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PROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN

ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUMS

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

im Folgenden „Parteien“,

IN DEM FESTEN WILLEN, Lebens- und Futtermittelsicherheit in den Hoheitsgebieten der

Mitgliedstaaten der Union und in der Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette zu stärken,

indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum in Ergänzung des geänderten Abkommens

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999,

errichtet wird,

IN DEM BESTREBEN, Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit

und die Lebensmittelsicherheit haben können, zu verhindern und zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, Pflanzenseuchen und -krankheiten zu verhindern und zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen,

IN BESTÄTIGUNG ihrer Bereitschaft, den Tierschutz zu verstärken und das Tierwohl zu fördern,

IN DEM BESTREBEN, faire Praktiken in allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des

Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten und die Bekämpfung betrügerischer und

irreführender Praktiken in der Agrar- und Lebensmittelkette zu verbessern,

2

IN DEM WUNSCH, ihre Bemühungen um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um eine

gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von internationalen Organisationen zu

verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in

verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten

enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die

Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den

Parteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer

Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis

derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der

Unabhängigkeit der Parteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter

Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen

Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,

IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller

anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der

Europäischen Union für die Auslegung dieses Protokolls im Einzelfall gewahrt bleibt,

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz

teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es, den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden

„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“) auf die gesamte

Lebensmittelkette auszuweiten, indem die Parteien einen gemeinsamen

Lebensmittelsicherheitsraum errichten, und den Parteien sowie den Wirtschaftsakteuren und

Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich des

gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und

gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

ARTIKEL 2

Geltungsbereich

Unter den Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fallen alle Stufen der

Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln sowie tierischen

Nebenprodukten; Tiergesundheit und Tierschutz; Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel;

Pflanzenvermehrungsmaterial; antimikrobielle Resistenzen; Tierzucht; Kontaminanten und

Rückstände; Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung

zu kommen; Kennzeichnung; sowie die entsprechenden amtlichen Kontrollen.

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ARTIKEL 3

Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz

teilnimmt

1.

Die bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz

in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, bilden ein

kohärentes Ganzes, das ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen der Union und der

Schweiz gewährleistet.

2.

Dieses Protokoll ist ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt,

an dem die Schweiz teilnimmt.

ARTIKEL 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „auf der Grundlage der in Anhang I

aufgeführten Rechtsakte erlassene Rechtsakte“ Rechtsakte, die in Übereinstimmung mit dem

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) als delegierte

Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte bezeichnet werden, sowie weitere Rechtsakte ohne

Gesetzescharakter, die auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden.

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TEIL II

GEMEINSAMER LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUM

ARTIKEL 5

Errichtung und Ziele des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

1.

Die Parteien errichten hiermit einen gemeinsamen Raum für Lebensmittelsicherheit.

2.

Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum hat folgende Ziele:

(a)

Die Stärkung der Lebens- und Futtermittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelkette,

(b) die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und

Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und in allen Tätigkeitsbereichen, deren Hauptziel

darin besteht, eine mögliche Verbreitung von Tierkrankheiten, auch der auf Menschen

übertragbaren, oder von Schädlingen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu verhindern und

den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können,

sicherzustellen,

(c)

die integrierte Einführung harmonisierter Normen für die gesamte Lebensmittelkette,

(d)

die Verstärkung der Bemühungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen,

(e)

die Verstärkung des Tierschutzes und die Förderung hoher Normen für das Tierwohl und

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(f)

die Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen der Parteien um eine Koordinierung ihrer

Standpunkte und um gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von

internationalen Organisationen.

ARTIKEL 6

Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

Die Parteien gewährleisten ein wirksames Funktionieren des gemeinsamen

Lebensmittelsicherheitsraums. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz hinsichtlich der Rechtsakte der

Union, die gemäss Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder gemäss Artikel 15

vorübergehend anzuwenden sind, für die Union nicht als Drittstaat, sofern die Schweiz ihrer

Verpflichtung nachkommt, die genannten Rechtsakte gemäss diesem Protokoll anzuwenden.

ARTIKEL 7

Ausnahmen

1.

Die Verpflichtung zur Integration von Rechtsakten gemäss Artikel 13 sowie die Verpflichtung

zur vorübergehenden Anwendung von Rechtsakten, die auf der Grundlage der in Anhang I

aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden, gemäss Artikel 15 gelten nicht in folgenden Bereichen:

(a)

Die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das

Inverkehrbringen von Produkten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus

ihnen bestehen, und von Lebens- und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten

Organismen hergestellt wurden.

7

In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin

anwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Schweiz gestattet das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die in der

Union zugelassen sind und zufällig vorhandene oder technisch nicht zu vermeidende

Spuren von Material enthalten, das aus genetisch veränderten Organismen besteht,

solche enthält oder daraus hergestellt wurde, wenn sie den im Unionsrecht festgelegten

Schwellenwert nicht überschreiten, ab dem das betreffende Lebens- oder Futtermittel

als Produkt gekennzeichnet werden muss, das genetisch veränderte Organismen enthält

oder aus ihnen hergestellt wurde;

die Schweiz gestattet das Inverkehrbringen und die Verwendung von aus genetisch

veränderten Organismen hergestellten Futtermitteln, die in der Union zugelassen sind.

(b)

Das Tierwohl, einschliesslich der Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher

Nutztiere, den Schutz lebender Wirbeltiere beim Transport und damit zusammenhängenden

Vorgängen sowie bestimmte Kennzeichnungsvorschriften.

In diesem Bereich kann die Schweiz weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts

anwenden, sofern:

(i)

sie den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen betreffen;

(ii)

sie den Transport von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet betreffen, einschliesslich der

Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden oder Geflügel zur

Schlachtung, und darin festlegt ist, dass diese Durchfuhr nur auf der Schiene oder auf

dem Luftweg gestattet ist;

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(iii) sie die Kennzeichnungspflicht für tierische Erzeugnisse betreffen, die mit

schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert oder durch

Zwangsfütterung gewonnen wurden und darin Folgendes festgelegt ist:

In die Schweiz eingeführte tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden

Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, müssen bei der

Bereitstellung für Verbraucher besonders gekennzeichnet werden. Verfahren wie

Enthornung, Kastration, Kupieren von Schwänzen, Stutzen des Schnabels oder

Abtrennung der Froschschenkel fallen unter den Begriff „schmerzverursachende

Eingriffe“, wenn sie ohne Schmerzausschaltung durchgeführt werden. Diese

Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn solche Verfahren im Ursprungsland

gesetzlich verboten sind oder wenn die Erzeugung als frei von solchen Verfahren

zertifiziert ist;

Erzeugnisse, die in einem Produktionsverfahren mit Zwangsfütterung erzeugt

wurden, müssen bei der Bereitstellung für Verbraucher in der Schweiz besonders

gekennzeichnet werden;

iv)

sie die Kennzeichnungsanforderungen bezüglich der Haltung von Hauskaninchen sowie

von Legehennen für die Erzeugung von Eiern betreffen und darin festgelegt ist, dass

Hühnereier und Kaninchenfleisch aus Käfighaltung, die in die Schweiz eingeführt

werden, bei der Bereitstellung für Verbraucher in der Schweiz besonders

gekennzeichnet werden müssen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn solche

Verfahren im Ursprungsland gesetzlich verboten sind oder wenn die Erzeugung als frei

von solchen Verfahren zertifiziert ist;

v)

darin ein Einfuhrverbot von Pelzen und Pelzwaren, die auf qualvolle Art gewonnen

wurden, festgelegt und angewandt wird.

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(c)

Die Einfuhr von Rindfleisch, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit

Wachstumshormonen behandelt wurden.

In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin

anwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Dieses Fleisch wird ausschliesslich für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt eingeführt

und das Inverkehrbringen dieses Fleisches in der Union ist weiterhin untersagt;

Die Verwendung dieses Fleisches ist begrenzt auf den alleinigen Direktverkauf an den

Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben mit einer angemessenen Kennzeichnung;

Das Fleisch wird ausschliesslich über die Schweizer Grenzkontrollstellen in die

Schweiz eingeführt;

Es besteht ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, das jede

Möglichkeit einer anschliessenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der

Union ausschliesst;

Die Schweiz erstattet der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“)

jährlich Bericht über Herkunft und Ziel der Einfuhren und legt eine Übersicht über die

durchgeführten Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der in den vorstehenden

Gedankenstrichen genannten Bedingungen vor.

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2.

Auf Antrag einer der Parteien werden wichtige Entwicklungen in der Rechtsordnung der

Parteien betreffend die Bereiche gemäss Absatz 1 im Gemischten Ausschuss für

Lebensmittelsicherheit erörtert.

ARTIKEL 8

Unterstützung in internationalen Organisationen

Die Parteien kommen überein, sich um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um gegenseitige

Unterstützung in internationalen Organisationen in dem vom gemeinsamen

Lebensmittelsicherheitsraum erfassten Bereich zu bemühen.

ARTIKEL 9

Finanzbeitrag

1.

Die Schweiz beteiligt sich gemäss diesem Artikel und Anhang II an der Finanzierung der

Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in Artikel 2

des Anhangs II aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann Anhang II per Beschluss ändern.

2.

Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäss den in Artikel 2 des

Anhangs II festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.

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Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche

Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen

Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der

betreffenden Tätigkeit aussetzen.

3. Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:

(a)

einem operativen Beitrag; und

(b)

einer Teilnahmegebühr.

4.

Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den

Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.

5.

Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem

Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union

zu Marktpreisen definiert ist.

Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Parteien sind die letzten

verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den

Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT) unter gebührender

Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen

zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein,

ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.

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6.

Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der

Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden

Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für

jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss Artikel 1 des Anhangs II berücksichtigt

werden.

Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten

wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug

(z.B. Arbeitsprogramme oder Verträge)

für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel

angewandt.

Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.

7.

Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 berechneten

jährlichen operativen Beitrags.

8.

Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres

Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits-

und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.

9.

Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der

zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

10.

Tritt dieses Protokoll nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative

Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäss der in Artikel 4 des Anhangs II definierten

Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.

11.

Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II

niedergelegt.

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12.

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre überprüft der

Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit die in Artikel 1 des Anhangs II festgelegten

Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.

TEIL III

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 10

Ziele

Zur Erreichung des Zwecks dieses Protokolls sieht dieser Teil institutionelle Lösungen vor, die

einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den

Parteien in den Bereichen, die unter den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum fallen,

ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieser Teil namentlich

institutionelle Lösungen für den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum fest, die allen

bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an

denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele dieses

Protokolls zu ändern, insbesondere:

(a)

das Verfahren zur Angleichung dieses Protokolls an die für dieses Protokoll relevanten

Rechtsakte der Union;

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(b)

die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Protokolls und der Rechtsakte der Union,

auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird;

(c)

die Überwachung und Anwendung dieses Protokolls; und

(d)

die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

ARTIKEL 11

Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit

1.

Es wird ein Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit eingesetzt. Der Gemischte

Ausschuss für Lebensmittelsicherheit setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.

2.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit wird von einem Vertreter der Union und

einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

3.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit:

(a)

stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung

dieses Protokolls sicher;

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(b)

dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen

Informationsaustausch zwischen den Parteien, insbesondere um eine Lösung für

Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls oder eines Rechtsakts

der Union, auf den in diesem Protokoll Bezug genommen wird, gemäss Artikel 20 zu finden;

(c)

gibt den Parteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen;

(d)

fasst Beschlüsse, soweit in diesem Protokoll vorgesehen; und

(e)

übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Protokoll übertragen werden.

4.

Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7)

über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum AEUV (im Folgenden „Protokoll

(Nr. 7)“) ändert der Gemischte Ausschuss

für Lebensmittelsicherheit die Anlage 2 entsprechend.

5.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Parteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer

Umsetzung.

6.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit tagt mindestens einmal im Jahr

abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er

tagt auch auf Antrag einer der Parteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine

Sitzung des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit per Video- oder Telekonferenz

durchgeführt wird.

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Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann entscheiden, Beschlüsse im schriftlichen

Verfahren zu fassen.

7.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit gibt sich in seiner ersten Sitzung eine

Geschäftsordnung.

8.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann die Einsetzung von Arbeits- oder

Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

KAPITEL 2

ANGLEICHUNG DES PROTOKOLLS AN DIE RECHTSAKTE DER UNION

ARTIKEL 12

Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)

1.

Erarbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäss dem

AEUV im von diesem Protokoll abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht

Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie die Stellungnahmen der

Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.

Auf Antrag einer Partei findet im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit ein erster

Meinungsaustausch statt.

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Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die

Parteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit im

Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.

2.

Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in

den Bereich dieses Protokolls fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der

Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht

Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der

Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.

3.

Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in

den Bereich dieses Protokolls fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der

Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die anschliessend den

Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer

Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen

zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.

4.

Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die

nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen

Funktionieren dieses Protokolls erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls

anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss für

Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert.

5.

Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den

Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäss Artikel 13 Absatz 7 fallen.

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ARTIKEL 13

Integration von Rechtsakten der Union

1.

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich

betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch dieses Protokoll teilnimmt, sorgen die

Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich dieses Protokolls fallenden Rechtsakte der

Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in dieses Protokoll integriert werden.

2.

Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 in dieses Protokoll integriert werden, werden

durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom

Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit beschlossenen Anpassungen.

3.

Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter dieses Protokoll fällt, so

informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss für

Lebensmittelsicherheit. Auf Antrag einer Partei führt der Gemischte Ausschuss für

Lebensmittelsicherheit in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

4.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit handelt gemäss Absatz 1 und fasst so

rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung von Anhang I Abschnitt 2, einschliesslich der

erforderlichen Anpassungen.

5.

Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz dieses Protokolls mit seinem gemäss Absatz 4

geänderten Anhang I erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit den

Parteien unbeschadet der Absätze 1 und 2 die Revision dieses Protokolls zur Genehmigung nach

ihren internen Verfahren vorschlagen.

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6.

Bezugnahmen in diesem Protokoll auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind,

gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für

Lebensmitteilsicherheit über die entsprechende Änderung von Anhang I gemäss Absatz 4 und,

sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf den aufhebenden Rechtsakt

der Union, wie er in Anhang I dieses Protokolls integriert wurde.

7.

Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren

Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer in Artikel 7 genannten Ausnahme fallen.

8.

Unter Vorbehalt von Artikel 14 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für

Lebensmittelsicherheit gemäss Absatz 4 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der

Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

9.

Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Parteien während des in diesem Artikel

festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.

ARTIKEL 14

Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz

1.

Während des Meinungsaustauschs gemäss Artikel 13 Absatz 3 informiert die Schweiz die

Union, ob ein Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher

Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.

20

2.

Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher

Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab

dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren; wobei

sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.

3.

Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat,

wenden die Parteien den Beschluss gemäss Artikel 13 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die

Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist,

und begründet dies.

Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der

Union in der Union ist ausgeschlossen.

4.

Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen

gemäss Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.

5.

Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäss Absatz 4 in Kraft, jedoch

keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der

Union.

21

ARTIKEL 15

Vorübergehende Anwendung

von auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen Rechtsakte

1.

Wenn ein auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten

Rechtsakte

erlassener Rechtsakt in

der Union anwendbar ist, bevor der betreffende Beschluss des Gemischten Ausschusses für

Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 4 gefasst wurde, wendet die Schweiz jenen Rechtsakt

ab dem Tag seiner Anwendung in der Union vorübergehend an, damit die gleichzeitige Anwendung

gewährleistet ist.

Eine vorübergehende Anwendung gemäss Unterabsatz 1 endet mit dem Inkrafttreten des

Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 8 oder

mit dessen vorläufiger Anwendung nach Artikel 14 Absatz 3, es sei denn, der Gemischte Ausschuss

für Lebensmittelsicherheit beschliesst einen späteren Zeitpunkt.

2.

Kann die Schweiz ausnahmsweise und aus objektiv gerechtfertigten Gründen einen Rechtsakt

nicht oder nur teilweise gemäss Absatz 1 vorübergehend anwenden, unterrichtet sie den Gemischten

Ausschuss für Lebensmittelsicherheit unverzüglich und unter Angabe der Gründe dafür. Die

Parteien konsultieren einander zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Gemischten Ausschuss für

Lebensmittelsicherheit.

3.

Sofern und soweit die Schweiz einen Rechtsakt nicht gemäss Absatz 1 vorübergehend oder

vorläufig anwendet, kann die Union die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Integrität ihres

Lebensmittelsicherheitsraums sicherzustellen. Die Union notifiziert solche Massnahmen unter

Angabe der Gründe unverzüglich dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.

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ARTIKEL 16

Veröffentlichung der auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen

Rechtsakte

Die Parteien veröffentlichen unverzüglich und leicht zugänglich eine Liste der auf der Grundlage

der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte

erlassenen Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die nach

Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet

werden müssen, und halten diese Liste auf dem aktuellen Stand.

KAPITEL 3

AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES PROTOKOLLS

ARTIKEL 17

Grundsatz der einheitlichen Auslegung

1.

Zur Verwirklichung der in diesem Protokoll definierten Ziele und unter Wahrung der

Grundsätze des Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den

Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen

Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die

Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewandt.

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2.

Die Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, und die

Bestimmungen dieses Protokolls, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert,

werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls ergangenen

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.

ARTIKEL 18

Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

1.

Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und

unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls

sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der

Anwendung dieses Protokolls austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und

Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.

2.

Jede Partei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und

harmonischen Anwendung dieses Protokolls auf ihrem Hoheitsgebiet.

3.

Die Parteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit

gemeinsam für die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls.

Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften

Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit vorgelegt

werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.

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4.

Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die

Anwendung dieses Protokolls durch die andere Partei. Das in Artikel 20 vorgesehene Verfahren ist

anwendbar.

Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung dieses Protokolls bestimmte

Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Partei erforderlich sind, wie

beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss dieses Protokoll diese

Kompetenzen explizit vorsehen.

ARTIKEL 19

Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses

Protokolls und der Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, oder

gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf diesem Protokoll beruhenden Beschlusses der

Kommission mit diesem Protokoll ausschliesslich den in diesem Protokoll vorgesehenen

Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.

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ARTIKEL 20

Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

1.

Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls oder

eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Protokoll Bezug genommen wird, beraten sich die

Parteien im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit, um eine für beide Seiten

annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem

Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit sämtliche zweckdienlichen Informationen zur

Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit prüft sämtliche

Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Protokolls.

2.

Gelingt es dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von

drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung

für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 zu finden, so kann jede Partei verlangen, dass ein

Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in Anlage 1 festgelegten Regeln entscheidet.

3.

Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer

Bestimmung gemäss Artikel 17 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die

Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht

diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf,

die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung

gemäss Artikel 13 Absatz 7 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder

Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit,

ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

26

4.

Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss

Absatz 3 vor:

(a)

so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht

bindend und

(b)

geniesst die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und

untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,

mutatis

mutandis

.

5.

Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und

Glauben Folge zu leisten.

Die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstossen hat, teilt der anderen Partei

über den Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit die Massnahmen mit, die sie ergriffen

hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.

27

ARTIKEL 21

Ausgleichsmassnahmen

1.

Wenn die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstossen hat, der

anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage 1

mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die

andere Partei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht

Folge geleistet wird, kann diese andere Partei im Rahmen dieses Protokolls oder eines anderen

bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz

teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden „Ausgleichsmassnahmen“) ergreifen, um

ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Sie notifiziert der Partei, die gemäss Schiedsgericht

gegen dieses Protokoll verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation

anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation

wirksam.

2.

Fasst der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit innerhalb eines Monats nach dem

Datum der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung,

Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Partei die Frage der

Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage 1 der Schiedsgerichtsbarkeit

unterstellen.

3.

Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 der Anlage 1

vorgesehenen Fristen.

28

4.

Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem

Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen

und Wirtschaftsakteuren unberührt.

ARTIKEL 22

Zusammenarbeit zwischen Gerichten

1.

Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und

der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.

2.

Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze

einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats

der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung dieses Protokolls

oder einer Bestimmung eines in diesem Protokoll aufgeführten Rechtsakts der Union zur

Vorabentscheidung vorlegt.

29

TEIL IV

WEITERE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 23

Bezugnahmen auf Gebiete

Nehmen die Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder

die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, Bezug auf das Gebiet der

„Europäischen Union“, der „Union“, des „gemeinsamen Markts“ oder des „Binnenmarkts“, so

gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Protokolls als Bezugnahmen auf die Gebiete

gemäss Artikel 16 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

ARTIKEL 24

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union

Nehmen die Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder

die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, Bezug auf Staatsangehörige von

Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Protokolls als

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.

30

ARTIKEL 25

Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der in dieses Protokoll integrierten Rechtsakte der Union über deren

Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke dieses Protokolls nicht relevant.

Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der

Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Protokoll aus Artikel 13 Absatz 8 und

Artikel 14 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.

ARTIKEL 26

Adressaten der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert

werden oder die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, welche an die

Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke dieses Protokolls nicht relevant.

31

TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 27

Berufsgeheimnis

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach

Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Protokolls erlangte Informationen,

die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

ARTIKEL 28

Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

1.

Dieses Protokoll ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Partei dazu verpflichtet ist,

Verschlusssachen zugänglich zu machen.

2.

Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Parteien im

Rahmen dieses Protokolls bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter

Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen,

geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen

Durchführung behandelt und geschützt.

32

3.

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit legt durch Beschluss

Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Parteien ausgetauschten sensiblen

Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.

ARTIKEL 29

Umsetzung

1.

Die Parteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur

Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, und unterlassen alle

Massnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.

2.

Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um das angestrebte Ergebnis der

Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, sicherzustellen, und

unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten.

ARTIKEL 30

Anhänge und Anlagen

Die Anhänge und Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

33

ARTIKEL 31

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Protokoll gilt für die Gebiete im Sinne von Artikel 16 des Abkommens über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

ARTIKEL 32

Übergangsregelungen

1.

Es gilt ein Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und

spätestens 24 Monate nach dessen Inkrafttreten endet. Der Übergangszeitraum gilt nicht für

Artikel 11.

2.

Abgesehen von Artikel 11 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab dem ersten Tag, der

auf das Ende des Übergangszeitraums folgt; nur für Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe C

Nummern 14 und 15 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab seinem Inkrafttreten.

3.

Während des Übergangszeitraums gelten die Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens über

den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen weiterhin.

34

4.

Die Schweiz kann dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit vor Ablauf der

24 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mitteilen, dass sie den Übergangszeitraum zu

beenden wünscht. In diesem Fall legt der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit den

Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangszeitraums fest und unterrichtet den mit Artikel 6 des

Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingerichteten Gemischten

Ausschuss für Landwirtschaft entsprechend.

5.

Bis zum Ende des Übergangszeitraums aktualisiert der Gemischte Ausschuss für

Lebensmittelsicherheit im Eintrag jedes einschlägigen Rechtsaktes das in Anhang I Abschnitt 2

Absatz 1 genannte Datum der Integration.

ARTIKEL 33

Inkrafttreten

1.

Dieses Protokoll wird von den Parteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder

genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das

Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.

2.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über

die Freizügigkeit;

35

(b)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit;

(c)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(e)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(f)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(g)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(h)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse

(i)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

36

(j)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(k)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der

wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

(n)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

ARTIKEL 34

Änderungen und Kündigung

1.

Dieses Protokoll kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.

2.

Jede Partei kann dieses Protokoll durch Notifikation an die andere Partei kündigen.

37

3.

Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifikation

ausser Kraft.

4.

Wird dieses Protokoll nach Absatz 2 gekündigt, so tritt das Abkommen über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt ausser Kraft. In diesem

Fall gilt Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen.

5. Wird das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Artikel 17

Absatz 3 des genannten Abkommens gekündigt, so tritt dieses Protokoll zu dem in Artikel 17

Absatz 4 jenes Abkommens genannten Zeitpunkt ausser Kraft.

6.

Im Falle des Ausserkrafttretens dieses Protokolls bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten

erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die

Parteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,

lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,

schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,

wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)

1

ANHANG I

RECHTSAKTE IM GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUM

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Rechtsakte, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder nach Artikel 15

vorübergehend anzuwenden sind, gelten unter Vorbehalt der in Artikel 7 genannten Ausnahmen und

sind wie folgt zu verstehen:

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:

sind die Rechte und Pflichten, die in diesen Rechtsakten für die Mitgliedstaaten der Union

vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind;

gilt jede sonstige Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten der Union auch als Bezugnahme auf

die Schweiz;

schliesst Bezugnahmen auf in den Mitgliedstaaten der Union ansässige oder niedergelassene

natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder

niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.

2

Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen dieses Protokolls

angewendet.

Um den Besonderheiten des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums Rechnung zu tragen und

für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 4 letzter Satz, verfügt die Kommission hinsichtlich der

Schweiz über die ihr mit jenen Rechtsakten eingeräumten Kompetenzen, sofern in technischen

Anpassungen nichts anderes bestimmt ist. Übt die Kommission diese Kompetenzen aus, arbeitet sie

im Einklang mit der Praxis betreffend das geltende Recht mit den zuständigen Schweizer Behörden

zusammen.

ABSCHNITT 2

LISTE DER RECHTSAKTE

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakte gelten einschliesslich der auf ihrer Grundlage

erlassenen und durch Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach

Artikel 13 Absatz 4 in dieses Protokoll integrierten Rechtsakte bis zu dem Integrationsdatum, auf

das im Eintrag des jeweiligen in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakts Bezug genommen wird.

Das massgebliche Integrationsdatum wird durch den jeweiligen Beschluss des Gemischten

Ausschusses für Lebensmittelsicherheit festgelegt.

Die Bestimmungen der in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakte gelten für die Zwecke dieses

Protokolls mit folgenden Anpassungen:

Bezieht sich einer der im Folgenden aufgeführten Rechtsakte auf Pflichten der Mitgliedstaaten nach

der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie 2002/58/EG, so ist diese Bezugnahme

hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu

verstehen.

3

A. Amtliche Kontrollen und Einfuhr

1.

32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung

der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit

und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der

Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG)

Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031

des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)

Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,

2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)

Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der

Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und

97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche

Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

1.1.

32021 R 1756: Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27),

1.2. 32024 R 3115: Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

4

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:

(a)

Bezugnahmen auf Zollverfahren sind als Bezugnahmen auf die einschlägigen Schweizer

Rechtsvorschriften zu verstehen;

(b)

in Anhang I wird Folgendes angefügt: „31. Das Gebiet der Schweizerischen

Eidgenossenschaft“.

B. Pflanzenvermehrungsmaterial

2.

31966 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit

Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

2.1. 31969 L 0063: Richtlinie 69/63/EWG des Rates vom 18. Februar 1969

(ABl. L 48 vom 26.2.1969, S. 8),

2.2. 31971 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971

(ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24),

2.3. 31972 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972

(ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37),

2.4. 31972 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972

(ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22),

5

2.5. 31973 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973

(ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79),

2.6. 31975 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975

(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6),

2.7. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977

(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),

2.8. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978

(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),

2.9. 31978 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978

(ABl. L 350 vom 14.12.1978, S. 27),

2.10. 31979 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979

(ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 1),

2.11. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986

(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),

2.12. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988

(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),

2.13. 31988 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988

(ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31),

6

2.14. 31996 L 0072: Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996

(ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10),

2.15. 31998 L 0095: Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998

(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1),

2.16. 31998 L 0096: Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998

(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27),

2.17. 32001 L 0064: Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001

(ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60),

2.18. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),

2.19. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004

(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

3.

31966 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit

Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309),

7

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

3.1. 31969 L 0060: Richtlinie 69/60/EWG des Rates vom 18. Februar 1969

(ABl. L 48 vom 26.2.1969, S. 1),

3.2. 31971 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971

(ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24),

3.3. 31972 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972

(ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37),

3.4. 31972 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972

(ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22),

3.5. 31973 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973

(ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79),

3.6. 31975 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975

(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6),

3.7. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977

(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),

3.8. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978

(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),

8

3.9. 31978 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978

(ABl. L 350 vom 14.12.1978, S. 27),

3.10. 31979 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979

(ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 1),

3.11. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986

(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),

3.12. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988

(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),

3.13. 31988 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988

(ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31),

3.14. 31996 L 0072: Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996

(ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10),

3.15. 31998 L 0095: Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998

(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1),

3.16. 31998 L 0096: Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998

(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27),

3.17. 32001 L 0064: Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001

(ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60),

9

3.18. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),

3.19. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004

(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

4.

31968 L 0193: Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit

vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

4.1. 31971 L 0140: Richtlinie 71/140/EWG des Rates vom 22. März 1971

(ABl. L 71 vom 25.3.1971, S. 16),

4.2. 31974 L 0648: Richtlinie 74/648/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974

(ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 43),

4.3. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977

(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),

4.4. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978

(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),

10

4.5. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986

(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),

4.6. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988

(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),

4.7. 32002 L 0011: Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002

(ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 20),

4.8. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),

4.9. 32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

5.

31998 L 0056: Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 226 vom 13.8.1998,

S. 16),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

5.1. 32003 R 0806: Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1),

11

5.2. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

6.

31999 L 0105: Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr

mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17) einschliesslich der auf der

Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten

Rechtsakte.

7.

32002 L 0053: Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen

Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

7.1. 32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, vom 18.10.2003, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

8.

32002 L 0054: Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit

Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),

12

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

8.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),

8.2. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004

(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

9.

32002 L 0055: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit

Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

9.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),

9.2.

32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),

9.3. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 14

vom 18.1.2005, S. 18),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

13

10.

32002 L 0056: Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit

Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

10.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

11.

32002 L 0057: Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit

Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

11.1. 32002 L 0068: Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002

(ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32),

11.2. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),

11.3. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004

(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024

integrierten Rechtsakte.

14

12.

32008 L 0072: Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen

von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

(ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung

erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

13.

32008 L 0090: Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das

Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

(ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung

erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

C. Pflanzenschutzmittel

14.

32009 R 1107: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur

Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom

24.11.2009, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

14.1. 32013 R 0518: Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72),

14.2. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

14.3. 32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1),

15

14.4. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:

In Anhang I gehört die Schweiz zu Zone B – Mitte.

15.

32009 L 0128: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige

Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

15.1. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

16

D. Pflanzengesundheit

16.

32016 R 2031: Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der

Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des

Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG,

74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

16.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

16.2. 32024 R 3115: Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:

(a)

In Artikel 45 Absatz 1 kann auf dem Informationsmaterial die Abbildung der Schweizer

Flagge oder des Schweizer Wappens zusätzlich zur oder anstelle der Flagge der Union

verwendet werden.

17

(b)

In Anhang VII kann auf dem Pflanzenpass die Abbildung des Schweizer Wappens

anstelle der Flagge der Union verwendet werden.

(c)

In Anhang VIII kann auf den Pflanzengesundheitszeugnissen, dem

Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr und dem Vorausfuhrzeugnis die Abbildung

des Schweizer Wappens anstelle der Flagge der Union verwendet werden. Die Zeugnisse

werden im Namen der Schweiz ausgestellt und die Bezeichnung „EU“ wird wo nötig durch

die Bezeichnung „CH“ ersetzt.

(d)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates gelten hinsichtlich der

Schweiz als Bezugnahmen auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.

E. Futtermittel

17.

32002 L 0032: Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002,

S. 10),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

17.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),

17.2. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

18

18.

32003 R 1831: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268

vom 18.10.2003, S. 29),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

18.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),

18.2. 32009 R 0767: Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),

18.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),

18.4. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

19.

32005 R 0183: Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005,

S. 1),

19

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

19.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),

19.2. 32019 R 0004: Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1),

19.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

20.

32009 R 0767: Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,

82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates

und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229

vom 1.9.2009, S. 1) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und

bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:

20

Die Schweiz kann zusätzlich zu den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

vorgesehenen Bestimmungen weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts

anwenden, die die Verwendung von Einzelfuttermitteln, die aus Sorten von

Cannabis

sp.

erzeugt werden, für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere einschränken.

F. Tierzucht

21.

31990 L 0428: Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit

Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen

Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

21.1. 32008 L 0073: Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008

(ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

22.

32016 R 1012: Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel

und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen

sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der

Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger

Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016,

S. 66) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

21

G. Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung

23.

32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im

Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

23.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 49 Absatz 1 verpflichtet sich die Schweiz, die Kosten für den Transport und die

Ersetzung der Antigene, Impfstoffe und diagnostischen Reagenzien, die gemäss dieser

Bestimmung in die Schweiz geliefert werden, zu tragen.

24.

32013 R 0576: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

22

25.

32001 R 0999: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter

transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

25.1. 32003 R 1128: Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 1),

25.2. 32005 R 0932: Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 8. Juni 2005 (ABl. L 163 vom 23.6.2005, S. 1),

25.3. 32006 R 1923: Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1),

25.4. 32009 R 0220: Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155),

25.5. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),

25.6. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

23

26.

32003 R 2160: Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch

Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

26.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),

26.2. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),

26.3. 32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

27.

32003 L 0099: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung

der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG

des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

27.1. 32006 L 0104: Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352),

24

27.2. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),

27.3. 32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

H. Lebensmittel – allgemein

28.

32002 R 0178: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des

Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und

zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

28.1. 32003 R 1642: Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4),

28.2. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),

28.3.

32017 R 0745: Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. April 2017 (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1),

25

28.4. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),

28.5. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:

(a)

Die Schweiz beteiligt sich an der Arbeit der Europäischen Behörde für

Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“).

(b)

Die Schweiz leistet gemäss Artikel 9 und Anhang II einen Finanzbeitrag zu den unter

Buchstabe a) genannten Tätigkeiten.

(c)

Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat sowie am Beirat der

Behörde und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitgliedstaaten der Union

mit Ausnahme des Stimmrechts.

(d)

Die gewählten und benannten Schweizer Sachverständigen beteiligen sich in vollem

Umfang an Wissenschaftlichen Ausschüssen sowie an den Wissenschaftlichen Gremien

und haben dort die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Sachverständigen,

die nach Massgabe des geltenden Rechtsrahmens an diesen Ausschüssen und Gremien

teilnehmen.

26

(e)

Die Schweiz kann zuständige Organisationen benennen, die in Bereichen tätig sind, die

unter die Aufgabenstellung der Behörde fallen, und die die Behörde unterstützen

können.

(f)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe (a) der Beschäftigungsbedingungen für

die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

1

kann die Behörde entscheiden,

schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte

sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Die Behörde kann die Abordnung von

Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.

(g)

Die Schweiz gewährt der Behörde und deren Personal im Rahmen ihrer

Amtshandlungen die Vorrechte und Befreiungen nach Anlage 2, die auf den Artikeln 1

bis 6, 10 bis 15 sowie 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 beruhen. Verweise auf die

entsprechenden Artikel des genannten Protokolls werden zu Informationszwecken in

Klammern angegeben.

(h)

Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an den Netzwerken der Behörde und hat

dort die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

I. Lebensmittel – Hygiene

29.

31989 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom

11.2.1989, S. 34),

1

Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

(ABl. 45, 14.6.1962, S. 1385), einschliesslich späterer Änderungen.

27

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

29.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),

29.2. 32006 L 0107: Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 411),

29.3. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),

29.4. 32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158

vom 10.6.2013, S. 234),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

30.

32004 R 0852: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

30.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

28

31.

32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen

Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004 vom S. 55),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

31.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),

31.2. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),

31.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom

25.7.2019, S. 241),

31.4. 32021 R 1756: Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024

integrierten Rechtsakte.

J. Lebensmittel – Zutaten, Spuren und Vermarktungsnormen

32.

32002 L 0046: Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51),

29

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

32.1. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

33.

32003 R 2065: Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten

Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

33.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),

33.2. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),

33.3. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

30

34.

32006 R 1925: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie

bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

34.1. 32008 R 0108: Verordnung (EG) Nr. 108/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 11),

34.2. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

35.

32008 R 1331: Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für

Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

35.1. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

31

36.

32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie

83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie

2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97

(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung

erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

37.

32008 R 1333: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

38.

32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit

Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)

Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

38.1. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),

38.2. 32014 R 0251: Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

32

39.

32013 R 0609: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für

besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG,

1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG)

Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35)

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

40.

32015 L 2203: Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine

und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG

des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) einschliesslich der auf der Grundlage dieser

Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

41.

32015 R 2283: Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU)

Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung

(EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

41.1. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),

33

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

K. Lebensmittel – Pestizid- und Tierarzneimittelrückstände, Kontaminanten

42.

31993 R 0315: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung

von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

(ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

42.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),

42.2. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

43.

32005 R 0396: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und

Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie

91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

43.1. 32008 R 0299: Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 67),

34

43.2. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

44.

32009 R 0470: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von

Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen

Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung

der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung

(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009,

S. 11) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:

(a)

Die Artikel 3, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 25 und 27 gelten für die Zwecke dieses Protokolls

nicht für die Schweiz.

(b)

Die Schweiz beteiligt sich nicht am Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel oder an

Expertengruppen für Tierarzneimittel.

Die Schweiz beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen für die

Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in

Lebensmitteln tierischen Ursprungs, wenn diese im Kontext von Verfahren betreffend

Tierarzneimittel erfolgt, und ihre Sachverständigen werden dazu nicht gehört.

35

L. Lebensmittelkontaktmaterialien

45.

32004 R 1935: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit

Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und

89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

45.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),

45.2. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

46.

31984 L 0500: Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind,

mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12)

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

36

M. Lebensmittel – Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sowie nährwert- und

gesundheitsbezogene Angaben

47.

32000 R 1760: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von

Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

47.1. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),

47.2. 32014 R 0653: Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33),

47.3. 32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 9. März 2016 („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

48.

32006 R 1924: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über

Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9),

37

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

48.1. 32008 R 0107: Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 8),

48.2. 32008 R 0109: Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14),

48.3. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

49.

32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur

Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen

Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission,

der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der

Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien

2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der

Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

49.1. 32015 R 2283: Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1),

38

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:

(a)

Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwenden, die

die Kennzeichnung des Ursprungslands oder Herkunftsorts vorschreiben und nach

denen für Erzeugnisse aus der Union:

„EU“ als Angabe des Herstellungslands zugelassen ist und

der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmers die

Anforderung der verpflichtenden Kennzeichnung des Herstellungslands erfüllen.

(b)

Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen ihres Rechts anwenden, die die

Kennzeichnung von unbeabsichtigten Spuren von Allergenen in Lebensmitteln vorschreiben.

50.

32011 L 0091: Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein

Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1)

N. Lebensmittel – Sonstiges

51.

31999 L 0002: Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit

ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom

13.3.1999, S. 16),

39

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

51.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),

51.2. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

52.

31999 L 0003: Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen

behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

53.

32009 L 0032: Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten

verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 31) einschliesslich der auf der Grundlage

dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

54.

32009 L 0054: Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

(ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45), einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung

erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

40

55.

32016 R 0052: Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung

von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen

Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung

(Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom)

Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) einschliesslich der auf der

Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten

Rechtsakte.

O. Gentechnisch veränderte Organismen

Der Schwellenwert gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich dieses Protokolls

wird in Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte

Lebensmittel und Futtermittel festgelegt (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich dieses Protokolls genannten

Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, werden nach

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen.

P. Tierschutz

56.

32005 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den

Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur

Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

(ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

56.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

41

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen ihres Rechts anwenden, die den Transport von

Tieren im Hoheitsgebiet der Schweiz betreffen, einschliesslich der Durchfuhr von Rindern,

Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von Pferden und Geflügel zur Schlachtung, und

festlegen, dass eine solche Durchfuhr in der Schweiz nur auf der Schiene oder auf dem

Luftweg gestattet ist.“

57.

32009 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den

Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

57.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

42

Q. Tierische Nebenprodukte

58.

32009 R 1069: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr

bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

(Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1),

58.1. 32010 L 0063: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33),

58.2. 32013 R 1385: Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013

(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86),

58.3. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),

58.4. 32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1),

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum

31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

43

R. Gesundheit und Pflanzenschutz – Sonstiges

59.

31996 L 0022: Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der

Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ss-

Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG,

88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3),

geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:

59.1. 32003 L 0074: Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. September 2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17),

59.2. 32008 L 0097: Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

19. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die oder in der Schweiz.

S. Antibiotikaresistenzen

60.

32019 R 0006: Artikel 107 (ausgenommen Absatz 6) und Artikel 118 der Verordnung (EU)

2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über

Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019,

S. 43) in Verbindung mit deren Artikel 37 Absatz 5, einschliesslich der auf der Grundlage

dieser Vorschriften erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.

44

Artikel 107 Absatz 5 gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:

(a)

Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe

enthalten, die gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission

(ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58) der Behandlung bestimmter Infektionen beim

Menschen vorbehalten bleiben müssen, dürfen nicht bei Tieren verwendet werden.

(b)

Die auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen

Rechtsakte gelten nicht als Teil der Bezugnahme auf Artikel 107 der Verordnung (EU)

2019/6.

(c)

Die Schweiz und die Schweizer Sachverständigen beteiligen sich nicht am Ständigen

Ausschuss für Tierarzneimittel oder an Expertengruppen für Tierarzneimittel. Die

Schweiz beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen für die

Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tierarzneimitteln und ihre

Sachverständigen werden dazu nicht gehört.

61.

32019 R 0004: Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die

Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des

Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates

(ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1)

1

ANHANG II

ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 DES PROTOKOLLS

ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUMS

ARTIKEL 1

Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, an

die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet

Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an folgende:

(a)

Agenturen:

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), eingerichtet mit der

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

1

1

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des

Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und

zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

2

(b)

Informationssysteme:

EUROPHYT-Portal (EUROPHYTPORTAL), eingerichtet mit der Richtlinie 94/3/EG

der Kommission vom 21. Januar 1994

1

Europäisches Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF), eingerichtet

mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

2

Online-Plattform der Europäischen Kommission für Veterinärbescheinigungen und

Pflanzengesundheitszeugnisse (TRACES), eingerichtet mit der Verordnung (EU)

2017/625

3

Tierseucheninformationssystem der EU (ADIS), eingerichtet mit der Verordnung (EU)

2020/2002

4

1

Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der

Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen

und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32 vom 5.2.1994,

S. 37).

2

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des

Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und

zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

3

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017

über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der

Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und

Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

4

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments

und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die

Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und

Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von

Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung

des Status „seuchenfrei‟ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl.

L 412 vom 8.12.2020, S. 1).

3

(c)

andere Tätigkeiten:

keine

ARTIKEL 2

Zahlungsbedingungen

1.

Zu entrichtende Zahlungen gemäss Artikel 9 des Protokolls zum Abkommen zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

(im Folgenden „Protokoll“) werden nach Massgabe dieses Artikels geleistet.

2.

Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission

der Schweiz folgende Angaben:

(a)

die Höhe des operativen Beitrags und

(b)

die Höhe der Teilnahmegebühr.

4

3.

Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am

16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:

(a)

die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der

Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur

eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss

Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf

die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und

anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz

gemäss Artikel 1 abdecken;

(b)

die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 9 Absatz 7 des Protokolls; und

(c)

für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für

die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen

wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden

Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.

4.

Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich,

spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3

Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.

5.

Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige

Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend,

frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres, eine

Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss dem Protokoll für alle Agenturen,

Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt, entspricht.

5

6.

Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:

(a)

Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende

Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen

Finanzbeitrags an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige

andere Tätigkeit gemäss Absatz 4.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens

60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

(b)

Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am

22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht

der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Absatz 4 und dem Betrag gemäss Absatz 5, wenn

der Betrag gemäss Absatz 5 höher ist.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am

21. Dezember.

Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur,

jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.

7.

Für das erste Jahr der Durchführung des Protokolls stellt die Kommission innerhalb von

90 Tagen nach Inkrafttreten des Protokolls eine einzige Zahlungsaufforderung aus.

Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach

Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

6

8.

Bei jedem Verzug der Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf den

ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des

ausstehenden Betrags berechnet.

Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist

der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte

Zinssatz, der im

Amtsblatt der Europäischen Union

, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten

Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert

höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.

ARTIKEL 3

Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an Agenturen der Union angesichts der Durchführung

Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1,

wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um

die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der

mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen

berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union

bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der

Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäss

Artikel 1 berücksichtigt.

7

ARTIKEL 4

Übergangsregelungen

Tritt das Protokoll nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:

Im ersten Jahr der Durchführung des Protokolls wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende

Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere

Tätigkeit nach Artikel 9 des Protokolls und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs

pro rata temporis

gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem

Quotienten aus

(a)

der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls bis zum

31. Dezember des betreffenden Jahres; und

(b)

der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.

8

Anlage 1

SCHIEDSGERICHT

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL I.1

Geltungsbereich

Wenn eine der Parteien (im Folgenden „Parteien‟) eine Streitigkeit gemäss Artikel 20 Absatz 2 oder

Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur

Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (im Folgenden „Protokoll“) der

Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die Bestimmungen dieser Anlage zur Anwendung.

9

ARTIKEL I.2

Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen

Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales

Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen

Sekretariatsdienstleistungen.

ARTIKEL I.3

Notifikationen und Berechnung von Fristen

1.

Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle

Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten

oder ermöglichen.

2.

Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer

Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.

3.

Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des

Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den

Juristischen Dienst der Kommission zu richten.

10

4.

Alle Fristen gemäss dieser Anlage beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der

jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen

arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die

Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist

fallen, werden mitgerechnet.

ARTIKEL I.4

Schiedsanzeige

1.

Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der

anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.

2.

Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der

Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.

3.

Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:

(a)

den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;

(b)

die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

(c)

den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;

11

(d)

die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Art. 20 Abs. 2 oder Art. 21 Abs. 2 des Protokolls) und:

(i)

in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls die strittige Frage, wie sie gemäss

Artikel 21 Absatz 1 des Protokolls zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des

Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gesetzt wurde; und

(ii)

in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls den Schiedsspruch, etwaige

Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls sowie die strittigen

Ausgleichsmassnahmen;

(e)

die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit

zusammenhängen;

(f)

eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und

(g)

die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die

Benennung von zwei Schiedsrichtern.

4.

In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls kann die Schiedsanzeige auch Angaben

zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.

5.

Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der

Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

12

ARTIKEL I.5

Antwort auf die Schiedsanzeige

1.

Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb

von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende

Angaben enthalten muss:

(a)

die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

(b)

den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;

(c)

eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f)

aufgeführten Angaben; und

(d)

die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die

Benennung von zwei Schiedsrichtern.

2.

In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls kann die Antwort auf die

Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 4 dieser

Anlage aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs

der Europäischen Union enthalten.

13

3.

Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder

verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit

wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

4.

Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines

Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen

nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.

ARTIKEL I.6

Vertretung und Beistand

1.

Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten.

Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

2.

Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen

Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus

oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den

Vertretern erteilt haben.

14

KAPITEL II

ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS

ARTIKEL II.1

Anzahl der Schiedsrichter

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer

Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen

entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.

ARTIKEL II.2

Bestellung der Schiedsrichter

1.

Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden

von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichts innehat.

2.

Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von

den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichts innehat.

15

3.

Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten

Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der

Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.

4.

Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative

Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt

und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend

den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der

Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen

zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden

„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen

Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen

über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss

für Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des

Protokolls.

5.

Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen

Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen

Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus

einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4

formell vorgeschlagen wurden.

16

6.

In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den

Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über

ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische

Kenntnisse und Fachkompetenzen in den vom Protokoll abgedeckten Bereichen, sie dürfen keine

Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher Eigenschaft und

dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich Angelegenheiten im

Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts besitzt

zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.

ARTIKEL II.3

Erklärungen der Schiedsrichter

1.

Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter

herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer

Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem

Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den

übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits

getan hat.

2.

Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu

berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.

3.

Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen

sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.

17

4.

Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder

de iure

oder

de facto

nicht in der Lage ist, seine

Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach

Artikel II.4 zur Anwendung.

ARTIKEL II.4

Absetzung von Schiedsrichtern

1.

Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen,

nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen,

nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein

Absetzungsgesuch ein.

2.

Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen

Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die

Absetzung anzugeben.

3.

Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch

zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die

Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.

4.

Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach

Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so

kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen

Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.

5.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu

begründen.

18

ARTIKEL II.5

Ersatz eines Schiedsrichters

1.

Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter

Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2

vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters

zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur

Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an

dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.

2.

Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an

welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders

entscheidet.

ARTIKEL II.6

Haftungsausschluss

Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im

nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die

Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem

Schiedsverfahren.

19

KAPITEL III

SCHIEDSVERFAHREN

ARTIKEL III.1

Allgemeine Bestimmungen

1.

Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter

seine Bestellung annimmt.

2.

Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder

Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre

Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so

durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen

den Parteien beigelegt werden kann.

3.

Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung

der Parteien nicht anders entscheidet.

4.

Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu

übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale

Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.

20

ARTIKEL III.2

Ort des Schiedsverfahrens

Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das

Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet

erscheint.

ARTIKEL III.3

Sprache

1.

Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.

2.

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung

beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer

Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu

versehen sind.

ARTIKEL III.4

Klageschrift

1.

Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht

festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem

Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige

als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses

Artikels entspricht.

21

2.

Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

(a)

die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);

(b)

eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird, und

(c)

die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.

3.

Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu

versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen

nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageschrift soweit möglich auch

Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

ARTIKEL III.5

Klageerwiderung

1.

Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht

festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem

Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort

auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch

den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.

22

2.

Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2

Buchstaben (a) bis (c) dieser Anlage Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und

weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug

nehmen. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageerwiderung soweit

möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen

Union.

3.

Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des

Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den

Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.

4.

Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.

ARTIKEL III.6

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1.

Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21

Absatz 2 des Protokolls über seine Zuständigkeit.

2.

In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht den Auftrag,

über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Protokolls offiziell auf die

Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gesetzt wurde, zu befinden.

23

3.

In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht, das die

Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen

Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz

oder teilweise im Rahmen eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den

Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen getroffen wurden.

4.

Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung

oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der

Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters

mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die

Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt,

der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache

kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die

Verspätung für gerechtfertigt hält.

5.

Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im

Schiedsspruch entscheiden.

ARTIKEL III.7

Weitere Schriftsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser

der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die

Fristen für deren Übermittlung fest.

24

ARTIKEL III.8

Fristen

1.

Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift

und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die

Parteien nichts anderes vereinbaren.

2.

Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten

nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht

diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.

3.

Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:

(a)

auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der

Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass

der Fall dringlich ist; oder

(b)

wenn die Parteien dies vereinbaren.

4.

In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls erlässt das Schiedsgericht seinen

endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die

Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Protokolls notifiziert wurden.

25

ARTIKEL III.9

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

1.

Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von

Artikel 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls an.

2.

Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des

Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die

aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs

der Europäischen Union ausgesetzt.

3.

Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen

Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn

die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäss Absatz 1

seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im

Schiedsspruch begründen.

4.

Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die

Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

(a)

eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;

(b)

den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n)

Bestimmung(en) des Protokolls und

26

(c)

den gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.

Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

5.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für

die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der

Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten,

sinngemäss an.

6.

Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäss den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind,

die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem

Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.

ARTIKEL III.10

Vorläufige Massnahmen

1.

In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls kann jede Partei in jedem Stadium des

Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der

Ausgleichsmassnahmen bestehen.

2.

Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die

Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten

vorläufigen Massnahmen

prima facie

rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und

Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu

rechtfertigen.

27

3.

Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das

Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt

der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.

4.

Das Schiedsgericht beschliesst innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach

Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden Bedingungen

erfüllt sind:

(a)

Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat,

prima facie

als begründet;

(b)

das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht

wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht

ausgesetzt würden; und

(c)

der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die

sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das

Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.

5.

Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine

Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.

6.

Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift

dem Schiedsspruch nicht vor.

28

7.

Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres

Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des

endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls hinfällig.

8.

Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das

Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen

beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und

Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen

Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.

ARTIKEL III.11

Beweismittel

1.

Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre

Klageerwiderung stützt.

2.

Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien

relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das

Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen

müssen.

3.

Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen

Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch

nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen

Sachverständigengutachten einholen.

29

4.

Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den

Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu

diesen Informationen übermitteln.

5.

Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen

Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die

berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen

Partei eingeholt hat.

6.

Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der

vorgelegten Beweismittel.

ARTIKEL III.12

Mündliche Verhandlung

1.

Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den

Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der

mündlichen Verhandlung bekannt.

2.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder

auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.

3.

Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des

Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.

30

4.

Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der

Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese

Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1,

mutatis mutandis

, und Absatz 3 zur

Anwendung.

ARTIKEL III.13

Säumnis

1.

Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht

innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat,

so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben

Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt,

darüber zu entscheiden.

Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne

Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das

Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des

Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden

Partei zu werten.

Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.

2.

Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der

mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das

Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.

31

3.

Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine

weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen

hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm

vorliegenden Beweismittel erlassen.

ARTIKEL III.14

Abschluss des Verfahrens

1.

Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen,

kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.

2.

Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig

erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei

beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.

32

KAPITEL IV

SCHIEDSSPRUCH

ARTIKEL IV.1

Entscheidungen

Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche

Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.

ARTIKEL IV.2

Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts

1.

Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu

verschiedenen Zeitpunkten erlassen.

2.

Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für

die Parteien bindend.

3.

Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er

erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den

Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.

33

4.

Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.

Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die

einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und

die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.

Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den

Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das

Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

und das Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte

Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für

die Zwecke des Protokolls.

5.

Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.

6.

In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls setzt das Schiedsgericht nach

Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der

internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im

Sinne von Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls.

ARTIKEL IV.3

Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle

1.

Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Protokoll, den Rechtsakten der Union,

auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die für die

Anwendung dieser Instrumente relevant sind.

34

2.

Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Auslegungsregeln nach Artikel 17 des Protokolls.

3.

Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismässigkeit

von Ausgleichsmassnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls

genannten bilateralen Abkommens ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.

4.

Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (

ex aequo et

bono

) zu entscheiden.

ARTIKEL IV.4

Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens

1.

Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.

Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine

Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in

der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche

Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren

notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.

2.

Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie

das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese

Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt

das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das

Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies

aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.

35

3.

Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die

Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2

gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über

den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu

entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.

4.

Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete

Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien

vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen

Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.

ARTIKEL IV.5

Berichtigung des Schiedsspruchs

1.

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation

der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im

Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder

Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt,

so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat

keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.

36

2.

Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von

30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.

3.

Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind

integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.

ARTIKEL IV.6

Honorare der Schiedsrichter

1.

Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls,

der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

2.

Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen

bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz

teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen

Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte

Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die

Zwecke des Protokolls.

ARTIKEL IV.7

Kosten

1.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.

37

2.

Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen

lediglich:

(a)

die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom

Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;

(b)

die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und

(c)

die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.

3.

Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität

der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter

Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

ARTIKEL IV.8

Hinterlegung eines Kostenvorschusses

1.

Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen

gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.

2.

Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die

Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.

38

3.

Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das

Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten,

einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros,

ausgezahlt.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL V.1

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann durch Beschluss Änderungen dieser

Anlage beschliessen.

39

Anlage 2

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

DER EUROPÄISCHEN BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT

ARTIKEL 1

(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im

Folgenden „Behörde“) sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen

oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Behörde dürfen ohne

Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen

der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

ARTIKEL 2

(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))

Die Archive der Behörde sind unverletzlich.

40

ARTIKEL 3

(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))

1.

Die Behörde, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder

direkten Steuer befreit.

2.

Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Behörde aus der Schweiz

ausgeführt oder der Behörde in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder

Abgaben erhoben.

3.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der

Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen

mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Behörde ist von allen

Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem

Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände

dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu

Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.

4.

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten

Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer

der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.

5.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger

Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

41

ARTIKEL 4

(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))

Der Behörde steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer

Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Behörde

unterliegen nicht der Zensur.

ARTIKEL 5

(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))

Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Behörde werden im

Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den

Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt

1

.

1

Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45, 14.6.1962,

S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen.

42

ARTIKEL 6

(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))

Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Behörde teilnehmen, sowie

ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der

Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

ARTIKEL 7

(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))

Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

(a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft

vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen

Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die

Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der

Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen

zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt

auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

(b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das

Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

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(c)

die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf

dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

(d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt

ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in

diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei

wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in

dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

(e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres

letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem

Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und

es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der

Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

ARTIKEL 8

(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Behörde ihren Beamten und

sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und

dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und

Gemeindesteuern auf die von der Behörde gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

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ARTIKEL 9

(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde, die sich lediglich zur Ausübung einer

Amtstätigkeit im Dienst der Behörde bei Dienstantritt bei der Behörde für steuerliche Zwecke im

Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren

steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer

sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und

den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren

Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch

für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter

der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in

der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es

vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen

über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen

begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

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ARTIKEL 10

(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten

der Union fest.

Die Beamten und anderen Bediensteten der Behörde sind daher nicht verpflichtet, sich dem

Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen

für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der

Bediensteten der Behörde, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen

für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen

Arbeitgeber als der Behörde beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen

Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.

ARTIKEL 11

(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde, auf

die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser

Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

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ARTIKEL 12

(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten

der Behörde ausschliesslich im Interesse der Behörde gewährt.

Die Behörde hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen

aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Behörde nicht zuwiderläuft.

ARTIKEL 13

(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))

Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Behörde und die verantwortlichen Behörden der

Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.

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