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Rahmenabkommen GPT

Dürfen EU Staatsbürger in die Sozialsysteme einwandern

EU-Staatsbürger dürfen grundsätzlich in die Sozialsysteme der Schweiz einwandern, jedoch unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen. Gemäss Artikel 41c des AIG (Ausländergesetz) sind EU- oder EFTA-Staatsangehörige und deren Familienangehörige vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn sie sich nur zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten. Ebenso besteht ein Ausschluss für Sozialhilfe im Falle einer unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts[2].

Das bedeutet, dass EU-Staatsbürger, die sich in der Schweiz aufhalten und arbeiten, grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen haben können, während Personen, die nur zur Arbeitsuche kommen oder sich erst sehr kurz in der Schweiz aufhalten, ausgeschlossen sind. Zudem können kantonale Schutzmassnahmen greifen, wenn besondere Probleme auf regionaler Ebene bestehen[2].

Zusammenfassend: EU-Staatsbürger haben nicht automatisch uneingeschränkten Zugang zu den Sozialsystemen bei der Einwanderung. Der Zugang ist an Bedingungen geknüpft, insbesondere an die Dauer des Aufenthalts und den Zweck (z. B. Arbeit vs. Stellensuche)[2].

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