ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT EINERSEITS
UND DER EUROPÄISCHEN UNION
UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
ANDERERSEITS
ÜBER DIE TEILNAHME DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
AN PROGRAMMEN DER UNION
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
einerseits und
DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im
Folgenden zusammen „Union“,
andererseits,
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den besonderen Beziehungen
zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zuerkennen, welche auf Nachbarschaft,
gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,
2
AUFBAUEND AUF den gemeinsamen Zielen und engen Verbindungen zwischen den
Vertragsparteien aus dem Abkommen von 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten
Kernfusion und der Plasmaphysik
1
, dem Rahmenabkommen von 1986 über
wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
2
, den Abkommen in Form von Briefwechseln von 2007
zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz über die Anwendung des ITER-
Übereinkommens
3
, des Übereinkommens von 2006 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-
Projekts
4
und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept
5
auf das Hoheitsgebiet der
Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für
den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
6
sowie aus dem Abkommen von 2014 für
wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und
Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“
7
,
1
ABl. EU L 242 vom 4.9.1978, S. 2.
2
ABl. EU L 313 vom 22.11.1985, S. 6, ELI:
http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1985/507/oj.
3
Übereinkommen von 2006 über die Gründung der Internationalen ITER-
Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. EU
L 20 vom 24.1.2008, S. 17).
4
Übereinkommen von 2006 über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER (ABl. EU
L 358 vom 16.12.2006, S. 82, ELI:
http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/943(2)/oj).
5
Abkommen von 2007 zwischen der Regierung Japans und der Europäischen
Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten
Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (ABl. EU L 246 vom 21.9.2007, S. 34).
6
Beschluss der Kommission vom 22. November 2007 über den Abschluss von Abkommen in
Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) über die Anwendung des ITER-
Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER
und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz
und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den
ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (ABl. EU L 20 vom 24.1.2008, S. 11).
7
ABl. EU L 370 vom 30.12.2014, S. 3.
3
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) das ITER-
Übereinkommen, das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und das
Abkommen über das breiter angelegte Konzept geschlossen hat,
IN ANBETRACHT der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates
1
über die Errichtung des
europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür,
IN ANERKENNUNG des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und
ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Massnahmen im Zusammenhang mit dem ITER auf der
Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit der Vorteile sowie
Rechte und Pflichten weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
IN ANBETRACHT der Bemühungen der Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte
mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem
Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand mit dem
Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu bewältigen,
IN DEM WUNSCH, eine langfristige Übereinkunft über die Teilnahme der Schweiz an
Programmen der Union zu treffen, welche die Rechtsgrundlage dieser Kooperation bildet,
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels der Vertragsparteien, ihre langjährige und erfolgreiche
Kooperation zu konsolidieren und zu vertiefen, insbesondere in den Bereichen Forschung und
Innovation, Weltraum, Kernfusion und -spaltung sowie allgemeine und berufliche Bildung, Jugend,
Sport und Kultur sowie anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse wie digitale Transformation
und Massnahmen im Gesundheitsbereich, was in Zukunft die systematischere Beteiligung der
Schweiz an Programmen der Union möglich macht,
1
Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen
gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die
Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. EU L 90 vom 30.3.2007, S. 58).
4
IN ANERKENNUNG der in der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des
Rates
1
zur Einrichtung von Horizont Europa („Programm Horizont Europa“) und in der Verordnung
(Euratom) 2021/765 des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für
Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung von Horizont Europa
2
(„Euratom-
Programm“) festgelegten allgemeinen Grundsätze,
IM BEWUSSTSEIN der Ziele des erneuerten Europäischen Forschungsraums – namentlich einen
gemeinsamen Wissenschafts- und Technologieraum aufzubauen, einen Binnenmarkt für Forschung
und Innovation zu schaffen, die Zusammenarbeit zwischen Organisationen aus dem Bereich
Forschung und Innovation, einschliesslich Universitäten, sowie den Austausch bewährter Verfahren
und attraktive Forscherlaufbahnen zu fördern und zu erleichtern, die grenz- und sektorübergreifende
Mobilität von Forschenden zu erleichtern, den freien Verkehr wissenschaftlicher Erkenntnisse und
der Innovation voranzutreiben, die Wahrung der akademischen Freiheit und der Freiheit der
wissenschaftlichen Forschung zu fördern, wissenschaftliche Bildungs- und
Kommunikationstätigkeiten zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der
teilnehmenden Volkswirtschaften zu begünstigen – und der Tatsache, dass mit den
Rahmenprogrammen der Europäischen Union für Forschung und Innovation assoziierte Länder
zentrale potenzielle Partner in diesem Bestreben sind,
UNTER HERVORHEBUNG der Rolle von europäischen Partnerschaften, die einige der
dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und
Innovationsinitiativen angehen und damit erheblich zu den Prioritäten der Europäischen Union im
Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision
erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung assoziierter Länder an solchen europäischen
Partnerschaften,
1
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021
zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,
sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. EU L 170
vom 12.5.2021, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).
2
Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der
Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung
des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung
der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. EU L 167I vom 12.5.2021, S. 81, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/765/oj).
5
IN DEM BESTREBEN, für beide Seiten vorteilhafte Bedingungen zu schaffen, um menschenwürdige
Arbeitsplätze zu schaffen, die Innovationsökosysteme der Vertragsparteien zu stärken und zu unterstützen,
indem Unternehmen bei Innovationen und Wachstum in den Märkten der Vertragsparteien unterstützt
werden und die Einführung sowie die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Innovationen, einschliesslich
Massnahmen zum Kapazitätsaufbau, erleichtert werden,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Programmen der jeweils anderen
Seite von beiderseitigem Nutzen sein soll und dass sich jede Vertragspartei bestmöglich bemüht, ihre
Programme für die andere Vertragspartei zu öffnen, wobei sie deren Natur berücksichtigt, und im
Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an diesen
Programmen zu beschränken oder an Bedingungen zu knüpfen, insbesondere aus Sicherheitsgründen,
inklusive für Massnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder ihren
Interessen,
UNTER VERWEIS auf die Möglichkeit von Unterschieden zwischen der Ausrichtung von Programmen der
Union und von Programmen und Massnahmen der Schweiz,
IN DER ERWÄGUNG, dass die allgemeinen Ziele des Euratom-Programms darin bestehen, Forschungs-
und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung
von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich durchzuführen sowie einen Beitrag
zur Verwirklichung der Ziele des Programms Horizont Europa, unter anderem im Zusammenhang mit der
Energiewende, zu leisten und die Entwicklung der Fusionsenergie zu unterstützen,
IN DER ERWÄGUNG, dass das ITER-Übereinkommen gemäss seinem Artikel 21 für die Schweiz gilt, die
als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,
IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER
und die Entwicklung der Fusionsenergie ist und die Schweiz gemäss Artikel 2 der Entscheidung
2007/198/Euratom des Rates als Drittstaat Mitglied dieses gemeinsamen Unternehmens wird, nachdem sie
ihr Forschungsprogramm mit dem Euratom-Programm assoziiert hat,
6
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gemäss seinem
Artikel 26 für die Schweiz gilt, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm
teilnimmt,
IN ANERKENNUNG der Vorteile, die sich durch die Teilnahme der Schweiz an Komponenten des
Weltraumprogramms der Europäischen Union, die Drittstaaten offenstehen, ergeben,
UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, die europäische kulturelle und linguistische
Vielfalt zu schützen, zu entwickeln und zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und das
wirtschaftliche Potenzial des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors,
zu stärken,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Programme
der Union im Kultursektor und im audiovisuellen Sektor unter dem Gesichtspunkt von Kultur,
Demokratie, Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft grundlegend sind und dass sie besonders relevant
für unsere Gesellschaften und unsere Kultursektoren sind, die aktuellen Herausforderungen im
Zusammenhang mit der Globalisierung, dem Klimawandel und der Digitalisierung
gegenüberstehen,
IM BEWUSSTSEIN, dass jene Grundsätze, die auch im UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum
Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verankert sind, von der
Schweiz befolgt werden, die ähnlichen Herausforderungen gegenübersteht und dieselben
Grundsätze wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, einschliesslich der
Gleichheit zwischen allen Menschen, der ausgeglichenen Vertretung der Geschlechter sowie der
freien Meinungsäusserung und der künstlerischen Freiheit, teilt,
IN ANERKENNUNG der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2021/694 des
Europäischen Parlaments und des Rates
1
zur Aufstellung des Programms Digitales Europa,
1
Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021
zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU)
2015/2240 (ABl. EU L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj).
7
UNTER HERVORHEBUNG der Tatsache, dass die digitale Transformation unserer Wirtschaft und
Gesellschaft immense Chancen für Wachstum und Arbeitsplätze bietet, zum ökologischen Wandel
und unserer globalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen kann und die kreative und kulturelle Vielfalt
stärken kann,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass diese transformativen Entwicklungen eine äusserst
transparente und auf gemeinsamen Zielen und Werten basierende Zusammenarbeit mit den
internationalen Partnern der Union erfordert, welche gleichzeitig die Sicherheitsinteressen beider
Vertragsparteien achtet,
IN DEM BESTREBEN, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit aufzubauen, um den
Einsatz von vertrauenswürdigen und sicheren digitalen Kapazitäten der Vertragsparteien in
Bereichen wie Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cloud Edge Computing und
Datenräume, fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie Einführung und optimale Nutzung von
digitalen Kapazitäten und Interoperabilität zu stärken und zu unterstützen und die Einführung sowie
die Bereitstellung und Zugänglichkeit digitaler Lösungen bei den Vertragsparteien zu erleichtern,
UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Unterstützung, durch lebenslanges Lernen, der
bildungsbezogenen, beruflichen sowie persönlichen Entwicklung der Menschen in den Bereichen
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus, was zu einem
nachhaltigen Wachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen und sozialem Zusammenhalt, zur
Ankurbelung von Innovation und zur Stärkung einer europäischen Identität und aktiven
Bürgerschaft beiträgt,
IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen der Vertragsparteien
in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und IN ANERKENNUNG
des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre diesbezüglichen Beziehungen und ihre
diesbezügliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
8
IN ANERKENNUNG der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2021/522 des
Europäischen Parlaments und des Rates
1
zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im
Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“), insbesondere in Bezug auf relevante spezifische
Teile des EU4Health-Programms, die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit („Gesundheitsabkommen“) geregelt sind,
MIT VERWEIS AUF die geteilten allgemeinen Grundsätze des EU4Health-Programms in Bezug
auf den Schutz der Menschen in der Union vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden
Gesundheitsgefahren, IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen
der Vertragsparteien im Gesundheitsbereich und IN ANERKENNUNG des gemeinsamen
Wunsches der Vertragsparteien, ihre diesbezüglichen Beziehungen und ihre diesbezügliche
Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
MIT DEM ZIEL, das Spektrum ihrer Zusammenarbeit zu erweitern, und dies mit Beginn der
vorläufigen Anwendung dieses Abkommens zum frühestmöglichen Datum,
IN DEM BESTREBEN sicherzustellen, dass alle Rechtsträger, die mit der Umsetzung von
Projekten oder Massnahmen beauftragt wurden, in Bezug auf welche gemäss den Bedingungen
dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, diese Projekte oder
Massnahmen auch im Falle des Endes der vorläufigen Anwendung oder einer Kündigung
abschliessen können,
1
Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021
zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-
Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 282/2014 (ABl. EU L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj).
9
IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und der Union für die
Vertragsparteien von Vorteil ist,
IN DEM BESTREBEN, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien mit klaren Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen und
Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung einer solchen Teilnahme an
einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Gegenstand
Dieses Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union
oder Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen und die in einem Protokoll zu diesem
Abkommen aufgelistet sind.
10
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
(a)
„Basisrechtsakt“
(i)
einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer
Organe der Union zur Einrichtung eines Programms, der die Rechtsgrundlage für eine
Massnahme und die Ausführung der im Haushalt der Union ausgewiesenen
entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan der Union
untermauerten Haushaltsgarantie oder Massnahme des finanziellen Beistands bildet,
einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der
Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von
Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme, oder
(ii)
einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer
Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit,
die kein Programm ist, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger
Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses
Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme;
(b)
„Finanzierungsvereinbarung“ jede Vereinbarung über ein Programm oder eine Tätigkeit der
Union, das oder die in den Protokollen zu diesem Abkommen aufgeführt ist und an dem oder
der die Schweiz teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie
Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-
Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen;
11
(c)
„sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms oder der
Tätigkeit der Union“ Vorschriften, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des
Europäischen Parlaments und des Rates
1
(„Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der
Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind;
(d)
„Union“ die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide;
(e)
„Vergabeverfahren der Union“ ein Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln, das von der
Union oder von mit der Ausführung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Stellen
eingeleitet wird;
(f)
„Schweizer Rechtsträger“ jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person
oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der
Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und in der Schweiz wohnhaft
oder nach schweizerischem Recht in der Schweiz niedergelassen ist.
ARTIKEL 3
Einrichtung der Teilnahme
1.
Die Schweiz nimmt an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr
nach Massgabe der Basisrechtsakte, die in den Protokollen zu diesem Abkommen genannt sind und
unter diese Protokolle fallen, zur Teilnahme offenstehen, teil oder trägt dazu bei.
1
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.
EU L, 2024/2509, 26.9.2024).
12
2.
Für jeden neuen mehrjährigen Finanzrahmen („MFR“) erörtert der mit diesem Abkommen
eingesetzte Gemischte Ausschuss („Gemischter Ausschuss“), nachdem die Basisrechtsakte zur
Einrichtung der Programme der Union in Kraft getreten sind und sofern diese Programme der
Union für die Teilnahme von Drittstaaten wie der Schweiz offenstehen, die nahtlose Kontinuität der
in diesem Abkommen eingerichteten Kooperation, bevor ein Schreiben eingereicht wird, mit dem
die Schweiz ihre Absicht kundtut, an einem Programm der Union teilzunehmen.
3.
Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an einem bestimmten
Programm oder einer bestimmten Tätigkeit der Union oder Teilen davon werden in den Protokollen
zu diesem Abkommen festgelegt. Die Protokolle zu diesem Abkommen können vom Gemischten
Ausschuss geändert werden.
4.
In den Protokollen zu diesem Abkommen wird Folgendes festgelegt:
(a)
die Programme und Tätigkeiten der Union oder die Teile davon, an denen die Schweiz
teilnimmt;
(b)
die Dauer der Teilnahme, namentlich der Zeitraum, in dem die Schweiz und Schweizer
Rechtsträger Unionsmittel beantragen oder mit der Ausführung von Unionsmitteln betraut
werden können;
(c)
die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz und von Schweizer
Rechtsträgern, einschliesslich spezifischer Modalitäten für die Umsetzung der finanziellen
Bedingungen gemäss den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens, spezifischer Modalitäten für
den Korrekturmechanismus gemäss Artikel 9 dieses Abkommens und Bedingungen für die
Teilnahme an Strukturen, die zum Zweck der Durchführung dieser Programme oder
Tätigkeiten der Union geschaffen wurden; diese Bedingungen müssen mit diesem Abkommen
sowie mit den Basisrechtsakten und Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur
Einrichtung solcher Strukturen im Einklang stehen;
13
(d)
gegebenenfalls die Höhe des Finanzbeitrags der Schweiz zu einem Programm der Union, das
über ein Finanzinstrument oder eine Haushaltsgarantie durchgeführt wird, vorbehaltlich
spezifischer Modalitäten gemäss Artikel 10 dieses Abkommens.
ARTIKEL 4
Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
1.
Die Schweiz nimmt gemäss den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den zugehörigen
Protokollen, den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von
Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon festgelegt wurden, an den in den
Protokollen zu diesem Abkommen genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen
davon teil.
2.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen:
(a)
die Teilnahmeberechtigung von Schweizer Rechtsträgern und alle sonstigen
Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit der Schweiz, insbesondere in Bezug auf
Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit;
(b) die Bedingungen für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen sowie für die
Durchführung der Massnahmen durch teilnahmeberechtigte Schweizer Rechtsträger.
3.
Die in Absatz 2 Buchstabe (b) genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für
teilnahmeberechtigte Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, auch in Bezug auf die Einhaltung
der restriktiven Massnahmen der Union gemäss dem Vertrag über die Europäische Union oder dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), sofern in den in Absatz 1
genannten Bedingungen nichts anderes festgelegt ist.
14
ARTIKEL 5
Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an
Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den
Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
1.
Unbeschadet vorteilhafterer Bestimmungen im Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit
1
(„Freizügigkeitsabkommen“) oder im Schweizer Recht erfolgt
die Teilnahme der Schweiz an in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Programmen oder
Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, deren Durchführung Mobilität von Personen zwischen der
Union und der Schweiz oder innerhalb der Schweiz erfordert, unter der Bedingung, dass die
Schweiz Folgendes sicherstellt:
(a)
es gibt keine Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die
Mobilität von Personen bei der Durchführung der Programme der Union,
(b)
die Bedingungen für Personen, die im Rahmen der Durchführung der Programme der Union
in die Schweiz gehen und sich innerhalb der Schweiz bewegen, ziehen keine
ungerechtfertigten administrativen oder finanziellen Belastungen nach sich, und
(c)
die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Dienstleistungen in der Schweiz, die direkt
mit der Durchführung der Programme der Union zusammenhängen, sind dieselben wie für
Schweizer Staatsangehörige; das betrifft insbesondere jegliche Gebühren, die mit einer
Teilnahme an einer durch das Programm der Union finanzierten Tätigkeit zusammenhängen,
und gilt unbeschadet vorteilhafterer Vorschriften über Gebühren im Zusammenhang mit dem
Programm Erasmus+.
1
ABl. EU L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
15
2.
Unbeschadet vorteilhafterer Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen oder im Unionsrecht
stellt die Union in Bezug auf eine Teilnahme, die zur Durchführung der Programme der Union
Mobilität von Personen zwischen der Schweiz und der Union oder innerhalb der Union einschliesst,
Folgendes sicher:
(a)
die Bedingungen für Personen, die im Rahmen der Durchführung der Programme der Union
in die Union gehen und sich innerhalb der Union bewegen, ziehen keine ungerechtfertigten
administrativen oder finanziellen Belastungen nach sich, und
(b)
die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Dienstleistungen in der Union, die direkt
mit der Durchführung der Programme der Union zusammenhängen, sind dieselben wie für
Unionsbürger; das betrifft insbesondere jegliche Gebühren, die mit einer Teilnahme an einer
durch das Programm der Union finanzierten Tätigkeit zusammenhängen, und gilt unbeschadet
vorteilhafterer Vorschriften über Gebühren im Zusammenhang mit dem Programm Erasmus+.
3.
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um den grenzüberschreitenden
Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für die Nutzung bei Tätigkeiten gemäss diesem
Abkommen bestimmt sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern.
4.
In den Protokollen zu diesem Abkommen können weitere spezifische Bedingungen in Bezug
auf diesen Artikel festgelegt werden, die für die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder
Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon erforderlich sind.
16
ARTIKEL 6
Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
1.
Vertreter oder Sachverständige der Schweiz oder von der Schweiz benannte Sachverständige
können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen
ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder
von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und welche die Europäische
Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme oder Tätigkeiten der Union
oder Teile davon, an denen die Schweiz gemäss Artikel 3 teilnimmt, unterstützen oder die von der
Europäischen Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf diese
Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon eingerichtet werden, sofern es nicht um
Punkte geht, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten
der Union oder Teile davon beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt. Die Vertreter oder
Sachverständigen der Schweiz oder die von der Schweiz benannten Sachverständigen sind bei
Abstimmungen nicht anwesend. Die Schweiz wird über das Ergebnis der Abstimmungen
unterrichtet.
2.
Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit
ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund für einen Ausschluss von Schweizer
Sachverständigen oder Gutachtern sein.
3.
Vorbehaltlich der Bedingungen in Absatz 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter der
Schweiz an den in jenem Absatz genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im
Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union dieselben
Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das
Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es nicht um Punkte geht, die nur
den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder
Teile davon beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt, und um die Erstattung von Reise- und
Aufenthaltskosten.
17
4.
In den Protokollen zu diesem Abkommen können weitere Bedingungen für die Teilnahme
von Sachverständigen sowie für die Teilnahme der Schweiz an Verwaltungsräten und Strukturen
festgelegt werden, die zum Zweck der Durchführung der in den entsprechenden Protokollen
definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.
ARTIKEL 7
Finanzielle Bedingungen
1.
Die Teilnahme der Schweiz oder von Schweizer Rechtsträgern an Programmen oder
Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Schweiz einen
Finanzbeitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leistet.
2.
Der Finanzbeitrag besteht aus der Summe aus:
(a)
einem operativen Beitrag und
(b)
einer Teilnahmegebühr.
3.
Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Raten
geleistet.
4.
Unbeschadet des Absatzes 8 dieses Artikels beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen
operativen Beitrags und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen, ausser in Bezug auf die
Aussetzung nach Artikel 19. Im Fall einer Aussetzung nach Artikel 19 wird die Teilnahmegebühr
entsprechend dem operativen Beitrag angepasst. Ab 2028 kann der Gemischte Ausschuss die Höhe
der Teilnahmegebühr anpassen.
18
5.
Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt
sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen
hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme oder Tätigkeiten der Union
oder Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um in einem Protokoll zu diesem
Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus Finanzbeiträgen
anderer Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union resultieren.
6.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem
Bruttoinlandprodukt (im Folgenden „BIP“ genannt) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der
Union zu Marktpreisen definiert ist. Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen
der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die
jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union
(EUROSTAT) unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der
Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht
mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage von Daten der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
7.
Der operative Beitrag basiert auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig
erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder
Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt, ursprünglich
vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.
8.
Die in Absatz 2 genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2025 bis 2027 auf
folgende Werte:
‒
2025: 2,5 %;
19
‒
2026: 3 %;
‒
2027: 4 %.
9.
Die Europäische Kommission stellt der Schweiz auf Ersuchen Informationen über ihre
finanzielle Beteiligung bereit, wie sie in den auf Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und
Evaluierung bezogenen Informationen enthalten sind, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden
der Union über die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz
teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender
Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften der Union und der Schweiz
bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt die Schweiz gemäss
Artikel 12 berechtigt ist.
10.
Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der
zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
11.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den entsprechenden Protokollen
zu diesem Abkommen sowie im Anhang dieses Abkommens über Anwendungsvorschriften zu den
Finanzbestimmungen im Einzelnen niedergelegt.
ARTIKEL 8
Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus
für den operativen Beitrag gilt
1.
Sofern in einem Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehen, kann der operative Beitrag zu
einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder Teilen davon für ein Jahr N in einem oder
mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für
Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche
Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben und unten angepasst werden.
20
2.
Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N+1, wenn der operative Beitrag um die Differenz
zwischen dem Beitrag und einem angepassten Beitrag, berechnet unter Anwendung des
Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen – durch
Anwendung eines Koeffizienten angepasst wird, auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:
(a)
die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im Haushaltsplan der Union für das Jahr N
bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für
Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden, und
(b)
die am Ende des Jahres N verfügbaren in den Protokollen zu diesem Abkommen definierten
etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen anderer
Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union resultieren.
3.
Bis alle Mittelbindungen ausgezahlt oder aufgehoben wurden, die aus Mitteln für
Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des
Programms der Union oder nach Ablauf des MFR für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt
früher eintritt – berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des
Jahres N, indem sie den Beitrag der Schweiz um den Betrag herabsetzt, der sich aus der
Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen
– angepasst wurde, auf die jährlich freigegebenen aus dem Unionshaushalt finanzierten
Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen
ergibt.
4.
Werden in den Protokollen zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene
Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen
Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag der Schweiz zum betreffenden Programm oder
zur betreffenden Tätigkeit der Union oder Teilen davon um den Betrag verringert, der sich ergibt,
wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen –
angepasst wurde, auf den annullierten Betrag angewandt wird.
21
5.
Im Jahr N+2 oder in den Folgejahren wird der Beitrag der Schweiz für das Jahr N nach den
Anpassungen gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 ebenfalls um einen Betrag gekürzt, der sich aus der
Multiplikation des Beitrags der Schweiz für das Jahr N und des Verhältnisses zwischen
(a)
den rechtlichen Verpflichtungen des Jahres N, die aus jeglichen im Jahr N verfügbaren
Mitteln für Verpflichtungen finanziert werden und aus wettbewerblichen Vergabeverfahren
hervorgehen,
(i)
von denen die Schweiz und Schweizer Rechtsträger ausgeschlossen wurden,
(ii)
bei denen die Antragsfrist während der Aussetzung gemäss Artikel 19 oder nach dem
Wirksamwerden der Kündigung gemäss Artikel 20 endete, und
(b)
dem Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die mit jeglichen Mitteln für
Verpflichtungen des Jahres N finanziert wurden, ergibt.
6.
Der in Absatz 5 beschriebene Betrag der rechtlichen Verpflichtungen entspricht sämtlichen im
Jahr N vorgenommenen Mittelbindungen nach Abzug der im Jahr N+1 aufgehobenen Beträge jener
Mittelbindungen.
22
ARTIKEL 9
Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer
Korrekturmechanismus gilt
1.
Ein automatischer Korrekturmechanismus gilt für Programme oder Tätigkeiten der Union
oder Teile davon, für die im Basisrechtsakt zur Einrichtung dieses Programms oder dieser Tätigkeit
der Union und im betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen ein automatischer
Korrekturmechanismus vorgesehen ist. Die Anwendung dieses automatischen
Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union gemäss dem
betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen beschränkt werden, die durch Finanzhilfen umgesetzt
werden, für die wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt
werden. Detaillierte Vorschriften zur Festlegung der Teile des Programms oder der Tätigkeit der
Union, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können in
jenem Protokoll festgelegt werden.
2.
Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder
einen Teil davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen
Verpflichtungen, die tatsächlich mit der Schweiz oder Schweizer Rechtsträgern eingegangen
wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und
dem entsprechenden von der Schweiz gezahlten – und, sofern im betreffenden Protokoll zum
Abkommen vorgesehen, gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepassten – operativen Beitrag,
ausschliesslich der Unterstützungsausgaben für denselben Zeitraum.
3.
Jeder in Absatz 2 genannte Betrag, der in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren 8 %
des gemäss Artikel 8 angepassten entsprechenden operativen Beitrags der Schweiz zum Programm
der Union übersteigt, ist von der Schweiz als zusätzlicher Beitrag im Rahmen des automatischen
Korrekturmechanismus für jedes dieser beiden Jahre zu entrichten.
23
4.
Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen
Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die
Berechnung der automatischen Korrektur können im Anhang dieses Abkommens über
Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen festgelegt werden.
Artikel 10
Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder
Haushaltsgarantien durchgeführt werden
1.
Nimmt die Schweiz nach Artikel 3 an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen
davon teil, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäss der
Haushaltsordnung durchgeführt werden, leistet die Schweiz einen Beitrag zu diesen
Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien nach der Haushaltsordnung und dem
Basisrechtsakt, mit dem das Programm oder die Tätigkeit der Union eingerichtet wird.
Durch den gezahlten Beitrag erhöht sich die Haushaltsgarantie der Union oder die Mittelausstattung
des Finanzierungsinstruments.
2.
Die Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels werden gegebenenfalls im betreffenden
Protokoll weiter ausgeführt.
24
ARTIKEL 11
Überprüfungen und Audits
1.
Die Union ist berechtigt, gemäss den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder
einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäss den einschlägigen Vereinbarungen und
Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und
Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen oder juristischen Person, die in der Schweiz
wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von
Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist,
durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von Bediensteten der Organe und
Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen
Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen
vorgenommen werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz
handeln die Bediensteten und die Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer
Recht.
2.
Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen
Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen
Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten,
Arbeiten und Unterlagen in elektronischer Form und auf Papier sowie zu allen Informationen, die
zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; das schliesst das Recht ein, eine physische oder
elektronische Kopie oder Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im
Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu
erhalten.
3.
Die Schweiz darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten oder anderen Personen das Recht
auf Einreise in die Schweiz und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben gemäss diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.
25
4.
Die Überprüfungen und Audits nach Absatz 1 dieses Artikels können nach der Aussetzung
der Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen gemäss Artikel 19, dem Ende der
vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens gemäss den geltenden
Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union oder
gemäss den einschlägigen Vereinbarungen und Verträgen im Zusammenhang mit jeder rechtlichen
Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, welche die Union vor dem Tag des
Wirksamwerdens der Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls oder des Endes der
vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt
werden.
ARTIKEL 12
Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der
Union gerichteten Straftaten
1.
Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind
befugt, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle
verwaltungstechnische Untersuchungen, einschliesslich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, im
Hoheitsgebiet der Schweiz durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäss den Bedingungen
der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt. Bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz handeln die Bediensteten und die
Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer Recht.
2.
Die zuständigen schweizerischen Behörden unterrichten die Europäische Kommission oder
das OLAF innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannt gewordenen Umstand
oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung
dieses Abkommens und seiner Protokolle.
26
3.
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können in den Räumlichkeiten jeder natürlichen oder
juristischen Person, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält,
sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft
bzw. niedergelassen ist, durchgeführt werden.
4.
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem
OLAF in enger Zusammenarbeit mit der für Audits zuständigen schweizerischen Behörde, die
rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und
Überprüfungen unterrichtet wird, damit die zuständigen schweizerischen Behörden Unterstützung
leisten können, vorbereitet und durchgeführt. Zu diesem Zweck können die Beamten der
zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
5.
Auf Ersuchen der schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor
Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.
6.
Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu
sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschliesslich Computerdaten, im Zusammenhang mit
den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.
7.
Widersetzen sich Personen, Rechtsträger oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder
Überprüfung vor Ort, so unterstützen die schweizerischen Behörden die Europäische Kommission
bzw. das OLAF nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre
Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst
die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener, geeigneter Sicherungsmassnahmen, um
insbesondere Beweise zu sichern.
8.
Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die schweizerischen Behörden
über die Ergebnisse dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische
Kommission und das OLAF den zuständigen schweizerischen Behörden so bald wie möglich jeden
Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der
Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.
27
9.
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Europäische
Kommission nach Massgabe des Unionsrechts gegen Schweizer Rechtsträger, die an der
Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit teilnehmen, verwaltungsrechtliche
Massnahmen und Sanktionen verhängen.
10.
Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission
bzw. das OLAF und die zuständigen schweizerischen Behörden regelmässig Informationen aus und
konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien dieses Abkommens.
11.
Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu
erleichtern, benennt die Schweiz eine Kontaktstelle.
12.
Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den
zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der
Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind,
werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.
13.
Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren auch die Europäische
Staatsanwaltschaft (EUStA) über jeden ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht im
Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstigen gegen die finanziellen Interessen
der Union gerichteten rechtswidrigen Tätigkeiten, wenn jener Umstand oder Verdacht einen Fall
betrifft, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt. In Fällen von Ermittlungen oder
Gerichtsverfahren der EUStA oder der Schweiz aufgrund von Straftaten, die ihre jeweiligen
finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens betreffen, gewährleisten die Schweiz und
die Union wirksame gegenseitige Unterstützung im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsrahmen,
um ihren zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Pflicht zu ermöglichen, Personen, die als Täter
oder Teilnehmer solche Straftaten begangen haben, zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und vor
ihren Gerichten anzuklagen.
28
ARTIKEL 13
Änderungen der Artikel 11 und 12
Der Gemischte Ausschuss kann die Artikel 11 und 12 dieses Abkommens ändern, um Änderungen
in Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 14
Einziehung und Vollstreckung
1.
Ein Beschluss der Europäischen Kommission, der natürlichen oder juristischen Personen
ausser Staaten eine finanzielle Verpflichtung in Verbindung mit Forderungen auferlegt, die sich aus
Programmen, Tätigkeiten, Projekten oder Massnahmen der Union ergeben, ist in der Schweiz
vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird einem solchen Beschluss beigefügt, ohne dass es
einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit des Beschlusses durch die von der
Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Die Vollstreckung erfolgt nach
dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Schweiz. Vollstreckbare Beschlüsse der
Europäischen Kommission gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und sind nicht Gegenstand einer materiellen Überprüfung
durch Schweizer Gerichte. Die Schweizer Regierung teilt der Europäischen Kommission und dem
Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie für die Zwecke dieses Artikels
benannt hat. Im Einklang mit Artikel 15 ist die Europäische Kommission berechtigt, vollstreckbare
Beschlüsse natürlichen und juristischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen
sind, direkt zuzustellen.
29
2.
Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in Anwendung einer
Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme,
Tätigkeiten, Projekte oder Massnahmen der Union enthalten ist, sind in der Schweiz in der gleichen
Weise vollstreckbar wie die Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
3.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der in
Absatz 1 genannten Beschlüsse der Europäischen Kommission zuständig und kann ihre
Vollstreckung aussetzen. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der
Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.
ARTIKEL 15
Kommunikation und Informationsaustausch
Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder
Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind
berechtigt, mit natürlichen oder juristischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder
niedergelassen sind und Unionsmittel erhalten, sowie mit Dritten, die an der Ausführung von
Unionsmitteln beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, direkt, auch über
elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese natürlichen oder juristischen Personen
und Dritten können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen
und Unterlagen übermitteln, die sie aufgrund der für das Programm oder die Tätigkeit der Union
geltenden Rechtsvorschriften der Union und aufgrund jedes zur Durchführung dieses Programms
oder dieser Tätigkeit geschlossenen Vertrags oder jeder zur Durchführung dieses Programms oder
dieser Tätigkeit geschlossenen Finanzierungsvereinbarung vorlegen müssen.
30
ARTIKEL 16
Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an den Programmen der Union
1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an den Programmen der Union
eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss
(a)
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses
Abkommens und seiner Protokolle, einschliesslich der Bewertung, Evaluierung und
Überprüfung von deren Umsetzung, sicher, insbesondere
(i)
die Teilnahme und Leistung von Schweizer Rechtsträgern an Programmen und
Tätigkeiten der Union oder Teilen davon;
(ii)
gegebenenfalls den Grad der gegenseitigen Offenheit gegenüber den im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen für die Teilnahme an
Programmen, Projekten, Massnahmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon der
anderen Vertragspartei;
(iii)
die Anwendung des Mechanismus für den Finanzbeitrag gemäss Artikel 7 und
gegebenenfalls des für Programme oder Tätigkeiten der Union gemäss den Protokollen
zu diesem Abkommen anwendbaren automatischen Korrekturmechanismus im Einklang
mit Artikel 9;
(iv)
den Informationsaustausch und gegebenenfalls die Prüfung etwaiger Fragen zur
Nutzung der Ergebnisse, einschliesslich der Rechte des geistigen Eigentums;
(v)
die Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien
angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen
Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere für Massnahmen im
Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder Interessen, ihrer
Autonomie oder ihrer Sicherheit;
31
(vi)
die Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und
weiterzuentwickeln;
(vii)
die gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Programme
oder Tätigkeiten der Union, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen;
(viii)
den Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften,
Beschlüsse oder nationale Programme, die für die Durchführung dieses Abkommens
und seiner Protokolle von Bedeutung sind;
(ix)
durch Beschluss die Verabschiedung von Protokollen zu diesem Abkommen über die
spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder
Tätigkeiten der Union oder Teilen davon oder, soweit erforderlich, zur Änderung dieser
Protokolle;
(x)
durch Beschluss die Änderung der Artikel 11 und 12 dieses Abkommens, um
Änderungen in Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union
Rechnung zu tragen;
(b)
stellt – nur für unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten – in Zusammenarbeit mit
dem durch das Gesundheitsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss („Gemischter
Ausschuss für Gesundheit“) das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame
Anwendung dieses Abkommens in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz an
Aktionsprogrammen der Union im Bereich der Gesundheit
1
sicher, insbesondere
(i)
die Verabschiedung oder Änderung des entsprechenden Protokolls in Absprache mit
dem Gemischten Ausschuss für Gesundheit;
1
Für den Zeitraum 2021–2027 ist dies das EU4Health-Programm, eingerichtet mit der
Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021
zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-
Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 282/2014 (ABl. EU L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
32
(ii)
die Information des Gemischten Ausschusses für Gesundheit, wenn die Tagesordnung
seiner Sitzungen mit einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit in
Verbindung stehende Punkte enthält.
2.
Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. Die Beschlüsse
sind für die Vertragsparteien bindend.
3.
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
4.
Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen oder Beratungsgremien auf
Sachverständigenebene auf Ad-hoc-Basis einsetzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens
unterstützen können.
5.
Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen je ein Vertreter jeder Vertragspartei
gemeinsam.
6.
Der Gemischte Ausschuss arbeitet laufend in Form eines Austausches relevanter
Informationen über Kommunikationsmittel jeder Art, insbesondere zu der Teilnahme und Leistung
der Schweizer Rechtsträger. Der Gemischte Ausschuss kann seine Aufgaben insbesondere
schriftlich wahrnehmen, wann immer es erforderlich ist.
7.
Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Bern,
sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der
Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten
Ausschusses per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird.
8.
Der Gemischte Ausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung an.
33
ARTIKEL 17
Inkrafttreten
1.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert
oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren,
die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
2.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse
34
(g)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse
(h)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse
(i)
Änderungsprotokoll zum Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(j)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen
(k)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union
(m)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der
Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm
35
ARTIKEL 18
Vorläufige Anwendung
1.
Die Vertragsparteien wenden dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen internen
Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 vorläufig an. Wird dieses Abkommen
nach dem 15. November 2025 unterzeichnet, wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen im
Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026
vorläufig an.
2.
Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens endet spätestens am 31. Dezember 2028,
wenn die Schweiz bis zu diesem Tag ihre internen Verfahren, die für das Inkrafttreten der in
Artikel 17 erwähnten Instrumente erforderlich sind, nicht abgeschlossen hat.
3.
Für den Fall, dass die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach Absatz 2 dieses
Artikels endet, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der operative Beitrag der Schweiz gemäss
Artikel 7 ohne die Anpassung gemäss Artikel 8 und ohne die Korrektur gemäss Artikel 9 fällig
wird.
4.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Projekte oder Massnahmen, für die nach Beginn der
vorläufigen Anwendung und vor Ende der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens rechtliche
Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss gemäss den darin festgelegten
Bedingungen fortgesetzt werden.
36
ARTIKEL 19
Aussetzung
1.
Die Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen kann von der Union in Bezug auf ein
Programm oder eine Tätigkeit der Union oder einen Teil davon ausgesetzt werden,
(a)
wenn die Schweiz ihren Pflichten gemäss Artikel 5 Absatz 1 nicht nachkommt und dieses
Versäumnis erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung dieses Programms oder dieser
Tätigkeit der Union oder eines Teils davon hat;
(b)
wenn die Schweiz den zu leistenden Finanzbeitrag zu diesem Programm oder dieser Tätigkeit
teilweise oder nicht gezahlt hat.
Im Falle einer Nichtzahlung, welche die Durchführung und Verwaltung eines Programms
oder einer Tätigkeit der Union möglicherweise erheblich gefährdet, übermittelt die
Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von
20 Arbeitstagen nach Eingang dieses Mahnschreiben keine Zahlung, notifiziert die
Europäische Kommission der Schweiz die Aussetzung der Anwendung des betreffenden
Protokolls zu diesem Abkommen durch ein förmliches Notifikationsschreiben, das 15 Tage
nach Eingang dieser Notifikation bei der Schweiz wirksam wird;
(c)
wenn ein in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens vorgesehener Fall vorliegt, in Bezug auf
die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der
Gesundheit.
2.
Wird die Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen ausgesetzt, so sind Schweizer
Rechtsträger nicht zur Teilnahme an Vergabeverfahren berechtigt, die zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Vergabeverfahren gilt als
abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
37
3.
Rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden
Tätigkeit der Union, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit Schweizer Rechtsträgern
eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen
Verpflichtungen gilt das betreffende Protokoll zu diesem Abkommen weiterhin.
4.
Die Union übermittelt der Schweiz unverzüglich eine Notifikation, wenn der fällige
Finanzbeitrag vollständig bei der Union eingegangen ist. Mit dieser Notifikation wird die
Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
5.
Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind Schweizer Rechtsträger wieder
berechtigt, an Vergabeverfahren im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden
Tätigkeit der Union, die nach diesem Tag eingeleitet werden, und an Vergabeverfahren, die vor
diesem Tag eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht
abgelaufen sind, teilzunehmen.
6.
Dauert der Umstand, der zur Aussetzung geführt hat, sechs Monate ab der Aussetzung in
Einklang mit Absatz 1 an, kann die Union das ausgesetzte Protokoll zu dem betreffenden Programm
oder der betreffenden Tätigkeit der Union oder dem betreffenden Teil davon einseitig kündigen.
ARTIKEL 20
Kündigung
1.
Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere
Vertragspartei kündigen.
2.
Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation gemäss
Artikel 1 ausser Kraft.
38
3.
Wird dieses Abkommen gemäss diesem Artikel gekündigt, kommen die Parteien wie folgt
überein:
(a)
Projekte oder Massnahmen, für die nach dem Inkrafttreten und vor der Kündigung dieses
Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, werden bis zu ihrem Abschluss
gemäss den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt;
(b)
der jährliche Finanzbeitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union für das Jahr N,
in dem das Abkommen gekündigt wird, wird vollständig gemäss Artikel 7 dieses Abkommens
und allen relevanten Vorschriften im entsprechenden Protokoll gezahlt. Findet der
Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden
Programm oder der betreffenden Tätigkeit für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses
Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der
Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung
finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses
Abkommens angepasst und gemäss Artikel 9 dieses Abkommens korrigiert. Für Programme
oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der Korrekturmechanismus Anwendung findet,
wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 9 dieses Abkommens
korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des Finanzbeitrags zu einem Programm oder einer
Tätigkeit gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert;
(c)
bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus werden die operativen Beiträge zu einem
Programm oder einer Tätigkeit der Union für die Jahre, in denen dieses Abkommen
Anwendung fand, nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen gekündigt wurde, gemäss
Artikel 8 angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der
Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung
finden, werden diese operativen Beiträge gemäss Artikel 8 angepasst und gemäss Artikel 9
automatisch korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der
automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative
Beitrag gemäss Artikel 9 automatisch korrigiert.
39
4.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm
der Union im Bereich der Gesundheit in den in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens
vorgesehenen Fällen gekündigt werden.
5.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 und ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem
Abkommen endet die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich
der Gesundheit an dem Tag, an dem das Gesundheitsabkommen ausser Kraft tritt
.
6.
Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen, die sich aus der Kündigung
dieses Abkommens ergeben.
ARTIKEL 21
Anhang und Protokolle
Der Anhang und die Protokolle zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
40
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,
wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union und die Europäische
Atomgemeinschaft“)
1
ANHANG
ANHANG – ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN FINANZBESTIMMUNGEN
1.
Die Europäische Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch
am 16. April jedes Haushaltsjahrs, die folgenden Informationen zu jedem Programm oder jeder
Tätigkeit der Union oder jedem Teil davon, an dem oder der die Schweiz teilnimmt:
(a)
die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, die im endgültig erlassenen
Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr für die Haushaltslinien, welche die
Teilnahme der Schweiz im Einklang mit den Protokollen zu diesem Abkommens
abdecken, eingestellt wurden, und gegebenenfalls die Höhe der Mittel aus externen
zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zu diesen
Haushaltslinien resultieren;
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 7 dieses Abkommens;
(c)
ab dem Jahr N+1 der Durchführung eines Programms, das in den Protokollen zu diesem
Abkommen enthalten ist, die Ausführung der dem Haushaltsjahr N entsprechenden
Mittel für Verpflichtungen und den Umfang der Aufhebung von Mittelbindungen;
(d)
für Programme oder Teile davon, auf welche Artikel 9 dieses Abkommens anwendbar
ist, wenn diese Informationen zur Berechnung der automatischen Korrektur benötigt
werden, die Höhe der Verpflichtungen, die zugunsten Schweizer Rechtsträger
eingegangen wurden, aufgeschlüsselt nach dem betreffenden Jahr der Haushaltsmittel
und der entsprechenden Gesamthöhe der Verpflichtungen.
2
Die Europäische Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie
möglich, wenn möglich im Laufe des Monats Juni, spätestens jedoch am 1. September jedes
Haushaltsjahres, eine Schätzung der unter den Buchstaben (a) und (b) genannten
Informationen vor.
2.
Die Gesamthöhe der Zahlungsaufforderungen für ein bestimmtes Jahr wird durch die
Anwendung des gemäss Artikel 7 dieses Abkommens berechneten jährlichen Betrags
ermittelt, einschliesslich, falls für das Programm der Union zutreffend, Anpassungen gemäss
Artikel 8 dieses Abkommens und, falls für das Programm der Union zutreffend, Korrekturen
gemäss Artikel 9 dieses Abkommens.
Die Anwendung dieser Nummer hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Berechnung der
automatischen Korrektur gemäss Artikel 9.
3.
Die Europäische Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für das
Programm der Union zutreffend, frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober
jedes Haushaltsjahrs, eine Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss
diesem Abkommen für jedes Programm oder jede Tätigkeit der Union und jeden Teil davon,
an dem oder der die Schweiz teilnimmt, entspricht.
4.
Die unter Nummer 3 genannte Zahlungsaufforderung ist wie folgt in Raten gegliedert:
(a)
die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende
Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen
Finanzbeitrags zum betreffenden unter Nummer 1 genannten Programm.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag
spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung;
3
(b)
die gegebenenfalls zu zahlende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am
22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung
entspricht der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Nummer 1 und dem Betrag
gemäss Nummer 3, wenn der Betrag gemäss Nummer 3 höher ist. Die Schweiz bezahlt
den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am 21. Dezember.
Die Schweiz kann für jedes Programm und jede Tätigkeit separate Zahlungen leisten.
5.
Wird dieses Abkommen ab dem Jahr 2025 vorläufig angewendet, stellt die Europäische
Kommission für das erste Jahr der Durchführung eine einzige Zahlungsaufforderung
innerhalb von 60 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens, aber spätestens am
10. Dezember 2025, aus.
6.
Wird dieses Abkommen ab dem Jahr 2025 vorläufig angewendet, bezahlt die Schweiz den in
der Zahlungsaufforderung gemäss Nummer 5 angegebenen Betrag spätestens 30 Tage nach
Ausstellung der Zahlungsaufforderung, spätestens jedoch am 21. Dezember 2025.
7.
Wird die Teilnahme der Schweiz nach Artikel 20 dieses Abkommens gekündigt, werden alle
Zahlungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Kündigung fällig. Die Europäische
Kommission stellt spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Kündigung eine
Zahlungsaufforderung in Bezug auf den fälligen Betrag aus. Die Schweiz bezahlt diesen
fälligen Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
8.
Bei jedem Verzug der Zahlung der Beiträge werden der Schweiz Verzugszinsen auf den
ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des
ausstehenden Betrags berechnet.
4
9.
Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte
Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte
zugrunde gelegte Zinssatz, der im
Amtsblatt der Europäischen Union
, Reihe C, veröffentlicht
wurde und am ersten Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder
0 %, je nachdem welcher Wert höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.
1
PROTOKOLL 1
TEILNAHME AM PROGRAMM HORIZONT EUROPA, AM EURATOM-PROGRAMM FÜR
FORSCHUNG UND AUSBILDUNG, AM PROGRAMM DIGITALES EUROPA UND AM
PROGRAMM ERASMUS+
TEIL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 1
Programme, an denen die Schweiz teilnimmt
1.
Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an den Programmen und Tätigkeiten der Union oder
Teilen davon teil, die mit den folgenden Basisrechtsakten eingerichtet wurden, und leistet einen
Beitrag dazu:
(a)
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021
zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,
sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013
1
(im Folgenden
„Programm Horizont Europa“), durchgeführt mit dem spezifischen Programm gemäss dem
Beschluss des Rates (EU) 2021/764 vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen
Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung
und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU
2
, in ihrer aktuellen
Fassung, und mit einem Finanzbeitrag des Europäischen Innovations- und
Technologieinstituts gemäss der Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut
3
;
1
ABl. EU L 170 vom 12.5.2021, S. 1.
2
ABl. EU L 167I vom 12.5.2021, S. 1.
3
ABl. EU L 189 vom 28.5.2021, S. 61.
2
(b)
Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der
Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung
des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung
der Verordnung (Euratom) 2018/1563
1
(im Folgenden „Euratom-Programm“), in ihrer
aktuellen Fassung;
(c)
Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021
zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU)
2015/2240
2
(im Folgenden „Programm Digitales Europa“), in ihrer aktuellen Fassung;
(d)
Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021
zur Errichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche
Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
3
(im
Folgenden „Programm Erasmus+“), in ihrer aktuellen Fassung.
2.
Dieses Protokoll gilt nicht für Vergabeverfahren zur Ausführung von Mittelbindungen für
(a)
2021, 2022, 2023 oder 2024 in den Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen
davon gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls;
(b)
2021, 2022, 2023, 2024, 2025 oder 2026 in dem Programm gemäss Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe (d) dieses Protokolls.
1
ABl. EU L 167l vom 12.5.2021, S. 81.
2
ABl. EU L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj.
3
ABl. EU L 189 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/817/oj.
3
ARTIKEL 2
Dauer der Teilnahme der Schweiz
1.
Die Schweiz nimmt an den Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die in
(a)
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls genannt sind, ab dem 1. Januar
2025 oder einem anderen in einem spezifischen Titel dieses Protokolls festgelegten Tag
während der verbleibenden Laufzeit oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum
Ende des MFR 2021–2027 teil;
(b)
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (d) dieses Protokolls genannt sind, ab dem 1. Januar 2027
während der verbleibenden Laufzeit oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum
Ende des MFR 2021–2027 unter den in Artikel 14 dieses Protokolls festgelegten
Bedingungen teil.
2.
Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind während des Zeitraums nach Absatz 1 dieses
Artikels bei Vergabeverfahren der Union, in deren Rahmen Mittelbindungen für die in Artikel 1
dieses Protokolls genannten Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon ausgeführt
werden, nach Massgabe des Artikels 4 dieses Abkommens teilnahmeberechtigt.
Für die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäss Artikel 1 Absatz 1
Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls kommen die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger nicht für
eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen
Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023 oder 2024 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden
Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im
Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung des Programms oder der Tätigkeit
der Union festgelegt sind.
4
Für die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäss Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe (d) dieses Protokolls kommen die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger nicht für eine
Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen
Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 oder 2026 ausgeführt werden, unbeschadet der
geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im
Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung des Programms oder der Tätigkeit
der Union festgelegt sind.
ARTIKEL 3
Schlussbestimmungen
Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen der in
Artikel 1 dieses Protokolls aufgelisteten Programme der Union finanzierten Projekte, Massnahmen,
Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union
erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der
Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.
Dieses Protokoll wird unter denselben Bedingungen für den Zeitraum 2026–2027 auf das
Nachfolgeprogramm des Euratom-Programms ausgeweitet, sofern keine der Vertragsparteien
innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Nachfolgeprogramms im
Amtsblatt der
Europäischen Union
ihren Entschluss notifiziert, die Geltung des Protokolls nicht auf das
Nachfolgeprogramm auszuweiten. Im Falle einer solchen Notifikation gilt dieses Protokoll ab dem
1. Januar 2026 nicht für das Nachfolgeprogramm des Euratom-Programms.
5
ARTIKEL 4
Anhang
Der Anhang dieses Protokolls ist Bestandteil dieses Protokolls.
6
TEIL II
SPEZIFISCHE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION
TITEL 1
PROGRAMM HORIZONT EUROPA UND EURATOM-PROGRAMM IN ERGÄNZUNG DES
PROGRAMMS HORIZONT EUROPA
ARTIKEL 5
Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa und dem Euratom-
Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa
1.
Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob Schweizer Rechtsträger nach
Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Massnahme, die im
Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der
Union steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen verlangen,
z. B.:
(a)
Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten
oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird,
die der betreffenden Massnahme von Horizont Europa gleichwertig sind,
7
(b)
Informationen darüber, ob die Schweiz über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für
Investitionen verfügt, und Zusicherungen, dass die schweizerischen Behörden über Fälle
Bericht erstatten und die Europäische Kommission zu Fällen konsultieren, in denen sie in
Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen
oder der geplanten Übernahme eines Schweizer Rechtsträgers, der Mittel aus dem Programm
Horizont Europa oder dem Euratom-Programm für Massnahmen im Zusammenhang mit
strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union
erhalten hat, durch einen ausserhalb der Schweiz niedergelassenen oder von dort
kontrollierten Rechtsträger erhalten haben, sofern die Europäische Kommission der Schweiz
die Liste der betreffenden Schweizer Rechtsträger nach Unterzeichnung der
Finanzhilfevereinbarungen mit diesen Rechtsträgern zur Verfügung stellt, und
(c)
Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im
Rahmen der betreffenden Massnahmen von Schweizer Rechtsträgern erarbeitet wurden,
während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme keinen
Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten unterliegen; die Schweiz legt während
der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme jährlich eine aktuelle
Liste der Gegenstände von Ausfuhrbeschränkungen vor.
2.
Schweizer Rechtsträger können zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für
Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS)
teilnehmen, ausser es sind Beschränkungen notwendig zur Gewährleistung des Teilnahmekreises,
der sich aus der Durchführung des Absatzes 1 ergibt.
3.
Führt die Union das Programm Horizont Europa unter Anwendung der Artikel 185 und 187
des AEUV durch, so können sich die Schweiz und Schweizer Rechtsträger an den gemäss diesen
Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen
erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.
8
4.
Die Schweiz wird regelmässig über die Tätigkeiten der GFS mit Bezug zur Teilnahme der
Schweiz an jedem betreffenden Programm informiert, insbesondere über mehrjährige
Arbeitsprogramme der GFS. Ein hochrangiger Vertreter der Schweiz wird bei Punkten, welche die
Teilnahme der Schweiz am jeweiligen Programm betreffen, als Beobachter zu den Sitzungen des
Verwaltungsrats der GFS eingeladen.
5.
Die Verordnung (EU) 2021/819
1
oder der diese Verordnung ersetzende Rechtsakt der Union
und der Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates
2
gelten für die
Teilnahme von Schweizer Rechtsträgern an Wissens- und Innovationsgemeinschaften im Einklang
mit Artikel 4 dieses Abkommens.
6.
Vertreter der Schweiz sind berechtigt, ohne Stimmrecht bei die Schweiz betreffenden Punkten
als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates und in
Artikel 16 der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates genannten Ausschusses teilzunehmen,
wenn dieser Ausschuss Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms
Horizont Europa und des Euratom-Programms bespricht. Eine solche Teilnahme erfolgt gemäss
Artikel 6 dieses Abkommens. Die Ausgaben der Vertreter der Schweiz für Reisen zu den Sitzungen
dieses Ausschusses in der Economyclass werden vergütet. In allen anderen Belangen richtet sich die
Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten nach denselben Vorschriften wie für Vertreter von
Mitgliedstaaten.
1
Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021
über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61).
2
Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über
die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts
(EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas
und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (ABl. EU L 189 vom 28.5.2021, S. 91).
9
ARTIKEL 6
Gegenseitigkeit
In der Union niedergelassene Rechtsträger können im Einklang mit den Rechtsvorschriften der
Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der
Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen des Programms Horizont Europa und des
Euratom-Programms gleichwertig sind.
Anhang I dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende Liste der gleichwertigen Programme,
Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon.
Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt
den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen,
Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten im Bereich Forschung und
Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union
niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.
ARTIKEL 7
Offene Wissenschaft
Die Vertragsparteien fördern und unterstützen in ihren Programmen, Projekten, Massnahmen und
Tätigkeiten oder Teilen davon nach den Vorschriften des Programms Horizont Europa und des
Euratom-Programms und nach den Rechtsvorschriften der Schweiz gegenseitig Verfahren der
offenen Wissenschaft.
10
ARTIKEL 8
Finanzielle Bedingungen für das Programm Horizont Europa
1.
Artikel 8 dieses Abkommens gilt für das Programm Horizont Europa.
2.
Artikel 9 dieses Abkommens gilt für das Programm Horizont Europa.
3.
Für die Berechnung der automatischen Korrektur nach Artikel 9 dieses Abkommens und nach
diesem Artikel gelten folgende detaillierte Regelungen:
(a)
„Wettbewerbliche Finanzhilfen“ bezeichnet im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der
Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können; finanzielle Unterstützung
Dritter im Sinne des Artikels 207 der Haushaltsordnung ist ausgeschlossen.
(b)
Wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Konsortium unterzeichnet, so entsprechen die
Beträge, die zur Bestimmung der ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung
verwendet werden, den kumulierten Beträgen, die Empfängern, bei denen es sich um
Schweizer Rechtsträger handelt, gemäss der vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel in der
Finanzhilfevereinbarung zugewiesen wurden.
(c)
Alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen, die wettbewerblichen Finanzhilfen entsprechen,
werden über die elektronische Datenbank eCorda der Europäischen Kommission ermittelt und
am zweiten Mittwoch des Monats Februar des Jahres N+2 extrahiert.
(d)
„Interventionsunabhängige Kosten“ bezeichnet Kosten für das Programm Horizont Europa,
bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschliesslich
Unterstützungsausgaben sowie Ausgaben für die programmspezifische Verwaltung und für
sonstige Massnahmen.
11
(e)
Beträge, die internationalen Organisationen als Rechtsträgern und Endbegünstigten
zugewiesen werden, gelten als interventionsunabhängige Kosten.
4.
Der automatische Korrekturmechanismus wird wie folgt angewandt:
(a)
Die automatischen Korrekturen für das Jahr N für die Ausführung der gemäss Artikel 7
Absatz 5 dieses Abkommens erhöhten Mittel für Verpflichtungen des Jahres N sind im
Jahr N+2 auf der Grundlage der in Absatz 3 Buchstabe (c) dieses Artikels genannten eCorda-
Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 anzuwenden, nachdem etwaige Anpassungen gemäss
Artikel 8 dieses Abkommens am Beitrag der Schweiz zum Programm Horizont Europa
vorgenommen wurden; berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen
Finanzhilfen, für die diese Daten zum Zeitpunkt der Berechnung der Korrektur verfügbar
sind;
(b)
Beginnend im Jahr N+2 und bis 2029 ist der Betrag der automatischen Korrektur für das
Jahr N aus der Differenz zwischen Folgendem zu berechnen:
(i)
dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die der Schweiz oder Schweizer
Rechtsträgern durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N
zugewiesen wurden, und
(ii)
dem Betrag des angepassten operativen Beitrags der Schweiz für das Jahr N,
multipliziert mit dem Verhältnis zwischen:
A.
dem gemäss Artikel 7 Absatz 5 dieses Abkommens erhöhten Betrag der
wettbewerblichen Finanzhilfen zulasten der Mittel für Verpflichtungen für das
Jahr N und
B.
dem Gesamtbetrag aller bewilligten Mittel für Verpflichtungen für das Jahr N,
einschliesslich der interventionsunabhängigen Kosten.
12
Wird in Anwendung von Artikel 8 eine Anpassung für Situationen vorgenommen, in
der Schweizer Rechtsträger ausgeschlossen sind, dürfen die Beträge der betreffenden
wettbewerbliche Finanzhilfe nicht in die Berechnungen einbezogen werden.
5.
Ist die nach der in Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Methode berechnete
Differenz im Verhältnis zum operativen Beitrag der Schweiz für ein bestimmtes Jahr N negativ und
übersteigt in absoluten Zahlen 8 % des betreffenden operativen Beitrags für das Jahr N, so wird der
künftige operative Beitrag der Schweiz für das Jahr N+2 um die Differenz zwischen dem nach der
in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Methode berechneten absoluten Betrag für das Jahr N und dem
Betrag, der 8 % des betreffenden operativen Beitrags für das Jahr N entspricht, gekürzt.
Nach Ende des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Zeitraums werden jegliche
Kürzungen zukünftiger operativer Beiträge gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes auf die
operativen Beiträge der Schweiz zu Folgeprogrammen, an denen die Schweiz teilnimmt,
angewandt.
Wird der operative Beitrag der Schweiz im Jahr N+2 nach den Unterabsätzen 1 und 2 angepasst,
wird diese Anpassung bei der Berechnung des Jahresbetrags für das Jahr N+2 gemäss dem Anhang
über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen Nummer 4 berücksichtigt.
ARTIKEL 9
Finanzielle Bedingungen für das Euratom-Programm
1.
Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für das Euratom-Programm in Ergänzung des
Programms Horizont Europa.
13
2.
Artikel 9 dieses Abkommens gilt nicht für das Euratom-Programm in Ergänzung des
Programms Horizont Europa.
3.
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 7 dieses Abkommens ist der in den Jahren 2025, 2026
und 2027 für die Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am Euratom-Programm
anzuwendende Beitragsschlüssel 95,4 % des Beitragsschlüssels nach Artikel 7 Absatz 6 dieses
Abkommens.
TITEL 2
TEILNAHME AM PROGRAMM DIGITALES EUROPA
ARTIKEL 10
Umfang der Assoziierung
Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/694
genannten spezifischen Zielen (SZ) SZ 1 (Hochleistungsrechnen (HPC)), SZ 2 (Künstliche
Intelligenz), SZ 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen) und SZ 5 (Einführung und optimale
Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) des Programms Digitales Europa teil und
leistet einen Beitrag dazu.
14
ARTIKEL 11
Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Digitales Europa
1.
Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob Schweizer Rechtsträger für die
Teilnahme an einer Massnahme, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nach Artikel 12
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 beschränkt wurde, infrage kommen, kann sie spezifische
Informationen oder Zusicherungen verlangen, z. B.:
(a)
Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
Zugang zu bestehenden und geplanten Schweizer Programmen, Projekten oder Massnahmen
gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Massnahme von Digitales Europa
gleichwertig sind,
(b)
Informationen darüber, ob die Schweiz über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für
Investitionen verfügt, und Zusicherungen, dass die schweizerischen Behörden über Fälle
Bericht erstatten und die Europäische Kommission zu Fällen konsultieren werden, in denen
sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen
Investitionen oder der geplanten Übernahme eines Schweizer Rechtsträgers, der Mittel aus
dem Programm Digitales Europa für Massnahmen erhalten hat, durch einen ausserhalb der
Schweiz niedergelassenen oder von dort kontrollierten Rechtsträger erhalten haben, sofern die
Europäische Kommission der Schweiz die Liste der betreffenden Schweizer Rechtsträger
nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit diesen Rechtsträgern zur Verfügung
stellt, und
(c)
Zusicherungen, dass Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im
Rahmen der betreffenden Massnahmen von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern
erarbeitet wurden, während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der
Massnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten unterliegen; die
Schweiz legt während der Massnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Massnahme
jährlich eine aktuelle Liste der Gegenstände von Ausfuhrbeschränkungen vor.
15
2.
In den Fällen, in denen die Bedingungen für die Einreichung von Vorschlägen die Teilnahme
an einer Massnahme aus Gründen der Sicherheit der Union gemäss Artikel 12 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2021/694 beschränken, kann die Europäische Kommission von der Schweiz
spezifische Informationen oder Zusicherungen verlangen, um die Eignung der von den betreffenden
Rechtsträgern eingereichten Garantien, dass ihre Teilnahme an der Massnahme keine negativen
Auswirkungen auf die Sicherheit der Union haben würde, prüfen zu können.
3.
Führt die Europäische Union das Programm Digitales Europa unter Anwendung der
Artikel 185 und 187 AEUV durch, so können sich die Schweiz und Schweizer Rechtsträger an den
gemäss diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser
Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.
ARTIKEL 12
Gegenseitigkeit
In der Union niedergelassene Rechtsträger können im Einklang mit den Rechtsvorschriften der
Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der
Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen des Programms Digitales Europa gleichwertig
sind.
Anhang I dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende Liste der gleichwertigen Programme,
Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon.
Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt
den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen,
Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten im Bereich Forschung und
Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union
niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.
16
ARTIKEL 13
Finanzielle Bedingungen
Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für das Programm Digitales Europa.
TITEL 3
TEILNAHME AM PROGRAMM ERASMUS+
ARTIKEL 14
Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Erasmus+
Die Teilnahme der Schweiz am Programm Erasmus+ erfolgt unter der Bedingung, dass gemäss den
Artikeln 26, 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2021/817 eine nationale Behörde angegeben, eine
nationale Agentur errichtet und eine unabhängige Prüfstelle benannt wird.
Die Teilnahme der Schweiz am Programm Erasmus+ ist ab dem Tag wirksam, an dem die
Europäische Kommission die von der nationalen Behörde vorgelegte Ex-ante-
Konformitätsbewertung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/817 akzeptiert hat.
17
ARTIKEL 15
Finanzielle Bedingungen
1.
Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für das Programm Erasmus+.
2.
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 7 dieses Abkommens ist der im Jahr 2027 für die
Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am Programm Erasmus+ anzuwendende
Beitragsschlüssel 70 % des Beitragsschlüssels nach Artikel 7 Absatz 6 dieses Abkommens.
1
ANHANG I
LISTE DER GLEICHWERTIGEN PROGRAMME, PROJEKTE,
MASSNAHMEN UND TÄTIGKEITEN DER SCHWEIZ ODER TEILEN DAVON
1.
Die folgende nicht abschliessende Liste enthält die als dem Programm Horizont Europa und
dem Euratom-Programm gleichwertig erachteten Programme, Projekte, Massnahmen und
Tätigkeiten der Schweiz oder Teile davon:
‒
BRIDGE Proof of Concept
‒
SNF Projektförderung
‒
SNF Gesundheit und Wohlergehen
‒
SNF MARVIS
‒
SNF International Co-Investigator Scheme
‒
SNSF National Centres of Competence in Research (NCCR)
‒
Ambizione
‒
Spark
‒
Finanzierungsprogramme BAV
2
‒
Sustained Scientific User Laboratory for Simulation and Data-based Science at CSCS
(User Lab)
‒
Swiss Data Science Center
‒
Swiss Plasma Center / Swiss Fusion Hub
‒
Swiss Light Source (SLS)
‒
Swiss Spallation Neutron Source (SINQ)
‒
SμS muon source
‒
Swiss Research Infrastructure for Particle Physics (CHRISP)
‒
Swiss X-ray Free Electron Laser (SwissFEL)
‒
Swiss-Norwegian beamline (SNBL)
‒
SwissChips-Initiative
‒
Swiss Twins
3
2.
Die folgende nicht abschliessende Liste enthält die als dem Programm Digitales Europa
gleichwertig erachteten Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teile
davon:
[…]
1
PROTOKOLL 2
TEILNAHME AN DEN TÄTIGKEITEN
DES EUROPÄISCHEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR DEN ITER UND DIE
ENTWICKLUNG DER FUSIONSENERGIE, AM ITER-ÜBEREINKOMMEN
UND AM ABKOMMEN ÜBER DAS BREITER ANGELEGTE KONZEPT
ARTIKEL 1
Umfang der Assoziierung
Die Schweiz nimmt gemäss Artikel 2 Buchstabe (c) der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates
1
und der ihr beigefügten Satzung ( „F4E-Satzung“) als Mitglied am Europäischen gemeinsamen
Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) teil, leistet einen Beitrag
dazu und trägt durch ihre Assoziierung mit dem Euratom-Programm zur künftigen
wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten
Kernfusion bei.
ARTIKEL 2
Dauer der Teilnahme der Schweiz
1.
Die Schweiz nimmt ab dem 1. Januar 2026 für die Dauer der Errichtung des F4E als Mitglied
des F4E teil, sofern die Bedingungen der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates erfüllt sind.
1
Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen
gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die
Gewährung von Vergünstigungen dafür (Abl. EU L 90 vom 30.3.2007, S. 58).
2
2.
Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind gemäss den Bedingungen des Artikels 4 dieses
Abkommens in Bezug auf Vergabeverfahren der Union zur Ausführung der Mittelbindungen für die
in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon
während des Zeitraums gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilnahmeberechtigt. Die
Schweiz oder Schweizer Rechtsträger kommen nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von
Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023, 2024
oder 2025 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für
Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften
für die Durchführung der F4E-Tätigkeiten festgelegt sind.
ARTIKEL 3
Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an
Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER
und die Entwicklung der Fusionsenergie
1.
Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe (a) und des Artikels 82 Absatz 3
Buchstabe (a) des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäss der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968
1
und im Einklang
mit Artikel 10 der F4E-Satzung können Schweizer Staatsangehörige, die
im Vollbesitz ihrer
staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor des F4E als Personal des F4E ernannt werden.
1
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur
Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur
Einführung von Sondermassnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission
anwendbar sind (ABl. EU L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
3
2.
Die Schweiz ist im Vorstand des F4E stimmberechtigt und leistet gemäss Anhang II der F4E-
Satzung einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag an das F4E.
3.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und insbesondere des Artikels 4 können
Schweizer Rechtsträger zu denselben Bedingungen an allen F4E-Tätigkeiten teilnehmen wie
Rechtsträger in Euratom-Mitgliedstaaten.
4.
Vertreter der Schweiz nehmen gemäss der F4E-Satzung an den Sitzungen des F4E teil.
5.
Die Schweiz wendet das dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union nach den folgenden Modalitäten auf das F4E, seinen Direktor
und sein Personal im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten gemäss der Entscheidung
2007/198/Euratom des Rates an:
(a)
Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz:
Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht
in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.
4
(b)
Befreiung des F4E von den indirekten Steuern (einschliesslich Mehrwertsteuer):
(i)
Aus der Schweiz ausgeführte Waren und Dienstleistungen unterliegen nicht der
Schweizer Mehrwertsteuer (MWST); für Waren und Dienstleistungen, die dem F4E in
der Schweiz für seinen Dienstbedarf geliefert werden, wird die MWST gemäss Artikel 3
Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
erstattet; eine MWST-Befreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der
in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Waren und
Dienstleistungen mindestens 100 CHF (einschliesslich Steuern) beträgt.
(ii)
Zur Erstattung der MWST sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung
MWST,
die
entsprechenden
schweizerischen
Formulare
vorzulegen;
die
Erstattungsanträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des
Erstattungsantrags
und
Vorlage
der
erforderlichen
Belege
bearbeitet.
(c)
Verfahren für die Anwendung der Vorschriften in Bezug auf das Personal des Europäischen
gemeinsamen Unternehmens für den ITER:
i)
In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen
Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten des F4E im Sinne des Artikels 2 der
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69
1
, die einer unionsinternen Steuer
zugunsten der Union unterliegen, von den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf
die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.
1
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur
Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des dem AEUV
beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
Anwendung finden (ABl. EU L 74 vom 27.3.1969, S. 1).
5
ii)
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne
des Buchstaben (a);
iii)
Die Beamten und sonstigen Bediensteten des F4E sowie ihre Familienmitglieder, die
dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union
angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der
Schweiz zu beteiligen.
iv)
Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem F4E oder der
Europäischen Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 und der übrigen Rechtsvorschriften
der Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof
der Europäischen Union zuständig.
6.
Die Schweiz gewährt dem F4E bei seiner offiziellen Tätigkeit alle in Anhang III des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geregelten Vergünstigungen.
6
ARTIKEL 4
Finanzkontrolle
1.
Beamten des F4E und der Europäischen Kommission sowie anderen vom F4E und der
Europäischen Kommission beauftragten Personen ist ein angemessener Zugang, einschliesslich in
elektronischer Form, zu Standorten, Arbeiten und Dokumenten und allen Informationen, die zur
Durchführung von Überprüfungen und Audits sowie Massnahmen zum Schutz der finanziellen
Interessen der Union im Einklang mit Artikeln 11 und 12 dieses Abkommens notwendig sind, zu
gewähren. Dieses Recht auf Zugang wird in den Verträgen oder Vereinbarungen, die zur
Durchführung der in diesem Protokoll genannten Instrumente geschlossen werden, ausdrücklich
erwähnt.
2.
Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren das F4E und die Europäische
Kommission unverzüglich über jeden Umstand oder Verdacht, von dem sie Kenntnis erhalten haben
und der sich auf eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen bezieht, die in Anwendung der in diesem
Protokoll genannten Instrumente geschlossen wurden.
3.
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das F4E oder die
Europäische Kommission gemäss der Haushaltsordnung sowie der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates
1
verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen verhängen.
4.
Beschlüsse des F4E oder der Europäischen Kommission innerhalb des Anwendungsbereichs
dieses Protokolls, mit denen Personen, bei denen es sich nicht um Staaten handelt, eine finanzielle
Verpflichtung auferlegt wird, sind in der Schweiz vollstreckbar.
1
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EU L 312 vom
23.12.1995, S. 1).
7
5.
Die Vollstreckungsklausel für einen Beschluss nach dem vorstehenden Absatz wird gemäss
Artikel 14 dieses Abkommens erteilt. Die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte
Behörde unterrichtet das F4E oder die Europäische Kommission.
ARTIKEL 5
Finanzielle Bedingungen
1.
Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für dieses Protokoll.
2.
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 7 dieses Abkommens ist der in den Jahren 2026 und
2027 für die Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am F4E anzuwendende
Beitragsschlüssel 95,4 % des Beitragsschlüssels nach Artikel 7 Absatz 6 dieses Abkommens.
ARTIKEL 6
Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über
das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz
1.
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:
(a)
Das ITER-Übereinkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der
Anwendung dieses Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die
Zwecke von Artikel 21 des ITER-Übereinkommens betrachtet.
8
(b)
Das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER gilt für das
Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels wird dieses
Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die Zwecke von Artikel 24 des
Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER betrachtet.
(c)
Das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz,
insbesondere die Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5 des
genannten Abkommens, und für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels wird dieses
Protokoll als einschlägiges Abkommen für die Zwecke von Artikel 26 des Abkommens über
das breiter angelegte Konzept betrachtet.
2.
Schweizer Staatsangehörige, die
im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, kommen
zu gleichen Bedingungen, wie sie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gelten, in Betracht
(a)
als von Euratom ernannte Vertreter im Rat der Internationalen ITER-
Fusionsenergieorganisation (Artikel 6 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens);
(b)
als vom Rat der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernanntes
Führungspersonal (Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe (d) des ITER-Übereinkommens);
(c)
als von Euratom zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation abgeordnetes Personal
(Artikel 7 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens);
(d)
als vom Generaldirektor der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernannte
direkte Beschäftigte (Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe (b) des ITER-
Übereinkommens);
9
(e)
als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter
angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen für die Tätigkeiten des breiter angelegten
Konzepts (Artikel 3 und 5 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept);
(f)
als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Artikel 4 des Abkommens
über das breiter angelegte Konzept);
(g)
als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitglieder
der Projektteams oder Projektleiter (Artikel 6 des Abkommens über das breiter angelegte
Konzept).
3.
Die Schweiz wird von Euratom schriftlich über Änderungen des ITER-Programms, des ITER-
Übereinkommens, des Abkommens über das breiter angelegte Konzept und des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER informiert.
ARTIKEL 7
Gegenseitigkeit
In der Union niedergelassene Rechtsträger können im Einklang mit den Rechtsvorschriften der
Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der
Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen der ITER-Organisation, des F4E oder des breiter
angelegten Konzepts gleichwertig sind. Anhang I dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende
Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten
der Schweiz oder Teilen davon.
10
Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt
den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen,
Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten im Bereich Forschung und
Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union
niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.
ARTIKEL 8
Schlussbestimmungen
Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des in
Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programms der Union finanzierten Projekte, Massnahmen,
Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union
erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der
Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.
1
ANHANG I
LISTE DER GLEICHWERTIGEN PROGRAMME, PROJEKTE,
MASSNAHMEN UND TÄTIGKEITEN DER SCHWEIZ ODER TEILEN DAVON
Die folgende nicht abschliessende Liste enthält die als dem ITER gleichwertig erachteten
Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teile davon:
[…]
1
PROTOKOLL 3
TEILNAHME AM EU4HEALTH-PROGRAMM
ARTIKEL 1
Umfang der Assoziierung
1.
Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an spezifischen Teilen des EU4Health-Programms
teil, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit
(„EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 282/2014
1
in ihrer aktuellen Fassung eingerichtet wurde, und leistet einen Beitrag dazu.
2.
Die spezifischen Teile des EU4Health-Programms, an denen die Schweiz teilnimmt und zu
denen sie einen Beitrag leistet, betreffen die Krisenvorsorge gemäss dem Gesundheitsabkommen.
ARTIKEL 2
Dauer der Teilnahme der Schweiz
1.
Die Schweiz nimmt am EU4Health-Programm ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des
Gesundheitsabkommens folgenden Jahres während der verbleibenden Laufzeit des EU4Health-
Programms oder, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, bis zum Ende des MFR 2021–2027 teil.
1
ABl. EU L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj.
2
2.
Die Schweiz oder Schweizer Rechtsträger sind bei Vergabeverfahren der Union zur
Ausführung der Mittelbindungen für die Programme und Tätigkeiten des EU4Health-Programms
oder Teile davon nach Massgabe des Artikels 4 dieses Abkommens während des in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraums teilnahmeberechtigt. Die Schweiz oder Schweizer
Rechtsträger kommen vor dem Beginn der Teilnahme am EU4Health-Programm gemäss Absatz 1
nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit
denen Mittelbindungen für die Jahre des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 ausgeführt
werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht
assoziierten Ländern, die im Basisrechtsakt oder anderen relevanten Vorschriften für die
Durchführung des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union festgelegt
sind.
ARTIKEL 3
Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am EU4Health-Programm
1.
Die Schweiz nimmt am EU4Health-Programm im Einklang mit den Bedingungen dieses
Abkommens und des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Rechtsakts sowie weiteren
Vorschriften in Bezug auf die Durchführung des EU4Health-Programms in seiner aktuellen
Fassung teil.
2.
Sofern in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,
können in der Schweiz niedergelassene Rechtsträger an Massnahmen des EU4Health-Programms
zu Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten,
auch in Bezug auf die Einhaltung der restriktiven Massnahmen der Union.
3.
Für Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen, Verträgen und Berichten sowie für sonstige
administrative Aspekte des EU4Health-Programms wird die englische Sprache verwendet.
3
ARTIKEL 4
Finanzielle Bedingungen
Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für dieses Protokoll.
ARTIKEL 5
Schlussbestimmungen
Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des in
Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programms der Union finanzierten Projekte, Massnahmen,
Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union
erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der
Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.