Arbeiten in der Schweiz Sperrfrist
Kurz: Es gibt keine allgemeine, automatische Sperrfrist, die das Arbeiten in der Schweiz pauschal verbietet. Für bestimmte kurzfristige Grenz- oder Temporäreinsätze besteht aber eine Meldepflicht: Schweizerinnen und Schweizer, die in einem EU‑Mitgliedstaat wohnen und in der Schweiz bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr grenzüberschreitend tätig sind oder für bis zu drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen dies melden; das Verfahren ist deklaratorisch, das Fehlen der Meldung schränkt die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht ein [1].
Hinweis zu Entsendungen/Spesen: Bei Entsendung durch einen EU‑Arbeitgeber sind die Spesen grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftslandes abzurechnen; nach Schweizer Entsendegesetz müssen jedoch in der Schweiz tatsächlich entstandene Spesen vergütet werden, wenn die Entschädigung im Herkunftsstaat diese Kosten nicht oder nicht vollständig deckt — diese Regelungen werden kontrolliert und Verstösse können sanktioniert werden [2].
Ausnahme/Politische Massnahmen: In Krisenlagen (z. B. starke Zunahme der Arbeitslosigkeit) gibt es instrumentelle Schutzklauseln und politische/mechanische Instrumente, mit denen Beschraenkungen geprüft oder ergriffen werden koennen; das ist aber kein genereller Sperrfristmechanismus für alle Arbeitnehmenden [3].
Spontane Service einsätze Handwerker Sperrfrist
Kurzantwort: Nein — es gibt keine allgemeine, automatische Sperrfrist, die spontane Serviceeinsätze von Handwerkern pauschal verbietet.
Wesentliche Punkte:
Wenn Sie möchten, nenne ich die konkreten Meldefristen und das zuständige Verfahren oder erläutere, ob diese Regeln auf Nicht‑Schweizerinnen/Schweizer bzw. auf Kleinaufträge anwendbar sind.
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Kurzfassung — was das Meldeverfahren regelt
Wer melden muss: EU-Staatsangehörige (inkl. selbstständige Tätigkeiten bis zu drei Monaten) sowie Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in einem EU‑Mitgliedstaat, die in der Schweiz kurzfristig arbeiten (grenzüberschreitend bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr oder bis zu drei Monate Erwerbstätigkeit). [1] [2]
Pflicht und Wirkung: Es besteht eine Meldepflicht; das Verfahren ist deklaratorisch — das Fehlen der Meldung verhindert nicht die Aus übung der Erwerbstätigkeit.
Zeitpunkt/Prozesshinweis: Für selbstständig Erwerbstätige ist vorgesehen, dass die Meldung spätestens am Tag vor Beginn der Erwerbstätigkeit erfolgen muss; der Bundesrat wird die konkreten Angaben (z. B. welche Daten/Formulare) präzisieren. [3]
Zweck und Folgen: Meldungen dienen der Verwaltung und der Arbeitsmarktkontrolle (insbesondere zur Aufdeckung und Verhinderung von Scheinselbstständigkeit), ermöglichen Kontrollen und Sanktionen und den Informationsaustausch/Amtshilfe mit EU‑Behörden (u. a. über das IMI). [3] [4]
Fehlende/unspezifizierte Verfahrensdetails (laut Vertragstexten)
Wenn Sie wollen, kann ich die relevanten Vertragspassagen wortgetreu zusammentragen oder einen präzisen Fragenkatalog formulieren, den Sie der zuständigen Behörde vorlegen sollten.