ist der AI-Act teil des Rahmenabkommens
Im bereitgestellten Kontext wird der AI-Act nicht erwähnt. Es gibt keine Informationen darüber, ob der AI-Act Teil des Rahmenabkommens (Bilaterale III) ist oder nicht. Daher kann ich dazu keine Auskunft geben, basierend auf den Verträgen.
stimmt es, dass der Familiennachzug erweitert wird?
Ja, gemäss den Verträgen wird der Kreis der Personen, die Anspruch auf Familiennachzug haben, erweitert. Konkret umfasst der erweiterte Kreis:
Zudem wird die Pflicht des Aufnahmestaates bei der Prüfung der persönlichen Umstände und bei der Begründung von Ablehnungen ausgeweitet. Alle nachgezoogenen Familienangehörigen haben Anspruch auf Erwerbstätigkeit.
Diese Informationen stammen aus den Verträgen.
stimmt das? Das MRA CH-EU (Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen) ist wirtschafts- und europapolitisch relevant. 12 von 20 Produktsektoren im aktuellen MRA wären vom EU AI Act betroffen, wenn diese Produkte KI-Systeme enthalten. Um Handelshemmnisse für Schweizer Exporte in die EU zu vermeiden, müsste die Schweiz ihre Produktvorschriften an den AI Act anpassen. Zudem wäre eine Aktualisierung oder Erweiterung des MRA auf den KI-Bereich nötig, was frühestens ab 2028 nach Inkrafttreten des neuen bilateralen Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs CH-EU» möglich wäre.
Das MRA (Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen) zwischen der Schweiz und der EU ist wirtschaftlich relevant, da es der Schweizer Exportindustrie einen erweiterten Zugang zum EU-Binnenmarkt garantiert, doppelte Konformitätsbewertungen vermeidet und somit Kosten spart. Es deckt etwa zwei Drittel des Werts der zwischen der Schweiz und der EU gehandelten Industrieprodukte ab (Stand 2023). Zudem sorgt das MRA für eine Vereinheitlichung der Produktions- und Vertriebsketten zwischen der Schweiz und der EU.
Das MRA muss regelmässig aktualisiert werden, um mit den sich laufend entwickelnden Vorschriften der EU Schritt zu halten. Die Schweiz passt ihre Regulierung in den vom MRA abgedeckten Produktsektoren weiterhin an die Entwicklung der EU-Regulierung an (Gleichwertigkeit). Die EU ist verpflichtet, das Abkommen dynamisch zu aktualisieren, was bisher insbesondere bei Medizinprodukten seit 2021 nicht erfolgte.
Bezüglich des EU AI Act (Künstliche Intelligenz) enthält der vorliegende Text keine spezifischen Informationen darüber, ob die Schweiz ihre Produktvorschriften konkret an diesen anpassen müsste oder ob eine Aktualisierung des MRA auf den KI-Bereich geplant ist. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob eine solche Erweiterung frühestens ab 2028 nach Inkrafttreten des neuen bilateralen Pakets möglich wäre.
Zusammenfassung:
Verstösst das Rahmenabkommen gegen diesen Artikel 1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Die Verträge des Rahmenabkommens enthalten keine ausdrückliche Aussage oder Bewertung dazu, ob das Rahmenabkommen gegen Artikel 121a der Schweizer Bundesverfassung verstösst. Insbesondere fehlt eine direkte Interpretation, ob die in diesem Artikel verankerten Bestimmungen zur eigenständigen Steuerung der Zuwanderung sowie zur Anwendung von Höchstzahlen und Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen durch das Rahmenabkommen berührt oder eingeschränkt werden. Aufgrund dessen lässt sich auf Basis der vorliegenden Verträge keine abschliessende Beurteilung vornehmen, ob ein Verstoss gegen diesen Verfassungsartikel vorliegt oder nicht [1], [2].
ok, aber die Verträge führen doch zu mehr Zuwanderung. Sie kann nicht eigentständig gesteuert werden, oder schon?
Gemäß den Verträgen ist die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU ein zentraler Bestandteil der Zusammenarbeit. Die Schweiz kann die Zuwanderung im Rahmen der Personenfreizügigkeit regeln, jedoch ist eine vollständige eigenständige Steuerung der Zuwanderung nicht vorgesehen. Die Verträge enthalten Regelungen zur Koordination der Sozialversicherung und zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen, die die Mobilität von Personen erleichtern. Für detaillierte Maßnahmen zur Steuerung der Zuwanderung wird auf bestehende Abkommen und gemeinsame Verfahren verwiesen, sodass die Schweiz keine uneingeschränkte autonome Steuerung der Zuwanderung hat. Die Schweizer Wirtschaft profitiert von der Möglichkeit, Arbeitskräfte aus der EU zu rekrutieren, während Schweizer Bürger umfassende Mobilitätsrechte in der EU erhalten. Die kantonalen Vollzugsbehörden behalten ihre Aufgaben im Zuwanderungsbereich im Wesentlichen bei, ohne dass sich durch die Verträge wesentliche Änderungen ergeben [1].
aber in der Bundesverfassung steht: 4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
Der zitierte Artikel 121a Absatz 4 der Bundesverfassung (BV) besagt, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen diesen Artikel verstossen. Konkret betrifft dies nur neue oder geänderte völkerrechtliche Verträge zwischen der Schweiz und anderen Staaten oder internationalen Organisationen, die neue Verpflichtungen schaffen oder bestehende ändern. Verträge verstoßen gegen Artikel 121a BV, wenn sie die Schweiz daran hindern würden, die Zuwanderung eigenständig durch die Anwendung von Höchstzahlen und Kontingenten zu steuern oder wenn sie die Anwendung der im Absatz 3 verankerten Kriterien verbieten würden. Die Vereinbarkeit der Verträge mit der Bundesverfassung muss von den zuständigen Organen und Behörden geprüft werden, jedoch enthalten die Verträge selbst keine expliziten Angaben darüber, wie diese Vereinbarkeit im Detail sichergestellt wird [1].