Was ändert mit den neuen Verträgen gegenüber den bestehenden
Die neuen Verträge bringen gegenüber den bestehenden folgende Änderungen mit sich:
Aufteilung des Landwirtschaftsabkommens: Das bestehende Landwirtschaftsabkommen wird neu in zwei Teile aufgeteilt – einen Agrarteil und einen Lebensmittelsicherheitsteil. Dabei verbleiben im Agrarteil die bestehenden Anhänge 1-3, 7-10 und 12. Die Schweiz konnte zudem erreichen, dass die EU auf eine vollständige Integration der neuen institutionellen Bestimmungen in den Agrarteil verzichtet, insbesondere wird auf die dynamische Rechtsübernahme im Agrarteil verzichtet[1].
Honorare der Schiedsrichter: Die Honorare müssen angemessen sein und berücksichtigen die Komplexität des Falls, den Zeitaufwand der Schiedsrichter und sonstige Umstände. Neu wird eine gemeinsame Liste der täglichen Vergütungen sowie der maximalen und minimalen Arbeitsstunden erstellt, welche für alle bilateralen Abkommen im Binnenmarkt, das Gesundheitsabkommen, das Handelsabkommen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den finanziellen Beitrag gilt. Diese Liste wird vom Gemischten Ausschuss erstellt und bei Bedarf aktualisiert[2][3].
Stärkung der Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich: Die Verträge erweitern die Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Gesundheitssicherheit, etwa durch die Teilnahme der Schweiz am Europäischen Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und an gemeinsamen Krisenbewältigungsmechanismen. Dies beinhaltet einen festzulegenden Finanzbeitrag der Schweiz und soll den Gesundheitsschutz verbessern sowie die Krisenbewältigungskapazität stärken[4][5].
Rechtliche und institutionelle Anpassungen: Es gibt Ausnahmen von der dynamischen Rechtsangleichung, beispielsweise im Eisenbahnverkehrsbereich. Zudem wird die Rechtsangleichung und Zuständigkeit von gemischten Ausschüssen geregelt, die für die Festlegung von Honoraren und weiteren Fragen zuständig sind[6][2].
Harmonisierung technischer Vorschriften: Für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Zusatzstoffe wird eine weitgehende Angleichung der Regelungen an die EU-Standards angestrebt, wodurch in der Schweiz künftig die gleichen Zusatzstoffe und Kennzeichnungsvorschriften gelten wie in der EU[7].
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neuen Verträge eine stärkere institutionelle Einbindung und Abstimmung mit der EU in verschiedenen Bereichen beinhalten, insbesondere durch die Aufteilung des Landwirtschaftsabkommens, verbindlichere Regelungen zu Schiedsrichtern und deren Honoraren, erweiterte Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich und eine stärkere Harmonisierung technischer Standards[2][3][1][7][4].
Dürfen GVO jetzt bereits in der Schweiz genutzt werden
Gemäss den neuen Verträgen wird angestrebt, die Regelungen zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Schweiz weitgehend an die EU-Standards anzupassen, insbesondere bezüglich Zusatzstoffen und Kennzeichnung[1].
Allerdings sind die Verträge so formuliert, dass die Schweiz nicht verpflichtet ist, EU-Rechtsakte direkt zu integrieren oder vorübergehend anzuwenden, wenn diese von den Schweizer Vorschriften abweichen. Insbesondere im Bereich der absichtlichen Freisetzung von GVO sowie des Inverkehrbringens von Produkten, die GVO enthalten, kann die Schweiz weiterhin ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften anwenden. Dabei müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Zum einen darf das Inverkehrbringen von in der EU zugelassenen GVO-Produkten in der Schweiz nicht eingeschränkt werden, andernfalls wären Handelshindernisse zu vermeiden; zum anderen wahrt die Schweiz damit ihren eigenständigen Regelungsrahmen in diesem Kerngebiet[2].
Aus den Verträgen lässt sich somit nicht ableiten, ob GVO gegenwärtig in der Schweiz genutzt werden dürfen oder nicht. Für den aktuellen und konkreten Status der Zulassung und Nutzung von GVO in der Schweiz ist auf die nationalen Gesetze und deren Umsetzung zu verweisen. Die Verträge regeln vor allem eine zukünftige Harmonisierung der technischen Vorschriften an die EU, enthalten aber keine unmittelbaren Aussagen zur gegenwärtigen Zulassung oder Nutzung von GVO in der Schweiz[2].
Welche Stromunternehmen müssen Vertrieb und netz trennen
Gemäss den Verträgen müssen Stromunternehmen, die sowohl Stromnetzbetreiber als auch Stromversorger sind, ihre Tätigkeiten im Bereich des Stromvertriebs und des Stromnetzbetriebs strikt trennen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Bereich der Verteilung oder des Transports von Elektrizität tätig sind und gleichzeitig Strom an Endkunden verkaufen. Ziel dieser Trennung ist es, marktverzerrende Vorteile für Netzbetreiber im Vertrieb zu verhindern und damit Wettbewerbsverzerrungen durch eine unfaire Bevorzugung beim Zugang zu Netzleistungen auszuschliessen. Die Trennung muss sowohl organisatorisch als auch buchhalterisch erfolgen. Die konkreten Schwellenwerte oder Kriterien für die Anwendung dieser Trennungspflicht sind zwar nicht im Vertragstext explizit genannt, können jedoch durch ergänzende Durchführungsbestimmungen geregelt sein. Zusammenfassend betrifft die Pflicht zur Trennung alle Unternehmen, die gleichzeitig Netzbetreiber und Stromvertrieb sind, um den Wettbewerb auf dem Strommarkt fair zu gestalten[1].