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Welche Ausnahmen hat der Bundesrat bei der Übernahme der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG erreicht?

Der Bundesrat hat bei der Übernahme der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG Ausnahmen in Form von Schutzmaßnahmen erreicht, die er trotz eines negativen Entscheids des Schiedsgerichts vorübergehend ergreifen kann, wenn die Probleme als so gravierend eingestuft werden, dass Maßnahmen erforderlich sind. Diese Schutzmaßnahmen können gemäß Absatz 6 und 7 eingeführt werden und dürfen zunächst bis zu 12 Monate dauern. Sollten sie länger andauern, muss der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb dieser Frist eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Maßnahmen des Bundesrates gelten bis zur Entscheidung des Parlaments über diese Vorlage weiter. Dabei ist zu beachten, dass solche Maßnahmen von der EU als Verletzung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) betrachtet werden könnten, was zu einem Streitbeilegungsverfahren und möglichen Ausgleichsmaßnahmen in den Binnenmarktabkommen führen kann[1].

Zusätzlich kann der Bundesrat als Schutzmaßnahme auch Abweichungen wie Höchstzahlen für bestimmte Aufenthaltskategorien, die Prüfung des Inländervorrangs oder die vorgängige Bewilligung von Aufenthalten vorsehen, wenn Indikatoren in den Bereichen Zuwanderung, Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit, Wohnungswesen und Verkehr die Auslösung der Schutzklausel nahelegen. Vor der Aktivierung solcher Schutzmaßnahmen wird der Bundesrat die parlamentarischen Kommissionen, Kantone und Sozialpartner konsultieren, wobei FZA-kompatible Maßnahmen Vorrang haben[7].

Diese Ausnahmen stellen somit ein mehrstufiges Instrumentarium dar, das dem Bundesrat erlaubt, die Kontrolle über die Zuwanderung im Rahmen der Freizügigkeitsrichtlinie zu behalten und bei Bedarf nationale Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um insbesondere das Schutzniveau bei Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Interessen der Inlandbevölkerung zu wahren[6][7].

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