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Rahmenabkommen GPT

Gibt es eine Richtlinie, die es erlaubt, Bauernhöfe zu kontrollieren?

Im vorliegenden Kontext gibt es keine explizite Erwähnung einer Richtlinie, die speziell die Kontrolle von Bauernhöfen erlaubt. Die zur Verfügung gestellten Vertragstexte behandeln vor allem Themen wie den Elektrizitätsbinnenmarkt, Sozialhilfe, Beihilfen, den Handel mit Agrarerzeugnissen allgemein sowie Kontrollen im Zusammenhang mit Entsendevorschriften, jedoch nicht explizit Kontrollen von Bauernhöfen.

Es wird beispielsweise im Landwirtschaftsabkommen der Handel mit Agrarerzeugnissen geregelt, aber eine konkrete Richtlinie zur Kontrolle von Bauernhöfen wird nicht genannt[5]. Ebenso sind Kontrollen im Rahmen von Amtshilfeersuchen und Entsendegesetzen beschrieben, jedoch beziehen sich diese auf Arbeitgeber und selbstständig Erwerbstätige und nicht direkt auf Bauernhöfe[9].

Daher lässt sich aus dem vorliegenden Kontext keine Richtlinie ableiten, die ausdrücklich die Kontrolle von Bauernhöfen erlaubt oder regelt.

Was für Kontrollen werden bei der Lebensmittelsicherheit eingeführt?

Im Rahmen der Verträge zwischen der Schweiz und der EU werden umfassende Kontrollen im Bereich der Lebensmittelsicherheit durch gegenseitige Amtshilfe und Überwachung eingeführt. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Amtshilfe, insbesondere bei Kontrollen und Inspektionen zur Lebensmittelsicherheit. Diese Zusammenarbeit erfolgt eigenständig und fallweise zwischen den Parteien[1].

  • Es bestehen Verfahren zum Informationsaustausch über Verstösse gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, um eine schnelle und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Die zuständigen Vollzugsbehörden informieren auch die Öffentlichkeit über Kontrolltätigkeiten und potenzielle Gesundheitsrisiken[2].

  • Kontrollmassnahmen können sowohl an den Grenzen als auch innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Dabei werden insbesondere Hygienevorschriften, Rückverfolgbarkeit von Produkten sowie die Überwachung von Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs überprüft[1][3].

  • Ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum wird geschaffen, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu gewährleisten. Dies beinhaltet die Anwendung gleicher Normen, verstärkte Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und Verbesserungen im Tierschutz[4].

  • Die Schweiz beteiligt sich finanziell an den Aktivitäten und Informationssystemen der EU im Bereich der Lebensmittelsicherheit, wie etwa der EFSA, dem Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RAPEX) und weiteren Überwachungsplattformen. Dies unterstützt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch[5].

Diese Regelungen fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU, um ein hohes Niveau der Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen[1][2][3][4][5].


Quellen:
[1] [4]
[2] [3]
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[4] [4]
[5] [6]

Was für Kontrollen werden bei der Lebensmittelsicherheit eingeführt?

Im Rahmen der Verträge zwischen der Schweiz und der EU zur Lebensmittelsicherheit werden folgende Kontrollen und Maßnahmen eingeführt:

  1. Gegenseitige Amtshilfe bei Kontrollen und Inspektionen
    Die Vertragsparteien entscheiden eigenständig und fallweise über die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit bei Kontrollen und Inspektionen zur Lebensmittelsicherheit[1].

  2. Verfahren zum Informationsaustausch über Verstösse
    Es wird ein Verfahren zum Informationsaustausch über Verstösse gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften etabliert, um schnelle und koordinierte Reaktionen zu ermöglichen. Dies umfasst auch die Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit über Kontrollaktivitäten und Gesundheitsrisiken. Das einschlägige EU-Recht wird in der Schweiz direkt angewendet, wobei die heutige Informationspraxis materiell unverändert bleibt[2].

  3. Kontrollmaßnahmen an Grenzen und innerhalb der Vertragsgebiete
    Es werden amtliche Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung von Hygienevorschriften, die Rückverfolgbarkeit von Produkten sowie die Überwachung von Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs sicherzustellen. Die Schweiz wird in das EU-Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) eingebunden, das verschiedene Komponenten für einen integrierten Informationsaustausch umfasst (z.B. iRASFF, ADIS, EUROPHYT, TRACES)[3][5].

  4. Schaffung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
    Es wird ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum mit der Anwendung gleicher Normen geschaffen. Zu den Zielsetzungen gehören die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Tier, die verstärkte Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen sowie Verbesserungen im Tierschutz. Die Schweizer Rechtsvorschriften werden an das EU-Recht kontinuierlich angeglichen, was auch den Bereich Hygiene und Tierwohl umfasst[4][5].

  5. Finanzielle Beteiligung der Schweiz an EU-Aktivitäten und Informationssystemen
    Die Schweiz beteiligt sich finanziell an EU-Aktivitäten und Informationssystemen im Bereich Lebensmittelsicherheit, darunter die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das Schnellwarnsystem RAPEX sowie weitere Systeme wie EUROPHYT, TRACES und ADIS. Dies unterstützt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der EU[1].

Zusammenfassend gewährleisten die Verträge eine enge und koordinierte Zusammenarbeit bei Kontrollen, einen effektiven Informationsaustausch, gemeinsame Standards im Lebensmittelsicherheitsraum sowie eine finanzielle Beteiligung der Schweiz an relevanten EU-Systemen zur Lebensmittelsicherheit.


Quellen:
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Was beinhaltet Punk 1 genau?

Punkt 1 beschreibt die gegenseitige Amtshilfe bei Kontrollen und Inspektionen zur Lebensmittelsicherheit wie folgt:

  • Die Schweiz und die EU als Vertragsparteien entscheiden eigenständig und fallweise, wie genau sie bei Kontrollen und Inspektionen zusammenarbeiten.
  • Diese Zusammenarbeit basiert auf dem Prinzip der gegenseitigen Unterstützung, um die Lebensmittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelkette zu gewährleisten.
  • Im Vertragstext sind keine festen oder detaillierten Verfahrensvorgaben zur Amtshilfe festgelegt; vielmehr wird die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit jeweils im Einzelfall vereinbart.

Dadurch bildet Punkt 1 einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Kontrollmassnahmen zur Lebensmittelsicherheit, ohne verbindliche Abläufe oder Vorgaben zu definieren[1].

Quellen:

[1] Vertragstext, Abschnitt Gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum, insbesondere Art. 5 und 6: [5]

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