Verlieren Initiativen ihre Bedeutung mit dem Abkommen
Initiativen verlieren ihre Bedeutung mit dem Abkommen nicht automatisch. Das Abkommen sieht institutionelle Lösungen vor, die allen bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen zugrunde liegen, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele des Abkommens zu ändern. Insbesondere wird die Überwachung, die einheitliche Auslegung sowie die Beilegung von Streitigkeiten institutionalisiert, was bestehende Abkommen ergänzt und nicht ersetzt [1], [2].
Zudem sichert der Gemischte Ausschuss die wirksame Anwendung und Verwaltung des Abkommens und dient als Forum für den Informationsaustausch und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien. Er überwacht auch die Einhaltung und kann bei Streitigkeiten vermitteln, wobei Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden [2], [3].
Insgesamt bleiben bereits bestehende bilaterale Abkommen und insbesondere die von der Schweiz eingebrachten Initiativen relevant. Das Abkommen schafft eher einen Rahmen zur Harmonisierung und gleichmäßigen Anwendung, schränkt jedoch nicht die Bedeutung oder Gültigkeit der Initiativen ein [1], [4].
Mit dem Bürokratie in der Schweiz. Dadurch erhöht mit dem Abkommen.
Das Abkommen enthält Bestimmungen zur institutionellen Zusammenarbeit und zur Überwachung der Einhaltung der Verträge. Diese regeln Verfahren zur Verwaltung und Durchsetzung der Abkommen, etwa durch einen Gemischten Ausschuss, der das ordnungsgemässe Funktionieren sicherstellt, gegenseitige Konsultationen ermöglicht, Empfehlungen gibt, Beschlüsse fasst und die Durchführung der Abkommen überwacht. Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses erfolgen einvernehmlich[1].
Diese institutionellen Lösungen werden allen bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Binnenmarkt gemeinsam zugeordnet, ohne dass der Geltungsbereich oder die Ziele der Abkommen geändert werden. Dabei geht es insbesondere um die Angleichung an EU-Rechtsakte, die einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen, die Überwachung sowie die Streitbeilegung[2][3].
Wichtig ist, dass das Abkommen keine generelle Erhoehung der Bürokratie in der Schweiz festlegt. Details zu möglichen Auswirkungen auf den bürokratischen Aufwand werden weder explizit geregelt noch erwähnt. Der Fokus liegt auf der Sicherstellung der Zusammenarbeit und der Gewährleistung der Einhaltung der Verträge, nicht jedoch auf der Ausweitung administrativer Pflichten oder Erhoehung des Bürokratieaufwands[2][4].
Lohnschutz
Das Abkommen enthält spezifische Regelungen zum Lohnschutz, die der Schweiz ermöglichen, weiterhin eigenständig Massnahmen zur Verhinderung von Lohndumping zu ergreifen. Die Schweiz kann insbesondere von Entsendebetrieben und selbstständigen Dienstleistungserbringern in Risikobranchen wie dem Baugewerbe eine Voranmeldung verlangen, um Kontrollen besser planen und durchführen zu können. Dabei bestimmt die Schweiz autonom, welche Branchen als Risikobranchen gelten und wie hoch die Kontrolldichte sein soll. Die Voranmeldefrist in Risikobranchen wurde auf vier Arbeitstage verkürzt, was durch interne Massnahmen zur Digitalisierung und Zentralisierung des Meldeverfahrens kompensiert wird, um die Effizienz und Datenqualität zu erhöhen[1].
Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die Überwachung der Anwendung des Abkommens, auch der Lohnschutzmassnahmen. Dieser Ausschuss spielt eine zentrale Rolle bei der Abstimmung und Sicherstellung der wirksamen Umsetzung. Falls die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden eine mangelhafte Anwendung feststellen, kann der Fall dem Gemischten Ausschuss zur Lösungsfindung vorgelegt werden. Zudem ist ein gegenseitiger Informations- und Meinungsaustausch vorgesehen, um die Einhaltung der in den Verträgen festgelegten Arbeits- und Sozialstandards, inkl. Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen, sicherzustellen[2].
Das Abkommen verpflichtet die Schweiz, die vereinbarten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten und gewährleistet damit den Schutz der Löhne. Die Kontrollmechanismen für Überwachung der Löhne und Arbeitsbedingungen bleiben bestehen und werden innerhalb der EU-Schweiz-Zusammenarbeit koordiniert. Die Schweiz kann durch das sogenannte "Decision Shaping" weiterhin Einfluss nehmen und eigenständig entscheiden, ob EU-Rechtsakte übernommen oder abgelehnt werden, was auch den Lohnschutz betrifft. Die innerstaatlichen Verfahren und Zuständigkeiten bleiben dabei unangetastet, und das Parlament sowie das Volk behalten das letzte Wort bei der Rechtsübernahme[3][2].
Zusammengefasst garantiert das Abkommen, dass der Lohnschutz durch eine Kombination aus eigenständigen Schweizer Massnahmen, koordinierten Kontrollmechanismen und der Überwachung durch den Gemischten Ausschuss gewährleistet wird, wobei die Schweiz ihre Eigenständigkeit bei der Umsetzung behält und die Einhaltung der Mindeststandards im Sozial- und Arbeitsrecht sichergestellt ist.