2025-...

«%ASFF_YYYY_ID»

Bundesbeschluss

Vorentwurf

über die Genehmigung und Umsetzung

der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU

über die Stabilisierung der bilateralen Beziehungen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)

1

,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....

2

,

beschliesst:

Art. 1

1

Es werden genehmigt:

a.

das Änderungsprotokoll vom ...

3

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

4

zwi-

schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-

schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-

gigkeit;

b.

das Institutionelle Protokoll vom ...

5

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

6

zwi-

schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-

schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-

gigkeit;

c.

das Änderungsprotokoll vom ...

7

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

8

zwi-

schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-

schaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

d.

das Institutionelle Protokoll vom ...

9

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

10

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-

1

SR

101

2

BBl ...

3

BBl ...

4

SR

0.142.112.681

5

BBl ...

6

SR

0.142.112.681

7

BBl ...

8

SR

0.946.526.81

9

BBl ...

10

SR

0.946.526.81

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

2 / 77

meinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun-

gen;

e.

das Änderungsprotokoll vom ...

11

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

12

zwi-

schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-

schaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

f.

das Institutionelle Protokoll vom ...

13

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

14

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-

meinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

g.

das Protokoll über staatliche Beihilfen vom ...

15

zum Abkommen vom 21. Juni

1999

16

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-

schen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

h.

das Änderungsprotokoll vom ...

17

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

18

zwi-

schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-

schaft über den Luftverkehr;

i.

das Institutionelle Protokoll vom ...

19

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

20

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-

meinschaft über den Luftverkehr;

j.

das Protokoll über staatliche Beihilfen vom ...

21

zum Abkommen vom 21. Juni

1999

22

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-

schen Gemeinschaft über den Luftverkehr;

k.

das Änderungsprotokoll vom ...

23

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

24

zwi-

schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-

schaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

l.

das Abkommen vom ...

25

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-

schaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft an Programmen der Union;

11

BBl ...

12

SR

0.740.72

13

BBl ...

14

SR

0.740.72

15

BBl ...

16

SR

0.740.72

17

BBl ...

18

SR

0.748.127.192.68

19

BBl ...

20

SR

0.748.127.192.68

21

BBl ...

22

SR

0.748.127.192.68

23

BBl ...

24

SR

0.916.026.81

25

BBl ...

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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m. das Abkommen vom ...

26

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen Union über die Modalitäten und Bedingungen für die

Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Eu-

ropäischen Union für das Weltraumprogramm;

n.

das Abkommen vom ...

27

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen Union über den regelmässigen finanziellen Beitrag der

Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten

in der Europäischen Union.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

1

Die Bundesgesetze in den Anhängen 1–3 werden angenommen.

2

Die Änderungen der Bundesgesetze in den Anhängen 4–6 werden angenommen.

Art. 3

1

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 und 141

a

Abs. 2 BV).

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten der Bundes-

gesetze in den Anhängen 1–3 und der Änderungen der Bundesgesetze in den Anhän-

gen 4–6.

3

Artikel 89

a

Absatz 6 Ziffer 24 des Zivilgesetzbuches

28

(Beilage zu Anh. 4 Ziff. 1)

tritt am ersten Tag des 49. Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom

...

29

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

30

zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.

4

Die Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sep-

tember 2011

31

(Anh. 6 Ziff. 2) gilt während vier Jahren ab dem Inkrafttreten; danach

sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

26

BBl ...

27

BBl ...

28

SR

210

29

30

SR

0.142.112.681

31

SR

414.20

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1)

Bundesgesetz

über die Überwachung von staatlichen Beihilfen

(Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 87, 92 Absatz 1, 95 Absatz 2, 101 Absatz 1 und

173 Absatz 2 der Bundesverfassung

32

,

in Ausführung des Protokolls vom …

33

über staatliche Beihilfen zum Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft über den Luftverkehr (Beihilfeprotokoll zum

Luftverkehrsabkommen),

des Protokolls vom …

34

über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den

Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Beihilfeprotokoll zum

Landverkehrsabkommen)

[und des Abkommens vom …

35

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen Union über Elektrizität (Stromabkommen)],

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …

36

,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben der Überwachungsbehörde und die Verfahren zur

Überwachung von Beihilfen.

32

SR

101

33

SR …

34

SR …

35

SR …

36

BBl

20XX

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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2

Es gilt für staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher

Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwi-

schen der Schweiz und der Europäischen Union im Geltungsbereich der folgenden

völkerrechtlichen Verträge beeinträchtigen:

a.

Abkommen vom 21. Juni 1999

37

zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;

b.

Abkommen vom 21. Juni 1999

38

zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenver-

kehr auf Schiene und Strasse;

c.

[Stromabkommen].

3

Es findet keine Anwendung auf Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unterneh-

men für Tätigkeiten im Geltungsbereich eines Abkommens nach Absatz 2 gewährte

Betrag eine De-minimis-Beihilfe darstellt im Sinne von:

a.

Anhang I Abschnitt D des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen;

b.

Anhang I Abschnitt D des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen;

oder

c.

[Anhang III Abschnitt D des Stromabkommens].

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.

Beihilfegeber

: jede Behörde, welche die Gewährung von Beihilfen vorberei-

tet, Beihilfen gewährt oder Beihilferegelungen ausarbeitet oder erlässt;

b.

Beihilfeempfänger

: Unternehmen, dem eine Beihilfe gewährt wird oder ge-

währt werden soll;

c.

Beihilferegelung

: Bestimmungen in einem Erlass, gestützt auf die Beihilfen

gewährt werden können:

1.

generell-abstrakt umschriebenen Beihilfeempfängern ohne Entschei-

dungsspielraum des Beihilfegebers, oder

2.

einem oder mehreren konkret bezeichneten Beihilfeempfängern für un-

bestimmte Zeit oder in unbestimmter Höhe, ohne dass die Beihilfen an

ein bestimmtes Projekt gebunden sind;

d.

Einzelbeihilfe

: Beihilfe, die einem bestimmten Beihilfeempfänger gewährt

wird;

e.

Umsetzungsbeihilfe

: Einzelbeihilfe, die gestützt auf eine Beihilferegelung ge-

währt wird;

37

SR

0.748.127.192.68

38

SR

0.740.72

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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f.

Ad-hoc-Beihilfe

: Einzelbeihilfe, die nicht gestützt auf eine Beihilferegelung

gewährt wird;

g.

beihilferechtliche Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge

: Bestim-

mungen des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen, des Beihilfepro-

tokolls zum Landverkehrsabkommen [sowie von Teil III des Stromabkom-

mens];

h.

zulässig

: mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen

Verträge vereinbar.

2. Kapitel: Überwachungsbehörde

Art. 3

Grundsätze

1

Eine Beihilfekammer innerhalb der Wettbewerbskommission erfüllt die Aufgaben

der Überwachungsbehörde nach diesem Gesetz. Die Beihilfekammer beschliesst end-

gültig.

2

Die Beihilfekammer besteht aus drei Mitgliedern, die unabhängige Sachverständige

sind. Ein Mitglied gehört dem Präsidium der Wettbewerbskommission an. Es hat den

Vorsitz. Die Tätigkeit der Mitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, beschränkt

sich auf die Aufgaben nach diesem Gesetz.

3

Der Bundesrat bestimmt die Mitglieder der Beihilfekammer, die nicht dem Präsi-

dium angehören, sowie ihre Vertretung im Fall von Ausstand oder Verhinderung.

4

Die Artikel 18–25, 41 und 49 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995

39

sind für

die Tätigkeiten der Überwachungsbehörde anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz

keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 4

Aufgaben der Überwachungsbehörde

Die Überwachungsbehörde hat folgende Aufgaben:

a.

Sie berät die Beihilfegeber.

b.

Sie prüft Beihilfen auf ihre Zulässigkeit und gibt Stellungnahmen ab.

c.

Sie erhebt Beschwerde gegen Verfügungen und Erlasse oder geht nach Arti-

kel 26 vor, wenn sie eine Beihilfe als unzulässig beurteilt.

d.

Sie führt besondere Verfahren nach dem 4. Kapitel.

e.

Sie prüft fortlaufend bestehende Beihilferegelungen.

f.

Sie veröffentlicht Informationen zu Beihilfen und damit zusammenhängenden

Verfahren.

39

SR

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Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

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3. Kapitel: Ordentliches Verfahren vor der Überwachungsbehörde

1. Abschnitt: Beratung und Anmeldung

Art. 5

Beratung

1

Die Überwachungsbehörde berät die Beihilfegeber auf Anfrage unverbindlich wäh-

rend der Ausarbeitung von Beihilfen bei Fragen zu diesem Gesetz und den beihilfe-

rechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge.

2

Die Beratung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand.

3

Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest.

Art. 6

Anmeldepflicht

1

Die Beihilfegeber melden ihre geplanten Beihilfen bei der Überwachungsbehörde

an.

2

Sie melden der Überwachungsbehörde Änderungen der angemeldeten Beihilfen.

Sind die Änderungen signifikant, so kann die Überwachungsbehörde eine neue An-

meldung verlangen.

3

Eine Änderung ist signifikant, wenn die Höhe der Beihilfe deutlich ansteigt, der

Beihilfeempfänger ändert oder sich die Rechtsnatur oder die Zielsetzung der Beihilfe

ändert. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

(WBF) regelt die Einzelheiten.

Art. 7

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Nicht angemeldet werden müssen:

a.

geplante Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt

werden sollen, die in einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde oder,

falls keine vorliegt, in einem Beschwerdeentscheid bereits beurteilt wurde;

b.

geplante Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine bestehende Beihilferege-

lung gewährt werden sollen;

c.

geplante Beihilfen, die die Voraussetzungen gemäss folgenden Bestimmun-

gen erfüllen:

1.

Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkom-

men,

2.

Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkom-

men,

3.

[Anhang III Abschnitt C des Stromabkommens].

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

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Art. 8

Durchführungsverbot

1

Geplante Beihilfen des Bundes, die angemeldet werden müssen, dürfen nicht ge-

währt werden, bevor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme dazu abgegeben

hat.

2

Läuft eine Frist nach Artikel 20 ab, ohne dass die Überwachungsbehörde eine ver-

tiefte Prüfung eingeleitet oder eine Stellungnahme abgegeben hat, ist das Durchfüh-

rungsverbot aufgehoben.

Art. 9

Inhalt und Form der Anmeldung

1

Der Beihilfegeber übermittelt der Überwachungsbehörde in seiner Anmeldung alle

für die Prüfung der geplanten Beihilfe erforderlichen Informationen.

2

Das WBF regelt die Einzelheiten des Inhalts und die Form der Anmeldung.

Art. 10

Zeitpunkt der Anmeldung

Der Beihilfegeber meldet die geplante Beihilfe an, sobald deren wichtigste Merkmale

festgelegt sind und er keine signifikanten Änderungen mehr erwartet. Geplante Bei-

hilfen in Form eines Erlasses meldet er spätestens im Rahmen des ersten Konsultati-

onsverfahrens an, sofern ein solches vorgesehen ist.

Art. 11

Bestätigung der Anmeldung

1

Die Überwachungsbehörde bestätigt dem Beihilfegeber innert fünf Arbeitstagen den

Eingang der Anmeldung.

2

Ist die Anmeldung unvollständig, fordert die Überwachungsbehörde ergänzende In-

formationen an; sie legt für die Einreichung der ergänzenden Informationen eine an-

gemessene Frist fest.

Art. 12

Rückzug der Anmeldung

1

Der Beihilfegeber kann die Anmeldung bis zum Zeitpunkt zurückziehen, an dem die

Überwachungsbehörde ihre Stellungnahme nach Artikel 15 oder 17 Absatz 1 mitteilt.

2

Die Anmeldung gilt auch als zurückgezogen, wenn die gemäss Artikel 11 Absatz 2

angeforderten ergänzenden Informationen nicht innert Frist eingereicht werden.

2. Abschnitt: Prüfungen

Art. 13

Gegenstand der Prüfungen

Die Überwachungsbehörde prüft, ob die angemeldeten Beihilfen zulässig sind.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

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Art. 14

Einfache Prüfung

1

Die Überwachungsbehörde leitet eine einfache Prüfung ein, sobald sie die Anmel-

dung bestätigt hat.

2

Sie kann die einfache Prüfung sistieren, wenn der Beihilfegeber, der die geplante

Beihilfe angemeldet hat, diese anpassen möchte. Die Frist nach Artikel 20 Absatz 1

steht während der Sistierung still.

Art. 15

Abschluss der einfachen Prüfung

Beurteilt die Überwachungsbehörde die angemeldete Beihilfe als zulässig oder nicht

als Beihilfe, so schliesst sie die einfache Prüfung mit einer Stellungnahme ab. Sie teilt

dem Beihilfegeber die Veröffentlichung der Stellungnahme mit.

Art. 16

Vertiefte Prüfung

1

Stellt die Überwachungsbehörde in einer einfachen Prüfung fest, dass die angemel-

dete Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit gibt, so leitet sie eine

vertiefte Prüfung ein. Sie teilt dem Beihilfegeber die Veröffentlichung der Mitteilung

zur Einleitung der vertieften Prüfung mit.

2

Die Mitteilung enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechts-

fragen sowie eine vorläufige Würdigung der angemeldeten Beihilfe durch die Über-

wachungsbehörde.

Art. 17

Abschluss der vertieften Prüfung

1

Die Überwachungsbehörde schliesst die vertiefte Prüfung mit einer Stellungnahme

ab. Sie teilt dem Beihilfegeber die Veröffentlichung der Stellungnahme mit.

2

Sie hält in der Stellungnahme fest, ob sie die angemeldete Beihilfe als zulässig oder

unzulässig oder ob sie diese nicht als Beihilfe beurteilt.

3

Beurteilt die Überwachungsbehörde die angemeldete Beihilfe als unzulässig, so kann

sie in ihrer Stellungnahme Anpassungen der Beihilfe vorschlagen.

Art. 18

Wirkung der Stellungnahmen der Überwachungsbehörde

1

Die Stellungnahme der Überwachungsbehörde ist unverbindlich.

2

Weicht der Beihilfegeber bei der Gewährung der Beihilfe von der Stellungnahme

ab, so begründet er dies.

Art. 19

Widerruf einer Stellungnahme

1

Die Überwachungsbehörde kann eine Stellungnahme widerrufen.

2

Bei Stellungnahmen nach Artikel 15 leitet die Überwachungsbehörde vor dem Wi-

derruf eine vertiefte Prüfung ein.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

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3

Beihilfegeber und Beihilfeempfänger sind berechtigt, sich vor dem Widerruf schrift-

lich zu äussern, wenn sie sich nicht bereits in der vertieften Prüfung nach Absatz 2

äussern konnten.

Art. 20

Fristen

1

Die Überwachungsbehörde führt die einfache Prüfung innert zwei Monaten durch;

die Frist beginnt mit der Bestätigung der Anmeldung.

2

Die Überwachungsbehörde führt die vertiefte Prüfung innert zwölf Monaten durch;

die Frist beginnt mit deren Einleitung.

3

Die Überwachungsbehörde kann die Fristen im Einvernehmen mit dem Beihilfege-

ber erstrecken.

Art. 21

Rechte der Konkurrenten

1

Konkurrenten der Beihilfeempfänger sind berechtigt, sich nach der Einleitung der

vertieften Prüfung schriftlich zu äussern; die Überwachungsbehörde legt dafür eine

Frist fest.

2

Die Überwachungsbehörde kann die Konkurrenten zu einem weiteren Schriften-

wechsel einladen.

Art. 22

Rechte und Pflichten der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger

1

Beihilfegeber und Beihilfeempfänger sind verpflichtet, der Überwachungsbehörde

alle für deren Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ur-

kunden vorzulegen.

2

Sie sind berechtigt, sich nach der Einleitung der vertieften Prüfung schriftlich zu

äussern; die Überwachungsbehörde legt dafür eine Frist fest.

3

Die Überwachungsbehörde kann die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger zu einem

weiteren Schriftenwechsel einladen.

Art. 23

Vereinfachte Verfahren

Die Überwachungsbehörde kann in Richtlinien Erleichterungen für das ordentliche

Verfahren vorsehen.

3. Abschnitt: Mitteilungspflicht und Verfahren auf Erlass einer

Verfügung

Art. 24

Mitteilungspflicht des Beihilfegebers

1

Der Beihilfegeber teilt der Überwachungsbehörde mit:

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

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a.

die Veröffentlichung von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der

Form von Erlassen;

b.

Ad-hoc-Beihilfen, die nicht in Form eines Erlasses gewährt werden;

c.

Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt werden,

die:

1.

noch nicht geprüft wurde,

2.

in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid als unzulässig beurteilt

wurde, oder

3.

falls kein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliegt, in einer Stel-

lungnahme der Überwachungsbehörde als unzulässig beurteilt wurde;

d.

Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine bestehende Beihilferegelung ge-

währt werden, die:

1.

in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid als unzulässig beurteilt

wurde, oder

2.

falls kein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliegt, in einer Stel-

lungnahme der Überwachungsbehörde nach Artikel 47 Absatz 3 als un-

zulässig beurteilt wurde.

2

Bei Beihilfen in der Form von Verfügungen erfolgt die Mitteilung durch die Eröff-

nung der Verfügung.

3

Beihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen werden vor Beginn der

Erfüllung des Vertrages mitgeteilt. Wenn der Beihilfegeber der Überwachungsbe-

hörde einen Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Okto-

ber 1990

40

(SuG) eröffnet, erfüllt dies die Mitteilungspflicht.

Art. 25

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

1

Nicht mitgeteilt werden müssen Beihilfen, die die Voraussetzungen gemäss folgen-

den Bestimmungen erfüllen:

a.

Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen;

b.

Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen;

c.

[Anhang III Abschnitt C des Stromabkommens].

2

Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates müssen nicht mitgeteilt

werden.

Art. 26

Verfahren auf Erlass einer Verfügung

1

Beurteilt die Überwachungsbehörde eine Beihilfe in Form eines öffentlich-rechtli-

chen Vertrags als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber innert 30 Tagen ab Mit-

teilung, vom öffentlich-rechtlichen Vertrag zurückzutreten, ihn aufzulösen oder ihn

anzupassen und die Rückerstattung der Beihilfe zu verlangen.

40

SR

616.1

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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2

Beurteilt die Überwachungsbehörde einen Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 SuG

41

als unzulässig, verlangt sie innert 30 Tagen ab Eröffnung des Antrags eine anfechtbare

Verfügung nach Artikel 19 Absatz 3 SuG.

3

Beurteilt die Überwachungsbehörde eine Beihilfe in Form eines Realakts als unzu-

lässig, so ersucht sie den Beihilfegeber innert 30 Tagen ab Mitteilung, die Handlungen

zu unterlassen, einzustellen oder zu widerrufen und die Rückerstattung der Beihilfe

zu verlangen.

4

Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er durch Verfü-

gung.

5

Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen, die von der Bundesversammlung oder dem

Bundesrat gewährt werden.

4. Kapitel: Besondere Verfahren bei Verletzung der Anmelde- oder

Mitteilungspflicht

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 27

Eröffnung von besonderen Verfahren

Die Überwachungsbehörde eröffnet besondere Verfahren von Amtes wegen, wenn sie

eine Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht feststellt.

Art. 28

Anzeigerecht

Jede Person ist berechtigt, der Überwachungsbehörde Verstösse gegen die Bestim-

mungen dieses Gesetzes sowie die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrecht-

lichen Verträge anzuzeigen.

2. Abschnitt: Nachmeldung und Prüfung im besonderen Verfahren

Art. 29

Nachmeldung

Gibt eine nicht mitgeteilte Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässig-

keit, so kann die Überwachungsbehörde innert 30 Tagen ab deren Kenntnis die Nach-

meldung aller für eine Prüfung im besonderen Verfahren erforderlichen Informatio-

nen verlangen.

Art. 30

Prüfung im besonderen Verfahren

1

Für die Prüfung im besonderen Verfahren sind Artikel 11 sowie das 3. Kapitel 2. Ab-

schnitt sinngemäss anwendbar.

2

Die Überwachungsbehörde schliesst die Prüfung mit einer Stellungnahme ab.

41

SR

616.1

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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3

Bei Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates leitet die Überwa-

chungsbehörde kein Verfahren nach dem 4. Kapitel 3. Abschnitt ein.

3. Abschnitt: Verfahren zur Beseitigung unzulässiger Beihilfen und

deren Rückforderung

Art. 31

Verfahren bei als unzulässig beurteilten Einzelbeihilfen

1

Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 30 Ab-

satz 2 eine Einzelbeihilfe:

a.

in Form einer Verfügung als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber,

die Verfügung innert angemessener Frist zu widerrufen;

b.

in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als unzulässig, so ersucht sie

den Beihilfegeber, innert angemessener Frist vom öffentlich-rechtlichen

Vertrag zurückzutreten, ihn aufzulösen oder ihn anzupassen;

c.

in Form eines Realakts als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber, die

Handlungen innert angemessener Frist zu unterlassen, einzustellen oder zu

widerrufen.

2

Die Überwachungsbehörde ersucht den Beihilfegeber, die Rückerstattung der Bei-

hilfe zu verlangen.

3

Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er durch Verfü-

gung.

Art. 32

Verfahren bei als unzulässig beurteilten Ad-hoc-Beihilfen in der

Form eines Erlasses

1

Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 30 Ab-

satz 2 eine Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses als unzulässig, so ersucht sie

den Beihilfegeber die Rückerstattung der Beihilfe innert angemessener Frist zu ver-

langen.

2

Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er in geeigneter

Form.

Art. 33

Verfahren bei als unzulässig beurteilten Beihilferegelungen

1

Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 30 Ab-

satz 2 eine Beihilferegelung als unzulässig, so weist der Beihilfegeber, der diese er-

lassen hat, alle Beihilfegeber, die gestützt darauf Umsetzungsbeihilfen gewähren kön-

nen,

auf

die

Stellungnahme

und

auf

die

Mitteilungspflicht

für

diese

Umsetzungsbeihilfen hin.

2

Die Überwachungsbehörde geht bei Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine als

unzulässig beurteilte Beihilferegelung bereits gewährt wurden, nach Artikel 31 vor.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

14 / 77

4. Abschnitt: Direkte Beschwerde ohne Nachmeldung

Art. 34

Beschwerdepflicht bei Beihilfen, die vor einer Stellungnahme der

Überwachungsbehörde mitgeteilt werden

Gibt eine mitgeteilte Beihilfe, die nicht angemeldet wurde oder die gewährt wird, be-

vor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme dazu abgegeben hat, Anlass zu

Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, so erhebt die Überwachungsbehörde Be-

schwerde oder geht nach Artikel 26 vor.

Art. 35

Beschwerde bei Verletzung der Mitteilungspflicht

Gibt eine nicht mitgeteilte Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit,

so kann die Überwachungsbehörde innert der Beschwerdefrist Beschwerde erheben

oder innert 30 Tagen ab Kenntnis der Beihilfe nach Artikel 26 vorgehen, ohne zuvor

eine Nachmeldung zu verlangen.

5. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Art. 36

Beschwerdelegitimation der Überwachungsbehörde

1

Die Überwachungsbehörde kann Beschwerde erheben gegen:

a.

Einzelbeihilfen in der Form von Verfügungen;

b.

Verfügungen betreffend Einzelbeihilfen in der Form von öffentlich-rechtli-

chen Verträgen oder Realakten;

c.

Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen.

2

Gegen Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie in der Bun-

desverfassung kann sie keine Beschwerde erheben.

Art. 37

Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde

1

Die Überwachungsbehörde erhebt Beschwerde, wenn sie eine Beihilfe als unzulässig

beurteilt. Sie beantragt der Beschwerdeinstanz, die Beihilfe aufzuheben und den Bei-

hilfegeber zur Rückforderung der Beihilfe zu verpflichten.

2

Die Überwachungsbehörde erhebt Beschwerde gegen Umsetzungsbeihilfen, die ge-

stützt auf als unzulässig beurteilte Beihilferegelungen der Bundesversammlung oder

des Bundesrates von anderen Beihilfegebern gewährt werden.

3

Die Beschwerdepflicht entfällt, sobald ein Gericht die Beihilfe beurteilt hat oder das

Rückforderungsrecht des Beihilfegebers nach Artikel 42 verjährt ist.

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15 / 77

Art. 38

Beschwerdefrist

Die Überwachungsbehörde reicht ihre Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Er-

öffnung der Verfügung oder nach der gemäss dem anwendbaren Recht massgebenden

Veröffentlichung des Erlasses ein.

Art. 39

Aufschiebende Wirkung und Wirksamkeit

1

Die Beschwerde der Überwachungsbehörde hat aufschiebende Wirkung.

2

Beihilfen in der Form von Verfügungen oder Erlassen werden erst wirksam, wenn:

a.

die Beschwerdefrist nach Artikel 38 unbenutzt abgelaufen ist;

b.

ein Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen ist; oder

c.

der Beschwerde der Überwachungsbehörde die aufschiebende Wirkung ent-

zogen worden ist.

Art. 40

Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt, richtet sich das Beschwerdeverfahren:

a.

gegen Verfügungen und Erlasse des Bundes nach den allgemeinen Bestim-

mungen über die Bundesrechtspflege;

b.

gegen Verfügungen und Erlasse der Kantone nach dem anwendbaren kanto-

nalen Recht.

6. Kapitel: Rückforderung

Art. 41

Modalitäten der Rückerstattung

1

Die

Rückerstattung einer unzulässigen Beihilfe erfolgt einschliesslich Zinsen. Die

Zinsen sind vom Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand,

bis zu ihrer tatsächlichen Rückerstattung geschuldet.

2

Das WBF legt den Zinssatz anhand des Umfangs und der Häufigkeit der Interbank-

geschäfte fest.

3

Höhere kantonale Zinssätze sowie ein höherer Zinssatz nach Artikel 30 Absatz 3

SuG

42

bleiben vorbehalten.

Art. 42

Verjährung des Rückforderungsrechts bei unzulässigen

Einzelbeihilfen

1

Das Rückforderungsrecht des Beihilfegebers verjährt innert zehn Jahren nach der

Gewährung von unzulässigen Einzelbeihilfen. Längere kantonale Verjährungsfristen

bleiben vorbehalten.

42

SR

616.1

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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2

Nach Eintritt der Verjährung leitet die Überwachungsbehörde kein besonderes Ver-

fahren gegen Einzelbeihilfen mehr ein.

Art. 43

Unterbrechung der Verjährung

1

Die Verjährung wird durch die Einleitung einer vertieften Prüfung im besonderen

Verfahren und durch Beschwerde der Überwachungsbehörde unterbrochen.

2

Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem. Wird die Verjährung

durch Beschwerde unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen,

wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

7. Kapitel: Fortlaufende Prüfung von bestehenden Beihilferegelungen

Art. 44

Bestehende Beihilferegelungen

1

Als bestehende Beihilferegelung gelten:

a.

Beihilferegelungen, die in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid

oder, falls keine Beschwerde erhoben wurde, in einer Stellungnahme der

Überwachungsbehörde als zulässig beurteilt wurden: nach ihrem Inkrafttre-

ten;

b.

nicht mitgeteilte Beihilferegelungen: zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten;

c.

Bestimmungen in Erlassen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine

Beihilferegelung waren und aufgrund von Änderungen der sachlichen Ge-

gebenheiten oder der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtli-

chen Verträge eine Beihilferegelung geworden sind;

d.

Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jah-

ren ab Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen,

des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen [und des Stromab-

kommens] erlassen wurden.

2

Die Überwachungsbehörde eröffnet keine besonderen Verfahren gegen bestehende

Beihilferegelungen.

Art. 45

Änderung bestehender Beihilferegelungen

Signifikante Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung müssen nach Artikel 6

angemeldet sowie nach Artikel 24 mitgeteilt werden.

Art. 46

Fortlaufende Prüfung

1

Die Überwachungsbehörde prüft bestehende Beihilferegelungen fortlaufend auf ihre

Zulässigkeit. Sie kann dafür Auskünfte nach Artikel 22 Absatz 1 verlangen.

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17 / 77

2

Sie kann einen Wirtschaftszweig untersuchen, wenn mehrere bestehende Beihilfere-

gelungen betreffend diesen Wirtschaftszweig Anlass zu Bedenken hinsichtlich der

Zulässigkeit geben.

Art. 47

Prüfung bei bestehenden Beihilferegelungen

1

Stellt die Überwachungsbehörde aufgrund der fortlaufenden Prüfung fest, dass eine

bestehende Beihilferegelung Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit gibt,

so teilt sie dies dem Beihilfegeber, der die Beihilferegelung erlassen hat, mit. Sie

schlägt ihm Änderungen oder die Aufhebung der Beihilferegelung vor.

2

Der Beihilfegeber informiert die Überwachungsbehörde über die vorgenommenen

Änderungen oder die Aufhebung der Beihilferegelung.

3

Gibt die Beihilferegelung nach diesen Änderungen weiterhin Anlass zu Bedenken

hinsichtlich der Zulässigkeit oder weigert sich der Beihilfegeber, Änderungen vorzu-

nehmen oder die Beihilferegelung aufzuheben, so leitet die Überwachungsbehörde

eine vertiefte Prüfung ein. Sie schliesst die Prüfung mit einer Stellungnahme ab.

4

Die Artikel 16–22 gelangen sinngemäss zur Anwendung.

Art. 48

Verfahren bei als unzulässig beurteilten bestehenden

Beihilferegelungen

1

Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 47 Ab-

satz 3 eine bestehende Beihilferegelung als unzulässig, so erhebt sie Beschwerde ge-

gen Umsetzungsbeihilfen, welche nach Veröffentlichung ihrer Stellungnahme ge-

stützt auf die bestehende Beihilferegelung gewährt werden.

2

Der Beihilfegeber, der die bestehende Beihilferegelung erlassen hat, weist alle Bei-

hilfegeber, die gestützt auf diese Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewähren

können, auf die Stellungnahme und auf ihre Mitteilungspflicht für diese Umsetzungs-

beihilfen hin.

8. Kapitel: Transparenz

Art. 49

Zustellungs- und Berichterstattungspflicht der Beihilfegeber

1

Die Beihilfegeber stellen der Überwachungsbehörde ihre Verfügungen betreffend

Beihilfen sowie alle Urteile zu von ihnen gewährten Beihilfen innert 30 Tagen nach

Eintritt der Rechtskraft zu.

2

Sie erstatten der Überwachungsbehörde Bericht über:

a.

die von ihnen erlassenen Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in Form

eines Erlasses: innert 30 Tagen nach Inkrafttreten;

b.

die von ihnen gewährten Beihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen

Verträgen: innert 30 Tagen nach Vertragsschluss;

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c.

die von ihnen gewährten Beihilfen in der Form eines Realaktes: in geeigneter

Form innert 30 Tagen nach Gewährung.

3

Sie machen Geschäftsgeheimnisse in Unterlagen und Informationen vor der Über-

mittlung an die Überwachungsbehörde unkenntlich.

Art. 50

Summarische Berichterstattung

1

Die Beihilfegeber berichten der Überwachungsbehörde summarisch über von ihnen

gewährte Beihilfen nach Artikel 25 Absatz 1.

2

Der summarische Bericht umfasst mindestens eine Kurzbeschreibung sowie den

Wortlaut der Beihilfe. Bei Einzelbeihilfen über 500 000 Euro können weitere Infor-

mationen verlangt werden. Das WBF regelt die Einzelheiten.

3

Die Beihilfegeber machen Geschäftsgeheimnisse in Unterlagen und Informationen

vor der Übermittlung an die Überwachungsbehörde unkenntlich.

Art. 51

Veröffentlichung

1

Die Überwachungsbehörde veröffentlicht die Informationen zu Beihilfen und damit

zusammenhängenden Verfahren.

2

Sie veröffentlicht insbesondere:

a.

Stellungnahmen nach den Artikeln 15, 17 Absatz 1, 30 Absatz 2 und 47 Ab-

satz 3;

b.

Mitteilungen über die Einleitung vertiefter Prüfungen nach Artikel 16;

c.

Widerrufe von Stellungnahmen nach Artikel 19 Absatz 1;

d.

Informationen über erhobene Beschwerden nach Artikel 37 Absätze 1 und 2;

e.

Ergebnisse über die Untersuchung von Wirtschaftszweigen nach Artikel 46

Absatz 2;

f.

Vorschläge für Änderungen von bestehenden Beihilfen nach Artikel 47 Ab-

satz 1;

g.

Verfügungen und Urteile nach Artikel 49 Absatz 1;

h.

Berichte nach den Artikeln 49 Absatz 2 und 50 Absatz 1;

i.

ihre Richtlinien und Mitteilungen.

3

Die Überwachungsbehörde macht Geschäftsgeheimnisse in den Unterlagen und In-

formationen nach Absatz 2 Buchstaben a–f vor der Veröffentlichung unkenntlich.

4

Die Veröffentlichungen können Personendaten beinhalten.

5

Das WBF regelt die Einzelheiten des Inhalts und die Form der zu veröffentlichenden

Unterlagen und Informationen.

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9. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 52

Feststellung des Sachverhalts

Die Überwachungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bedient

sich nötigenfalls folgender Beweismittel:

a.

Urkunden;

b.

Auskünfte der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger;

c.

Auskünfte von Dritten;

d.

Gutachten von Sachverständigen.

Art. 53

Berechnung von Prüfungsfristen

Für die Berechnung der Prüfungsfristen sind die Artikel 20–24 des Verwaltungsver-

fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

43

(VwVG) anwendbar.

Art. 54

Elektronische Kommunikation und Aktenführung

1

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024

44

über die Plattformen für die elektroni-

sche Kommunikation in der Justiz ist, mit Ausnahme des 2. Abschnitts zur Träger-

schaft der Plattformen und des 7. Abschnitts zur Digitalisierung und Rücksendung

von physischen Dokumenten, auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar, so-

weit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2

Die Überwachungsbehörde führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die Platt-

form nach Artikel 6

a

Absatz 2 VwVG

45

weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich

aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

3

Im Rahmen von Prüfungen nach diesem Gesetz muss der Austausch von Dokumen-

ten mit der Überwachungsbehörde über die Plattform nach Artikel 6

a

Absatz 2

VwVG abgewickelt werden. Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus techni-

schen Gründen nicht dafür eignen.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

43

SR

172.021

44

SR …

45

BBl

2025

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der bilateralen Beziehungen. BB

20 / 77

Art. 56

Übergangsbestimmungen

1

Die Überwachungsbehörde leitet gegen Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten oder

innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrs-

abkommen, des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen [und des Stromab-

kommens] gewährt wurden, weder ein ordentliches noch ein besonderes Verfahren

ein und erhebt gegen diese keine Beschwerde. Die in diesem Zeitraum gewährten Bei-

hilfen müssen weder angemeldet noch mitgeteilt werden.

2

Die Überwachungsbehörde erstellt innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Ge-

setzes eine Übersicht der bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 44 Absatz 1

Buchstabe d. Sie schätzt ein, ob diese zulässig sind.

3

Die Überwachungsbehörde kann erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gemäss

den Artikeln 47 und 48 gegen bestehende Beihilferegelungen nach Artikel 44 Ab-

satz 1 Buchstabe d vorgehen.

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Beilage zum BHÜG

(Art. 2 Abs. 1/Anhang 1)

Anhang

(Art. 55)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

46

Art. 82 Bst. b

bis

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:

b

bis

. gegen Erlasse des Bundes mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen im

Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f des Beihilfeüberwachungsgesetzes

vom …

47

(BHÜG) mit Ausnahme von Bundesverfassung und Bundesgeset-

zen;

Art. 83 Bst. k und m

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

k.

Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausser

betreffend ihre Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der

völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g BHÜG

48

;

m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung

davon ist die Beschwerde zulässig:

1.

gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der

kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;

2.

betreffend die Vereinbarkeit der Entscheide mit den beihilferechtlichen

Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2

Buchstabe g BHÜG;

Art. 87 Sachüberschrift

Vorinstanzen bei Beschwerden gegen kantonale Erlasse

46

SR

173.110

47

SR …

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

22 / 77

Art. 98a

Beschwerdegründe bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet

der Beihilfeüberwachung

1

Wird ein Erlass des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe

im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG

49

angefochten, kann die Verletzung

von übergeordnetem Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden.

2

Wird eine Verordnung der Bundesversammlung oder des Bundesrates mit einer Bei-

hilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f

BHÜG

angefochten, kann nur die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit den beihilferecht-

lichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2 Buch-

stabe g BHÜG gerügt werden.

Art. 103 Abs. 2 Bst. e

2

Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:

e.

auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung, wenn die Überwachungsbehörde

nach dem BHÜG

50

die Beschwerde führt.

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

51

Art. 31a

Beschwerdeobjekte auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung

Auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht

auch Beschwerden gegen:

a.

Erlasse des Bundes mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen im Sinne

von Artikel 2 Buchstaben c und f des Beihilfeüberwachungsgesetzes vom

52

(BHÜG) mit Ausnahme von Bundesverfassung und Bundesgesetzen;

b.

Einzelakte der Bundesversammlung, mit welchen diese Beihilfen im Sinne

des BHÜG gewährt.

Art. 33 Abs. 1 Bst. b Ziff. 11 und 2

1

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

b. des Bundesrates betreffend:

11. Beihilfen im Sinne des BHÜG

53

;

2

Die Beschwerde ist ausserdem zulässig gegen:

a.

Erlasse mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 2

Buchstaben c und f BHÜG der in Absatz 1 genannten Vorinstanzen;

49

SR …

50

SR…

51

SR

173.32

52

SR …

53

SR …

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

23 / 77

b.

Einzelakte der Bundesversammlung, mit welchen diese Beihilfen im Sinne

des BHÜG gewährt, und Verordnungen der Bundesversammlung mit Beihil-

feregelungen oder Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und

f BHÜG.

Art. 37 Abs. 2

2

Im Beschwerdeverfahren gegen Einzelakte der Bundesversammlung, mit welchen

diese Beihilfen im Sinne des BHÜG

54

gewährt, gelten sinngemäss die Bestimmungen

für Verfügungen.

Art. 37a

Beschwerdelegitimation bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem

Gebiet der Beihilfeüberwachung

1

Zur Beschwerde gegen Erlasse des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Ad-

hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG

55

ist berechtigt, wer

durch den angefochtenen Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-

resse an dessen Aufhebung hat.

2

Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, de-

nen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

Art. 37b

Beschwerdegründe bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet

der Beihilfeüberwachung

1

Wird ein Erlass des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe

im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG

56

angefochten, kann die Verletzung

von übergeordnetem Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden.

2

Wird eine Verordnung der Bundesversammlung oder des Bundesrates mit einer Bei-

hilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f

BHÜG

angefochten, kann nur die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit den beihilferecht-

lichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2 Buch-

stabe g BHÜG gerügt werden.

Art. 37c

Beschwerdefrist bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet der

Beihilfeüberwachung

Die Beschwerden gegen Erlasse des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Ad-

hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG

57

sind innerhalb von

30 Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.

54

SR …

55

SR …

56

SR …

57

SR …

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

24 / 77

3. Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995

58

Art. 18 Abs. 2 erster Satz

2

Die Wettbewerbskommission besteht aus 5–7 Mitgliedern sowie den Mitgliedern der

Beihilfekammer gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Beihilfeüberwachungsgesetzes vom

59

, die nicht dem Präsidium angehören. …

4. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948

60

Art. 103

Aufgehoben

5. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985

61

Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz

2

... Er nimmt mit beratender Stimme an deren Sitzungen teil mit Ausnahme derjeni-

gen der Beihilfekammer gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Beihilfeüberwachungsgeset-

zes vom …

62

.

58

SR

251

59

SR…

60

SR

748.0

61

SR

942.20

62

SR…

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

25 / 77

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1)

Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit im

Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen

(BGVB)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 117

a

Absatz 2 Buchstabe a der

Bundesverfassung

63

,

in Ausführung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999

64

zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)

und von Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960

65

zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...

66

,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1

Dieses Gesetz regelt die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung

von Berufsqualifikationen und die Verwendung folgender Bereiche des Binnen-

markt-Informationssystems der Europäischen Union (

Internal Market Information

System

, IMI) durch die Schweiz:

a.

behördlicher Informationsaustausch;

b.

Europäischer Berufsausweis (

European Professional Card

, EPC);

c.

Vorwarnmechanismus.

63

SR

101

64

SR

0.142.112.681

65

SR

0.632.31

66

BBl

2025

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

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der bilateralen Beziehungen. BB

26 / 77

2

Es legt zudem den Nachweis von Berufsqualifikationen mittels EPC-Zertifikat fest.

Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungszusammenarbeit und Verwendung des IMI:

a.

im Rahmen von Anhang III FZA;

b.

im Rahmen von Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens.

2

Es gilt für die Stellen des Bundes und der Kantone, einschliesslich interkantonaler

Organe und beauftragter Dritter, die zuständig sind für:

a.

die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen;

b.

die Zulassung zur Berufsausübung, deren Beschränkung oder Verbot;

c.

die Reglementierung einer Ausbildung;

d.

die koordinierenden Tätigkeiten im Vollzug von Anhang III FZA;

e.

die koordinierenden Tätigkeiten im Vollzug von Anhang K Anlage 3 des

EFTA-Übereinkommens;

f.

den Erlass von gerichtlichen Entscheidungen, welche die Berufsausübung be-

schränken oder verbieten oder die Fälschung von Berufsqualifikationsnach-

weisen feststellen.

Art. 3

Reglementierte Berufe

1

Als reglementiert gelten Berufe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie

2005/36/EG

67

, deren Ausübung nach eidgenössischem, interkantonalem, kantonalem

oder kommunalem Recht an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden

ist.

2

Die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b übermitteln die Resul-

tate der Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ge-

mäss der Richtlinie (EU) 2018/958

68

spätestens bis zur Eröffnung der Vernehmlas-

sung nach eidgenössischem, interkantonalem, kantonalem oder kommunalem Recht

dem SBFI. Das SBFI trägt die Daten zu den Verhältnismässigkeitsprüfungen und den

neuen Berufsreglementierungen im IMI ein, sobald diese in Kraft sind..

3

Die koordinierenden Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 informieren das SBFI mindes-

tens einmal pro Jahr über die Änderung der Reglementierungen von Berufen auf Kan-

tons- und Gemeindeebene.

67

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September

2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss

Anhang III Abschnitt A Nummer 1 FZA

,

beziehungsweise gemäss Anhang K Anlage 3

des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.

68

Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018

über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, in der

für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Nummer 1 FZA, beziehungsweise ge-

mäss Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der bilateralen Beziehungen. BB

27 / 77

2. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 4

IMI-Koordination

1

Das SBFI nimmt die Funktion als IMI-Koordinator im Bereich der Anerkennung

von Berufsqualifikationen wahr. Es hat Zugang zu den IMI-Bereichen nach Artikel 1

Absatz 1.

2

Es erfasst die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 im IMI und erteilt ihnen

die Berechtigungen für die entsprechenden IMI-Bereiche.

3

Es nimmt die zur Anpassung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

69

erforder-

lichen Notifizierungen im IMI vor.

4

Der Bundesrat bestimmt die Stelle, welche die Funktion als nationaler IMI-

Koordinator

wahrnimmt.

Art. 5

Verwaltungszusammenarbeit

1

Die Verwaltungszusammenarbeit der Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben

a

e mit den jeweiligen ausländischen Behörden erfolgt mittels IMI in den entspre-

chenden Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1. Die Fristen im IMI sind verbindlich.

2

Jeder Kanton ernennt eine koordinierende Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe

d und e für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton. Er meldet die Stelle dem

SBFI.

3. Abschnitt: Behördlicher Informationsaustausch

Art. 6

1

Das SBFI erteilt den zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a

e

Zugang zum IMI-Bereich für den behördlichen Informationsaustausch, sofern dies für

den effizienten Ablauf erforderlich ist.

2

Wurde den zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a

e kein Zugang

zum IMI-Bereich für den behördlichen Informationsaustausch erteilt, so erfolgt der

Austausch über das SBFI. Die zuständigen Stellen übermitteln dem SBFI unverzüg-

lich alle erforderlichen Informationen. Die kantonalen koordinierenden Stellen nach

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d und e unterstützen das SBFI bei dieser Aufgabe.

69

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

28 / 77

4. Abschnitt: Europäischer Berufsausweis (EPC)

Art. 7

Zugang zum IMI-Bereich für den EPC

Das SBFI erteilt den zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a

c für

die reglementierten Berufe, für die ein EPC zur Verfügung steht, Zugang zum IMI-

Bereich für den EPC.

Art. 8

Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung schweizerischer

Abschlüsse im EPC-Verfahren

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c bearbeitet die Anträge auf

Anerkennung schweizerischer Abschlüsse im EPC-Verfahren mittels IMI gemäss der

für die Schweiz geltenden Rechtsakte nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3

des EFTA-Übereinkommens.

Art. 9

Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse

im EPC-Verfahren

Ist der Beruf in der Schweiz reglementiert, so bearbeitet die zuständige Stelle nach

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b die Anträge auf Anerkennung ausländischer

Abschlüsse im EPC-Verfahren mittels IMI gemäss der für die Schweiz geltenden

Rechtsakte nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3 des EFTA-

Übereinkommens.

Art. 10

EPC-Zertifikat

1

Ein EPC-Zertifikat zwecks Niederlassung hat dieselbe Wirkung wie eine formale

Anerkennung einer Berufsqualifikation durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 Ab-

satz 2 Buchstabe a.

2

Das Vorweisen eines EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung gilt als

Nachweis der Berufsqualifikationen. Es ersetzt während seiner Gültigkeitsdauer die

Meldung beim SBFI nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012

70

über die Mel-

depflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbrin-

gerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.

Art. 11

Zulassung zur Berufsausübung bei Vorweisen eines EPC-Zertifikats

Die Zulassung zur Berufsausübung bei Vorweisen eines EPC-Zertifikats liegt in der

Zuständigkeit der Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

70

SR

935.01

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

29 / 77

5. Abschnitt: Vorwarnmechanismus

Art. 12

Zugang zum IMI-Bereich für den Vorwarnmechanismus

1

Das SBFI erteilt den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b von Amtes

wegen Zugang zum IMI-Bereich für den Vorwarnmechanismus betreffend Verbote

oder Beschränkungen der Ausübung von reglementierten Berufen

im

Bereich des Ge-

sundheitswesens und der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich Kinderbetreuung

in Einrichtungen und frühkindlicher Erziehung.

2

Es erteilt den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Zugang zum IMI-Bereich

für den Vorwarnmechanismus betreffend eingehende Warnungen bei gefälschten oder

verfälschten Berufsqualifikationsnachweisen.

Art. 13

Warnung bei Verbot oder Beschränkung der Ausübung eines

reglementierten Berufs

1

Wird einer oder einem Berufsangehörigen die Ausübung eines reglementierten Be-

rufs im Bereich des Gesundheitswesens oder der Erziehung Minderjähriger, ein-

schliesslich Kinderbetreuung in Einrichtungen und frühkindlicher Erziehung, verbo-

ten oder deren oder dessen Ausübung eines solchen Berufs beschränkt, so erfasst die

zuständige Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, in Anwendung der für die

Schweiz geltenden Rechtsakte nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3 des

EFTA-Übereinkommens eine Warnung im IMI. Sie löscht die Warnung, sobald das

Verbot oder die Beschränkung aufgehoben wurde.

2

Die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b prüfen die im IMI ein-

gegangenen Warnungen und entscheiden, ob sich ein Verbot oder eine Beschränkung

auch in der Schweiz rechtfertigt.

3

Verbietet ein Gericht einer oder einem Berufsangehörigen gemäss Artikel 67 des

Strafgesetzbuches (StGB)

71

die Ausübung eines reglementierten Berufs ganz oder

teilweise, so teilt es dies unverzüglich der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2

Buchstabe b und dem SBFI mit.

4

Wird ein interkantonales Organ oder ein Dritter mit der Erfassung der Warnung im

IMI nach Absatz 1 beauftragt, so teilt das Gericht diesem den Entscheid nach Absatz

3 mit.

Art. 14

Warnung bei gefälschten oder verfälschten

Berufsqualifikationsnachweisen

1

Wird im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eine

Fälschung der Nachweise im Sinne der Artikel 251–255 StGB

72

gerichtlich festge-

stellt, so informiert das Gericht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f die Stelle nach

71

SR

311.0

72

SR

311.0

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

30 / 77

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anzeige erstattet hat, sowie das SBFI

unverzüglich über das Strafurteil.

2

Das SBFI erfasst eine Warnung im IMI.

6. Abschnitt: Datenaustausch

Art. 15

Austausch von Personendaten

1

Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in

den Bereichen behördlicher Informationsaustausch, EPC und Vorwarnmechanismus

ausgetauscht zwischen:

a.

den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2;

b.

den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a

e und den entsprechenden

ausländischen Behörden.

2

Es werden dabei auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, die Zu-

widerhandlungen oder strafrechtliche Verurteilungen betreffen, einschliesslich Infor-

mationen über Disziplinarmassnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sank-

tionen sowie anderer

Informationen zum Nachweis der Zuverlässigkeit einer Person.

3

In Anwendung von Anhang III FZA und von Anhang K Anlage 3 des EFTA-

Übereinkommens werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter

Personendaten, gestützt auf folgende Bestimmungen bearbeitet:

a.

im Bereich behördlicher Informationsaustausch: Artikel 7 und Anhang VII

der Richtlinie 2005/36/EG

73

;

b.

im Bereich EPC: Artikel 4

e

der Richtlinie 2005/36/EG und die Artikel 4 und

10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983

74

;

c.

im Bereich Vorwarnmechanismus: Artikel 56

a

der Richtlinie 2005/36/EG

und Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

Art. 16

Zugriff auf Personendaten im IMI

Der Zugriff ist auf diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswer-

ter Personendaten, nach Artikel 15 beschränkt, welche die zuständigen Stellen zur

Erfüllung ihrer Aufgaben, für die ihnen nach den Artikeln 6, 7 und 12 der Zugang

erteilt wurde, benötigen.

73

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

74

Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend

das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung

des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Nummer 1

FZA beziehungsweise gemäss Anhang K Anlage 3 Abschnitt A Nummer 1 des EFTA-

Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

31 / 77

Art. 17

Information über eine Warnung

Die Stelle, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 2 eine Warnung im IMI

erfasst, informiert die betroffene Person schriftlich darüber.

Art. 18

Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1

Begehren um Auskunft über Personendaten nach Artikel 25 des Datenschutzgeset-

zes vom 25. September 2020

75

(DSG) und um Berichtigung nach Artikel 41 Absatz 2

Buchstabe a DSG sind an das SBFI zu richten.

2

Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SBFI einzureichen.

7. Abschnitt: Aufsicht über die Bearbeitung von Daten

Art. 19

1

Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öf-

fentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkei-

ten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung

von Personendaten.

2

Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen

Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Internationale Abkommen

Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Abkom-

men abschliessen. Er kann im Rahmen von Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3

des EFTA-Übereinkommens die Verwendung

anderer IMI-Bereiche oder anderer

Funktionen von bereits verwendeten Bereichen nach Artikel 1 genehmigen.

Art. 21

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

75

SR

235.1

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

32 / 77

Beilage zum BGVG

(Art. 2 Abs. 1/Anhang 2)

Anhang

(Art. 21)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006

76

Art. 15 Abs. 1

bis

1bis

Die Anerkennung eines ausländischen Diploms nach Absatz 1 kann auf Antrag im

Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (

Internal Market Informa-

tion System

, IMI) in Form eines Zertifikats zum Europäischen Berufsausweis (

Euro-

pean Professional Card

, EPC) zwecks Niederlassung erfolgen.

Art. 35 Abs.1 und 1

bis

1

Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III

des Abkommens vom 21. Juni 1999

77

zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-

rerseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens

vom 4. Januar 1960

78

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung

in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienst-

leistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012

79

über die Meldepflicht und die Nachprüfung

der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reg-

lementierten Berufen (BGMD) festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt

die Meldung ins Register ein.

1bis

Das Vorweisen eines EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung gilt als

Nachweis der Berufsqualifikationen und ersetzt die Meldepflicht und die Nachprü-

fung von Berufsqualifikationen nach dem BGMD. Inhaberinnen und Inhaber eines

76

SR

811.11

77

SR

0.142.112.681

78

SR

0.632.31

79

SR

935.01

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

33 / 77

EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung müssen bei der zuständigen kan-

tonalen Behörde die Eintragung im Register beantragen. Die zuständige kantonale

Behörde beantragt die Eintragung der Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern bei

der Medizinalberufekommission. Nach der Eintragung dieser Daten trägt die zustän-

dige kantonale Behörde die Einzelheiten zur Dienstleistungserbringung ein.

Art. 50 Abs. 1 Bst. d

bis

–d

quater

und 3

1

Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

d

bis

. Sie bearbeitet als Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesge-

setzes vom …

80

über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Aner-

kennung von Berufsqualifikationen (BGVB) die EPC-Anträge nach den Arti-

keln 8 und 9 BGVB und nimmt die Eintragung der Daten im Register vor.

d

ter

.

Bisheriger Bst. d

bis

d

quater

.

Bisheriger Bst. d

ter

3

Die Verwaltungszusammenarbeit, einschliesslich der Bearbeitung besonders schüt-

zenswerter Personendaten, mit Staaten der Europäischen Union und der EFTA erfolgt

mittels IMI nach dem BGVB.

2. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016

81

Art. 10 Abs. 1

bis

und 5

1bis

Die Anerkennung eines ausländischen Diploms nach Absatz 1 kann auf Antrag im

Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (

Internal Market Informa-

tion System

, IMI) in Form eines Zertifikats zum Europäischen Berufsausweis (

Euro-

pean Professional Card

, EPC) zwecks Niederlassung erfolgen.

5

Die Verwaltungszusammenarbeit, einschliesslich der Bearbeitung besonders schüt-

zenswerter Personendaten, mit Staaten der Europäischen Union und der Europäischen

Freihandelsassoziation erfolgt mittels IMI nach dem Bundesgesetz vom …

82

über die

Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikatio-

nen.

Art. 15 Abs. 1 und 1

bis

1

Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III

des Abkommens vom 21. Juni 1999

83

zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-

rerseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens

80

SR..........

81

SR

811.21

82

SR..........

83

SR

0.142.112.681

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

34 / 77

vom 4. Januar 1960

84

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation beru-

fen können, dürfen ihren Gesundheitsberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher

Verantwortung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer aus-

üben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom

14. Dezember 2012

85

über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifi-

kationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Beru-

fen (BGMD) festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins

Register ein.

1bis

Das Vorweisen eines EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung gilt als

Nachweis der Berufsqualifikationen und ersetzt die Meldepflicht und die Nachprü-

fung von Berufsqualifikationen nach dem BGMD. Inhaberinnen und Inhaber eines

EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung müssen bei der zuständigen kan-

tonalen Behörde die Eintragung im Register beantragen. Die zuständige kantonale

Behörde beantragt die Eintragung der Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern beim

Schweizerischen Roten Kreuz. Nach der Eintragung dieser Daten trägt die zuständige

kantonale Behörde die Einzelheiten zur Dienstleistungserbringung ein.

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012

86

über die Meldepflicht und

die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von

Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten

Berufen

Art. 2 Abs. 1

bis

1bis

Das Vorweisen eines Zertifikats zum Europäischen Berufsausweis (

European

Professional Card

, EPC) zwecks Dienstleistungserbringung vor der Aufnahme der

beruflichen Tätigkeit bei der für die Berufsausübung zuständigen Behörde gilt als

Nachweis der Berufsqualifikationen und ersetzt die Meldung beim SBFI.

4. Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011

87

Art. 37 Abs. 4

4

Die Verwaltungszusammenarbeit, einschliesslich der Bearbeitung besonders schüt-

zenswerter Personendaten, mit Staaten der Europäischen Union (EU) und der EFTA

erfolgt mittels Binnenmarkt-Informationssystem der EU (

Internal Market Informa-

tion System

, IMI) nach dem Bundesgesetz vom …

88

über die Verwaltungszusammen-

arbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

84

SR

0.632.31

85

SR

935.01

86

SR

935.01

87

SR

935.81

88

SR …

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

35 / 77

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 1)

Bundesgesetz

über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion

in Europa

(Kohäsionsbeitragsgesetz, KoBG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung

89

in Ausführung des Abkommens vom…

90

zwischen der Schweiz und der

Europäischen Union (EU) über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz

zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU

(Abkommen),

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …

91

,

beschliesst:

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Beiträge der Schweiz zur Verringerung der

wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU (Stärkung der Kohäsion in

Europa), die im Abkommen vorgesehen sind.

Art. 2

Unterstützte Programme und Projekte

1

Mit den Beiträgen unterstützt der Bund Programme und Projekte nach Artikel 3

Buchstabe f des Abkommens.

2

Die zu unterstützenden Programme und Projekte werden im Rahmen von länderspe-

zifischen Abkommen mit den Partnerstaaten vereinbart.

3

Die Schweiz kann:

a.

weitere Programme und Projekte unterstützen, die sie selbst verwaltet;

b.

zu Finanzierungsinstrumenten Dritter beitragen.

89

SR

101

90

SR …

91

BBl …

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

36 / 77

Art. 3

Formen der Unterstützung

Die Programme und Projekte werden unterstützt mittels nicht rückzahlbarer Geldleis-

tungen, Darlehen, Beteiligungen oder Garantien sowie in anderer Form, namentlich

mittels technischer Expertise, solange dies den Zielen und Grundsätzen des Abkom-

mens entspricht.

Art. 4

Zusammenarbeit mit Dritten

1

Mit der Planung und Durchführung der Programme und Projekte können Dritte be-

auftragt werden.

2

Der Bund kann im Rahmen der Planung und Durchführung der Programme und Pro-

jekte Vorhaben Dritter unterstützen, die den Zielen und den Grundsätzen des Abkom-

mens entsprechen.

3

Er kann dabei mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammen-

arbeiten und diese unterstützen.

Art. 5

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für meh-

rere Jahre Verpflichtungskredite zur Finanzierung der Beiträge.

Art. 6

Verträge

1

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 5 des Abkom-

mens abschliessen.

2

Die zuständigen Bundesämter können völkerrechtliche, öffentlich-rechtliche und

privatrechtliche Verträge zu den Programmen und Projekten abschliessen.

Art. 7

Zuständigkeiten

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenös-

sische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sind gemeinsam für die

Umsetzung der Beiträge zur Stärkung der Kohäsion in Europa zuständig.

Art. 8

Monitoring, Evaluation und Berichterstattung

1

Der Bundesrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und des Abkommens, insbe-

sondere die wirksame Verwendung der bewilligten finanziellen Mittel.

2

Die zuständigen Bundesämter überprüfen regelmässig die Zweckmässigkeit, Effek-

tivität und die Wirtschaftlichkeit der Programme und Projekte.

3

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung zu jedem Beitrag Bericht über des-

sen Umsetzung, Verwendung und Wirksamkeit.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

37 / 77

Art. 9

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 10

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1.

Bundesgesetz vom 21. Juni 2019

92

über das öffentliche Beschaffungswesen

Anhang 5 Ziff. 1 Bst. d

1. Als öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gelten:

d.

öffentliche Aufträge für die internationale Entwicklungszusammenarbeit, die

humanitäre Hilfe sowie die Förderung des Friedens und der menschlichen Si-

cherheit, und im Rahmen vom Kohäsionsbeitragsgesetz vom …

93

, soweit eine

Beschaffung nicht von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist.

2.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003

94

über Massnahmen zur zivilen Frie-

densförderung und Stärkung der Menschenrechte

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

2

Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

b.

Kohäsionsbeitragsgesetz vom …

95

;

92

SR

172.056.1

93

SR …

94

SR

193.9

95

SR …

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

38 / 77

Anhang 4

(Art. 2 Abs. 2)

Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …

96

,

beschliesst:

I

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

97

wird wie folgt ge-

ändert:

Art. 2 Abs. 2 und 3

2

Es gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und

ihre Familienangehörigen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von

Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz ent-

sandt wurden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen gilt dieses

Gesetz für die genannten Personen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni

1999

98

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-

schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

3

Es gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsasso-

ziation (EFTA) und ihre Familienangehörigen sowie für Arbeitnehmerinnen und Ar-

beitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in einem EFTA-

Mitgliedstaat in die Schweiz entsandt wurden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich

vorsieht. Im Übrigen gilt dieses Gesetz für die genannten Personen nur so weit, als

das Übereinkommen vom 4. Januar 1960

99

zur Errichtung der Europäischen Freihan-

96

BBl

2025

97

SR

142.20

98

SR

0.142.112.681

99

SR

0.632.31

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

39 / 77

delsassoziation (EFTA-Übereinkommen) keine abweichenden Bestimmungen enthält

oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Art. 13a

Besondere Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten

und deren Familienangehörigen

1

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen aus Dritt-

staaten, die beabsichtigen, sich gestützt auf das FZA

100

länger als drei Monate in der

Schweiz aufzuhalten, müssen nach der Einreise in die Schweiz ihre Anwesenheit bei

der am Wohnort zuständigen Behörde

melden. Nach den ersten drei Monaten des Auf-

enthalts müssen:

a. die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten sich bei der am Wohnort zu-

ständigen Behörde anmelden;

b. die Familienangehörigen aus Drittstaaten bei der am Wohnort zuständigen

Behörde eine Aufenthaltskarte beantragen.

2

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen aus Dritt-

staaten, die sich während eines Aufenthalts in der Schweiz von bis zu drei Monaten

entscheiden, eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit von mehr als

drei Monaten Dauer aufzunehmen, müssen vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit ihre

Anwesenheit bei der am Wohnort zuständigen Behörde

melden, sofern die Frist ge-

mäss Absatz 1 abgelaufen ist.

3

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, gestützt auf das FZA

während mehr als drei Monaten in der Schweiz eine selbstständige oder unselbststän-

dige Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger auszuüben, müssen sich

vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde ge-

mäss Artikel 7

a

FZA registrieren lassen. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss

die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Registrierung vornehmen.

4

Der Bundesrat legt die Fristen fest und regelt das Verfahren.

Art. 15 Abs. 2

2

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ein Recht auf Aufenthalt für mehr als

drei Monate oder ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA

101

besitzen, müssen

sich bei der am Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland zie-

hen.

Art. 21b

Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen bei der Anwendung

des FZA

1

Führt die Anwendung des FZA

102

in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Re-

gion oder in einer bestimmten Branche zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder so-

100

SR

0.142.112.681

101

SR

0.142.112.681

102

SR

0.142.112.681

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

40 / 77

zialen Problemen, so kann der Bundesrat im Hinblick auf deren Beseitigung einen

Antrag an den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 14

a

Absatz 1 FZA stellen. Er

kann Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Artikel 14

a

Absatz 1 FZA über

Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 genehmigen und sie umsetzen, soweit

sie nicht direkt anwendbar sind.

2

Trifft der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss, so kann der Bundesrat das

Schiedsgericht gemäss Artikel 14

a

Absätze 2 und 4 FZA anrufen. Stellt das Schieds-

gericht gemäss Artikel 14

a

Absätze 3 und 5 FZA fest, dass die Voraussetzungen nach

den genannten Bestimmungen erfüllt sind, so kann der Bundesrat Schutzmassnahmen

nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen.

3

Ist der Bundesrat entgegen einem Entscheid des Schiedsgerichts gemäss Artikel 14

a

Absätze 2–4 FZA nach erneuter Prüfung weiterhin der Auffassung, dass die Anwen-

dung des FZA zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen führt

und dass daher Schutzmassnahmen zu ergreifen sind, so kann er vorübergehend

Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen. Die Verordnung über die

Schutzmassnahmen tritt ausser Kraft, wenn:

a.

der Bundesrat nicht binnen zwölf Monaten ab deren Beginn der Bundesver-

sammlung einen Erlassentwurf unterbreitet, der die ergriffenen Schutzmass-

nahmen im Gesetz regelt;

b.

die Bundesversammlung auf den Entwurf nach Buchstabe a nicht eintritt oder

ihn ablehnt; oder

c.

das Gesetz nach Buchstabe a in Kraft tritt.

4

Ergreift die EU Schutzmassnahmen, die zu einem Ungleichgewicht zwischen den

Rechten und den Pflichten der Vertragsparteien nach dem

FZA führen, so kann der

Bundesrat gemäss Artikel 14

a

Absatz 3 oder 5 FZA Ausgleichsmassnahmen nach den

Absätzen 6 und 7 ergreifen.

5

Der Bundesrat kann das Vorliegen von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder so-

zialen Problemen nach Absatz 1 in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region

oder in einer bestimmten Branche gestützt auf geeignete Indikatoren, insbesondere in

den Bereichen der Zuwanderung, des Arbeitsmarkts, der sozialen Sicherheit, des

Wohnungswesens und des Verkehrs, prüfen. Überschreitet die Nettozuwanderung ge-

stützt auf das FZA oder die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und

Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen vom Bundesrat

festgelegten Schwellenwert für die ganze Schweiz, so muss der Bundesrat eine ent-

sprechende Prüfung vornehmen.

6

Es können die folgenden Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen ergriffen

werden:

a.

die Anwendung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen nach den Arti-

keln 18–29 oder der Abweichungen nach Artikel 30 auch auf Personen, für

die das FZA gilt;

b.

bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der Entzug des Aufenthaltsrechts in Ab-

weichung von Artikel 61

a

;

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

41 / 77

c.

die Beschränkung der Aufenthaltsdauer für die Stellensuche;

d.

die Prüfung der Einhaltung der Aufenthaltsvoraussetzungen für einen beab-

sichtigten Aufenthalt von mehr als drei Monaten bereits zum Zeitpunkt der

Einreise.

7

Die Massnahmen nach Absatz 6 müssen Rechte nach dem FZA betreffen, geeignet

sein sowie zeitlich und in ihrem Umfang begrenzt sein. Sie können für die ganze

Schweiz, eine bestimmte Region oder eine bestimmte Branche gelten.

8

Sind andere als die in Absatz 6 vorgesehenen Schutzmassnahmen oder Ausgleichs-

massnahmen zur Einschränkung der Rechte nach dem FZA erforderlich, die einer ge-

setzlichen Grundlage bedürfen, so unterbreitet der Bundesrat diese der Bundesver-

sammlung.

9

Der Bundesrat hört die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, die Kantone

und die Sozialpartner in den folgenden Fällen an:

a.

vor dem Stellen eines Antrags gemäss Absatz 1;

b.

vor dem Ergreifen von Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen nach

den Absätzen 1–4;

c.

wenn er beabsichtigt, auf das Stellen eines Antrags gemäss Absatz 1 trotz

Überschreitung eines nach Absatz 5 zweiter Satz festgelegten Schwellenwer-

tes zu verzichten.

10

Ist ein Kanton angesichts der Indikatoren oder Schwellenwerte nach Absatz 5 der

Auffassung, dass die Anwendung des FZA in der ganzen Schweiz, in einer bestimm-

ten Region oder in einer bestimmten Branche zu schwerwiegenden wirtschaftlichen

oder sozialen Problemen führt, so kann er dem Bundesrat beantragen, einen Antrag

gemäss Absatz 1 zu stellen.

Art. 29a

Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels

Art. 41c

Sozialhilfe von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder

der EFTA

1

Von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind:

a.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich nach ihrer Einreise in die

Schweiz oder dem Verlust des Status als Erwerbstätige gemäss Artikel 61

a

lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, und ihre Fa-

milienangehörigen;

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

42 / 77

b.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als Erwerbstä-

tige während bis zu drei Monaten gestützt auf das FZA

103

in der Schweiz auf-

halten, und ihre Familienangehörigen;

c.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als Erwerbstä-

tige während mehr als drei Monaten gestützt auf das FZA in der Schweiz auf-

halten, und ihre Familienangehörigen; die Kantone legen die Ausnahmen fest,

insbesondere die Gewährung punktueller Unterstützungen zur Bewältigung

einer vorübergehenden Verschlechterung der finanziellen Lage;

d.

Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten, die sich nach ihrer Einreise in

die Schweiz oder nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in

den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts gemäss Artikel 61

b

Absatz 1 ledig-

lich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, und ihre Fami-

lienangehörigen.

2

Absatz 1 gilt nicht für:

a.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen,

wenn sie das Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA erworben haben;

b.

Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten und ihre Familienange-

hörigen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung besitzen.

3

Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen Staatsangehörige der EU-

Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen vollständig auf Sozialhilfe angewiesen

sind, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer, die für den Erwerb des Rechts

auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA erforderlich ist, nicht berücksichtigt.

Art. 61a

Verlust des Status als Erwerbstätige und des Aufenthaltsrechts von

Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten

1

Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befris-

teten Arbeitsvertrags oder im Laufe der ersten zwölf Monate ihrer Erwerbstätigkeit

verlieren

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten den Status als Erwerbstätige und

das damit verbundene Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss dem

FZA

104

mit Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nicht innerhalb der vom

Bundesrat festgelegten Frist als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmel-

den. Melden sie sich an, so verlieren sie den Status als Erwerbstätige und das Aufent-

haltsrecht sechs Monate nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit.

2

Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwölf

Monaten verlieren Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten den Status als Erwerbs-

tätige und das damit verbundene Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss

dem FZA:

103

SR

0.142.112.681

104

SR

0.142.112.681

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

43 / 77

a.

mit Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nicht innerhalb der vom

Bundesrat festgelegten Frist als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt

anmelden;

b.

mit der Feststellung einer offensichtlich mangelnden Bereitschaft zur Zusam-

menarbeit mit dem Arbeitsamt nach einer Meldung gemäss Artikel 97 Ab-

satz 3 Buchstabe d

bis

, wonach die Vereinbarung über eine Strategie zur Wie-

dereingliederung

in

den

Arbeitsmarkt

gemäss

Artikel 24

a

des

Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989

105

(AVG) verweigert oder

die vereinbarte Strategie nicht eingehalten wurde; oder

c.

sechs Monate nach dem Ende der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung,

sofern sie nicht innerhalb dieser Frist eine andere Erwerbstätigkeit aufgenom-

men haben, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass Aussicht darauf besteht,

in absehbarer Zeit eine Stelle zu finden.

Art. 61b

Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EFTA-

Mitgliedstaaten

1

Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten mit einer

Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung

des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EFTA-

Mitgliedstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfrei-

williger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten

zwölf Monate des Aufenthalts endet.

2

Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschä-

digung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Auszahlung der

Entschädigung.

3

Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Mo-

naten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EFTA-

Mitgliedstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslo-

senentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem

Ende der Auszahlung der Entschädigung.

4

Die Absätze 1–3 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vo-

rübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für

Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem EFTA-Übereinkommen

106

beru-

fen können.

105

SR

823.11

106

SR

0.632.31

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

44 / 77

Art. 61c

Nichtbestehen oder Erlöschen des Aufenthaltsrechts von

Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten bei Rechtsmissbrauch

1

Die zuständige Behörde stellt das Nichtbestehen oder das Erlöschen eines Aufent-

haltsrechts gemäss dem FZA

107

fest, wenn es in missbräuchlicher oder betrügerischer

Weise geltend gemacht wird.

2

Ein Rechtsmissbrauch oder Betrug liegt insbesondere vor, wenn Staatsangehörige

der EU-Mitgliedstaaten:

a.

durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen ein Auf-

enthaltsrecht geltend machen;

b.

ein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige geltend machen und ihren Wohnort im

Ausland behalten;

c.

Aufenthalte von weniger als drei Monaten aneinanderreihen mit dem Ziel, in

der Schweiz zu verbleiben, obwohl die Voraussetzungen für einen Aufenthalt

von mehr als drei Monaten nicht erfüllt sind;

d.

ein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige auf der Grundlage einer fiktiven oder

sehr kurzen Erwerbstätigkeit geltend machen mit dem Ziel, Sozialhilfe oder

andere Sozialleistungen zu beziehen.

Art. 61d

Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-

Mitgliedstaaten

1

Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten gemäss dem

FZA

108

erlischt:

a.

mit der Ausweisung nach Artikel 68;

b.

mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66

a

StGB

109

oder Ar-

tikel 49

a

MStG

110

;

c.

mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66

a

bis

StGB oder Ar-

tikel 49

a

bis

MStG.

2

Die zuständige Behörde kann das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsange-

hörigen der EU-Mitgliedstaaten gemäss dem FZA feststellen, wenn sie:

a.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen sie eine

strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB ange-

ordnet wurde;

b.

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die in-

nere oder die äussere Sicherheit gefährden;

107

SR

0.142.112.681

108

SR

0.142.112.681

109

SR

311.0

110

SR

321.0

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

45 / 77

c.

die Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss dem FZA nicht mehr erfüllen.

3

Unzulässig sind Entscheide, die nur damit begründet werden, dass ein Delikt began-

gen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, je-

doch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Art. 61e

Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf

Daueraufenthalt

1

Das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und

ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten gemäss dem FZA erlischt:

a.

wenn sie die Schweiz für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre verlassen

haben;

b.

mit der Ausweisung nach Artikel 68;

c.

mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66

a

StGB oder Arti-

kel 49

a

MStG;

d.

mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66

a

bis

StGB oder Ar-

tikel 49

a

bis

MStG.

2

Die zuständige Behörde kann das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen

der EU-Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten gemäss dem

FZA verweigern oder widerrufen, wenn sie:

a.

die Voraussetzungen für den Erwerb gemäss dem FZA nicht erfüllen;

b.

dieses Recht in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise im Sinne von Ar-

tikel 61

c

Absatz 2 geltend machen;

c.

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die in-

nere oder die äussere Sicherheit gefährden.

3

Unzulässig sind Entscheide, die nur damit begründet werden, dass ein Delikt began-

gen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, je-

doch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Art. 64 Abs. 1 Bst. d

1

Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:

d.

eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ein

Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA nicht

oder nicht mehr geltend machen kann.

Art. 64d Abs. 2 Bst. g

2

Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger

als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

46 / 77

g.

die zuständige Behörde das Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts gemäss

dem FZA

111

feststellt, da das geltend gemachte Recht offensichtlich unbe-

gründet oder missbräuchlich ist.

Art. 97 Abs. 3 Bst. d

bis

, 4 und 5

3

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet wer-

den müssen bei:

d

bis

. der Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung, dem Bezug von Ar-

beitslosenentschädigung und der Verweigerung der Vereinbarung einer Stra-

tegie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Artikel 24

a

AVG

112

oder der Nichteinhaltung der vereinbarten Strategie;

4

Wird eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26

a

ELG über den

Bezug einer Ergänzungsleistung durch Ausländerinnen und Ausländer informiert, so

meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zu-

ständigen Organ von Amtes wegen die Nichtverlängerung oder den Widerruf der Auf-

enthaltsbewilligung oder den Entscheid über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts ge-

mäss dem FZA

113

.

5

Wird eine Behörde nach Absatz 1 über den Bezug von Sozialhilfe durch Auslände-

rinnen und Ausländer informiert, so meldet sie der für die Ausrichtung der Sozialhilfe

zuständigen Behörde von Amtes wegen die Nichtverlängerung oder den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung oder den Entscheid über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts

gemäss dem FZA.

Art. 99 Abs. 1

1

Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Nie-

derlassungsbewilligungen, kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide und Ent-

scheide über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts oder eines Daueraufenthaltsrechts

gemäss dem FZA dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind.

Art. 118 Abs. 1

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer die mit dem

Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschwei-

gen wesentlicher Tatsachen täuscht

und dadurch:

a.

für sich oder andere:

1.

eine Bewilligung,

2.

ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA

114

,

3.

ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA erschleicht, oder

111

SR

0.142.112.681

112

SR

823.11

113

SR

0.142.112.681

114

SR

0.142.112.681

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

47 / 77

b.

bewirkt, dass:

1.

der Entzug einer Bewilligung,

2.

die Feststellung des Erlöschens eines Aufenthaltsrechts gemäss dem

FZA,

3.

der Widerruf eines Rechts auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA unter-

bleibt

.

Art. 120 Abs. 1 Bst. a

1

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.

die Pflichten nach den Artikeln 10–16 verletzt;

Art. 122d

Nichteinhaltung der Höchstdauer bei der grenzüberschreitenden

Dienstleistungserbringung

1

Schweizer Unternehmen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der

EFTA einzig zu dem Zweck beschäftigen, ausländischen Unternehmen oder selbst-

ständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbrin-

gern die Umgehung der im FZA

115

oder im EFTA-Übereinkommen

116

vorgesehenen

Höchstdauer von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu ermöglichen,

werden mit einem Betrag von bis zu 30 000 Franken belastet.

2

Ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbrin-

gerinnen und Dienstleistungserbringer, die ohne Erlaubnis eine Dienstleistung in der

Schweiz erbringen, welche die im FZA oder im EFTA-Übereinkommen vorgesehene

Höchstdauer von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr überschreitet, wer-

den mit einem Betrag von bis zu 30 000 Franken belastet.

3

Ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbrin-

gerinnen und Dienstleistungserbringer können mit einem Verbot zur Erbringung von

Dienstleistungen in der Schweiz belegt werden:

a.

bei Nichtzahlung des Betrags nach Absatz 2, bis zum Zeitpunkt der Zahlung

oder während zehn Jahren;

b.

bei Wiederholung des Verstosses nach Absatz 2 für die Dauer von bis zu fünf

Jahren.

4

Für die Anordnung von Sanktionen sind die Kantone zuständig. Die zuständigen

kantonalen Behörden koordinieren sich mit den für den Vollzug des Entsendegesetzes

vom 8. Oktober 1999

117

(EntsG) zuständigen Behörden.

5

Die zuständigen kantonalen Behörden teilen den Vollzugsbehörden des EntsG und

den für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörden von Amtes

wegen die rechtskräftigen Sanktionen und die Daten zu den sanktionierten ausländi-

115

SR

0.142.112.681

116

SR

0.632.31

117

SR

823.20

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

48 / 77

schen Unternehmen oder selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerin-

nen und Dienstleistungserbringern mit, um insbesondere:

a.

die Einhaltung dieses Gesetzes und des FZA in Bezug auf Aufenthalt und

Dienstleistungserbringung zu gewährleisten;

b.

die Koordination nach Absatz 4 zwischen den Behörden in Bezug auf allfäl-

lige Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz nach diesem

Gesetz oder dem EntsG zu gewährleisten.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

49 / 77

Beilage zur Änderung des AIG

(Art. 2 Abs. 2/Anhang 4)

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch

118

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 24

6

Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember

1993

119

(FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bun-

desgesetzes vom 25. Juni 1982

120

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-

validenvorsorge (BVG) über:

24. die internationale Koordination in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europä-

ischen Union (Art. 89

a

Abs. 1, 89

b

Abs. 1, 89

c

Bst. a, 89

d

und 89

e

).

2. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989

121

Art. 24a

Strategie zur Wiedereingliederung

1

Die Arbeitsämter und die Stellensuchenden vereinbaren schriftlich eine Strategie zur

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

2

Die Strategie legt die individuellen Ziele im Hinblick auf die Wiedereingliederung

fest.

3

Die Arbeitsämter informieren die Stellensuchenden schriftlich über die Konsequen-

zen der Nichteinhaltung der Strategie.

Art. 34a Abs. 2 Bst. e

2

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekanntge-

geben werden an:

e.

Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d

bis

des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

122

.

118

SR

210

119

SR

831.42

120

SR

831.40

121

SR

823.11

122

SR

142.20

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

50 / 77

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982

123

über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 27

2

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die

weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

27. die internationale Koordination in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europä-

ischen Union (Art. 89

a

Abs. 1, 89

b

Abs. 1, 89

c

Bst. a, 89

d

und 89

e

).

Schlussbestimmung zur Änderung vom …

Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 27 tritt am ersten Tag des 49. Monats nach Inkrafttreten

des Änderungsprotokolls vom ...

124

zum Freizügigkeitsabkommen

125

in Kraft.

4. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993

126

Art. 25f Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a und 1

bis

–3

Einschränkung von Barauszahlungen nach Island, Norwegen oder

Liechtenstein oder in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1

Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Um-

fang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens

nach Artikel 15 BVG

127

nicht verlangen, wenn sie:

a.

Aufgehoben

1bis

Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a nicht

verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäi-

schen Union für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versi-

chert sind.

2

und

3

Aufgehoben

123

SR

831.40

124

125

SR

0.142.112.681

126

SR

831.42

127

SR

831.40

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

51 / 77

Schlussbestimmung zur Änderung vom …

Artikel 25

f

Sachüberschrift und Absätze 1 Buchstabe a und 1

bis

–3 tritt am ersten Tag

des 49. Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom ...

128

zum Freizügig-

keitsabkommen

129

in Kraft.

128

129

SR

0.142.112.681

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

52 / 77

Anhang 5

(Art. 2 Abs. 2)

Bundesgesetz

über die flankierenden Massnahmen bei entsandten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die

Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen

Mindestlöhne

(Entsendegesetz, EntsG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …

130

,

beschliesst:

I

Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999

131

wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriff

Art. 1 Abs. 2

bis

2bis

Es regelt weiter die Meldepflichten der Arbeitgeber nach Absatz 1 Buchstabe a

betreffend die Entsendung, die Meldepflichten der Arbeitgeber, die im Ausland wohn-

hafte Personen bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz

anstellen, die Meldepflicht von selbstständig erwerbstätigen Dienstleistungserbringe-

rinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland sowie die Mel-

depflicht der im Ausland wohnhaften selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlas-

sung im Ausland.

130

BBI ..........

131

SR

823.20

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

53 / 77

Art. 1a und 1b

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Arbeitgeberpflichten

Art. 2 Abs. 2

ter

, 3 und 5 zweiter Satz

2ter

Verstösst der Arbeitgeber gegen Bestimmungen eines allgemeinverbindlich er-

klärten Gesamtarbeitsvertrages und macht die paritätische Kommission aufgrund des

Verstosses einen Anspruch geltend, den der Arbeitgeber nicht erfüllt, so muss er vor

einer erneuten Dienstleistungserbringung in der Schweiz eine Kaution hinterlegen,

sofern ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung ei-

ner Kaution vorsieht.

3

Aufgehoben

5

… Zudem kann er für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der

Pflicht nach Artikel 2

a

erlassen.

Art. 2a

Auslagenentschädigung

1

Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die

im Zusammenhang mit der Entsendung notwendig entstehenden Auslagen nach den

auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, die

im Entsendestaat gelten, entschädigen, insbesondere Auslagen für Reise, Verpflegung

und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

2

Sind mit der Entschädigung nach Absatz 1 die in der Schweiz notwendig entstehen-

den Auslagen nicht gedeckt, so müssen die Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern zusätzlich den Differenzbetrag auszahlen.

3

Die Arbeitgeber können anstelle der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2

mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer der Entsendung eine

feste Vergütung wie eine ortsübliche Pauschale oder eine ortsübliche pauschale Ta-

ges- oder Monatsvergütung vereinbaren.

Art. 5 Abs. 1

bis

, 2 zweiter Satz und 3 erster Satz

1bis

Der Erstunternehmer haftet zudem zivilrechtlich für Konventionalstrafen und

Kontrollkosten, welche die im allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag

aufgeführten paritätischen Kommissionen den Subunternehmern aufgrund der Nicht-

einhaltung der Netto-Mindestlöhne oder der Arbeitsbedingungen

nach Artikel 2 Ab-

satz 1 auferlegen; er haftet nicht, wenn die Subunternehmer eine Kaution hinterlegt

haben.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

54 / 77

2

… Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor für die Forderungen nach den Ab-

sätzen 1 und 1

bis

erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.

3

Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung nach den Absätzen 1 und 1

bis

be-

freien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den

Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbe-

dingungen angewendet hat. …

Art. 5a

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner

1

Der Arbeitgeber muss eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen, die oder der

in der Schweiz Dokumente und Mitteilungen betreffend die Einhaltung der minimalen

Arbeits- und Lohnbedingungen entgegennimmt und weiterleitet (Ansprechpartne-

rin/Ansprechpartner).

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die An-

sprechpartnerin oder den Ansprechpartner, den Zeitraum, während dem sie oder er

verfügbar sein muss, und die Ausnahmen von der Pflicht zur Bezeichnung einer sol-

chen Person.

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d-f sowie Abs. 1

bis

, 3, 4,

5 Bst. b und 6

Allgemeine Meldepflicht

1

Der Arbeitgeber muss der zuständigen Behörde des Bundes die für die Durchführung

der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:

d. den Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der An-

sprechpartnerin oder des Ansprechpartners;

e. den Ort, an dem die Dokumente nach Artikel 7 Absätze 2

bis

und 2

ter

bereitge-

halten oder elektronisch zugänglich gemacht werden;

f. das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer.

1bis

Die Angaben müssen online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt

werden.

3

Er muss die Angaben vor dem Beginn des Einsatzes melden. In bestimmten Bran-

chen muss die Meldung vier Arbeitstage vor dem Beginn des Einsatzes erfolgen. Der

Bundesrat legt die Branchen fest; er berücksichtigt dabei das Risiko eines Verstosses

gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen.

4

Die Behörde nach Absatz 1 übermittelt der kantonalen tripartiten Kommission, der

vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde sowie gege-

benenfalls der im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag aufgeführten

paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie der Meldung.

5

Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er be-

zeichnet die Fälle:

b. in denen von der viertägigen Frist nach Absatz

3 abgewichen werden kann.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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6

Er bestimmt die Behörde nach Absatz 1 und regelt das Verfahren. Er kann insbeson-

dere vorsehen, dass die Übermittlung der Meldung nach Absatz 4 automatisiert über

eine Schnittstelle erfolgt.

Art. 6a

Meldepflicht bei

Anstellungen während höchstens drei Monaten

innerhalb eines Kalenderjahrs

1

Stellt ein Arbeitgeber im Ausland wohnhafte Personen innerhalb eines Kalender-

jahrs während höchstens drei Monaten an, so muss er der zuständigen Behörde des

Bundes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Dazu

gehören insbesondere:

a. die für die Meldung verantwortliche Person;

b. die Identität der gemeldeten Person;

c. das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer;

d. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;

e. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.

2

Er muss die Angaben spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit mel-

den.

3

Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss.

4

Artikel 6 Absätze 1

bis

, 4 und 6 gelten sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 6b

3. Abschnitt: Selbstständige Erwerbstätigkeit

Art. 6b

Selbstständig erwerbstätige Dienstleistungserbringerinnen und

Dienstleistungserbringer mit Niederlassung im Ausland

1

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer mit Niederlassung im

Ausland, die innerhalb eines Kalenderjahrs in der Schweiz höchstens 90 Arbeitstage

selbstständig erwerbstätig sind, müssen der zuständigen Behörde des Bundes die für

die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Dazu gehören ins-

besondere:

a.

die für die Meldung verantwortliche Person;

b.

die Identität der gemeldeten Person;

c.

das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Tätig-

keit;

d.

die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;

e.

den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

56 / 77

2

Sie müssen die Angaben vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit melden. In bestimm-

ten Branchen muss die Meldung vier Arbeitstage vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit

erfolgen. Der Bundesrat legt die Branchen fest; er berücksichtigt dabei das Risiko

eines Verstosses gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen.

3

Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss.

4

Artikel 6 Absätze 1

bis

, 4, 5 und 6 gelten sinngemäss.

Art. 6c

Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

mit

Niederlassung im Ausland

1

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbststän-

dige Erwerbstätigkeit berufen, müssen diese gegenüber den zuständigen Kontrollor-

ganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachweisen. Der Begriff der selbststän-

digen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.

2

Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontroll-

organen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen:

a.

Nachweis der Meldung nach Artikel 6

b

Absatz 1 oder Kopie der erteilten Be-

willigung,

wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem

Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetz-

gebung unterliegt;

b.

Bisheriger Art. 1a Abs. 2 Bst. b

c.

Bisheriger Art. 1a Abs. 2 Bst. c

3

Bisheriger Art. 1a Abs. 3

4

Bisheriger Art. 1a Abs. 4

5

Bisheriger Art. 1a Abs. 5

Art. 6d

Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder

misslungenem Nachweis

1

Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz

1 Buchstabe d folgende Personen melden:

a.

Personen, die innerhalb der gewährten Frist weder die Dokumente nach Arti-

kel 6

c

Absatz 2 noch gleichwertige Unterlagen vorweisen;

b.

Bisheriger Art. 1b Abs. 1 Bst. b

2

Bisheriger Art. 1b Abs. 2

3

Der Arbeitsunterbruch dauert an:

a. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: bis die Dokumente nach Artikel 6

c

Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden;

b.

Bisheriger Art. 1b Abs. 3 Bst. b

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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Art. 6e

Selbstständige Erwerbstätige ohne Niederlassung im Ausland

1

Die Artikel 6

b

, einschliesslich Artikel 6 Absätze 1

bis

, 4 und 6, und 6

c

Absatz 1 gelten

sinngemäss für selbstständige Erwerbstätige, die:

a.

im Ausland wohnhaft sind, dort aber keine Niederlassung haben; und

b.

innerhalb eines Kalenderjahrs in der Schweiz während höchstens drei Mona-

ten selbstständig erwerbstätig sind.

2

Sie müssen die Angaben spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit

melden.

3

Sie müssen den Kontrollorganen alle Dokumente zustellen, die für die Überprüfung

ihres Status erforderlich sind.

4

Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss.

3

a.

Abschnitt: Informationsplattform

Art. 6f

1

Der Bund stellt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Arbeitgebern

eine barrierefreie Plattform zur Verfügung, die über Folgendes informiert:

a.

Arbeits- und Lohnbedingungen;

b.

allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge;

c.

Kontaktangaben von Behörden und paritätischen Organen;

d.

Verfahren bei Verstössen gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen.

2

Die Plattform muss zudem einen Lohnrechner und weitere Hilfsinstrumente enthal-

ten.

Gliederungstitel vor Art. 7

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 7 Abs. 2–2

quater

2

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Organen nach Absatz 1 bei

einer Kontrolle am Einsatzort ihre Identitätspapiere vorweisen.

2bis

Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 ab Beginn des Einsatzes fol-

gende Dokumente in einer Amtssprache in Papierform oder in elektronischer Form

vorweisen können:

a

Arbeitsvertrag oder gleichwertiges Dokument;

b. Nachweis der Meldung nach Artikel 6.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

58 / 77

2ter

Er muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen die Arbeitszeiterfassung, die

individuelle Abrechnung der Löhne und Spesen, die Belege über deren Auszahlung

sowie weitere Dokumente, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen, innert angemessener Frist in einer

Amtssprache in Papierform oder in elektronischer Form vorweisen.

2quater

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht zur Vorweisung der Doku-

mente vorsehen. Er legt insbesondere die Dauer der Pflicht zur Vorweisung fest.

Gliederungstitel vor Art. 8

5 Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Grundsatz

Art. 8

Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden und paritätischen Organe nach

Artikel 7 Absatz 1 und die zuständigen Behörden des Bundes arbeiten mit den aus-

ländischen Behörden zusammen, um die Durchführung von internationalen Verein-

barungen der Schweiz über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

mern einerseits und den Vollzug dieses Gesetzes andererseits sicherzustellen.

Gliederungstitel vor Art. 8a

6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Ersuchen ausländischer Behörden

Art. 8a

Gegenstand des Ersuchens und Modalität

1

Ausländische Behörden können die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel

7 Absatz 1 ersuchen um:

a.

Auskünfte über folgende Personen mit Sitz, Wohnsitz oder Beschäftigung in

der Schweiz sowie über die folgenden sie betreffenden Elemente:

1.

Arbeitgeber sowie deren Unternehmen und Geschäftstätigkeit,

2.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitsverhältnis

und Entsendung in den ersuchenden Staat,

3.

selbstständig Erwerbstätige und ihre Geschäftstätigkeit;

b.

die Durchführung von Kontrollen in der Schweiz, soweit dies für den Vollzug

von diesem Gesetz entsprechenden Aufgaben erforderlich ist;

c.

die Vollstreckung von Verwaltungssanktionen wegen eines Verstosses gegen

die auf die Entsendung anzuwendenden Rechtsvorschriften des ersuchenden

Staates;

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

59 / 77

d.

die Zustellung von Dokumenten und Entscheiden im Zusammenhang mit ei-

ner Entsendung oder einer Dienstleistung.

2

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Ersuchen ausländischer Behörden an die

kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 8b

Prüfung von Ersuchen um Zustellung oder Vollstreckung eines

Entscheids

1

Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d prüft, ob die Angaben

zum Ersuchen um Zustellung oder Vollstreckung mit dem zugrunde liegenden Ent-

scheid übereinstimmen.

2

Sie kann das Ersuchen ablehnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt

ist:

a.

Das Ersuchen ist unvollständig oder stimmt offenkundig nicht mit dem zu-

grunde liegenden Entscheid überein.

b.

Die voraussichtlichen Kosten für die Vollstreckung der Verwaltungssanktion

stehen offensichtlich in keinem Verhältnis zum geschuldeten Betrag oder das

Verfahren würde zu anderen erheblichen Schwierigkeiten führen.

c.

Der Gesamtbetrag der Verwaltungssanktion liegt unter 350 Euro oder dem

Gegenwert dieses Betrags.

d.

Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien werden nicht eingehalten.

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 8c

Zustellung des Ersuchens um Vollstreckung oder Zustellung des

Entscheids

1

Nimmt die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Ersuchen

an, so stellt sie es der betroffenen Person so schnell wie möglich zu, spätestens aber

innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens.

2

Handelt es sich um ein Ersuchen um Vollstreckung eines Entscheids, so legt sie eine

Frist fest, innerhalb der die betroffene Person den geschuldeten Betrag bezahlen muss.

3

Gegen die Aufforderung zur Zahlung eines Betrags nach Artikel 8

a

Absatz 1 Buch-

stabe c kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. 8d

Betreibungsverfahren

1

Verstreicht die Zahlungsfrist nach Artikel 8

c

Absatz 2 ungenutzt, so richtet die kan-

tonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Betreibungsbegehren an das

Betreibungsamt, das zuständig ist für den Ort, in dem die betroffene Person ihren

Wohn- oder Geschäftssitz hat. Im Übrigen ist Artikel 46 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

132

anwendbar.

2

Die kantonale Be-

132

SR

281.1

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

60 / 77

hörde hat im Rahmen des Betreibungsverfahrens die gleichen Rechte und Pflichten

wie eine Gläubigerin oder ein Gläubiger.

Art. 8e

Betreibungskosten

1

Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d muss die Betreibungs-

kosten vorschiessen.

2

Der Bund vergütet den kantonalen Behörden die Betreibungskosten nach Abzug der

Einnahmen nach Artikel 8

f

.

Art. 8f

Einnahmen aus dem Betreibungsverfahren

Die Einnahmen aus dem Betreibungsverfahren stehen der kantonalen Behörde nach

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu.

Art. 8g

Ersuchen um

Auskunft, Kontrolle oder Zustellung

1

Ersucht eine ausländische Behörde um eine Auskunft, eine Kontrolle oder die Zu-

stellung von Dokumenten, so fordert die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1

Buchstabe d diese beim Arbeitgeber oder bei der oder dem selbstständig Erwerbstäti-

gen ein und stellt sie der ersuchenden Behörde zu.

2

Werden die Auskünfte nicht erteilt oder die Dokumente nicht geliefert, so kann die

kantonale Behörde mit den Behörden und Kontrollorganen nach den Artikeln 8

o

Ab-

satz 1 und 8

p

Absatz 2 zusammenarbeiten.

3

Die kantonale Behörde kann der ersuchenden Behörde auch Daten aus Registern,

auf die sie Zugriff hat, bekannt geben.

4

Sofern es zur Gewährleistung der Amtshilfe erforderlich ist, führt die kantonale Be-

hörde eine Kontrolle durch. Sie kann die Organe und Behörden nach Artikel 7 Absatz

1 beiziehen. Artikel 7 Absatz 4 ist anwendbar.

5

Der Arbeitgeber beziehungsweise der selbstständig Erwerbstätige muss die Aus-

künfte und Dokumente, um die ersucht wurde, in der Amtssprache des ersuchenden

Staates oder in einer von diesem akzeptierten Sprache liefern.

Art. 8h

Kosten

1

Die Zusammenarbeit und die Gewährung von Amtshilfe durch die schweizerischen

Behörden und Organe sind kostenlos.

2

Der Bundesrat regelt die Entschädigung der kantonalen Behörden und der paritäti-

schen Organe nach Artikel 7 für die Gewährung von Amtshilfe.

3

Die Kantone regeln die Entschädigung der paritätischen Organe von kantonalen all-

gemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

61 / 77

Gliederungstitel vor Art. 8i

7. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Ersuchen inländischer Behörden

Art. 8i

Gegenstand des Ersuchens

Die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 können ausländische

Behörden ersuchen um:

a.

Auskünfte über Personen nach Artikel 8

a

Absatz 1 Buchstabe a, ihr Unter-

nehmen, ihre Geschäftstätigkeit oder ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang

mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, einer Geschäftstätigkeit in

der Schweiz oder einer Entsendung in die Schweiz;

b.

die Durchführung von Kontrollen im Ausland;

c.

die Durchführung eines Betreibungsverfahrens zur Vollstreckung rechtskräf-

tiger Verwaltungssanktionen (Art. 9);

d.

die Zustellung von Dokumenten, Entscheiden und Gerichtsurteilen.

Art. 8j

Übermittlung des Ersuchens

1

Die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 übermitteln ein Er-

suchen nach Artikel 8

i

der ausländischen Behörde, in dem die betreffende Person ih-

ren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz hat.

2

Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen zum Gegenstand und Inhalt des Ersuchens

nach Artikel 8

i

.

Art. 8k

Information ohne Ersuchen

Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann die Behörde des

Staates, in dem der Arbeitgeber oder die oder der selbstständig Erwerbstätige ihren

oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, von sich aus informieren, wenn Anhaltspunkte

auf einen Verstoss gegen dieses Gesetz vorliegen, die auf einen Verstoss im betref-

fenden Staat hindeuten könnten.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

62 / 77

Gliederungstitel vor Art. 8l

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Binnenmarktinformationssystem

Art. 8l

Nutzungspflicht

1

Die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden und der paritätischen

Vollzugsorgane mit den ausländischen Behörden erfolgt mittels des Binnenmarktin-

formationssystems (IMI).

2

Jeder Kanton bezeichnet eine zentrale Behörde oder eine koordinierende Stelle für

die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und meldet diese dem Staatssekretariat für

Wirtschaft (SECO).

3

Hat eine Behörde oder ein Organ keinen eigenen Zugriff auf das IMI, so nimmt die

zentrale Behörde oder die koordinierende Stelle Ersuchen, Antworten und Mitteilun-

gen entgegen und übermittelt sie.

Art. 8m

Koordination

1

Das SECO ist im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmenden der Koordinator

des IMI.

2

Es erfasst die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 im IMI

und erteilt ihnen die erforderlichen Berechtigungen.

3

Der Bundesrat bestimmt die Stelle des nationalen Koordinators für das IMI.

Art. 8n

Finanzierung

Der Bund übernimmt die Kosten für den Anschluss an das IMI und für den Betrieb.

Gliederungstitel vor Art. 8o

9. Abschnitt: Datenschutz

Art. 8o

Datenbearbeitung

1

Die mit der Durchführung von Kontrollen oder mit dem Vollzug dieses Gesetzes

beauftragten Organe, die tripartiten Kommissionen nach Artikel 360

b

OR

133

und das

SECO dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten

über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bearbeiten, die

sie benötigen, um insbesondere:

a.

Tätigkeiten untereinander zu koordinieren;

b.

Meldungen nach den Artikeln 6-6

b

und

6

e

zu überprüfen;

133

SR

220

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

63 / 77

c.

Kontrollen nach Artikel 7 durchzuführen;

d.

Beobachtungsaufgaben nach Artikel 360

b

Absatz 3 OR wahrzunehmen;

e.

Verwaltungssanktionen nach Artikel 9 Absatz 2 auszusprechen;

f.

Auskünfte und Zustellungen anderer Behörden und Organe zu verarbeiten.

2

Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsdauer der Daten.

Art. 8p

Datenbekanntgabe im Inland

1

Die Behörden und Organe nach Artikel 8

o

Absatz 1 sind verpflichtet, sich gegensei-

tig Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwal-

tungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bekannt zu geben, wenn

dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8

o

Absatz 1 erforderlich ist.

2

Sie dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die sie im Rahmen der

Durchführung von Kontrollen oder des Vollzugs dieses Gesetzes erhalten haben, von

sich aus oder auf Anfrage den folgenden Stellen unter den nachstehenden Vorausset-

zungen bekannt geben:

a.

den kantonalen Kontrollorganen nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarz-

arbeit vom 17. Juni 2005

134

, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten

auf einen Verstoss gegen die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem So-

zialversicherungs-, Ausländer- oder Quellensteuerrecht erforderlich ist;

b.

der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wenn dies für die Abklärung von An-

haltspunkten auf einen Verstoss gegen das Mehrwertsteuergesetz vom

12. Juni 2009

135

erforderlich ist;

c.

den Migrationsbehörden, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten

auf einen Verstoss gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. De-

zember 2005

136

erforderlich ist;

d.

den kantonalen Arbeitsämtern, wenn dies für die Abklärung von Anhalts-

punkten auf einen Verstoss gegen das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Ok-

tober 1989

137

erforderlich ist;

e.

dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), wenn dies für die Ab-

klärung von Anhaltspunkten auf einen Verstoss gegen das Zollgesetz vom

18. März 2005

138

erforderlich ist.

3

Die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 können zur gegenseitigen Datenbe-

kanntgabe die Plattform für die elektronische Kommunikation (Art. 8

r

) verwenden.

4

Die Behörden und Organe nach Absatz 2 dürfen den Behörden und Organen nach

Artikel 8

o

Absatz 1 diejenigen Personendaten und Daten juristischer Personen, ein-

134

SR

822.41

135

SR

641.20

136

SR

142.20

137

SR

823.11

138

SR

631.0

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

64 / 77

schliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktio-

nen, von sich aus oder auf Anfrage bekannt geben, die erforderlich sind für:

a.

die Durchführung einer Kontrolle nach Artikel 7;

b.

die Erfüllung einer Beobachtungsaufgabe nach Artikel 360

b

Absatz 3 OR

139

;

c.

den Erlass einer Verwaltungssanktion nach Artikel 9 Absatz 2.

5

Die Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen tripartiten Kommissionen sowie

die mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags

beauftragten paritätischen Organe, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis er-

halten von Hinweisen auf eine Verletzung der orts- und berufsüblichen Arbeits- und

Lohnbedingungen.

Art. 8q

Bekanntgabe von Daten ins Ausland

Die Behörden und Organe nach Artikel 8

o

Absatz 1 sind verpflichtet, Behörden an-

derer Staaten, welche diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen, Personen-

daten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und

strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bekannt zu geben, sofern dies zur Er-

füllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder von Aufgaben, die diesem Gesetz

entsprechen, notwendig ist.

Gliederungstitel vor Art. 8r

10. Abschnitt: Plattform für elektronische Kommunikation

Art. 8r

1

Das SECO stellt eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung,

über welche die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 Informationen nach Arti-

kel 8

p

Absatz 1 bekannt geben können.

2

Bisheriger Art. 8a Abs. 2

3

Bisheriger Art. 8a Abs. 3

4

Bisheriger Art. 8a Abs. 4

Gliederungstitel vor Art. 9

11. Abschnitt: Sanktionen und Strafen

Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a, b, b

bis

, g, h und i

139

SR

220

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

65 / 77

2

Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:

a.

bei Verstössen gegen Artikel 3, 6, 6

a,

6

b,

6

c

Absatz 2, 6

e

Absatz 3 oder 7 Ab-

satz 2 oder 2

bis

eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen;

b.

bei Verstössen gegen Artikel 2:

1.

eine Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen, oder

2.

den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in

der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

b

bis

.

bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 2

ter

:

1.

eine Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen, oder

2.

den betreffenden Unternehmen verbieten, bis zur Hinterlegung der Kau-

tion nach Artikel 2 Absatz 2

ter

in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

g.

bei Verstössen gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Artikel 8

g

Absätze 4 und 5 eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen;

h.

gegen einen Arbeitgeber eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken ausspre-

chen, wenn die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner die Vorausset-

zungen nach Artikel 5

a

trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt.

i.

Bisheriger Bst. g

Art. 11

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 13a

12. Abschnitt: Klagerecht

Art. 13a

Bisheriger Art. 11

Gliederungstitel vor Art. 14

13. Abschnitt: Aufsicht über den Vollzug

Art. 14

Das SECO beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es kann den Kontrollorganen

nach Artikel 7 Weisungen erteilen.

Gliederungstitel vor Art. 14a

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

66 / 77

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

67 / 77

Beilage zur Änderung des EntsG

(Art. 2 Abs. 2/Anhang 5)

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1.

Bundesgesetz vom 21. Juni 2019

140

über das öffentliche

Beschaffungswesen

Art. 26 Abs. 2

bis

2

bis

Untersteht eine Anbieterin oder eine Subunternehmerin einem allgemeinverbind-

lich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für Bauleistungen gemäss nach Anhang 1, so ver-

langt die Auftraggeberin zusätzlich die Einreichung einer Bescheinigung des Kon-

trollorgans, welche die Informationen über erfolgte Kontrollen und allfällige

Verstösse gegen die geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen enthält.

2.

Obligationenrecht

141

Art. 335l–335q einfügen vor Ziff. III (Kündigungsschutz)

Art. 335l

II

ter

. Kündigung

von Arbeitnehmer-

vertretern

1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen nach Ziffer II

ter

gelten für die Kündigung durch

den Arbeitgeber:

a.

eines Arbeitnehmervertreters, der:

1. gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember

1993

142

gewählt wurde,

140

SR

172.056.1

141

SR

220

142

SR

822.14

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

«%ASFF_YYYY_ID»

der Schweiz und der EU über die Stabilisierung

der bilateralen Beziehungen. BB

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2. ad hoc für eine bestimmte Angelegenheit gewählt wurde,

oder

3. Mitglied eines paritätisch zusammengesetzten Organs einer

Personalvorsorgeeinrichtung ist;

b.

eines Mitglieds eines nationalen Branchenvorstands, der im

Rahmen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits-

vertrags tätig ist, sofern die Mitgliedschaft dem Arbeitgeber

schriftlich mitgeteilt wurde.

Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 337 ist

vorbehalten.

Art. 335m

2. Ankündigung

und vorgängige

Aussprache

1

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer nach Artikel 335

l

Absatz 1 zu kündigen, so hat er diesem die Kündigung in einer begrün-

deten Mitteilung anzukündigen.

2

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Emp-

fang der Ankündigung eine Aussprache verlangen. Diese muss inner-

halb drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags stattfinden.

3

Jede Partei kann sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

4

Die Parteien bemühen sich nach Treu und Glauben um eine Lösung,

durch die sich die Kündigung vermeiden lässt, insbesondere indem sie

prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine andere vergleichbare Arbeitsstelle-

angeboten werden kann.

Art. 335n

3. Weiteres Vor-

gehen

1

Die Parteien legen am Ende der Aussprache die nächsten Schritte fest,

falls solche zur Erreichung des Ziels nach Artikel 335

m

Absatz 4 not-

wendig sind.

2

Das gesamte Verfahren darf ab dem Zeitpunkt des Empfangs der An-

kündigung höchstens zwei Monate dauern, es sei denn, der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer haben eine längere Dauer vereinbart.

Art. 335o

4. Zeitpunkt der

Kündigung

Die Kündigung darf nicht vor Abschluss des Verfahrens nach den Ar-

tikeln 335

m

und 335

n

erfolgen.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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Art. 335p

5. Sanktion bei

Nichteinhaltung

des Verfahrens

Die Kündigung ist nichtig, wenn das Verfahren nach den Artikeln 335

l

335

n

nicht eingehalten wurde.

Art. 335q

6. Abweichende

Vereinbarung

Ein Arbeitgeberverband und ein Arbeitnehmerverband können in ei-

nem Gesamtarbeitsvertrag gemeinsam eine von den Artikeln 335

l–

335

o

abweichende Regelung treffen, wenn sie gleichwertig ist.

Art. 336a Abs. 4

b. Sanktionen

4

Ist die Kündigung eines Arbeitnehmers nach Artikel 335

l

Absatz 1

missbräuchlich, so darf die Entschädigung des Arbeitnehmers nicht

mehr als zehn Monatslöhne betragen.

3.

Bundesgesetz vom 28. September 1956

143

über die Allgemeinver-

bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Art. 2 Ziff. 3 dritter Satz

Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzun-

gen angeordnet werden:

3.

… Bei besonderen Verhältnissen kann vom Erfordernis

der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen wer-

den.

Art. 2a

Besondere

Mehrheit

Für Gesamtarbeitsverträge, die bereits einmal allgemeinverbindlich er-

klärt wurden, kann vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Ar-

beitgeber abgewichen werden, wenn:

a.

zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr als 18 Monate seit Ab-

lauf der Gültigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vergan-

gen sind;

b.

mindestens 40 Prozent aller Arbeitgeber, auf die der Geltungs-

bereich des Gesamtarbeitsvertrags ausgedehnt werden soll, be-

teiligt sind; und

143

SR

221.215.311

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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c.

der nach Artikel 2 Ziffer 3 erforderliche Anteil der bei den be-

teiligten Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer mindestens

so viel Prozent über 50 Prozent liegt, wie der Anteil der betei-

ligten Arbeitgeber unter 50 Prozent liegt.

Art. 4a

Feststellungsklage

nicht beteiligter

Arbeitgeber

Nicht beteiligte Arbeitgeber können nach der Einleitung von Unterstel-

lungsabklärungen durch die Organe, die für die gemeinsame Durchfüh-

rung nach Artikel 357

b

Absatz 1 des Obligationenrechts

144

verantwort-

lich sind, gemäss Artikel 88 der Zivilprozessordnung

145

auf

Feststellung der Nichtunterstellung unter einen allgemeinverbindlichen

Gesamtarbeitsvertrag klagen.

Art. 11 Abs. 2

2

Sie prüft bei jedem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung mit ei-

ner besonderen Mehrheit nach Artikel 2

a

die Notwendigkeit eines Gut-

achtens betreffend die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Ziffern 1 und

2, wenn sich dies nicht von vornherein als überflüssig erweist.

Art. 12 Abs. 5 und 6

5

Die zuständige Behörde kann auf Antrag hin im Geltungsbereich einer

Allgemeinverbindlicherklärung klarstellen, dass Arbeitgeber, Betriebe

und Betriebsteile, die an einem Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler

Geltung beteiligt sind, nicht in den betrieblichen Geltungsbereich eines

allgemeinverbindlich zu erklärenden Gesamtarbeitsvertrages fallen,

wenn ihre überwiegende Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesamtar-

beitsvertrages mit nationaler Geltung liegt. Antrag stellen können die

an einem Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler Geltung beteiligten Ver-

tragsparteien, sofern dieser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-

schlossen wurde und mindestens Bestimmungen über Mindestlöhne,

Arbeitszeiten und Vollzug regelt.

6

Die zuständige Behörde kann ausserdem auf Antrag eines Wirtschafts-

verbandes hin im Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklä-

rung klarstellen, dass Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Mit-

glied dieses Wirtschaftsverbandes sind, nicht in den betrieblichen

Geltungsbereich des allgemeinverbindlich zu erklärenden Gesamtar-

beitsvertrages fallen, wenn ihre überwiegende Tätigkeit im Geltungs-

bereich des Gesamtarbeitsvertrages mit nationaler Geltung nach Absatz

5 liegt. Der Wirtschaftsverband muss strukturell und bezüglich der

144

SR

220

145

SR

272

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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Branchenausrichtung mit dem am Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler

Geltung beteiligten Arbeitgeberverband eng verbunden sein.

4.

Bundesgesetz vom 11. April 1889

146

über Schuldbetreibung und

Konkurs

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6

2

Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:

6.

rechtskräftige Entscheide über finanzielle Verwaltungssanktionen, die wegen

eines Verstosses gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern anwend-

baren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union er-

gangenen sind.

146

SR

281.1

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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Anhang 6

(Art. 2 Abs. 2)

Änderung weiterer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991

147

Art. 34d Abs. 2 und 2

bis

2

Die Studiengebühren für Schweizer Studierende, für Studierende, die Staatsangehö-

rige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sind, sowie für ausländische

Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind sozialverträglich zu bemessen.

2bis

Für ausländische Studierende, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

EU sind, können höhere Studiengebühren festgelegt werden, wenn sie:

a.

zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen; oder

b.

keinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

2. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September

2011

148

Art. 47 Abs. 1

bis

1bis

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter

kantonaler Universitäten, universitärer Institute und Fachhochschulen Finanzhilfen

für die Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach Artikel 7

b

des Abkommens

vom 21. Juni 1999

149

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-

zügigkeit (FZA) ausrichten.

Art. 48 Abs. 2 Bst. c

2

Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen:

c. für die Beiträge zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach Artikel 7

b

FZA

150

für kantonale Universitäten, universitäre Institute und Fachhochschu-

len.

147

SR

414.110

148

SR

414.20

149

SR

0.142.112.681

150

SR

0.142.112.681

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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Gliederungstitel nach Art. 61

5

a

. Abschnitt: Beiträge zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots

nach Artikel 7

b

FZA

Art. 61a

1

Der Beitrag wird den kantonalen Universitäten, universitären Instituten und Fach-

hochschulen entsprechend ihren durch die Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots

nach Artikel 7

b

FZA

151

verursachten Einbussen und gemäss ihrem Anteil von Studie-

renden, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sind,

ausgerichtet.

2

Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der Einbussen.

3

Bei der Berechnung der Einbussen werden diejenigen höheren Studiengebühren für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU berücksichtigt, die vor dem 1. April

2025 rechtskräftig beschlossen wurden.

4

Der Bundesrat regelt die Berechnung und die Auszahlung der Beiträge.

3. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957

152

Art. 9b Abs. 4 dritter Satz

... Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplane-

rischer Anliegen sowie völkerrechtlicher Verpflichtungen Ausnahmen von dieser Pri-

orität vorsehen.

Art. 40a

ter

Abs. 2

bis

2bis

Sie entscheidet nach Artikel 24 Absatz 1a des Abkommens vom 21. Juni

1999

153

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-

meinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landver-

kehrsabkommen) auf Antrag des BAV, eines bestellenden Kantons oder eines be-

troffenen

Eisenbahnverkehrsunternehmens,

ob

der

Hauptzweck

eines

grenzüberschreitenden Personenbeförderungsangebots eines ausländischen Unterneh-

mens im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Landverkehrsabkommens in der Beförde-

rung von Personen zwischen dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz

liegt. Sie informiert das BAV über den Eingang eines Antrags eines Kantons oder

Unternehmens sowie über ihren Entscheid.

151

SR

0.142.112.681

152

SR

742.101

153

SR

0.740.72

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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4. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009

154

Art. 9a

Besondere Voraussetzungen für konzessionierte, grenzüberschreitende An-

gebote

1

Unternehmen, die

einen nicht vertakteten grenzüberschreitenden Personenverkehr

auf der Schiene im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Juni

1999

155

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-

meinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse anbieten,

sind für dieses Angebot nicht vor volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsver-

hältnissen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b geschützt.

2

Hat die Kommission für den Eisenbahnverkehr nach Artikel 40

a

ter

Absatz 2

bis

des

Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957

156

(EBG)

festgestellt, dass der Haupt-

zweck des Angebots nicht in der Beförderung von Personen zwischen dem Gebiet

eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz liegt, so erteilt das BAV die Konzession

nicht oder es entzieht die bestehende Konzession.

Art. 31c Abs. 1 und 1

bis

1

Die Besteller erstellen eine Planung für ihre Ausschreibungen im Personenverkehr

auf der Strasse und der Schiene. Sie legen darin in erster Linie die Gründe und den

Zeitpunkt der Ausschreibung eines Angebots fest. Dabei berücksichtigen sie

insbesondere Verkehrskonzepte, die einen optimierten öffentlichen Verkehr vorsehen,

sowie die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse.

1bis

Sie führen die geplanten Ausschreibungen folgender Angebote auf:

a.

von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote des regionalen Per-

sonenverkehrs;

b.

von Bund und Kantonen gemeinsam ausgeschriebene Angebote des regiona-

len Personenverkehrs, die ohne Bundesbeteiligung bestellt werden;

c.

von Kantonen oder Gemeinden oder von beiden gemeinsam bestellte Ange-

bote mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6a. Abschnitts

Art. 31d

Veröffentlichung bestellter Angebote mit Linienabschnitten in

Nachbarstaaten

1

Das BAV veröffentlicht einmal jährlich eine Übersicht aller bestellten Angebote mit

Linienabschnitten in Nachbarstaaten.

154

SR

745.1

155

SR

0.740.72

156

SR

742.101

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2

Die Kantone liefern dem BAV die dafür notwendigen Angaben zu den Angeboten,

die ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.

Art. 32a Abs. 1

bis

1bis

Bei gemeinsamen Ausschreibungen von Angeboten mit den zuständigen Behörden

eines Nachbarstaates beachten die Besteller die Vorgaben des Völkerrechts.

Art. 35 Abs. 1 erster Satz

1

Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5

EBG

157

müssen den Gemeinwesen, von denen sie Finanzhilfen oder Abgeltungen er-

halten, den Geschäftsbericht einschliesslich weiterer durch dieses Gesetz oder seine

Ausführungsbestimmungen festgelegter Unterlagen vorlegen. ...

5. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948

158

Art. 103 Abs. 1 Einleitungssatz

1

Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 3 des Protokolls vom …

159

über

staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012

160

über die Meldepflicht und

Nachprüfung der Berufsqualifikationen von

Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten

Berufen

Art. 4

Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkungen auf die

öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder

Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und die Begleitdokumente unverzüglich an die

für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter.

Art. 5

Beginn der Berufsausübung

1

Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienst-

leistung erbringen, sobald die Meldung erfolgt ist.

157

SR

742.101

158

SR

748.0

159

SR …

160

SR

935.01

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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2

Fehlen Begleitdokumente oder will die zuständige Behörde die Berufsqualifikatio-

nen nachprüfen, so sistiert sie die Erbringung der Dienstleistung.

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Fristen bei einer Sistierung nach Ab-

satz 2. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG

161

.

161

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen

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