachstum und Arbeitsplätze bietet, zum ökologischen Wandel

und unserer globalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen kann und die kreative und kulturelle Vielfalt

stärken kann,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass diese transformativen Entwicklungen eine äusserst

transparente und auf gemeinsamen Zielen und Werten basierende Zusammenarbeit mit den

internationalen Partnern der Union erfordert, welche gleichzeitig die Sicherheitsinteressen beider

Vertragsparteien achtet,

IN DEM BESTREBEN, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit aufzubauen, um den

Einsatz von vertrauenswürdigen und sicheren digitalen Kapazitäten der Vertragsparteien in

Bereichen wie Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cloud Edge Computing und

Datenräume, fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie Einführung und optimale Nutzung von

digitalen Kapazitäten und Interoperabilität zu stärken und zu unterstützen und die Einführung sowie

die Bereitstellung und Zugänglichkeit digitaler Lösungen bei den Vertragsparteien zu erleichtern,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Unterstützung, durch lebenslanges Lernen, der

bildungsbezogenen, beruflichen sowie persönlichen Entwicklung der Menschen in den Bereichen

allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus, was zu einem

nachhaltigen Wachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen und sozialem Zusammenhalt, zur

Ankurbelung von Innovation und zur Stärkung einer europäischen Identität und aktiven

Bürgerschaft beiträgt,

IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen der Vertragsparteien

in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und IN ANERKENNUNG

des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre diesbezüglichen Beziehungen und ihre

diesbezügliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,

8

IN ANERKENNUNG der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2021/522 des

Europäischen Parlaments und des Rates

1

zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im

Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“), insbesondere in Bezug auf relevante spezifische

Teile des EU4Health-Programms, die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit („Gesundheitsabkommen“) geregelt sind,

MIT VERWEIS AUF die geteilten allgemeinen Grundsätze des EU4Health-Programms in Bezug

auf den Schutz der Menschen in der Union vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden

Gesundheitsgefahren, IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen

der Vertragsparteien im Gesundheitsbereich und IN ANERKENNUNG des gemeinsamen

Wunsches der Vertragsparteien, ihre diesbezüglichen Beziehungen und ihre diesbezügliche

Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,

MIT DEM ZIEL, das Spektrum ihrer Zusammenarbeit zu erweitern, und dies mit Beginn der

vorläufigen Anwendung dieses Abkommens zum frühestmöglichen Datum,

IN DEM BESTREBEN sicherzustellen, dass alle Rechtsträger, die mit der Umsetzung von

Projekten oder Massnahmen beauftragt wurden, in Bezug auf welche gemäss den Bedingungen

dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, diese Projekte oder

Massnahmen auch im Falle des Endes der vorläufigen Anwendung oder einer Kündigung

abschliessen können,

1

Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021

zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-

Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)

Nr. 282/2014 (ABl. EU L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj).

9

IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und der Union für die

Vertragsparteien von Vorteil ist,

IN DEM BESTREBEN, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den

Vertragsparteien mit klaren Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen und

Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung einer solchen Teilnahme an

einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union

oder Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen und die in einem Protokoll zu diesem

Abkommen aufgelistet sind.

10

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

(a)

„Basisrechtsakt“

(i)

einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer

Organe der Union zur Einrichtung eines Programms, der die Rechtsgrundlage für eine

Massnahme und die Ausführung der im Haushalt der Union ausgewiesenen

entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan der Union

untermauerten Haushaltsgarantie oder Massnahme des finanziellen Beistands bildet,

einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der

Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von

Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme, oder

(ii)

einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer

Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit,

die kein Programm ist, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger

Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses

Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme;

(b)

„Finanzierungsvereinbarung“ jede Vereinbarung über ein Programm oder eine Tätigkeit der

Union, das oder die in den Protokollen zu diesem Abkommen aufgeführt ist und an dem oder

der die Schweiz teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie

Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-

Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen;

11

(c)

„sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms oder der

Tätigkeit der Union“ Vorschriften, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des

Europäischen Parlaments und des Rates

1

(„Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der

Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind;

(d)

„Union“ die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide;

(e)

„Vergabeverfahren der Union“ ein Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln, das von der

Union oder von mit der Ausführung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Stellen

eingeleitet wird;

(f)

„Schweizer Rechtsträger“ jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person

oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der

Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und in der Schweiz wohnhaft

oder nach schweizerischem Recht in der Schweiz niedergelassen ist.

ARTIKEL 3

Einrichtung der Teilnahme

1.

Die Schweiz nimmt an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr

nach Massgabe der Basisrechtsakte, die in den Protokollen zu diesem Abkommen genannt sind und

unter diese Protokolle fallen, zur Teilnahme offenstehen, teil oder trägt dazu bei.

1

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.

EU L, 2024/2509, 26.9.2024).

12

2.

Für jeden neuen mehrjährigen Finanzrahmen („MFR“) erörtert der mit diesem Abkommen

eingesetzte Gemischte Ausschuss („Gemischter Ausschuss“), nachdem die Basisrechtsakte zur

Einrichtung der Programme der Union in Kraft getreten sind und sofern diese Programme der

Union für die Teilnahme von Drittstaaten wie der Schweiz offenstehen, die nahtlose Kontinuität der

in diesem Abkommen eingerichteten Kooperation, bevor ein Schreiben eingereicht wird, mit dem

die Schweiz ihre Absicht kundtut, an einem Programm der Union teilzunehmen.

3.

Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an einem bestimmten

Programm oder einer bestimmten Tätigkeit der Union oder Teilen davon werden in den Protokollen

zu diesem Abkommen festgelegt. Die Protokolle zu diesem Abkommen können vom Gemischten

Ausschuss geändert werden.

4.

In den Protokollen zu diesem Abkommen wird Folgendes festgelegt:

(a)

die Programme und Tätigkeiten der Union oder die Teile davon, an denen die Schweiz

teilnimmt;

(b)

die Dauer der Teilnahme, namentlich der Zeitraum, in dem die Schweiz und Schweizer

Rechtsträger Unionsmittel beantragen oder mit der Ausführung von Unionsmitteln betraut

werden können;

(c)

die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz und von Schweizer

Rechtsträgern, einschliesslich spezifischer Modalitäten für die Umsetzung der finanziellen

Bedingungen gemäss den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens, spezifischer Modalitäten für

den Korrekturmechanismus gemäss Artikel 9 dieses Abkommens und Bedingungen für die

Teilnahme an Strukturen, die zum Zweck der Durchführung dieser Programme oder

Tätigkeiten der Union geschaffen wurden; diese Bedingungen müssen mit diesem Abkommen

sowie mit den Basisrechtsakten und Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur

Einrichtung solcher Strukturen im Einklang stehen;

13

(d)

gegebenenfalls die Höhe des Finanzbeitrags der Schweiz zu einem Programm der Union, das

über ein Finanzinstrument oder eine Haushaltsgarantie durchgeführt wird, vorbehaltlich

spezifischer Modalitäten gemäss Artikel 10 dieses Abkommens.

ARTIKEL 4

Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon

1.

Die Schweiz nimmt gemäss den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den zugehörigen

Protokollen, den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von

Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon festgelegt wurden, an den in den

Protokollen zu diesem Abkommen genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen

davon teil.

2.

Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen:

(a)

die Teilnahmeberechtigung von Schweizer Rechtsträgern und alle sonstigen

Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit der Schweiz, insbesondere in Bezug auf

Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit;

(b) die Bedingungen für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen sowie für die

Durchführung der Massnahmen durch teilnahmeberechtigte Schweizer Rechtsträger.

3.

Die in Absatz 2 Buchstabe (b) genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für

teilnahmeberechtigte Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, auch in Bezug auf die Einhaltung

der restriktiven Massnahmen der Union gemäss dem Vertrag über die Europäische Union oder dem

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), sofern in den in Absatz 1

genannten Bedingungen nichts anderes festgelegt ist.

14

ARTIKEL 5

Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an

Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den

Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung

der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon

1.

Unbeschadet vorteilhafterer Bestimmungen im Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

andererseits über die Freizügigkeit

1

(„Freizügigkeitsabkommen“) oder im Schweizer Recht erfolgt

die Teilnahme der Schweiz an in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Programmen oder

Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, deren Durchführung Mobilität von Personen zwischen der

Union und der Schweiz oder innerhalb der Schweiz erfordert, unter der Bedingung, dass die

Schweiz Folgendes sicherstellt:

(a)

es gibt keine Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die

Mobilität von Personen bei der Durchführung der Programme der Union,

(b)

die Bedingungen für Personen, die im Rahmen der Durchführung der Programme der Union

in die Schweiz gehen und sich innerhalb der Schweiz bewegen, ziehen keine

ungerechtfertigten administrativen oder finanziellen Belastungen nach sich, und

(c)

die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Dienstleistungen in der Schweiz, die direkt

mit der Durchführung der Programme der Union zusammenhängen, sind dieselben wie für

Schweizer Staatsangehörige; das betrifft insbesondere jegliche Gebühren, die mit einer

Teilnahme an einer durch das Programm der Union finanzierten Tätigkeit zusammenhängen,

und gilt unbeschadet vorteilhafterer Vorschriften über Gebühren im Zusammenhang mit dem

Programm Erasmus+.

1

ABl. EU L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

15

2.

Unbeschadet vorteilhafterer Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen oder im Unionsrecht

stellt die Union in Bezug auf eine Teilnahme, die zur Durchführung der Programme der Union

Mobilität von Personen zwischen der Schweiz und der Union oder innerhalb der Union einschliesst,

Folgendes sicher:

(a)

die Bedingungen für Personen, die im Rahmen der Durchführung der Programme der Union

in die Union gehen und sich innerhalb der Union bewegen, ziehen keine ungerechtfertigten

administrativen oder finanziellen Belastungen nach sich, und

(b)

die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Dienstleistungen in der Union, die direkt

mit der Durchführung der Programme der Union zusammenhängen, sind dieselben wie für

Unionsbürger; das betrifft insbesondere jegliche Gebühren, die mit einer Teilnahme an einer

durch das Programm der Union finanzierten Tätigkeit zusammenhängen, und gilt unbeschadet

vorteilhafterer Vorschriften über Gebühren im Zusammenhang mit dem Programm Erasmus+.

3.

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um den grenzüberschreitenden

Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für die Nutzung bei Tätigkeiten gemäss diesem

Abkommen bestimmt sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern.

4.

In den Protokollen zu diesem Abkommen können weitere spezifische Bedingungen in Bezug

auf diesen Artikel festgelegt werden, die für die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder

Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon erforderlich sind.

16

ARTIKEL 6

Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten

1.

Vertreter oder Sachverständige der Schweiz oder von der Schweiz benannte Sachverständige

können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen

ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder

von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und welche die Europäische

Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme oder Tätigkeiten der Union

oder Teile davon, an denen die Schweiz gemäss Artikel 3 teilnimmt, unterstützen oder die von der

Europäischen Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf diese

Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon eingerichtet werden, sofern es nicht um

Punkte geht, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten

der Union oder Teile davon beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt. Die Vertreter oder

Sachverständigen der Schweiz oder die von der Schweiz benannten Sachverständigen sind bei

Abstimmungen nicht anwesend. Die Schweiz wird über das Ergebnis der Abstimmungen

unterrichtet.

2.

Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit

ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund für einen Ausschluss von Schweizer

Sachverständigen oder Gutachtern sein.

3.

Vorbehaltlich der Bedingungen in Absatz 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter der

Schweiz an den in jenem Absatz genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im

Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union dieselben

Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das

Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es nicht um Punkte geht, die nur

den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder

Teile davon beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt, und um die Erstattung von Reise- und

Aufenthaltskosten.

17

4.

In den Protokollen zu diesem Abkommen können weitere Bedingungen für die Teilnahme

von Sachverständigen sowie für die Teilnahme der Schweiz an Verwaltungsräten und Strukturen

festgelegt werden, die zum Zweck der Durchführung der in den entsprechenden Protokollen

definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.

ARTIKEL 7

Finanzielle Bedingungen

1.

Die Teilnahme der Schweiz oder von Schweizer Rechtsträgern an Programmen oder

Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Schweiz einen

Finanzbeitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leistet.

2.

Der Finanzbeitrag besteht aus der Summe aus:

(a)

einem operativen Beitrag und

(b)

einer Teilnahmegebühr.

3.

Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Raten

geleistet.

4.

Unbeschadet des Absatzes 8 dieses Artikels beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen

operativen Beitrags und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen, ausser in Bezug auf die

Aussetzung nach Artikel 19. Im Fall einer Aussetzung nach Artikel 19 wird die Teilnahmegebühr

entsprechend dem operativen Beitrag angepasst. Ab 2028 kann der Gemischte Ausschuss die Höhe

der Teilnahmegebühr anpassen.

18

5.

Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt

sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen

hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme oder Tätigkeiten der Union

oder Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um in einem Protokoll zu diesem

Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus Finanzbeiträgen

anderer Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union resultieren.

6.

Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem

Bruttoinlandprodukt (im Folgenden „BIP“ genannt) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der

Union zu Marktpreisen definiert ist. Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen

der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die

jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union

(EUROSTAT) unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der

Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht

mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage von Daten der

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.

7.

Der operative Beitrag basiert auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig

erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder

Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt, ursprünglich

vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.

8.

Die in Absatz 2 genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2025 bis 2027 auf

folgende Werte:

2025: 2,5 %;

19

2026: 3 %;

2027: 4 %.

9.

Die Europäische Kommission stellt der Schweiz auf Ersuchen Informationen über ihre

finanzielle Beteiligung bereit, wie sie in den auf Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und

Evaluierung bezogenen Informationen enthalten sind, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden

der Union über die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz

teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender

Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften der Union und der Schweiz

bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt die Schweiz gemäss

Artikel 12 berechtigt ist.

10.

Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der

zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

11.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den entsprechenden Protokollen

zu diesem Abkommen sowie im Anhang dieses Abkommens über Anwendungsvorschriften zu den

Finanzbestimmungen im Einzelnen niedergelegt.

ARTIKEL 8

Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus

für den operativen Beitrag gilt

1.

Sofern in einem Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehen, kann der operative Beitrag zu

einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder Teilen davon für ein Jahr N in einem oder

mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für

Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche

Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben und unten angepasst werden.

20

2.

Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N+1, wenn der operative Beitrag um die Differenz

zwischen dem Beitrag und einem angepassten Beitrag, berechnet unter Anwendung des

Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen – durch

Anwendung eines Koeffizienten angepasst wird, auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:

(a)

die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im Haushaltsplan der Union für das Jahr N

bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für

Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden, und

(b)

die am Ende des Jahres N verfügbaren in den Protokollen zu diesem Abkommen definierten

etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen anderer

Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union resultieren.

3.

Bis alle Mittelbindungen ausgezahlt oder aufgehoben wurden, die aus Mitteln für

Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des

Programms der Union oder nach Ablauf des MFR für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt

früher eintritt – berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des

Jahres N, indem sie den Beitrag der Schweiz um den Betrag herabsetzt, der sich aus der

Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen

– angepasst wurde, auf die jährlich freigegebenen aus dem Unionshaushalt finanzierten

Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen

ergibt.

4.

Werden in den Protokollen zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene

Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen

Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag der Schweiz zum betreffenden Programm oder

zur betreffenden Tätigkeit der Union oder Teilen davon um den Betrag verringert, der sich ergibt,

wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen –

angepasst wurde, auf den annullierten Betrag angewandt wird.

21

5.

Im Jahr N+2 oder in den Folgejahren wird der Beitrag der Schweiz für das Jahr N nach den

Anpassungen gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 ebenfalls um einen Betrag gekürzt, der sich aus der

Multiplikation des Beitrags der Schweiz für das Jahr N und des Verhältnisses zwischen

(a)

den rechtlichen Verpflichtungen des Jahres N, die aus jeglichen im Jahr N verfügbaren

Mitteln für Verpflichtungen finanziert werden und aus wettbewerblichen Vergabeverfahren

hervorgehen,

(i)

von denen die Schweiz und Schweizer Rechtsträger ausgeschlossen wurden,

(ii)

bei denen die Antragsfrist während der Aussetzung gemäss Artikel 19 oder nach dem

Wirksamwerden der Kündigung gemäss Artikel 20 endete, und

(b)

dem Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die mit jeglichen Mitteln für

Verpflichtungen des Jahres N finanziert wurden, ergibt.

6.

Der in Absatz 5 beschriebene Betrag der rechtlichen Verpflichtungen entspricht sämtlichen im

Jahr N vorgenommenen Mittelbindungen nach Abzug der im Jahr N+1 aufgehobenen Beträge jener

Mittelbindungen.

22

ARTIKEL 9

Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer

Korrekturmechanismus gilt

1.

Ein automatischer Korrekturmechanismus gilt für Programme oder Tätigkeiten der Union

oder Teile davon, für die im Basisrechtsakt zur Einrichtung dieses Programms oder dieser Tätigkeit

der Union und im betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen ein automatischer

Korrekturmechanismus vorgesehen ist. Die Anwendung dieses automatischen

Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union gemäss dem

betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen beschränkt werden, die durch Finanzhilfen umgesetzt

werden, für die wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt

werden. Detaillierte Vorschriften zur Festlegung der Teile des Programms oder der Tätigkeit der

Union, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können in

jenem Protokoll festgelegt werden.

2.

Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder

einen Teil davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen

Verpflichtungen, die tatsächlich mit der Schweiz oder Schweizer Rechtsträgern eingegangen

wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und

dem entsprechenden von der Schweiz gezahlten – und, sofern im betreffenden Protokoll zum

Abkommen vorgesehen, gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepassten – operativen Beitrag,

ausschliesslich der Unterstützungsausgaben für denselben Zeitraum.

3.

Jeder in Absatz 2 genannte Betrag, der in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren 8 %

des gemäss Artikel 8 angepassten entsprechenden operativen Beitrags der Schweiz zum Programm

der Union übersteigt, ist von der Schweiz als zusätzlicher Beitrag im Rahmen des automatischen

Korrekturmechanismus für jedes dieser beiden Jahre zu entrichten.

23

4.

Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen

Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die

Berechnung der automatischen Korrektur können im Anhang dieses Abkommens über

Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen festgelegt werden.

Artikel 10

Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder

Haushaltsgarantien durchgeführt werden

1.

Nimmt die Schweiz nach Artikel 3 an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen

davon teil, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäss der

Haushaltsordnung durchgeführt werden, leistet die Schweiz einen Beitrag zu diesen

Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien nach der Haushaltsordnung und dem

Basisrechtsakt, mit dem das Programm oder die Tätigkeit der Union eingerichtet wird.

Durch den gezahlten Beitrag erhöht sich die Haushaltsgarantie der Union oder die Mittelausstattung

des Finanzierungsinstruments.

2.

Die Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels werden gegebenenfalls im betreffenden

Protokoll weiter ausgeführt.

24

ARTIKEL 11

Überprüfungen und Audits

1.

Die Union ist berechtigt, gemäss den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder

einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäss den einschlägigen Vereinbarungen und

Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und

Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen oder juristischen Person, die in der Schweiz

wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von

Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist,

durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von Bediensteten der Organe und

Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen

Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen

vorgenommen werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz

handeln die Bediensteten und die Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer

Recht.

2.

Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen

Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen

Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten,

Arbeiten und Unterlagen in elektronischer Form und auf Papier sowie zu allen Informationen, die

zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; das schliesst das Recht ein, eine physische oder

elektronische Kopie oder Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im

Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu

erhalten.

3.

Die Schweiz darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten oder anderen Personen das Recht

auf Einreise in die Schweiz und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer

Aufgaben gemäss diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.

25

4.

Die Überprüfungen und Audits nach Absatz 1 dieses Artikels können nach der Aussetzung

der Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen gemäss Artikel 19, dem Ende der

vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens gemäss den geltenden

Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union oder

gemäss den einschlägigen Vereinbarungen und Verträgen im Zusammenhang mit jeder rechtlichen

Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, welche die Union vor dem Tag des

Wirksamwerdens der Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls oder des Endes der

vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt

werden.

ARTIKEL 12

Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der

Union gerichteten Straftaten

1.

Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind

befugt, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle

verwaltungstechnische Untersuchungen, einschliesslich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, im

Hoheitsgebiet der Schweiz durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäss den Bedingungen

der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt. Bei der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz handeln die Bediensteten und die

Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer Recht.

2.

Die zuständigen schweizerischen Behörden unterrichten die Europäische Kommission oder

das OLAF innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannt gewordenen Umstand

oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstige gegen die finanziellen

Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung

dieses Abkommens und seiner Protokolle.

26

3.

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können in den Räumlichkeiten jeder natürlichen oder

juristischen Person, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält,

sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft

bzw. niedergelassen ist, durchgeführt werden.

4.

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem

OLAF in enger Zusammenarbeit mit der für Audits zuständigen schweizerischen Behörde, die

rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und

Überprüfungen unterrichtet wird, damit die zuständigen schweizerischen Behörden Unterstützung

leisten können, vorbereitet und durchgeführt. Zu diesem Zweck können die Beamten der

zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

5.

Auf Ersuchen der schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor

Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.

6.

Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu

sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschliesslich Computerdaten, im Zusammenhang mit

den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrollen und

Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.

7.

Widersetzen sich Personen, Rechtsträger oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder

Überprüfung vor Ort, so unterstützen die schweizerischen Behörden die Europäische Kommission

bzw. das OLAF nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre

Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst

die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener, geeigneter Sicherungsmassnahmen, um

insbesondere Beweise zu sichern.

8.

Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die schweizerischen Behörden

über die Ergebnisse dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische

Kommission und das OLAF den zuständigen schweizerischen Behörden so bald wie möglich jeden

Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der

Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.

27

9.

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Europäische

Kommission nach Massgabe des Unionsrechts gegen Schweizer Rechtsträger, die an der

Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit teilnehmen, verwaltungsrechtliche

Massnahmen und Sanktionen verhängen.

10.

Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission

bzw. das OLAF und die zuständigen schweizerischen Behörden regelmässig Informationen aus und

konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien dieses Abkommens.

11.

Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu

erleichtern, benennt die Schweiz eine Kontaktstelle.

12.

Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den

zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der

Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind,

werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.

13.

Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren auch die Europäische

Staatsanwaltschaft (EUStA) über jeden ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht im

Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstigen gegen die finanziellen Interessen

der Union gerichteten rechtswidrigen Tätigkeiten, wenn jener Umstand oder Verdacht einen Fall

betrifft, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt. In Fällen von Ermittlungen oder

Gerichtsverfahren der EUStA oder der Schweiz aufgrund von Straftaten, die ihre jeweiligen

finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens betreffen, gewährleisten die Schweiz und

die Union wirksame gegenseitige Unterstützung im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsrahmen,

um ihren zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Pflicht zu ermöglichen, Personen, die als Täter

oder Teilnehmer solche Straftaten begangen haben, zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und vor

ihren Gerichten anzuklagen.

28

ARTIKEL 13

Änderungen der Artikel 11 und 12

Der Gemischte Ausschuss kann die Artikel 11 und 12 dieses Abkommens ändern, um Änderungen

in Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union Rechnung zu tragen.

ARTIKEL 14

Einziehung und Vollstreckung

1.

Ein Beschluss der Europäischen Kommission, der natürlichen oder juristischen Personen

ausser Staaten eine finanzielle Verpflichtung in Verbindung mit Forderungen auferlegt, die sich aus

Programmen, Tätigkeiten, Projekten oder Massnahmen der Union ergeben, ist in der Schweiz

vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird einem solchen Beschluss beigefügt, ohne dass es

einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit des Beschlusses durch die von der

Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Die Vollstreckung erfolgt nach

dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Schweiz. Vollstreckbare Beschlüsse der

Europäischen Kommission gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und sind nicht Gegenstand einer materiellen Überprüfung

durch Schweizer Gerichte. Die Schweizer Regierung teilt der Europäischen Kommission und dem

Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie für die Zwecke dieses Artikels

benannt hat. Im Einklang mit Artikel 15 ist die Europäische Kommission berechtigt, vollstreckbare

Beschlüsse natürlichen und juristischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen

sind, direkt zuzustellen.

29

2.

Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in Anwendung einer

Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme,

Tätigkeiten, Projekte oder Massnahmen der Union enthalten ist, sind in der Schweiz in der gleichen

Weise vollstreckbar wie die Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.

3.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der in

Absatz 1 genannten Beschlüsse der Europäischen Kommission zuständig und kann ihre

Vollstreckung aussetzen. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der

Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.

ARTIKEL 15

Kommunikation und Informationsaustausch

Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder

Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind

berechtigt, mit natürlichen oder juristischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder

niedergelassen sind und Unionsmittel erhalten, sowie mit Dritten, die an der Ausführung von

Unionsmitteln beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, direkt, auch über

elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese natürlichen oder juristischen Personen

und Dritten können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen

und Unterlagen übermitteln, die sie aufgrund der für das Programm oder die Tätigkeit der Union

geltenden Rechtsvorschriften der Union und aufgrund jedes zur Durchführung dieses Programms

oder dieser Tätigkeit geschlossenen Vertrags oder jeder zur Durchführung dieses Programms oder

dieser Tätigkeit geschlossenen Finanzierungsvereinbarung vorlegen müssen.

30

ARTIKEL 16

Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an den Programmen der Union

1.

Es wird ein Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an den Programmen der Union

eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss

(a)

stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses

Abkommens und seiner Protokolle, einschliesslich der Bewertung, Evaluierung und

Überprüfung von deren Umsetzung, sicher, insbesondere

(i)

die Teilnahme und Leistung von Schweizer Rechtsträgern an Programmen und

Tätigkeiten der Union oder Teilen davon;

(ii)

gegebenenfalls den Grad der gegenseitigen Offenheit gegenüber den im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen für die Teilnahme an

Programmen, Projekten, Massnahmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon der

anderen Vertragspartei;

(iii)

die Anwendung des Mechanismus für den Finanzbeitrag gemäss Artikel 7 und

gegebenenfalls des für Programme oder Tätigkeiten der Union gemäss den Protokollen

zu diesem Abkommen anwendbaren automatischen Korrekturmechanismus im Einklang

mit Artikel 9;

(iv)

den Informationsaustausch und gegebenenfalls die Prüfung etwaiger Fragen zur

Nutzung der Ergebnisse, einschliesslich der Rechte des geistigen Eigentums;

(v)

die Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien

angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen

Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere für Massnahmen im

Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder Interessen, ihrer

Autonomie oder ihrer Sicherheit;

31

(vi)

die Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und

weiterzuentwickeln;

(vii)

die gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Programme

oder Tätigkeiten der Union, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen;

(viii)

den Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften,

Beschlüsse oder nationale Programme, die für die Durchführung dieses Abkommens

und seiner Protokolle von Bedeutung sind;

(ix)

durch Beschluss die Verabschiedung von Protokollen zu diesem Abkommen über die

spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder

Tätigkeiten der Union oder Teilen davon oder, soweit erforderlich, zur Änderung dieser

Protokolle;

(x)

durch Beschluss die Änderung der Artikel 11 und 12 dieses Abkommens, um

Änderungen in Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union

Rechnung zu tragen;

(b)

stellt – nur für unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten – in Zusammenarbeit mit

dem durch das Gesundheitsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss („Gemischter

Ausschuss für Gesundheit“) das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame

Anwendung dieses Abkommens in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz an

Aktionsprogrammen der Union im Bereich der Gesundheit

1

sicher, insbesondere

(i)

die Verabschiedung oder Änderung des entsprechenden Protokolls in Absprache mit

dem Gemischten Ausschuss für Gesundheit;

1

Für den Zeitraum 2021–2027 ist dies das EU4Health-Programm, eingerichtet mit der

Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021

zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-

Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)

Nr. 282/2014 (ABl. EU L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

32

(ii)

die Information des Gemischten Ausschusses für Gesundheit, wenn die Tagesordnung

seiner Sitzungen mit einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit in

Verbindung stehende Punkte enthält.

2.

Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich gefasst.  Die Beschlüsse

sind für die Vertragsparteien bindend.

3.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

4.

Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen oder Beratungsgremien auf

Sachverständigenebene auf Ad-hoc-Basis einsetzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens

unterstützen können.

5.

Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen je ein Vertreter jeder Vertragspartei

gemeinsam.

6.

Der Gemischte Ausschuss arbeitet laufend in Form eines Austausches relevanter

Informationen über Kommunikationsmittel jeder Art, insbesondere zu der Teilnahme und Leistung

der Schweizer Rechtsträger. Der Gemischte Ausschuss kann seine Aufgaben insbesondere

schriftlich wahrnehmen, wann immer es erforderlich ist.

7.

Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Bern,

sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der

Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten

Ausschusses per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird.

8.

Der Gemischte Ausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung an.

33

ARTIKEL 17

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert

oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren,

die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

2.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über

die Freizügigkeit

(b)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit

(c)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(d)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(e)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(f)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse

34

(g)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse

(h)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse

(i)

Änderungsprotokoll zum Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(j)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen

(k)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der

wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union

(m)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der

Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

35

ARTIKEL 18

Vorläufige Anwendung

1.

Die Vertragsparteien wenden dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen internen

Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 vorläufig an. Wird dieses Abkommen

nach dem 15. November 2025 unterzeichnet, wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen im

Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026

vorläufig an.

2.

Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens endet spätestens am 31. Dezember 2028,

wenn die Schweiz bis zu diesem Tag ihre internen Verfahren, die für das Inkrafttreten der in

Artikel 17 erwähnten Instrumente erforderlich sind, nicht abgeschlossen hat.

3.

Für den Fall, dass die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach Absatz 2 dieses

Artikels endet, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der operative Beitrag der Schweiz gemäss

Artikel 7 ohne die Anpassung gemäss Artikel 8 und ohne die Korrektur gemäss Artikel 9 fällig

wird.

4.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Projekte oder Massnahmen, für die nach Beginn der

vorläufigen Anwendung und vor Ende der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens rechtliche

Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss gemäss den darin festgelegten

Bedingungen fortgesetzt werden.

36

ARTIKEL 19

Aussetzung

1.

Die Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen kann von der Union in Bezug auf ein

Programm oder eine Tätigkeit der Union oder einen Teil davon ausgesetzt werden,

(a)

wenn die Schweiz ihren Pflichten gemäss Artikel 5 Absatz 1 nicht nachkommt und dieses

Versäumnis erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung dieses Programms oder dieser

Tätigkeit der Union oder eines Teils davon hat;

(b)

wenn die Schweiz den zu leistenden Finanzbeitrag zu diesem Programm oder dieser Tätigkeit

teilweise oder nicht gezahlt hat.

Im Falle einer Nichtzahlung, welche die Durchführung und Verwaltung eines Programms

oder einer Tätigkeit der Union möglicherweise erheblich gefährdet, übermittelt die

Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von

20 Arbeitstagen nach Eingang dieses Mahnschreiben keine Zahlung, notifiziert die

Europäische Kommission der Schweiz die Aussetzung der Anwendung des betreffenden

Protokolls zu diesem Abkommen durch ein förmliches Notifikationsschreiben, das 15 Tage

nach Eingang dieser Notifikation bei der Schweiz wirksam wird;

(c)

wenn ein in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens vorgesehener Fall vorliegt, in Bezug auf

die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der

Gesundheit.

2.

Wird die Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen ausgesetzt, so sind Schweizer

Rechtsträger nicht zur Teilnahme an Vergabeverfahren berechtigt, die zum Zeitpunkt des

Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Vergabeverfahren gilt als

abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

37

3.

Rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden

Tätigkeit der Union, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit Schweizer Rechtsträgern

eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen

Verpflichtungen gilt das betreffende Protokoll zu diesem Abkommen weiterhin.

4.

Die Union übermittelt der Schweiz unverzüglich eine Notifikation, wenn der fällige

Finanzbeitrag vollständig bei der Union eingegangen ist. Mit dieser Notifikation wird die

Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

5.

Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind Schweizer Rechtsträger wieder

berechtigt, an Vergabeverfahren im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden

Tätigkeit der Union, die nach diesem Tag eingeleitet werden, und an Vergabeverfahren, die vor

diesem Tag eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht

abgelaufen sind, teilzunehmen.

6.

Dauert der Umstand, der zur Aussetzung geführt hat, sechs Monate ab der Aussetzung in

Einklang mit Absatz 1 an, kann die Union das ausgesetzte Protokoll zu dem betreffenden Programm

oder der betreffenden Tätigkeit der Union oder dem betreffenden Teil davon einseitig kündigen.

ARTIKEL 20

Kündigung

1.

Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere

Vertragspartei kündigen.

2.

Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation gemäss

Artikel 1 ausser Kraft.

38

3.

Wird dieses Abkommen gemäss diesem Artikel gekündigt, kommen die Parteien wie folgt

überein:

(a)

Projekte oder Massnahmen, für die nach dem Inkrafttreten und vor der Kündigung dieses

Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, werden bis zu ihrem Abschluss

gemäss den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt;

(b)

der jährliche Finanzbeitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union für das Jahr N,

in dem das Abkommen gekündigt wird, wird vollständig gemäss Artikel 7 dieses Abkommens

und allen relevanten Vorschriften im entsprechenden Protokoll gezahlt. Findet der

Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden

Programm oder der betreffenden Tätigkeit für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses

Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der

Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung

finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses

Abkommens angepasst und gemäss Artikel 9 dieses Abkommens korrigiert. Für Programme

oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der Korrekturmechanismus Anwendung findet,

wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 9 dieses Abkommens

korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des Finanzbeitrags zu einem Programm oder einer

Tätigkeit gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert;

(c)

bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus werden die operativen Beiträge zu einem

Programm oder einer Tätigkeit der Union für die Jahre, in denen dieses Abkommen

Anwendung fand, nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen gekündigt wurde, gemäss

Artikel 8 angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der

Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung

finden, werden diese operativen Beiträge gemäss Artikel 8 angepasst und gemäss Artikel 9

automatisch korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der

automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative

Beitrag gemäss Artikel 9 automatisch korrigiert.

39

4.

Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm

der Union im Bereich der Gesundheit in den in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens

vorgesehenen Fällen gekündigt werden.

5.

Vorbehaltlich des Absatzes 3 und ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem

Abkommen endet die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich

der Gesundheit an dem Tag, an dem das Gesundheitsabkommen ausser Kraft tritt

.

6.

Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen, die sich aus der Kündigung

dieses Abkommens ergeben.

ARTIKEL 21

Anhang und Protokolle

Der Anhang und die Protokolle zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.

40

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,

lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,

schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,

wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union und die Europäische

Atomgemeinschaft“)

1

ANHANG

ANHANG – ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN FINANZBESTIMMUNGEN

1.

Die Europäische Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch

am 16. April jedes Haushaltsjahrs, die folgenden Informationen zu jedem Programm oder jeder

Tätigkeit der Union oder jedem Teil davon, an dem oder der die Schweiz teilnimmt:

(a)

die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, die im endgültig erlassenen

Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr für die Haushaltslinien, welche die

Teilnahme der Schweiz im Einklang mit den Protokollen zu diesem Abkommens

abdecken, eingestellt wurden, und gegebenenfalls die Höhe der Mittel aus externen

zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zu diesen

Haushaltslinien resultieren;

(b)

die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 7 dieses Abkommens;

(c)

ab dem Jahr N+1 der Durchführung eines Programms, das in den Protokollen zu diesem

Abkommen enthalten ist, die Ausführung der dem Haushaltsjahr N entsprechenden

Mittel für Verpflichtungen und den Umfang der Aufhebung von Mittelbindungen;

(d)

für Programme oder Teile davon, auf welche Artikel 9 dieses Abkommens anwendbar

ist, wenn diese Informationen zur Berechnung der automatischen Korrektur benötigt

werden, die Höhe der Verpflichtungen, die zugunsten Schweizer Rechtsträger

eingegangen wurden, aufgeschlüsselt nach dem betreffenden Jahr der Haushaltsmittel

und der entsprechenden Gesamthöhe der Verpflichtungen.

2

Die Europäische Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie

möglich, wenn möglich im Laufe des Monats Juni, spätestens jedoch am 1. September jedes

Haushaltsjahres, eine Schätzung der unter den Buchstaben (a) und (b) genannten

Informationen vor.

2.

Die Gesamthöhe der Zahlungsaufforderungen für ein bestimmtes Jahr wird durch die

Anwendung des gemäss Artikel 7 dieses Abkommens berechneten jährlichen Betrags

ermittelt, einschliesslich, falls für das Programm der Union zutreffend, Anpassungen gemäss

Artikel 8 dieses Abkommens und, falls für das Programm der Union zutreffend, Korrekturen

gemäss Artikel 9 dieses Abkommens.

Die Anwendung dieser Nummer hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Berechnung der

automatischen Korrektur gemäss Artikel 9.

3.

Die Europäische Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für das

Programm der Union zutreffend, frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober

jedes Haushaltsjahrs, eine Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss

diesem Abkommen für jedes Programm oder jede Tätigkeit der Union und jeden Teil davon,

an dem oder der die Schweiz teilnimmt, entspricht.

4.

Die unter Nummer 3 genannte Zahlungsaufforderung ist wie folgt in Raten gegliedert:

(a)

die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende

Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen

Finanzbeitrags zum betreffenden unter Nummer 1 genannten Programm.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag

spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung;

3

(b)

die gegebenenfalls zu zahlende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am

22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung

entspricht der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Nummer 1 und dem Betrag

gemäss Nummer 3, wenn der Betrag gemäss Nummer 3 höher ist. Die Schweiz bezahlt

den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am 21. Dezember.

Die Schweiz kann für jedes Programm und jede Tätigkeit separate Zahlungen leisten.

5.

Wird dieses Abkommen ab dem Jahr 2025 vorläufig angewendet, stellt die Europäische

Kommission für das erste Jahr der Durchführung eine einzige Zahlungsaufforderung

innerhalb von 60 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens, aber spätestens am

10. Dezember 2025, aus.

6.

Wird dieses Abkommen ab dem Jahr 2025 vorläufig angewendet, bezahlt die Schweiz den in

der Zahlungsaufforderung gemäss Nummer 5 angegebenen Betrag spätestens 30 Tage nach

Ausstellung der Zahlungsaufforderung, spätestens jedoch am 21. Dezember 2025.

7.

Wird die Teilnahme der Schweiz nach Artikel 20 dieses Abkommens gekündigt, werden alle

Zahlungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Kündigung fällig. Die Europäische

Kommission stellt spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Kündigung eine

Zahlungsaufforderung in Bezug auf den fälligen Betrag aus. Die Schweiz bezahlt diesen

fälligen Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

8.

Bei jedem Verzug der Zahlung der Beiträge werden der Schweiz Verzugszinsen auf den

ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des

ausstehenden Betrags berechnet.

4

9.

Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte

Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte

zugrunde gelegte Zinssatz, der im

Amtsblatt der Europäischen Union

, Reihe C, veröffentlicht

wurde und am ersten Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder

0 %, je nachdem welcher Wert höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.

1

PROTOKOLL 1

TEILNAHME AM PROGRAMM HORIZONT EUROPA, AM EURATOM-PROGRAMM FÜR

FORSCHUNG UND AUSBILDUNG, AM PROGRAMM DIGITALES EUROPA UND AM

PROGRAMM ERASMUS+

TEIL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 1

Programme, an denen die Schweiz teilnimmt

1.

Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an den Programmen und Tätigkeiten der Union oder

Teilen davon teil, die mit den folgenden Basisrechtsakten eingerichtet wurden, und leistet einen

Beitrag dazu:

(a)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021

zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,

sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur

Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

1

(im Folgenden

„Programm Horizont Europa“), durchgeführt mit dem spezifischen Programm gemäss dem

Beschluss des Rates (EU) 2021/764 vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen

Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung

und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU

2

, in ihrer aktuellen

Fassung, und mit einem Finanzbeitrag des Europäischen Innovations- und

Technologieinstituts gemäss der Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

3

;

1

ABl. EU L 170 vom 12.5.2021, S. 1.

2

ABl. EU L 167I vom 12.5.2021, S. 1.

3

ABl. EU L 189 vom 28.5.2021, S. 61.

2

(b)

Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der

Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung

des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung

der Verordnung (Euratom) 2018/1563

1

(im Folgenden „Euratom-Programm“), in ihrer

aktuellen Fassung;

(c)

Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021

zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU)

2015/2240

2

(im Folgenden „Programm Digitales Europa“), in ihrer aktuellen Fassung;

(d)

Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021

zur Errichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche

Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

3

(im

Folgenden „Programm Erasmus+“), in ihrer aktuellen Fassung.

2.

Dieses Protokoll gilt nicht für Vergabeverfahren zur Ausführung von Mittelbindungen für

(a)

2021, 2022, 2023 oder 2024 in den Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen

davon gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls;

(b)

2021, 2022, 2023, 2024, 2025 oder 2026 in dem Programm gemäss Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe (d) dieses Protokolls.

1

ABl. EU L 167l vom 12.5.2021, S. 81.

2

ABl. EU L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj.

3

ABl. EU L 189 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/817/oj.

3

ARTIKEL 2

Dauer der Teilnahme der Schweiz

1.

Die Schweiz nimmt an den Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die in

(a)

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls genannt sind, ab dem 1. Januar

2025 oder einem anderen in einem spezifischen Titel dieses Protokolls festgelegten Tag

während der verbleibenden Laufzeit oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum

Ende des MFR 2021–2027 teil;

(b)

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (d) dieses Protokolls genannt sind, ab dem 1. Januar 2027

während der verbleibenden Laufzeit oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum

Ende des MFR 2021–2027 unter den in Artikel 14 dieses Protokolls festgelegten

Bedingungen teil.

2.

Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind während des Zeitraums nach Absatz 1 dieses

Artikels bei Vergabeverfahren der Union, in deren Rahmen Mittelbindungen für die in Artikel 1

dieses Protokolls genannten Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon ausgeführt

werden, nach Massgabe des Artikels 4 dieses Abkommens teilnahmeberechtigt.

Für die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäss Artikel 1 Absatz 1

Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls kommen die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger nicht für

eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen

Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023 oder 2024 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden

Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im

Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung des Programms oder der Tätigkeit

der Union festgelegt sind.

4

Für die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäss Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe (d) dieses Protokolls kommen die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger nicht für eine

Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen

Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 oder 2026 ausgeführt werden, unbeschadet der

geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im

Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung des Programms oder der Tätigkeit

der Union festgelegt sind.

ARTIKEL 3

Schlussbestimmungen

Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen der in

Artikel 1 dieses Protokolls aufgelisteten Programme der Union finanzierten Projekte, Massnahmen,

Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union

erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der

Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.

Dieses Protokoll wird unter denselben Bedingungen für den Zeitraum 2026–2027 auf das

Nachfolgeprogramm des Euratom-Programms ausgeweitet, sofern keine der Vertragsparteien

innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Nachfolgeprogramms im

Amtsblatt der

Europäischen Union

ihren Entschluss notifiziert, die Geltung des Protokolls nicht auf das

Nachfolgeprogramm auszuweiten. Im Falle einer solchen Notifikation gilt dieses Protokoll ab dem

1. Januar 2026 nicht für das Nachfolgeprogramm des Euratom-Programms.

5

ARTIKEL 4

Anhang

Der Anhang dieses Protokolls ist Bestandteil dieses Protokolls.

6

TEIL II

SPEZIFISCHE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION

TITEL 1

PROGRAMM HORIZONT EUROPA UND EURATOM-PROGRAMM IN ERGÄNZUNG DES

PROGRAMMS HORIZONT EUROPA

ARTIKEL 5

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa und dem Euratom-

Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa

1.

Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob Schweizer Rechtsträger nach

Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Massnahme, die im

Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der

Union steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen verlangen,

z. B.:

(a)

Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit

Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten

oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird,

die der betreffenden Massnahme von Horizont Europa gleichwertig sind,

7

(b)

Informationen darüber, ob die Schweiz über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für

Investitionen verfügt, und Zusicherungen, dass die schweizerischen Behörden über Fälle

Bericht erstatten und die Europäische Kommission zu Fällen konsultieren, in denen sie in

Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen

oder der geplanten Übernahme eines Schweizer Rechtsträgers, der Mittel aus dem Programm

Horizont Europa oder dem Euratom-Programm für Massnahmen im Zusammenhang mit

strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union

erhalten hat, durch einen ausserhalb der Schweiz niedergelassenen oder von dort

kontrollierten Rechtsträger erhalten haben, sofern die Europäische Kommission der Schweiz

die Liste der betreffenden Schweizer Rechtsträger nach Unterzeichnung der

Finanzhilfevereinbarungen mit diesen Rechtsträgern zur Verfügung stellt, und

(c)

Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im

Rahmen der betreffenden Massnahmen von Schweizer Rechtsträgern erarbeitet wurden,

während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme keinen

Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten unterliegen; die Schweiz legt während

der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme jährlich eine aktuelle

Liste der Gegenstände von Ausfuhrbeschränkungen vor.

2.

Schweizer Rechtsträger können zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für

Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS)

teilnehmen, ausser es sind Beschränkungen notwendig zur Gewährleistung des Teilnahmekreises,

der sich aus der Durchführung des Absatzes 1 ergibt.

3.

Führt die Union das Programm Horizont Europa unter Anwendung der Artikel 185 und 187

des AEUV durch, so können sich die Schweiz und Schweizer Rechtsträger an den gemäss diesen

Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen

erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.

8

4.

Die Schweiz wird regelmässig über die Tätigkeiten der GFS mit Bezug zur Teilnahme der

Schweiz an jedem betreffenden Programm informiert, insbesondere über mehrjährige

Arbeitsprogramme der GFS. Ein hochrangiger Vertreter der Schweiz wird bei Punkten, welche die

Teilnahme der Schweiz am jeweiligen Programm betreffen, als Beobachter zu den Sitzungen des

Verwaltungsrats der GFS eingeladen.

5.

Die Verordnung (EU) 2021/819

1

oder der diese Verordnung ersetzende Rechtsakt der Union

und der Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates

2

gelten für die

Teilnahme von Schweizer Rechtsträgern an Wissens- und Innovationsgemeinschaften im Einklang

mit Artikel 4 dieses Abkommens.

6.

Vertreter der Schweiz sind berechtigt, ohne Stimmrecht bei die Schweiz betreffenden Punkten

als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates und in

Artikel 16 der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates genannten Ausschusses teilzunehmen,

wenn dieser Ausschuss Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms

Horizont Europa und des Euratom-Programms bespricht. Eine solche Teilnahme erfolgt gemäss

Artikel 6 dieses Abkommens. Die Ausgaben der Vertreter der Schweiz für Reisen zu den Sitzungen

dieses Ausschusses in der Economyclass werden vergütet. In allen anderen Belangen richtet sich die

Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten nach denselben Vorschriften wie für Vertreter von

Mitgliedstaaten.

1

Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021

über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61).

2

Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über

die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

(EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas

und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (ABl. EU L 189 vom 28.5.2021, S. 91).

9

ARTIKEL 6

Gegenseitigkeit

In der Union niedergelassene Rechtsträger können im Einklang mit den Rechtsvorschriften der

Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der

Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen des Programms Horizont Europa und des

Euratom-Programms gleichwertig sind.

Anhang I dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende Liste der gleichwertigen Programme,

Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon.

Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt

den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen,

Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten im Bereich Forschung und

Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union

niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.

ARTIKEL 7

Offene Wissenschaft

Die Vertragsparteien fördern und unterstützen in ihren Programmen, Projekten, Massnahmen und

Tätigkeiten oder Teilen davon nach den Vorschriften des Programms Horizont Europa und des

Euratom-Programms und nach den Rechtsvorschriften der Schweiz gegenseitig Verfahren der

offenen Wissenschaft.

10

ARTIKEL 8

Finanzielle Bedingungen für das Programm Horizont Europa

1.

Artikel 8 dieses Abkommens gilt für das Programm Horizont Europa.

2.

Artikel 9 dieses Abkommens gilt für das Programm Horizont Europa.

3.

Für die Berechnung der automatischen Korrektur nach Artikel 9 dieses Abkommens und nach

diesem Artikel gelten folgende detaillierte Regelungen:

(a)

„Wettbewerbliche Finanzhilfen“ bezeichnet im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung

von Vorschlägen gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der

Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können; finanzielle Unterstützung

Dritter im Sinne des Artikels 207 der Haushaltsordnung ist ausgeschlossen.

(b)

Wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Konsortium unterzeichnet, so entsprechen die

Beträge, die zur Bestimmung der ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung

verwendet werden, den kumulierten Beträgen, die Empfängern, bei denen es sich um

Schweizer Rechtsträger handelt, gemäss der vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel in der

Finanzhilfevereinbarung zugewiesen wurden.

(c)

Alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen, die wettbewerblichen Finanzhilfen entsprechen,

werden über die elektronische Datenbank eCorda der Europäischen Kommission ermittelt und

am zweiten Mittwoch des Monats Februar des Jahres N+2 extrahiert.

(d)

„Interventionsunabhängige Kosten“ bezeichnet Kosten für das Programm Horizont Europa,

bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschliesslich

Unterstützungsausgaben sowie Ausgaben für die programmspezifische Verwaltung und für

sonstige Massnahmen.

11

(e)

Beträge, die internationalen Organisationen als Rechtsträgern und Endbegünstigten

zugewiesen werden, gelten als interventionsunabhängige Kosten.

4.

Der automatische Korrekturmechanismus wird wie folgt angewandt:

(a)

Die automatischen Korrekturen für das Jahr N für die Ausführung der gemäss Artikel 7

Absatz 5 dieses Abkommens erhöhten Mittel für Verpflichtungen des Jahres N sind im

Jahr N+2 auf der Grundlage der in Absatz 3 Buchstabe (c) dieses Artikels genannten eCorda-

Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 anzuwenden, nachdem etwaige Anpassungen gemäss

Artikel 8 dieses Abkommens am Beitrag der Schweiz zum Programm Horizont Europa

vorgenommen wurden; berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen

Finanzhilfen, für die diese Daten zum Zeitpunkt der Berechnung der Korrektur verfügbar

sind;

(b)

Beginnend im Jahr N+2 und bis 2029 ist der Betrag der automatischen Korrektur für das

Jahr N aus der Differenz zwischen Folgendem zu berechnen:

(i)

dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die der Schweiz oder Schweizer

Rechtsträgern durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N

zugewiesen wurden, und

(ii)

dem Betrag des angepassten operativen Beitrags der Schweiz für das Jahr N,

multipliziert mit dem Verhältnis zwischen:

A.

dem gemäss Artikel 7 Absatz 5 dieses Abkommens erhöhten Betrag der

wettbewerblichen Finanzhilfen zulasten der Mittel für Verpflichtungen für das

Jahr N und

B.

dem Gesamtbetrag aller bewilligten Mittel für Verpflichtungen für das Jahr N,

einschliesslich der interventionsunabhängigen Kosten.

12

Wird in Anwendung von Artikel 8 eine Anpassung für Situationen vorgenommen, in

der Schweizer Rechtsträger ausgeschlossen sind, dürfen die Beträge der betreffenden

wettbewerbliche Finanzhilfe nicht in die Berechnungen einbezogen werden.

5.

Ist die nach der in Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Methode berechnete

Differenz im Verhältnis zum operativen Beitrag der Schweiz für ein bestimmtes Jahr N negativ und

übersteigt in absoluten Zahlen 8 % des betreffenden operativen Beitrags für das Jahr N, so wird der

künftige operative Beitrag der Schweiz für das Jahr N+2 um die Differenz zwischen dem nach der

in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Methode berechneten absoluten Betrag für das Jahr N und dem

Betrag, der 8 % des betreffenden operativen Beitrags für das Jahr N entspricht, gekürzt.

Nach Ende des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Zeitraums werden jegliche

Kürzungen zukünftiger operativer Beiträge gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes auf die

operativen Beiträge der Schweiz zu Folgeprogrammen, an denen die Schweiz teilnimmt,

angewandt.

Wird der operative Beitrag der Schweiz im Jahr N+2 nach den Unterabsätzen 1 und 2 angepasst,

wird diese Anpassung bei der Berechnung des Jahresbetrags für das Jahr N+2 gemäss dem Anhang

über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen Nummer 4 berücksichtigt.

ARTIKEL 9

Finanzielle Bedingungen für das Euratom-Programm

1.

Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für das Euratom-Programm in Ergänzung des

Programms Horizont Europa.

13

2.

Artikel 9 dieses Abkommens gilt nicht für das Euratom-Programm in Ergänzung des

Programms Horizont Europa.

3.

In Abweichung von Artikel 7 Absatz 7 dieses Abkommens ist der in den Jahren 2025, 2026

und 2027 für die Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am Euratom-Programm

anzuwendende Beitragsschlüssel 95,4 % des Beitragsschlüssels nach Artikel 7 Absatz 6 dieses

Abkommens.

TITEL 2

TEILNAHME AM PROGRAMM DIGITALES EUROPA

ARTIKEL 10

Umfang der Assoziierung

Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/694

genannten spezifischen Zielen (SZ) SZ 1 (Hochleistungsrechnen (HPC)), SZ 2 (Künstliche

Intelligenz), SZ 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen) und SZ 5 (Einführung und optimale

Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) des Programms Digitales Europa teil und

leistet einen Beitrag dazu.

14

ARTIKEL 11

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Digitales Europa

1.

Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob Schweizer Rechtsträger für die

Teilnahme an einer Massnahme, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nach Artikel 12

Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 beschränkt wurde, infrage kommen, kann sie spezifische

Informationen oder Zusicherungen verlangen, z. B.:

(a)

Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit

Zugang zu bestehenden und geplanten Schweizer Programmen, Projekten oder Massnahmen

gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Massnahme von Digitales Europa

gleichwertig sind,

(b)

Informationen darüber, ob die Schweiz über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für

Investitionen verfügt, und Zusicherungen, dass die schweizerischen Behörden über Fälle

Bericht erstatten und die Europäische Kommission zu Fällen konsultieren werden, in denen

sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen

Investitionen oder der geplanten Übernahme eines Schweizer Rechtsträgers, der Mittel aus

dem Programm Digitales Europa für Massnahmen erhalten hat, durch einen ausserhalb der

Schweiz niedergelassenen oder von dort kontrollierten Rechtsträger erhalten haben, sofern die

Europäische Kommission der Schweiz die Liste der betreffenden Schweizer Rechtsträger

nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit diesen Rechtsträgern zur Verfügung

stellt, und

(c)

Zusicherungen, dass Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im

Rahmen der betreffenden Massnahmen von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern

erarbeitet wurden, während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der

Massnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten unterliegen; die

Schweiz legt während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme

jährlich eine aktuelle Liste der Gegenstände von Ausfuhrbeschränkungen vor.

15

2.

In den Fällen, in denen die Bedingungen für die Einreichung von Vorschlägen die Teilnahme

an einer Massnahme aus Gründen der Sicherheit der Union gemäss Artikel 12 Absatz 6 der

Verordnung (EU) 2021/694 beschränken, kann die Europäische Kommission von der Schweiz

spezifische Informationen oder Zusicherungen verlangen, um die Eignung der von den betreffenden

Rechtsträgern eingereichten Garantien, dass ihre Teilnahme an der Massnahme keine negativen

Auswirkungen auf die Sicherheit der Union haben würde, prüfen zu können.

3.

Führt die Europäische Union das Programm Digitales Europa unter Anwendung der

Artikel 185 und 187 AEUV durch, so können sich die Schweiz und Schweizer Rechtsträger an den

gemäss diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser

Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.

ARTIKEL 12

Gegenseitigkeit

In der Union niedergelassene Rechtsträger können im Einklang mit den Rechtsvorschriften der

Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der

Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen des Programms Digitales Europa gleichwertig

sind.

Anhang I dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende Liste der gleichwertigen Programme,

Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon.

Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt

den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen,

Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten im Bereich Forschung und

Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union

niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.

16

ARTIKEL 13

Finanzielle Bedingungen

Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für das Programm Digitales Europa.

TITEL 3

TEILNAHME AM PROGRAMM ERASMUS+

ARTIKEL 14

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Erasmus+

Die Teilnahme der Schweiz am Programm Erasmus+ erfolgt unter der Bedingung, dass gemäss den

Artikeln 26, 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2021/817 eine nationale Behörde angegeben, eine

nationale Agentur errichtet und eine unabhängige Prüfstelle benannt wird.

Die Teilnahme der Schweiz am Programm Erasmus+ ist ab dem Tag wirksam, an dem die

Europäische Kommission die von der nationalen Behörde vorgelegte Ex-ante-

Konformitätsbewertung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/817 akzeptiert hat.

17

ARTIKEL 15

Finanzielle Bedingungen

1.

Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für das Programm Erasmus+.

2.

In Abweichung von Artikel 7 Absatz 7 dieses Abkommens ist der im Jahr 2027 für die

Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am Programm Erasmus+ anzuwendende

Beitragsschlüssel 70 % des Beitragsschlüssels nach Artikel 7 Absatz 6 dieses Abkommens.

1

ANHANG I

LISTE DER GLEICHWERTIGEN PROGRAMME, PROJEKTE,

MASSNAHMEN UND TÄTIGKEITEN DER SCHWEIZ ODER TEILEN DAVON

1.

Die folgende nicht abschliessende Liste enthält die als dem Programm Horizont Europa und

dem Euratom-Programm gleichwertig erachteten Programme, Projekte, Massnahmen und

Tätigkeiten der Schweiz oder Teile davon:

BRIDGE Proof of Concept

SNF Projektförderung

SNF Gesundheit und Wohlergehen

SNF MARVIS

SNF International Co-Investigator Scheme

SNSF National Centres of Competence in Research (NCCR)

Ambizione

Spark

Finanzierungsprogramme BAV

2

Sustained Scientific User Laboratory for Simulation and Data-based Science at CSCS

(User Lab)

Swiss Data Science Center

Swiss Plasma Center / Swiss Fusion Hub

Swiss Light Source (SLS)

Swiss Spallation Neutron Source (SINQ)

SμS muon source

Swiss Research Infrastructure for Particle Physics (CHRISP)

Swiss X-ray Free Electron Laser (SwissFEL)

Swiss-Norwegian beamline (SNBL)

SwissChips-Initiative

Swiss Twins

3

2.

Die folgende nicht abschliessende Liste enthält die als dem Programm Digitales Europa

gleichwertig erachteten Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teile

davon:

[…]

1

PROTOKOLL 2

TEILNAHME AN DEN TÄTIGKEITEN

DES EUROPÄISCHEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR DEN ITER UND DIE

ENTWICKLUNG DER FUSIONSENERGIE, AM ITER-ÜBEREINKOMMEN

UND AM ABKOMMEN ÜBER DAS BREITER ANGELEGTE KONZEPT

ARTIKEL 1

Umfang der Assoziierung

Die Schweiz nimmt gemäss Artikel 2 Buchstabe (c) der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates

1

und der ihr beigefügten Satzung ( „F4E-Satzung“) als Mitglied am Europäischen gemeinsamen

Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) teil, leistet einen Beitrag

dazu und trägt durch ihre Assoziierung mit dem Euratom-Programm zur künftigen

wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten

Kernfusion bei.

ARTIKEL 2

Dauer der Teilnahme der Schweiz

1.

Die Schweiz nimmt ab dem 1. Januar 2026 für die Dauer der Errichtung des F4E als Mitglied

des F4E teil, sofern die Bedingungen der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates erfüllt sind.

1

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen

gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die

Gewährung von Vergünstigungen dafür (Abl. EU L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

2

2.

Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind gemäss den Bedingungen des Artikels 4 dieses

Abkommens in Bezug auf Vergabeverfahren der Union zur Ausführung der Mittelbindungen für die

in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon

während des Zeitraums gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilnahmeberechtigt. Die

Schweiz oder Schweizer Rechtsträger kommen nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von

Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023, 2024

oder 2025 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für

Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften

für die Durchführung der F4E-Tätigkeiten festgelegt sind.

ARTIKEL 3

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an

Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER

und die Entwicklung der Fusionsenergie

1.

Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe (a) und des Artikels 82 Absatz 3

Buchstabe (a) des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäss der

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968

1

und im Einklang

mit Artikel 10 der F4E-Satzung können Schweizer Staatsangehörige, die

im Vollbesitz ihrer

staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor des F4E als Personal des F4E ernannt werden.

1

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur

Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur

Einführung von Sondermassnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission

anwendbar sind (ABl. EU L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

3

2.

Die Schweiz ist im Vorstand des F4E stimmberechtigt und leistet gemäss Anhang II der F4E-

Satzung einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag an das F4E.

3.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und insbesondere des Artikels 4 können

Schweizer Rechtsträger zu denselben Bedingungen an allen F4E-Tätigkeiten teilnehmen wie

Rechtsträger in Euratom-Mitgliedstaaten.

4.

Vertreter der Schweiz nehmen gemäss der F4E-Satzung an den Sitzungen des F4E teil.

5.

Die Schweiz wendet das dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und

Befreiungen der Europäischen Union nach den folgenden Modalitäten auf das F4E, seinen Direktor

und sein Personal im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten gemäss der Entscheidung

2007/198/Euratom des Rates an:

(a)

Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz:

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

Europäischen Union sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht

in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

4

(b)

Befreiung des F4E von den indirekten Steuern (einschliesslich Mehrwertsteuer):

(i)

Aus der Schweiz ausgeführte Waren und Dienstleistungen unterliegen nicht der

Schweizer Mehrwertsteuer (MWST); für Waren und Dienstleistungen, die dem F4E in

der Schweiz für seinen Dienstbedarf geliefert werden, wird die MWST gemäss Artikel 3

Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

erstattet; eine MWST-Befreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der

in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Waren und

Dienstleistungen mindestens 100 CHF (einschliesslich Steuern) beträgt.

(ii)

Zur Erstattung der MWST sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung

MWST,

die

entsprechenden

schweizerischen

Formulare

vorzulegen;

die

Erstattungsanträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des

Erstattungsantrags

und

Vorlage

der

erforderlichen

Belege

bearbeitet.

(c)

Verfahren für die Anwendung der Vorschriften in Bezug auf das Personal des Europäischen

gemeinsamen Unternehmens für den ITER:

i)

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der

Europäischen Union befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen

Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten des F4E im Sinne des Artikels 2 der

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69

1

, die einer unionsinternen Steuer

zugunsten der Union unterliegen, von den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf

die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

1

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur

Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen

Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des dem AEUV

beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

Anwendung finden (ABl. EU L 74 vom 27.3.1969, S. 1).

5

ii)

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls über die Vorrechte und

Befreiungen der Europäischen Union gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne

des Buchstaben (a);

iii)

Die Beamten und sonstigen Bediensteten des F4E sowie ihre Familienmitglieder, die

dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union

angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der

Schweiz zu beteiligen.

iv)

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem F4E oder der

Europäischen Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 und der übrigen Rechtsvorschriften

der Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof

der Europäischen Union zuständig.

6.

Die Schweiz gewährt dem F4E bei seiner offiziellen Tätigkeit alle in Anhang III des Vertrags

zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geregelten Vergünstigungen.

6

ARTIKEL 4

Finanzkontrolle

1.

Beamten des F4E und der Europäischen Kommission sowie anderen vom F4E und der

Europäischen Kommission beauftragten Personen ist ein angemessener Zugang, einschliesslich in

elektronischer Form, zu Standorten, Arbeiten und Dokumenten und allen Informationen, die zur

Durchführung von Überprüfungen und Audits sowie Massnahmen zum Schutz der finanziellen

Interessen der Union im Einklang mit Artikeln 11 und 12 dieses Abkommens notwendig sind, zu

gewähren. Dieses Recht auf Zugang wird in den Verträgen oder Vereinbarungen, die zur

Durchführung der in diesem Protokoll genannten Instrumente geschlossen werden, ausdrücklich

erwähnt.

2.

Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren das F4E und die Europäische

Kommission unverzüglich über jeden Umstand oder Verdacht, von dem sie Kenntnis erhalten haben

und der sich auf eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der

Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen bezieht, die in Anwendung der in diesem

Protokoll genannten Instrumente geschlossen wurden.

3.

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das F4E oder die

Europäische Kommission gemäss der Haushaltsordnung sowie der Verordnung (EG, Euratom)

Nr. 2988/95 des Rates

1

verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen verhängen.

4.

Beschlüsse des F4E oder der Europäischen Kommission innerhalb des Anwendungsbereichs

dieses Protokolls, mit denen Personen, bei denen es sich nicht um Staaten handelt, eine finanzielle

Verpflichtung auferlegt wird, sind in der Schweiz vollstreckbar.

1

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz

der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EU L 312 vom

23.12.1995, S. 1).

7

5.

Die Vollstreckungsklausel für einen Beschluss nach dem vorstehenden Absatz wird gemäss

Artikel 14 dieses Abkommens erteilt. Die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte

Behörde unterrichtet das F4E oder die Europäische Kommission.

ARTIKEL 5

Finanzielle Bedingungen

1.

Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für dieses Protokoll.

2.

In Abweichung von Artikel 7 Absatz 7 dieses Abkommens ist der in den Jahren 2026 und

2027 für die Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am F4E anzuwendende

Beitragsschlüssel 95,4 % des Beitragsschlüssels nach Artikel 7 Absatz 6 dieses Abkommens.

ARTIKEL 6

Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens

über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über

das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz

1.

Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:

(a)

Das ITER-Übereinkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der

Anwendung dieses Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die

Zwecke von Artikel 21 des ITER-Übereinkommens betrachtet.

8

(b)

Das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER gilt für das

Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels wird dieses

Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die Zwecke von Artikel 24 des

Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER betrachtet.

(c)

Das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz,

insbesondere die Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5 des

genannten Abkommens, und für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels wird dieses

Protokoll als einschlägiges Abkommen für die Zwecke von Artikel 26 des Abkommens über

das breiter angelegte Konzept betrachtet.

2.

Schweizer Staatsangehörige, die

im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, kommen

zu gleichen Bedingungen, wie sie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gelten, in Betracht

(a)

als von Euratom ernannte Vertreter im Rat der Internationalen ITER-

Fusionsenergieorganisation (Artikel 6 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens);

(b)

als vom Rat der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernanntes

Führungspersonal (Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe (d) des ITER-Übereinkommens);

(c)

als von Euratom zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation abgeordnetes Personal

(Artikel 7 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens);

(d)

als vom Generaldirektor der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernannte

direkte Beschäftigte (Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe (b) des ITER-

Übereinkommens);

9

(e)

als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter

angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen für die Tätigkeiten des breiter angelegten

Konzepts (Artikel 3 und 5 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept);

(f)

als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Artikel 4 des Abkommens

über das breiter angelegte Konzept);

(g)

als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitglieder

der Projektteams oder Projektleiter (Artikel 6 des Abkommens über das breiter angelegte

Konzept).

3.

Die Schweiz wird von Euratom schriftlich über Änderungen des ITER-Programms, des ITER-

Übereinkommens, des Abkommens über das breiter angelegte Konzept und des Übereinkommens

über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER informiert.

ARTIKEL 7

Gegenseitigkeit

In der Union niedergelassene Rechtsträger können im Einklang mit den Rechtsvorschriften der

Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der

Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen der ITER-Organisation, des F4E oder des breiter

angelegten Konzepts gleichwertig sind. Anhang I dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende

Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten

der Schweiz oder Teilen davon.

10

Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt

den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen,

Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten im Bereich Forschung und

Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union

niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.

ARTIKEL 8

Schlussbestimmungen

Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des in

Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programms der Union finanzierten Projekte, Massnahmen,

Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union

erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der

Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.

1

ANHANG I

LISTE DER GLEICHWERTIGEN PROGRAMME, PROJEKTE,

MASSNAHMEN UND TÄTIGKEITEN DER SCHWEIZ ODER TEILEN DAVON

Die folgende nicht abschliessende Liste enthält die als dem ITER gleichwertig erachteten

Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teile davon:

[…]

1

PROTOKOLL 3

TEILNAHME AM EU4HEALTH-PROGRAMM

ARTIKEL 1

Umfang der Assoziierung

1.

Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an spezifischen Teilen des EU4Health-Programms

teil, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit

(„EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)

Nr. 282/2014

1

in ihrer aktuellen Fassung eingerichtet wurde, und leistet einen Beitrag dazu.

2.

Die spezifischen Teile des EU4Health-Programms, an denen die Schweiz teilnimmt und zu

denen sie einen Beitrag leistet, betreffen die Krisenvorsorge gemäss dem Gesundheitsabkommen.

ARTIKEL 2

Dauer der Teilnahme der Schweiz

1.

Die Schweiz nimmt am EU4Health-Programm ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des

Gesundheitsabkommens folgenden Jahres während der verbleibenden Laufzeit des EU4Health-

Programms oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum Ende des MFR 2021–2027 teil.

1

ABl. EU L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj.

2

2.

Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind bei Vergabeverfahren der Union zur

Ausführung der Mittelbindungen für die Programme und Tätigkeiten des EU4Health-Programms

oder Teile davon nach Massgabe des Artikels 4 dieses Abkommens während des in Absatz 1 des

vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraums teilnahmeberechtigt. Die Schweiz oder Schweizer

Rechtsträger kommen vor dem Beginn der Teilnahme am EU4Health-Programm gemäss Absatz 1

nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit

denen Mittelbindungen für die Jahre des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 ausgeführt

werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht

assoziierten Ländern, die im Basisrechtsakt oder anderen relevanten Vorschriften für die

Durchführung des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union festgelegt

sind.

ARTIKEL 3

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am EU4Health-Programm

1.

Die Schweiz nimmt am EU4Health-Programm im Einklang mit den Bedingungen dieses

Abkommens und des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Rechtsakts sowie weiteren

Vorschriften in Bezug auf die Durchführung des EU4Health-Programms in seiner aktuellen

Fassung teil.

2.

Sofern in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,

können in der Schweiz niedergelassene Rechtsträger an Massnahmen des EU4Health-Programms

zu Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten,

auch in Bezug auf die Einhaltung der restriktiven Massnahmen der Union.

3.

Für Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen, Verträgen und Berichten sowie für sonstige

administrative Aspekte des EU4Health-Programms wird die englische Sprache verwendet.

3

ARTIKEL 4

Finanzielle Bedingungen

Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für dieses Protokoll.

ARTIKEL 5

Schlussbestimmungen

Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des in

Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programms der Union finanzierten Projekte, Massnahmen,

Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union

erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der

Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.