Wie verändert sich der Familiennachzug?
Der Familiennachzug wird durch das Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG erweitert. Konkret umfasst der Anspruch auf Familiennachzug nun zusätzlich folgende Personengruppen:
Zudem werden die Pflichten des Aufnahmestaates bei der Prüfung der persönlichen Umstände und bei der Begründung von Ablehnungen ausgeweitet. Auch die Bedingung einer angemessenen Wohnung beim Familiennachzug wird angepasst [1].
Weiterhin wird die Einreise und der Aufenthalt „weiterer“ Familienangehöriger unabhängig von deren Staatsangehörigkeit erleichtert, wenn diese in finanzieller oder physischer Hinsicht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats abhängig sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Hierzu zählen auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, mit denen eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht. Die persönlichen Umstände dieser Personen müssen gründlich geprüft werden, und eine Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts muss begründet sein [3].
Zusammenfassend bedeutet dies eine Erweiterung des Familiennachzugs um weitere nahe Angehörige und Lebenspartner sowie eine erleichterte Einreise und Aufenthaltserlaubnis für pflegebedürftige und finanziell abhängige Familienmitglieder. Die Prüfung der Anträge erfolgt dabei sorgfältiger und die Ablehnungen müssen klar begründet werden [1][3].