ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN UNION
ÜBER ELEKTRIZITÄT
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
im Folgenden „Vertragsparteien“,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Stromnetze der Union und der Schweiz sehr eng
miteinander verflochten sind und die Schweiz einer Gruppe von europäischen Ländern angehörte,
die den grenzüberschreitenden Stromhandel in Europa mittels Zusammenarbeit zwischen
Übertragungsnetzbetreibern entwickelte, um von den Vorteilen gemeinsam genutzter
Energieressourcen zu profitieren,
EINGEDENK der Tatsache, dass in der Union in den vergangenen zwei Jahrzehnten ein
umfassender Rechtsrahmen zum Aufbau eines effizienten Strombinnenmarkts mit
Stromhandelsmechanismen wie der unionsweiten Marktkopplung geschaffen wurde, welcher die
früheren Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit ersetzt hat,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Nichtanwendung der Vorschriften der Union über den
Stromhandel und die Versorgungssicherheit in der Schweiz und die daraus resultierende
Nichtteilnahme der Schweiz an gemeinsamen, dem Unionsrecht unterstehenden Handelssystemen,
Plattformen und Koordinierungsstellen eine wachsende Herausforderung für die Zusammenarbeit
der Vertragsparteien im Strombereich und für ihre Versorgungssicherheit darstellt, was zu
Marktineffizienz, höheren Transaktionskosten, Rechtsunsicherheit und mangelnder Verlässlichkeit
beim Austausch von Strom führt und sich in zusätzlichen Kosten für Stromkunden niederschlägt,
2
IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen unter Berücksichtigung der
bestehenden engen physischen Integration des schweizerischen Stromsystems in das europäische
Stromsystems darauf abzielt, die gegenseitige Zusammenarbeit im Strombereich zu verstärken, die
Teilnahme der Schweiz an allen dem Unionsrecht unterstehenden Handelssystemen, Plattformen
und gemeinsamen Koordinierungsstellen zu ermöglichen, den grenzüberschreitenden Stromhandel
zu fördern, die wirtschaftliche Effizienz und das gesellschaftliche Wohlergehen zu erhöhen, die
Versorgungssicherheit zu stärken, die Netzstabilität zu erhöhen und den Übergang zu einem
Energiesystem mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 zu erleichtern, dies alles zum
beiderseitigen Nutzen der Schweiz und der Union,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der
Union die Integration der Schweiz auf eine Art und Weise erfordert, die gleiche Rechte und
Pflichten für beide Vertragsparteien gewährleistet. Dies erfordert im Gegenzug angemessene,
gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen den
Vertragsparteien, einschliesslich einschlägiger Regeln zu Wettbewerb, Umwelt und Produktion
erneuerbarer Energien,
EINGEDENK der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und
ihren Behörden zur korrekten Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den
Strombinnenmarkt sowie für eine höhere regionale Netzstabilität und Versorgungssicherheit,
insbesondere in einer Energiekrise,
IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit unter
diesem Abkommen der Stromversorgungssicherheit hohe Bedeutung beimessen und einer der
wichtigsten Zwecke dieses Abkommens darin besteht, verlässliche Regeln zu schaffen, welche
sicherstellen, dass beide Vertragsparteien auf der Grundlage eindeutiger Regeln auch in einer
Energiekrise weiterhin Strom austauschen, sodass sie sich auf Stromflüsse von der jeweils anderen
Vertragspartei verlassen können und die Kosten für die Stromverbraucher geringer sind,
3
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass langfristige physische grenzüberschreitende
Kapazitätsreservierungen den Grundsatz des Zugangs Dritter, welcher in den Vorschriften der
Union über den Strombinnenmarkt verankert ist, einschränken und dass der Umgang mit
historischen, langfristige physische Reservierungen enthaltenden Verträgen mit Ländern, die keine
Mitgliedstaaten der Union sind, komplexe rechtliche Fragen aufwerfen kann, sollte dieses
Abkommen Rechtssicherheit schaffen bezüglich des Auslaufens solcher Reservierungen und der
anwendbaren Regeln während der Übergangsfrist,
IN ANBETRACHT der Vorteile, die der grenzüberschreitende Stromhandel und das Schaffen von
Anreizen für Investitionen in eine kosteneffiziente, saubere und sichere Stromversorgung für die
Union und die Schweiz mit sich bringen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das öffentliche Eigentum an der Strominfrastruktur eine
legitime politische Wahl sein kann,
IN DEM BESTREBEN, die Teilnahme der Schweiz und ihrer Unternehmen am Binnenmarkt der
Union, an dem die Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens teilnimmt, zu stärken und zu
vertiefen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das ordnungsgemässe Funktionieren und die Homogenität
in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Unternehmen aus der
Schweiz und der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen erfordern, die sich auf materiell- und
verfahrensrechtliche Regeln stützen, die denjenigen gleichwertig sind, die in Bezug auf staatliche
Beihilfen für den Binnenmarkt gelten,
IN BEKRÄFTIGUNG der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie der Rolle und der
Zuständigkeiten ihrer Institutionen und, im Falle der Schweiz, der Wahrung ihrer
verfassungsrechtlichen Prinzipien, darunter der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und des
Föderalismus,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in
verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten
enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,
4
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die
Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner
Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis
derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der
Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die
Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des
sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller
anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der
Europäischen Union für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz
teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
5
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Ziel
1.
Ziel dieses Abkommens ist es, die Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der Union
zu ermöglichen, indem die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Strombinnenmarkt,
einschliesslich der notwendigen Anpassungen, gemäss den Bedingungen dieses Abkommens
sichergestellt wird.
2.
Im Hinblick darauf wird mit diesem Abkommen angestrebt:
(a)
allen Marktteilnehmern einen gleichberechtigten Zugang zu den Strommärkten der Union und
der Schweiz zu gewährleisten, einschliesslich des Zugangs zu gemeinsamen
Handelssystemen, Plattformen und Koordinierungsstellen;
(b)
den grenzüberschreitenden Stromhandel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der
Schweiz zu fördern, unter anderem durch eine verbesserte Vergabe und Bewirtschaftung der
Kapazitäten des Übertragungsnetzes, insbesondere auf Verbindungsleitungen;
(c)
die Stabilität des regionalen Stromnetzes und die Anbindung des schweizerischen
Stromnetzes an das Verbundnetz der Union sicherzustellen;
(d)
ein hohes Mass an Versorgungssicherheit sicherzustellen;
6
(e)
die Integrität und Transparenz des Stromgrosshandelsmarkts zu gewährleisten;
(f)
den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen und zu fördern und ein
hohes Umweltschutzniveau im Strombereich zu gewährleisten, um den Übergang zu einem
Energiesystem mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 in Europa zu erleichtern;
(g)
die Zusammenarbeit zwischen den Parteien, ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und
Betreibern im Strombereich zu stärken.
ARTIKEL 2
Geltungsbereich
1.
Dieses Abkommen gilt für den Strombereich, hinsichtlich der Erzeugung, Übertragung und
Verteilung von Strom sowie des Handels und der Versorgung mit Strom.
2.
Dieses Abkommen gilt auch für die im Abkommen genannten Belange, die in direktem
Zusammenhang mit dem Strombereich stehen.
ARTIKEL 3
Nichtdiskriminierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens keine
diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.
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TEIL II
VORSCHRIFTEN ZUR TEILNAHME AM STROMBINNENMARKT
ARTIKEL 4
Vorschriften für den Strombereich
Die Schweiz wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte betreffend den Strombereich an.
ARTIKEL 5
Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber
1.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern (im
Folgenden „ÜNB“) gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten ist keine Bestimmung dieses
Abkommens so auszulegen, dass sie öffentliche schweizerische Körperschaften wie Kantone oder
Gemeinden daran hindert, eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am Betreiber des
schweizerischen Übertragungsnetzes zu halten.
2.
Dieses Abkommen hindert im Strombereich tätige Unternehmen nicht daran, unter
Vorbehalt der Bestimmungen über die Entflechtung von ÜNB gemäss den in Anhang I aufgeführten
Rechtsakten eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am schweizerischen ÜNB zu halten.
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ARTIKEL 6
Schweizerische Verteilnetzbetreiber
Unbeschadet der Bestimmungen über die Entflechtung von Verteilnetzbetreibern gemäss den in
Anhang I aufgeführten Rechtsakten ist keine Bestimmung dieses Abkommens so auszulegen, dass
sie öffentliche schweizerische Körperschaften wie Kantone oder Gemeinden daran hindert:
(a)
Alleineigentümer eines schweizerischen Verteilnetzbetreibers zu sein oder eine direkte oder
indirekte Mehrheitsbeteiligung an schweizerischen Verteilnetzbetreibern zu halten;
(b)
ihre Netzbetreiber und Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen nach öffentlichem Recht
zu konstituieren.
ARTIKEL 7
Schweizerische Grundversorgung
1.
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Schweiz daran
hindert, Verbraucherschutzmassnahmen zu beschliessen, die Haushalte und Unternehmen unterhalb
einer gewissen Verbrauchsschwelle berechtigen, von einer Grundversorgung zu profitieren,
einschliesslich der Dienstleistungen eines Versorgers letzter Instanz gemäss den Bestimmungen der
in Anhang I aufgeführten Rechtsakte.
2.
Dieses Abkommen ist auch nicht so auszulegen, dass es einer Preisregulierung für die
Grundversorgung gemäss den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte
entgegensteht.
9
ARTIKEL 8
Übergangsregelung für bestehende langfristige Einspeisevorränge
auf Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze
1.
Zur Erreichung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz des nichtdiskriminierenden
Netzzugangs werden die bestehenden langfristigen Einspeisevorränge für Strom auf den
Verbindungsleitungen zwischen der Schweiz und Frankreich gemäss den vor dem 1. Januar 2002
geschlossenen, in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Verträgen mit dem Inkrafttreten dieses
Abkommens aufgehoben. Den Vertragsinhabern wird während einer Übergangsfrist von sieben
Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum des
jeweiligen in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Vertrags, wenn dieser früher ausläuft, ein
finanzieller Ausgleich gewährt. Änderungen an den in Anhang II Abschnitt B aufgeführten
Verträgen beeinflussen weder die Aufhebung der langfristigen Einspeisevorränge noch die
Übergangsfrist.
2.
Anhang II Abschnitt A legt die Grundsätze für den finanziellen Ausgleich und die Aufgaben
der nationalen Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit dem Ausgleich und dessen
Finanzierung fest.
3.
Ungeachtet von Absatz 1 bestehen die in Anhang II Abschnitt C aufgeführten
Einspeisevorränge im Zusammenhang mit Grenzwasserkraftwerken mit einem geringen Umfang an
reservierter Kapazität von höchstens 65 MW während einer Übergangsfrist von 15 Jahren ab dem
Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum der jeweiligen
bestehenden Konzession, wenn diese früher ausläuft, fort und werden anschliessend aufgehoben.
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ARTIKEL 9
Versorgungssicherheit und Reserven
1.
Die Vertragsparteien messen der Stromversorgungssicherheit in ihrer Zusammenarbeit unter
diesem Abkommen hohe Bedeutung bei. Um funktionierende Strommärkte sicherzustellen und um
zu gewährleisten, dass Strom dorthin fliesst, wo er am meisten benötigt wird, sollen
grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, auch in Stromversorgungskrisen, in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen offen bleiben. Massnahmen, welche die Stromversorgungssicherheit
insbesondere in Stromversorgungskrisen gefährden, namentlich Eingriffe wie unangemessene
Einschränkungen von grenzüberschreitenden Stromflüssen, sind zu vermeiden.
2.
Die Schweiz kann notwendige, verhältnismässige und nicht verzerrende Massnahmen
ergreifen, um die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen, insbesondere durch die Errichtung
und Beibehaltung von Stromreserven, soweit solche Massnahmen mit diesem Abkommen vereinbar
sind.
3.
Bei der nationalen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen kann die Schweiz
Annahmen treffen, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und -nachfrage auf nationaler
Ebene Rechnung getragen wird, einschliesslich solcher Besonderheiten, die darauf zurückzuführen
sind, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der Union ist, oder auf Elemente, die für die
Versorgungssicherheit der Schweiz besonders relevant sein können, wie die geringere
Verfügbarkeit in den Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung,
sofern diese Anliegen in verhältnismässiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden.
4.
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Regeln über staatliche Unterstützung für die
Angemessenheit der Stromerzeugung, die gemäss diesem Abkommen gelten, und zur
Berücksichtigung der neuen Möglichkeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für den
Austausch von Strom auf der Grundlage verbindlicher Regeln bestehen, darf staatliche
Unterstützung für Reserven für eine angemessene Stromerzeugung, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens gewährt wurde und mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist, eine Dauer von sechs
Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens nicht überschreiten.
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ARTIKEL 10
Beteiligung der Schweiz an Einrichtungen und weiteren Stellen
1.
Die Schweiz und die relevanten Schweizer Akteure beteiligen sich an den Einrichtungen,
Ausschüssen, Regionen, Systemen, Plattformen, Initiativen und weiteren ähnlichen Stellen, die für
die Belange dieses Abkommens von Bedeutung sind.
2.
Insbesondere beteiligen sich:
(a)
die schweizerische Regulierungsbehörde an der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „ACER“);
(b)
der schweizerische ÜNB am Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom
(im Folgenden „ENTSO-E“);
(c)
die schweizerischen Verteilnetzbetreiber an der Europäischen Organisation der
Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO“).
3.
Die Einzelheiten der Beteiligung der Schweiz sind in den Anhängen geregelt.
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ARTIKEL 11
Nutzung von Energieressourcen und Eigentum an Erzeugungsanlagen
1.
Die Schweiz ist weiterhin berechtigt, die Bedingungen für die Nutzung ihrer
Energieressourcen, einschliesslich der Wasserkraft, unter Vorbehalt des gemäss diesem Abkommen
anwendbaren Rechts, festzulegen sowie zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die
allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.
2.
Dieses Abkommen steht öffentlichem Eigentum von Erzeugungsanlagen, einschliesslich
Wasserkraftanlagen, durch öffentliche Einrichtungen in keiner Weise entgegen, dies unter
Vorbehalt des anwendbaren Elektrizitätsrechts.
TEIL III
STAATLICHE BEIHILFEN
ARTIKEL 12
Ziele der Bestimmungen über staatliche Beihilfen
1.
Die Ziele dieses Teils sind die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für
Unternehmen aus der Union und der Schweiz in den Bereichen des Binnenmarkts, die in den
Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, sowie die Sicherstellung des ordnungsgemässen
Funktionierens des Binnenmarkts durch die Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Regeln
für staatliche Beihilfen.
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2.
Dieser Teil und seine Anhänge ändern weder den Geltungsbereich noch die Ziele dieses
Abkommens.
ARTIKEL 13
Staatliche Beihilfen
1.
Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen
Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher
Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des
Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im
Geltungsbereich dieses Abkommens beeinträchtigen.
2.
Mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind:
(a)
Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der
Herkunft der Waren gewährt werden;
(b)
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige
aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
(c)
Massnahmen gemäss Anhang III Abschnitt A.
3.
Als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar können
angesehen werden:
(a)
Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die
Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung
herrscht;
14
(b)
Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder
von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien oder zur Behebung einer beträchtlichen
Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz;
(c)
Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder
Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die
dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;
(d)
Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die
Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Mass beeinträchtigen, das dem
Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;
(e)
die Arten von Beihilfen gemäss Anhang III Abschnitt B.
4.
Nach Anhang III Abschnitt C gewährte Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen
Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 14
freigestellt.
5.
Für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Regeln dieses
Abkommens, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen
besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs
darf nicht in einem Ausmass beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien
zuwiderläuft.
6.
Dieser Teil gilt nicht für Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unternehmen für
Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens gewährte Betrag eine
De-minimis
-Beihilfe nach
Anhang III Abschnitt D darstellt.
15
7.
Der durch Artikel 25 dieses Abkommens geschaffene Gemischte Ausschuss (im Folgenden
„Gemischter Ausschuss“) kann beschliessen, die Abschnitte A und B von Anhang III zu
aktualisieren, indem er Massnahmen, die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des
Binnenmarkts vereinbar sind, oder Arten von Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemässen
Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können, bezeichnet.
ARTIKEL 14
Überwachung
1.
Für die Zwecke von Artikel 12 überwachen die Union, im Einklang mit der Verteilung von
Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, und die Schweiz, im Einklang mit
ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung, die Anwendung der Regeln für staatliche
Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gemäss diesem Teil.
2.
Zur Umsetzung dieses Teils behält die Union ein Überwachungssystem für staatliche
Beihilfen gemäss den Artikeln 93, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), ergänzt durch die Rechtsakte der Union im Bereich
der staatlichen Beihilfen und die Rechtsakte der Union betreffend staatliche Beihilfen im
Strombereich, die in Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 aufgeführt werden.
3.
Zur Umsetzung dieses Teils richtet die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass
an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das mit dem in der Union gemäss Absatz 2
angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei; das System umfasst Folgendes:
(a)
eine unabhängige Überwachungsbehörde und
16
(b)
Verfahren, um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemässen
Funktionieren des Binnenmarkts durch die Überwachungsbehörde sicherzustellen, darunter:
(i)
die vorherige Anmeldung geplanter Beihilfen bei der Überwachungsbehörde,
(ii)
die Beurteilung angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde und deren
Kompetenz zur Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen,
(iii) die Anfechtung von Beihilfen, die die Überwachungsbehörde als mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar erachtet, vor der
zuständigen Justizbehörde mit aufschiebender Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Akt anfechtbar ist, und
(iv) die Rückforderung, einschliesslich Zinsen, von gewährten Beihilfen, die als mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar befunden werden.
4.
Im Einklang mit der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung der Schweiz gilt Absatz 3
Buchstabe b Ziffern iii und iv nicht für Akte der Schweizerischen Bundesversammlung oder des
Schweizerischen Bundesrats.
5.
Wenn die Schweizer Überwachungsbehörde eine Beihilfe der Schweizerischen
Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats aufgrund ihrer gemäss der
verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz beschränkten Zuständigkeiten nicht vor einer
Justizbehörde anfechten kann, muss sie die Anwendung dieser Beihilfe durch andere Behörden in
jedem Einzelfall anfechten. Kommt die Justizbehörde zum Schluss, dass diese Beihilfe mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, berücksichtigen die
zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden der Schweiz dieses Urteil, wenn sie beurteilen, ob
diese Beihilfe in einem bei ihnen anhängigen Einzelfall anzuwenden ist.
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ARTIKEL 15
Bestehende Beihilfen
1.
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b gilt nicht für bestehende Beihilfen, einschliesslich
Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.
2.
Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen bestehende Beihilfen auch Beihilfen, die vor
dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurden, sowie Beihilfen, die innerhalb von fünf
Jahren nach dessen Inkrafttreten gewährt werden.
3.
Innerhalb von 12 Monaten nach Einrichtung des Überwachungssystems gemäss Artikel 14
Absatz 3 verschafft sich die Überwachungsbehörde einen Überblick über die bestehenden
Beihilferegelungen im Geltungsbereich dieses Abkommens, die noch in Kraft sind, und nimmt
anhand der Kriterien in Artikel 13 eine
Prima-facie
-Einschätzung dieser Regelungen vor.
4.
Sämtliche in der Schweiz bestehende Beihilferegelungen werden von der
Überwachungsbehörde fortlaufend gemäss den Absätzen 5-7 auf ihre Vereinbarkeit mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts überprüft.
5.
Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass eine bestehende Beihilferegelung mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so
informiert sie die zuständigen Behörden über die Pflicht zur Einhaltung dieses Teils. Wird eine
solche Beihilferegelung geändert oder aufgehoben, informieren die zuständigen Behörden die
Überwachungsbehörde.
6.
Erachtet die Überwachungsbehörde die von den zuständigen Behörden ergriffenen
Massnahmen als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen
Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, so veröffentlicht sie diese Massnahmen.
18
7.
Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Beihilferegelung nach wie vor nicht mit
dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, veröffentlicht sie ihre
Beurteilung und ficht die Anwendung dieser Beihilferegelung in jedem Einzelfall nach Artikel 14
Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 14 Absatz 5 ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 an.
8.
Für die Zwecke dieses Teils gilt jede Änderung bestehender Beihilferegelungen, die sich auf
die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts
auswirkt, als neue Beihilfe und fällt unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b.
ARTIKEL 16
Transparenz
1.
In Bezug auf in ihrem Hoheitsgebiet gewährte Beihilfen sorgen die Vertragsparteien für
Transparenz. Die Union stützt sich dazu auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln, die in
der Union für staatliche Beihilfen im Geltungsbereich dieses Abkommens gelten. Die Schweiz
stützt sich dazu auf materiell- und verfahrensrechtliche Regeln, die den in der Union für staatliche
Beihilfen im Geltungsbereich dieses Abkommens geltenden Regeln gleichwertig sind.
2.
Jede Vertragspartei veröffentlicht, in Bezug auf ihr Hoheitsgebiet und soweit in diesem Teil
nicht etwas anderes bestimmt ist, Folgendes:
(a)
gewährte Beihilfen;
(b)
Stellungnahmen oder Beschlüsse ihrer Überwachungsbehörden;
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(c)
Urteile ihrer zuständigen Justizbehörden betreffend die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem
ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts und
(d)
von ihren Überwachungsbehörden angewendete Leitlinien und Mitteilungen.
ARTIKEL 17
Modalitäten der Zusammenarbeit
1.
Unter Vorbehalt ihres jeweiligen Rechts und der verfügbaren Mittel arbeiten die
Vertragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammen und tauschen Informationen aus.
2.
Für die Zwecke der einheitlichen Umsetzung, Anwendung und Auslegung der
materiellrechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen sowie deren harmonischen Weiterentwicklung:
(a)
arbeiten die Vertragsparteien zusammen und konsultieren sich gegenseitig zu den in
Anhang IV Abschnitt B genannten relevanten Leitlinien und Mitteilungen und
(b)
treffen die Überwachungsbehörden der Vertragsparteien Vereinbarungen für einen
regelmässigen Informationsaustausch, einschliesslich darüber, wie sich die Anwendung der
Regeln auf bestehende Beihilfen auswirkt.
20
ARTIKEL 18
Konsultationen
1.
Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren sich die Vertragsparteien im Gemischten
Ausschuss gegenseitig zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Teils.
2.
Im Falle von Entwicklungen, die wichtige Interessen einer Vertragspartei betreffen und sich
auf die Durchführung dieses Teils auswirken können, tritt der Gemischte Ausschuss auf Verlangen
einer Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen auf angemessen hoher Ebene zusammen, um die
Angelegenheit zu erörtern.
ARTIKEL 19
Integration von Rechtsakten betreffend staatliche Beihilfen
1.
Ungeachtet von Artikel 27 sorgen die Schweiz und die Union für die Zwecke von Artikel 13
Absätze 4 und 6 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit
und der Homogenität des Rechts in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz durch
das Abkommen teilnimmt, dafür, dass die von der Union in den unter Anhang III Abschnitte C und
D sowie Anhang IV Abschnitt A fallenden Bereichen erlassenen Rechtsakte der Union nach ihrer
Verabschiedung so rasch wie möglich in diese Anhänge integriert werden.
2.
Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in einem Bereich, der unter Anhang III
Abschnitte C und D oder unter Anhang IV Abschnitt A fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch
wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte
Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.
21
3.
Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen
Beschluss zur Änderung der Abschnitte C und D von Anhang III sowie des Abschnitts A von
Anhang IV, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.
4.
Unter Vorbehalt von Artikel 28 treten die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss
Absatz 3 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des
entsprechenden Rechtsakts in der Union.
TEIL IV
BEREICHE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM STROMMARKT
ARTIKEL 20
Umwelt
1.
Die Vertragsparteien sorgen im Strombereich für ein hohes Umweltschutzniveau.
2.
Die Schweiz sorgt unter Beachtung von Artikel 27 Absatz 3 und Anhang V für ein hohes
Umweltschutzniveau.
22
ARTIKEL 21
Erneuerbare Energien
1.
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der erneuerbaren Energien zusammen,
insbesondere im Hinblick auf deren Ausbau und Förderung.
2.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Anteil erneuerbarer Energie in ihren
Energiesystemen zu erhöhen. Die Schweiz wendet die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte, wie
dort spezifiziert, an und legt insbesondere einen angemessenen Richtwert für erneuerbare Energie
fest.
3.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Planungs- und Bewilligungsverfahren zu
beschleunigen.
ARTIKEL 22
Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich
1.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den rechtzeitigen Ausbau und die
Interoperabilität der Elektrizitätsinfrastruktur, welche ihre Gebiete verbindet, zu erleichtern.
2.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Pläne für den Ausbau der Stromübertragungsnetze
erstellt, veröffentlicht und regelmässig aktualisiert werden.
23
3.
Zum Zweck der potenziellen Qualifizierung schweizerischer Infrastrukturprojekte als
Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäss Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates
1
wird
vermutet, dass der politische Rahmen der Schweiz ein hohes Mass an Konvergenz aufweist. Die
Schweiz bemüht sich um Regelungen für die beschleunigte Durchführung und andere politische
Unterstützungsmassnahmen, wie in der Verordnung vorgesehen.
TEIL V
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 23
Ziele der institutionellen Bestimmungen
1.
Ziel dieses Teils ist es, den Vertragsparteien sowie den Wirtschaftsakteuren und
Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich dieses
Abkommens fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
1
Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu
Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU)
2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/201 (ABl. EU L 152 vom 3.6.2022,
S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).
24
2.
Zu diesem Zweck sieht dieser Teil institutionelle Lösungen vor, die einen kontinuierlichen
und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieser Teil namentlich
institutionelle Lösungen für das Abkommen fest, die allen bisherigen und künftigen bilateralen
Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt,
gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele des Abkommens zu ändern,
insbesondere:
(a)
das Verfahren zur Angleichung des Abkommens an die für das Abkommen relevanten
Rechtsakte der Union;
(b)
die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der
Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird;
(c)
die Überwachung und Anwendung des Abkommens; und
(d)
die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen.
ARTIKEL 24
Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt
1.
Die bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz
in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, bilden ein
kohärentes Ganzes, das ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen der Union und der
Schweiz gewährleistet.
25
2.
Das Abkommen ist ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt,
an dem die Schweiz teilnimmt.
ARTIKEL 25
Gemischter Ausschuss
1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
2.
Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der
Schweiz gemeinsam geführt.
3.
Der Gemischte Ausschuss:
(a)
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung
dieses Abkommens sicher;
(b)
dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch
zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der
Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den im
Abkommen Bezug genommen wird, gemäss Artikel 32 zu finden;
(c)
gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;
(d)
fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und
26
(e)
übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.
4.
Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) über
die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll (Nr. 7)“) ändert der Gemischte Ausschuss die
Anlage zu Anhang I entsprechend.
5.
Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu
ihrer Umsetzung.
6.
Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in
Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der
Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten
Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.
7.
Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.
8.
Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen
beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
27
KAPITEL 2
ANGLEICHUNG DES ABKOMMENS AN DIE RECHTSAKTE DER UNION
ARTIKEL 26
Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)
1.
Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Vorschlag für
einen Rechtsakt der Union gemäss dem AEUV im vom Abkommen abgedeckten Bereich, so
informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate,
wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die
Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein Meinungsaustausch statt.
Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die
Vertragsparteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss im Rahmen eines
ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.
2.
Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in
den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der
Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht
Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
28
3.
Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die
in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission
der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die anschliessend
den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen
zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
4.
Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die
nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen
Funktionierens des Abkommens erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls
anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss erstellt und
aktualisiert.
5.
Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den
Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäss Artikel 27 Absatz 8 fallen.
ARTIKEL 27
Integration von Rechtsakten der Union
1.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich
betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die
Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der
Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.
2.
Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 5 in die Anhänge I und VI integriert werden,
werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der
vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
29
3.
Die Schweiz erlässt Bestimmungen mit Anwendbarkeit im Strombereich oder behält solche
bei, die Anforderungen festlegen, die mindestens das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten,
wie es in den Rechtsakten der Union, die gemäss Absatz 5 in Anhang V integriert wurden, festgelegt
ist. Die gemäss diesem Absatz erlassenen oder beibehaltenen Bestimmungen des schweizerischen
Rechts können nicht vorgebracht werden, um den freien Zugang zum schweizerischen Markt von
Waren und Dienstleistungen aus der Union zu beschränken, welche die Anforderungen erfüllen, die
in den Rechtsakten der Union, auf die in Anhang V verwiesen wird, festgelegt sind.
4.
Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter das Abkommen fällt, so
informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer
Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.
5.
Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen
Beschluss zur Änderung der Anhänge I, V und VI dieses Abkommens, einschliesslich der
erforderlichen Anpassungen.
6.
Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit den gemäss Absatz 5
geänderten Anhängen I, V, und VI erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss den
Vertragsparteien unbeschadet der Absätze 1 und 2 die Revision des Abkommens zur Genehmigung
nach ihren internen Verfahren vorschlagen.
7.
Bezugnahmen im Abkommen auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten
ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses über die entsprechende Änderung
der Anhänge I, V und VI gemäss Absatz 5 und, sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als
Bezugnahmen auf den aufhebenden Rechtsakt der Union, wie er in die Anhänge I, V und VI integriert
wurde.
30
8.
Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren
Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich der folgenden Ausnahme fallen:
‒
Artikel 9 Absatz 3.
8.
Unter Vorbehalt von Artikel 28 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss
Absatz 5 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden
Rechtsakts in der Union.
9.
Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem
Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.
ARTIKEL 28
Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
1.
Während des Meinungsaustauschs gemäss Artikel 27 Absatz 4 informiert die Schweiz die
Union, ob ein Beschluss gemäss Artikel 27 Absatz 5 die Erfüllung verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
2.
Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 27 Absatz 5 die Erfüllung verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab
dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich
die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
31
3.
Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 27 Absatz 5 vorläufig an, es sei denn,
die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist,
und begründet dies.
Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der
Union in der Union ist ausgeschlossen.
4.
Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen
gemäss Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss.
5.
Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäss Absatz 4 in Kraft, jedoch
keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der
Union.
32
KAPITEL 3
AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS
ARTIKEL 29
Grundsatz der einheitlichen Auslegung
1.
Zur Verwirklichung der in den Artikeln 1, 12 und 23 definierten Ziele und unter Wahrung
der Grundsätze des Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend
den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen
Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die
Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewandt.
2.
Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die
Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert,
werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.
33
ARTIKEL 30
Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung
1.
Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und
unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung des Abkommens sicherzustellen.
Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der Anwendung des
Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen von
gemeinsamem Interesse erörtern.
2.
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und
harmonischen Anwendung des Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.
3.
Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die
Überwachung der Anwendung des Abkommens. Stellen die Kommission oder die zuständigen
Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem
Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.
4.
Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die
Anwendung des Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel 32 vorgesehene
Verfahren ist anwendbar.
Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung des Abkommens bestimmte
Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Vertragspartei erforderlich sind,
wie beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss das Abkommen diese
Kompetenzen explizit vorsehen.
34
ARTIKEL 31
Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung
des Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird,
oder gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf dem Abkommen beruhenden
Beschlusses der Kommission mit dem Abkommen ausschliesslich den in diesem Teil vorgesehenen
Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.
ARTIKEL 32
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1.
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder
eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, beraten sich die
Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu
finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss
sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft
sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.
2.
Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum,
an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss
Absatz 1 zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit
nach den im Protokoll festgelegten Regeln entscheidet.
35
3.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer
Bestimmung gemäss Artikel 29 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die
Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht
diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf,
die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung
gemäss Artikel 27 Absatz 8 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder
Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit,
ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
4.
Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss
Absatz 3 vor:
(a)
so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht
bindend; und
(b)
geniesst die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und
untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,
mutatis
mutandis
.
5.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach
Treu und Glauben Folge zu leisten. Die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das
Abkommen verstossen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschuss die
Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
36
ARTIKEL 33
Ausgleichsmassnahmen
1.
Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der
anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 des
Protokolls mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder
wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem
Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des
Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den
Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im
Folgenden „Ausgleichsmassnahmen“) ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.
Sie notifiziert der Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat,
die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen
werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.
2.
Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation der
geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung
dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit
dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Protokoll der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.
3.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des Protokolls
vorgesehenen Fristen.
4.
Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem
Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen
und Wirtschaftsakteuren unberührt.
37
ARTIKEL 34
Zusammenarbeit zwischen Gerichten
1.
Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und
der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.
2.
Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze
einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats
der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Abkommens
oder einer Bestimmung eines im Abkommen aufgeführten Rechtsakts der Union zur
Vorabentscheidung vorlegt.
ARTIKEL 35
Bezugnahmen auf Gebiete
Nehmen die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf das Gebiet der
„Europäischen Union“, der „Union“, des „gemeinsamen Markts“ oder des „Binnenmarkts“, so
gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens als Bezugnahmen auf die Gebiete
gemäss Artikel 43 des Abkommens.
38
ARTIKEL 36
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union
Nehmen die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens als
Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.
ARTIKEL 37
Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über das Inkrafttreten
und die Umsetzung sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.
Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der
Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Abkommen aus Artikel 27 Absatz 9
und Artikel 28 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.
ARTIKEL 38
Adressaten der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union, welche an die
Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.
39
TEIL VI
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 39
Allgemeine Anpassungen
Dieser Teil enthält allgemeine Anpassungen, die für die in den Anhängen I und VI aufgeführten
Rechtsakte der Union gelten, sofern im betreffenden Anhang nichts anderes bestimmt ist.
ARTIKEL 40
Informationsaustausch
1.
Hat ein Mitgliedstaat der Union oder seine zuständige Behörde der Kommission Informationen
zu erteilen, so erteilt die Schweiz oder ihre zuständige Behörde derartige Informationen der
Kommission über den Gemischten Ausschuss.
2.
Hat ein Mitgliedstaat der Union oder seine zuständige Behörde einem anderen Mitgliedstaat
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Union Informationen zu erteilen, so erteilt er oder sie
diese Informationen auch direkt der Schweiz und unterrichtet die Kommission darüber. Hat die
Schweiz oder ihre zuständige Behörde einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Union
oder deren zuständigen Behörden Informationen zu erteilen, so erteilt sie diese Informationen direkt
und unterrichtet die Kommission über den Gemischten Ausschuss darüber.
40
3.
Der Gemischte Ausschuss kann in Bereichen, in denen eine schnelle Informationsübermittlung
erforderlich ist, geeignete Lösungen für einen direkten Informationsaustausch festlegen.
4.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften und Regelungen
für den Informationsaustausch mittels Informationssystemen.
5.
Ist bei der Erarbeitung einer Entscheidung oder eines Berichts, einer Stellungnahme, einer
Empfehlung oder eines anderen ähnlichen Dokuments ein Informationsaustausch zwischen ACER
oder anderen Unionsorganen und einer schweizerischen Behörde erforderlich, so findet dieser
Austausch vorbehaltlich Absatz 1 direkt zwischen den betreffenden Stellen statt, es sei denn, der
Gemischte Ausschuss legt fest, dass ein solcher Austausch über den Gemischten Ausschuss zu
erfolgen hat.
6.
Müssen die Kommission oder ACER zur Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten
mit Unternehmen in der Schweiz Informationen austauschen, so können sie diese direkt mit diesen
Unternehmen austauschen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss legt für solche Fälle ein anderes
Verfahren fest.
7.
Werden die Mitgliedstaaten der Union, ihre Behörden oder dort ansässige Unternehmen bei
der Erarbeitung einer Entscheidung der Union konsultiert, so werden die Schweiz, ihre Behörden
und dort ansässige Unternehmen in gleicher Weise konsultiert.
41
ARTIKEL 41
Nicht bindende Dokumente
1.
Richten die Kommission, ACER oder andere Unionsorgane Berichte, Stellungnahmen,
Erklärungen, Empfehlungen oder andere ähnliche Dokumente an die Mitgliedstaaten der Union oder
deren Behörden, so können sie dies auch gegenüber der Schweiz oder ihren Behörden tun. Werden
die Mitgliedstaaten der Union, ihre Behörden oder dort ansässige Unternehmen bei der Erarbeitung
dieser Dokumente konsultiert, so werden die Schweiz, ihre Behörden und dort ansässige
Unternehmen in gleicher Weise konsultiert.
2.
Sofern sie nicht ohnehin veröffentlicht werden, übermittelt die Kommission diese Dokumente
über den Gemischten Ausschuss. Der Gemischte Ausschuss kann einen direkten Austausch festlegen.
ACER und andere Organe übermitteln die Dokumente direkt.
ARTIKEL 42
Veröffentlichung von Informationen
1.
Hat ein Mitgliedstaat der Union bestimmte Informationen zu veröffentlichen, so veröffentlicht
auch die Schweiz gemäss diesem Abkommen die einschlägigen Informationen in entsprechender
Weise.
2.
Sind gemäss einem in den Anhängen aufgeführten Rechtsakt Informationen im
Amtsblatt der
Europäischen Union
zu veröffentlichen, so veröffentlicht das Unionsorgan die entsprechenden
Informationen betreffend die Schweiz ebenfalls in diesem Amtsblatt.
42
TEIL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 43
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union
und der AEUV anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und
andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.
ARTIKEL 44
Evolutivklausel für eine erweiterte Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Energiebereich
über die Elektrizität hinaus zu prüfen, insbesondere in den Bereichen Wasserstoff oder erneuerbare
Gase.
ARTIKEL 45
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
1.
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu
verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
43
2.
Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Vertragsparteien
im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden
unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen,
geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen
Durchführung behandelt und geschützt.
3.
Der Gemischte Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von
zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als
Verschlusssache eingestuft sind
ARTIKEL 46
Berufsgeheimnis
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch
nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte
Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
ARTIKEL 47
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
44
ARTIKEL 48
Durchführung
1.
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art
zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und unterlassen alle
Massnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.
2.
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um das angestrebte Ergebnis
der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, sicherzustellen, und
unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung deren Ziele gefährden könnten.
ARTIKEL 49
Finanzbeitrag
1.
Die Schweiz beteiligt sich gemäss diesem Artikel und Anhang VII an der Finanzierung der
Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in
Artikel 1 des Anhangs VII aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.
Der Gemischte Ausschuss kann den Anhang VII per Beschluss ändern.
2.
Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäss den in Artikel 2 des
Anhangs VII festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
45
Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche
Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen
Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der
betreffenden Tätigkeit aussetzen.
3.
Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:
(a)
einem operativen Beitrag; und
(b)
einer Teilnahmegebühr.
4.
Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den
Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.
5.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem
Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden BIP) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der
Union zu Marktpreisen definiert ist.
Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten
verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den
Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), unter gebührender
Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen
zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein,
ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
46
6.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der
Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden
Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für
jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss Artikel 1 des Anhangs VII
berücksichtigt werden.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten
wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug
(z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel
angewandt.
Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
7.
Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 berechneten
jährlichen operativen Beitrags.
8.
Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres
Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits-
und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.
9.
Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der
zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
10.
Tritt dieses Abkommen nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative
Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäss der in Artikel 4 des Anhangs VII definierten
Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.
11.
Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind im Anhang
VII niedergelegt.
47
12.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft der
Gemischte Ausschuss die in Artikel 1 des Anhangs VII festgelegten Bedingungen für die
Beteiligung der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.
ARTIKEL 50
Inkrafttreten
1.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert
oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren,
die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
2.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit;
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
48
(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(g)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(h)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse;
(i)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(j)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
49
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(n)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
ARTIKEL 51
Änderungen und Kündigung
1.
Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.
2.
Die Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der
anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation
ausser Kraft.
3.
Im Falle des Ausserkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten
erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die
Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
50
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,
wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: «Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Für die Europäische Union»)
1
ANHANG I
STROM
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:
‒
sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der
Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die
Schweiz vorgesehen sind;
‒
schliessen Bezugnahmen auf in einem Mitgliedstaat der Union ansässige oder niedergelassene
natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder
niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.
Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Teil V dieses
Abkommens angewendet.
2
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1.
32019 R 0941: Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der
Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/941/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/941 gelten für die Zwecke dieses Abkommens
mit folgenden Anpassungen:
(a)
in Artikel 3 Absatz 1 wird der Wortlaut „So bald wie möglich, in jedem Fall jedoch bis
zum 5. Januar 2020, bestimmt jeder Mitgliedstaat“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens bestimmt die Schweiz“
(b)
in Artikel 7 Absatz 1 wird der Wortlaut „Innerhalb von vier Monaten nach der
Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäss Artikel 6
Absatz 1“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Spätestens drei Jahre und vier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens“
(c)
in Artikel 7 Absatz 4 wird der Wortlaut „Innerhalb von vier Monaten nach der
Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäss Artikel 6
Absatz 1“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Spätestens drei Jahre und vier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens“
(d)
die Artikel 10 und 14 finden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Anwendung.
3
2.
32019 R 0942: Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/942/oj), geändert durch:
‒
32024 R 1787: Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im
Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/787,
15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj);
‒
32024 R 1789: Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie
Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938,
(EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung) (ABl. L, 2024/1789,
15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/942 gelten für die Zwecke dieses Abkommens
mit folgenden Anpassungen:
(a)
Die Verordnung (EU) 2019/942 findet nur auf Fragen innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Abkommens Anwendung;
4
(b)
ungeachtet der allgemeinen Bestimmung am Anfang von Anhang I dieses Abkommens
bezeichnet in der Verordnung (EU) 2019/942 der Ausdruck „Mitgliedstaat(en)“ neben
seiner Bedeutung in der Verordnung auch die Schweiz. Ebenso bezeichnet in der
Verordnung (EU) 2019/942 der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ neben seiner
Bedeutung in der Verordnung auch die Regulierungsbehörde der Schweiz;
(c)
in Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) In Bezug auf die Schweiz hat ACER die ihr gemäss den Artikeln 3 bis 10 und 12
der Verordnung (EU) 2019/942 übertragenen Zuständigkeiten, sofern im
Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Bevor ACER eine die Schweiz
betreffende Entscheidung trifft, hört sie die zuständige schweizerische Behörde
an.“
(d)
in Artikel 5 Absatz 4 wird Folgendes angefügt:
„Für Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1222 gilt folgendes
Verfahren:
Soweit die Änderung von Kapazitätsberechnungsregionen die Zuordnung von
Schweizer Grenzen zu einer bestimmten Region betrifft, kann die Schweiz beantragen,
dass der Gemischte Ausschuss über die Genehmigung der Zuordnung der Schweizer
Grenzen zu einer bestimmten Region entscheidet.
Trifft der Gemischte Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Antrag keine
Entscheidung, so entscheidet ACER gemäss Unterabsatz 1 und unter Berücksichtigung
der Anliegen der Schweiz über die Kapazitätsberechnungsregionen.
5
Entscheidet der Gemischte Ausschuss, die Zuordnung der Schweizer Grenzen zu einer
bestimmten Kapazitätsberechnungsregion nicht zu genehmigen, so bereitet ACER unter
Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.“
(e)
in Artikel 21 wird Folgendes angefügt:
„Die Regulierungsbehörde der Schweiz beteiligt sich vollwertig an der Arbeit des
Regulierungsrates sowie aller anderen Vorbereitungsgremien von ACER,
einschliesslich Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Taskforces, in Bezug auf Fragen, die
unter dieses Abkommen fallen. Sie hat kein Stimmrecht im Regulierungsrat. Die
Geschäftsordnung des Regulierungsrates und die interne Geschäftsordnung für die
Funktionsweise der Arbeitsgruppen verleihen der Beteiligung der nationalen
Regulierungsbehörde der Schweiz wirksam Ausdruck.“
(f)
in Artikel 31 wird Folgendes angefügt:
„Die Schweiz beteiligt sich an der Finanzierung von ACER. Für diesen Zweck gelten
die Verfahren von Artikel 49 dieses Abkommens.“
(g)
die Schweiz gewährt ACER und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion
innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen gemäss der Anlage zu diesem
Anhang, die auf den Artikeln 1 bis 6, 10 bis 15,17 und 18 des Protokolls (Nr. 7)
beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu
Informationszwecken in Klammern angegeben;
6
(h)
in Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union,
festgehalten in der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der
Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
(ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), mit allen nachfolgenden Änderungen, kann ACER
entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen
staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. ACER kann die
Abordnung von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.“
(i)
in Artikel 41 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:
„Bei der Anwendung dieser Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) auch für alle die Schweiz betreffenden
Dokumente von ACER.“
3.
32020 D 2152: Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die
an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung,
Verarbeitung und Analyse von gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 68,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2152/oj).
7
4.
32019 R 943: Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj), geändert durch:
‒
32022 R 0869: Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943
sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj);
‒
32024 R 1747: Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und
(EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der
Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 gelten für die Zwecke dieses Abkommens
mit folgenden Anpassungen:
(a)
in Artikel 14 Absatz 8 wird Folgendes angefügt:
„Soweit die Kommission beabsichtigt, eine Gebotszone zu ändern, die schweizerisches
Hoheitsgebiet umfasst, legt sie dem Gemischten Ausschuss einen Entwurf für eine
Entscheidung zur Genehmigung vor. Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb von
sechs Monaten nach der Vorlage. Genehmigt er die Änderung der Gebotszone, die
schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, nicht, so bereitet die Kommission unter
Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.“
8
(b)
in Artikel 15 Absatz 5 wird Folgendes angefügt:
„Soweit die Kommission beabsichtigt, eine Gebotszone zu ändern, die schweizerisches
Hoheitsgebiet umfasst, legt sie dem Gemischten Ausschuss einen Entwurf für eine
Entscheidung zur Genehmigung vor. Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb von
sechs Monaten nach der Vorlage. Genehmigt er die Änderung der Gebotszone, die
schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, nicht, so bereitet die Kommission unter
Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.“
(c)
Kapazitätsmechanismen, die die Schweiz einführt, werden von der zuständigen
schweizerischen Behörde genehmigt. Entsprechend wird in Artikel 21 Absatz 8 für
diese Kapazitätsmechanismen das Wort „Kommission“ durch „zuständigen
schweizerischen Behörde“ ersetzt;
(d)
in Artikel 24 Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
„a) Annahmen getroffen werden, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und -
nachfrage auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, einschliesslich solcher
Besonderheiten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat
der Union ist, oder auf Elemente, die für die Versorgungssicherheit der Schweiz
besonders relevant sein können, wie die möglicherweise geringere Verfügbarkeit in
Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung, sofern
diese Anliegen in verhältnismässiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden.“
(e)
die Kommission verfügt in Fällen, die die Schweiz betreffen, über die Zuständigkeiten
nach den Artikeln 34, 63 und 64;
9
(f)
in Artikel 65 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
„Beabsichtigt die Kommission, von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Informationen für die Zwecke dieses Artikels anzufordern, so übermittelt sie der
schweizerischen Regulierungsbehörde eine Anforderung, in der sie eine Frist für die
Übermittlung der Informationen durch das jeweilige Unternehmen setzt. Die
schweizerische Regulierungsbehörde fordert diese Informationen unverzüglich vom
jeweiligen Unternehmen an und fügt ihrer Anforderung die Informationen nach
Absatz 3 bei. Sie leitet die Auskunft des jeweiligen Unternehmens umgehend nach
Eingang an die Kommission weiter.
Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft nach Unterabsatz 3 innerhalb
einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann
die Kommission die schweizerische Regulierungsbehörde dazu auffordern,
Entscheidungen nach Absatz 5 zu fällen.“
(g)
in Artikel 65 Absatz 5 wird Folgendes angefügt:
„Auf Ersuchen der Kommission nach Absatz 2 fordert die schweizerische
Regulierungsbehörde vom jeweiligen Unternehmen die Information durch Entscheidung
an.“
(h)
in Artikel 66 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
„Sind die Bedingungen dieses Absatzes in Bezug auf die Erteilung der von der
schweizerischen Regulierungsbehörde verlangten Auskunft nach Artikel 65 Absatz 2
erfüllt, so kann die Kommission die schweizerische Regulierungsbehörde dazu
auffordern, in Bezug auf die jeweiligen Unternehmen eine Entscheidung nach diesem
Absatz zu fällen.“
10
(i)
ein neuer Artikel wird eingefügt:
„Artikel 66a
Entscheidungen der schweizerischen Regulierungsbehörde nach den Artikeln 65 und 66 sind
vor Schweizer Gerichten anfechtbar.“
(j)
Artikel 7b, Artikel 12 Absätze 2 bis 7, Artikel 19a Absätze 3 bis 9 sowie die
Artikel 19e, 19f, 50 und 63 sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Abkommens umzusetzen.
5.
32010 R 0838: Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur
Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen
Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der
Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2010/838/oj).
Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach
Teil A Nummern 3.3 und 5.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 838/2010.
6.
32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die
Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/543/oj), geändert
durch:
‒
32019 R 943: Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54).
11
7.
32015 R 1222: Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur
Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
(ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj), geändert
durch:
‒
32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom
22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719,
(EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU)
2019/943 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/280/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1222 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:
„6. Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber nehmen unter
denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an der
einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung
teil, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllt
sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung nach Absatz 5, dass die
Umsetzung dieses Abkommens als Erfüllung der Bedingungen gemäss Absatz 4 gilt.
Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen Massnahmen, damit sich die
Schweiz innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an der
Marktkopplung beteiligen kann.“
12
(b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung
(EU) 2015/1222 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i)
der schweizerische ÜNB, die schweizerischen nominierten Strommarktbetreiber
(NEMOs) und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der
Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der
Entscheidung über die TCM berücksichtigt;
(ii)
wenn abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die massgeblichen Schwellenwerte
für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht
werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) die Ausdrücke „Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen“ in
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und „Regionen, die aus fünf oder weniger
Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 sind als
„Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz
bestehen“ bzw. als „Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der
Union und der Schweiz bestehen“ zu verstehen;
(iv) bei der Änderung der Zuordnung von Schweizer Grenzen zu einer
Kapazitätsberechnungsregion nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b kommt das in
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/942 festgelegte Verfahren zur
Anwendung;
(v)
TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits
angenommen wurden, gelten in der Schweiz und
13
(vi) neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäss dem in der Verordnung
(EU) 2015/1222 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der
schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil
der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt
ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die
vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der
schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.
8.
32016 R 1719: Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur
Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016,
S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1719/oj), geändert durch:
‒
32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom
22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719,
(EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU)
2019/943 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/280/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1719 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:
„6. Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber beteiligen sich
unter denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an der
zentralen Vergabeplattform, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach
dieser Verordnung erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung
nach Absatz 5, dass die Umsetzung dieses Abkommens als Erfüllung der Bedingungen
gemäss Absatz 4 gilt. Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen
Massnahmen, damit sich die Schweiz innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens an der Marktkopplung beteiligen kann.“
14
(b)
hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung
(EU) 2016/1719 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i)
der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen
sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen
werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;
(ii)
wenn abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die massgeblichen Schwellenwerte
für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht
werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) die Ausdrücke „Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen“ in
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 und „Regionen, die aus fünf oder weniger
Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 sind als „Regionen,
die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ bzw.
als „Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der
Schweiz bestehen“ zu verstehen;
(iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits
angenommen wurden, gelten in der Schweiz und
(v)
neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäss dem in der Verordnung
(EU) 2016/1719 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der
schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil
der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer
Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige
Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen
Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.
15
9.
32017 R 2195: Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur
Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem
(ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2195/oj), geändert
durch:
‒
32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom
22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719,
(EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU)
2019/943 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/280/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2195 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:
„(9) Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber beteiligen sich
unter denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an den
europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit,
sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllt
sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung nach Absatz 7, dass die
Umsetzung dieses Abkommens als Erfüllung der Bedingungen gemäss Absatz 6 gilt.
Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen Massnahmen, damit sich die
Schweiz innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an der
Marktkopplung beteiligen kann.“
16
(b)
hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung
(EU) 2017/2195 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i)
der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen
sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen
werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;
(ii)
wenn abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die massgeblichen Schwellenwerte
für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht
werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) die Ausdrücke „Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen“ in
Artikel 4 Absatz 4 und „Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten
bestehen“ in Artikel 4 Absatz 4 sind als „Regionen, die aus mehr als vier
Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ bzw. als „Regionen, die aus
vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ zu
verstehen;
(iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits
angenommen wurden, gelten in der Schweiz und
(v)
neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäss dem in der Verordnung
(EU) 2017/2195 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der
schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil
der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer
Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige
Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen
Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.
17
10.
32017 R 2196: Verordnung (EU) 2017/2196 vom 24. November 2017 zur Festlegung eines
Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes
(ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2196/oj).
11.
32016 R 1388: Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur
Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1388/oj).
Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach
Artikel 51.
12.
32016 R 0631: Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112
vom 27.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/631/oj).
Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach
Artikel 61.
13.
32016 R 1447: Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-
Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit
Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1447/oj).
Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach
Artikel 78.
18
14.
32017 R 1485: Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur
Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/201/1485/oj), geändert durch:
‒
32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 vom 22. Februar 2021
(ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1485 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung
(EU) 2017/1485 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i)
der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen
sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen
werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;
(ii)
wenn abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die massgeblichen Schwellenwerte
für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht
werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) die Ausdrücke „Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen“ in
Artikel 5 Absatz 5 und „Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten
bestehen“ in Artikel 5 Absatz 5 sind als „Regionen, die aus mehr als vier
Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ bzw. als „Regionen, die aus
vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ zu
verstehen;
19
(iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits
angenommen wurden, gelten in der Schweiz und
(v)
neue oder geänderte TCM, die von der ACER gemäss dem in der Verordnung
(EU) 2017/1485 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der
schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil
der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer
Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige
Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen
Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.
20
15.
32024 L 01366: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates
durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für
Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1366/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1366 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 1a
(1)
Auf das Inkrafttreten des Abkommens hin schafft oder benennt die Schweiz
folgende Behörden und Stellen:
(a)
eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde, die die Aufgaben
wahrnimmt, die der ‚zuständigen Behörde‘ in dieser Verordnung übertragen
werden; in Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ in dieser
Verordnung als diese benannte Behörde zu verstehen;
21
(b)
ein oder mehrere Computer-Notfallteams (im Folgenden ‚CSIRTs‘), die im
Geltungsbereich dieser Verordnung für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
nach einem genau festgelegten Verfahren zuständig sind; diese Teams können
Kooperationsbeziehungen mit nationalen CSIRTs von Mitgliedstaaten der Union
aufnehmen, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist; als
Teil solcher Kooperationsbeziehungen erleichtert die Schweiz den wirksamen,
effizienten und sicheren Informationsaustausch mit diesen nationalen CSIRTs,
wobei sie einschlägige Protokolle für den Informationsaustausch, einschliesslich
des Traffic Light Protocol, verwendet. In Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck
‚CSIRT‘ in dieser Verordnung als das nach dem ersten Absatz benannte Team
oder die benannten Teams zu verstehen.
Die Schweiz benennt eines ihrer CSIRTs als Koordinator für die Zwecke einer
koordinierten Offenlegung von Schwachstellen (im Folgenden ‚koordinierendes
CSIRT‘). Das koordinierende CSIRT fungiert als vertrauenswürdiger Vermittler
und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der natürlichen oder
juristischen Person, die eine Schwachstelle meldet, und dem Hersteller oder
Anbieter der potenziell gefährdeten Produkte der Informations- und
Kommunikationstechnologien (IKT) oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der
beiden Seiten. Zu den Aufgaben des koordinierenden CSIRT gehört
insbesondere:
(i)
die betreffenden Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren;
22
(ii)
die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden,
zu unterstützen und
(iii) Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und den Umgang mit
Schwachstellen zu bewerkstelligen, die mehrere Einrichtungen betreffen.
Die Schweiz stellt sicher, dass natürliche oder juristische Personen dem
koordinierenden CSIRT eine Schwachstelle melden können, auf Wunsch
anonym. Das koordinierende CSIRT stellt sicher, dass in Bezug auf die
gemeldete Schwachstelle sorgfältige Folgemassnahmen durchgeführt werden,
und sorgt für die Anonymität der natürlichen oder juristischen Person, die die
Schwachstelle meldet. Wenn die gemeldete Schwachstelle erhebliche
Auswirkungen auf Einrichtungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union haben könnte, arbeitet das
koordinierende CSIRT der Schweiz gegebenenfalls mit anderen als
Koordinatoren benannten CSIRTs innerhalb des CSIRTs-Netzwerks zusammen;
(c)
eine oder mehrere im Geltungsbereich dieser Verordnung für den Umgang mit
Cybersicherheitsvorfällen grossen Ausmasses und Krisen zuständige Behörden,
die einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle grossen
Ausmasses und Krisen im Strombereich erstellen, in dem die Ziele und
Modalitäten für den Umgang mit Cybersicherheitsvorfällen grossen Ausmasses
und Krisen festgelegt sind. In Bezug auf die Schweiz sind die Ausdrücke
‚Behörden für das Cyberkrisenmanagement‘, ‚NIS-Behörden für das
Cyberkrisenmanagement‘ oder ‚nationale Behörden für das
Cyberkrisenmanagement‘ in dieser Verordnung als diese benannte Behörde zu
verstehen;
23
(d)
eine Anlaufstelle, die im Geltungsbereich dieser Verordnung als
Verbindungsstelle fungiert, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der
schweizerischen Behörden mit den entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten
der Union und gegebenenfalls mit der Kommission und der Agentur der Union für
Cybersicherheit (im Folgenden ‚ENISA‘) sowie die sektorübergreifende
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden innerhalb der Schweiz zu
gewährleisten. In Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck ‚nationale zentrale
Anlaufstelle‘ in dieser Verordnung als diese benannte Anlaufstelle zu verstehen;
(e)
eine für Cybersicherheit zuständige Behörde. In Bezug auf die Schweiz sind die
Ausdrücke ‚für Cybersicherheit zuständige Behörden‘ oder ‚CS-NCA‘ in dieser
Verordnung als diese benannte Behörde zu verstehen.
(2)
Auf das Inkrafttreten des Abkommens hin notifiziert die Schweiz der
Kommission, ACER, ENTSO-E und der EU-VNBO die Namen und Kontaktdaten
der Behörden und Stellen gemäss Absatz 1.“
(b)
hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM) oder Pläne, deren Annahme in der
Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i)
der schweizerische ÜNB, die schweizerischen Verteilnetzbetreiber via die EU-
VNBO und die zuständige Behörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer
oder geänderter TCM oder Pläne, und ihre Anmerkungen werden bei der
Entscheidung berücksichtigt;
24
(ii)
wenn über die TCM oder Pläne abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die
massgeblichen Schwellenwerte für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten
und ihrer Bevölkerung erreicht werden, werden die Schweiz und ihre
Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) der Ausdruck „Netzbetriebsregion, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten besteht“
in Artikel 7 Absatz 3 ist als „Netzbetriebsregion, die aus mehr als vier
Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz besteht“ zu verstehen;
(iv) TCM oder Pläne, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens
bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz;
(v)
neue oder geänderte TCM oder Pläne, die in der Union gemäss dem in der
Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Verfahren angenommen werden,
werden von der zuständigen schweizerischen Behörde innerhalb eines Monats
zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM oder Pläne
sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig
anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil
der schweizerischen Regulierung durch die zuständige schweizerische Behörde;
(c)
in den Artikeln 2 Absatz 6 und 33 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i ist der Verweis auf die
Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen
nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(d)
Artikel 5 letzter Satz, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 41
Absätze 3 und 7 sowie Artikel 43 Absatz 4 finden keine Anwendung;
25
(e)
Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer Schwachstelle ohne Patch, in Bezug
auf die keine Beweise für eine aktive Ausnutzung vorliegen, stimmt sie sich
unverzüglich mit dem koordinierenden CSIRT im Hinblick auf eine koordinierte
Offenlegung von Schwachstellen gemäss Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b dieser
Verordnung ab.“
(f)
Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Gilt der Cyberangriff als Cybersicherheitsvorfall grossen Ausmasses oder wird dies
erwartet und betrifft der Vorfall die Schweiz, so unterrichtet die Ad-hoc-
Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen unverzüglich die nationalen
Behörden für das Cyberkrisenmanagement in der Schweiz und in den von dem
Sicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten der Union sowie die Kommission und
das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-
CyCLONe). In einer solchen Situation unterstützt die Ad-hoc-Koordinierungsgruppe für
grenzüberschreitende Krisen das EU-CyCLONe in Bezug auf sektorale
Besonderheiten.“
(g)
Artikel 42 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die CSIRTs leiten die von der ENISA bereitgestellten Informationen unverzüglich an
die betreffenden Einrichtungen weiter.“
26
16.
32019 L 0944: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1366/oj), geändert durch:
‒
32022 R 0869: Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943
sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj);
‒
32024 L 1711: Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in
Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L,
2024/1711, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj).
Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 gelten für die Zwecke dieses Abkommens
mit folgenden Anpassungen:
(a)
die Kommission verfügt in Fällen, die die Schweiz betreffen, über die Zuständigkeiten
nach Artikel 44 Absatz 1, Artikel 63 und Artikel 66 Absatz 1;
(b)
Artikel 6a, Artikel 7 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 15,
Artikel 15a Absätze 1 bis 8, Artikel 16, Artikel 23, Artikel 24 Absätze 1 und 3,
Artikel 28, Artikel 28a, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 38 und Artikel 66a sind
spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen;
27
(c)
Artikel 35 Absätze 1 und 2 ist in Bezug auf die Entflechtung von nach schweizerischem
öffentlichem Recht konstituierten Verteilnetzbetreibern spätestens drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen;
(d)
die schweizerische Regulierungsbehörde übt die Aufgaben im Zusammenhang mit den
Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Netze und den Zugang zu diesen,
einschliesslich der Tarife für Übertragung und Verteilung, nach Artikel 59 Absatz 1
Buchstabe a und Absatz 7 Buchstabe a spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Abkommens aus;
(e)
der Gemischte Ausschuss verfügt über die Zuständigkeiten nach Artikel 65.
17.
32023 R 1162: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023
über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren
für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (ABl. L 154 vom 15.6.2023, S. 10, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1162/oj).
18.
32011 R 1227: Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1227/oj), geändert
durch:
‒
32024 R 1106: Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und
(EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation
auf dem Energiegrosshandelsmarkt (ABl. L, 2024/1106, 17.4.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1106/oj).
28
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
in Artikel 1 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
„Für Stromderivate, die nicht unter Artikel 2 Nummer 4 fallen und zum Handel auf
einem Handelsplatz oder in einem Handelssystem mit Distributed-Ledger-Technologie
mit Sitz in der Schweiz zugelassen sind, wendet die Schweiz weiterhin Vorschriften an,
die Marktmanipulation und Insider-Handel untersagen und dabei ein vergleichbares
Schutzniveau wie in der Union gewährleisten.“
(b)
in Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(6) In der Schweiz gilt die Verordnung nur für den Stromgrosshandel, nicht aber für
den Gassektor.“
(c)
in Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
„1a. Marktteilnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens sowohl
bei der schweizerischen Regulierungsbehörde als auch bei einer nationalen
Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats der Union registriert sind, bringen ihre
Registrierungspflichten mit diesem Artikel in Einklang.“
(d)
in Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
„8a. In Bezug auf die Schweiz führt die Agentur grenzüberschreitende Untersuchungen
gemäss Artikel 13 Absätze 5 bis 8 in enger und aktiver Zusammenarbeit mit der
schweizerischen Regulierungsbehörde.
29
Im Rahmen dieser grenzüberschreitenden Untersuchungen sind es die zuständigen
schweizerischen Behörden, insbesondere die schweizerische Regulierungsbehörde, die
in der Schweiz Untersuchungsmassnahmen gemäss Artikel 13a, Artikel 13b Absatz 2
und Artikel 13c ausführen, in enger Zusammenarbeit mit der Agentur.
Die Agentur kann die schweizerische Regulierungsbehörde zu konkreten
Untersuchungsmassnahmen auffordern und die zuständigen schweizerischen Behörden
führen diese Massnahmen aus. Die Agentur kann sich auf ihr Ersuchen beteiligen, wenn
die Massnahmen ausgeführt werden.
Die schweizerische Regulierungsbehörde erfasst die Informationen, die die Agentur
benötigt, um ihre Untersuchung wirksam zu führen, und teilt der Agentur diese
Informationen ohne ungebührliche Verzögerung nach Abschluss der jeweiligen
Untersuchungsmassnahme mit.
Beabsichtigt die Agentur, mit Personen in der Schweiz zu kommunizieren,
einschliesslich zum Zweck von Informationsersuchen nach Artikel 13b Absatz 1, so
werden die entsprechenden Informationen von der schweizerischen
Regulierungsbehörde an diese Personen bzw. an die Agentur weitergeleitet.
Der Untersuchungsbericht nach Artikel 13 Absatz 11 wird von der Agentur erstellt. Die
Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 11 werden von der schweizerischen
Regulierungsbehörde ausgeführt.“
(e)
für die von den zuständigen schweizerischen Behörden ergriffenen Massnahmen
gemäss Artikel 13 Absatz 8a ist der Ausdruck „Agentur“ in Artikel 13g Absätze 1 und 4
als „zuständige schweizerische Behörde“ zu verstehen;
30
(f)
nach Artikel 13j wird ein neuer Artikel eingefügt:
„Artikel 13k
Die von den zuständigen schweizerischen Behörden ergriffenen Massnahmen gemäss
Artikel 13 Absatz 8a und Artikel 13g sind vor Schweizer Gerichten anfechtbar.“
19.
32014 R 1348: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom
17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäss Artikel 8 Absätze 2 und 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S.
121, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1348/oj).
20.
32012 D 1117(01): Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der
Koordinierungsgruppe „Strom“ (ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2).
31
Anlage
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
ARTIKEL 1
(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht,
beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der
Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
ARTIKEL 2
(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))
Die Archive der Agentur sind unverletzlich.
ARTIKEL 3
(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))
1.
Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder
direkten Steuer befreit.
32
2.
Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz
ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder
Abgaben erhoben.
3.
Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der
Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen
mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Agentur ist von allen
Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem
Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände
dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu
Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.
4.
Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten
Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim
Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.
5.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger
Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
ARTIKEL 4
(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))
Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer
Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur
unterliegen nicht der Zensur.
33
ARTIKEL 5
(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))
Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im
Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den
Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung
Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen).
ARTIKEL 6
(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))
Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie
ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der
Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
34
ARTIKEL 7
(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))
Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
(a)
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die
Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der
Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen
zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt
auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
(b)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das
Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
(c)
die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf
dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
(d)
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei
Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer
Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen
Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche
die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
35
(e)
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres
letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem
Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und
es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der
Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
ARTIKEL 8
(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und
sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und
dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und
Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
36
ARTIKEL 9
(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die sich lediglich zur Ausübung einer
Amtstätigkeit im Dienst der Agentur bei Dienstantritt bei der Agentur für steuerliche Zwecke im
Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren
steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und
Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen
der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten
sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union
befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie
für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von
ihnen unterhalten werden.
Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in
der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es
vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen
über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen
begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
37
ARTIKEL 10
(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten
der Union fest.
Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem
Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen
für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der
Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen
für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen
Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit
von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.
ARTIKEL 11
(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf
die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser
Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.
38
ARTIKEL 12
(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten
der Agentur ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt.
Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen
aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.
ARTIKEL 13
(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))
Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Agentur mit den verantwortlichen Behörden der
Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.
1
ANHANG II
ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE
LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE
AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE
ABSCHNITT A
GRUNDSÄTZE FÜR DEN FINANZIELLEN AUSGLEICH
ARTIKEL 1
Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
1.
In diesem Anhang werden die Grundsätze des Übergangsmechanismus für den finanziellen
Ausgleich zugunsten der Inhaber der in Abschnitt B aufgeführten Verträge festgelegt.
2.
Der finanzielle Ausgleich wird nach Artikel 2 auf der Grundlage des wirtschaftlichen Werts
der Einspeisevorränge für die Vertragsinhaber berechnet.
3.
Der finanzielle Ausgleich wird für die in Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehene
Übergangsfrist gewährt.
2
4.
Vor der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung müssen die
Vertragsinhaber, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollen, die erforderlichen
grenzüberschreitenden Kapazitäten im Rahmen einer Auktion erwerben, die vom Joint
Allocation Office (im Folgenden „JAO“) im Einklang mit den vom JAO festgelegten Regeln
und Verfahren durchgeführt wird. Vertragsinhaber haben keinen Anspruch auf den Ausgleich,
wenn sie die erforderliche Kapazität im Auktionsverfahren nicht erwerben konnten.
5.
Sobald die Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung teilnimmt, müssen die
Vertragsinhaber, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollen, nachweisen, dass ihr Gebot
im einheitlichen Day-Ahead-Prozess im Einklang mit den geltenden Regeln und Verfahren
gemäss der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung
einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom
25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj), angenommen wurde.
ARTIKEL 2
Berechnung des finanziellen Ausgleichs
1.
Der finanzielle Ausgleich wird auf der Grundlage der Ausgleichsmenge (in MW für eine
bestimmte Stunde) gemäss den Absätzen 2 und 3 und multipliziert mit einem Ausgleichspreis
(in Euro/MWh) gemäss Absatz 4 berechnet.
3
2.
Die Ausgleichsmenge für jeden Vertrag entspricht:
(a) vor der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der Kapazität
(in MW für eine bestimmte Stunde), die in der Auktion an den Vertragsinhaber vergeben
wurde; bei der Einforderung des finanziellen Ausgleichs müssen die Vertragsinhaber den
Nachweis über den Erwerb und die Nutzung einer Kapazität bis zur Höhe der vertraglich
vereinbarten Menge an der Grenze und über die Verfügbarkeit der Erzeugungsanlage in der
entsprechenden Marktzeiteinheit erbringen;
(b) ab der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der Menge (in
MW für eine bestimmte Stunde) des erfolgreichen Gebots im einheitlichen Day-Ahead-
Prozess in der jeweiligen Gebotszone bis zur vertraglich vereinbarten Höchstmenge; bei der
Einforderung des finanziellen Ausgleichs müssen die Vertragsinhaber den Nachweis über die
Menge des erfolgreichen Gebots und über die Verfügbarkeit der Erzeugungsanlage in der
entsprechenden Marktzeiteinheit erbringen.
3.
Die Ausgleichsmenge nach Absatz 2 wird für jedes Jahr auf die folgenden Prozentsätze
reduziert:
‒
74,3 Prozent für die Richtung von Frankreich in die Schweiz im Winter (1. Oktober bis
30. April) und 68,5 Prozent im Sommer (1. Mai bis 30. September);
‒
93,9 Prozent für die Richtung von der Schweiz nach Frankreich im Winter (1. Oktober bis
30. April) und 100 Prozent im Sommer (1. Mai bis 30. September).
4.
Der Ausgleichspreis wird nachträglich als die positive Differenz zwischen den Day-Ahead-
Markt-Clearingpreisen der Schweiz und Frankreichs unter Berücksichtigung der Richtung der
historischen Kapazitätsreservierung berechnet, die sich aus dem Marktergebnis im Day-Ahead-
Zeitrahmen ergibt und für jede Marktzeiteinheit separat berechnet wird. Ist die Preisdifferenz
negativ, so wird kein Ausgleich bezahlt.
4
5.
Der Betrag des nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten finanziellen Ausgleichs wird weiter
um 20 Prozent reduziert, um den Beitrag der Vertragsinhaber zu den Instandhaltungs- und
Kapitalkosten des Netzes einzurechnen.
6.
Übersteigen die nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten Ausgleichszahlungen an die
Vertragsinhaber gesamthaft die Engpasserlöse, die an der französisch-schweizerischen Grenze
entstehen oder ihr zuzuweisen sind, so werden die Ausgleichszahlungen für alle Vertragsnehmer
proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass die gesamten Ausgleichszahlungen die verfügbaren
Engpasserlöse nicht übersteigen.
7.
Der nach diesem Artikel berechnete gesamte finanzielle Ausgleich für jeden Vertragsinhaber
wird den einzelnen Vertragsinhabern nachträglich monatlich bezahlt.
ARTIKEL 3
Finanzierung des Ausgleichs
Der finanzielle Ausgleich nach Artikel 2 wird aus den Engpasserlösen finanziert, die durch die
Kapazitätsvergabe an der französisch-schweizerischen Grenze entstehen, entweder durch eine vom
JAO an dieser Grenze durchgeführte Auktion oder durch die Anwendung der Methode für die
Verteilung von Engpasserlösen.
5
ARTIKEL 4
Umsetzung, Monitoring und Streitbeilegung
1.
Die Regulierungsbehörden Frankreichs und der Schweiz vereinbaren, wo erforderlich,
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Verfahren zur Umsetzung
der Bestimmungen dieses Anhangs. Sie übermitteln ACER, der Kommission und dem Gemischten
Ausschuss zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Entwurf der Verfahren.
2.
Die Regulierungsbehörden Frankreichs und der Schweiz sind für die Überprüfung der
Einhaltung der nach Absatz 1 entwickelten Verfahren durch die ÜNB und die Vertragsinhaber
zuständig, einschliesslich der Überprüfung, ob sich der den Vertragsinhabern gewährte Ausgleich
auf die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführten Verträge beschränkt. Sie übermitteln ACER
und dem Gemischten Ausschuss bis zum 1. März des Folgejahres einen Jahresbericht über die
Anwendung des Übergangsmechanismus.
3.
Wenn sich die Regulierungsbehörden nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens über die Verfahren nach Absatz 1 einigen können, kann die Schweiz den
Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit befassen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem
Datum seiner Befassung über die Umsetzungsverfahren entscheidet.
4.
Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 haben die Vertragsinhaber Anspruch auf den finanziellen
Ausgleich ab Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum Ende der Übergangsfrist.
6
ABSCHNITT B
ZUM FINANZIELLEN AUSGLEICH
BERECHTIGENDE LANGFRISTIGE VERTRÄGE
Richtung
Name des Vertrags
Technologie
Spätestes
Enddatum
FR => CH
EOS CNP Cattenom 3 / 4
Kernkraft
Ende der
Erzeugungstätigkeit
der Kraftwerke
FR => CH
NOK 94 / EDF 95
Kernkraft
30.9.2036
FR => CH
EDL Cattenom 3 / 4
Kernkraft
Ende der
Erzeugungstätigkeit
der Kraftwerke
FR => CH
EDL 2000
Kernkraft
31.12.2039
FR => CH
Participation Bugey 2
Kernkraft
Ende der
Erzeugungstätigkeit
des Kraftwerks
FR => CH
Participation Bugey 3
Kernkraft
Ende der
Erzeugungstätigkeit
des Kraftwerks
FR => CH
EOS Cleuson Dixence
Wasserkraft
30.4.2030
CH => FR
EOS Cleuson Dixence
Wasserkraft
30.4.2030
FR => CH
Emosson Pompage
Wasserkraft
Ende der
Erzeugungstätigkeit
des Kraftwerks
CH => FR
Emosson Turbine
Wasserkraft
Ende der
Erzeugungstätigkeit
des Kraftwerks
7
ABSCHNITT C
GRENZWASSERKRAFTWERKE, DIE DEN EINSPEISEVORRANG
VON HÖCHSTENS 65 MW KAPAZITÄT BEHALTEN
Richtung
Name des
Kraftwerks
Maximale
Kapazität
[MW]
Spätestes Enddatum
FR => CH
Kembs
35
Ende der Konzession
(31.12.2035)
FR => CH
FM Châtelot
15
Ende der Konzession
(31.12.2028)
CH => FR
FM Châtelot
30
Ende der Konzession
(31.12.2028)
AT => CH
GKW Inn
13,3
Ende der Konzession
(nach 2050)
CH => IT
Kraftwerke
Hinterrhein
65
Ende der Konzession
(31.12.2042)
FR => CH
Bagnes Martigny
(Champsec)
2
Ende der Konzession
(31.12.2041)
CH => FR
Forces Motrices de
Mauvoisin
41
Ende der Konzession
(31.12.2041)
1
ANHANG III
STAATLICHE BEIHILFEN
AUSNAHMEN UND PRÄZISIERUNGEN
ABSCHNITT A
MAssNAHMEN, DIE MIT DEM ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTIONIEREN
DES BINNENMARKTS VEREINBAR SIND,
GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE C
1.
Die folgenden Massnahmen sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des
Binnenmarkts vereinbar und fallen nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b:
(a)
Investitionsbeiträge für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien gemäss den
Artikeln 25 bis 29 des Energiegesetzes (im Folgenden „EnG“)
1
, einschliesslich der
befristeten Befreiung von den Wasserzinsen gemäss Artikel 50
a
des
Wasserrechtsgesetzes
2
;
(b)
gleitende Marktprämie für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien
(Differenzkontrakte) gemäss den Artikeln 29
a
bis 29
e
EnG;
(c)
Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen gemäss Artikel 33
a
EnG;
(d)
Geothermie-Garantien gemäss Artikel 33 EnG;
1
Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), Stand am 1. Januar 2025.
2
Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG;
SR 721.80), Stand am 1. Januar 2023.
2
(e)
Entschädigung für Restwassermassnahmen gemäss Artikel 80 Absatz 2 des
Gewässerschutzgesetzes
1
und
(f)
Entschädigung für Massnahmen zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft (Schwall
und Sunk, Feststofftransport und Fischwanderung) gemäss Artikel 34 EnG.
2.
Die Schweizer Behörden verpflichten sich, dass ab Inkrafttreten dieses Abkommens Anlagen,
für die keine Freistellung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/943
2
vorgesehen ist, nur dann eine neue Beihilfe für die
Stromproduktion im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Massnahmen gewährt werden
kann, wenn sie:
‒
ihre Stromproduktion auf dem Markt verkaufen müssen;
‒
keinen Anreiz haben, ihre Produktion unter ihren Grenzkosten anzubieten, und keine
Betriebsbeihilfen für die Produktion erhalten während Zeiträumen, in denen der
Marktwert dieser Produktion negativ ist.
3.
Die Bestimmungen von Nummer 1 hören für die Massnahmen nach den Buchstaben a und b
10 Jahre und für die Massnahmen nach den Buchstaben c bis f sechs Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens auf, Wirkung zu entfalten. Nach Ablauf dieser Fristen nimmt
die schweizerische Überwachungsbehörde diese Massnahmen in ihre fortlaufende Prüfung
nach Artikel 15 Absatz 4 auf.
1
Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GschG; SR 814.20), Stand
am 1. Februar 2023.
2
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, wie gemäss Anhang I
anwendbar.
3
ABSCHNITT B
ARTEN VON BEIHILFEN, DIE ALS MIT DEM ORDNUNGSGEMÄSSEN
FUNKTIONIEREN DES BINNENMARKTS VEREINBAR
ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN,
GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE E
Die folgenden Arten von Beihilfen können als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des
Binnenmarkts vereinbar angesehen werden:
[…].
4
ABSCHNITT C
GRUPPENFREISTELLUNG, GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 13 ABSATZ 4
Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und
sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 14 freigestellt, wenn sie unter den in den folgenden
Bestimmungen vorgesehenen materiellrechtlichen Voraussetzungen gewährt werden:
(a)
Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj),
zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der
Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der
Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023,
S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1315/oj);
(b)
Artikel 1- 6 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung
von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen,
die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj).
5
ABSCHNITT D
DE-MINIMIS
-BEIHILFEN, GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 13 ABSATZ 6
Der Begriff „
De-Minimis
-Beihilfen“ hat die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2831
der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L,
2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
Für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
erbringen, hat der Begriff „
De-Minimis
-Beihilfen“ die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU)
2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an
Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L,
2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj).
1
ANHANG IV
STAATLICHE BEIHILFEN
IN DER EUROPÄISCHEN UNION GELTENDE ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE
RECHTSAKTE, GEMÄSS DEM VERWEIS IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE RECHTSAKTE
(1)
Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens wendet die
Union folgende Rechtsakte an:
(a)
Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften
für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj);
(b)
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die
Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj), zuletzt geändert durch Verordnung (EU)
2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf das für die Anmeldung staatlicher
Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu verwendende Formular
(ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2105/oj);
2
(c)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj),
zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der
Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von
Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1315/oj);
(d)
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von
Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2012/21(1)/oj);
(e)
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj);
(f)
Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
3
(2)
Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 3 dieses Abkommens richtet die
Schweiz ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an
Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Artikel 14
Absatz 2 und Nummer 1 dieses Abschnitts angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses
System bei.
ABSCHNITT B
LEITLINIEN, MITTEILUNGEN UND BESCHLUSSPRAXIS
DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
(1)
Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 3 dieses Abkommens berücksichtigen
die Überwachungsbehörde und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz die für die
Kommission verbindlichen relevanten Leitlinien und Mitteilungen sowie ihre Beschlusspraxis
gebührend und befolgen diese soweit möglich, sodass ein Mass an Überwachung und
Durchsetzung sichergestellt wird, das dem in der Union gleichwertig ist.
(2)
Die Kommission notifiziert dem Gemischten Ausschuss und veröffentlicht die Leitlinien und
Mitteilungen, die sie im Rahmen dieses Abkommens für relevant erachtet.
1
ANHANG V
UMWELT
Die einschlägigen Rechtsakte der Union zum Umweltschutz, auf die in Artikel 20 und in Artikel 27
Absatz 3 dieses Abkommens verwiesen wird, sind die folgenden:
1.
32011 L 0092: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj), geändert durch:
−
32014 L 0052: Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/52/oj).
2.
32001 L 0042: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
3.
32016 L 0802: Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder
Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2016/802/oj).
2
4.
32010 L 0075: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
5.
32009 L 0147: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom
26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj), geändert durch:
‒
32013 L 0017: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung
bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik
Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/17/oj);
‒
32019 R 1010: Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der
Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG)
Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom
25.6.2019, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1010/oj).
3
6.
32004 L 0035: Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/35/oj), geändert
durch:
‒
32006 L 0021: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden
Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S.
15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/21/oj);
‒
32009 L 0031: Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung
der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG,
2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj);
‒
32013 L 0030: Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur
Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2013/30/oj);
4
‒
32019 R 1010: Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der
Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG)
Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom
25.6.2019, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1010/oj).
1
ANHANG VI
ERNEUERBARE ENERGIEN
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:
‒
sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der
Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die
Schweiz vorgesehen sind;
‒
schliessen Bezugnahmen auf in einem Mitgliedstaat der Union ansässige oder niedergelassene
natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder
niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.
Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Teil V dieses
Abkommens angewendet.
2
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1.
32018 L 2001: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj),
geändert durch:
‒
32023 L 2413: Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung
(EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des
Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj);
‒
32022 R 0759: Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom
14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der
Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten
erneuerbaren Energie (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/759/oj);
‒
32024 L 1711: Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in
Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L,
2024/1711, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj).
3
Die Bestimmungen der Richtlinie 2018/2001 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
(a)
In Artikel 2 wird Folgendes angefügt:
„Die Definition eines Begriffs gilt nur, wenn dieser Begriff in einer Bestimmung
verwendet wird, die in Anhang VI des Abkommens zwischen der Europäischen Union
and der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität aufgenommen wurde.“
(b)
Artikel 3 wird wie folgt angepasst:
(i)
Absatz 1 findet keine Anwendung;
(ii)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Schweiz legt als Richtwert für 2030 einen Anteil Energie aus erneuerbaren
Quellen an ihrem Bruttoendenergieverbrauch von 48,4 Prozent fest. Der
Gemischte Ausschuss passt diesen Richtwert für die Zeiträume nach 2030 unter
Berücksichtigung des in der Union geltenden Ziels an. Die Schweiz veröffentlicht
Informationen und informiert den mit dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität
eingesetzten Gemischten Ausschuss mindestens alle zwei Jahre über den
Fortschritt bei der Erreichung des Richtwerts und die Umsetzung der Artikel 19
und 26 bis 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001, wie gemäss Anhang VI jenes
Abkommens festgelegt.“
(iii)
Absatz 3c Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
die Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in
Industriequalität sowie von Stümpfen und Wurzeln für die
Elektrizitätserzeugung.“
4
(iv)
Absatz 3c Buchstabe b und die Absätze 4, 5 und 6 finden keine Anwendung;
(v)
Absatz 4a wird wie folgt angepasst:
„(4a) Die Schweiz schafft einen Rahmen, der Förderregelungen und -massnahmen
umfassen kann, mit dem die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von
Elektrizität aus erneuerbaren Quellen unterstützt und der Ausbau von Elektrizität
aus erneuerbaren Quellen auf ein dem nationalen Richtwert nach Absatz 2
entsprechendes Niveau ermöglicht werden. Insbesondere muss der Rahmen dazu
beitragen, verbleibende Hindernisse für einen hohen Anteil an Elektrizität aus
erneuerbaren Quellen bei der Versorgung sowie betreffend die benötigte
Übertragungs-, Verteilungs- und Speicherinfrastruktur einschliesslich
standortgleicher Energiespeicher abzubauen. Bei der Gestaltung des Rahmens
berücksichtigt die Schweiz den zusätzlichen Bedarf an Elektrizität aus
erneuerbaren Quellen für den Verkehr, die Industrie, den Gebäudesektor sowie die
Wärme- und Kälteversorgung und für die Erzeugung von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.“
(c)
Artikel 5 findet keine Anwendung;
(d)
die Artikel 8 bis 14 finden keine Anwendung;
(e)
Artikel 15 und die Artikel 15b bis 16f finden keine Anwendung; stattdessen erlässt oder
behält die Schweiz vergleichbare Vorschriften bei, um das Ziel zu erreichen, den Anteil
an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen. Diese Vorschriften umfassen:
(i)
die Ausweisung von Gebieten, in denen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität
aus erneuerbaren Quellen gebaut werden können;
(ii)
die Beteiligung der Öffentlichkeit;
5
(iii)
rasche und effiziente Genehmigungsverfahren;
(iv)
einen angemessenen Status als öffentliches Interesse für Elektrizität aus
erneuerbaren Quellen;
(f)
Artikel 15a findet keine Anwendung;
(g)
Artikel 17 findet keine Anwendung;
(h)
Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 findet keine Anwendung;
(i)
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Schweiz schafft einen Rahmen, der zu einer ausreichenden Zahl ausgebildeter und
qualifizierter Installateure führt, von i) allen Arten von Wärme- und
Kälteversorgungssystemen, die auf erneuerbarer Energie basieren, im Gebäudesektor,
der Industrie und Landwirtschaft, ii) solaren Photovoltaiksystemen, einschliesslich
Energiespeicherung, und iii) Ladepunkten, die eine Laststeuerung ermöglichen um den
Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss dem Richtwert nach Artikel 3 Absatz 2 zu
bewerkstelligen.“
(j)
die Schweiz wendet Artikel 19 auf keine andere Energie an als Elektrizität, die aus
Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie Stümpfen und
Wurzeln produziert wird;
(k)
Artikel 20 und Artikel 20a Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung;
(l)
Artikel 20a Absätze 1, 2 und 5 findet drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Anwendung;
6
(m) die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung; stattdessen erlässt oder behält die
Schweiz vergleichbare Vorschriften bei über Eigenversorger und Gemeinschaften im
Bereich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen;
(n)
die Artikel 22a bis 25 finden keine Anwendung;
(o)
in Artikel 26 wird Folgendes angefügt:
„Die Schweiz kann ihren Anteil von aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen
gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen auf
0 Prozent festlegen.“
(p)
Artikel 27 Absätze 1 bis 5 findet keine Anwendung;
(q)
Artikel 28 Absätze 6 und 7 findet keine Anwendung;
(r)
Artikel 29 Absätze 7a und 7b findet keine Anwendung;
(s)
Artikel 29a Absatz 2 findet keine Anwendung;
7
(t)
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
(i)
Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Sollen erneuerbare Brennstoffe auf die Zielvorgaben aus Artikel 3 Absatz 2
angerechnet werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer
dazu, mittels verbindlicher, unabhängiger und transparenter Audits entsprechend
dem gemäss Absatz 8 erlassenen Durchführungsakt nachzuweisen, dass die
Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen
gemäss Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäss Artikel 29a
Absatz 1 bei erneuerbaren Brennstoffen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck
verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines
Massenbilanzsystems, das“
(ii)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2.
Bei der Verarbeitung einer Lieferung werden die Angaben über die
Eigenschaften der Lieferung hinsichtlich Nachhaltigkeit und
Treibhausgaseinsparungen angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften
dem Erzeugnis zugeordnet:
a)
bringt die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Erzeugnis hervor, das
zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-
Brennstoffen oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden
Werte der Eigenschaften hinsichtlich Nachhaltigkeit und
Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors
angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Erzeugnisses, das
dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des
Verfahrens ausdrückt;
8
b)
bringt die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Erzeugnisse hervor,
die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen,
Biomasse-Brennstoffen oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs dienen sollen, ist für jedes Erzeugnis ein gesonderter
Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz
zugrunde zu legen.“
(iii)
Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten treffen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die
Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen zur Einhaltung der Kriterien
hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäss
Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäss Artikel 29a Absatz 1
vorlegen und dass sie dem betreffenden Mitgliedstaat auf Anfrage die bei der
Erarbeitung dieser Informationen genutzten Daten zur Verfügung stellen.“
(iv)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union
produzierte als auch für dorthin importierte erneuerbare Brennstoffe.“
(v)
Absatz 10 Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„10. Auf Ersuchen der Schweiz, das auf dem Antrag eines
Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage
aller vorliegenden Nachweise, ob die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10
und in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien hinsichtlich Nachhaltigkeit und
Treibhausgasemissionseinsparungen in Bezug auf eine Quelle von erneuerbaren
Brennstoffen eingehalten wurden.“
9
(vi)
Absatz 10 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
„a)
aus dieser Quelle stammende erneuerbare Brennstoffe für die Zwecke von
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c berücksichtigen
darf oder
b)
abweichend von Absatz 9 von Anbietern der betreffenden Quelle von
erneuerbaren Brennstoffen weitere Nachweise für die Einhaltung jener
Kriterien hinsichtlich Nachhaltigkeit und
Treibhausgasemissionseinsparungen und jener Mindestschwellenwerte für
Treibhausgasemissionseinsparungen verlangen darf.“
(u)
Artikel 31a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission sorgt dafür, dass bis zum 21. November 2024 eine Unionsdatenbank
eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer
Brennstoffe ermöglicht (im Folgenden ‚Unionsdatenbank‘).“
(v)
die Artikel 32 bis 39 finden keine Anwendung;
(w) die Anhänge I, IA, IV und VIII finden keine Anwendung;
(x)
Anhang IX Teil A Buchstaben a und p findet keine Anwendung;
(y)
die Anhänge X und XI finden keine Anwendung.
10
2.
32019 R807: Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur
Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen
auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von
Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/807/oj).
3.
32023 R 1184: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch
die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger
oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr
(ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1184/oj).
4.
32024 R 1408: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1408 der Kommission vom 14. März 2024
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission im Hinblick auf
die Anpassung eines Fachbegriffs an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1408, 21.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1408/oj).
5.
32023 R 1640: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über
die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der
sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen
ergibt (ABl. L 205 vom 18.8.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1640/oj).
11
6.
32023 R 1185: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom
10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die
Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer
Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1185/oj).
Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 gelten für die Zwecke dieses
Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a)
die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 über die Berechnung
der Ziele für Kraftstoffe und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für den
Verkehrssektor bereitgestellt werden, und der Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe
und Biogas, auf die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug
genommen wird, finden keine Anwendung;
(b)
die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 über wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe finden keine Anwendung.
7.
32022 R 2448: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom
13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der
in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse (ABl. L 320 vom
14.12.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_mpl/2022/2448/oj).
12
8.
32022 D 599: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/599 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary
scheme“ (2BSvs) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe,
flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 173, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/599/oj).
9.
32022 D 600: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/600 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Bonsucro EU“ zum Nachweis der
Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-
Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 176, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/600/oj).
10.
32022 D 601: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/601 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Better Biomass“ zum Nachweis der
Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-
Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 179, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/601/oj).
11.
32022 D 602: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „International Sustainability & Carbon
Certification — ISCC EU“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige
Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 182, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/602/oj).
13
12.
32022 D 604: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/604 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Crops and
Sugar Beet Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe,
flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 188, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/604/oj).
13.
32022 D 605: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „REDcert-EU“ zum Nachweis der Einhaltung
der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten
Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige
oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 191, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/605/oj).
14.
32022 D 606: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/606 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Round Table on Responsible Soy with EU
RED Requirements (RTRS EU RED)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige
Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 194, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/606/oj).
15.
32022 D 607: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/607 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Roundtable on Sustainable Biomaterials
(RSB) EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe,
flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 197, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/607/oj).
14
16.
32022 D 608: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/608 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme (SQC)“
zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige
Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom
12.4.2022, S. 200, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/608/oj).
17.
32022 D 609: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/609 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „SURE“ zum Nachweis der Einhaltung der in
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten
Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige
oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 203, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/609/oj).
18.
32022 D 610: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/610 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops
(TASCC)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe,
flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/610/oj).
19.
32022 D 611: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/611 der Kommission vom 8. April 2022
über die Anerkennung des Systems „Universal Feed Assurance Scheme (UFAS)“ zum
Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe,
Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022,
S. 209, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/611/oj).
15
20.
32022 D 2461: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2461 der Kommission vom
14. Dezember 2022 zur Anerkennung des Systems „KZR INiG“ zum Nachweis der
Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-
Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sowie zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/603 (ABl. L 321 vom 15.12.2022, S. 38, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2461/oj).
21.
32022 D 1657: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 der Kommission vom
26. September 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Sustainable Biomass
Program“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe,
flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(ABl. L 249 vom 27.9.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1657/oj).
22.
32022 D 1656: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission vom
26. September 2022 über die Anerkennung des Systems „Austrian agricultural certification
scheme (AACS)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe,
flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(ABl. L 249 vom 27.9.2022, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1656/oj).
23.
32022 R 996: Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022
über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die
Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter
Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/996/oj).
16
24.
32022 D 1655: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1655 der Kommission vom
26. September 2022 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen
Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Sojabohnen in Argentinien gemäss Artikel 31
Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 249 vom 27.9.2022, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1655/oj).
25.
32024 D 861: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/861 der Kommission vom 15. März 2024
über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen
aus dem Anbau von Rapssamen in Kanada gemäss Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/861, 19.3.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/861/oj).
26.
32023 D 1760: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1760 der Kommission vom
11. September 2023 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen
Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Australien gemäss Artikel 31
Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 224 vom 12.9.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1760/oj).
1
ANHANG VII
ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 49 DIESES ABKOMMENS
ARTIKEL 1
Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme
und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet
Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an folgende
(a)
Agenturen:
‒
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, wie gemäss der
Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22, wie gemäss Anhang I
des Abkommens anwendbar) errichtet, unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs
dieses Abkommens, von 85% der Haushaltslinie für den Beitrag der Union des
betreffenden Jahres
2
(b)
Informationssysteme:
‒
Unionsdatenbank, wie gemäss der Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82, wie gemäss Anhang VI des Abkommens anwendbar) errichtet
(c)
andere Tätigkeiten:
keine.
ARTIKEL 2
Zahlungsbedingungen
1.
Zu entrichtende Zahlungen gemäss Artikel 49 dieses Abkommens werden nach Massgabe
dieses Artikels geleistet.
2.
Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission
der Schweiz folgende Angaben:
(a)
die Höhe des operativen Beitrags und
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr.
3
3.
Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am
16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:
(a)
die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der
Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur
eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss
Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf
die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und
anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz
gemäss Artikel 1abdecken;;
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 49 Absatz 7 dieses Abkommens; und
(c)
für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für
die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen
wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden
Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.
4.
Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich,
spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3
Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.
5.
Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige
Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend,
frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres eine
Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss dem Abkommen für alle
Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt,
entspricht.
4
6.
Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:
(a)
Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende
Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen
Finanzbeitrags an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige
andere Tätigkeit gemäss Absatz 4.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens
60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
(b)
Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am
22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht
der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Absatz 4 und dem Betrag gemäss Absatz 5, wenn
der Betrag gemäss Absatz 5 höher ist.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am
21. Dezember.
Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede
Agentur, jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.
7.
Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens stellt die Kommission innerhalb von
90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus.
Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach
Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
8.
Bei jedem Verzug der Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf
den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des
ausstehenden Betrags berechnet.
5
Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist
der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte
Zinssatz, der im
Amtsblatt der Europäischen Union
, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten
Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert
höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.
ARTIKEL 3
Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an Agenturen der Union
angesichts der Durchführung
Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1,
wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um
die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der
mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen
berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union
bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der
Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäss
Artikel 1 berücksichtigt.
ARTIKEL 4
Übergangsregelungen
Tritt das Abkommen nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:
6
Im ersten Jahr der Durchführung des Abkommens wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende
Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere
Tätigkeit nach Artikel 49 des Abkommens und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs
pro rata temporis
gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem
Quotienten aus
(a)
der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens bis zum
31. Dezember des betreffenden Jahres; und
(b)
der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.
1
PROTOKOLL
PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) eine Streitigkeit gemäss Artikel 32
Absatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt,
kommen die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales
Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen
Sekretariatsdienstleistungen.
2
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1.
Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle
Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten
oder ermöglichen.
2.
Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer
Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3.
Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den
Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
4.
Alle Fristen gemäss diesem Protokoll beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder
der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen
arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die
Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist
fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1.
Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der
anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.
3
2.
Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der
Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3.
Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a)
den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
(d)
die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 dieses
Abkommens) und:
(i)
in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie
gemäss Artikel 32 Absatz 1 dieses Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, und
(ii)
in den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens den Schiedsspruch, etwaige
Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 5 dieses Abkommens sowie die
strittigen Ausgleichsmassnahmen,
(e)
die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit
zusammenhängen;
(f)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
4
4.
In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens kann die Schiedsanzeige auch
Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
5.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der
Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1.
Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb
von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende
Angaben enthalten muss:
(a)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c)
eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f)
aufgeführten Angaben und
(d)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
5
2.
In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Abkommens kann die Antwort auf die
Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 4 dieses
Protokolls aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des
Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
3.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder
verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit
wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
4.
Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines
Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1.
Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten.
Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2.
Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen
Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus
oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den
Vertretern erteilt haben.
6
KAPITEL II
ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer
Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen
entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1.
Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden
von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
2.
Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von
den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
7
3.
Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten
Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der
Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4.
Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative
Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt
und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend
den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen
zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen
Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss
erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
5.
Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen
Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus
einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4
formell vorgeschlagen wurden.
8
6.
In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den
Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über
ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische
Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen, sie
dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher
Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des
Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1.
Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter
herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem
Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den
übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits
getan hat.
2.
Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu
berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
3.
Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen
sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
4.
Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder
de iure
oder
de facto
nicht in der Lage ist, seine
Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach
Artikel II.4 zur Anwendung.
9
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1.
Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein
Absetzungsgesuch ein.
2.
Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen
Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die
Absetzung anzugeben.
3.
Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch
zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die
Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4.
Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach
Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so
kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
5.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu
begründen.
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ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1.
Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter
Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2
vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters
zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur
Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an
dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2.
Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an
welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders
entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im
nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die
Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem
Schiedsverfahren.
11
KAPITEL III
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter
seine Bestellung annimmt.
2.
Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder
Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre
Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so
durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen
den Parteien beigelegt werden kann.
3.
Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung
der Parteien nicht anders entscheidet.
4.
Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu
übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale
Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
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ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das
Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet
erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1.
Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2.
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung
beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer
Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu
versehen sind.
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1.
Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem
Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige
als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses
Artikels entspricht.
13
2.
Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a)
die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b)
eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und
(c)
die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3.
Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu
versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen
nach Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens umfasst die Klageschrift soweit möglich auch
Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1.
Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem
Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort
auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch
den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
14
2.
Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2
Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und
weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug
nehmen. In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Abkommens umfasst die Klageerwiderung
soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der
Europäischen Union.
3.
Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des
Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den
Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4.
Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33
Absatz 2 dieses Abkommens über seine Zuständigkeit.
2.
In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht den Auftrag,
über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 32 Absatz 1 dieses Abkommens offiziell auf die
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, zu befinden.
15
3.
In den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens hat das Schiedsgericht, das die
Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen
Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz
oder teilweise im Rahmen eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den
Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, getroffen wurden.
4.
Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung
oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der
Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters
mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die
Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt,
der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache
kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die
Verspätung für gerechtfertigt hält.
5.
Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im
Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser
der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die
Fristen für deren Übermittlung fest.
16
ARTIKEL III.8
Fristen
1.
Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift
und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbaren.
2.
Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten
nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht
diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
3.
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a)
auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der
Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass
der Fall dringlich ist; oder
(b)
wenn die Parteien dies vereinbaren.
4.
In den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen
endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die
Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens notifiziert wurden.
17
ARTIKEL III.9
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
1.
Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von
Artikel 29 und Artikel 32 Absatz 3 dieses Abkommens an.
2.
Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des
Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die
aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union ausgesetzt.
3.
Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn
die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäss Absatz 1
seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im
Schiedsspruch begründen.
4.
Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die
Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(a)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;
(b)
den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n)
Bestimmung(en) des Abkommens; und
18
(c)
den gemäss Artikel 29 Absatz 2 dieses Abkommens auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.
Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
5.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für
die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der
Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten,
sinngemäss an.
6.
Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäss den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind,
die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.
ARTIKEL III.10
Vorläufige Massnahmen
1.
In den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium
des Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der
Ausgleichsmassnahmen bestehen.
2.
Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die
Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten
vorläufigen Massnahmen
prima facie
rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und
Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu
rechtfertigen.
19
3.
Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das
Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt
der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
4.
Das Schiedsgericht beschliesst innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach
Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
(a)
Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat,
prima facie
als begründet;
(b)
das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht
wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht
ausgesetzt würden; und
(c)
der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die
sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das
Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.
5.
Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine
Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.
6.
Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift
dem Schiedsspruch nicht vor.
20
7.
Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres
Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des
endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens hinfällig.
8.
Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das
Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und
Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen
Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
ARTIKEL III.11
Beweismittel
1.
Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre
Klageerwiderung stützt.
2.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien
relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das
Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen
müssen.
3.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen
Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch
nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen
Sachverständigengutachten einholen.
4.
Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den
Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu
diesen Informationen übermitteln.
21
5.
Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen
Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die
berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen
Partei eingeholt hat.
6.
Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der
vorgelegten Beweismittel.
ARTIKEL III.12
Mündliche Verhandlung
1.
Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den
Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der
mündlichen Verhandlung bekannt.
2.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder
auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.
3.
Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des
Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
4.
Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der
Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese
Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1,
mutatis mutandis
, und Absatz 3 zur
Anwendung.
22
ARTIKEL III.13
Säumnis
1.
Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht
innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht
hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es
verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für
angezeigt, darüber zu entscheiden.
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne
Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das
Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des
Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden
Partei zu werten.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2.
Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der
mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das
Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
3.
Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine
weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen
hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm
vorliegenden Beweismittel erlassen.
23
ARTIKEL III.14
Abschluss des Verfahrens
1.
Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen,
kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2.
Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig
erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei
beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
KAPITEL IV
SCHIEDSSPRUCH
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche
Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
24
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu
verschiedenen Zeitpunkten erlassen.
2.
Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für
die Parteien bindend.
3.
Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er
erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den
Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
4.
Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die
einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und
die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den
Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das
Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und das Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte
Ausschuss erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke des
Abkommens.
5.
Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
25
6.
In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 dieses Abkommens setzt das Schiedsgericht nach
Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der
internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im
Sinne von Artikel 32 Absatz 5 dieses Abkommens.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1.
Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Abkommen, den Rechtsakten der
Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die
für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
2.
Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Auslegungsregeln nach Artikel 29 dieses
Abkommens.
3.
Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismässigkeit
von Ausgleichsmassnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 33 Absatz 1 genannten
bilateralen Abkommens ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.
4.
Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (
ex aequo et
bono
) zu entscheiden.
26
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1.
Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine
Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in
der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche
Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren
notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2.
Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie
das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese
Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt
das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das
Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies
aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
3.
Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die
Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2
gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über
den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu
entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.
27
4.
Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete
Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien
vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen
Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation
der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im
Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder
Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt,
so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat
keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
2.
Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von
30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3.
Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind
integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
28
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1.
Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls,
der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2.
Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen
bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen
Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte
Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
2.
Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen
lediglich:
(a)
die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom
Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(b)
die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
29
(c)
die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3.
Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität
der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter
Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1.
Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen
gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2.
Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die
Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
3.
Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das
Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten,
einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros,
ausgezahlt.
30
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls beschliessen.
31
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Gewährt die Europäische Kommission finanzielle Unterstützung gleich welcher Art, die nicht unter
die Regeln über staatliche Beihilfen gemäss diesem Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität fällt und die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen
droht und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens
beeinträchtigt, so kann die Schweiz Konsultationen verlangen, um die Angelegenheit zu erörtern.