Sind erstinstanzliche Richter an die Weisungen des EuGH gebunden?
Erstinstanzliche Richter in der Schweiz sind grundsätzlich nicht direkt an Weisungen des EuGH (Europaeischer Gerichtshof) gebunden. Das liegt daran, dass die Schweiz kein Mitglied der EU ist und folglich der EuGH in der Regel keine unmittelbare gerichtliche Befugnis über schweizerische Gerichte, insbesondere über die erstinstanzlichen Richter, hat.
Allerdings betrifft die Bindung an Entscheidungen des EuGH in der Schweiz vor allem die Auslegung und Anwendung von bilateralen Verträgen und bestimmten Abkommen, bei denen die Schweiz zur Einhaltung bestimmter EU-Rechtsvorschriften verpflichtet ist. In diesen Fällen muss die Schweiz sicherstellen, dass ihre Rechtsprechung mit dem EU-Recht, wie es durch den EuGH ausgelegt wird, in Einklang steht, insbesondere bei streitigen Fällen, die den Anwendungsbereich solcher Abkommen betreffen.
Im Kontext der zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen Verträge, zum Beispiel beim Stromabkommen oder anderen sektoriellen Vereinbarungen, sind bei rechtlichen Fragen die entsprechenden Instanzen bzw. Schiedsgerichte zuständig, wobei der EuGH nur in sehr beschraenktem Umfang eingebunden sein kann; die Schweiz behält dabei eine gewisse Eigenständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Beruecksichtigung schweizerischer Besonderheiten [1].
Zusammenfassend: Erstinstanzliche Richter in der Schweiz sind nicht unmittelbar oder automatisch an Weisungen des EuGH gebunden. Die Auslegung der betreffenden Abkommen erfolgt je nach Vertragstext in der Schweiz oft durch Schiedsgerichte oder andere Instanzen, nicht durch den EuGH selbst [1].
Kann das Schiedsgericht demokratische Entscheidungen der Schweiz kippen?
Die Verträge legen fest, dass Schiedsgerichte bei Streitigkeiten über die Anwendung der Verträge entscheiden und überprüfen können, ob die Bestimmungen der Verträge eingehalten werden. Dabei können sie Einreden der Unzuständigkeit behandeln und sogar entscheiden, ob eine Streitigkeit ihre Befugnisse überschreitet. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind endgültig und können in bestimmten Fällen auch korrigiert werden (z.B. bei offensichtlichen Fehlern) [1][2][3][4].
Allerdings enthalten die Verträge keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, ob das Schiedsgericht demokratische Entscheidungen der Schweiz überprüfen oder aufheben kann. Es ist nur geregelt, dass das Schiedsgericht befugt ist, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verträge zu beurteilen, jedoch nicht explizit, inwieweit dem Schiedsgericht eine Kontrolle oder Aufhebung von demokratischen Entscheiden zukommt [1][4]. Somit bleibt unklar, ob und wie ein Schiedsgericht demokratische Entscheidungen der Schweiz kippen darf, da dies in den Verträgen nicht explizit geregelt ist.
Daher enthalten die Verträge keine klaren Informationen darüber, ob ein Schiedsgericht demokratische Entscheidungen der Schweiz kippen kann.