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Wie funktioniert die dynamische Rechtsübernahme?

Die dynamische Rechtsübernahme funktioniert so, dass künftige Änderungen oder neue Rechtsakte der EU automatisch oder fortlaufend in die bilateralen Abkommen mit der Schweiz übernommen werden, ohne dass für jede Änderung ein neues Abkommen abgeschlossen werden muss. Dies erfolgt im Rahmen eines definierten Verfahrens, das eine präventive Rechtskontrolle der künftigen Rechtsakte vor deren Verabschiedung und Notifikation an die Schweiz vorsieht. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Übernahme dieser Rechtsakte im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz sowie den in den Abkommen vorgesehenen Verfahren steht. Der Bundesrat überwacht zudem den Ressourcenbedarf für diese Aufgaben und stellt sicher, dass der Personalaufwand kompensiert wird. Die dynamische Rechtsübernahme ermöglicht somit eine kontinuierliche Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an die Entwicklungen im EU-Recht, ohne dass es zu Verzögerungen oder Rechtsunsicherheiten kommt[1].

Wichtig ist auch, dass bestimmte Anhänge oder Teile von Abkommen von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen sind und unverändert weiterfunktionieren, wodurch eine Abgrenzung besteht, welche Rechtsakte dynamisch übernommen werden und welche nicht[5].

Zudem ist die dynamische Rechtsübernahme in der Schweiz bereits aus anderen Bereichen, wie dem Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen, bekannt. Dort ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) für die Auslegung des EU-Rechts zuständig, greift jedoch nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts ein und entscheidet nicht selbst über die Hauptsache. Dies zeigt, dass die dynamische Rechtsübernahme auch mit Kontrollmechanismen versehen ist, um die Souveränität der Schweiz zu wahren[7].

Wird es auch eine dynamische Rechtsübernahme im MRA geben?

Im neuen Rahmenabkommen ist vorgesehen, dass das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) in den Bereich der dynamischen Rechtsübernahme einbezogen wird. Das bedeutet, dass künftige Änderungen oder neue Rechtsakte der EU, die das MRA betreffen, fortlaufend in die Verträge mit der Schweiz übernommen werden können, ohne dass für jede Änderung ein neues Abkommen notwendig ist. Dies erfolgt im Rahmen eines definierten Verfahrens zur dynamischen Rechtsübernahme, das eine präventive Rechtskontrolle beinhaltet, um sicherzustellen, dass die Übernahme im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz erfolgt. Die Schweiz behält dabei die Kontrolle über jede Anpassung, kann die Übernahme eines neuen EU-Rechtsaktes ablehnen und entscheidet eigenständig im Rahmen ihrer innerstaatlichen Verfahren, inklusive parlamentarischer und direktdemokratischer Prozesse. Die Integration der Änderungen erfolgt auf Beschluss des Gemischten Ausschusses, wobei die Äquivalenzmethode angewandt wird, das heißt die Schweiz muss gleichwertiges, nicht identisches Recht erlassen, was ihr einen gewissen Handlungsspielraum lässt. Zudem wird sichergestellt, dass das Schweizer Recht auch dann weiterhin in den Geltungsbereich des MRA fällt, wenn es nicht mehr explizit in den Anhängen aufgeführt ist, wodurch die Schweizer Konformitätsbewertungsstellen ihre Tätigkeit fortsetzen können und die gegenseitige Anerkennung erhalten bleibt. Die Beteiligung der Schweiz am EU-Rechtsetzungsverfahren (Decision Shaping) und die präventive Kontrolle der Rechtsakte ermöglichen eine koordinierte und transparente Rechtsübernahme. Die dynamische Rechtsübernahme gilt nicht für alle Bereiche (z. B. Landwirtschaft), wo spezifische Ausnahmen bestehen[1][2][3][4][5][6][7].

Bitte liste mir die Produkt-Bereiche des MRA auf.

Gemäss den Verträgen umfasst das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) folgende Produktbereiche: elektrische Ausrüstungen, Maschinen, Messgeräte, Bauprodukte, Geräte und Schutzvorrichtungen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Medizinprodukte, Spielzeug, persönliche Schutzausrüstungen, Funkanlagen sowie Fahrzeuge und Fahrzeugteile. Diese Auflistung entspricht den in den Verträgen definierten Produktkategorien, für die die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gilt und deckt etwa zwei Drittel des Werts der zwischen der Schweiz und der EU gehandelten Industrieprodukte ab[1][2][3].

Wie sieht es mit Dienstleistungen aus?

Das neue Rahmenabkommen regelt den Bereich der Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der EU durch Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung und zum Marktzugang. Ziel ist die Liberalisierung und Erleichterung des Dienstleistungshandels, wobei die dynamische Rechtsübernahme und die präventive Rechtskontrolle auch für dienstleistungsbezogene Vorschriften gelten können. Dadurch wird ein breiter Zugang zum EU-Binnenmarkt angestrebt. Die Schweiz behält jedoch ihre nationalen Entscheidungsbefugnisse und kann im Rahmen der vorgesehenen Verfahren Anpassungen vornehmen oder ablehnen. Eine detaillierte, abschliessende Liste von Dienstleistungsbereichen, die vom Rahmenabkommen abgedeckt sind, wird in den Verträgen nicht explizit aufgeführt[1].

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