Kann die EU in Zukunft den Zuckergehalt von Nahrungsmitteln bestimmen?
Die EU kann in Zukunft den Zuckergehalt von Nahrungsmitteln nicht eigenständig für die Schweiz bestimmen. Die Schweiz nimmt im Rahmen der bilateralen Abkommen teil an der dynamischen Rechtsübernahme, das heißt, sie kann EU-Rechtsentwicklungen aktiv mitgestalten und ihr Expertenwissen einbringen („Decision Shaping“), um sicherzustellen, dass Anliegen der Schweizer Akteure frühzeitig in EU-Rechtssetzungsprozesse Eingang finden. Dennoch übernimmt die Schweiz EU-Recht nicht automatisch und ist nicht vollständig an alle Regelungen der EU gebunden, wie z.B. die Grundfreiheiten des Binnenmarkts, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Die institutionellen Elemente der Abkommen sichern die Teilnahme am EU-Binnenmarkt, aber die Schweiz hat nicht die Rolle eines EU-Mitglieds mit umfassender Rechtssetzungskompetenz. Damit kann die EU zwar den Zuckergehalt von Nahrungsmitteln für den EU-Markt regeln, aber für die Schweiz ist dies nur verbindlich, wenn dies im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen übernommen wird und die Schweiz dem zustimmt[2][6].
Zusammengefasst: Die EU bestimmt den Zuckergehalt von Nahrungsmitteln für ihren Markt. Die Schweiz kann durch Mitspracherechte beeinflussen, ob und wie solche Regelungen übernommen werden, hat aber keine automatische Verpflichtung, diese zu übernehmen, und die EU kann dies nicht einseitig für die Schweiz festlegen[2][6].