Die Änderungen beim Familiennachzug im Rahmen des aktualisierten Freizügigkeitsabkommens (FZA) und der teilweisen Übernahme der EU-Richtlinie 2004/38/EG umfassen folgende Punkte:
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Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen:
- Familiennachzug wird nun auch für Personen in eingetragener Partnerschaft sowie für unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie von Personen in eingetragener Partnerschaft ermöglicht.
- Nachkommen von Personen in eingetragener Partnerschaft, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
- Der erleichterte Familiennachzug wird auf pflegebedürftige Familienangehörige sowie auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ausgeweitet.
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Erweiterte Pflichten des Aufnahmestaates:
- Die Schweiz muss die persönlichen Umstände der Antragstellenden gründlich prüfen.
- Ablehnungen des Familiennachzugs müssen ausführlich begründet werden.
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Erleichterung des Nachzugs weiterer Familienangehöriger:
- Die Schweiz muss die Einreise und den Aufenthalt weiterer Familienangehöriger unabhängig von deren Staatsangehörigkeit erleichtern, wenn diese finanziell oder physisch (z. B. aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen) von EU-Staatsangehörigen abhängig sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
- Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner mit einer ordnungsgemäß bescheinigten dauerhaften Beziehung werden ebenfalls berücksichtigt.
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Wegfall der Bedingung einer angemessenen Wohnung beim Familiennachzug (im Kontext der Richtlinie).
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Auswirkungen auf die Sozialhilfe:
- Mehr EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige erhalten Zugang zur Sozialhilfe ohne Verlust des Aufenthaltsrechts, insbesondere nach fünf Jahren Daueraufenthalt oder bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei fortbestehendem Erwerbstätigenstatus und Kooperation mit der Arbeitslosenversicherung.
- Selbstständigerwerbende erhalten den gleichen Zugang zur Sozialhilfe wie Arbeitnehmende.
Diese Änderungen führen zu einer erweiterten und erleichterten Möglichkeit des Familiennachzugs sowie zu einer stärkeren Berücksichtigung persönlicher Härtefälle und einer verbesserten sozialen Absicherung der betroffenen Personen [1][2].