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Rahmenabkommen GPT

Gerichte

Die Gerichte, die in dem Kontext relevant sind, umfassen insbesondere das Schiedsgericht und den Gerichtshof der Europäischen Union. Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn es um Rechtsfragen geht, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Es weist Anträge auf Anrufung des Gerichtshofs zurück, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und begruendet seine Entscheidungen im Schiedsspruch. Zudem wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt[1].

Weiterhin wird in Art. 22 des Vertragstextes die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten geregelt, was auf eine enge Kooperation zwischen den schweizerischen Gerichten und den EU-Gerichten hinweist. Auch das Schweizerische Bundesgericht sowie die Gerichte der Mitgliedstaaten und der Gerichtshof der Europäischen Union bleiben für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall zuständig[2].

Ferner ist anzumerken, dass Gerichte im Beihilferecht nur über die Aufhebung von Erlassen entscheiden können, nicht aber über deren Änderung. Rückforderungen von Beihilfen müssen gegebenenfalls separat veranlasst werden, wenn die gesetzliche Grundlage für die Gewaehrung fehlt[3],[4].

Zusammenfassend sind für Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrags das Schiedsgericht, der Gerichtshof der Europäischen Union, nationale Gerichte der Mitgliedstaaten sowie die schweizerischen Gerichte relevant. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Gerichtsbarkeiten ist explizit geregelt, um eine kohärente Rechtsanwendung sicherzustellen[1],[5],[2].

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