wie ist der streitbeilegungsmechanismus geregelt?
Der Streitbeilegungsmechanismus ist zweistufig geregelt: Zunächst versuchen die Parteien, Streitigkeiten im Gemischten Ausschuss einvernehmlich beizulegen. Der Gemischte Ausschuss prüft sämtliche Möglichkeiten, um das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens zu erhalten und hat dafür eine Frist von drei Monaten ab seiner Befassung mit der Angelegenheit. Gelingt es innerhalb dieser Frist nicht, eine Lösung zu finden, kann jede Vertragspartei die Einsetzung eines paritätisch zusammengesetzten Schiedsgerichts verlangen, das die Streitigkeit entscheidet[1],[2],[3],[4].
Das Schiedsgericht besteht aus jeweils gleich vielen Richterinnen und Richtern der Schweiz und der EU, inklusive eines Vorsitzenden mit Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren, der unabhängig und unparteiisch auftreten muss. Schiedsrichter dürfen keine Weisungen von Organisationen oder Regierungen zu Streitfragen annehmen und müssen Umstände, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen könnten, offenlegen. Zudem können Schiedsrichter abgesetzt werden, wenn solche Zweifel berechtigt sind[5],[6],[7],[8].
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist grundsätzlich nicht zuständig für solche Streitfälle. Das Schiedsgericht kann aber in Ausnahmefällen Fragen zur Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts, die für die Entscheidung wesentlich sind, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die Parteien behalten dabei die Autonomie ihrer Gerichte bezüglich der Auslegung ihres eigenen Rechts; es besteht dadurch keine Asymmetrie[1],[9].
Die schweizerische Bundesverwaltung ist verantwortlich für die Umsetzung der Verfahren, wobei das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemeinsam mit den jeweils zuständigen Departementen die schweizerische Position im Verfahren koordiniert und rechtlich begleitet wird[3],[10]. Die Kantone werden in Verfahren und bei betroffenen Zuständigkeitsbereichen informiert und eingebunden[2].
Zusammengefasst: Der Streitbeilegungsmechanismus sieht eine politische Einigung im Gemischten Ausschuss vor; falls diese scheitert, entscheidet ein paritätisch besetztes Schiedsgericht nach festgelegten Regeln. Die Parteien sind verpflichtet, den Prozess transparent und unparteiisch zu gestalten, wobei der EuGH nur in eng begrenzten Fällen eingebunden wird[1],[2],[3],[4],[5],[9].