Wie verändert sich der Familiennachzug?
Der Familiennachzug verändert sich durch eine Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen. Neu umfasst der Anspruch auf Familiennachzug auch Personen in eingetragener Partnerschaft, unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie von Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Nachkommen von Personen in eingetragener Partnerschaft, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Zudem wird der Personenkreis für erleichterten Familiennachzug auf pflegebedürftige Familienangehörige sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erweitert. Die Pflichten des Aufnahmestaates bei der Prüfung der persönlichen Umstände und der Begründung von Ablehnungen werden ausgeweitet. Darüber hinaus muss die Schweiz die Einreise und den Aufenthalt „weiterer“ Familienangehöriger erleichtern, insbesondere wenn sie finanziell oder physisch (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) von EU-Staatsangehörigen abhängig sind oder mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit bescheinigter dauerhafter Beziehung sind ebenfalls eingeschlossen. Die Prüfung der persönlichen Umstände wird gründlicher, und Ablehnungen müssen begründet werden[1][3].
Zusätzlich bleibt die Bedingung einer angemessenen Wohnung bestehen, und soziale Härtefälle können bei den Zulassungsbedingungen berücksichtigt werden. Das Recht auf Daueraufenthalt für Familienangehörige ist an die Erwerbstätigkeit des EU-Staatsangehörigen gekoppelt, wobei Zeiten mit vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr nicht für die Fünfjahresfrist zur Erlangung des Daueraufenthalts angerechnet werden[1][2][3].
Insgesamt führt die Aktualisierung des Freizügigkeitsabkommens und die teilweise Übernahme der EU-Richtlinie 2004/38/EG zu einer Erweiterung und Humanisierung des Familiennachzugs sowie zu einer stärkeren Berücksichtigung persönlicher und familiärer Umstände[1][3][7].