Wo hat die Schweiz die Möglichkeit, die EU auszunutzen? Also im Sinne einer Lücke im Rahmenabkommen?
Die Schweiz hat im Rahmen des Rahmenabkommens die Möglichkeit, die EU auszunutzen, indem sie ihre Gesetzgebung autonom bestimmt und sich im Falle von Streitigkeiten auf ein paritätisches Schiedsgericht beruft, bei dem der EuGH nie direkt entscheidet. Dies bedeutet eine institutionelle Lücke, in der die Schweiz den Einfluss fremder Richter auf ihre Gesetze vermeidet und somit ihre Souveränität wahrt[1]. Zudem kann die Schweiz bestimmte EU-Regelungen nicht automatisch übernehmen, sondern entscheidet im Rahmen eigener verfassungsmässiger Verfahren, sodass eine automatische und vollständige Übernahme von EU-Recht nicht zwingend ist[2]. Weiterhin resultiert aus der Anwendung des Kriteriums des „Hauptzwecks“ im Eisenbahnverkehr, das zwischen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr gilt, für die Schweiz aber weiterhin Anwendung findet, eine weitere Differenzierungsmöglichkeit im Umgang mit EU-Regelungen[3].
Darüber hinaus besteht durch die fehlende Einigung über institutionelle Fragen, wie im Bereich der epidemiologischen Überwachung und Gesundheitssicherheit, eine faktische Beschränkung des Zugangs der Schweiz zu gewissen EU-Mechanismen. Dies führte dazu, dass die Schweiz während der Covid-19-Pandemie nur einen ad-hoc und zeitlich beschränkten Zugang zu EU-Gesundheitssicherheitsmechanismen erhielt und aktuell keinen regulären Zugang mehr hat. Die Schweiz kann hier also ebenfalls gewisse Grenzen bzw. Lücken ihres Verhältnisses zur EU durch mangelnde Verpflichtungen oder fehlenden Zugang nutzen[4][5].
Zusammengefasst ergeben sich also Lücken im Rahmenabkommen, die der Schweiz erlauben, das EU-Recht nicht automatisch und vollumfänglich zu übernehmen, ihre Gesetzgebung selbst zu bestimmen und Streitigkeiten über ein paritätisches Schiedsgericht zu klären, ohne EU-Gerichte als oberste Instanz anzuerkennen. Zudem gibt es Defizite bei der Teilnahme an bestimmten EU-Mechanismen (z.B. im Gesundheitsbereich), die der Schweiz Flexibilitäten verschaffen[1][2][4].
Also ist der EuGH also zahnlos?
Im Rahmen der Verträge zwischen der Schweiz und der EU werden Streitigkeiten bei einem paritätischen Schiedsgericht behandelt, das aus je einer Richterin oder einem Richter der Schweiz und der EU sowie einer oder einem gemeinsam ernannten Vorsitzenden besteht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet dabei nie direkt über die Streitfälle. Das Schiedsgericht kann den EuGH nur dann anrufen, wenn es für seine Entscheidungsfindung eine Auslegung oder Anwendung von EU-Recht als notwendig erachtet. Dies geschieht ausschließlich zu diesem Zweck, und der EuGH kann nicht von sich aus intervenieren. Die Zuständigkeit für die endgültige Entscheidung liegt immer beim Schiedsgericht selbst. Ausserdem ist die Schweiz nicht verpflichtet, EuGH-Urteile als verbindlich anzuerkennen, da der EuGH im Verhältnis Schweiz–EU keine unmittelbare gerichtliche Befugnis besitzt und eine Einordnung des EuGH als „zahnlos“ in der Dokumentation nicht vorgenommen wird[1][2][3][4].
Und wenn ich eine Pizza essen will?
Das Rahmenabkommen regelt keine spezifischen Fragen zum Essen von Pizza oder zu individuellen Konsumentscheidungen. Informationen zu Lebensmittelangeboten oder Dienstleistungen wie Pizzerien fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verträge. Die Abkommen konzentrieren sich vielmehr auf institutionelle, wirtschaftliche und regulatorische Rahmenbedingungen zwischen der Schweiz und der EU, wie etwa die Freizügigkeit, Forschungszusammenarbeit oder Lebensmittelsicherheitsstandards, ohne konkrete Regelungen zu Konsumpräferenzen oder einzelnen Produkten vorzunehmen[1][2][3].
Und Prostitution, wie z.B. Handel mit Frauen. Dass sollte ja zwischen der EU und der Schweiz geregelt sein. Wie sonst soll der Bedarf sichergestellt werden?
Das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU enthält keine spezifischen Regelungen zum Thema Prostitution oder Handel mit Frauen. Die in den Verträgen behandelten Bestimmungen fokussieren sich auf Bereiche wie Arbeitsmarkt, Personenfreizügigkeit, Strafverfolgung sowie die Bekämpfung von Menschenhandel im Allgemeinen, soweit dies für die bilaterale Zusammenarbeit relevant ist. Dabei gibt es Vorgaben zur Zusammenarbeit bei Strafverfolgung und Prävention des Menschenhandels, jedoch ohne konkrete Ausführungen oder explizite Regelungen, die sich direkt auf Prostitution oder die Sicherstellung eines Bedarfs an Prostitution beziehen[1].
Könnte man das mittels einem Postulat einfordern?
Die Verträge enthalten keine Regelung dazu, ob oder wie die Schweiz mittels eines Postulats Änderungen bezüglich der Zuständigkeit des EuGH einfordern kann. Ein Postulat ist ein parlamentarisches Instrument der Schweiz, wird in den Verträgen selbst jedoch nicht behandelt. Folglich gibt es im Vertragstext keine Angaben, ob ein Postulat dazu verwendet werden könnte, um eine direkte Zuständigkeit des EuGH im Rahmen der Verträge zu verlangen[1].