INSTITUTIONELLES PROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ÜBER DEN LUFTVERKEHR
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden «Schweiz»,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden «Union»,
im Folgenden «Vertragsparteien»,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in
verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten
enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die
Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner
Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis
derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der
Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die
Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des
sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller
anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der
Europäischen Union für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt,
2
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz
teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
3
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Ziele
1.
Ziel dieses Protokolls ist es, den Vertragsparteien sowie den Wirtschaftsakteuren und
Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Luftverkehr, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden «Abkommen»),
fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten.
2.
Zu diesem Zweck sieht dieses Protokoll neue institutionelle Lösungen vor, die einen
kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieses
Protokoll namentlich institutionelle Lösungen für das Abkommen fest, die allen bisherigen und
künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die
Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele des Abkommens zu
ändern, insbesondere:
(a)
das Verfahren zur Angleichung des Abkommens an die für das Abkommen relevanten
Rechtsakte der Union;
(b)
die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der
Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird;
4
(c)
die Überwachung und Anwendung des Abkommens; und
(d)
die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen.
ARTIKEL 2
Beziehung zum Abkommen
1.
Dieses Protokoll, sein Anhang und seine Anlage sind integraler Bestandteil des Abkommens.
2.
Die durch dieses Protokoll aufgehobenen Bestimmungen des Abkommens sind nachstehend
aufgeführt:
(a)
Artikel 1 Absatz 2;
(b)
Artikel 17;
(c)
Artikel 18 Absatz 1;
(d)
Artikel 22;
(e)
Artikel 23;
(f)
Artikel 29;
(g)
Artikel 30 Absatz 2;
5
(h)
Artikel 31; und
(i)
Artikel 35 Absatz 2.
3. Bezugnahmen auf die «Europäische Gemeinschaft» oder die «Gemeinschaft» im Abkommen
gelten als Bezugnahmen auf die Union.
ARTIKEL 3
Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt,
an denen die Schweiz teilnimmt
1.
Die bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz
in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, bilden ein
kohärentes Ganzes, das ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen der Union und der
Schweiz gewährleistet.
2.
Das Abkommen ist ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt,
an dem die Schweiz teilnimmt.
6
KAPITEL 2
ANGLEICHUNG DES ABKOMMENS AN DIE RECHTSAKTE DER UNION
ARTIKEL 4
Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)
1.
Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden «Kommission») einen Vorschlag für
einen Rechtsakt der Union gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im
Folgenden «AEUV») im vom Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und
zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie die Stellungnahmen der
Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch
statt.
Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die
Vertragsparteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss im Rahmen eines
ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.
2.
Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in
den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der
Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht
Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
7
3.
Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in
den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der
Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die anschliessend
den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen
zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
4.
Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die
nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen
Funktionierens des Abkommens erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls
anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss erstellt und
aktualisiert.
5.
Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den
Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäss Artikel 5 Absatz 7 fallen.
ARTIKEL 5
Integration von Rechtsakten der Union
1.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich
betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die
Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der
Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.
2.
Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 in das Abkommen integriert werden, werden
durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom
Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
8
3.
Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter das Abkommen fällt, so
informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer
Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch
durch.
4.
Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen
Beschluss zur Änderung des Anhangs des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen
Anpassungen.
5.
Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit seinem gemäss Absatz 4
geänderten Anhang erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien
unbeschadet der Absätze 1 und 2 die Revision des Abkommens zur Genehmigung nach ihren
internen Verfahren vorschlagen.
6.
Bezugnahmen im Abkommen auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten
ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses über die entsprechende
Änderung des Anhangs gemäss Absatz 4 und, sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als
Bezugnahmen auf den aufhebenden Rechtsakt der Union, wie er im Anhang des Abkommens
integriert wurde.
7.
Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren
Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen. Das Abkommen sieht keine
Ausnahmen vor.
8.
Unter Vorbehalt von Artikel 6 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss
Absatz 4 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden
Rechtsakts in der Union.
9.
Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem
Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.
9
ARTIKEL 6
Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
1.
Während des Meinungsaustauschs gemäss Artikel 5 Absatz 3 informiert die Schweiz die
Union, ob ein Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
2.
Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab
dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei
sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
3.
Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die
Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist,
und begründet dies.
Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der
Union in der Union ist ausgeschlossen.
4.
Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen
gemäss Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss.
5.
Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäss Absatz 4 in Kraft, jedoch
keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der
Union.
10
KAPITEL 3
AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS
ARTIKEL 7
Grundsatz der einheitlichen Auslegung
1.
Zur Verwirklichung der in Artikel 1 definierten Ziele und unter Wahrung der Grundsätze des
Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an
denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen Abkommen Bezug
genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt,
einheitlich ausgelegt und angewandt.
2.
Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die
Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert,
werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.
11
ARTIKEL 8
Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung
1.
Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und
unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung des Abkommens
sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der
Anwendung des Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen
von gemeinsamem Interesse erörtern.
2.
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und
harmonischen Anwendung des Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.
3.
Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die
Überwachung der Anwendung des Abkommens.
Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften
Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine
annehmbare Lösung zu finden.
4.
Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die
Anwendung des Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel 10 vorgesehene
Verfahren ist anwendbar.
Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung des Abkommens bestimmte
Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Vertragspartei erforderlich sind,
wie beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss das Abkommen diese
Kompetenzen explizit vorsehen.
12
ARTIKEL 9
Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung
des Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird,
oder gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf dem Abkommen beruhenden
Beschlusses der Kommission mit dem Abkommen ausschliesslich den in diesem Protokoll
vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.
ARTIKEL 10
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1.
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder
eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, beraten sich die
Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu
finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss
sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft
sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.
2.
Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum,
an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss
Absatz 1 zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit
nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.
13
3.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer
Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die
Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht
diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf,
die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung
gemäss Artikel 5 Absatz 7 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder
Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit,
ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
4.
Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss
Absatz 3 vor:
(a)
so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht
bindend; und
(b)
geniesst die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und
untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,
mutatis
mutandis
.
5.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach
Treu und Glauben Folge zu leisten.
Die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, teilt der
anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschuss die Massnahmen mit, die sie ergriffen hat,
um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
14
ARTIKEL 11
Ausgleichsmassnahmen
1.
Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der
anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der
Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder
wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem
Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des
Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den
Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im
Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.
Sie notifiziert der Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat,
die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen
werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.
2.
Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation der
geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung
dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit
dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.
3.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 der Anlage
vorgesehenen Fristen.
4.
Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem
Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen
und Wirtschaftsakteuren unberührt.
15
ARTIKEL 12
Zusammenarbeit zwischen Gerichten
1.
Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und
der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.
2.
Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze
einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats
der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Abkommens
oder einer Bestimmung eines im Abkommen aufgeführten Rechtsakts der Union zur
Vorabentscheidung vorlegt.
KAPITEL 4
WEITERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 13
Finanzbeitrag
1.
Die Schweiz beteiligt sich gemäss diesem Artikel und dem Anhang an der Finanzierung der
Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in
Artikel 1 des Anhangs aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.
Der Gemischte Ausschuss kann den Anhang per Beschluss ändern.
16
2.
Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäss den in Artikel 2 des
Anhangs festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche
Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen
Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der
betreffenden Tätigkeit aussetzen.
3.
Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:
(a)
einem operativen Beitrag; und
(b)
einer Teilnahmegebühr.
4.
Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den
Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.
5.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem
Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden «BIP») der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union
zu Marktpreisen definiert ist.
17
Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten
verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den
Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), unter gebührender
Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen
zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein,
ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
6.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der
Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden
Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für
jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss Artikel 1 des Anhangs berücksichtigt
werden.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten
wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug
(z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel
angewandt.
Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
7.
Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 berechneten
jährlichen operativen Beitrags.
8.
Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres
Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits-
und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.
9.
Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der
zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
18
10.
Tritt dieses Protokoll nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative
Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäss der in Artikel 5 des Anhangs definierten
Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.
11.
Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind im Anhang
niedergelegt.
12.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre überprüft der
Gemischte Ausschuss die in Artikel 1 des Anhangs festgelegten Bedingungen für die Beteiligung
der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.
ARTIKEL 14
Bezugnahmen auf Gebiete
Nehmen die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf das Gebiet der
«Europäischen Union», der «Union», des «gemeinsamen Markts» oder des «Binnenmarkts», so
gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens als Bezugnahmen auf die Gebiete
gemäss Artikel 34 des Abkommens.
ARTIKEL 15
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union
Nehmen die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens als
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.
19
ARTIKEL 16
Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über deren
Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.
Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der
Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Abkommen aus Artikel 5 Absatz 8
und Artikel 6 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.
ARTIKEL 17
Adressaten der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union, welche an die
Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.
20
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 18
Durchführung
1.
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art
zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und unterlassen alle
Massnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.
2.
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um das angestrebte Ergebnis
der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, sicherzustellen, und
unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung deren Ziele gefährden könnten.
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
1.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert
oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren,
die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
21
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit;
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(f)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(g)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse;
(h)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
22
(i)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(j)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
23
ARTIKEL 20
Änderungen und Kündigung
1.
Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.
2.
Wird das Abkommen gemäss Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens gekündigt, so tritt dieses
Protokoll an dem in Artikel 36 Absatz 4 des Abkommens genannten Datum ausser Kraft.
24
3.
Im Falle des Ausserkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten
erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die
Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,
wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: «Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Für die Europäische Union»)
1
ANHANG
ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 13 DES PROTOKOLLS
ARTIKEL 1
Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme
und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet
Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an folgende:
(a)
Agenturen:
keine.
(b)
Informationssysteme:
keine.
(c)
andere Tätigkeiten:
keine.
2
ARTIKEL 2
Zahlungsbedingungen
1.
Zu entrichtende Zahlungen gemäss Artikel 13 des Protokolls werden nach Massgabe dieses
Artikels geleistet.
2.
Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission
der Schweiz folgende Angaben:
(a)
die Höhe des operativen Beitrags; und
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr.
3.
Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am
16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:
(a)
die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der
Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur
eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss
Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf
die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und
anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz
gemäss Artikel 1abdecken;
(b)
die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 13 Absatz 7 dieses Protokolls; und
3
(c)
für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für
die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen
wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden
Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.
4.
Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich,
spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3
Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.
5.
Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige
Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend,
frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres eine
Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss dem Abkommen für alle
Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt,
entspricht.
6.
Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:
(a)
Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende
Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen
Finanzbeitrags an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige
andere Tätigkeit gemäss Absatz 4.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens
60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
4
(b)
Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am
22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht
der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Absatz 4 und dem Betrag gemäss Absatz 5, wenn
der Betrag gemäss Absatz 5 höher ist.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am
21. Dezember.
Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur,
jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.
7.
Für das erste Jahr der Durchführung des Protokolls stellt die Kommission innerhalb von
90 Tagen nach Inkrafttreten des Protokolls eine einzige Zahlungsaufforderung aus.
Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach
Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
8.
Bei jedem Verzug der Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf
den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des
ausstehenden Betrags berechnet.
Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist
der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte
Zinssatz, der im
Amtsblatt der Europäischen Union
, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten
Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert
höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.
5
ARTIKEL 3
Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz
an Agenturen der Union angesichts der Durchführung
Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1,
wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um
die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der
mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen
berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union
bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der
Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäss
Artikel 1 berücksichtigt.
6
ARTIKEL 4
Bestehende Vereinbarungen
Artikel 13 des Protokolls und dieser Anhang gelten nicht für spezifische Vereinbarungen zwischen
der Schweiz und der Union, die Finanzbeiträge der Schweiz beinhalten. Solche Vereinbarungen
bestehen für die folgenden Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten:
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, errichtet durch die Verordnung
(EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen
Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG)
Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und
2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), wie gemäss dem
Anhang des Abkommens anwendbar.
ARTIKEL 5
Übergangsregelungen
Tritt das Protokoll nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:
7
Im ersten Jahr der Durchführung des Protokolls wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende
Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere
Tätigkeit nach Artikel 13 des Protokolls und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs
pro rata temporis
gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem
Quotienten aus
(a)
der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls bis zum
31. Dezember des betreffenden Jahres; und
(b)
der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.
8
Anlage
ANLAGE ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden «Parteien») eine Streitigkeit gemäss Artikel 10
Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die
Bestimmungen dieser Anlage zur Anwendung.
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden «Internationales
Büro») übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen
Sekretariatsdienstleistungen.
9
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1.
Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle
Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten
oder ermöglichen.
2.
Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer
Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3.
Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den
Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
4.
Alle Fristen gemäss dieser Anlage beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der
jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen
arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die
Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist
fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1.
Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden «klagende Partei») übermittelt der
anderen Partei (im Folgenden «beklagte Partei») und dem Internationalen Büro eine
Schiedsanzeige.
10
2.
Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der
Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3.
Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a)
den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
(d)
die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 des
Protokolls) und:
(i)
in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls die strittige Frage, wie sie gemäss
Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des
Gemischten Ausschusses gesetzt wurde; und
(ii)
in den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls den Schiedsspruch, etwaige
Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls sowie die strittigen
Ausgleichsmassnahmen,
(e)
die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit
zusammenhängen;
(f)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
11
4.
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls kann die Schiedsanzeige auch Angaben
zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
5.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der
Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1.
Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb
von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende
Angaben enthalten muss:
(a)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c)
eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f)
aufgeführten Angaben; und
(d)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
12
2.
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls kann die Antwort auf die
Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 4 dieser
Anlage aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs
der Europäischen Union enthalten.
3.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder
verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit
wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
4.
Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines
Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1.
Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten.
Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2.
Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen
Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus
oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den
Vertretern erteilt haben.
13
KAPITEL II
ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer
Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen
entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1.
Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden
von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
2.
Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von
den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
14
3.
Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten
Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der
Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4.
Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative
Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt
und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend
den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen
zu […] am […] (im Folgenden «Gesundheitsabkommen»), dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
«Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen»), und dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen
Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden «Abkommen
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz»), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss
erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
5.
Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen
Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus
einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4
formell vorgeschlagen wurden.
15
6.
In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den
Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über
ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische
Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen, sie
dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher
Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des
Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1.
Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter
herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem
Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den
übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits
getan hat.
2.
Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu
berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
3.
Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen
sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
4.
Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder
de iure
oder
de facto
nicht in der Lage ist, seine
Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach
Artikel II.4 zur Anwendung.
16
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1.
Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein
Absetzungsgesuch ein.
2.
Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen
Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die
Absetzung anzugeben.
3.
Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch
zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die
Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4.
Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach
Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so
kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
5.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu
begründen.
17
ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1.
Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter
Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2
vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters
zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur
Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an
dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2.
Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an
welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders
entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im
nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die
Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem
Schiedsverfahren.
18
KAPITEL III
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter
seine Bestellung annimmt.
2.
Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder
Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre
Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so
durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen
den Parteien beigelegt werden kann.
3.
Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung
der Parteien nicht anders entscheidet.
4.
Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu
übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale
Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
19
ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das
Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet
erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1.
Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2.
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung
beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer
Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu
versehen sind.
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1.
Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem
Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige
als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses
Artikels entspricht.
20
2.
Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a)
die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b)
eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und
(c)
die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3.
Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu
versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen
nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageschrift soweit möglich auch
Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1.
Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem
Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort
auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch
den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
21
2.
Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2
Buchstaben (a) bis (c) dieser Anlage Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und
weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug
nehmen. In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageerwiderung soweit
möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
Union.
3.
Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des
Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den
Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4.
Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11
Absatz 2 des Protokolls über seine Zuständigkeit.
2.
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht den Auftrag,
über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls offiziell auf die
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, zu befinden.
22
3.
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht, das die
Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen
Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz
oder teilweise im Rahmen eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den
Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, getroffen wurden.
4.
Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung
oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der
Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters
mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die
Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt,
der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache
kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die
Verspätung für gerechtfertigt hält.
5.
Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im
Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser
der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die
Fristen für deren Übermittlung fest.
23
ARTIKEL III.8
Fristen
1.
Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift
und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbaren.
2.
Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten
nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht
diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
3.
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a)
auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der
Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass
der Fall dringlich ist; oder
(b)
wenn die Parteien dies vereinbaren.
4.
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls erlässt das Schiedsgericht seinen
endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die
Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls notifiziert wurden.
24
ARTIKEL III.9
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
1.
Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von Artikel 7
und Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls an.
2.
Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des
Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die
aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union ausgesetzt.
3.
Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn
die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäss Absatz 1
seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im
Schiedsspruch begründen.
4.
Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die
Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(a)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;
(b)
den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n)
Bestimmung(en) des Abkommens; und
(c)
den gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.
25
Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
5.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für
die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der
Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten,
sinngemäss an.
6.
Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäss den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind,
die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.
ARTIKEL III.10
Vorläufige Massnahmen
1.
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls kann jede Partei in jedem Stadium des
Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der
Ausgleichsmassnahmen bestehen.
2.
Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die
Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten
vorläufigen Massnahmen
prima facie
rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und
Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu
rechtfertigen.
3.
Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das
Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt
der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
26
4.
Das Schiedsgericht beschliesst innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach
Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
(a)
Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat,
prima facie
als begründet;
(b)
das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht
wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht
ausgesetzt würden; und
(c)
der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die
sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das
Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.
5.
Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine
Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.
6.
Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift
dem Schiedsspruch nicht vor.
7.
Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres
Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des
endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls hinfällig.
27
8.
Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das
Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und
Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen
Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
ARTIKEL III.11
Beweismittel
1.
Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre
Klageerwiderung stützt.
2.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien
relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das
Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen
müssen.
3.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen
Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch
nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen
Sachverständigengutachten einholen.
4.
Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den
Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu
diesen Informationen übermitteln.
5.
Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen
Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die
berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen
Partei eingeholt hat.
28
6.
Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der
vorgelegten Beweismittel.
ARTIKEL III.12
Mündliche Verhandlung
1.
Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den
Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der
mündlichen Verhandlung bekannt.
2.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder
auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.
3.
Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des
Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
4.
Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der
Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese
Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1,
mutatis mutandis
, und Absatz 3 zur
Anwendung.
29
ARTIKEL III.13
Säumnis
1.
Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht
innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat,
so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben
Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt,
darüber zu entscheiden.
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne
Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das
Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des
Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden
Partei zu werten.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2.
Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der
mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das
Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
3.
Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine
weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen
hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm
vorliegenden Beweismittel erlassen.
30
ARTIKEL III.14
Abschluss des Verfahrens
1.
Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen,
kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2.
Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig
erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei
beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
KAPITEL IV
SCHIEDSSPRUCH
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche
Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
31
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu
verschiedenen Zeitpunkten erlassen.
2.
Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für
die Parteien bindend.
3.
Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er
erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den
Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
4.
Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die
einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und
die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den
Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das
Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und das Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte
Ausschuss erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke des
Abkommens.
5.
Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
32
6.
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls setzt das Schiedsgericht nach
Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der
internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im
Sinne von Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1.
Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Abkommen, den Rechtsakten der
Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die
für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
2.
Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Auslegungsregeln nach Artikel 7 des Protokolls.
3.
Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismässigkeit
von Ausgleichsmassnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls
genannten bilateralen Abkommens ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.
4.
Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (
ex aequo et
bono
) zu entscheiden.
33
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1.
Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine
Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in
der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche
Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren
notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2.
Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie
das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese
Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt
das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das
Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies
aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
3.
Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die
Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2
gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über
den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu
entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.
34
4.
Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete
Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien
vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen
Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation
der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im
Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder
Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt,
so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat
keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
2.
Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von
30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3.
Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind
integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
35
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1.
Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls,
der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2.
Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen
bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen
Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte
Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
2.
Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen
lediglich:
(a)
die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom
Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(b)
die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
36
(c)
die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3.
Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität
der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter
Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1.
Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen
gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2.
Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die
Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
3.
Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das
Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten,
einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros,
ausgezahlt.
37
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieser Anlage beschliessen.