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Rahmenabkommen GPT

Wie steht es um die Initiativen, kann immer noch über jedes Thema, über alles ein Referendum gestellt werden und dann wird eine Abstimmung abgehalten. Wer stimmt so einem Referendum zu und bestimmt, über was oder über was nicht, und aus welchem Grund, abgestimmt werden kann?

In der Schweiz kann nicht mehr über jedes Thema beziehungsweise jeden Vertrag ein Referendum ergriffen werden, sondern es wird differenziert zwischen fakultativem und obligatorischem Referendum. Das fakultative Referendum ist verfassungsrechtlich am besten abgestützt und politisch tragfähig. Es gilt insbesondere für völkerrechtliche Abkommen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder den Erlass von Bundesgesetzen erfordern. Gegen solche Abkommen kann das Volk mittels Referendum Einspruch erheben, wofür ein Mehr der Stimmen des Volkes erforderlich ist (Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV). Das obligatorische Referendum hingegen gilt für grundlegende Entscheidungen wie den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder supranationalen Gemeinschaften, bei denen ein doppeltes Mehr von Volk und Ständen nötig ist (Artikel 140 Abs. 1 Buchstabe b BV)[1].

Der definitive Entscheid darüber, ob ein Referendum obligatorisch oder fakultativ ist und welche Abkommen dem Referendum unterstehen, trifft das Parlament. Dieses legt fest, in welchem Umfang das Referendum zuzulassen ist, basierend auf der politischen Einschätzung und den verfassungsrechtlichen Vorgaben. So untersteht zum Beispiel ein vorgeschlagenes Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU nicht dem Referendum und wird dem Parlament separat vorgelegt[2],[3].

Die Möglichkeit, eine Volksinitiative oder ein Referendum gegen die Übernahme eines EU-Rechtsakts in ein Abkommen zu starten, bleibt vollumfänglich gewährleistet, sofern die verfassungsrechtlichen Bedingungen erfüllt werden. Für eine Volksinitiative müssen 100.000 Stimmberechtigte innerhalb von 18 Monaten unterzeichnen, für ein Referendum 50.000 Stimmberechtigte innerhalb von 100 Tagen. Somit bleibt die direkte Demokratie weiterhin wirksam und gewährleistet, dass Bürgerinnen und Bürger über relevante Themen mitbestimmen können[4],[5].

Zusammengefasst:

  • Über alle Themen kann nicht beliebig ein Referendum ergriffen werden; es gibt klare verfassungsmässige Regelungen, die zwischen fakultativem und obligatorischem Referendum unterscheiden.
  • Das Parlament bestimmt abschliessend, welche Abkommen welchem Referendum unterstellt sind.
  • Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Referendums sind definiert (Quoren, Fristen).
  • Die direkten demokratischen Rechte sind weiterhin vollumfänglich gesichert und an verfassungsmässige Voraussetzungen gebunden[1][2][4].

Damit ist gewährleistet, dass grundsätzlich über wichtige politische und rechtliche Fragen in der Schweiz abgestimmt werden kann, gleichzeitig aber eine politische und rechtliche Steuerung stattfindet, um politische Stabilität und klare Verfahren zu garantieren.

Über welche Themen darf nicht mehr abgestimmt werden in der Schweiz?

Die Verträge enthalten keine spezifische Liste von Themen, die in der Schweiz vom Referendum ausgeschlossen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass über ein Referendum nicht automatisch bei jedem Thema oder Vertrag abgestimmt werden kann, sondern die Zulassung eines Referendums sich nach verfassungsmässigen Regelungen richtet. Dabei wird zwischen fakultativem und obligatorischem Referendum unterschieden: Ein fakultatives Referendum kann gegen Abkommen mit wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen oder Bundesgesetzen ergriffen werden und erfordert ein Mehr des Volkes; ein obligatorisches Referendum ist insbesondere für den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder supranationalen Gemeinschaften vorgeschrieben, was ein Mehr von Volk und Ständen verlangt[1].

Das Parlament hat die abschliessende Kompetenz zu entscheiden, welche Verträge welchem Referendumstyp unterstellt werden, womit die Möglichkeit einer Abstimmung über politische und rechtliche Fragen grundsätzlich gegeben ist, sofern die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind[1]. Die Verträge verweisen explizit auf die parlamentarische Zuständigkeit und die geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Abgrenzung von Themen, über die ein Referendum zulässig ist oder nicht[2].

Es wird zudem betont, dass die Schweizer Volksrechte wie Initiativ- und Referendumsrechte vollständig gewahrt bleiben. So kann auch gegen die Übernahme von EU-Recht durch Volksinitiativen vorgegangen und bei notwendigen Gesetzesanpassungen das Referendum genutzt werden. Die dynamische Rechtsübernahme erfolgt nicht automatisch, sondern ist immer an die verfassungsmässigen Verfahren, inkl. Referendum, gebunden[3][4].

Zusammenfassend lässt sich sagen: Es gibt keine abschliessende Themenliste, die generell vom Referendum ausgeschlossen wird. Vielmehr entscheidet das Parlament nach verfassungsmässigen Kriterien, welche Abkommen einem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegen. Die direkte Demokratie bleibt dadurch grundsätzlich erhalten, und die Schweiz behält die Kontrolle über die Annahme oder Ablehnung neuer vertraglicher Regelungen im Rahmen der verfassungsmässigen Rechte[1][2][3][4][5].

Können diese Verträge auf Geheiss ( Ergebnis) einer Volksabstimmung wieder gekündigt werden?

Ja, die Verträge erlauben grundsätzlich eine Kündigung, auch basierend auf dem Ergebnis einer Volksabstimmung, da diese keine Einschränkungen enthalten, die eine solche Kündigung ausschliessen würden. Die Schweiz hat durch ihr direktdemokratisches System die Möglichkeit, eine Kündigung mittels eines Volksentscheids zu initiieren. Die endgültige Entscheidung liegt jedoch bei den politischen Organen der Schweiz, die durch die verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger beeinflusst werden können. Darüber hinaus regeln die Vertragsartikel die Verfahren und Fristen, die bei einer Kündigung eingehalten werden müssen, beispielsweise müssen vorher bestimmte Verfahrensschritte abgeschlossen sein, und die Kündigung darf nicht während eines laufenden Verfahrens zur Vermeidung der Kündigung ausgesprochen werden [1], [2], [3].

Kann auf unseren Föderalismus von Seiten der EU Einfluss genommen werden?

Die Verträge zwischen der Schweiz und der EU zur Zusammenarbeit berücksichtigen ausdrücklich den Schweizer Föderalismus. Die föderale Struktur der Schweiz bleibt erhalten, und die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen werden grundsätzlich nicht angetastet. Es gibt keine Bestimmungen in den Verträgen, die eine direkte Einflussnahme der EU auf die inneren föderalen Zuständigkeiten der Schweiz vorsehen oder vorschreiben. Die Zusammenarbeit wird vor allem auf Bundesebene geregelt, wobei Kantone im Umsetzungsprozess eingebunden werden können, wie dies bei bestehenden Abkommen bereits der Fall ist. Die Koordination der europäischen Zusammenarbeit betrifft zwar Prozesse zwischen Bund und Kantonen, verändert jedoch nicht die grundlegenden föderalen Prinzipien oder die Autonomie der Kantone. Zusammengefasst bleibt die föderale Struktur der Schweiz durch die Verträge unverändert, und ein unmittelbarer Einfluss der EU auf den Schweizer Föderalismus ist nicht vorgesehen[1][2][3].

Sind neue Gesetze innerhalb der EU zwingend in der Schweiz gültig, auch wenn das Schweizervolk anders entschieden hat an der Urne?

Gemäss den Verträgen ist die Schweiz verpflichtet, bestimmte EU-Rechtsakte, die unter die relevanten Bereiche der Zusammenarbeit fallen, zu übernehmen. Diese dynamische Rechtsübernahme erfolgt in den vereinbarten Bereichen ohne automatische Ausnahmen für das Ergebnis von Volksabstimmungen. Das bedeutet, neue relevante EU-Rechtsakte sind grundsätzlich auch in der Schweiz verbindlich, unabhängig davon, ob das Schweizer Stimmvolk an der Urne dagegen stimmt. Spezifische Ausnahmen oder Abweichungen, die eine Nichtanwendung der EU-Gesetze in der Schweiz aufgrund einer gegenteiligen Volksabstimmung erlauben würden, sind in den Verträgen nicht vorgesehen. Die Schweiz entscheidet zwar im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Verfahren (inklusive Referenden) über die Übernahme neuen EU-Rechts, aber die dynamische Rechtsübernahme setzt die Zustimmung der Schweiz voraus und kann nicht automatisch durch eine Volksabstimmung aufgehoben werden[1][2][3].

Wieso sollen wir uns freiwillig unterwerfen und noch dafür bezahlen oder bestraft werden mit Sanktionen?

Die Schweiz und die EU regeln ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Verpflichtungen, welche in den Verträgen festgehalten sind. Diese Verträge enthalten Mechanismen zur Durchsetzung der vereinbarten Bestimmungen, die unter anderem Sanktionen beinhalten können, wenn eine Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen verstösst. Diese Mechanismen dienen dazu, die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Zusammenarbeit sicherzustellen. Die Schweiz geht diese Verpflichtungen freiwillig ein, indem sie die Verträge annimmt und so die Grundlage für eine enge Zusammenarbeit mit der EU schafft[1].

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Zusammenarbeit sind die finanziellen Beiträge der Schweiz, die der Unterstützung kohäsionspolitischer Massnahmen in den Partnerstaaten der EU dienen. Die Schweiz leistet regelmässige Beiträge, die teilweise befristet sind und regelmässig neu zugesprochen werden. Dabei wird darauf geachtet, dass die Schweiz sich auf prioritäre Sektoren konzentriert, die von EU-Mitteln nicht ausreichend abgedeckt sind, um eine thematische und finanzielle Komplementarität sicherzustellen. Die Partnerländer tragen in der Regel selbst auch mindestens 15 % der Projektkosten bei, um die Nachhaltigkeit und Eigenverantwortung der Programme zu fördern[2].

Ab Ende 2024 existiert keine gesetzliche Grundlage für Beiträge der Schweiz im Bereich Kohäsion mehr. Um diese Lücke zu überbrücken, haben sich die Schweiz und die EU im Rahmen von Verhandlungen auf eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung für die Übergangsperiode ab Ende 2024 bis zum Start eines neuen Mechanismus verständigt. Diese Verpflichtung reflektiert den Umfang der Partnerschaft und Zusammenarbeit in diesem Zeitraum und kann erst wirksam werden, wenn das Beitragsabkommen und das Kohäsionsbeitragsgesetz in Kraft treten[3].

Zur Sicherstellung der Rechtssicherheit und gleichen Spielregeln zwischen der Schweiz und der EU im Binnenmarkt wurde zudem ein paritätisches Schiedsgericht eingerichtet, das bei Streitfällen angerufen werden kann. Dieses gewährleistet, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung selbst bestimmt und nicht dem Gerichtshof der EU unterworfen ist, was eine symmetrische und souveräne Rechtsdurchsetzung ermöglicht[4].

Zusammengefasst dient das Vertragswerk somit dazu, die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU verbindlich und wirksam zu gestalten, mittels klar geregelter Verpflichtungen, finanzieller Beiträge und Mechanismen zur Streitbeilegung und Durchsetzung, einschliesslich Sanktionen bei Vertragsverletzungen[1][2][3][4].

Hat die EU in Zukunft Mitsprache oder sogar direkte Mitsprache auf unsere Wasserenergiegewinnung, auf unsere Stauseen und deren Bewirtschaftung?

Gemäss den vorliegenden Vertragsunterlagen hat die EU in Zukunft keine direkte Mitsprache oder Mitbestimmung bei der Wasserenergiegewinnung, bei den Stauseen oder deren Bewirtschaftung in der Schweiz. Die Nutzung der Wasserressourcen, die Bewirtschaftung von Stauseen sowie die Produktion von Wasserenergie sind explizit nicht als Gegenstand gemeinsamer Regelungen oder EU-Mitsprache definiert und verbleiben weitgehend in der Hoheit der Schweiz, welche diese Bereiche weiterhin nach nationalen Gesetzen und Vorschriften, insbesondere dem Schweizer Wasserrechtsgesetz, regelt[1].

Die Verträge sichern zwar die sektorielle Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt in vielen Energie- und Handelsbereichen, beispielsweise im Stromsektor und bei technischen Handelshemmnissen, doch diese Beteiligung umfasst keine direkten Einflussmöglichkeiten der EU auf die nationale Wasserenergiepolitik der Schweiz[2]. Auch die Kantone behalten ihre Kompetenz, Konzessionen für Wasserkraft weiterhin eigenständig zu vergeben[1].

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Schweiz ihre Souveränität bezüglich der Wasserenergiegewinnung und Stauseenverwaltung behält und die EU keine vertraglich festgelegten Mitsprache- oder Mitbestimmungsrechte in diesen spezifischen Bereichen eingeräumt werden[1][2].

Was heisst weitgehend? Ja oder Nein ?

Die Verträge enthalten keine explizite Definition oder konkrete Erklärung zum Begriff "weitgehend". Daher ist es nicht möglich, mit einem einfachen Ja oder Nein zu beantworten, was "weitgehend" genau bedeutet. Sollten Sie eine präzisere Auskunft wünschen, empfehle ich, eine konkrete Frage zu einem spezifischen Sachverhalt oder einer bestimmten Vertragsregelung zu stellen, damit ich Ihnen daraufhin gezielte Informationen geben kann. Beispielsweise könnten Sie nach der Auslegung von "weitgehend" im Zusammenhang mit der Steuerung der Zuwanderung oder den Beschränkungen im Bereich Sozialhilfe fragen, da diese Themen in verschiedenen Vertragstexten angesprochen werden[1][2].

Können diese Verträge noch beidseitig ausgedeutet werden und von wem in der EU oder bei uns von welcher politischen Seite? Volk? BR? Parlament?

Gemäss den Verträgen erfolgt die Auslegung der Verträge zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich beidseitig, das heisst im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Für die Schweiz nimmt der Bundesrat (BR) eine zentrale Rolle in der Verhandlung, Umsetzung und Auslegung der Verträge wahr, was durch die Einrichtung einer Projektorganisation unter der Leitung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Steuerung der Gespräche mit der EU unterstrichen wird[1][2]. Zudem sind auch das Parlament sowie das Stimmvolk durch politische Prozesse und gegebenenfalls Volksabstimmungen beteiligt, insbesondere bei Anpassungen der nationalen Gesetzgebung oder der Zustimmung zu Vertragsänderungen[3].

Auf EU-Seite sind die zuständigen Organe, insbesondere die Europäische Kommission sowie der Rat der Europäischen Union, massgeblich an der Auslegung und Durchsetzung der Verträge beteiligt[2].

Die Auslegung beruht auf den im Vertrag dokumentierten Bestimmungen. Bei Meinungsverschiedenheiten greifen Konsultationsverfahren und gegebenenfalls Schlichtungsgremien, um eine gemeinsame Interpretation sicherzustellen. Ein gemischter Ausschuss, bestehend aus Vertretern beider Seiten, fasst seine Beschlüsse einvernehmlich, welche für beide Vertragsparteien verbindlich sind und deren Umsetzung sie gewährleisten[1].

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Auslegung der Verträge erfolgt beidseitig und im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Der Bundesrat spielt in der Schweiz eine führende Rolle bei Verhandlung, Umsetzung und Auslegung, während Parlament und Volk durch demokratische Verfahren eingebunden sind.
  • Auf EU-Seite sind insbesondere die Europäische Kommission und der Rat als verantwortliche Organe benannt.
  • Bei Unstimmigkeiten stehen vertraglich vorgesehene Konsultations- und Schlichtungsverfahren zur Verfügung, um die gemeinsame Interpretation sicherzustellen.

Die politischen Systeme der Schweiz mit der direkten Demokratie und die EU sind nicht kompatibel, wieso kann man nicht nach Bedarf Verträge auf Augenhöhe abschliessen, wo es nötig ist und Sinn macht?

Die Vertragsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU sind so ausgestaltet, dass sie eine umfassende, kohärente und rechtlich verbindliche Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen gewährleisten. Dabei wird bewusst auf eine Struktur gesetzt, in der die Schweiz und die EU vertragliche Abkommen abschliessen, die spezifische Zusammenarbeitsbereiche detailliert regeln, anstatt einzelne Verträge separiert oder nach Bedarf zu verhandeln. Dieses Vorgehen schafft einen stabilen, berechenbaren Rahmen und Planungssicherheit für beide Seiten, wobei die Schweiz ihre direkte Demokratie und verfassungsmässigen Rechte wahrt, etwa bei der Zustimmung zu den Verträgen und deren Umsetzung in das nationale Recht[1][2][3].

Die Rahmenverträge betonen die Bedeutung einer abgestimmten Partnerschaft mit kontinuierlicher Kooperation und verbindlichen Rechten und Pflichten, um kurzfristige oder ad-hoc-Vereinbarungen zu vermeiden. Die Vertragsabschlüsse erfolgen grundsätzlich auf Augenhöhe, da beide Seiten diese Verpflichtungen freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen eingehen[1][2]. Dadurch wird gewährleistet, dass die Beziehungen langfristig stabil und rechtssicher gestaltet werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verträge das Ziel verfolgen, die Beziehungen Schweiz–EU strukturiert, kohärent und verbindlich auszugestalten, was nicht nur die Planungssicherheit stärkt, sondern auch die Einbindung der Schweiz in den Binnenmarkt und weitere Kooperationsfelder ermöglicht, ohne dabei die nationalen demokratischen Verfahren zu unterlaufen[1][2][3].

Wir dürfen da nie zustimmen!!!

Die Verträge enthalten keine Festlegung dazu, ob die Schweiz „nie“ oder „immer“ zustimmen muss. Die Zustimmung zur Annahme, Fortführung oder Änderung von Verträgen erfolgt jeweils nach den in der Schweiz geltenden verfassungsmässigen und demokratischen Verfahren. Besonders gewährleistet sind die Volksrechte wie Initiativ- und Referendumsrecht, sodass jede vertragliche Zusammenarbeit in einem rechtsstaatlichen Rahmen stattfindet und die Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt ist. Die Schweiz entscheidet also selbstständig, ob sie neues EU-Recht oder andere Vertragsinhalte übernimmt, wodurch keine automatische Rechtsübernahme erfolgt. Mitbestimmungsrechte werden nicht untergraben, sondern bleiben vollumfänglich erhalten, wie beispielsweise im Bereich der dynamischen Rechtsübernahme bei Schengen/Dublin bereits praktiziert. Damit bleibt es der Schweizer Bevölkerung und den zuständigen Institutionen vorbehalten, über die Zustimmung zu Verträgen und deren Umsetzung zu entscheiden[1][2].

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