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Rahmenabkommen GPT

Wie ist das Schiedsrichter aufgebaut?

Das Schiedsgericht ist grundsätzlich nach dem Prinzip des paritätischen Aufbaus gestaltet: Wenn drei Schiedsrichter bestellt werden, bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Bei fünf Schiedsrichtern benennt jede Partei zwei Schiedsrichter, und diese vier Schiedsrichter wählen gemeinsam den fünften Schiedsrichter, der die Vorsitzfunktion übernimmt. Diese Wahl erfolgt auf Basis einer indikativen Liste von qualifizierten Personen, welche von der Schweiz und der EU im Rahmen der bilateralen Abkommen vereinbart wurde; diese Liste ist jedoch nicht verbindlich. Sollte keine Einigung über den Vorsitz innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung des letzten Schiedsrichters erzielt werden, bestellt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs den Vorsitzenden des Schiedsgerichts[1],[2],[3].

Darüber hinaus sieht das Verfahren vor, dass die beklagte Partei innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Schiedsanzeige eine Antwort übermittelt, die unter anderem auch die Benennung eines Schiedsrichters oder die Benennung von zwei Schiedsrichtern bei einem fünfköpfigen Schiedsgericht enthalten muss. Eine fehlende, unvollständige oder verspätete Antwort hindert nicht die Bestellung des Schiedsgerichts, und das Gericht entscheidet endgültig über die Streitigkeit[4],[5].

Das Schiedsgericht muss seinen Entscheid grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Verfahrens fällen[1].

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