Streitbeilegung
Der Streitbeilegungsmechanismus sieht vor, dass zunächst versucht wird, im Gemischten Ausschuss eine politische Lösung für Streitigkeiten zu finden. Gelingt dies innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Befassung nicht, kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit gemäß den festgelegten Regeln entscheidet[1][2][3].
Das Schiedsgericht besteht aus Schiedsrichtern, die nachweislich unabhängig, frei von Interessenkonflikten sind, über juristische Kenntnisse und Fachkompetenzen verfügen und keine Weisungen von Parteien, Organisationen oder Regierungen entgegennehmen dürfen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen[4][5].
Im Streitfall kann das Schiedsgericht, wenn eine Frage der Auslegung oder Anwendung einer bestimmten Bestimmung relevant ist, diese dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegen[2].
Die Kantone werden bei Streitigkeiten, die ihre Zuständigkeitsbereiche betreffen, regelmässig informiert und eng eingebunden. Die Modalitäten der Beteiligung der Kantone am Streitbeilegungsmechanismus werden noch definiert, beispielsweise durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen ähnlich der im Schengen/Dublin-Bereich[1].
Zur optimalen Wahrung der Interessen der Schweiz bei der Anwendung dieses Mechanismus ist das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zusammen mit den zuständigen Departementen verantwortlich. Dies erfordert personelle Ressourcen von zwei bis vier Vollzeitstellen[2].