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In welchen bereichen sind nach der Annahme des Abkommens keine Volksabstimmungen mehr möglich lhne gefarr von strafen

Nach der Annahme des Abkommens sind Volksabstimmungen ohne Gefahr von Strafen insbesondere in Bereichen nicht mehr möglich, die das Landwirtschaftsabkommen inkl. den Teil zur Lebensmittelsicherheit und das Gesundheitsabkommen berühren. Dort besteht ein Schutz vor politischen und sachfremden Retorsionsmassnahmen durch die EU, wodurch Strafen bei Nichteinhaltung ausgeschlossen sind. Das bedeutet, dass in diesen Bereichen keine volksrechtlichen Entscheide (z.B. Volksabstimmungen), die gegen die Bestimmungen der Abkommen verstoßen, durchgeführt werden können, ohne dass es zu Konflikten oder Sanktionen kommen könnte[1].

Die genaue Formulierung im Kontext lautet, dass die Schweiz mit dem Paket Schweiz-EU künftig vor «Strafen» durch die EU geschützt ist, weil politische und sachfremde Retorsionsmassnahmen nicht mehr zulässig sind. Dies impliziert aber gleichzeitig, dass in diesen sensiblen Bereichen Einschränkungen hinsichtlich Volksabstimmungen bestehen, um das Abkommen einzuhalten.

Eine präzise Aufschlüsselung der Bereiche lautet demnach:

  • Landwirtschaft (inklusive Lebensmittelsicherheit)
  • Gesundheitsbereich (im Zusammenhang mit dem Gesundheitsabkommen und EU-Gesundheitsprogramm)

In anderen Bereichen, wie beispielsweise im Strommarkt oder im Bereich staatlicher Beihilfen, greifen keine speziellen Verbote gegen Volksabstimmungen ohne Sanktionen[2][3].

Daraus folgt, dass nach der Annahme des Abkommens insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Gesundheit keine Volksabstimmungen mehr möglich sind, die gegen diese Abkommen verstiessen, ohne Gefahr von Strafen oder Sanktionen durch die EU[1].

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