richter
Im gegebenen Kontext wird der Begriff "Richter" nicht explizit erwähnt oder definiert. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass ein Richter in den genannten Vertragstexten eine spezifische Rolle oder Funktion innehat. Die vorliegenden Abschnitte betreffen vor allem bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, Richtlinien und Verordnungen im Bereich Gesundheit, Tierhaltung, Eisenbahnverkehr und Personenfreizügigkeit, jedoch ohne Bezug auf richterliche Instanzen oder deren Aufgaben. Daher kann keine präzise Aussage zum Thema "Richter" auf Grundlage des vorliegenden Kontextes getroffen werden.
Gericht
Im Rahmen der Verträge zwischen der Schweiz und der EU wird der Begriff "Gericht" unterschiedlich verwendet, hauptsächlich in Zusammenhang mit der Auslegung und Umsetzung der Abkommen sowie bei der Streitbeilegung. Grundsätzlich gilt, dass bei Differenzen zuerst Dialog und Konsultation erfolgen sollen. Für bestimmte Bereiche sieht das System die Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse oder Schiedsverfahren vor, um Streitigkeiten zu lösen.
Ein eigenes gemeinsames Gerichtsbarkeitsorgan für die Schweiz und die EU wird in den Verträgen nicht erwähnt. Die Zuständigkeiten der nationalen Gerichte – also der Schweizer Gerichte einschließlich des Bundesgerichts sowie der Gerichte der EU-Mitgliedstaaten – bleiben grundsätzlich bestehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) übernimmt nur dann eine Rolle, wenn dies in den jeweiligen Abkommen vorgesehen ist und es um Fragen der Auslegung oder Anwendung von EU-Recht geht. Das EuGH wird beispielsweise vom paritätischen Schiedsgericht lediglich konsultiert, wenn eine juristische Frage zur Interpretation von EU-Recht vorliegt. Das Schiedsgericht selbst entscheidet aber über Streitigkeiten, die das Schiedsverfahren betreffen, und kann auch den EuGH hinzuziehen. In Bereichen wie der Schutzklausel hat der EuGH keine Zuständigkeit, wenn kein EU-Rechtsbegriff betroffen ist[1][2][3].
Die Autonomie der Schweizer Gerichte bezüglich der Auslegung des schweizerischen Rechts bleibt somit gewahrt, und es besteht keine asymmetrische gerichtliche Kontrolle durch den EuGH. Die Behandlung der Auslegung und Anwendung der Abkommen erfolgt im Rahmen der institutionellen Elemente der Verträge, die speziell auf die einzelnen Politikbereiche zugeschnitten sind. Dort sind die Regeln für die einheitliche Auslegung und für die Streitbeilegung geregelt; dazu gehören die Beteiligung von gemeinsamen Ausschüssen sowie Schiedsverfahren ohne die Schaffung eines gemeinsamen Gerichtshofs[4][5].
Zusammengefasst: