Können die Verträge einseitig von der Schweiz gekündet werden?
Die Verträge können grundsätzlich nicht einseitig von der Schweiz gekuendigt werden. Die institutionellen Elemente der Abkommen sind massgeschneiderte Lösungen, die unter anderem sicherstellen, dass der Geltungsbereich der Abkommen nicht einseitig von der EU angepasst werden kann und dass Streitfälle in einem paritaetisch besetzten Schiedsgericht geordnet gelöst werden[1]. Wenn die Schweiz Schutzmassnahmen ergreifen will, muss sie zuerst den Gemischten Ausschuss anrufen; kommt es zu keiner Einigung, kann ein Schiedsgericht beigezogen werden, das den Status der Schutzmassnahmen prüft. Bei positivem Entscheid kann die Schweiz eigenständig handeln. Einseitige Kündigungen der Abkommen sind im Kontext der bilateralen Beziehungen und der institutionellen Elemente nicht vorgesehen[2].
Bist du dir sicher?
Die Verträge sehen keine generelle einseitige Kündigungsmöglichkeit durch die Schweiz vor. Stattdessen sind in den institutionellen Elementen Mechanismen zur geordneten Streitbeilegung festgelegt, insbesondere eine paritätisch besetzte Schiedsgerichtsbarkeit. Möchte die Schweiz Schutzmassnahmen ergreifen, muss sie zunächst den Gemischten Ausschuss anrufen. Kommt dort keine Einigung zustande, kann ein Schiedsgericht entscheiden, ob die Voraussetzungen für Schutzmassnahmen gegeben sind. Bei positivem Entscheid darf die Schweiz eigenständig Schutzmassnahmen ergreifen, die verhältnismässig sein müssen und das Funktionieren des Freizügigkeitsabkommens (FZA) möglichst wenig beeinträchtigen. Fällt der Entscheid negativ aus, kann die Schweiz trotzdem Schutzmassnahmen treffen, riskiert aber, dass die EU Ausgleichsmassnahmen ergreift. Die Verträge enthalten somit keine einfache Möglichkeit für eine einseitige Kündigung, sondern setzen auf abgestufte Verfahren und Streitbeilegung über den Gemischten Ausschuss und das Schiedsgericht[1][2].