Gibt es Gesetze der EU, die wir 1:1 übernehmen müssen? Und falls ja, welche?
Ja, es gibt EU-Gesetze, die die Schweiz im Rahmen ihrer bilateralen Abkommen mit der EU 1:1 übernehmen muss. Konkret übernimmt die Schweiz im Paket Schweiz-EU insgesamt 95 EU-Gesetzgebungsakte, also wichtige Rechtsakte der EU, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von Europäischem Parlament und Rat erlassen wurden. Diese Übernahme erfolgt vor allem in den Bereichen, in denen die Schweiz am EU-Binnenmarkt teilnimmt, um Rechtssicherheit und rechtliche Kohärenz zu gewährleisten[1].
Das bedeutet, die Schweiz ist verpflichtet, die EU-Rechtsakte nach ihrer Verabschiedung möglichst rasch in das jeweilige Abkommen zu integrieren (Art. 5 Abs. 1 IP-LuftVA). Dabei wird die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt, allerdings ohne dass der EuGH bei Streitigkeiten über Ausnahmen, die keine Begriffe des EU-Rechts betreffen, eine Rolle spielt[2]. Die Übernahme ist allerdings nicht absolut: Es gibt Ausnahmen, die explizit in den Abkommen bzw. Protokollen genannt werden (Art. 5 Abs. 7 IP-LuftVA), z.B. in Bereichen, in denen keine Harmonisierung vorgesehen ist[3].
Zusammengefasst:
Quellen:
[1] /contracts/Übersicht_EU-Gesetzgebungsakte_Paket_Schweiz-EU.html#p1
[2] /contracts/Erläuternder_Bericht.html#p5197
[3] /contracts/Erläuternder_Bericht.html#p5399
Wie steht es mit der Altersvorsorge? Ändert sich dort insbesondere in Bezug auf die überoblugstorische Vorsorge der beruflichen Vorsorge etwas zum heutigen Zustand?
Die Verträge enthalten keine spezifischen Bestimmungen zur überobligatorischen Vorsorge in der beruflichen Altersvorsorge oder zu deren Änderungen im Rahmen des neuen Rahmenabkommens. Änderungen in diesem Bereich werden in den Verträgen nicht explizit geregelt oder erwähnt. Aufgrund der vorhandenen Vertragsinhalte lässt sich somit keine Aussage darüber treffen, ob und wie sich die überobligatorische berufliche Vorsorge gegenüber dem heutigen Zustand ändern würde[1][2].
Steht etwas zur AHV und zur obligatorischen beruflichen Vorsorge in den Verträgen?
In den vorliegenden Verträgen sind keine spezifischen Regelungen oder Änderungen zur AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) oder zur obligatorischen beruflichen Vorsorge enthalten. Die Verträge behandeln diese Themen nicht explizit, und es gibt keine Bestimmungen, die eine Änderung des heutigen Zustands in diesen Bereichen vorsehen oder regeln. Dementsprechend lässt sich aus den Verträgen keine Aussage ableiten, ob und inwiefern sich die AHV oder die obligatorische berufliche Vorsorge durch das Rahmenabkommen ändern würden[1].