2025-...
«%ASFF_YYYY_ID»
Vorentwurf
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)
1
,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....
2
,
beschliesst:
Art. 1
1
Es werden genehmigt:
a.
das Änderungsprotokoll vom ...
3
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
4
zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit;
b.
das Institutionelle Protokoll vom ...
5
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
6
zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit;
c.
das Änderungsprotokoll vom ...
7
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
8
zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
d.
das Institutionelle Protokoll vom ...
9
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
10
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
1
SR
101
2
BBl ...
3
BBl ...
4
SR
0.142.112.681
5
BBl ...
6
SR
0.142.112.681
7
BBl ...
8
SR
0.946.526.81
9
BBl ...
10
SR
0.946.526.81
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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meinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun-
gen;
e.
das Änderungsprotokoll vom ...
11
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
12
zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
f.
das Institutionelle Protokoll vom ...
13
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
14
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
g.
das Protokoll über staatliche Beihilfen vom ...
15
zum Abkommen vom 21. Juni
1999
16
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
h.
das Änderungsprotokoll vom ...
17
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
18
zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über den Luftverkehr;
i.
das Institutionelle Protokoll vom ...
19
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
20
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über den Luftverkehr;
j.
das Protokoll über staatliche Beihilfen vom ...
21
zum Abkommen vom 21. Juni
1999
22
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über den Luftverkehr;
k.
das Änderungsprotokoll vom ...
23
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
24
zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
l.
das Abkommen vom ...
25
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-
schaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft an Programmen der Union;
11
BBl ...
12
SR
0.740.72
13
BBl ...
14
SR
0.740.72
15
BBl ...
16
SR
0.740.72
17
BBl ...
18
SR
0.748.127.192.68
19
BBl ...
20
SR
0.748.127.192.68
21
BBl ...
22
SR
0.748.127.192.68
23
BBl ...
24
SR
0.916.026.81
25
BBl ...
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
3 / 77
m. das Abkommen vom ...
26
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Union über die Modalitäten und Bedingungen für die
Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Eu-
ropäischen Union für das Weltraumprogramm;
n.
das Abkommen vom ...
27
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Union über den regelmässigen finanziellen Beitrag der
Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten
in der Europäischen Union.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
1
Die Bundesgesetze in den Anhängen 1–3 werden angenommen.
2
Die Änderungen der Bundesgesetze in den Anhängen 4–6 werden angenommen.
Art. 3
1
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 und 141
a
Abs. 2 BV).
2
Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten der Bundes-
gesetze in den Anhängen 1–3 und der Änderungen der Bundesgesetze in den Anhän-
gen 4–6.
3
Artikel 89
a
Absatz 6 Ziffer 24 des Zivilgesetzbuches
28
(Beilage zu Anh. 4 Ziff. 1)
tritt am ersten Tag des 49. Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom
...
29
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
30
zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.
4
Die Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sep-
tember 2011
31
(Anh. 6 Ziff. 2) gilt während vier Jahren ab dem Inkrafttreten; danach
sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
26
BBl ...
27
BBl ...
28
SR
210
29
…
30
SR
0.142.112.681
31
SR
414.20
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1)
Bundesgesetz
über die Überwachung von staatlichen Beihilfen
(Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 87, 92 Absatz 1, 95 Absatz 2, 101 Absatz 1 und
173 Absatz 2 der Bundesverfassung
32
,
in Ausführung des Protokolls vom …
33
über staatliche Beihilfen zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über den Luftverkehr (Beihilfeprotokoll zum
Luftverkehrsabkommen),
des Protokolls vom …
34
über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Beihilfeprotokoll zum
Landverkehrsabkommen)
[und des Abkommens vom …
35
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Union über Elektrizität (Stromabkommen)],
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …
36
,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben der Überwachungsbehörde und die Verfahren zur
Überwachung von Beihilfen.
32
SR
101
33
SR …
34
SR …
35
SR …
36
BBl
20XX
…
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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2
Es gilt für staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher
Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige
den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwi-
schen der Schweiz und der Europäischen Union im Geltungsbereich der folgenden
völkerrechtlichen Verträge beeinträchtigen:
a.
Abkommen vom 21. Juni 1999
37
zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;
b.
Abkommen vom 21. Juni 1999
38
zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Strasse;
c.
[Stromabkommen].
3
Es findet keine Anwendung auf Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unterneh-
men für Tätigkeiten im Geltungsbereich eines Abkommens nach Absatz 2 gewährte
Betrag eine De-minimis-Beihilfe darstellt im Sinne von:
a.
Anhang I Abschnitt D des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen;
b.
Anhang I Abschnitt D des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen;
oder
c.
[Anhang III Abschnitt D des Stromabkommens].
Art. 2
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.
Beihilfegeber
: jede Behörde, welche die Gewährung von Beihilfen vorberei-
tet, Beihilfen gewährt oder Beihilferegelungen ausarbeitet oder erlässt;
b.
Beihilfeempfänger
: Unternehmen, dem eine Beihilfe gewährt wird oder ge-
währt werden soll;
c.
Beihilferegelung
: Bestimmungen in einem Erlass, gestützt auf die Beihilfen
gewährt werden können:
1.
generell-abstrakt umschriebenen Beihilfeempfängern ohne Entschei-
dungsspielraum des Beihilfegebers, oder
2.
einem oder mehreren konkret bezeichneten Beihilfeempfängern für un-
bestimmte Zeit oder in unbestimmter Höhe, ohne dass die Beihilfen an
ein bestimmtes Projekt gebunden sind;
d.
Einzelbeihilfe
: Beihilfe, die einem bestimmten Beihilfeempfänger gewährt
wird;
e.
Umsetzungsbeihilfe
: Einzelbeihilfe, die gestützt auf eine Beihilferegelung ge-
währt wird;
37
SR
0.748.127.192.68
38
SR
0.740.72
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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f.
Ad-hoc-Beihilfe
: Einzelbeihilfe, die nicht gestützt auf eine Beihilferegelung
gewährt wird;
g.
beihilferechtliche Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge
: Bestim-
mungen des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen, des Beihilfepro-
tokolls zum Landverkehrsabkommen [sowie von Teil III des Stromabkom-
mens];
h.
zulässig
: mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen
Verträge vereinbar.
2. Kapitel: Überwachungsbehörde
Art. 3
Grundsätze
1
Eine Beihilfekammer innerhalb der Wettbewerbskommission erfüllt die Aufgaben
der Überwachungsbehörde nach diesem Gesetz. Die Beihilfekammer beschliesst end-
gültig.
2
Die Beihilfekammer besteht aus drei Mitgliedern, die unabhängige Sachverständige
sind. Ein Mitglied gehört dem Präsidium der Wettbewerbskommission an. Es hat den
Vorsitz. Die Tätigkeit der Mitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, beschränkt
sich auf die Aufgaben nach diesem Gesetz.
3
Der Bundesrat bestimmt die Mitglieder der Beihilfekammer, die nicht dem Präsi-
dium angehören, sowie ihre Vertretung im Fall von Ausstand oder Verhinderung.
4
Die Artikel 18–25, 41 und 49 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995
39
sind für
die Tätigkeiten der Überwachungsbehörde anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 4
Aufgaben der Überwachungsbehörde
Die Überwachungsbehörde hat folgende Aufgaben:
a.
Sie berät die Beihilfegeber.
b.
Sie prüft Beihilfen auf ihre Zulässigkeit und gibt Stellungnahmen ab.
c.
Sie erhebt Beschwerde gegen Verfügungen und Erlasse oder geht nach Arti-
kel 26 vor, wenn sie eine Beihilfe als unzulässig beurteilt.
d.
Sie führt besondere Verfahren nach dem 4. Kapitel.
e.
Sie prüft fortlaufend bestehende Beihilferegelungen.
f.
Sie veröffentlicht Informationen zu Beihilfen und damit zusammenhängenden
Verfahren.
39
SR
251
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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3. Kapitel: Ordentliches Verfahren vor der Überwachungsbehörde
1. Abschnitt: Beratung und Anmeldung
Art. 5
Beratung
1
Die Überwachungsbehörde berät die Beihilfegeber auf Anfrage unverbindlich wäh-
rend der Ausarbeitung von Beihilfen bei Fragen zu diesem Gesetz und den beihilfe-
rechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge.
2
Die Beratung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand.
3
Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest.
Art. 6
Anmeldepflicht
1
Die Beihilfegeber melden ihre geplanten Beihilfen bei der Überwachungsbehörde
an.
2
Sie melden der Überwachungsbehörde Änderungen der angemeldeten Beihilfen.
Sind die Änderungen signifikant, so kann die Überwachungsbehörde eine neue An-
meldung verlangen.
3
Eine Änderung ist signifikant, wenn die Höhe der Beihilfe deutlich ansteigt, der
Beihilfeempfänger ändert oder sich die Rechtsnatur oder die Zielsetzung der Beihilfe
ändert. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(WBF) regelt die Einzelheiten.
Art. 7
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Nicht angemeldet werden müssen:
a.
geplante Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt
werden sollen, die in einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde oder,
falls keine vorliegt, in einem Beschwerdeentscheid bereits beurteilt wurde;
b.
geplante Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine bestehende Beihilferege-
lung gewährt werden sollen;
c.
geplante Beihilfen, die die Voraussetzungen gemäss folgenden Bestimmun-
gen erfüllen:
1.
Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkom-
men,
2.
Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkom-
men,
3.
[Anhang III Abschnitt C des Stromabkommens].
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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Art. 8
Durchführungsverbot
1
Geplante Beihilfen des Bundes, die angemeldet werden müssen, dürfen nicht ge-
währt werden, bevor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme dazu abgegeben
hat.
2
Läuft eine Frist nach Artikel 20 ab, ohne dass die Überwachungsbehörde eine ver-
tiefte Prüfung eingeleitet oder eine Stellungnahme abgegeben hat, ist das Durchfüh-
rungsverbot aufgehoben.
Art. 9
Inhalt und Form der Anmeldung
1
Der Beihilfegeber übermittelt der Überwachungsbehörde in seiner Anmeldung alle
für die Prüfung der geplanten Beihilfe erforderlichen Informationen.
2
Das WBF regelt die Einzelheiten des Inhalts und die Form der Anmeldung.
Art. 10
Zeitpunkt der Anmeldung
Der Beihilfegeber meldet die geplante Beihilfe an, sobald deren wichtigste Merkmale
festgelegt sind und er keine signifikanten Änderungen mehr erwartet. Geplante Bei-
hilfen in Form eines Erlasses meldet er spätestens im Rahmen des ersten Konsultati-
onsverfahrens an, sofern ein solches vorgesehen ist.
Art. 11
Bestätigung der Anmeldung
1
Die Überwachungsbehörde bestätigt dem Beihilfegeber innert fünf Arbeitstagen den
Eingang der Anmeldung.
2
Ist die Anmeldung unvollständig, fordert die Überwachungsbehörde ergänzende In-
formationen an; sie legt für die Einreichung der ergänzenden Informationen eine an-
gemessene Frist fest.
Art. 12
Rückzug der Anmeldung
1
Der Beihilfegeber kann die Anmeldung bis zum Zeitpunkt zurückziehen, an dem die
Überwachungsbehörde ihre Stellungnahme nach Artikel 15 oder 17 Absatz 1 mitteilt.
2
Die Anmeldung gilt auch als zurückgezogen, wenn die gemäss Artikel 11 Absatz 2
angeforderten ergänzenden Informationen nicht innert Frist eingereicht werden.
2. Abschnitt: Prüfungen
Art. 13
Gegenstand der Prüfungen
Die Überwachungsbehörde prüft, ob die angemeldeten Beihilfen zulässig sind.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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Art. 14
Einfache Prüfung
1
Die Überwachungsbehörde leitet eine einfache Prüfung ein, sobald sie die Anmel-
dung bestätigt hat.
2
Sie kann die einfache Prüfung sistieren, wenn der Beihilfegeber, der die geplante
Beihilfe angemeldet hat, diese anpassen möchte. Die Frist nach Artikel 20 Absatz 1
steht während der Sistierung still.
Art. 15
Abschluss der einfachen Prüfung
Beurteilt die Überwachungsbehörde die angemeldete Beihilfe als zulässig oder nicht
als Beihilfe, so schliesst sie die einfache Prüfung mit einer Stellungnahme ab. Sie teilt
dem Beihilfegeber die Veröffentlichung der Stellungnahme mit.
Art. 16
Vertiefte Prüfung
1
Stellt die Überwachungsbehörde in einer einfachen Prüfung fest, dass die angemel-
dete Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit gibt, so leitet sie eine
vertiefte Prüfung ein. Sie teilt dem Beihilfegeber die Veröffentlichung der Mitteilung
zur Einleitung der vertieften Prüfung mit.
2
Die Mitteilung enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechts-
fragen sowie eine vorläufige Würdigung der angemeldeten Beihilfe durch die Über-
wachungsbehörde.
Art. 17
Abschluss der vertieften Prüfung
1
Die Überwachungsbehörde schliesst die vertiefte Prüfung mit einer Stellungnahme
ab. Sie teilt dem Beihilfegeber die Veröffentlichung der Stellungnahme mit.
2
Sie hält in der Stellungnahme fest, ob sie die angemeldete Beihilfe als zulässig oder
unzulässig oder ob sie diese nicht als Beihilfe beurteilt.
3
Beurteilt die Überwachungsbehörde die angemeldete Beihilfe als unzulässig, so kann
sie in ihrer Stellungnahme Anpassungen der Beihilfe vorschlagen.
Art. 18
Wirkung der Stellungnahmen der Überwachungsbehörde
1
Die Stellungnahme der Überwachungsbehörde ist unverbindlich.
2
Weicht der Beihilfegeber bei der Gewährung der Beihilfe von der Stellungnahme
ab, so begründet er dies.
Art. 19
Widerruf einer Stellungnahme
1
Die Überwachungsbehörde kann eine Stellungnahme widerrufen.
2
Bei Stellungnahmen nach Artikel 15 leitet die Überwachungsbehörde vor dem Wi-
derruf eine vertiefte Prüfung ein.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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3
Beihilfegeber und Beihilfeempfänger sind berechtigt, sich vor dem Widerruf schrift-
lich zu äussern, wenn sie sich nicht bereits in der vertieften Prüfung nach Absatz 2
äussern konnten.
Art. 20
Fristen
1
Die Überwachungsbehörde führt die einfache Prüfung innert zwei Monaten durch;
die Frist beginnt mit der Bestätigung der Anmeldung.
2
Die Überwachungsbehörde führt die vertiefte Prüfung innert zwölf Monaten durch;
die Frist beginnt mit deren Einleitung.
3
Die Überwachungsbehörde kann die Fristen im Einvernehmen mit dem Beihilfege-
ber erstrecken.
Art. 21
Rechte der Konkurrenten
1
Konkurrenten der Beihilfeempfänger sind berechtigt, sich nach der Einleitung der
vertieften Prüfung schriftlich zu äussern; die Überwachungsbehörde legt dafür eine
Frist fest.
2
Die Überwachungsbehörde kann die Konkurrenten zu einem weiteren Schriften-
wechsel einladen.
Art. 22
Rechte und Pflichten der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger
1
Beihilfegeber und Beihilfeempfänger sind verpflichtet, der Überwachungsbehörde
alle für deren Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ur-
kunden vorzulegen.
2
Sie sind berechtigt, sich nach der Einleitung der vertieften Prüfung schriftlich zu
äussern; die Überwachungsbehörde legt dafür eine Frist fest.
3
Die Überwachungsbehörde kann die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger zu einem
weiteren Schriftenwechsel einladen.
Art. 23
Vereinfachte Verfahren
Die Überwachungsbehörde kann in Richtlinien Erleichterungen für das ordentliche
Verfahren vorsehen.
3. Abschnitt: Mitteilungspflicht und Verfahren auf Erlass einer
Verfügung
Art. 24
Mitteilungspflicht des Beihilfegebers
1
Der Beihilfegeber teilt der Überwachungsbehörde mit:
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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a.
die Veröffentlichung von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der
Form von Erlassen;
b.
Ad-hoc-Beihilfen, die nicht in Form eines Erlasses gewährt werden;
c.
Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt werden,
die:
1.
noch nicht geprüft wurde,
2.
in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid als unzulässig beurteilt
wurde, oder
3.
falls kein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliegt, in einer Stel-
lungnahme der Überwachungsbehörde als unzulässig beurteilt wurde;
d.
Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine bestehende Beihilferegelung ge-
währt werden, die:
1.
in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid als unzulässig beurteilt
wurde, oder
2.
falls kein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliegt, in einer Stel-
lungnahme der Überwachungsbehörde nach Artikel 47 Absatz 3 als un-
zulässig beurteilt wurde.
2
Bei Beihilfen in der Form von Verfügungen erfolgt die Mitteilung durch die Eröff-
nung der Verfügung.
3
Beihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen werden vor Beginn der
Erfüllung des Vertrages mitgeteilt. Wenn der Beihilfegeber der Überwachungsbe-
hörde einen Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Okto-
ber 1990
40
(SuG) eröffnet, erfüllt dies die Mitteilungspflicht.
Art. 25
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
1
Nicht mitgeteilt werden müssen Beihilfen, die die Voraussetzungen gemäss folgen-
den Bestimmungen erfüllen:
a.
Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen;
b.
Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen;
c.
[Anhang III Abschnitt C des Stromabkommens].
2
Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates müssen nicht mitgeteilt
werden.
Art. 26
Verfahren auf Erlass einer Verfügung
1
Beurteilt die Überwachungsbehörde eine Beihilfe in Form eines öffentlich-rechtli-
chen Vertrags als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber innert 30 Tagen ab Mit-
teilung, vom öffentlich-rechtlichen Vertrag zurückzutreten, ihn aufzulösen oder ihn
anzupassen und die Rückerstattung der Beihilfe zu verlangen.
40
SR
616.1
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
12 / 77
2
Beurteilt die Überwachungsbehörde einen Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 SuG
41
als unzulässig, verlangt sie innert 30 Tagen ab Eröffnung des Antrags eine anfechtbare
Verfügung nach Artikel 19 Absatz 3 SuG.
3
Beurteilt die Überwachungsbehörde eine Beihilfe in Form eines Realakts als unzu-
lässig, so ersucht sie den Beihilfegeber innert 30 Tagen ab Mitteilung, die Handlungen
zu unterlassen, einzustellen oder zu widerrufen und die Rückerstattung der Beihilfe
zu verlangen.
4
Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er durch Verfü-
gung.
5
Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen, die von der Bundesversammlung oder dem
Bundesrat gewährt werden.
4. Kapitel: Besondere Verfahren bei Verletzung der Anmelde- oder
Mitteilungspflicht
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 27
Eröffnung von besonderen Verfahren
Die Überwachungsbehörde eröffnet besondere Verfahren von Amtes wegen, wenn sie
eine Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht feststellt.
Art. 28
Anzeigerecht
Jede Person ist berechtigt, der Überwachungsbehörde Verstösse gegen die Bestim-
mungen dieses Gesetzes sowie die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrecht-
lichen Verträge anzuzeigen.
2. Abschnitt: Nachmeldung und Prüfung im besonderen Verfahren
Art. 29
Nachmeldung
Gibt eine nicht mitgeteilte Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässig-
keit, so kann die Überwachungsbehörde innert 30 Tagen ab deren Kenntnis die Nach-
meldung aller für eine Prüfung im besonderen Verfahren erforderlichen Informatio-
nen verlangen.
Art. 30
Prüfung im besonderen Verfahren
1
Für die Prüfung im besonderen Verfahren sind Artikel 11 sowie das 3. Kapitel 2. Ab-
schnitt sinngemäss anwendbar.
2
Die Überwachungsbehörde schliesst die Prüfung mit einer Stellungnahme ab.
41
SR
616.1
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
13 / 77
3
Bei Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates leitet die Überwa-
chungsbehörde kein Verfahren nach dem 4. Kapitel 3. Abschnitt ein.
3. Abschnitt: Verfahren zur Beseitigung unzulässiger Beihilfen und
deren Rückforderung
Art. 31
Verfahren bei als unzulässig beurteilten Einzelbeihilfen
1
Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 30 Ab-
satz 2 eine Einzelbeihilfe:
a.
in Form einer Verfügung als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber,
die Verfügung innert angemessener Frist zu widerrufen;
b.
in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als unzulässig, so ersucht sie
den Beihilfegeber, innert angemessener Frist vom öffentlich-rechtlichen
Vertrag zurückzutreten, ihn aufzulösen oder ihn anzupassen;
c.
in Form eines Realakts als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber, die
Handlungen innert angemessener Frist zu unterlassen, einzustellen oder zu
widerrufen.
2
Die Überwachungsbehörde ersucht den Beihilfegeber, die Rückerstattung der Bei-
hilfe zu verlangen.
3
Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er durch Verfü-
gung.
Art. 32
Verfahren bei als unzulässig beurteilten Ad-hoc-Beihilfen in der
Form eines Erlasses
1
Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 30 Ab-
satz 2 eine Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses als unzulässig, so ersucht sie
den Beihilfegeber die Rückerstattung der Beihilfe innert angemessener Frist zu ver-
langen.
2
Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er in geeigneter
Form.
Art. 33
Verfahren bei als unzulässig beurteilten Beihilferegelungen
1
Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 30 Ab-
satz 2 eine Beihilferegelung als unzulässig, so weist der Beihilfegeber, der diese er-
lassen hat, alle Beihilfegeber, die gestützt darauf Umsetzungsbeihilfen gewähren kön-
nen,
auf
die
Stellungnahme
und
auf
die
Mitteilungspflicht
für
diese
Umsetzungsbeihilfen hin.
2
Die Überwachungsbehörde geht bei Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine als
unzulässig beurteilte Beihilferegelung bereits gewährt wurden, nach Artikel 31 vor.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
14 / 77
4. Abschnitt: Direkte Beschwerde ohne Nachmeldung
Art. 34
Beschwerdepflicht bei Beihilfen, die vor einer Stellungnahme der
Überwachungsbehörde mitgeteilt werden
Gibt eine mitgeteilte Beihilfe, die nicht angemeldet wurde oder die gewährt wird, be-
vor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme dazu abgegeben hat, Anlass zu
Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, so erhebt die Überwachungsbehörde Be-
schwerde oder geht nach Artikel 26 vor.
Art. 35
Beschwerde bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Gibt eine nicht mitgeteilte Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit,
so kann die Überwachungsbehörde innert der Beschwerdefrist Beschwerde erheben
oder innert 30 Tagen ab Kenntnis der Beihilfe nach Artikel 26 vorgehen, ohne zuvor
eine Nachmeldung zu verlangen.
5. Kapitel: Beschwerdeverfahren
Art. 36
Beschwerdelegitimation der Überwachungsbehörde
1
Die Überwachungsbehörde kann Beschwerde erheben gegen:
a.
Einzelbeihilfen in der Form von Verfügungen;
b.
Verfügungen betreffend Einzelbeihilfen in der Form von öffentlich-rechtli-
chen Verträgen oder Realakten;
c.
Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen.
2
Gegen Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie in der Bun-
desverfassung kann sie keine Beschwerde erheben.
Art. 37
Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde
1
Die Überwachungsbehörde erhebt Beschwerde, wenn sie eine Beihilfe als unzulässig
beurteilt. Sie beantragt der Beschwerdeinstanz, die Beihilfe aufzuheben und den Bei-
hilfegeber zur Rückforderung der Beihilfe zu verpflichten.
2
Die Überwachungsbehörde erhebt Beschwerde gegen Umsetzungsbeihilfen, die ge-
stützt auf als unzulässig beurteilte Beihilferegelungen der Bundesversammlung oder
des Bundesrates von anderen Beihilfegebern gewährt werden.
3
Die Beschwerdepflicht entfällt, sobald ein Gericht die Beihilfe beurteilt hat oder das
Rückforderungsrecht des Beihilfegebers nach Artikel 42 verjährt ist.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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Art. 38
Beschwerdefrist
Die Überwachungsbehörde reicht ihre Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Er-
öffnung der Verfügung oder nach der gemäss dem anwendbaren Recht massgebenden
Veröffentlichung des Erlasses ein.
Art. 39
Aufschiebende Wirkung und Wirksamkeit
1
Die Beschwerde der Überwachungsbehörde hat aufschiebende Wirkung.
2
Beihilfen in der Form von Verfügungen oder Erlassen werden erst wirksam, wenn:
a.
die Beschwerdefrist nach Artikel 38 unbenutzt abgelaufen ist;
b.
ein Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen ist; oder
c.
der Beschwerde der Überwachungsbehörde die aufschiebende Wirkung ent-
zogen worden ist.
Art. 40
Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt, richtet sich das Beschwerdeverfahren:
a.
gegen Verfügungen und Erlasse des Bundes nach den allgemeinen Bestim-
mungen über die Bundesrechtspflege;
b.
gegen Verfügungen und Erlasse der Kantone nach dem anwendbaren kanto-
nalen Recht.
6. Kapitel: Rückforderung
Art. 41
Modalitäten der Rückerstattung
1
Die
Rückerstattung einer unzulässigen Beihilfe erfolgt einschliesslich Zinsen. Die
Zinsen sind vom Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand,
bis zu ihrer tatsächlichen Rückerstattung geschuldet.
2
Das WBF legt den Zinssatz anhand des Umfangs und der Häufigkeit der Interbank-
geschäfte fest.
3
Höhere kantonale Zinssätze sowie ein höherer Zinssatz nach Artikel 30 Absatz 3
SuG
42
bleiben vorbehalten.
Art. 42
Verjährung des Rückforderungsrechts bei unzulässigen
Einzelbeihilfen
1
Das Rückforderungsrecht des Beihilfegebers verjährt innert zehn Jahren nach der
Gewährung von unzulässigen Einzelbeihilfen. Längere kantonale Verjährungsfristen
bleiben vorbehalten.
42
SR
616.1
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
16 / 77
2
Nach Eintritt der Verjährung leitet die Überwachungsbehörde kein besonderes Ver-
fahren gegen Einzelbeihilfen mehr ein.
Art. 43
Unterbrechung der Verjährung
1
Die Verjährung wird durch die Einleitung einer vertieften Prüfung im besonderen
Verfahren und durch Beschwerde der Überwachungsbehörde unterbrochen.
2
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem. Wird die Verjährung
durch Beschwerde unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen,
wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
7. Kapitel: Fortlaufende Prüfung von bestehenden Beihilferegelungen
Art. 44
Bestehende Beihilferegelungen
1
Als bestehende Beihilferegelung gelten:
a.
Beihilferegelungen, die in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid
oder, falls keine Beschwerde erhoben wurde, in einer Stellungnahme der
Überwachungsbehörde als zulässig beurteilt wurden: nach ihrem Inkrafttre-
ten;
b.
nicht mitgeteilte Beihilferegelungen: zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten;
c.
Bestimmungen in Erlassen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine
Beihilferegelung waren und aufgrund von Änderungen der sachlichen Ge-
gebenheiten oder der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtli-
chen Verträge eine Beihilferegelung geworden sind;
d.
Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jah-
ren ab Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen,
des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen [und des Stromab-
kommens] erlassen wurden.
2
Die Überwachungsbehörde eröffnet keine besonderen Verfahren gegen bestehende
Beihilferegelungen.
Art. 45
Änderung bestehender Beihilferegelungen
Signifikante Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung müssen nach Artikel 6
angemeldet sowie nach Artikel 24 mitgeteilt werden.
Art. 46
Fortlaufende Prüfung
1
Die Überwachungsbehörde prüft bestehende Beihilferegelungen fortlaufend auf ihre
Zulässigkeit. Sie kann dafür Auskünfte nach Artikel 22 Absatz 1 verlangen.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
17 / 77
2
Sie kann einen Wirtschaftszweig untersuchen, wenn mehrere bestehende Beihilfere-
gelungen betreffend diesen Wirtschaftszweig Anlass zu Bedenken hinsichtlich der
Zulässigkeit geben.
Art. 47
Prüfung bei bestehenden Beihilferegelungen
1
Stellt die Überwachungsbehörde aufgrund der fortlaufenden Prüfung fest, dass eine
bestehende Beihilferegelung Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit gibt,
so teilt sie dies dem Beihilfegeber, der die Beihilferegelung erlassen hat, mit. Sie
schlägt ihm Änderungen oder die Aufhebung der Beihilferegelung vor.
2
Der Beihilfegeber informiert die Überwachungsbehörde über die vorgenommenen
Änderungen oder die Aufhebung der Beihilferegelung.
3
Gibt die Beihilferegelung nach diesen Änderungen weiterhin Anlass zu Bedenken
hinsichtlich der Zulässigkeit oder weigert sich der Beihilfegeber, Änderungen vorzu-
nehmen oder die Beihilferegelung aufzuheben, so leitet die Überwachungsbehörde
eine vertiefte Prüfung ein. Sie schliesst die Prüfung mit einer Stellungnahme ab.
4
Die Artikel 16–22 gelangen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 48
Verfahren bei als unzulässig beurteilten bestehenden
Beihilferegelungen
1
Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 47 Ab-
satz 3 eine bestehende Beihilferegelung als unzulässig, so erhebt sie Beschwerde ge-
gen Umsetzungsbeihilfen, welche nach Veröffentlichung ihrer Stellungnahme ge-
stützt auf die bestehende Beihilferegelung gewährt werden.
2
Der Beihilfegeber, der die bestehende Beihilferegelung erlassen hat, weist alle Bei-
hilfegeber, die gestützt auf diese Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewähren
können, auf die Stellungnahme und auf ihre Mitteilungspflicht für diese Umsetzungs-
beihilfen hin.
8. Kapitel: Transparenz
Art. 49
Zustellungs- und Berichterstattungspflicht der Beihilfegeber
1
Die Beihilfegeber stellen der Überwachungsbehörde ihre Verfügungen betreffend
Beihilfen sowie alle Urteile zu von ihnen gewährten Beihilfen innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft zu.
2
Sie erstatten der Überwachungsbehörde Bericht über:
a.
die von ihnen erlassenen Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in Form
eines Erlasses: innert 30 Tagen nach Inkrafttreten;
b.
die von ihnen gewährten Beihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen
Verträgen: innert 30 Tagen nach Vertragsschluss;
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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c.
die von ihnen gewährten Beihilfen in der Form eines Realaktes: in geeigneter
Form innert 30 Tagen nach Gewährung.
3
Sie machen Geschäftsgeheimnisse in Unterlagen und Informationen vor der Über-
mittlung an die Überwachungsbehörde unkenntlich.
Art. 50
Summarische Berichterstattung
1
Die Beihilfegeber berichten der Überwachungsbehörde summarisch über von ihnen
gewährte Beihilfen nach Artikel 25 Absatz 1.
2
Der summarische Bericht umfasst mindestens eine Kurzbeschreibung sowie den
Wortlaut der Beihilfe. Bei Einzelbeihilfen über 500 000 Euro können weitere Infor-
mationen verlangt werden. Das WBF regelt die Einzelheiten.
3
Die Beihilfegeber machen Geschäftsgeheimnisse in Unterlagen und Informationen
vor der Übermittlung an die Überwachungsbehörde unkenntlich.
Art. 51
Veröffentlichung
1
Die Überwachungsbehörde veröffentlicht die Informationen zu Beihilfen und damit
zusammenhängenden Verfahren.
2
Sie veröffentlicht insbesondere:
a.
Stellungnahmen nach den Artikeln 15, 17 Absatz 1, 30 Absatz 2 und 47 Ab-
satz 3;
b.
Mitteilungen über die Einleitung vertiefter Prüfungen nach Artikel 16;
c.
Widerrufe von Stellungnahmen nach Artikel 19 Absatz 1;
d.
Informationen über erhobene Beschwerden nach Artikel 37 Absätze 1 und 2;
e.
Ergebnisse über die Untersuchung von Wirtschaftszweigen nach Artikel 46
Absatz 2;
f.
Vorschläge für Änderungen von bestehenden Beihilfen nach Artikel 47 Ab-
satz 1;
g.
Verfügungen und Urteile nach Artikel 49 Absatz 1;
h.
Berichte nach den Artikeln 49 Absatz 2 und 50 Absatz 1;
i.
ihre Richtlinien und Mitteilungen.
3
Die Überwachungsbehörde macht Geschäftsgeheimnisse in den Unterlagen und In-
formationen nach Absatz 2 Buchstaben a–f vor der Veröffentlichung unkenntlich.
4
Die Veröffentlichungen können Personendaten beinhalten.
5
Das WBF regelt die Einzelheiten des Inhalts und die Form der zu veröffentlichenden
Unterlagen und Informationen.
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19 / 77
9. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 52
Feststellung des Sachverhalts
Die Überwachungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bedient
sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.
Urkunden;
b.
Auskünfte der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger;
c.
Auskünfte von Dritten;
d.
Gutachten von Sachverständigen.
Art. 53
Berechnung von Prüfungsfristen
Für die Berechnung der Prüfungsfristen sind die Artikel 20–24 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
43
(VwVG) anwendbar.
Art. 54
Elektronische Kommunikation und Aktenführung
1
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024
44
über die Plattformen für die elektroni-
sche Kommunikation in der Justiz ist, mit Ausnahme des 2. Abschnitts zur Träger-
schaft der Plattformen und des 7. Abschnitts zur Digitalisierung und Rücksendung
von physischen Dokumenten, auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar, so-
weit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2
Die Überwachungsbehörde führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die Platt-
form nach Artikel 6
a
Absatz 2 VwVG
45
weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich
aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
3
Im Rahmen von Prüfungen nach diesem Gesetz muss der Austausch von Dokumen-
ten mit der Überwachungsbehörde über die Plattform nach Artikel 6
a
Absatz 2
VwVG abgewickelt werden. Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus techni-
schen Gründen nicht dafür eignen.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 55
Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
43
SR
172.021
44
SR …
45
BBl
2025
…
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
20 / 77
Art. 56
Übergangsbestimmungen
1
Die Überwachungsbehörde leitet gegen Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten oder
innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrs-
abkommen, des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen [und des Stromab-
kommens] gewährt wurden, weder ein ordentliches noch ein besonderes Verfahren
ein und erhebt gegen diese keine Beschwerde. Die in diesem Zeitraum gewährten Bei-
hilfen müssen weder angemeldet noch mitgeteilt werden.
2
Die Überwachungsbehörde erstellt innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Ge-
setzes eine Übersicht der bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 44 Absatz 1
Buchstabe d. Sie schätzt ein, ob diese zulässig sind.
3
Die Überwachungsbehörde kann erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gemäss
den Artikeln 47 und 48 gegen bestehende Beihilferegelungen nach Artikel 44 Ab-
satz 1 Buchstabe d vorgehen.
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der bilateralen Beziehungen. BB
21 / 77
Beilage zum BHÜG
(Art. 2 Abs. 1/Anhang 1)
Anhang
(Art. 55)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
46
Art. 82 Bst. b
bis
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
b
bis
. gegen Erlasse des Bundes mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen im
Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f des Beihilfeüberwachungsgesetzes
vom …
47
(BHÜG) mit Ausnahme von Bundesverfassung und Bundesgeset-
zen;
Art. 83 Bst. k und m
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
k.
Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausser
betreffend ihre Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der
völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g BHÜG
48
;
m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung
davon ist die Beschwerde zulässig:
1.
gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der
kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
2.
betreffend die Vereinbarkeit der Entscheide mit den beihilferechtlichen
Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2
Buchstabe g BHÜG;
Art. 87 Sachüberschrift
Vorinstanzen bei Beschwerden gegen kantonale Erlasse
46
SR
173.110
47
SR …
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
22 / 77
Art. 98a
Beschwerdegründe bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet
der Beihilfeüberwachung
1
Wird ein Erlass des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe
im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG
49
angefochten, kann die Verletzung
von übergeordnetem Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden.
2
Wird eine Verordnung der Bundesversammlung oder des Bundesrates mit einer Bei-
hilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f
BHÜG
angefochten, kann nur die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit den beihilferecht-
lichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2 Buch-
stabe g BHÜG gerügt werden.
Art. 103 Abs. 2 Bst. e
2
Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
e.
auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung, wenn die Überwachungsbehörde
nach dem BHÜG
50
die Beschwerde führt.
2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
51
Art. 31a
Beschwerdeobjekte auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung
Auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
auch Beschwerden gegen:
a.
Erlasse des Bundes mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen im Sinne
von Artikel 2 Buchstaben c und f des Beihilfeüberwachungsgesetzes vom
…
52
(BHÜG) mit Ausnahme von Bundesverfassung und Bundesgesetzen;
b.
Einzelakte der Bundesversammlung, mit welchen diese Beihilfen im Sinne
des BHÜG gewährt.
Art. 33 Abs. 1 Bst. b Ziff. 11 und 2
1
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
b. des Bundesrates betreffend:
11. Beihilfen im Sinne des BHÜG
53
;
2
Die Beschwerde ist ausserdem zulässig gegen:
a.
Erlasse mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 2
Buchstaben c und f BHÜG der in Absatz 1 genannten Vorinstanzen;
49
SR …
50
SR…
51
SR
173.32
52
SR …
53
SR …
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der bilateralen Beziehungen. BB
23 / 77
b.
Einzelakte der Bundesversammlung, mit welchen diese Beihilfen im Sinne
des BHÜG gewährt, und Verordnungen der Bundesversammlung mit Beihil-
feregelungen oder Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und
f BHÜG.
Art. 37 Abs. 2
2
Im Beschwerdeverfahren gegen Einzelakte der Bundesversammlung, mit welchen
diese Beihilfen im Sinne des BHÜG
54
gewährt, gelten sinngemäss die Bestimmungen
für Verfügungen.
Art. 37a
Beschwerdelegitimation bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem
Gebiet der Beihilfeüberwachung
1
Zur Beschwerde gegen Erlasse des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Ad-
hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG
55
ist berechtigt, wer
durch den angefochtenen Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung hat.
2
Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, de-
nen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Art. 37b
Beschwerdegründe bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet
der Beihilfeüberwachung
1
Wird ein Erlass des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe
im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG
56
angefochten, kann die Verletzung
von übergeordnetem Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden.
2
Wird eine Verordnung der Bundesversammlung oder des Bundesrates mit einer Bei-
hilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f
BHÜG
angefochten, kann nur die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit den beihilferecht-
lichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2 Buch-
stabe g BHÜG gerügt werden.
Art. 37c
Beschwerdefrist bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet der
Beihilfeüberwachung
Die Beschwerden gegen Erlasse des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Ad-
hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG
57
sind innerhalb von
30 Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.
54
SR …
55
SR …
56
SR …
57
SR …
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
24 / 77
3. Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995
58
Art. 18 Abs. 2 erster Satz
2
Die Wettbewerbskommission besteht aus 5–7 Mitgliedern sowie den Mitgliedern der
Beihilfekammer gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Beihilfeüberwachungsgesetzes vom
…
59
, die nicht dem Präsidium angehören. …
4. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948
60
Art. 103
Aufgehoben
5. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985
61
Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz
2
... Er nimmt mit beratender Stimme an deren Sitzungen teil mit Ausnahme derjeni-
gen der Beihilfekammer gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Beihilfeüberwachungsgeset-
zes vom …
62
.
58
SR
251
59
SR…
60
SR
748.0
61
SR
942.20
62
SR…
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
25 / 77
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 1)
Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit im
Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen
(BGVB)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 117
a
Absatz 2 Buchstabe a der
Bundesverfassung
63
,
in Ausführung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999
64
zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)
und von Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960
65
zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...
66
,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1
Dieses Gesetz regelt die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung
von Berufsqualifikationen und die Verwendung folgender Bereiche des Binnen-
markt-Informationssystems der Europäischen Union (
Internal Market Information
System
, IMI) durch die Schweiz:
a.
behördlicher Informationsaustausch;
b.
Europäischer Berufsausweis (
European Professional Card
, EPC);
c.
Vorwarnmechanismus.
63
SR
101
64
SR
0.142.112.681
65
SR
0.632.31
66
BBl
2025
…
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
26 / 77
2
Es legt zudem den Nachweis von Berufsqualifikationen mittels EPC-Zertifikat fest.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungszusammenarbeit und Verwendung des IMI:
a.
im Rahmen von Anhang III FZA;
b.
im Rahmen von Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens.
2
Es gilt für die Stellen des Bundes und der Kantone, einschliesslich interkantonaler
Organe und beauftragter Dritter, die zuständig sind für:
a.
die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen;
b.
die Zulassung zur Berufsausübung, deren Beschränkung oder Verbot;
c.
die Reglementierung einer Ausbildung;
d.
die koordinierenden Tätigkeiten im Vollzug von Anhang III FZA;
e.
die koordinierenden Tätigkeiten im Vollzug von Anhang K Anlage 3 des
EFTA-Übereinkommens;
f.
den Erlass von gerichtlichen Entscheidungen, welche die Berufsausübung be-
schränken oder verbieten oder die Fälschung von Berufsqualifikationsnach-
weisen feststellen.
Art. 3
Reglementierte Berufe
1
Als reglementiert gelten Berufe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG
67
, deren Ausübung nach eidgenössischem, interkantonalem, kantonalem
oder kommunalem Recht an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden
ist.
2
Die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b übermitteln die Resul-
tate der Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ge-
mäss der Richtlinie (EU) 2018/958
68
spätestens bis zur Eröffnung der Vernehmlas-
sung nach eidgenössischem, interkantonalem, kantonalem oder kommunalem Recht
dem SBFI. Das SBFI trägt die Daten zu den Verhältnismässigkeitsprüfungen und den
neuen Berufsreglementierungen im IMI ein, sobald diese in Kraft sind..
3
Die koordinierenden Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 informieren das SBFI mindes-
tens einmal pro Jahr über die Änderung der Reglementierungen von Berufen auf Kan-
tons- und Gemeindeebene.
67
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss
Anhang III Abschnitt A Nummer 1 FZA
,
beziehungsweise gemäss Anhang K Anlage 3
des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.
68
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018
über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, in der
für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Nummer 1 FZA, beziehungsweise ge-
mäss Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
27 / 77
2. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit
Art. 4
IMI-Koordination
1
Das SBFI nimmt die Funktion als IMI-Koordinator im Bereich der Anerkennung
von Berufsqualifikationen wahr. Es hat Zugang zu den IMI-Bereichen nach Artikel 1
Absatz 1.
2
Es erfasst die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 im IMI und erteilt ihnen
die Berechtigungen für die entsprechenden IMI-Bereiche.
3
Es nimmt die zur Anpassung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
69
erforder-
lichen Notifizierungen im IMI vor.
4
Der Bundesrat bestimmt die Stelle, welche die Funktion als nationaler IMI-
Koordinator
wahrnimmt.
Art. 5
Verwaltungszusammenarbeit
1
Die Verwaltungszusammenarbeit der Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben
a
−
e mit den jeweiligen ausländischen Behörden erfolgt mittels IMI in den entspre-
chenden Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1. Die Fristen im IMI sind verbindlich.
2
Jeder Kanton ernennt eine koordinierende Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
d und e für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton. Er meldet die Stelle dem
SBFI.
3. Abschnitt: Behördlicher Informationsaustausch
Art. 6
1
Das SBFI erteilt den zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a
−
e
Zugang zum IMI-Bereich für den behördlichen Informationsaustausch, sofern dies für
den effizienten Ablauf erforderlich ist.
2
Wurde den zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a
−
e kein Zugang
zum IMI-Bereich für den behördlichen Informationsaustausch erteilt, so erfolgt der
Austausch über das SBFI. Die zuständigen Stellen übermitteln dem SBFI unverzüg-
lich alle erforderlichen Informationen. Die kantonalen koordinierenden Stellen nach
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d und e unterstützen das SBFI bei dieser Aufgabe.
69
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
28 / 77
4. Abschnitt: Europäischer Berufsausweis (EPC)
Art. 7
Zugang zum IMI-Bereich für den EPC
Das SBFI erteilt den zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a
−
c für
die reglementierten Berufe, für die ein EPC zur Verfügung steht, Zugang zum IMI-
Bereich für den EPC.
Art. 8
Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung schweizerischer
Abschlüsse im EPC-Verfahren
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c bearbeitet die Anträge auf
Anerkennung schweizerischer Abschlüsse im EPC-Verfahren mittels IMI gemäss der
für die Schweiz geltenden Rechtsakte nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3
des EFTA-Übereinkommens.
Art. 9
Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse
im EPC-Verfahren
Ist der Beruf in der Schweiz reglementiert, so bearbeitet die zuständige Stelle nach
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b die Anträge auf Anerkennung ausländischer
Abschlüsse im EPC-Verfahren mittels IMI gemäss der für die Schweiz geltenden
Rechtsakte nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3 des EFTA-
Übereinkommens.
Art. 10
EPC-Zertifikat
1
Ein EPC-Zertifikat zwecks Niederlassung hat dieselbe Wirkung wie eine formale
Anerkennung einer Berufsqualifikation durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 Ab-
satz 2 Buchstabe a.
2
Das Vorweisen eines EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung gilt als
Nachweis der Berufsqualifikationen. Es ersetzt während seiner Gültigkeitsdauer die
Meldung beim SBFI nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
70
über die Mel-
depflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbrin-
gerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.
Art. 11
Zulassung zur Berufsausübung bei Vorweisen eines EPC-Zertifikats
Die Zulassung zur Berufsausübung bei Vorweisen eines EPC-Zertifikats liegt in der
Zuständigkeit der Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.
70
SR
935.01
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
29 / 77
5. Abschnitt: Vorwarnmechanismus
Art. 12
Zugang zum IMI-Bereich für den Vorwarnmechanismus
1
Das SBFI erteilt den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b von Amtes
wegen Zugang zum IMI-Bereich für den Vorwarnmechanismus betreffend Verbote
oder Beschränkungen der Ausübung von reglementierten Berufen
im
Bereich des Ge-
sundheitswesens und der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich Kinderbetreuung
in Einrichtungen und frühkindlicher Erziehung.
2
Es erteilt den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Zugang zum IMI-Bereich
für den Vorwarnmechanismus betreffend eingehende Warnungen bei gefälschten oder
verfälschten Berufsqualifikationsnachweisen.
Art. 13
Warnung bei Verbot oder Beschränkung der Ausübung eines
reglementierten Berufs
1
Wird einer oder einem Berufsangehörigen die Ausübung eines reglementierten Be-
rufs im Bereich des Gesundheitswesens oder der Erziehung Minderjähriger, ein-
schliesslich Kinderbetreuung in Einrichtungen und frühkindlicher Erziehung, verbo-
ten oder deren oder dessen Ausübung eines solchen Berufs beschränkt, so erfasst die
zuständige Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, in Anwendung der für die
Schweiz geltenden Rechtsakte nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3 des
EFTA-Übereinkommens eine Warnung im IMI. Sie löscht die Warnung, sobald das
Verbot oder die Beschränkung aufgehoben wurde.
2
Die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b prüfen die im IMI ein-
gegangenen Warnungen und entscheiden, ob sich ein Verbot oder eine Beschränkung
auch in der Schweiz rechtfertigt.
3
Verbietet ein Gericht einer oder einem Berufsangehörigen gemäss Artikel 67 des
Strafgesetzbuches (StGB)
71
die Ausübung eines reglementierten Berufs ganz oder
teilweise, so teilt es dies unverzüglich der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b und dem SBFI mit.
4
Wird ein interkantonales Organ oder ein Dritter mit der Erfassung der Warnung im
IMI nach Absatz 1 beauftragt, so teilt das Gericht diesem den Entscheid nach Absatz
3 mit.
Art. 14
Warnung bei gefälschten oder verfälschten
Berufsqualifikationsnachweisen
1
Wird im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eine
Fälschung der Nachweise im Sinne der Artikel 251–255 StGB
72
gerichtlich festge-
stellt, so informiert das Gericht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f die Stelle nach
71
SR
311.0
72
SR
311.0
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
30 / 77
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anzeige erstattet hat, sowie das SBFI
unverzüglich über das Strafurteil.
2
Das SBFI erfasst eine Warnung im IMI.
6. Abschnitt: Datenaustausch
Art. 15
Austausch von Personendaten
1
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in
den Bereichen behördlicher Informationsaustausch, EPC und Vorwarnmechanismus
ausgetauscht zwischen:
a.
den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2;
b.
den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a
−
e und den entsprechenden
ausländischen Behörden.
2
Es werden dabei auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, die Zu-
widerhandlungen oder strafrechtliche Verurteilungen betreffen, einschliesslich Infor-
mationen über Disziplinarmassnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sank-
tionen sowie anderer
Informationen zum Nachweis der Zuverlässigkeit einer Person.
3
In Anwendung von Anhang III FZA und von Anhang K Anlage 3 des EFTA-
Übereinkommens werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten, gestützt auf folgende Bestimmungen bearbeitet:
a.
im Bereich behördlicher Informationsaustausch: Artikel 7 und Anhang VII
der Richtlinie 2005/36/EG
73
;
b.
im Bereich EPC: Artikel 4
e
der Richtlinie 2005/36/EG und die Artikel 4 und
10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983
74
;
c.
im Bereich Vorwarnmechanismus: Artikel 56
a
der Richtlinie 2005/36/EG
und Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.
Art. 16
Zugriff auf Personendaten im IMI
Der Zugriff ist auf diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswer-
ter Personendaten, nach Artikel 15 beschränkt, welche die zuständigen Stellen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben, für die ihnen nach den Artikeln 6, 7 und 12 der Zugang
erteilt wurde, benötigen.
73
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
74
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend
das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung
des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Nummer 1
FZA beziehungsweise gemäss Anhang K Anlage 3 Abschnitt A Nummer 1 des EFTA-
Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
31 / 77
Art. 17
Information über eine Warnung
Die Stelle, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 2 eine Warnung im IMI
erfasst, informiert die betroffene Person schriftlich darüber.
Art. 18
Auskunfts- und Berichtigungsrecht
1
Begehren um Auskunft über Personendaten nach Artikel 25 des Datenschutzgeset-
zes vom 25. September 2020
75
(DSG) und um Berichtigung nach Artikel 41 Absatz 2
Buchstabe a DSG sind an das SBFI zu richten.
2
Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SBFI einzureichen.
7. Abschnitt: Aufsicht über die Bearbeitung von Daten
Art. 19
1
Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öf-
fentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkei-
ten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung
von Personendaten.
2
Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
Internationale Abkommen
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Abkom-
men abschliessen. Er kann im Rahmen von Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3
des EFTA-Übereinkommens die Verwendung
anderer IMI-Bereiche oder anderer
Funktionen von bereits verwendeten Bereichen nach Artikel 1 genehmigen.
Art. 21
Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
75
SR
235.1
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
32 / 77
Beilage zum BGVG
(Art. 2 Abs. 1/Anhang 2)
Anhang
(Art. 21)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006
76
Art. 15 Abs. 1
bis
1bis
Die Anerkennung eines ausländischen Diploms nach Absatz 1 kann auf Antrag im
Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (
Internal Market Informa-
tion System
, IMI) in Form eines Zertifikats zum Europäischen Berufsausweis (
Euro-
pean Professional Card
, EPC) zwecks Niederlassung erfolgen.
Art. 35 Abs.1 und 1
bis
1
Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III
des Abkommens vom 21. Juni 1999
77
zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens
vom 4. Januar 1960
78
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung
in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienst-
leistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
79
über die Meldepflicht und die Nachprüfung
der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reg-
lementierten Berufen (BGMD) festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt
die Meldung ins Register ein.
1bis
Das Vorweisen eines EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung gilt als
Nachweis der Berufsqualifikationen und ersetzt die Meldepflicht und die Nachprü-
fung von Berufsqualifikationen nach dem BGMD. Inhaberinnen und Inhaber eines
76
SR
811.11
77
SR
0.142.112.681
78
SR
0.632.31
79
SR
935.01
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
33 / 77
EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung müssen bei der zuständigen kan-
tonalen Behörde die Eintragung im Register beantragen. Die zuständige kantonale
Behörde beantragt die Eintragung der Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern bei
der Medizinalberufekommission. Nach der Eintragung dieser Daten trägt die zustän-
dige kantonale Behörde die Einzelheiten zur Dienstleistungserbringung ein.
Art. 50 Abs. 1 Bst. d
bis
–d
quater
und 3
1
Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
d
bis
. Sie bearbeitet als Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesge-
setzes vom …
80
über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (BGVB) die EPC-Anträge nach den Arti-
keln 8 und 9 BGVB und nimmt die Eintragung der Daten im Register vor.
d
ter
.
Bisheriger Bst. d
bis
d
quater
.
Bisheriger Bst. d
ter
3
Die Verwaltungszusammenarbeit, einschliesslich der Bearbeitung besonders schüt-
zenswerter Personendaten, mit Staaten der Europäischen Union und der EFTA erfolgt
mittels IMI nach dem BGVB.
2. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016
81
Art. 10 Abs. 1
bis
und 5
1bis
Die Anerkennung eines ausländischen Diploms nach Absatz 1 kann auf Antrag im
Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (
Internal Market Informa-
tion System
, IMI) in Form eines Zertifikats zum Europäischen Berufsausweis (
Euro-
pean Professional Card
, EPC) zwecks Niederlassung erfolgen.
5
Die Verwaltungszusammenarbeit, einschliesslich der Bearbeitung besonders schüt-
zenswerter Personendaten, mit Staaten der Europäischen Union und der Europäischen
Freihandelsassoziation erfolgt mittels IMI nach dem Bundesgesetz vom …
82
über die
Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikatio-
nen.
Art. 15 Abs. 1 und 1
bis
1
Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III
des Abkommens vom 21. Juni 1999
83
zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens
80
SR..........
81
SR
811.21
82
SR..........
83
SR
0.142.112.681
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
34 / 77
vom 4. Januar 1960
84
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation beru-
fen können, dürfen ihren Gesundheitsberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher
Verantwortung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer aus-
üben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom
14. Dezember 2012
85
über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifi-
kationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Beru-
fen (BGMD) festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins
Register ein.
1bis
Das Vorweisen eines EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung gilt als
Nachweis der Berufsqualifikationen und ersetzt die Meldepflicht und die Nachprü-
fung von Berufsqualifikationen nach dem BGMD. Inhaberinnen und Inhaber eines
EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung müssen bei der zuständigen kan-
tonalen Behörde die Eintragung im Register beantragen. Die zuständige kantonale
Behörde beantragt die Eintragung der Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern beim
Schweizerischen Roten Kreuz. Nach der Eintragung dieser Daten trägt die zuständige
kantonale Behörde die Einzelheiten zur Dienstleistungserbringung ein.
3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
86
über die Meldepflicht und
die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten
Berufen
Art. 2 Abs. 1
bis
1bis
Das Vorweisen eines Zertifikats zum Europäischen Berufsausweis (
European
Professional Card
, EPC) zwecks Dienstleistungserbringung vor der Aufnahme der
beruflichen Tätigkeit bei der für die Berufsausübung zuständigen Behörde gilt als
Nachweis der Berufsqualifikationen und ersetzt die Meldung beim SBFI.
4. Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011
87
Art. 37 Abs. 4
4
Die Verwaltungszusammenarbeit, einschliesslich der Bearbeitung besonders schüt-
zenswerter Personendaten, mit Staaten der Europäischen Union (EU) und der EFTA
erfolgt mittels Binnenmarkt-Informationssystem der EU (
Internal Market Informa-
tion System
, IMI) nach dem Bundesgesetz vom …
88
über die Verwaltungszusammen-
arbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
84
SR
0.632.31
85
SR
935.01
86
SR
935.01
87
SR
935.81
88
SR …
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
35 / 77
Anhang 3
(Art. 2 Abs. 1)
Bundesgesetz
über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion
in Europa
(Kohäsionsbeitragsgesetz, KoBG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung
89
in Ausführung des Abkommens vom…
90
zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union (EU) über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz
zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU
(Abkommen),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …
91
,
beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Beiträge der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU (Stärkung der Kohäsion in
Europa), die im Abkommen vorgesehen sind.
Art. 2
Unterstützte Programme und Projekte
1
Mit den Beiträgen unterstützt der Bund Programme und Projekte nach Artikel 3
Buchstabe f des Abkommens.
2
Die zu unterstützenden Programme und Projekte werden im Rahmen von länderspe-
zifischen Abkommen mit den Partnerstaaten vereinbart.
3
Die Schweiz kann:
a.
weitere Programme und Projekte unterstützen, die sie selbst verwaltet;
b.
zu Finanzierungsinstrumenten Dritter beitragen.
89
SR
101
90
SR …
91
BBl …
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
36 / 77
Art. 3
Formen der Unterstützung
Die Programme und Projekte werden unterstützt mittels nicht rückzahlbarer Geldleis-
tungen, Darlehen, Beteiligungen oder Garantien sowie in anderer Form, namentlich
mittels technischer Expertise, solange dies den Zielen und Grundsätzen des Abkom-
mens entspricht.
Art. 4
Zusammenarbeit mit Dritten
1
Mit der Planung und Durchführung der Programme und Projekte können Dritte be-
auftragt werden.
2
Der Bund kann im Rahmen der Planung und Durchführung der Programme und Pro-
jekte Vorhaben Dritter unterstützen, die den Zielen und den Grundsätzen des Abkom-
mens entsprechen.
3
Er kann dabei mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammen-
arbeiten und diese unterstützen.
Art. 5
Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für meh-
rere Jahre Verpflichtungskredite zur Finanzierung der Beiträge.
Art. 6
Verträge
1
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 5 des Abkom-
mens abschliessen.
2
Die zuständigen Bundesämter können völkerrechtliche, öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Verträge zu den Programmen und Projekten abschliessen.
Art. 7
Zuständigkeiten
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenös-
sische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sind gemeinsam für die
Umsetzung der Beiträge zur Stärkung der Kohäsion in Europa zuständig.
Art. 8
Monitoring, Evaluation und Berichterstattung
1
Der Bundesrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und des Abkommens, insbe-
sondere die wirksame Verwendung der bewilligten finanziellen Mittel.
2
Die zuständigen Bundesämter überprüfen regelmässig die Zweckmässigkeit, Effek-
tivität und die Wirtschaftlichkeit der Programme und Projekte.
3
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung zu jedem Beitrag Bericht über des-
sen Umsetzung, Verwendung und Wirksamkeit.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
37 / 77
Art. 9
Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 10
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1.
Bundesgesetz vom 21. Juni 2019
92
über das öffentliche Beschaffungswesen
Anhang 5 Ziff. 1 Bst. d
1. Als öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gelten:
d.
öffentliche Aufträge für die internationale Entwicklungszusammenarbeit, die
humanitäre Hilfe sowie die Förderung des Friedens und der menschlichen Si-
cherheit, und im Rahmen vom Kohäsionsbeitragsgesetz vom …
93
, soweit eine
Beschaffung nicht von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist.
2.
Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003
94
über Massnahmen zur zivilen Frie-
densförderung und Stärkung der Menschenrechte
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2
Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:
b.
Kohäsionsbeitragsgesetz vom …
95
;
92
SR
172.056.1
93
SR …
94
SR
193.9
95
SR …
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
38 / 77
Anhang 4
(Art. 2 Abs. 2)
Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …
96
,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
97
wird wie folgt ge-
ändert:
Art. 2 Abs. 2 und 3
2
Es gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und
ihre Familienangehörigen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von
Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz ent-
sandt wurden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen gilt dieses
Gesetz für die genannten Personen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
1999
98
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
3
Es gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsasso-
ziation (EFTA) und ihre Familienangehörigen sowie für Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in einem EFTA-
Mitgliedstaat in die Schweiz entsandt wurden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich
vorsieht. Im Übrigen gilt dieses Gesetz für die genannten Personen nur so weit, als
das Übereinkommen vom 4. Januar 1960
99
zur Errichtung der Europäischen Freihan-
96
BBl
2025
…
97
SR
142.20
98
SR
0.142.112.681
99
SR
0.632.31
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
39 / 77
delsassoziation (EFTA-Übereinkommen) keine abweichenden Bestimmungen enthält
oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Art. 13a
Besondere Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten
und deren Familienangehörigen
1
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen aus Dritt-
staaten, die beabsichtigen, sich gestützt auf das FZA
100
länger als drei Monate in der
Schweiz aufzuhalten, müssen nach der Einreise in die Schweiz ihre Anwesenheit bei
der am Wohnort zuständigen Behörde
melden. Nach den ersten drei Monaten des Auf-
enthalts müssen:
a. die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten sich bei der am Wohnort zu-
ständigen Behörde anmelden;
b. die Familienangehörigen aus Drittstaaten bei der am Wohnort zuständigen
Behörde eine Aufenthaltskarte beantragen.
2
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen aus Dritt-
staaten, die sich während eines Aufenthalts in der Schweiz von bis zu drei Monaten
entscheiden, eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit von mehr als
drei Monaten Dauer aufzunehmen, müssen vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit ihre
Anwesenheit bei der am Wohnort zuständigen Behörde
melden, sofern die Frist ge-
mäss Absatz 1 abgelaufen ist.
3
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, gestützt auf das FZA
während mehr als drei Monaten in der Schweiz eine selbstständige oder unselbststän-
dige Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger auszuüben, müssen sich
vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde ge-
mäss Artikel 7
a
FZA registrieren lassen. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss
die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Registrierung vornehmen.
4
Der Bundesrat legt die Fristen fest und regelt das Verfahren.
Art. 15 Abs. 2
2
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ein Recht auf Aufenthalt für mehr als
drei Monate oder ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA
101
besitzen, müssen
sich bei der am Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland zie-
hen.
Art. 21b
Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen bei der Anwendung
des FZA
1
Führt die Anwendung des FZA
102
in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Re-
gion oder in einer bestimmten Branche zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder so-
100
SR
0.142.112.681
101
SR
0.142.112.681
102
SR
0.142.112.681
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
40 / 77
zialen Problemen, so kann der Bundesrat im Hinblick auf deren Beseitigung einen
Antrag an den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 14
a
Absatz 1 FZA stellen. Er
kann Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Artikel 14
a
Absatz 1 FZA über
Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 genehmigen und sie umsetzen, soweit
sie nicht direkt anwendbar sind.
2
Trifft der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss, so kann der Bundesrat das
Schiedsgericht gemäss Artikel 14
a
Absätze 2 und 4 FZA anrufen. Stellt das Schieds-
gericht gemäss Artikel 14
a
Absätze 3 und 5 FZA fest, dass die Voraussetzungen nach
den genannten Bestimmungen erfüllt sind, so kann der Bundesrat Schutzmassnahmen
nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen.
3
Ist der Bundesrat entgegen einem Entscheid des Schiedsgerichts gemäss Artikel 14
a
Absätze 2–4 FZA nach erneuter Prüfung weiterhin der Auffassung, dass die Anwen-
dung des FZA zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen führt
und dass daher Schutzmassnahmen zu ergreifen sind, so kann er vorübergehend
Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen. Die Verordnung über die
Schutzmassnahmen tritt ausser Kraft, wenn:
a.
der Bundesrat nicht binnen zwölf Monaten ab deren Beginn der Bundesver-
sammlung einen Erlassentwurf unterbreitet, der die ergriffenen Schutzmass-
nahmen im Gesetz regelt;
b.
die Bundesversammlung auf den Entwurf nach Buchstabe a nicht eintritt oder
ihn ablehnt; oder
c.
das Gesetz nach Buchstabe a in Kraft tritt.
4
Ergreift die EU Schutzmassnahmen, die zu einem Ungleichgewicht zwischen den
Rechten und den Pflichten der Vertragsparteien nach dem
FZA führen, so kann der
Bundesrat gemäss Artikel 14
a
Absatz 3 oder 5 FZA Ausgleichsmassnahmen nach den
Absätzen 6 und 7 ergreifen.
5
Der Bundesrat kann das Vorliegen von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder so-
zialen Problemen nach Absatz 1 in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region
oder in einer bestimmten Branche gestützt auf geeignete Indikatoren, insbesondere in
den Bereichen der Zuwanderung, des Arbeitsmarkts, der sozialen Sicherheit, des
Wohnungswesens und des Verkehrs, prüfen. Überschreitet die Nettozuwanderung ge-
stützt auf das FZA oder die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen vom Bundesrat
festgelegten Schwellenwert für die ganze Schweiz, so muss der Bundesrat eine ent-
sprechende Prüfung vornehmen.
6
Es können die folgenden Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen ergriffen
werden:
a.
die Anwendung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen nach den Arti-
keln 18–29 oder der Abweichungen nach Artikel 30 auch auf Personen, für
die das FZA gilt;
b.
bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der Entzug des Aufenthaltsrechts in Ab-
weichung von Artikel 61
a
;
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
41 / 77
c.
die Beschränkung der Aufenthaltsdauer für die Stellensuche;
d.
die Prüfung der Einhaltung der Aufenthaltsvoraussetzungen für einen beab-
sichtigten Aufenthalt von mehr als drei Monaten bereits zum Zeitpunkt der
Einreise.
7
Die Massnahmen nach Absatz 6 müssen Rechte nach dem FZA betreffen, geeignet
sein sowie zeitlich und in ihrem Umfang begrenzt sein. Sie können für die ganze
Schweiz, eine bestimmte Region oder eine bestimmte Branche gelten.
8
Sind andere als die in Absatz 6 vorgesehenen Schutzmassnahmen oder Ausgleichs-
massnahmen zur Einschränkung der Rechte nach dem FZA erforderlich, die einer ge-
setzlichen Grundlage bedürfen, so unterbreitet der Bundesrat diese der Bundesver-
sammlung.
9
Der Bundesrat hört die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, die Kantone
und die Sozialpartner in den folgenden Fällen an:
a.
vor dem Stellen eines Antrags gemäss Absatz 1;
b.
vor dem Ergreifen von Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen nach
den Absätzen 1–4;
c.
wenn er beabsichtigt, auf das Stellen eines Antrags gemäss Absatz 1 trotz
Überschreitung eines nach Absatz 5 zweiter Satz festgelegten Schwellenwer-
tes zu verzichten.
10
Ist ein Kanton angesichts der Indikatoren oder Schwellenwerte nach Absatz 5 der
Auffassung, dass die Anwendung des FZA in der ganzen Schweiz, in einer bestimm-
ten Region oder in einer bestimmten Branche zu schwerwiegenden wirtschaftlichen
oder sozialen Problemen führt, so kann er dem Bundesrat beantragen, einen Antrag
gemäss Absatz 1 zu stellen.
Art. 29a
Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
Art. 41c
Sozialhilfe von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder
der EFTA
1
Von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind:
a.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich nach ihrer Einreise in die
Schweiz oder dem Verlust des Status als Erwerbstätige gemäss Artikel 61
a
lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, und ihre Fa-
milienangehörigen;
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
42 / 77
b.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als Erwerbstä-
tige während bis zu drei Monaten gestützt auf das FZA
103
in der Schweiz auf-
halten, und ihre Familienangehörigen;
c.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als Erwerbstä-
tige während mehr als drei Monaten gestützt auf das FZA in der Schweiz auf-
halten, und ihre Familienangehörigen; die Kantone legen die Ausnahmen fest,
insbesondere die Gewährung punktueller Unterstützungen zur Bewältigung
einer vorübergehenden Verschlechterung der finanziellen Lage;
d.
Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten, die sich nach ihrer Einreise in
die Schweiz oder nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in
den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts gemäss Artikel 61
b
Absatz 1 ledig-
lich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, und ihre Fami-
lienangehörigen.
2
Absatz 1 gilt nicht für:
a.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen,
wenn sie das Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA erworben haben;
b.
Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten und ihre Familienange-
hörigen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
3
Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen Staatsangehörige der EU-
Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen vollständig auf Sozialhilfe angewiesen
sind, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer, die für den Erwerb des Rechts
auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA erforderlich ist, nicht berücksichtigt.
Art. 61a
Verlust des Status als Erwerbstätige und des Aufenthaltsrechts von
Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten
1
Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befris-
teten Arbeitsvertrags oder im Laufe der ersten zwölf Monate ihrer Erwerbstätigkeit
verlieren
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten den Status als Erwerbstätige und
das damit verbundene Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss dem
FZA
104
mit Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nicht innerhalb der vom
Bundesrat festgelegten Frist als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmel-
den. Melden sie sich an, so verlieren sie den Status als Erwerbstätige und das Aufent-
haltsrecht sechs Monate nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit.
2
Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwölf
Monaten verlieren Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten den Status als Erwerbs-
tätige und das damit verbundene Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss
dem FZA:
103
SR
0.142.112.681
104
SR
0.142.112.681
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
43 / 77
a.
mit Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nicht innerhalb der vom
Bundesrat festgelegten Frist als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt
anmelden;
b.
mit der Feststellung einer offensichtlich mangelnden Bereitschaft zur Zusam-
menarbeit mit dem Arbeitsamt nach einer Meldung gemäss Artikel 97 Ab-
satz 3 Buchstabe d
bis
, wonach die Vereinbarung über eine Strategie zur Wie-
dereingliederung
in
den
Arbeitsmarkt
gemäss
Artikel 24
a
des
Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989
105
(AVG) verweigert oder
die vereinbarte Strategie nicht eingehalten wurde; oder
c.
sechs Monate nach dem Ende der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung,
sofern sie nicht innerhalb dieser Frist eine andere Erwerbstätigkeit aufgenom-
men haben, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass Aussicht darauf besteht,
in absehbarer Zeit eine Stelle zu finden.
Art. 61b
Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EFTA-
Mitgliedstaaten
1
Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EFTA-
Mitgliedstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfrei-
williger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten
zwölf Monate des Aufenthalts endet.
2
Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschä-
digung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Auszahlung der
Entschädigung.
3
Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Mo-
naten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EFTA-
Mitgliedstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslo-
senentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem
Ende der Auszahlung der Entschädigung.
4
Die Absätze 1–3 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vo-
rübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für
Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem EFTA-Übereinkommen
106
beru-
fen können.
105
SR
823.11
106
SR
0.632.31
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
44 / 77
Art. 61c
Nichtbestehen oder Erlöschen des Aufenthaltsrechts von
Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten bei Rechtsmissbrauch
1
Die zuständige Behörde stellt das Nichtbestehen oder das Erlöschen eines Aufent-
haltsrechts gemäss dem FZA
107
fest, wenn es in missbräuchlicher oder betrügerischer
Weise geltend gemacht wird.
2
Ein Rechtsmissbrauch oder Betrug liegt insbesondere vor, wenn Staatsangehörige
der EU-Mitgliedstaaten:
a.
durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen ein Auf-
enthaltsrecht geltend machen;
b.
ein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige geltend machen und ihren Wohnort im
Ausland behalten;
c.
Aufenthalte von weniger als drei Monaten aneinanderreihen mit dem Ziel, in
der Schweiz zu verbleiben, obwohl die Voraussetzungen für einen Aufenthalt
von mehr als drei Monaten nicht erfüllt sind;
d.
ein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige auf der Grundlage einer fiktiven oder
sehr kurzen Erwerbstätigkeit geltend machen mit dem Ziel, Sozialhilfe oder
andere Sozialleistungen zu beziehen.
Art. 61d
Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-
Mitgliedstaaten
1
Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten gemäss dem
FZA
108
erlischt:
a.
mit der Ausweisung nach Artikel 68;
b.
mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66
a
StGB
109
oder Ar-
tikel 49
a
MStG
110
;
c.
mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66
a
bis
StGB oder Ar-
tikel 49
a
bis
MStG.
2
Die zuständige Behörde kann das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsange-
hörigen der EU-Mitgliedstaaten gemäss dem FZA feststellen, wenn sie:
a.
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB ange-
ordnet wurde;
b.
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die in-
nere oder die äussere Sicherheit gefährden;
107
SR
0.142.112.681
108
SR
0.142.112.681
109
SR
311.0
110
SR
321.0
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
45 / 77
c.
die Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss dem FZA nicht mehr erfüllen.
3
Unzulässig sind Entscheide, die nur damit begründet werden, dass ein Delikt began-
gen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, je-
doch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Art. 61e
Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf
Daueraufenthalt
1
Das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und
ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten gemäss dem FZA erlischt:
a.
wenn sie die Schweiz für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre verlassen
haben;
b.
mit der Ausweisung nach Artikel 68;
c.
mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66
a
StGB oder Arti-
kel 49
a
MStG;
d.
mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66
a
bis
StGB oder Ar-
tikel 49
a
bis
MStG.
2
Die zuständige Behörde kann das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen
der EU-Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten gemäss dem
FZA verweigern oder widerrufen, wenn sie:
a.
die Voraussetzungen für den Erwerb gemäss dem FZA nicht erfüllen;
b.
dieses Recht in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise im Sinne von Ar-
tikel 61
c
Absatz 2 geltend machen;
c.
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die in-
nere oder die äussere Sicherheit gefährden.
3
Unzulässig sind Entscheide, die nur damit begründet werden, dass ein Delikt began-
gen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, je-
doch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Art. 64 Abs. 1 Bst. d
1
Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
d.
eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ein
Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA nicht
oder nicht mehr geltend machen kann.
Art. 64d Abs. 2 Bst. g
2
Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger
als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
46 / 77
g.
die zuständige Behörde das Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts gemäss
dem FZA
111
feststellt, da das geltend gemachte Recht offensichtlich unbe-
gründet oder missbräuchlich ist.
Art. 97 Abs. 3 Bst. d
bis
, 4 und 5
3
Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet wer-
den müssen bei:
d
bis
. der Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung, dem Bezug von Ar-
beitslosenentschädigung und der Verweigerung der Vereinbarung einer Stra-
tegie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Artikel 24
a
AVG
112
oder der Nichteinhaltung der vereinbarten Strategie;
4
Wird eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26
a
ELG über den
Bezug einer Ergänzungsleistung durch Ausländerinnen und Ausländer informiert, so
meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zu-
ständigen Organ von Amtes wegen die Nichtverlängerung oder den Widerruf der Auf-
enthaltsbewilligung oder den Entscheid über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts ge-
mäss dem FZA
113
.
5
Wird eine Behörde nach Absatz 1 über den Bezug von Sozialhilfe durch Auslände-
rinnen und Ausländer informiert, so meldet sie der für die Ausrichtung der Sozialhilfe
zuständigen Behörde von Amtes wegen die Nichtverlängerung oder den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung oder den Entscheid über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts
gemäss dem FZA.
Art. 99 Abs. 1
1
Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Nie-
derlassungsbewilligungen, kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide und Ent-
scheide über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts oder eines Daueraufenthaltsrechts
gemäss dem FZA dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
Art. 118 Abs. 1
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer die mit dem
Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschwei-
gen wesentlicher Tatsachen täuscht
und dadurch:
a.
für sich oder andere:
1.
eine Bewilligung,
2.
ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA
114
,
3.
ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA erschleicht, oder
111
SR
0.142.112.681
112
SR
823.11
113
SR
0.142.112.681
114
SR
0.142.112.681
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
47 / 77
b.
bewirkt, dass:
1.
der Entzug einer Bewilligung,
2.
die Feststellung des Erlöschens eines Aufenthaltsrechts gemäss dem
FZA,
3.
der Widerruf eines Rechts auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA unter-
bleibt
.
Art. 120 Abs. 1 Bst. a
1
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a.
die Pflichten nach den Artikeln 10–16 verletzt;
Art. 122d
Nichteinhaltung der Höchstdauer bei der grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung
1
Schweizer Unternehmen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der
EFTA einzig zu dem Zweck beschäftigen, ausländischen Unternehmen oder selbst-
ständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbrin-
gern die Umgehung der im FZA
115
oder im EFTA-Übereinkommen
116
vorgesehenen
Höchstdauer von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu ermöglichen,
werden mit einem Betrag von bis zu 30 000 Franken belastet.
2
Ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbrin-
gerinnen und Dienstleistungserbringer, die ohne Erlaubnis eine Dienstleistung in der
Schweiz erbringen, welche die im FZA oder im EFTA-Übereinkommen vorgesehene
Höchstdauer von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr überschreitet, wer-
den mit einem Betrag von bis zu 30 000 Franken belastet.
3
Ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbrin-
gerinnen und Dienstleistungserbringer können mit einem Verbot zur Erbringung von
Dienstleistungen in der Schweiz belegt werden:
a.
bei Nichtzahlung des Betrags nach Absatz 2, bis zum Zeitpunkt der Zahlung
oder während zehn Jahren;
b.
bei Wiederholung des Verstosses nach Absatz 2 für die Dauer von bis zu fünf
Jahren.
4
Für die Anordnung von Sanktionen sind die Kantone zuständig. Die zuständigen
kantonalen Behörden koordinieren sich mit den für den Vollzug des Entsendegesetzes
vom 8. Oktober 1999
117
(EntsG) zuständigen Behörden.
5
Die zuständigen kantonalen Behörden teilen den Vollzugsbehörden des EntsG und
den für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörden von Amtes
wegen die rechtskräftigen Sanktionen und die Daten zu den sanktionierten ausländi-
115
SR
0.142.112.681
116
SR
0.632.31
117
SR
823.20
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
48 / 77
schen Unternehmen oder selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerin-
nen und Dienstleistungserbringern mit, um insbesondere:
a.
die Einhaltung dieses Gesetzes und des FZA in Bezug auf Aufenthalt und
Dienstleistungserbringung zu gewährleisten;
b.
die Koordination nach Absatz 4 zwischen den Behörden in Bezug auf allfäl-
lige Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz nach diesem
Gesetz oder dem EntsG zu gewährleisten.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
49 / 77
Beilage zur Änderung des AIG
(Art. 2 Abs. 2/Anhang 4)
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch
118
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 24
6
Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember
1993
119
(FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 25. Juni 1982
120
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG) über:
24. die internationale Koordination in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union (Art. 89
a
Abs. 1, 89
b
Abs. 1, 89
c
Bst. a, 89
d
und 89
e
).
2. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989
121
Art. 24a
Strategie zur Wiedereingliederung
1
Die Arbeitsämter und die Stellensuchenden vereinbaren schriftlich eine Strategie zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
2
Die Strategie legt die individuellen Ziele im Hinblick auf die Wiedereingliederung
fest.
3
Die Arbeitsämter informieren die Stellensuchenden schriftlich über die Konsequen-
zen der Nichteinhaltung der Strategie.
Art. 34a Abs. 2 Bst. e
2
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekanntge-
geben werden an:
e.
Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d
bis
des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
122
.
118
SR
210
119
SR
831.42
120
SR
831.40
121
SR
823.11
122
SR
142.20
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
50 / 77
3. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
123
über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 27
2
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die
weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
27. die internationale Koordination in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union (Art. 89
a
Abs. 1, 89
b
Abs. 1, 89
c
Bst. a, 89
d
und 89
e
).
Schlussbestimmung zur Änderung vom …
Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 27 tritt am ersten Tag des 49. Monats nach Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls vom ...
124
zum Freizügigkeitsabkommen
125
in Kraft.
4. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993
126
Art. 25f Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a und 1
bis
–3
Einschränkung von Barauszahlungen nach Island, Norwegen oder
Liechtenstein oder in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1
Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Um-
fang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens
nach Artikel 15 BVG
127
nicht verlangen, wenn sie:
a.
Aufgehoben
1bis
Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a nicht
verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versi-
chert sind.
2
und
3
Aufgehoben
123
SR
831.40
124
…
125
SR
0.142.112.681
126
SR
831.42
127
SR
831.40
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
51 / 77
Schlussbestimmung zur Änderung vom …
Artikel 25
f
Sachüberschrift und Absätze 1 Buchstabe a und 1
bis
–3 tritt am ersten Tag
des 49. Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom ...
128
zum Freizügig-
keitsabkommen
129
in Kraft.
128
…
129
SR
0.142.112.681
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
52 / 77
Anhang 5
(Art. 2 Abs. 2)
Bundesgesetz
über die flankierenden Massnahmen bei entsandten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die
Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen
Mindestlöhne
(Entsendegesetz, EntsG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …
130
,
beschliesst:
I
Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999
131
wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriff
Art. 1 Abs. 2
bis
2bis
Es regelt weiter die Meldepflichten der Arbeitgeber nach Absatz 1 Buchstabe a
betreffend die Entsendung, die Meldepflichten der Arbeitgeber, die im Ausland wohn-
hafte Personen bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz
anstellen, die Meldepflicht von selbstständig erwerbstätigen Dienstleistungserbringe-
rinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland sowie die Mel-
depflicht der im Ausland wohnhaften selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlas-
sung im Ausland.
130
BBI ..........
131
SR
823.20
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
53 / 77
Art. 1a und 1b
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Arbeitgeberpflichten
Art. 2 Abs. 2
ter
, 3 und 5 zweiter Satz
2ter
Verstösst der Arbeitgeber gegen Bestimmungen eines allgemeinverbindlich er-
klärten Gesamtarbeitsvertrages und macht die paritätische Kommission aufgrund des
Verstosses einen Anspruch geltend, den der Arbeitgeber nicht erfüllt, so muss er vor
einer erneuten Dienstleistungserbringung in der Schweiz eine Kaution hinterlegen,
sofern ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung ei-
ner Kaution vorsieht.
3
Aufgehoben
5
… Zudem kann er für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der
Pflicht nach Artikel 2
a
erlassen.
Art. 2a
Auslagenentschädigung
1
Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die
im Zusammenhang mit der Entsendung notwendig entstehenden Auslagen nach den
auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, die
im Entsendestaat gelten, entschädigen, insbesondere Auslagen für Reise, Verpflegung
und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.
2
Sind mit der Entschädigung nach Absatz 1 die in der Schweiz notwendig entstehen-
den Auslagen nicht gedeckt, so müssen die Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zusätzlich den Differenzbetrag auszahlen.
3
Die Arbeitgeber können anstelle der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2
mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer der Entsendung eine
feste Vergütung wie eine ortsübliche Pauschale oder eine ortsübliche pauschale Ta-
ges- oder Monatsvergütung vereinbaren.
Art. 5 Abs. 1
bis
, 2 zweiter Satz und 3 erster Satz
1bis
Der Erstunternehmer haftet zudem zivilrechtlich für Konventionalstrafen und
Kontrollkosten, welche die im allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag
aufgeführten paritätischen Kommissionen den Subunternehmern aufgrund der Nicht-
einhaltung der Netto-Mindestlöhne oder der Arbeitsbedingungen
nach Artikel 2 Ab-
satz 1 auferlegen; er haftet nicht, wenn die Subunternehmer eine Kaution hinterlegt
haben.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
54 / 77
2
… Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor für die Forderungen nach den Ab-
sätzen 1 und 1
bis
erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.
3
Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung nach den Absätzen 1 und 1
bis
be-
freien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den
Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbe-
dingungen angewendet hat. …
Art. 5a
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner
1
Der Arbeitgeber muss eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen, die oder der
in der Schweiz Dokumente und Mitteilungen betreffend die Einhaltung der minimalen
Arbeits- und Lohnbedingungen entgegennimmt und weiterleitet (Ansprechpartne-
rin/Ansprechpartner).
2
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die An-
sprechpartnerin oder den Ansprechpartner, den Zeitraum, während dem sie oder er
verfügbar sein muss, und die Ausnahmen von der Pflicht zur Bezeichnung einer sol-
chen Person.
Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d-f sowie Abs. 1
bis
, 3, 4,
5 Bst. b und 6
Allgemeine Meldepflicht
1
Der Arbeitgeber muss der zuständigen Behörde des Bundes die für die Durchführung
der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:
d. den Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der An-
sprechpartnerin oder des Ansprechpartners;
e. den Ort, an dem die Dokumente nach Artikel 7 Absätze 2
bis
und 2
ter
bereitge-
halten oder elektronisch zugänglich gemacht werden;
f. das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer.
1bis
Die Angaben müssen online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt
werden.
3
Er muss die Angaben vor dem Beginn des Einsatzes melden. In bestimmten Bran-
chen muss die Meldung vier Arbeitstage vor dem Beginn des Einsatzes erfolgen. Der
Bundesrat legt die Branchen fest; er berücksichtigt dabei das Risiko eines Verstosses
gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen.
4
Die Behörde nach Absatz 1 übermittelt der kantonalen tripartiten Kommission, der
vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde sowie gege-
benenfalls der im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag aufgeführten
paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie der Meldung.
5
Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er be-
zeichnet die Fälle:
b. in denen von der viertägigen Frist nach Absatz
3 abgewichen werden kann.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
55 / 77
6
Er bestimmt die Behörde nach Absatz 1 und regelt das Verfahren. Er kann insbeson-
dere vorsehen, dass die Übermittlung der Meldung nach Absatz 4 automatisiert über
eine Schnittstelle erfolgt.
Art. 6a
Meldepflicht bei
Anstellungen während höchstens drei Monaten
innerhalb eines Kalenderjahrs
1
Stellt ein Arbeitgeber im Ausland wohnhafte Personen innerhalb eines Kalender-
jahrs während höchstens drei Monaten an, so muss er der zuständigen Behörde des
Bundes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Dazu
gehören insbesondere:
a. die für die Meldung verantwortliche Person;
b. die Identität der gemeldeten Person;
c. das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer;
d. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;
e. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.
2
Er muss die Angaben spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit mel-
den.
3
Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss.
4
Artikel 6 Absätze 1
bis
, 4 und 6 gelten sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 6b
3. Abschnitt: Selbstständige Erwerbstätigkeit
Art. 6b
Selbstständig erwerbstätige Dienstleistungserbringerinnen und
Dienstleistungserbringer mit Niederlassung im Ausland
1
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer mit Niederlassung im
Ausland, die innerhalb eines Kalenderjahrs in der Schweiz höchstens 90 Arbeitstage
selbstständig erwerbstätig sind, müssen der zuständigen Behörde des Bundes die für
die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Dazu gehören ins-
besondere:
a.
die für die Meldung verantwortliche Person;
b.
die Identität der gemeldeten Person;
c.
das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Tätig-
keit;
d.
die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;
e.
den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
56 / 77
2
Sie müssen die Angaben vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit melden. In bestimm-
ten Branchen muss die Meldung vier Arbeitstage vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit
erfolgen. Der Bundesrat legt die Branchen fest; er berücksichtigt dabei das Risiko
eines Verstosses gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen.
3
Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss.
4
Artikel 6 Absätze 1
bis
, 4, 5 und 6 gelten sinngemäss.
Art. 6c
Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
mit
Niederlassung im Ausland
1
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbststän-
dige Erwerbstätigkeit berufen, müssen diese gegenüber den zuständigen Kontrollor-
ganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachweisen. Der Begriff der selbststän-
digen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.
2
Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontroll-
organen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen:
a.
Nachweis der Meldung nach Artikel 6
b
Absatz 1 oder Kopie der erteilten Be-
willigung,
wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem
Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetz-
gebung unterliegt;
b.
Bisheriger Art. 1a Abs. 2 Bst. b
c.
Bisheriger Art. 1a Abs. 2 Bst. c
3
Bisheriger Art. 1a Abs. 3
4
Bisheriger Art. 1a Abs. 4
5
Bisheriger Art. 1a Abs. 5
Art. 6d
Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder
misslungenem Nachweis
1
Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz
1 Buchstabe d folgende Personen melden:
a.
Personen, die innerhalb der gewährten Frist weder die Dokumente nach Arti-
kel 6
c
Absatz 2 noch gleichwertige Unterlagen vorweisen;
b.
Bisheriger Art. 1b Abs. 1 Bst. b
2
Bisheriger Art. 1b Abs. 2
3
Der Arbeitsunterbruch dauert an:
a. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: bis die Dokumente nach Artikel 6
c
Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden;
b.
Bisheriger Art. 1b Abs. 3 Bst. b
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
57 / 77
Art. 6e
Selbstständige Erwerbstätige ohne Niederlassung im Ausland
1
Die Artikel 6
b
, einschliesslich Artikel 6 Absätze 1
bis
, 4 und 6, und 6
c
Absatz 1 gelten
sinngemäss für selbstständige Erwerbstätige, die:
a.
im Ausland wohnhaft sind, dort aber keine Niederlassung haben; und
b.
innerhalb eines Kalenderjahrs in der Schweiz während höchstens drei Mona-
ten selbstständig erwerbstätig sind.
2
Sie müssen die Angaben spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit
melden.
3
Sie müssen den Kontrollorganen alle Dokumente zustellen, die für die Überprüfung
ihres Status erforderlich sind.
4
Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss.
3
a.
Abschnitt: Informationsplattform
Art. 6f
1
Der Bund stellt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Arbeitgebern
eine barrierefreie Plattform zur Verfügung, die über Folgendes informiert:
a.
Arbeits- und Lohnbedingungen;
b.
allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge;
c.
Kontaktangaben von Behörden und paritätischen Organen;
d.
Verfahren bei Verstössen gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen.
2
Die Plattform muss zudem einen Lohnrechner und weitere Hilfsinstrumente enthal-
ten.
Gliederungstitel vor Art. 7
4. Abschnitt: Kontrolle
Art. 7 Abs. 2–2
quater
2
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Organen nach Absatz 1 bei
einer Kontrolle am Einsatzort ihre Identitätspapiere vorweisen.
2bis
Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 ab Beginn des Einsatzes fol-
gende Dokumente in einer Amtssprache in Papierform oder in elektronischer Form
vorweisen können:
a
Arbeitsvertrag oder gleichwertiges Dokument;
b. Nachweis der Meldung nach Artikel 6.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
58 / 77
2ter
Er muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen die Arbeitszeiterfassung, die
individuelle Abrechnung der Löhne und Spesen, die Belege über deren Auszahlung
sowie weitere Dokumente, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen, innert angemessener Frist in einer
Amtssprache in Papierform oder in elektronischer Form vorweisen.
2quater
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht zur Vorweisung der Doku-
mente vorsehen. Er legt insbesondere die Dauer der Pflicht zur Vorweisung fest.
Gliederungstitel vor Art. 8
5 Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:
Grundsatz
Art. 8
Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden und paritätischen Organe nach
Artikel 7 Absatz 1 und die zuständigen Behörden des Bundes arbeiten mit den aus-
ländischen Behörden zusammen, um die Durchführung von internationalen Verein-
barungen der Schweiz über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern einerseits und den Vollzug dieses Gesetzes andererseits sicherzustellen.
Gliederungstitel vor Art. 8a
6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:
Ersuchen ausländischer Behörden
Art. 8a
Gegenstand des Ersuchens und Modalität
1
Ausländische Behörden können die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel
7 Absatz 1 ersuchen um:
a.
Auskünfte über folgende Personen mit Sitz, Wohnsitz oder Beschäftigung in
der Schweiz sowie über die folgenden sie betreffenden Elemente:
1.
Arbeitgeber sowie deren Unternehmen und Geschäftstätigkeit,
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitsverhältnis
und Entsendung in den ersuchenden Staat,
3.
selbstständig Erwerbstätige und ihre Geschäftstätigkeit;
b.
die Durchführung von Kontrollen in der Schweiz, soweit dies für den Vollzug
von diesem Gesetz entsprechenden Aufgaben erforderlich ist;
c.
die Vollstreckung von Verwaltungssanktionen wegen eines Verstosses gegen
die auf die Entsendung anzuwendenden Rechtsvorschriften des ersuchenden
Staates;
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
59 / 77
d.
die Zustellung von Dokumenten und Entscheiden im Zusammenhang mit ei-
ner Entsendung oder einer Dienstleistung.
2
Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Ersuchen ausländischer Behörden an die
kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 8b
Prüfung von Ersuchen um Zustellung oder Vollstreckung eines
Entscheids
1
Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d prüft, ob die Angaben
zum Ersuchen um Zustellung oder Vollstreckung mit dem zugrunde liegenden Ent-
scheid übereinstimmen.
2
Sie kann das Ersuchen ablehnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
ist:
a.
Das Ersuchen ist unvollständig oder stimmt offenkundig nicht mit dem zu-
grunde liegenden Entscheid überein.
b.
Die voraussichtlichen Kosten für die Vollstreckung der Verwaltungssanktion
stehen offensichtlich in keinem Verhältnis zum geschuldeten Betrag oder das
Verfahren würde zu anderen erheblichen Schwierigkeiten führen.
c.
Der Gesamtbetrag der Verwaltungssanktion liegt unter 350 Euro oder dem
Gegenwert dieses Betrags.
d.
Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien werden nicht eingehalten.
3
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 8c
Zustellung des Ersuchens um Vollstreckung oder Zustellung des
Entscheids
1
Nimmt die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Ersuchen
an, so stellt sie es der betroffenen Person so schnell wie möglich zu, spätestens aber
innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens.
2
Handelt es sich um ein Ersuchen um Vollstreckung eines Entscheids, so legt sie eine
Frist fest, innerhalb der die betroffene Person den geschuldeten Betrag bezahlen muss.
3
Gegen die Aufforderung zur Zahlung eines Betrags nach Artikel 8
a
Absatz 1 Buch-
stabe c kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Art. 8d
Betreibungsverfahren
1
Verstreicht die Zahlungsfrist nach Artikel 8
c
Absatz 2 ungenutzt, so richtet die kan-
tonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Betreibungsbegehren an das
Betreibungsamt, das zuständig ist für den Ort, in dem die betroffene Person ihren
Wohn- oder Geschäftssitz hat. Im Übrigen ist Artikel 46 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
132
anwendbar.
2
Die kantonale Be-
132
SR
281.1
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
60 / 77
hörde hat im Rahmen des Betreibungsverfahrens die gleichen Rechte und Pflichten
wie eine Gläubigerin oder ein Gläubiger.
Art. 8e
Betreibungskosten
1
Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d muss die Betreibungs-
kosten vorschiessen.
2
Der Bund vergütet den kantonalen Behörden die Betreibungskosten nach Abzug der
Einnahmen nach Artikel 8
f
.
Art. 8f
Einnahmen aus dem Betreibungsverfahren
Die Einnahmen aus dem Betreibungsverfahren stehen der kantonalen Behörde nach
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu.
Art. 8g
Ersuchen um
Auskunft, Kontrolle oder Zustellung
1
Ersucht eine ausländische Behörde um eine Auskunft, eine Kontrolle oder die Zu-
stellung von Dokumenten, so fordert die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe d diese beim Arbeitgeber oder bei der oder dem selbstständig Erwerbstäti-
gen ein und stellt sie der ersuchenden Behörde zu.
2
Werden die Auskünfte nicht erteilt oder die Dokumente nicht geliefert, so kann die
kantonale Behörde mit den Behörden und Kontrollorganen nach den Artikeln 8
o
Ab-
satz 1 und 8
p
Absatz 2 zusammenarbeiten.
3
Die kantonale Behörde kann der ersuchenden Behörde auch Daten aus Registern,
auf die sie Zugriff hat, bekannt geben.
4
Sofern es zur Gewährleistung der Amtshilfe erforderlich ist, führt die kantonale Be-
hörde eine Kontrolle durch. Sie kann die Organe und Behörden nach Artikel 7 Absatz
1 beiziehen. Artikel 7 Absatz 4 ist anwendbar.
5
Der Arbeitgeber beziehungsweise der selbstständig Erwerbstätige muss die Aus-
künfte und Dokumente, um die ersucht wurde, in der Amtssprache des ersuchenden
Staates oder in einer von diesem akzeptierten Sprache liefern.
Art. 8h
Kosten
1
Die Zusammenarbeit und die Gewährung von Amtshilfe durch die schweizerischen
Behörden und Organe sind kostenlos.
2
Der Bundesrat regelt die Entschädigung der kantonalen Behörden und der paritäti-
schen Organe nach Artikel 7 für die Gewährung von Amtshilfe.
3
Die Kantone regeln die Entschädigung der paritätischen Organe von kantonalen all-
gemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
61 / 77
Gliederungstitel vor Art. 8i
7. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:
Ersuchen inländischer Behörden
Art. 8i
Gegenstand des Ersuchens
Die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 können ausländische
Behörden ersuchen um:
a.
Auskünfte über Personen nach Artikel 8
a
Absatz 1 Buchstabe a, ihr Unter-
nehmen, ihre Geschäftstätigkeit oder ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang
mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, einer Geschäftstätigkeit in
der Schweiz oder einer Entsendung in die Schweiz;
b.
die Durchführung von Kontrollen im Ausland;
c.
die Durchführung eines Betreibungsverfahrens zur Vollstreckung rechtskräf-
tiger Verwaltungssanktionen (Art. 9);
d.
die Zustellung von Dokumenten, Entscheiden und Gerichtsurteilen.
Art. 8j
Übermittlung des Ersuchens
1
Die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 übermitteln ein Er-
suchen nach Artikel 8
i
der ausländischen Behörde, in dem die betreffende Person ih-
ren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz hat.
2
Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen zum Gegenstand und Inhalt des Ersuchens
nach Artikel 8
i
.
Art. 8k
Information ohne Ersuchen
Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann die Behörde des
Staates, in dem der Arbeitgeber oder die oder der selbstständig Erwerbstätige ihren
oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, von sich aus informieren, wenn Anhaltspunkte
auf einen Verstoss gegen dieses Gesetz vorliegen, die auf einen Verstoss im betref-
fenden Staat hindeuten könnten.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
62 / 77
Gliederungstitel vor Art. 8l
8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:
Binnenmarktinformationssystem
Art. 8l
Nutzungspflicht
1
Die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden und der paritätischen
Vollzugsorgane mit den ausländischen Behörden erfolgt mittels des Binnenmarktin-
formationssystems (IMI).
2
Jeder Kanton bezeichnet eine zentrale Behörde oder eine koordinierende Stelle für
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und meldet diese dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO).
3
Hat eine Behörde oder ein Organ keinen eigenen Zugriff auf das IMI, so nimmt die
zentrale Behörde oder die koordinierende Stelle Ersuchen, Antworten und Mitteilun-
gen entgegen und übermittelt sie.
Art. 8m
Koordination
1
Das SECO ist im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmenden der Koordinator
des IMI.
2
Es erfasst die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 im IMI
und erteilt ihnen die erforderlichen Berechtigungen.
3
Der Bundesrat bestimmt die Stelle des nationalen Koordinators für das IMI.
Art. 8n
Finanzierung
Der Bund übernimmt die Kosten für den Anschluss an das IMI und für den Betrieb.
Gliederungstitel vor Art. 8o
9. Abschnitt: Datenschutz
Art. 8o
Datenbearbeitung
1
Die mit der Durchführung von Kontrollen oder mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Organe, die tripartiten Kommissionen nach Artikel 360
b
OR
133
und das
SECO dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten
über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bearbeiten, die
sie benötigen, um insbesondere:
a.
Tätigkeiten untereinander zu koordinieren;
b.
Meldungen nach den Artikeln 6-6
b
und
6
e
zu überprüfen;
133
SR
220
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
63 / 77
c.
Kontrollen nach Artikel 7 durchzuführen;
d.
Beobachtungsaufgaben nach Artikel 360
b
Absatz 3 OR wahrzunehmen;
e.
Verwaltungssanktionen nach Artikel 9 Absatz 2 auszusprechen;
f.
Auskünfte und Zustellungen anderer Behörden und Organe zu verarbeiten.
2
Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsdauer der Daten.
Art. 8p
Datenbekanntgabe im Inland
1
Die Behörden und Organe nach Artikel 8
o
Absatz 1 sind verpflichtet, sich gegensei-
tig Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwal-
tungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bekannt zu geben, wenn
dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8
o
Absatz 1 erforderlich ist.
2
Sie dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die sie im Rahmen der
Durchführung von Kontrollen oder des Vollzugs dieses Gesetzes erhalten haben, von
sich aus oder auf Anfrage den folgenden Stellen unter den nachstehenden Vorausset-
zungen bekannt geben:
a.
den kantonalen Kontrollorganen nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarz-
arbeit vom 17. Juni 2005
134
, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten
auf einen Verstoss gegen die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem So-
zialversicherungs-, Ausländer- oder Quellensteuerrecht erforderlich ist;
b.
der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wenn dies für die Abklärung von An-
haltspunkten auf einen Verstoss gegen das Mehrwertsteuergesetz vom
12. Juni 2009
135
erforderlich ist;
c.
den Migrationsbehörden, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten
auf einen Verstoss gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. De-
zember 2005
136
erforderlich ist;
d.
den kantonalen Arbeitsämtern, wenn dies für die Abklärung von Anhalts-
punkten auf einen Verstoss gegen das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Ok-
tober 1989
137
erforderlich ist;
e.
dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), wenn dies für die Ab-
klärung von Anhaltspunkten auf einen Verstoss gegen das Zollgesetz vom
18. März 2005
138
erforderlich ist.
3
Die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 können zur gegenseitigen Datenbe-
kanntgabe die Plattform für die elektronische Kommunikation (Art. 8
r
) verwenden.
4
Die Behörden und Organe nach Absatz 2 dürfen den Behörden und Organen nach
Artikel 8
o
Absatz 1 diejenigen Personendaten und Daten juristischer Personen, ein-
134
SR
822.41
135
SR
641.20
136
SR
142.20
137
SR
823.11
138
SR
631.0
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
64 / 77
schliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktio-
nen, von sich aus oder auf Anfrage bekannt geben, die erforderlich sind für:
a.
die Durchführung einer Kontrolle nach Artikel 7;
b.
die Erfüllung einer Beobachtungsaufgabe nach Artikel 360
b
Absatz 3 OR
139
;
c.
den Erlass einer Verwaltungssanktion nach Artikel 9 Absatz 2.
5
Die Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen tripartiten Kommissionen sowie
die mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags
beauftragten paritätischen Organe, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis er-
halten von Hinweisen auf eine Verletzung der orts- und berufsüblichen Arbeits- und
Lohnbedingungen.
Art. 8q
Bekanntgabe von Daten ins Ausland
Die Behörden und Organe nach Artikel 8
o
Absatz 1 sind verpflichtet, Behörden an-
derer Staaten, welche diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen, Personen-
daten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und
strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bekannt zu geben, sofern dies zur Er-
füllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder von Aufgaben, die diesem Gesetz
entsprechen, notwendig ist.
Gliederungstitel vor Art. 8r
10. Abschnitt: Plattform für elektronische Kommunikation
Art. 8r
1
Das SECO stellt eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung,
über welche die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 Informationen nach Arti-
kel 8
p
Absatz 1 bekannt geben können.
2
Bisheriger Art. 8a Abs. 2
3
Bisheriger Art. 8a Abs. 3
4
Bisheriger Art. 8a Abs. 4
Gliederungstitel vor Art. 9
11. Abschnitt: Sanktionen und Strafen
Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a, b, b
bis
, g, h und i
139
SR
220
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
65 / 77
2
Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:
a.
bei Verstössen gegen Artikel 3, 6, 6
a,
6
b,
6
c
Absatz 2, 6
e
Absatz 3 oder 7 Ab-
satz 2 oder 2
bis
eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen;
b.
bei Verstössen gegen Artikel 2:
1.
eine Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen, oder
2.
den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in
der Schweiz ihre Dienste anzubieten;
b
bis
.
bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 2
ter
:
1.
eine Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen, oder
2.
den betreffenden Unternehmen verbieten, bis zur Hinterlegung der Kau-
tion nach Artikel 2 Absatz 2
ter
in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;
g.
bei Verstössen gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Artikel 8
g
Absätze 4 und 5 eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen;
h.
gegen einen Arbeitgeber eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken ausspre-
chen, wenn die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner die Vorausset-
zungen nach Artikel 5
a
trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt.
i.
Bisheriger Bst. g
Art. 11
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 13a
12. Abschnitt: Klagerecht
Art. 13a
Bisheriger Art. 11
Gliederungstitel vor Art. 14
13. Abschnitt: Aufsicht über den Vollzug
Art. 14
Das SECO beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es kann den Kontrollorganen
nach Artikel 7 Weisungen erteilen.
Gliederungstitel vor Art. 14a
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
66 / 77
14. Abschnitt: Schlussbestimmungen
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
67 / 77
Beilage zur Änderung des EntsG
(Art. 2 Abs. 2/Anhang 5)
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1.
Bundesgesetz vom 21. Juni 2019
140
über das öffentliche
Beschaffungswesen
Art. 26 Abs. 2
bis
2
bis
Untersteht eine Anbieterin oder eine Subunternehmerin einem allgemeinverbind-
lich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für Bauleistungen gemäss nach Anhang 1, so ver-
langt die Auftraggeberin zusätzlich die Einreichung einer Bescheinigung des Kon-
trollorgans, welche die Informationen über erfolgte Kontrollen und allfällige
Verstösse gegen die geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen enthält.
2.
Obligationenrecht
141
Art. 335l–335q einfügen vor Ziff. III (Kündigungsschutz)
Art. 335l
II
ter
. Kündigung
von Arbeitnehmer-
vertretern
1. Geltungsbereich
1°
Die Bestimmungen nach Ziffer II
ter
gelten für die Kündigung durch
den Arbeitgeber:
a.
eines Arbeitnehmervertreters, der:
1. gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember
1993
142
gewählt wurde,
140
SR
172.056.1
141
SR
220
142
SR
822.14
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
68 / 77
2. ad hoc für eine bestimmte Angelegenheit gewählt wurde,
oder
3. Mitglied eines paritätisch zusammengesetzten Organs einer
Personalvorsorgeeinrichtung ist;
b.
eines Mitglieds eines nationalen Branchenvorstands, der im
Rahmen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits-
vertrags tätig ist, sofern die Mitgliedschaft dem Arbeitgeber
schriftlich mitgeteilt wurde.
2°
Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 337 ist
vorbehalten.
Art. 335m
2. Ankündigung
und vorgängige
Aussprache
1
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer nach Artikel 335
l
Absatz 1 zu kündigen, so hat er diesem die Kündigung in einer begrün-
deten Mitteilung anzukündigen.
2
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Emp-
fang der Ankündigung eine Aussprache verlangen. Diese muss inner-
halb drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags stattfinden.
3
Jede Partei kann sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.
4
Die Parteien bemühen sich nach Treu und Glauben um eine Lösung,
durch die sich die Kündigung vermeiden lässt, insbesondere indem sie
prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine andere vergleichbare Arbeitsstelle-
angeboten werden kann.
Art. 335n
3. Weiteres Vor-
gehen
1
Die Parteien legen am Ende der Aussprache die nächsten Schritte fest,
falls solche zur Erreichung des Ziels nach Artikel 335
m
Absatz 4 not-
wendig sind.
2
Das gesamte Verfahren darf ab dem Zeitpunkt des Empfangs der An-
kündigung höchstens zwei Monate dauern, es sei denn, der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer haben eine längere Dauer vereinbart.
Art. 335o
4. Zeitpunkt der
Kündigung
Die Kündigung darf nicht vor Abschluss des Verfahrens nach den Ar-
tikeln 335
m
und 335
n
erfolgen.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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Art. 335p
5. Sanktion bei
Nichteinhaltung
des Verfahrens
Die Kündigung ist nichtig, wenn das Verfahren nach den Artikeln 335
l
–
335
n
nicht eingehalten wurde.
Art. 335q
6. Abweichende
Vereinbarung
Ein Arbeitgeberverband und ein Arbeitnehmerverband können in ei-
nem Gesamtarbeitsvertrag gemeinsam eine von den Artikeln 335
l–
335
o
abweichende Regelung treffen, wenn sie gleichwertig ist.
Art. 336a Abs. 4
b. Sanktionen
4
Ist die Kündigung eines Arbeitnehmers nach Artikel 335
l
Absatz 1
missbräuchlich, so darf die Entschädigung des Arbeitnehmers nicht
mehr als zehn Monatslöhne betragen.
3.
Bundesgesetz vom 28. September 1956
143
über die Allgemeinver-
bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 2 Ziff. 3 dritter Satz
Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzun-
gen angeordnet werden:
3.
… Bei besonderen Verhältnissen kann vom Erfordernis
der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen wer-
den.
Art. 2a
Besondere
Mehrheit
Für Gesamtarbeitsverträge, die bereits einmal allgemeinverbindlich er-
klärt wurden, kann vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Ar-
beitgeber abgewichen werden, wenn:
a.
zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr als 18 Monate seit Ab-
lauf der Gültigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vergan-
gen sind;
b.
mindestens 40 Prozent aller Arbeitgeber, auf die der Geltungs-
bereich des Gesamtarbeitsvertrags ausgedehnt werden soll, be-
teiligt sind; und
143
SR
221.215.311
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
70 / 77
c.
der nach Artikel 2 Ziffer 3 erforderliche Anteil der bei den be-
teiligten Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer mindestens
so viel Prozent über 50 Prozent liegt, wie der Anteil der betei-
ligten Arbeitgeber unter 50 Prozent liegt.
Art. 4a
Feststellungsklage
nicht beteiligter
Arbeitgeber
Nicht beteiligte Arbeitgeber können nach der Einleitung von Unterstel-
lungsabklärungen durch die Organe, die für die gemeinsame Durchfüh-
rung nach Artikel 357
b
Absatz 1 des Obligationenrechts
144
verantwort-
lich sind, gemäss Artikel 88 der Zivilprozessordnung
145
auf
Feststellung der Nichtunterstellung unter einen allgemeinverbindlichen
Gesamtarbeitsvertrag klagen.
Art. 11 Abs. 2
2
Sie prüft bei jedem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung mit ei-
ner besonderen Mehrheit nach Artikel 2
a
die Notwendigkeit eines Gut-
achtens betreffend die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Ziffern 1 und
2, wenn sich dies nicht von vornherein als überflüssig erweist.
Art. 12 Abs. 5 und 6
5
Die zuständige Behörde kann auf Antrag hin im Geltungsbereich einer
Allgemeinverbindlicherklärung klarstellen, dass Arbeitgeber, Betriebe
und Betriebsteile, die an einem Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler
Geltung beteiligt sind, nicht in den betrieblichen Geltungsbereich eines
allgemeinverbindlich zu erklärenden Gesamtarbeitsvertrages fallen,
wenn ihre überwiegende Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesamtar-
beitsvertrages mit nationaler Geltung liegt. Antrag stellen können die
an einem Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler Geltung beteiligten Ver-
tragsparteien, sofern dieser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-
schlossen wurde und mindestens Bestimmungen über Mindestlöhne,
Arbeitszeiten und Vollzug regelt.
6
Die zuständige Behörde kann ausserdem auf Antrag eines Wirtschafts-
verbandes hin im Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklä-
rung klarstellen, dass Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Mit-
glied dieses Wirtschaftsverbandes sind, nicht in den betrieblichen
Geltungsbereich des allgemeinverbindlich zu erklärenden Gesamtar-
beitsvertrages fallen, wenn ihre überwiegende Tätigkeit im Geltungs-
bereich des Gesamtarbeitsvertrages mit nationaler Geltung nach Absatz
5 liegt. Der Wirtschaftsverband muss strukturell und bezüglich der
144
SR
220
145
SR
272
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
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der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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Branchenausrichtung mit dem am Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler
Geltung beteiligten Arbeitgeberverband eng verbunden sein.
4.
Bundesgesetz vom 11. April 1889
146
über Schuldbetreibung und
Konkurs
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6
2
Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:
6.
rechtskräftige Entscheide über finanzielle Verwaltungssanktionen, die wegen
eines Verstosses gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern anwend-
baren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union er-
gangenen sind.
146
SR
281.1
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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Anhang 6
(Art. 2 Abs. 2)
Änderung weiterer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991
147
Art. 34d Abs. 2 und 2
bis
2
Die Studiengebühren für Schweizer Studierende, für Studierende, die Staatsangehö-
rige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sind, sowie für ausländische
Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind sozialverträglich zu bemessen.
2bis
Für ausländische Studierende, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
EU sind, können höhere Studiengebühren festgelegt werden, wenn sie:
a.
zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen; oder
b.
keinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
2. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September
2011
148
Art. 47 Abs. 1
bis
1bis
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter
kantonaler Universitäten, universitärer Institute und Fachhochschulen Finanzhilfen
für die Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach Artikel 7
b
des Abkommens
vom 21. Juni 1999
149
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA) ausrichten.
Art. 48 Abs. 2 Bst. c
2
Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen:
c. für die Beiträge zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach Artikel 7
b
FZA
150
für kantonale Universitäten, universitäre Institute und Fachhochschu-
len.
147
SR
414.110
148
SR
414.20
149
SR
0.142.112.681
150
SR
0.142.112.681
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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Gliederungstitel nach Art. 61
5
a
. Abschnitt: Beiträge zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots
nach Artikel 7
b
FZA
Art. 61a
1
Der Beitrag wird den kantonalen Universitäten, universitären Instituten und Fach-
hochschulen entsprechend ihren durch die Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots
nach Artikel 7
b
FZA
151
verursachten Einbussen und gemäss ihrem Anteil von Studie-
renden, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sind,
ausgerichtet.
2
Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der Einbussen.
3
Bei der Berechnung der Einbussen werden diejenigen höheren Studiengebühren für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU berücksichtigt, die vor dem 1. April
2025 rechtskräftig beschlossen wurden.
4
Der Bundesrat regelt die Berechnung und die Auszahlung der Beiträge.
3. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957
152
Art. 9b Abs. 4 dritter Satz
... Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplane-
rischer Anliegen sowie völkerrechtlicher Verpflichtungen Ausnahmen von dieser Pri-
orität vorsehen.
Art. 40a
ter
Abs. 2
bis
2bis
Sie entscheidet nach Artikel 24 Absatz 1a des Abkommens vom 21. Juni
1999
153
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landver-
kehrsabkommen) auf Antrag des BAV, eines bestellenden Kantons oder eines be-
troffenen
Eisenbahnverkehrsunternehmens,
ob
der
Hauptzweck
eines
grenzüberschreitenden Personenbeförderungsangebots eines ausländischen Unterneh-
mens im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Landverkehrsabkommens in der Beförde-
rung von Personen zwischen dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz
liegt. Sie informiert das BAV über den Eingang eines Antrags eines Kantons oder
Unternehmens sowie über ihren Entscheid.
151
SR
0.142.112.681
152
SR
742.101
153
SR
0.740.72
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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4. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009
154
Art. 9a
Besondere Voraussetzungen für konzessionierte, grenzüberschreitende An-
gebote
1
Unternehmen, die
einen nicht vertakteten grenzüberschreitenden Personenverkehr
auf der Schiene im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Juni
1999
155
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse anbieten,
sind für dieses Angebot nicht vor volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsver-
hältnissen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b geschützt.
2
Hat die Kommission für den Eisenbahnverkehr nach Artikel 40
a
ter
Absatz 2
bis
des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
156
(EBG)
festgestellt, dass der Haupt-
zweck des Angebots nicht in der Beförderung von Personen zwischen dem Gebiet
eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz liegt, so erteilt das BAV die Konzession
nicht oder es entzieht die bestehende Konzession.
Art. 31c Abs. 1 und 1
bis
1
Die Besteller erstellen eine Planung für ihre Ausschreibungen im Personenverkehr
auf der Strasse und der Schiene. Sie legen darin in erster Linie die Gründe und den
Zeitpunkt der Ausschreibung eines Angebots fest. Dabei berücksichtigen sie
insbesondere Verkehrskonzepte, die einen optimierten öffentlichen Verkehr vorsehen,
sowie die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse.
1bis
Sie führen die geplanten Ausschreibungen folgender Angebote auf:
a.
von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote des regionalen Per-
sonenverkehrs;
b.
von Bund und Kantonen gemeinsam ausgeschriebene Angebote des regiona-
len Personenverkehrs, die ohne Bundesbeteiligung bestellt werden;
c.
von Kantonen oder Gemeinden oder von beiden gemeinsam bestellte Ange-
bote mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6a. Abschnitts
Art. 31d
Veröffentlichung bestellter Angebote mit Linienabschnitten in
Nachbarstaaten
1
Das BAV veröffentlicht einmal jährlich eine Übersicht aller bestellten Angebote mit
Linienabschnitten in Nachbarstaaten.
154
SR
745.1
155
SR
0.740.72
156
SR
742.101
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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2
Die Kantone liefern dem BAV die dafür notwendigen Angaben zu den Angeboten,
die ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.
Art. 32a Abs. 1
bis
1bis
Bei gemeinsamen Ausschreibungen von Angeboten mit den zuständigen Behörden
eines Nachbarstaates beachten die Besteller die Vorgaben des Völkerrechts.
Art. 35 Abs. 1 erster Satz
1
Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5
EBG
157
müssen den Gemeinwesen, von denen sie Finanzhilfen oder Abgeltungen er-
halten, den Geschäftsbericht einschliesslich weiterer durch dieses Gesetz oder seine
Ausführungsbestimmungen festgelegter Unterlagen vorlegen. ...
5. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948
158
Art. 103 Abs. 1 Einleitungssatz
1
Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 3 des Protokolls vom …
159
über
staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:
6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
160
über die Meldepflicht und
Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten
Berufen
Art. 4
Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkungen auf die
öffentliche Gesundheit oder Sicherheit
Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder
Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und die Begleitdokumente unverzüglich an die
für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter.
Art. 5
Beginn der Berufsausübung
1
Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienst-
leistung erbringen, sobald die Meldung erfolgt ist.
157
SR
742.101
158
SR
748.0
159
SR …
160
SR
935.01
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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2
Fehlen Begleitdokumente oder will die zuständige Behörde die Berufsqualifikatio-
nen nachprüfen, so sistiert sie die Erbringung der Dienstleistung.
3
Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Fristen bei einer Sistierung nach Ab-
satz 2. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG
161
.
161
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.
Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über die Stabilisierung
der bilateralen Beziehungen. BB
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