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Rahmenabkommen GPT

Die automatische rechtsübernahme soll sich auf gesetze den markt betreffend beschränken. Wer kontrolliert das? Wie viel souveränität gibt die schweiz ab? Wie fair ist das schiedsgericht system zur streitbeilegung?

Die automatische Rechtsübernahme bezieht sich auf Gesetze, die den Markt betreffen, und soll divergierende Rechtsordnungen verhindern sowie die Rechtssicherheit durch dynamische Anpassungen und einheitliche Auslegungen stärken. Die Kontrolle über diese Rechtsübernahme liegt bei der Bundesverwaltung, wobei die für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Departemente und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Schweiz vertreten. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ist verantwortlich für die Kohärenz mit dem innerstaatlichen Recht und die rechtliche Begleitung bei Stellungnahmen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) [1], [2].

Zur Souveränitätsabgabe: Die Schweiz übergibt durch dieses System keine umfassende Souveränität, da die dynamische Rechtsübernahme im Einklang mit der Bundesverfassung und den innerstaatlichen Verfahren steht. Durch das sogenannte „Decision Shaping“ kann die Schweiz Einfluss auf EU-Rechtsetzung und Rechtsprechung nehmen. Zudem sind Befugnisse transparent geregelt, und die Bundesverfassung, politische Rechte sowie der Föderalismus werden gewahrt [1]. Allerdings wird die automatische Rechtsübernahme auf Gesetze begrenzt, die den Markt betreffen, und bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen.

Das Schiedsgerichtssystem zur Streitbeilegung sieht vor, dass bei Differenzen zuerst der Gemischte Ausschuss innerhalb von drei Monaten versucht, eine Lösung zu finden. Falls dies nicht gelingt, kann ein Schiedsgericht angerufen werden, das nach festgelegten Regeln entscheidet. Bei strittigen Fragen, die die Auslegung oder Anwendung einzelner Bestimmungen betreffen, kann das Schiedsgericht diese dem EuGH vorlegen [3], [4].

Bezüglich Fairness des Schiedsgerichts: Schiedsrichter müssen ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit offenlegen und können abgesetzt werden, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts verfügt über Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren und darf keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich der Streitigkeit entgegennehmen. Diese Regelungen sollen die Unabhängigkeit und Fairness des Verfahrens gewährleisten [5], [6], [7].

Zusammenfassend kontrollieren die zuständigen Departemente und das EJPD die Rechtsübernahme und die Position der Schweiz im Streitverfahren. Die Souveränitätsabgabe ist begrenzt und durch institutionelle Schutzmechanismen eingeschränkt. Das Schiedsgerichtsverfahren ist formalisiert und stellt Mechanismen zur Sicherstellung von Unabhängigkeit und Fairness bereit, wobei die Möglichkeit besteht, bei Rechtsfragen den EuGH anzurufen.

Ein referendum der stände oder des souveräns gegen ein über dynamische rechtsübernahme geschaffenes Gesetz ist nicht vorgesehen, korrekt?

Gemäss den vorliegenden Vertragsbestimmungen und Erläuterungen ist festzuhalten, dass für Gesetze, die durch dynamische Rechtsübernahme aus EU-Recht entstehen, kein eigenes neues Referendum des Souveräns oder der Stände erforderlich ist. Dies liegt daran, dass die dynamische Rechtsübernahme im bestehenden verfassungs- und rechtsstaatlichen Rahmen der Schweiz erfolgt und die Schweiz für jede Rechtsübernahme eine eigene Zustimmung geben muss. Die Mitbestimmungsrechte der Bürgerinnen und Bürger bleiben im gewohnten Umfang erhalten, das heisst, das fakultative Referendum kann gegen die entsprechenden innerstaatlichen Gesetzesanpassungen eingeleitet werden, sofern die verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind[1].

Die Schweiz entscheidet also weiterhin selbstständig und gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren, ob und wie EU-Recht übernommen wird. Dies umfasst auch die Möglichkeit, eine Übernahme abzulehnen oder mittels Referendum zu beeinflussen. Auch im Bereich der Schengen/Dublin-Abkommen mit dynamischer Rechtsübernahme hat sich gezeigt, dass parlamentarische Debatten und Volksabstimmungen möglich sind[2].

In den Verträgen sind keine spezifischen zusätzlichen Referendumsrechte vorgesehen, die explizit auf die dynamische Rechtsübernahme zugeschnitten sind. Vielmehr bleibt es beim bewährten Verfahren: Die eigentliche demokratische Mitbestimmung erfolgt über die innerstaatlichen Instrumente wie fakultatives Referendum und Volksinitiative, welche gegen die im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme entstandenen Gesetze und Anpassungen ergriffen werden können[1][3].

Zusammenfassend gilt:

  • Dynamische Rechtsübernahme bedeutet nicht automatische Gesetzgebung, sondern eine Zustimmungspflicht auf Seiten der Schweiz.
  • Die bestehenden direktdemokratischen Rechte und Verfahren (Referendum, Volksinitiative) bleiben vollumfänglich erhalten.
  • Es gibt keine neuen, eigenständigen Referendumsregelungen für dynamisch übernommenes EU-Recht, sondern die Anwendung der üblichen Schweizer Verfahren.
  • Politisch und rechtlich wird die Mitwirkung der Schweiz bei der Übernahme von EU-Recht gewährleistet und in der Praxis zeigte sich dies bereits in früheren Fällen.

Damit wird die Kontrolle und demokratische Legitimation der Rechtsübernahme aus EU-Recht sichergestellt, ohne das schweizerische demokratische System oder seine Verfassung zu untergraben[1][2][3][4].

Die Eu schreibt somit vor, dass die schweiz ein gesetz zu xy betreffend des markets, mit inhalt yx schaffen muss. Die legislative findet aber komplett in der schweiz statt…?

Die legislative Gewalt zur Schaffung von Gesetzen liegt vollständig bei der Schweiz. Das bedeutet, dass die Schweiz ihre Gesetze selbst erstellt und verabschiedet, und die Schweizer Legislative über die konkreten Inhalte entscheidet[1]. Das neue Rahmenabkommen sieht zwar vor, dass die Schweiz in den marktbezogenen Bereichen die relevanten Vorschriften der EU übernimmt, um die Rechtsgleichheit und den Marktzugang zu sichern. Diese Rechtsübernahme erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern setzt immer die Zustimmung der Schweiz durch die verfassungsmässigen Verfahren, inklusive der Möglichkeit eines Referendums, voraus[1].

Die Kontrolle und Gestaltung des Schweizer Beitrags im Gesetzgebungsprozess erfolgt durch die zuständigen Bundesdepartemente in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Zudem gibt es mit dem sogenannten „Decision Shaping“ eine Möglichkeit, dass die Schweiz in einem gewissen Rahmen Einfluss auf die EU-Rechtssetzung und Rechtsprechung nehmen kann, etwa durch Mitwirkung im gemischten parlamentarischen Ausschuss[2].

Somit bleibt die Gesetzgebungszuständigkeit bei der Schweiz, während sich die Inhalte an den EU-Vorschriften orientieren müssen, um den bilateralen Marktgleichstand und die Homogenität des Binnenmarktrechts zu gewährleisten[3]. Es besteht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die EU; die Schweiz entscheidet selbst über die Übernahme neuer Rechtsakte, wodurch ihre direktdemokratischen Mitbestimmungsrechte erhalten bleiben[1][4].

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