Kurz zusammengefasst: Das Abkommen legt institutionelle Lösungen für die bilateralen Binnenmarkt‑Abkommen fest, die der Schweiz die Teilnahme am Binnenmarkt ermöglichen, insbesondere für die Angleichung an EU‑Rechtsakte, einheitliche Auslegung, Überwachung/Anwendung und Streitbeilegung [1].
Wesentliche Inhalte:
- Verfahren zur Angleichung des Abkommens an für das Abkommen relevante Rechtsakte der Union (dynamische Anpassung) sowie Regelung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Abkommens und der referenzierten EU‑Rechtsakte [1].
- Bestimmungen zur Überwachung und Durchsetzung des Abkommens sowie zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien [1].
- Das Protokoll, sein Anhang und seine Anlagen sind integraler Bestandteil des Abkommens; damit sind diese institutionellen Regeln rechtlich eingebunden [2].
- Einsatz eines Gemischten Ausschusses mit Aufgaben wie Sicherstellung des ordnungsgemaessen Funktionierens und der wirksamen Anwendung, gegenseitige Konsultationen und Informationsaustausch, Empfehlungen, Beschlussfassung (soweit vorgesehen) und sonstige ihm übertragene Zuständigkeiten; Entscheidungen des Gemischten Ausschusses erfolgen einvernehmlich [2].
- Verfahren für den Fall, dass die EU neue Rechtsakte erlässt: die Union informiert die Schweiz über den Gemischten Ausschuss, der die Anhänge zügig anpasst und bei Bedarf eine Revision des Abkommens zur Genehmigung vorschlagen kann; Verweisungen auf nicht mehr geltende EU‑Rechtsakte werden durch Beschluss des Gemischten Ausschusses behandelt [3].
- Zielsetzung: Ermöglichung eines kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbaus der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter Wahrung der bestehenden Zielsetzungen und Geltungsbereiche des Abkommens [1].
- Zusatzhinweis der Schweiz: Die institutionellen Elemente werden in anderen Abkommen (z.B. Gesundheitsabkommen) nur soweit analog aufgenommen, wie es fuer das Funktionieren der spezifischen Zusammenarbeit erforderlich ist; dies soll keinen allgemeinen Präzedenzfall schaffen [4].