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Rahmenabkommen GPT

Arbeiter von eu anstellen

Arbeitnehmer aus der EU können in der Schweiz angestellt werden, unterliegen jedoch bestimmten Bedingungen. EU-Staatsangehörige, die sich in der Schweiz lediglich zur Stellensuche aufhalten, sowie Nichterwerbstätige (inklusive Studierende) und deren Angehörige sind grundsätzlich vom Bezug der Sozialhilfe ausgeschlossen. Unfreiwillig arbeitslose EU-Bürger, die weniger als ein Jahr gearbeitet haben, verlieren den Anspruch auf Sozialhilfe sechs Monate nach Beendigung der Erwerbstätigkeit, sofern sie nicht nachweisen können, innerhalb absehbarer Zeit eine neue Stelle finden zu können. Die Überwachung dieser Bedingungen erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Migrationsbehörden, wie im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) verankert ist[1].

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung eines Arbeitnehmers aus der EU gemäss den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zu erstatten. Seit dem 1. April 2020 regelt Artikel 2 Absatz 3 des Entsendegesetzes (EntsG) diese Pflichten in der Schweiz[2].

Zusätzlich gewährleistet das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, dass EU-Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten möglichst gleich behandelt werden wie in den EU-Mitgliedstaaten selbst. Dabei werden die relevanten EU-Rechtsakte dynamisch übernommen, um Diskriminierung zu vermeiden und einen harmonisierten Zugang zum Arbeitsmarkt zu sichern[3].

Für bestimmte Berufe mit anerkannten Berufsqualifikationen gibt es zudem die Möglichkeit der Anerkennung von Diplomen und Berufsausweisen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) und die Europäische Berufskarte (European Professional Card, EPC), was die Niederlassung und Erwerbstätigkeit erleichtert[4].

Damit können Arbeitgeber in der Schweiz EU-Bürger grundsätzlich einstellen, müssen jedoch die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitsvermittlung, Sozialhilfe und Entsendekosten beachten sowie bei anerkannten Berufsqualifikationen die entsprechenden Anerkennungsverfahren respektieren.

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