Was hat der EU GERICHTSHOF für eine Kompetenz bzw. Aufgabe bei Scheitern des Schiedsgerichts, und ist der Entscheid für Eu und Schweiz verbindlich?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall des Scheiterns eines Schiedsgerichts grundsätzlich die Kompetenz, vom Schiedsgericht zu Auslegungsfragen des EU-Rechts angerufen zu werden. Das Schiedsgericht kann den EuGH nur dann konsultieren, wenn es eine Frage der Interpretation oder Anwendung von EU-Recht für seine Entscheidungsfindung als notwendig erachtet. Dabei entscheidet der EuGH jedoch nie selbst über den Streitfall, sondern lediglich über Rechtsfragen, die zur Klärung benötigt werden. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird während der Entscheidung des EuGH ausgesetzt[1][2].
Das Schiedsgericht trifft die endgültige Entscheidung im Streitfall, unabhängig davon, ob der EuGH konsultiert wurde oder nicht. Auch die Schweizer Gerichte und das Bundesgericht behalten ihre Kompetenzen; sie sind durch das Ergebnis des Schiedsgerichtsverfahrens nicht beeinträchtigt. Das Schiedsgericht entscheidet somit zwischenstaatlich endgültig, während der EuGH keine originäre Zuständigkeit zur Streitentscheidung hat[2].
Zur Verbindlichkeit des Entscheids: Der EuGH-Entscheid bindet nur die Vertragsparteien der EU und ist im Kontext des Schiedsgerichtsverfahrens für die Auslegung des EU-Rechts verbindlich. Allerdings ist das Gesamtergebnis des Schiedsverfahrens auf die beteiligten Parteien – also EU und Schweiz – verpflichtend, da das Schiedsgericht in der Hauptsache Schlussentscheid trifft. Die Schweiz ist verpflichtet, die Rechtsauslegung des EuGH grundsätzlich anzuerkennen, es sei denn, es kommt zu einer einvernehmlichen Abweichung seitens der EU. Wenn keine Einigung innerhalb einer Frist erfolgt, kann die Assoziierung der Schweiz an Schengen/Dublin automatisch beendet werden[3].
Zusammenfassend: