PROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUMS
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
im Folgenden „Parteien“,
IN DEM FESTEN WILLEN, Lebens- und Futtermittelsicherheit in den Hoheitsgebieten der
Mitgliedstaaten der Union und in der Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette zu stärken,
indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum in Ergänzung des geänderten Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999,
errichtet wird,
IN DEM BESTREBEN, Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit
und die Lebensmittelsicherheit haben können, zu verhindern und zu bekämpfen,
IN DEM BESTREBEN, Pflanzenseuchen und -krankheiten zu verhindern und zu bekämpfen,
IN DEM BESTREBEN, antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen,
IN BESTÄTIGUNG ihrer Bereitschaft, den Tierschutz zu verstärken und das Tierwohl zu fördern,
IN DEM BESTREBEN, faire Praktiken in allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des
Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten und die Bekämpfung betrügerischer und
irreführender Praktiken in der Agrar- und Lebensmittelkette zu verbessern,
2
IN DEM WUNSCH, ihre Bemühungen um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um eine
gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von internationalen Organisationen zu
verstärken,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in
verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten
enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die
Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
Parteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer
Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis
derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der
Unabhängigkeit der Parteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter
Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen
Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller
anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der
Europäischen Union für die Auslegung dieses Protokolls im Einzelfall gewahrt bleibt,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz
teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
3
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“) auf die gesamte
Lebensmittelkette auszuweiten, indem die Parteien einen gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraum errichten, und den Parteien sowie den Wirtschaftsakteuren und
Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich des
gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und
gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
ARTIKEL 2
Geltungsbereich
Unter den Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fallen alle Stufen der
Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln sowie tierischen
Nebenprodukten; Tiergesundheit und Tierschutz; Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel;
Pflanzenvermehrungsmaterial; antimikrobielle Resistenzen; Tierzucht; Kontaminanten und
Rückstände; Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung
zu kommen; Kennzeichnung; sowie die entsprechenden amtlichen Kontrollen.
4
ARTIKEL 3
Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt
1.
Die bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz
in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, bilden ein
kohärentes Ganzes, das ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen der Union und der
Schweiz gewährleistet.
2.
Dieses Protokoll ist ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt,
an dem die Schweiz teilnimmt.
ARTIKEL 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „auf der Grundlage der in Anhang I
aufgeführten Rechtsakte erlassene Rechtsakte“ Rechtsakte, die in Übereinstimmung mit dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) als delegierte
Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte bezeichnet werden, sowie weitere Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter, die auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden.
5
TEIL II
GEMEINSAMER LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUM
ARTIKEL 5
Errichtung und Ziele des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
1.
Die Parteien errichten hiermit einen gemeinsamen Raum für Lebensmittelsicherheit.
2.
Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum hat folgende Ziele:
(a)
Die Stärkung der Lebens- und Futtermittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelkette,
(b) die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und
Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und in allen Tätigkeitsbereichen, deren Hauptziel
darin besteht, eine mögliche Verbreitung von Tierkrankheiten, auch der auf Menschen
übertragbaren, oder von Schädlingen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu verhindern und
den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können,
sicherzustellen,
(c)
die integrierte Einführung harmonisierter Normen für die gesamte Lebensmittelkette,
(d)
die Verstärkung der Bemühungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen,
(e)
die Verstärkung des Tierschutzes und die Förderung hoher Normen für das Tierwohl und
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(f)
die Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen der Parteien um eine Koordinierung ihrer
Standpunkte und um gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von
internationalen Organisationen.
ARTIKEL 6
Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
Die Parteien gewährleisten ein wirksames Funktionieren des gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraums. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz hinsichtlich der Rechtsakte der
Union, die gemäss Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder gemäss Artikel 15
vorübergehend anzuwenden sind, für die Union nicht als Drittstaat, sofern die Schweiz ihrer
Verpflichtung nachkommt, die genannten Rechtsakte gemäss diesem Protokoll anzuwenden.
ARTIKEL 7
Ausnahmen
1.
Die Verpflichtung zur Integration von Rechtsakten gemäss Artikel 13 sowie die Verpflichtung
zur vorübergehenden Anwendung von Rechtsakten, die auf der Grundlage der in Anhang I
aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden, gemäss Artikel 15 gelten nicht in folgenden Bereichen:
(a)
Die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das
Inverkehrbringen von Produkten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus
ihnen bestehen, und von Lebens- und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten
Organismen hergestellt wurden.
7
In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin
anwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
−
Die Schweiz gestattet das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die in der
Union zugelassen sind und zufällig vorhandene oder technisch nicht zu vermeidende
Spuren von Material enthalten, das aus genetisch veränderten Organismen besteht,
solche enthält oder daraus hergestellt wurde, wenn sie den im Unionsrecht festgelegten
Schwellenwert nicht überschreiten, ab dem das betreffende Lebens- oder Futtermittel
als Produkt gekennzeichnet werden muss, das genetisch veränderte Organismen enthält
oder aus ihnen hergestellt wurde;
−
die Schweiz gestattet das Inverkehrbringen und die Verwendung von aus genetisch
veränderten Organismen hergestellten Futtermitteln, die in der Union zugelassen sind.
(b)
Das Tierwohl, einschliesslich der Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher
Nutztiere, den Schutz lebender Wirbeltiere beim Transport und damit zusammenhängenden
Vorgängen sowie bestimmte Kennzeichnungsvorschriften.
In diesem Bereich kann die Schweiz weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts
anwenden, sofern:
(i)
sie den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen betreffen;
(ii)
sie den Transport von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet betreffen, einschliesslich der
Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden oder Geflügel zur
Schlachtung, und darin festlegt ist, dass diese Durchfuhr nur auf der Schiene oder auf
dem Luftweg gestattet ist;
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(iii) sie die Kennzeichnungspflicht für tierische Erzeugnisse betreffen, die mit
schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert oder durch
Zwangsfütterung gewonnen wurden und darin Folgendes festgelegt ist:
−
In die Schweiz eingeführte tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden
Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, müssen bei der
Bereitstellung für Verbraucher besonders gekennzeichnet werden. Verfahren wie
Enthornung, Kastration, Kupieren von Schwänzen, Stutzen des Schnabels oder
Abtrennung der Froschschenkel fallen unter den Begriff „schmerzverursachende
Eingriffe“, wenn sie ohne Schmerzausschaltung durchgeführt werden. Diese
Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn solche Verfahren im Ursprungsland
gesetzlich verboten sind oder wenn die Erzeugung als frei von solchen Verfahren
zertifiziert ist;
−
Erzeugnisse, die in einem Produktionsverfahren mit Zwangsfütterung erzeugt
wurden, müssen bei der Bereitstellung für Verbraucher in der Schweiz besonders
gekennzeichnet werden;
iv)
sie die Kennzeichnungsanforderungen bezüglich der Haltung von Hauskaninchen sowie
von Legehennen für die Erzeugung von Eiern betreffen und darin festgelegt ist, dass
Hühnereier und Kaninchenfleisch aus Käfighaltung, die in die Schweiz eingeführt
werden, bei der Bereitstellung für Verbraucher in der Schweiz besonders
gekennzeichnet werden müssen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn solche
Verfahren im Ursprungsland gesetzlich verboten sind oder wenn die Erzeugung als frei
von solchen Verfahren zertifiziert ist;
v)
darin ein Einfuhrverbot von Pelzen und Pelzwaren, die auf qualvolle Art gewonnen
wurden, festgelegt und angewandt wird.
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(c)
Die Einfuhr von Rindfleisch, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit
Wachstumshormonen behandelt wurden.
In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin
anwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
−
Dieses Fleisch wird ausschliesslich für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt eingeführt
und das Inverkehrbringen dieses Fleisches in der Union ist weiterhin untersagt;
−
Die Verwendung dieses Fleisches ist begrenzt auf den alleinigen Direktverkauf an den
Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben mit einer angemessenen Kennzeichnung;
−
Das Fleisch wird ausschliesslich über die Schweizer Grenzkontrollstellen in die
Schweiz eingeführt;
−
Es besteht ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, das jede
Möglichkeit einer anschliessenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der
Union ausschliesst;
−
Die Schweiz erstattet der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“)
jährlich Bericht über Herkunft und Ziel der Einfuhren und legt eine Übersicht über die
durchgeführten Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der in den vorstehenden
Gedankenstrichen genannten Bedingungen vor.
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2.
Auf Antrag einer der Parteien werden wichtige Entwicklungen in der Rechtsordnung der
Parteien betreffend die Bereiche gemäss Absatz 1 im Gemischten Ausschuss für
Lebensmittelsicherheit erörtert.
ARTIKEL 8
Unterstützung in internationalen Organisationen
Die Parteien kommen überein, sich um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um gegenseitige
Unterstützung in internationalen Organisationen in dem vom gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraum erfassten Bereich zu bemühen.
ARTIKEL 9
Finanzbeitrag
1.
Die Schweiz beteiligt sich gemäss diesem Artikel und Anhang II an der Finanzierung der
Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in Artikel 2
des Anhangs II aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann Anhang II per Beschluss ändern.
2.
Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäss den in Artikel 2 des
Anhangs II festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
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Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche
Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen
Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der
betreffenden Tätigkeit aussetzen.
3. Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:
(a)
einem operativen Beitrag; und
(b)
einer Teilnahmegebühr.
4.
Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den
Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.
5.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem
Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union
zu Marktpreisen definiert ist.
Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Parteien sind die letzten
verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den
Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT) unter gebührender
Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen
zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein,
ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
12
6.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der
Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden
Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für
jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss Artikel 1 des Anhangs II berücksichtigt
werden.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten
wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug
(z.B. Arbeitsprogramme oder Verträge)
für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel
angewandt.
Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
7.
Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 berechneten
jährlichen operativen Beitrags.
8.
Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres
Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits-
und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.
9.
Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der
zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
10.
Tritt dieses Protokoll nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative
Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäss der in Artikel 4 des Anhangs II definierten
Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.
11.
Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II
niedergelegt.
13
12.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre überprüft der
Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit die in Artikel 1 des Anhangs II festgelegten
Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.
TEIL III
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 10
Ziele
Zur Erreichung des Zwecks dieses Protokolls sieht dieser Teil institutionelle Lösungen vor, die
einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den
Parteien in den Bereichen, die unter den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum fallen,
ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieser Teil namentlich
institutionelle Lösungen für den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum fest, die allen
bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an
denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele dieses
Protokolls zu ändern, insbesondere:
(a)
das Verfahren zur Angleichung dieses Protokolls an die für dieses Protokoll relevanten
Rechtsakte der Union;
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(b)
die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Protokolls und der Rechtsakte der Union,
auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird;
(c)
die Überwachung und Anwendung dieses Protokolls; und
(d)
die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
ARTIKEL 11
Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit
1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit eingesetzt. Der Gemischte
Ausschuss für Lebensmittelsicherheit setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.
2.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit wird von einem Vertreter der Union und
einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.
3.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit:
(a)
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung
dieses Protokolls sicher;
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(b)
dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen
Informationsaustausch zwischen den Parteien, insbesondere um eine Lösung für
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls oder eines Rechtsakts
der Union, auf den in diesem Protokoll Bezug genommen wird, gemäss Artikel 20 zu finden;
(c)
gibt den Parteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen;
(d)
fasst Beschlüsse, soweit in diesem Protokoll vorgesehen; und
(e)
übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Protokoll übertragen werden.
4.
Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7)
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum AEUV (im Folgenden „Protokoll
(Nr. 7)“) ändert der Gemischte Ausschuss
für Lebensmittelsicherheit die Anlage 2 entsprechend.
5.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Parteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer
Umsetzung.
6.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit tagt mindestens einmal im Jahr
abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er
tagt auch auf Antrag einer der Parteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine
Sitzung des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit per Video- oder Telekonferenz
durchgeführt wird.
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Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann entscheiden, Beschlüsse im schriftlichen
Verfahren zu fassen.
7.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit gibt sich in seiner ersten Sitzung eine
Geschäftsordnung.
8.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann die Einsetzung von Arbeits- oder
Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
KAPITEL 2
ANGLEICHUNG DES PROTOKOLLS AN DIE RECHTSAKTE DER UNION
ARTIKEL 12
Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)
1.
Erarbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäss dem
AEUV im von diesem Protokoll abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht
Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie die Stellungnahmen der
Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.
Auf Antrag einer Partei findet im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit ein erster
Meinungsaustausch statt.
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Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die
Parteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit im
Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.
2.
Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in
den Bereich dieses Protokolls fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der
Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht
Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
3.
Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in
den Bereich dieses Protokolls fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der
Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die anschliessend den
Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen
zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
4.
Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die
nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen
Funktionieren dieses Protokolls erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls
anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss für
Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert.
5.
Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den
Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäss Artikel 13 Absatz 7 fallen.
18
ARTIKEL 13
Integration von Rechtsakten der Union
1.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich
betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch dieses Protokoll teilnimmt, sorgen die
Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich dieses Protokolls fallenden Rechtsakte der
Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in dieses Protokoll integriert werden.
2.
Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 in dieses Protokoll integriert werden, werden
durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom
Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit beschlossenen Anpassungen.
3.
Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter dieses Protokoll fällt, so
informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss für
Lebensmittelsicherheit. Auf Antrag einer Partei führt der Gemischte Ausschuss für
Lebensmittelsicherheit in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.
4.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit handelt gemäss Absatz 1 und fasst so
rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung von Anhang I Abschnitt 2, einschliesslich der
erforderlichen Anpassungen.
5.
Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz dieses Protokolls mit seinem gemäss Absatz 4
geänderten Anhang I erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit den
Parteien unbeschadet der Absätze 1 und 2 die Revision dieses Protokolls zur Genehmigung nach
ihren internen Verfahren vorschlagen.
19
6.
Bezugnahmen in diesem Protokoll auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind,
gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für
Lebensmitteilsicherheit über die entsprechende Änderung von Anhang I gemäss Absatz 4 und,
sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf den aufhebenden Rechtsakt
der Union, wie er in Anhang I dieses Protokolls integriert wurde.
7.
Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren
Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer in Artikel 7 genannten Ausnahme fallen.
8.
Unter Vorbehalt von Artikel 14 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für
Lebensmittelsicherheit gemäss Absatz 4 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der
Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.
9.
Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Parteien während des in diesem Artikel
festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.
ARTIKEL 14
Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
1.
Während des Meinungsaustauschs gemäss Artikel 13 Absatz 3 informiert die Schweiz die
Union, ob ein Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
20
2.
Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab
dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren; wobei
sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
3.
Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
wenden die Parteien den Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die
Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist,
und begründet dies.
Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der
Union in der Union ist ausgeschlossen.
4.
Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen
gemäss Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.
5.
Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäss Absatz 4 in Kraft, jedoch
keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der
Union.
21
ARTIKEL 15
Vorübergehende Anwendung
von auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen Rechtsakte
1.
Wenn ein auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten
Rechtsakte
erlassener Rechtsakt in
der Union anwendbar ist, bevor der betreffende Beschluss des Gemischten Ausschusses für
Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 4 gefasst wurde, wendet die Schweiz jenen Rechtsakt
ab dem Tag seiner Anwendung in der Union vorübergehend an, damit die gleichzeitige Anwendung
gewährleistet ist.
Eine vorübergehende Anwendung gemäss Unterabsatz 1 endet mit dem Inkrafttreten des
Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 8 oder
mit dessen vorläufiger Anwendung nach Artikel 14 Absatz 3, es sei denn, der Gemischte Ausschuss
für Lebensmittelsicherheit beschliesst einen späteren Zeitpunkt.
2.
Kann die Schweiz ausnahmsweise und aus objektiv gerechtfertigten Gründen einen Rechtsakt
nicht oder nur teilweise gemäss Absatz 1 vorübergehend anwenden, unterrichtet sie den Gemischten
Ausschuss für Lebensmittelsicherheit unverzüglich und unter Angabe der Gründe dafür. Die
Parteien konsultieren einander zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Gemischten Ausschuss für
Lebensmittelsicherheit.
3.
Sofern und soweit die Schweiz einen Rechtsakt nicht gemäss Absatz 1 vorübergehend oder
vorläufig anwendet, kann die Union die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Integrität ihres
Lebensmittelsicherheitsraums sicherzustellen. Die Union notifiziert solche Massnahmen unter
Angabe der Gründe unverzüglich dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.
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ARTIKEL 16
Veröffentlichung der auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen
Rechtsakte
Die Parteien veröffentlichen unverzüglich und leicht zugänglich eine Liste der auf der Grundlage
der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte
erlassenen Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die nach
Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet
werden müssen, und halten diese Liste auf dem aktuellen Stand.
KAPITEL 3
AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES PROTOKOLLS
ARTIKEL 17
Grundsatz der einheitlichen Auslegung
1.
Zur Verwirklichung der in diesem Protokoll definierten Ziele und unter Wahrung der
Grundsätze des Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den
Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen
Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die
Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewandt.
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2.
Die Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, und die
Bestimmungen dieses Protokolls, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert,
werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls ergangenen
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.
ARTIKEL 18
Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung
1.
Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und
unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls
sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der
Anwendung dieses Protokolls austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und
Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.
2.
Jede Partei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und
harmonischen Anwendung dieses Protokolls auf ihrem Hoheitsgebiet.
3.
Die Parteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit
gemeinsam für die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls.
Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften
Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit vorgelegt
werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.
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4.
Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die
Anwendung dieses Protokolls durch die andere Partei. Das in Artikel 20 vorgesehene Verfahren ist
anwendbar.
Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung dieses Protokolls bestimmte
Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Partei erforderlich sind, wie
beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss dieses Protokoll diese
Kompetenzen explizit vorsehen.
ARTIKEL 19
Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses
Protokolls und der Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, oder
gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf diesem Protokoll beruhenden Beschlusses der
Kommission mit diesem Protokoll ausschliesslich den in diesem Protokoll vorgesehenen
Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.
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ARTIKEL 20
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1.
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls oder
eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Protokoll Bezug genommen wird, beraten sich die
Parteien im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit, um eine für beide Seiten
annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem
Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit sämtliche zweckdienlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit prüft sämtliche
Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Protokolls.
2.
Gelingt es dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von
drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung
für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 zu finden, so kann jede Partei verlangen, dass ein
Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in Anlage 1 festgelegten Regeln entscheidet.
3.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer
Bestimmung gemäss Artikel 17 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die
Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht
diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf,
die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung
gemäss Artikel 13 Absatz 7 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder
Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit,
ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
26
4.
Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss
Absatz 3 vor:
(a)
so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht
bindend und
(b)
geniesst die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und
untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,
mutatis
mutandis
.
5.
Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und
Glauben Folge zu leisten.
Die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstossen hat, teilt der anderen Partei
über den Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit die Massnahmen mit, die sie ergriffen
hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
27
ARTIKEL 21
Ausgleichsmassnahmen
1.
Wenn die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstossen hat, der
anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage 1
mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die
andere Partei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht
Folge geleistet wird, kann diese andere Partei im Rahmen dieses Protokolls oder eines anderen
bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden „Ausgleichsmassnahmen“) ergreifen, um
ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Sie notifiziert der Partei, die gemäss Schiedsgericht
gegen dieses Protokoll verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation
anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation
wirksam.
2.
Fasst der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit innerhalb eines Monats nach dem
Datum der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung,
Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Partei die Frage der
Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage 1 der Schiedsgerichtsbarkeit
unterstellen.
3.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 der Anlage 1
vorgesehenen Fristen.
28
4.
Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem
Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen
und Wirtschaftsakteuren unberührt.
ARTIKEL 22
Zusammenarbeit zwischen Gerichten
1.
Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und
der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.
2.
Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze
einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats
der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung dieses Protokolls
oder einer Bestimmung eines in diesem Protokoll aufgeführten Rechtsakts der Union zur
Vorabentscheidung vorlegt.
29
TEIL IV
WEITERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 23
Bezugnahmen auf Gebiete
Nehmen die Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder
die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, Bezug auf das Gebiet der
„Europäischen Union“, der „Union“, des „gemeinsamen Markts“ oder des „Binnenmarkts“, so
gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Protokolls als Bezugnahmen auf die Gebiete
gemäss Artikel 16 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
ARTIKEL 24
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union
Nehmen die Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder
die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, Bezug auf Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Protokolls als
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.
30
ARTIKEL 25
Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in dieses Protokoll integrierten Rechtsakte der Union über deren
Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke dieses Protokolls nicht relevant.
Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der
Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Protokoll aus Artikel 13 Absatz 8 und
Artikel 14 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.
ARTIKEL 26
Adressaten der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert
werden oder die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, welche an die
Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke dieses Protokolls nicht relevant.
31
TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 27
Berufsgeheimnis
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach
Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Protokolls erlangte Informationen,
die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
ARTIKEL 28
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
1.
Dieses Protokoll ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Partei dazu verpflichtet ist,
Verschlusssachen zugänglich zu machen.
2.
Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Parteien im
Rahmen dieses Protokolls bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter
Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen,
geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen
Durchführung behandelt und geschützt.
32
3.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit legt durch Beschluss
Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Parteien ausgetauschten sensiblen
Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.
ARTIKEL 29
Umsetzung
1.
Die Parteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur
Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, und unterlassen alle
Massnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.
2.
Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um das angestrebte Ergebnis der
Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, sicherzustellen, und
unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten.
ARTIKEL 30
Anhänge und Anlagen
Die Anhänge und Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
33
ARTIKEL 31
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll gilt für die Gebiete im Sinne von Artikel 16 des Abkommens über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
ARTIKEL 32
Übergangsregelungen
1.
Es gilt ein Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und
spätestens 24 Monate nach dessen Inkrafttreten endet. Der Übergangszeitraum gilt nicht für
Artikel 11.
2.
Abgesehen von Artikel 11 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab dem ersten Tag, der
auf das Ende des Übergangszeitraums folgt; nur für Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe C
Nummern 14 und 15 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab seinem Inkrafttreten.
3.
Während des Übergangszeitraums gelten die Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens über
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen weiterhin.
34
4.
Die Schweiz kann dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit vor Ablauf der
24 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mitteilen, dass sie den Übergangszeitraum zu
beenden wünscht. In diesem Fall legt der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit den
Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangszeitraums fest und unterrichtet den mit Artikel 6 des
Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingerichteten Gemischten
Ausschuss für Landwirtschaft entsprechend.
5.
Bis zum Ende des Übergangszeitraums aktualisiert der Gemischte Ausschuss für
Lebensmittelsicherheit im Eintrag jedes einschlägigen Rechtsaktes das in Anhang I Abschnitt 2
Absatz 1 genannte Datum der Integration.
ARTIKEL 33
Inkrafttreten
1.
Dieses Protokoll wird von den Parteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder
genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das
Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit;
35
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(g)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(h)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse
(i)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
36
(j)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(n)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
ARTIKEL 34
Änderungen und Kündigung
1.
Dieses Protokoll kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.
2.
Jede Partei kann dieses Protokoll durch Notifikation an die andere Partei kündigen.
37
3.
Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifikation
ausser Kraft.
4.
Wird dieses Protokoll nach Absatz 2 gekündigt, so tritt das Abkommen über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt ausser Kraft. In diesem
Fall gilt Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen.
5. Wird das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Artikel 17
Absatz 3 des genannten Abkommens gekündigt, so tritt dieses Protokoll zu dem in Artikel 17
Absatz 4 jenes Abkommens genannten Zeitpunkt ausser Kraft.
6.
Im Falle des Ausserkrafttretens dieses Protokolls bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten
erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die
Parteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,
wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)
1
ANHANG I
RECHTSAKTE IM GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUM
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Rechtsakte, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder nach Artikel 15
vorübergehend anzuwenden sind, gelten unter Vorbehalt der in Artikel 7 genannten Ausnahmen und
sind wie folgt zu verstehen:
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:
−
sind die Rechte und Pflichten, die in diesen Rechtsakten für die Mitgliedstaaten der Union
vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind;
−
gilt jede sonstige Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten der Union auch als Bezugnahme auf
die Schweiz;
−
schliesst Bezugnahmen auf in den Mitgliedstaaten der Union ansässige oder niedergelassene
natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder
niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.
2
Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen dieses Protokolls
angewendet.
Um den Besonderheiten des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums Rechnung zu tragen und
für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 4 letzter Satz, verfügt die Kommission hinsichtlich der
Schweiz über die ihr mit jenen Rechtsakten eingeräumten Kompetenzen, sofern in technischen
Anpassungen nichts anderes bestimmt ist. Übt die Kommission diese Kompetenzen aus, arbeitet sie
im Einklang mit der Praxis betreffend das geltende Recht mit den zuständigen Schweizer Behörden
zusammen.
ABSCHNITT 2
LISTE DER RECHTSAKTE
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakte gelten einschliesslich der auf ihrer Grundlage
erlassenen und durch Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach
Artikel 13 Absatz 4 in dieses Protokoll integrierten Rechtsakte bis zu dem Integrationsdatum, auf
das im Eintrag des jeweiligen in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakts Bezug genommen wird.
Das massgebliche Integrationsdatum wird durch den jeweiligen Beschluss des Gemischten
Ausschusses für Lebensmittelsicherheit festgelegt.
Die Bestimmungen der in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakte gelten für die Zwecke dieses
Protokolls mit folgenden Anpassungen:
Bezieht sich einer der im Folgenden aufgeführten Rechtsakte auf Pflichten der Mitgliedstaaten nach
der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie 2002/58/EG, so ist diese Bezugnahme
hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu
verstehen.
3
A. Amtliche Kontrollen und Einfuhr
1.
32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung
der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG)
Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und
97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
1.1.
32021 R 1756: Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27),
1.2. 32024 R 3115: Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
4
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a)
Bezugnahmen auf Zollverfahren sind als Bezugnahmen auf die einschlägigen Schweizer
Rechtsvorschriften zu verstehen;
(b)
in Anhang I wird Folgendes angefügt: „31. Das Gebiet der Schweizerischen
Eidgenossenschaft“.
B. Pflanzenvermehrungsmaterial
2.
31966 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit
Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
2.1. 31969 L 0063: Richtlinie 69/63/EWG des Rates vom 18. Februar 1969
(ABl. L 48 vom 26.2.1969, S. 8),
2.2. 31971 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971
(ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24),
2.3. 31972 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972
(ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37),
2.4. 31972 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972
(ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22),
5
2.5. 31973 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973
(ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79),
2.6. 31975 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6),
2.7. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),
2.8. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),
2.9. 31978 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978
(ABl. L 350 vom 14.12.1978, S. 27),
2.10. 31979 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
(ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 1),
2.11. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986
(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),
2.12. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),
2.13. 31988 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31),
6
2.14. 31996 L 0072: Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996
(ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10),
2.15. 31998 L 0095: Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998
(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1),
2.16. 31998 L 0096: Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998
(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27),
2.17. 32001 L 0064: Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001
(ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60),
2.18. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
2.19. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004
(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
3.
31966 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit
Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309),
7
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
3.1. 31969 L 0060: Richtlinie 69/60/EWG des Rates vom 18. Februar 1969
(ABl. L 48 vom 26.2.1969, S. 1),
3.2. 31971 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971
(ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24),
3.3. 31972 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972
(ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37),
3.4. 31972 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972
(ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22),
3.5. 31973 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973
(ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79),
3.6. 31975 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6),
3.7. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),
3.8. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),
8
3.9. 31978 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978
(ABl. L 350 vom 14.12.1978, S. 27),
3.10. 31979 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
(ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 1),
3.11. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986
(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),
3.12. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),
3.13. 31988 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31),
3.14. 31996 L 0072: Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996
(ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10),
3.15. 31998 L 0095: Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998
(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1),
3.16. 31998 L 0096: Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998
(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27),
3.17. 32001 L 0064: Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001
(ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60),
9
3.18. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
3.19. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004
(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
4.
31968 L 0193: Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit
vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
4.1. 31971 L 0140: Richtlinie 71/140/EWG des Rates vom 22. März 1971
(ABl. L 71 vom 25.3.1971, S. 16),
4.2. 31974 L 0648: Richtlinie 74/648/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974
(ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 43),
4.3. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),
4.4. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),
10
4.5. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986
(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),
4.6. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),
4.7. 32002 L 0011: Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002
(ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 20),
4.8. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
4.9. 32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
5.
31998 L 0056: Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 226 vom 13.8.1998,
S. 16),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
5.1. 32003 R 0806: Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003
(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1),
11
5.2. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
6.
31999 L 0105: Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr
mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17) einschliesslich der auf der
Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten
Rechtsakte.
7.
32002 L 0053: Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen
Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
7.1. 32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, vom 18.10.2003, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
8.
32002 L 0054: Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit
Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),
12
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
8.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
8.2. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004
(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
9.
32002 L 0055: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit
Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
9.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
9.2.
32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),
9.3. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 14
vom 18.1.2005, S. 18),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
13
10.
32002 L 0056: Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit
Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
10.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
11.
32002 L 0057: Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
11.1. 32002 L 0068: Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002
(ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32),
11.2. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
11.3. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004
(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024
integrierten Rechtsakte.
14
12.
32008 L 0072: Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen
von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut
(ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung
erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
13.
32008 L 0090: Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
(ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung
erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
C. Pflanzenschutzmittel
14.
32009 R 1107: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
14.1. 32013 R 0518: Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72),
14.2. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
14.3. 32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1),
15
14.4. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
In Anhang I gehört die Schweiz zu Zone B – Mitte.
15.
32009 L 0128: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige
Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
15.1. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
16
D. Pflanzengesundheit
16.
32016 R 2031: Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG,
74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
(ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
16.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
16.2. 32024 R 3115: Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a)
In Artikel 45 Absatz 1 kann auf dem Informationsmaterial die Abbildung der Schweizer
Flagge oder des Schweizer Wappens zusätzlich zur oder anstelle der Flagge der Union
verwendet werden.
17
(b)
In Anhang VII kann auf dem Pflanzenpass die Abbildung des Schweizer Wappens
anstelle der Flagge der Union verwendet werden.
(c)
In Anhang VIII kann auf den Pflanzengesundheitszeugnissen, dem
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr und dem Vorausfuhrzeugnis die Abbildung
des Schweizer Wappens anstelle der Flagge der Union verwendet werden. Die Zeugnisse
werden im Namen der Schweiz ausgestellt und die Bezeichnung „EU“ wird wo nötig durch
die Bezeichnung „CH“ ersetzt.
(d)
Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates gelten hinsichtlich der
Schweiz als Bezugnahmen auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.
E. Futtermittel
17.
32002 L 0032: Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002,
S. 10),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
17.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
17.2. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
18
18.
32003 R 1831: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268
vom 18.10.2003, S. 29),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
18.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
18.2. 32009 R 0767: Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),
18.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
18.4. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
19.
32005 R 0183: Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005,
S. 1),
19
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
19.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
19.2. 32019 R 0004: Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1),
19.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
20.
32009 R 0767: Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates
und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229
vom 1.9.2009, S. 1) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und
bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
20
Die Schweiz kann zusätzlich zu den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
vorgesehenen Bestimmungen weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts
anwenden, die die Verwendung von Einzelfuttermitteln, die aus Sorten von
Cannabis
sp.
erzeugt werden, für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere einschränken.
F. Tierzucht
21.
31990 L 0428: Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit
Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen
Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
21.1. 32008 L 0073: Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008
(ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
22.
32016 R 1012: Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel
und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen
sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der
Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger
Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016,
S. 66) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
21
G. Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung
23.
32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im
Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
23.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
In Artikel 49 Absatz 1 verpflichtet sich die Schweiz, die Kosten für den Transport und die
Ersetzung der Antigene, Impfstoffe und diagnostischen Reagenzien, die gemäss dieser
Bestimmung in die Schweiz geliefert werden, zu tragen.
24.
32013 R 0576: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
22
25.
32001 R 0999: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
25.1. 32003 R 1128: Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 1),
25.2. 32005 R 0932: Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2005 (ABl. L 163 vom 23.6.2005, S. 1),
25.3. 32006 R 1923: Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1),
25.4. 32009 R 0220: Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155),
25.5. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
25.6. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
23
26.
32003 R 2160: Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch
Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
26.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
26.2. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
26.3. 32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
27.
32003 L 0099: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung
der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG
des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
27.1. 32006 L 0104: Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352),
24
27.2. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
27.3. 32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
H. Lebensmittel – allgemein
28.
32002 R 0178: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
28.1. 32003 R 1642: Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4),
28.2. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
28.3.
32017 R 0745: Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. April 2017 (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1),
25
28.4. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
28.5. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a)
Die Schweiz beteiligt sich an der Arbeit der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“).
(b)
Die Schweiz leistet gemäss Artikel 9 und Anhang II einen Finanzbeitrag zu den unter
Buchstabe a) genannten Tätigkeiten.
(c)
Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat sowie am Beirat der
Behörde und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitgliedstaaten der Union
mit Ausnahme des Stimmrechts.
(d)
Die gewählten und benannten Schweizer Sachverständigen beteiligen sich in vollem
Umfang an Wissenschaftlichen Ausschüssen sowie an den Wissenschaftlichen Gremien
und haben dort die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Sachverständigen,
die nach Massgabe des geltenden Rechtsrahmens an diesen Ausschüssen und Gremien
teilnehmen.
26
(e)
Die Schweiz kann zuständige Organisationen benennen, die in Bereichen tätig sind, die
unter die Aufgabenstellung der Behörde fallen, und die die Behörde unterstützen
können.
(f)
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe (a) der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
1
kann die Behörde entscheiden,
schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte
sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Die Behörde kann die Abordnung von
Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.
(g)
Die Schweiz gewährt der Behörde und deren Personal im Rahmen ihrer
Amtshandlungen die Vorrechte und Befreiungen nach Anlage 2, die auf den Artikeln 1
bis 6, 10 bis 15 sowie 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 beruhen. Verweise auf die
entsprechenden Artikel des genannten Protokolls werden zu Informationszwecken in
Klammern angegeben.
(h)
Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an den Netzwerken der Behörde und hat
dort die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.
I. Lebensmittel – Hygiene
29.
31989 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom
11.2.1989, S. 34),
1
Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
(ABl. 45, 14.6.1962, S. 1385), einschliesslich späterer Änderungen.
27
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
29.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),
29.2. 32006 L 0107: Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 411),
29.3. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),
29.4. 32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 234),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
30.
32004 R 0852: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
30.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
28
31.
32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004 vom S. 55),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
31.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
31.2. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
31.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 241),
31.4. 32021 R 1756: Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024
integrierten Rechtsakte.
J. Lebensmittel – Zutaten, Spuren und Vermarktungsnormen
32.
32002 L 0046: Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51),
29
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
32.1. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
33.
32003 R 2065: Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten
Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
33.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
33.2. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
33.3. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
30
34.
32006 R 1925: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie
bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
34.1. 32008 R 0108: Verordnung (EG) Nr. 108/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 11),
34.2. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
35.
32008 R 1331: Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für
Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
35.1. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
31
36.
32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie
83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie
2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung
erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
37.
32008 R 1333: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
38.
32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit
Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
38.1. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
38.2. 32014 R 0251: Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
32
39.
32013 R 0609: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG,
1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG)
Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35)
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
40.
32015 L 2203: Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine
und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG
des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) einschliesslich der auf der Grundlage dieser
Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
41.
32015 R 2283: Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung
(EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
41.1. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
33
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
K. Lebensmittel – Pestizid- und Tierarzneimittelrückstände, Kontaminanten
42.
31993 R 0315: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung
von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
42.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),
42.2. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
43.
32005 R 0396: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und
Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie
91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
43.1. 32008 R 0299: Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 67),
34
43.2. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
44.
32009 R 0470: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen
Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung
der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009,
S. 11) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a)
Die Artikel 3, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 25 und 27 gelten für die Zwecke dieses Protokolls
nicht für die Schweiz.
(b)
Die Schweiz beteiligt sich nicht am Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel oder an
Expertengruppen für Tierarzneimittel.
Die Schweiz beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen für die
Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in
Lebensmitteln tierischen Ursprungs, wenn diese im Kontext von Verfahren betreffend
Tierarzneimittel erfolgt, und ihre Sachverständigen werden dazu nicht gehört.
35
L. Lebensmittelkontaktmaterialien
45.
32004 R 1935: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und
89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
45.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
45.2. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
46.
31984 L 0500: Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12)
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
36
M. Lebensmittel – Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sowie nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben
47.
32000 R 1760: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
47.1. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
47.2. 32014 R 0653: Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33),
47.3. 32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
48.
32006 R 1924: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9),
37
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
48.1. 32008 R 0107: Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 8),
48.2. 32008 R 0109: Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14),
48.3. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
49.
32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission,
der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
49.1. 32015 R 2283: Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1),
38
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a)
Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwenden, die
die Kennzeichnung des Ursprungslands oder Herkunftsorts vorschreiben und nach
denen für Erzeugnisse aus der Union:
−
„EU“ als Angabe des Herstellungslands zugelassen ist und
−
der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmers die
Anforderung der verpflichtenden Kennzeichnung des Herstellungslands erfüllen.
(b)
Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen ihres Rechts anwenden, die die
Kennzeichnung von unbeabsichtigten Spuren von Allergenen in Lebensmitteln vorschreiben.
50.
32011 L 0091: Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein
Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1)
N. Lebensmittel – Sonstiges
51.
31999 L 0002: Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit
ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom
13.3.1999, S. 16),
39
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
51.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),
51.2. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
52.
31999 L 0003: Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen
behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)
53.
32009 L 0032: Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten
verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 31) einschliesslich der auf der Grundlage
dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
54.
32009 L 0054: Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern
(ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45), einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung
erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
40
55.
32016 R 0052: Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung
von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen
Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung
(Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom)
Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) einschliesslich der auf der
Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten
Rechtsakte.
O. Gentechnisch veränderte Organismen
Der Schwellenwert gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich dieses Protokolls
wird in Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel festgelegt (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich dieses Protokolls genannten
Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, werden nach
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen.
P. Tierschutz
56.
32005 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den
Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
56.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
41
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen ihres Rechts anwenden, die den Transport von
Tieren im Hoheitsgebiet der Schweiz betreffen, einschliesslich der Durchfuhr von Rindern,
Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von Pferden und Geflügel zur Schlachtung, und
festlegen, dass eine solche Durchfuhr in der Schweiz nur auf der Schiene oder auf dem
Luftweg gestattet ist.“
57.
32009 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
57.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
42
Q. Tierische Nebenprodukte
58.
32009 R 1069: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1),
58.1. 32010 L 0063: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33),
58.2. 32013 R 1385: Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86),
58.3. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
58.4. 32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1),
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
43
R. Gesundheit und Pflanzenschutz – Sonstiges
59.
31996 L 0022: Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der
Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ss-
Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG,
88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
59.1. 32003 L 0074: Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17),
59.2. 32008 L 0097: Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die oder in der Schweiz.
S. Antibiotikaresistenzen
60.
32019 R 0006: Artikel 107 (ausgenommen Absatz 6) und Artikel 118 der Verordnung (EU)
2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019,
S. 43) in Verbindung mit deren Artikel 37 Absatz 5, einschliesslich der auf der Grundlage
dieser Vorschriften erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
44
Artikel 107 Absatz 5 gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
(a)
Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe
enthalten, die gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission
(ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58) der Behandlung bestimmter Infektionen beim
Menschen vorbehalten bleiben müssen, dürfen nicht bei Tieren verwendet werden.
(b)
Die auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen
Rechtsakte gelten nicht als Teil der Bezugnahme auf Artikel 107 der Verordnung (EU)
2019/6.
(c)
Die Schweiz und die Schweizer Sachverständigen beteiligen sich nicht am Ständigen
Ausschuss für Tierarzneimittel oder an Expertengruppen für Tierarzneimittel. Die
Schweiz beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen für die
Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tierarzneimitteln und ihre
Sachverständigen werden dazu nicht gehört.
61.
32019 R 0004: Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates
(ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1)
1
ANHANG II
ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 DES PROTOKOLLS
ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUMS
ARTIKEL 1
Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, an
die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet
Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an folgende:
(a)
Agenturen:
−
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), eingerichtet mit der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
1
1
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
2
(b)
Informationssysteme:
−
EUROPHYT-Portal (EUROPHYTPORTAL), eingerichtet mit der Richtlinie 94/3/EG
der Kommission vom 21. Januar 1994
1
−
Europäisches Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF), eingerichtet
mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
2
−
Online-Plattform der Europäischen Kommission für Veterinärbescheinigungen und
Pflanzengesundheitszeugnisse (TRACES), eingerichtet mit der Verordnung (EU)
2017/625
3
−
Tierseucheninformationssystem der EU (ADIS), eingerichtet mit der Verordnung (EU)
2020/2002
4
1
Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der
Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen
und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32 vom 5.2.1994,
S. 37).
2
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
3
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
4
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die
Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und
Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von
Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung
des Status „seuchenfrei‟ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl.
L 412 vom 8.12.2020, S. 1).
3
(c)
andere Tätigkeiten:
keine
ARTIKEL 2
Zahlungsbedingungen
1.
Zu entrichtende Zahlungen gemäss Artikel 9 des Protokolls zum Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
(im Folgenden „Protokoll“) werden nach Massgabe dieses Artikels geleistet.
2.
Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission
der Schweiz folgende Angaben:
(a)
die Höhe des operativen Beitrags und
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr.
4
3.
Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am
16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:
(a)
die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der
Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur
eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss
Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf
die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und
anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz
gemäss Artikel 1 abdecken;
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 9 Absatz 7 des Protokolls; und
(c)
für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für
die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen
wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden
Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.
4.
Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich,
spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3
Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.
5.
Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige
Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend,
frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres, eine
Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss dem Protokoll für alle Agenturen,
Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt, entspricht.
5
6.
Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:
(a)
Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende
Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen
Finanzbeitrags an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige
andere Tätigkeit gemäss Absatz 4.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens
60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
(b)
Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am
22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht
der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Absatz 4 und dem Betrag gemäss Absatz 5, wenn
der Betrag gemäss Absatz 5 höher ist.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am
21. Dezember.
Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur,
jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.
7.
Für das erste Jahr der Durchführung des Protokolls stellt die Kommission innerhalb von
90 Tagen nach Inkrafttreten des Protokolls eine einzige Zahlungsaufforderung aus.
Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach
Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
6
8.
Bei jedem Verzug der Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf den
ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des
ausstehenden Betrags berechnet.
Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist
der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte
Zinssatz, der im
Amtsblatt der Europäischen Union
, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten
Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert
höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.
ARTIKEL 3
Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an Agenturen der Union angesichts der Durchführung
Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1,
wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um
die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der
mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen
berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union
bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der
Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäss
Artikel 1 berücksichtigt.
7
ARTIKEL 4
Übergangsregelungen
Tritt das Protokoll nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:
Im ersten Jahr der Durchführung des Protokolls wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende
Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere
Tätigkeit nach Artikel 9 des Protokolls und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs
pro rata temporis
gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem
Quotienten aus
(a)
der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls bis zum
31. Dezember des betreffenden Jahres; und
(b)
der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.
8
Anlage 1
SCHIEDSGERICHT
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Parteien (im Folgenden „Parteien‟) eine Streitigkeit gemäss Artikel 20 Absatz 2 oder
Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur
Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (im Folgenden „Protokoll“) der
Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die Bestimmungen dieser Anlage zur Anwendung.
9
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales
Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen
Sekretariatsdienstleistungen.
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1.
Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle
Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten
oder ermöglichen.
2.
Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer
Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3.
Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den
Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
10
4.
Alle Fristen gemäss dieser Anlage beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der
jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen
arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die
Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist
fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1.
Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der
anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.
2.
Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der
Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3.
Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a)
den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
11
(d)
die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Art. 20 Abs. 2 oder Art. 21 Abs. 2 des Protokolls) und:
(i)
in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls die strittige Frage, wie sie gemäss
Artikel 21 Absatz 1 des Protokolls zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des
Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gesetzt wurde; und
(ii)
in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls den Schiedsspruch, etwaige
Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls sowie die strittigen
Ausgleichsmassnahmen;
(e)
die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit
zusammenhängen;
(f)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
4.
In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls kann die Schiedsanzeige auch Angaben
zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
5.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der
Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
12
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1.
Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb
von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende
Angaben enthalten muss:
(a)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c)
eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f)
aufgeführten Angaben; und
(d)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
2.
In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls kann die Antwort auf die
Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 4 dieser
Anlage aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs
der Europäischen Union enthalten.
13
3.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder
verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit
wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
4.
Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines
Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1.
Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten.
Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2.
Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen
Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus
oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den
Vertretern erteilt haben.
14
KAPITEL II
ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer
Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen
entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1.
Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden
von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
2.
Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von
den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
15
3.
Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten
Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der
Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4.
Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative
Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt
und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend
den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen
zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen
Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss
für Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des
Protokolls.
5.
Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen
Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus
einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4
formell vorgeschlagen wurden.
16
6.
In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den
Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über
ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische
Kenntnisse und Fachkompetenzen in den vom Protokoll abgedeckten Bereichen, sie dürfen keine
Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher Eigenschaft und
dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts besitzt
zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1.
Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter
herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem
Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den
übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits
getan hat.
2.
Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu
berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
3.
Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen
sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
17
4.
Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder
de iure
oder
de facto
nicht in der Lage ist, seine
Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach
Artikel II.4 zur Anwendung.
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1.
Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein
Absetzungsgesuch ein.
2.
Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen
Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die
Absetzung anzugeben.
3.
Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch
zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die
Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4.
Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach
Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so
kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
5.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu
begründen.
18
ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1.
Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter
Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2
vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters
zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur
Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an
dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2.
Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an
welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders
entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im
nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die
Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem
Schiedsverfahren.
19
KAPITEL III
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter
seine Bestellung annimmt.
2.
Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder
Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre
Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so
durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen
den Parteien beigelegt werden kann.
3.
Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung
der Parteien nicht anders entscheidet.
4.
Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu
übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale
Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
20
ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das
Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet
erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1.
Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2.
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung
beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer
Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu
versehen sind.
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1.
Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem
Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige
als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses
Artikels entspricht.
21
2.
Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a)
die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b)
eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird, und
(c)
die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3.
Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu
versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen
nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageschrift soweit möglich auch
Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1.
Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem
Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort
auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch
den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
22
2.
Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2
Buchstaben (a) bis (c) dieser Anlage Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und
weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug
nehmen. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageerwiderung soweit
möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
Union.
3.
Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des
Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den
Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4.
Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21
Absatz 2 des Protokolls über seine Zuständigkeit.
2.
In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht den Auftrag,
über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Protokolls offiziell auf die
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gesetzt wurde, zu befinden.
23
3.
In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht, das die
Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen
Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz
oder teilweise im Rahmen eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den
Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen getroffen wurden.
4.
Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung
oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der
Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters
mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die
Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt,
der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache
kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die
Verspätung für gerechtfertigt hält.
5.
Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im
Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser
der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die
Fristen für deren Übermittlung fest.
24
ARTIKEL III.8
Fristen
1.
Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift
und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbaren.
2.
Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten
nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht
diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
3.
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a)
auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der
Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass
der Fall dringlich ist; oder
(b)
wenn die Parteien dies vereinbaren.
4.
In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls erlässt das Schiedsgericht seinen
endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die
Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Protokolls notifiziert wurden.
25
ARTIKEL III.9
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
1.
Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von
Artikel 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls an.
2.
Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des
Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die
aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union ausgesetzt.
3.
Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn
die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäss Absatz 1
seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im
Schiedsspruch begründen.
4.
Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die
Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(a)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;
(b)
den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n)
Bestimmung(en) des Protokolls und
26
(c)
den gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.
Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
5.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für
die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der
Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten,
sinngemäss an.
6.
Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäss den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind,
die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.
ARTIKEL III.10
Vorläufige Massnahmen
1.
In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls kann jede Partei in jedem Stadium des
Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der
Ausgleichsmassnahmen bestehen.
2.
Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die
Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten
vorläufigen Massnahmen
prima facie
rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und
Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu
rechtfertigen.
27
3.
Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das
Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt
der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
4.
Das Schiedsgericht beschliesst innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach
Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
(a)
Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat,
prima facie
als begründet;
(b)
das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht
wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht
ausgesetzt würden; und
(c)
der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die
sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das
Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.
5.
Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine
Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.
6.
Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift
dem Schiedsspruch nicht vor.
28
7.
Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres
Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des
endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls hinfällig.
8.
Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das
Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und
Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen
Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
ARTIKEL III.11
Beweismittel
1.
Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre
Klageerwiderung stützt.
2.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien
relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das
Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen
müssen.
3.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen
Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch
nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen
Sachverständigengutachten einholen.
29
4.
Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den
Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu
diesen Informationen übermitteln.
5.
Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen
Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die
berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen
Partei eingeholt hat.
6.
Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der
vorgelegten Beweismittel.
ARTIKEL III.12
Mündliche Verhandlung
1.
Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den
Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der
mündlichen Verhandlung bekannt.
2.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder
auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.
3.
Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des
Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
30
4.
Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der
Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese
Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1,
mutatis mutandis
, und Absatz 3 zur
Anwendung.
ARTIKEL III.13
Säumnis
1.
Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht
innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat,
so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben
Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt,
darüber zu entscheiden.
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne
Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das
Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des
Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden
Partei zu werten.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2.
Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der
mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das
Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
31
3.
Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine
weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen
hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm
vorliegenden Beweismittel erlassen.
ARTIKEL III.14
Abschluss des Verfahrens
1.
Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen,
kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2.
Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig
erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei
beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
32
KAPITEL IV
SCHIEDSSPRUCH
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche
Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu
verschiedenen Zeitpunkten erlassen.
2.
Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für
die Parteien bindend.
3.
Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er
erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den
Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
33
4.
Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die
einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und
die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den
Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das
Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und das Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte
Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für
die Zwecke des Protokolls.
5.
Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
6.
In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls setzt das Schiedsgericht nach
Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der
internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im
Sinne von Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1.
Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Protokoll, den Rechtsakten der Union,
auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die für die
Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
34
2.
Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Auslegungsregeln nach Artikel 17 des Protokolls.
3.
Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismässigkeit
von Ausgleichsmassnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls
genannten bilateralen Abkommens ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.
4.
Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (
ex aequo et
bono
) zu entscheiden.
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1.
Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine
Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in
der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche
Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren
notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2.
Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie
das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese
Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt
das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das
Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies
aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
35
3.
Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die
Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2
gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über
den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu
entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.
4.
Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete
Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien
vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen
Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation
der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im
Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder
Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt,
so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat
keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
36
2.
Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von
30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3.
Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind
integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1.
Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls,
der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2.
Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen
bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen
Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte
Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die
Zwecke des Protokolls.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
37
2.
Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen
lediglich:
(a)
die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom
Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(b)
die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
(c)
die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3.
Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität
der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter
Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1.
Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen
gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2.
Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die
Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
38
3.
Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das
Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten,
einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros,
ausgezahlt.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann durch Beschluss Änderungen dieser
Anlage beschliessen.
39
Anlage 2
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
DER EUROPÄISCHEN BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT
ARTIKEL 1
(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im
Folgenden „Behörde“) sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen
oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Behörde dürfen ohne
Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen
der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
ARTIKEL 2
(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))
Die Archive der Behörde sind unverletzlich.
40
ARTIKEL 3
(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))
1.
Die Behörde, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder
direkten Steuer befreit.
2.
Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Behörde aus der Schweiz
ausgeführt oder der Behörde in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder
Abgaben erhoben.
3.
Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der
Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen
mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Behörde ist von allen
Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem
Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände
dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu
Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.
4.
Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten
Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer
der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.
5.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger
Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
41
ARTIKEL 4
(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))
Der Behörde steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer
Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Behörde
unterliegen nicht der Zensur.
ARTIKEL 5
(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))
Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Behörde werden im
Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den
Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt
1
.
1
Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45, 14.6.1962,
S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen.
42
ARTIKEL 6
(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))
Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Behörde teilnehmen, sowie
ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der
Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
ARTIKEL 7
(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))
Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
(a)
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die
Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der
Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen
zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt
auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
(b)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das
Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
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(c)
die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf
dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
(d)
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt
ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in
diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei
wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in
dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
(e)
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres
letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem
Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und
es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der
Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
ARTIKEL 8
(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Behörde ihren Beamten und
sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und
dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und
Gemeindesteuern auf die von der Behörde gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
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ARTIKEL 9
(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde, die sich lediglich zur Ausübung einer
Amtstätigkeit im Dienst der Behörde bei Dienstantritt bei der Behörde für steuerliche Zwecke im
Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren
steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer
sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und
den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren
Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch
für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter
der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in
der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es
vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen
über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen
begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
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ARTIKEL 10
(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten
der Union fest.
Die Beamten und anderen Bediensteten der Behörde sind daher nicht verpflichtet, sich dem
Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen
für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der
Bediensteten der Behörde, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen
für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen
Arbeitgeber als der Behörde beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen
Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.
ARTIKEL 11
(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde, auf
die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser
Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.
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ARTIKEL 12
(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten
der Behörde ausschliesslich im Interesse der Behörde gewährt.
Die Behörde hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen
aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Behörde nicht zuwiderläuft.
ARTIKEL 13
(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))
Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Behörde und die verantwortlichen Behörden der
Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.
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