ÄNDERUNGSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
im Folgenden „Parteien“,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999, (im Folgenden
„Abkommen“), darin besteht, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch
Verbesserung des Zugangs zum Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen
Partei zu stärken,
UNTER HINWEIS AUF die Souveränität der Parteien in der Agrarpolitik,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, das Abkommen infolge der Errichtung eines gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraums durch das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraums, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Protokoll zur Errichtung
eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums“) zu ändern, das bestimmte bislang im
Abkommen geregelte Bereiche abdeckt,
2
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die institutionellen Bestimmungen des Abkommens
anzupassen, die Wirksamkeit und Effizienz des Abkommens zu verbessern und die Kohärenz mit
dem gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum zu gewährleisten,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass das Abkommen auf Gleichheit, Gegenseitigkeit und der allgemeinen
Ausgewogenheit der Vorteile sowie Rechte und Pflichten der Parteien in den unter das Abkommen
fallenden Bereichen beruhen sollte,
UNTER HINWEIS AUF den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Abkommen und den
sechs anderen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz abgeschlossenen
Abkommen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999,
IN BEKRÄFTIGUNG des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Abkommen und dem
gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum, der durch das Protokoll zur Errichtung eines
gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums errichtet wurde, mit dem es eine kohärente Einheit
bildet,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
3
ARTIKEL 1
Änderungen des Abkommens und seiner Anhänge
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
(1)
Bezugnahmen auf die „Europäische Gemeinschaft“ oder die „Gemeinschaft“ im Abkommen
gelten als Bezugnahmen auf die Europäische Union;
(2)
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 5
Abbau technischer Handelshemmnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Zur Förderung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bauen die Parteien
technische Hemmnisse ab oder verringern diese im Einklang mit den folgenden Anhängen des
Abkommens:
−
Anhang 7 betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen
−
Anhang 8 über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im
Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
−
Anhang 9 betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus
ökologischem Landbau
−
Anhang 10 über die Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den
Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
4
−
Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.“;
(3)
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 6
Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft setzt sich aus Vertretern der Parteien
zusammen.
2.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft wird von einem Vertreter der Union und
einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.
3.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft:
(a)
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und
Anwendung dieses Abkommens sicher;
(b)
dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen
Informationsaustausch zwischen den Parteien, insbesondere um eine Lösung für
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens gemäss
Artikel 7
a
zu finden;
5
(c)
gibt den Parteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;
(d)
fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und
(e)
übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.
4.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Parteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu
ihrer Umsetzung.
5.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft tagt mindestens einmal im Jahr
abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen.
Er tagt auch auf Antrag einer der Parteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass
eine Sitzung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft per Video- oder
Telefonkonferenz durchgeführt wird.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann beschliessen, im schriftlichen Verfahren
Beschlüsse zu fassen.
6.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft beschliesst auf der ersten Sitzung seine
Geschäftsordnung.
7.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann die Einsetzung von Arbeits- oder
Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen.“;
6
(4)
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 7
Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des
Abkommens ausschliesslich den in diesem Abkommen vorgesehenen
Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.“;
(5)
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„ARTIKEL 7
a
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1.
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens
beraten sich die Parteien im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, um eine für beide
Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des
Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft sämtliche zweckdienlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft prüft
sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des
Abkommens.
2.
Gelingt es dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab dem Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung
für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 zu finden, so kann jede Partei verlangen, dass ein
Schiedsgericht die Streitigkeit nach den im Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen
festgelegten Regeln entscheidet.
7
3.
Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach
Treu und Glauben Folge zu leisten.
Die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, teilt der anderen
Partei über den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft die Massnahmen mit, die sie
ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
4.
Das Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels wirkt sich nicht auf die gemäss den
Anhängen 1‒3 des Abkommens eingeräumten und vorgesehenen Zugeständnisse und deren
Verwaltung aus.
ARTIKEL 7
b
Ausgleichsmassnahmen
1.
Wenn die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der
anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 des
Schiedsgerichtsprotokolls zu diesem Abkommen mitteilt, welche Massnahmen sie zur
Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Partei der Auffassung ist,
dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann
diese andere Partei im Rahmen dieses Abkommens oder des Protokolls zur Errichtung eines
gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im
Folgenden „Ausgleichsmassnahmen“) ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu
beheben. Sie notifiziert der Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen
verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese
Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.
8
2.
Fasst der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft innerhalb eines Monats nach dem
Datum der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur
Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Partei
die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss dem
Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.
3.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des
Schiedsgerichtsprotokolls zu diesem Abkommen vorgesehenen Fristen.
4.
Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor
dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von
Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.“;
(6)
Die Überschrift von Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Berufsgeheimnis“;
(7)
Der folgende Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 9
a
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
1.
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Partei dazu verpflichtet
ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
9
2.
Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Parteien
im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden,
werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von
Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger
Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.
3.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft legt durch Beschluss
Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Parteien ausgetauschten sensiblen
Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.“;
(8)
In Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 wird der Wortlaut „der Ausschuss“
ersetzt durch den Wortlaut „der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft“;
(9)
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 15
Anhänge, Anlagen und Protokoll
Die Anhänge dieses Abkommens sowie die ihnen beigefügten Anlagen und das
Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil des Abkommens.“;
10
(10) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 16
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische
Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, unter
den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der
Schweiz.“;
(11) In Artikel 17 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:
„5.
Wird das Abkommen gemäss Absatz 3 gekündigt, so tritt das Protokoll zur Errichtung
eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt
ausser Kraft.
6.
Ist das Abkommen nicht mehr anwendbar, so bleiben die durch es erworbenen Rechte
und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Parteien treffen im
gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.“;
(12) Die Anhänge 4, 5, 6 und 11 werden am Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Errichtung
eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums aufgehoben;
(13) Der Text im Anhang dieses Protokolls wird dem Abkommen als Protokoll beigefügt.
11
ARTIKEL 2
Übergangsweise Anwendung der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens
Während des Übergangszeitraums gemäss Artikel 32 des Protokolls zur Errichtung eines
gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, der gemäss jener Bestimmung am Tag des
Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und spätestens 24 Monate nach dessen Inkrafttreten endet,
bleiben die Wirkungen der Anhänge 4, 5, 6 und 11 bestehen.
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Enddatum dieses Übergangszeitraums durch
Beschluss des gemäss Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses für
Landwirtschaft nach einer Notifikation seitens des gemäss Artikel 11 des Protokolls zur Errichtung
eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums eingesetzten Gemischten Ausschusses für
Lebensmittelsicherheit festgesetzt.
ARTIKEL 3
Inkrafttreten
1.
Dieses Protokoll wird von den Parteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder
genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das
Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
12
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation
betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit;
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
13
(g)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(h)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse;
(i)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(j)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
14
Geschehen zu [...] am [...]
in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)
1
ANHANG
SCHIEDSGERICHTSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Parteien (im Folgenden „Parteien“ genannt) eine Streitigkeit gemäss Artikel 7
a
Absatz 2 oder Artikel 7
b
Absatz 2 des Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen
die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.
2
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales
Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen
Sekretariatsdienstleistungen.
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1.
Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle
Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten
oder ermöglichen.
2.
Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer
Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3.
Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den
Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
3
4.
Alle Fristen gemäss diesem Protokoll beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder
der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen
arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die
Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist
fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1.
Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der
anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.
2.
Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der
Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3.
Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a)
den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
4
(d)
die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Art. 7
a
Abs. 2 oder Art. 7
b
Abs. 2 des Abkommens)
und:
(i)
in den Fällen nach Artikel 7
a
Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie
gemäss Artikel 7
a
Absatz 1 des Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft gesetzt wurde; und
(ii)
in den Fällen nach Artikel 7
b
Absatz 2 des Abkommens den Schiedsspruch, etwaige
Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 7
a
Absatz 3 des Abkommens sowie die
strittigen Ausgleichsmassnahmen;
(e)
die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit
zusammenhängen;
(f)
eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
4.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der
Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
5
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1.
Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb
von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende
Angaben enthalten muss:
(a)
die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b)
den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c)
eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f)
aufgeführten Angaben; und
(d)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die
Benennung von zwei Schiedsrichtern.
2.
Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder
verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit
wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
3.
Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines
Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
6
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1.
Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten.
Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2.
Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen
Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus
oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den
Vertretern erteilt haben.
KAPITEL II
ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer
Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen
entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
7
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1.
Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden
von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
2.
Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von
den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichts innehat.
3.
Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten
Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der
Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4.
Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative
Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt
und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend
den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen
zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen
Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss
für Landwirtschaft erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des
Abkommens.
8
5.
Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen
Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus
einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4
formell vorgeschlagen wurden.
6.
In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den
Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über
ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische
Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen, sie
dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher
Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des
Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1.
Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter
herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem
Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den
übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits
getan hat.
2.
Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu
berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
9
3.
Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen
sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
4.
Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder
de iure
oder
de facto
nicht in der Lage ist, seine
Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach
Artikel II.4 zur Anwendung.
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1.
Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen,
nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein
Absetzungsgesuch ein.
2.
Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen
Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die
Absetzung anzugeben.
3.
Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch
zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die
Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4.
Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach
Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so
kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
10
5.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu
begründen.
ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1.
Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter
Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2
vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters
zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur
Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an
dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2.
Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an
welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders
entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im
nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die
Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem
Schiedsverfahren.
11
KAPITEL III
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter
seine Bestellung annimmt.
2.
Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder
Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre
Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so
durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen
den Parteien beigelegt werden kann.
3.
Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung
der Parteien nicht anders entscheidet.
4.
Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu
übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale
Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
12
ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das
Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet
erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1.
Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2.
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung
beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer
Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu
versehen sind.
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1.
Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem
Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige
als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses
Artikels entspricht.
13
2.
Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a)
die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b)
eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und
(c)
die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3.
Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu
versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen.
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1.
Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht
festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem
Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort
auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch
den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
2.
Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2
Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und
weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug
nehmen.
14
3.
Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des
Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den
Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4.
Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 7
a
Absatz 2 oder Artikel 7
b
Absatz 2 des Abkommens über seine Zuständigkeit.
2.
In den Fällen nach Artikel 7
a
Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht den Auftrag,
über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 7
a
Absatz 1 des Protokolls offiziell auf die
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft gesetzt wurde, zu befinden.
3.
In den Fällen nach Artikel 7
b
Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht, das die
Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen
Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz
oder teilweise im Rahmen des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraums getroffen wurden.
15
4.
Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung
oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der
Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters
mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die
Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt,
der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache
kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die
Verspätung für gerechtfertigt hält.
5.
Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im
Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser
der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die
Fristen für deren Übermittlung fest.
16
ARTIKEL III.8
Fristen
1.
Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift
und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbaren.
2.
Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten
nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht
diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
3.
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a)
auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der
Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass
der Fall dringlich ist; oder
(b)
wenn die Parteien dies vereinbaren.
4.
In den Fällen nach Artikel 7
b
Absatz 2 des Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen
endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die
Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 7
b
Absatz 1 des Abkommens notifiziert wurden.
17
ARTIKEL III.9
Vorläufige Massnahmen
1.
In den Fällen nach Artikel 7
b
Absatz 2 des Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium
des Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der
Ausgleichsmassnahmen bestehen.
2.
Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die
Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten
vorläufigen Massnahmen
prima facie
rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und
Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu
rechtfertigen.
3.
Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das
Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt
der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
4.
Das Schiedsgericht beschliesst innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach
Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
(a)
Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat,
prima facie
als begründet;
(b)
das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht
wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht
ausgesetzt würden; und
18
(c)
der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die
sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das
Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.
5.
Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift
dem Schiedsspruch nicht vor.
6.
Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres
Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des
endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 7
b
Absatz 2 des Abkommens hinfällig.
7.
Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das
Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen
beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und
Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen
Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
ARTIKEL III.10
Beweismittel
1.
Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre
Klageerwiderung stützt.
19
2.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien
relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das
Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen
müssen.
3.
Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen
Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch
nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen
Sachverständigengutachten einholen.
4.
Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den
Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu
diesen Informationen übermitteln.
5.
Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen
Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die
berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen
Partei eingeholt hat.
6.
Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der
vorgelegten Beweismittel.
ARTIKEL III.11
Mündliche Verhandlung
1.
Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den
Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der
mündlichen Verhandlung bekannt.
20
2.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder
auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.
3.
Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des
Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
4.
Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der
Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese
Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1,
mutatis mutandis
, und Absatz 3 zur
Anwendung.
ARTIKEL III.12
Säumnis
1.
Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht
innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht
hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es
verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für
angezeigt, darüber zu entscheiden.
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne
Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das
Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des
Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden
Partei zu werten.
21
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2.
Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der
mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das
Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
3.
Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine
weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen
hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm
vorliegenden Beweismittel erlassen.
ARTIKEL III.13
Abschluss des Verfahrens
1.
Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen,
kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2.
Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig
erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei
beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
22
KAPITEL IV
SCHIEDSSPRUCH
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche
Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1.
Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu
verschiedenen Zeitpunkten erlassen.
2.
Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für
die Parteien bindend.
3.
Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er
erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den
Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
23
4.
Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die
einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und
die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den
Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das
Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und das Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte
Ausschuss für Landwirtschaft erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die
Zwecke des Abkommens.
5.
Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
6.
In den Fällen nach Artikel 7
a
Absatz 2 des Abkommens setzt das Schiedsgericht nach
Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der
internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im
Sinne von Artikel 7
a
Absatz 3 des Abkommens.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1.
Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Abkommen sowie aus allen anderen
Regeln des Völkerrechts, die für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
24
2.
Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismässigkeit
von Ausgleichsmassnahmen, die aufgrund des in Artikel 7
b
Absatz 1 genannten Protokolls zur
Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums ergriffen wurden, sind für das
Schiedsgericht bindend.
3.
Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (
ex aequo et
bono)
zu entscheiden.
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1.
Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine
Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in
der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche
Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren
notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2.
Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie
das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese
Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt
das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das
Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies
aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
25
3.
Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die
Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2
gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über
den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu
entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.
4.
Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete
Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien
vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen
Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation
der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im
Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder
Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt,
so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat
keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
26
2.
Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von
30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3.
Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind
integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1.
Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls,
der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2.
Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen
bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen
Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte
Ausschuss für Landwirtschaft erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke
des Abkommens.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
27
2.
Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen
lediglich:
(a)
die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom
Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(
b)
die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
(c)
die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3.
Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität
der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter
Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1.
Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen
gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2.
Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die
Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
28
3.
Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das
Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten,
einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros,
ausgezahlt.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls
beschliessen.
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