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Rahmenabkommen GPT

Welchen Einfluss hat das Rahnenabkommen auf den öffentlichen Verkehr?

Das Rahmenabkommen hat einen wesentlichen Einfluss auf den öffentlichen Verkehr in der Schweiz, insbesondere durch Anpassungen und Ergänzungen des Landverkehrsabkommens (LandVA). Ziel dieser Änderungen ist es, die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU im Verkehrsbereich zu stärken, weiterzuentwickeln und zukunftsfähig zu gestalten. Konkret wurden neue institutionelle Elemente und Bestimmungen über staatliche Beihilfen in das LandVA aufgenommen. Ein wichtiger Punkt ist dabei der Schutz des nationalen öffentlichen Verkehrs.

Durch das Abkommen wird sichergestellt, dass der vertaktete Verkehr bei der Trassenvergabe innerhalb der Kapazitäten für den Personenverkehr Vorrang erhält. Dies ermöglicht es Bund und Kantonen, ein ausreichendes Angebot im öffentlichen Verkehr sicherzustellen und zu verhindern, dass rein wirtschaftlich orientierte Anbieter einzelne Trassen aus dem Taktfahrplan belegen und dadurch das Angebot oder die Pünktlichkeit beeinträchtigen. So können negative Auswirkungen auf den Schweizer öffentlichen Verkehr vermieden werden[1].

Zudem werden die Kernanliegen der Schweiz hinsichtlich der Absicherung der Trassenvergabe und des Taktfahrplans erfüllt. Die Bestrebungen der Schweiz, die Verlagerungspolitik (zum Beispiel von Strasse auf Schiene) weiter zu verfolgen, werden gestützt[2][3].

Insgesamt trägt das Rahmenabkommen damit dazu bei, die Schweizer Verkehrspolitik zu stabilisieren und eine hindernisfreie Teilnahme am Binnenmarkt in Bezug auf den Personen- und Güterverkehr auf Strasse und Schiene zu gewährleisten[3].

Kann ein ausländisches Bahnunternehmen Konzessionen für Bahnhöfe in der Schweiz stellen?

Gemäss den Verträgen im Rahmenabkommen und dem Landverkehrsabkommen (LandVA) ist die Vergabe von Konzessionen an ausländische Bahnunternehmen grundsätzlich möglich. Diese Unternehmen können grenzüberschreitende Verbindungen in die Schweiz anbieten. Dabei müssen sie jedoch die im Schweizer Recht und im LandVA festgelegten Vorgaben einhalten. Insbesondere gilt, dass die Trassenvergabe und der Vorrang des Schweizer Taktfahrplans weiterhin durch die Schweiz kontrolliert werden. Ausländische Bahnunternehmen dürfen ihre Angebote nur auf Trassen ausserhalb der gesicherten nationalen Taktfahrplantrassen erbringen, um die Qualität und Pünktlichkeit des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz sicherzustellen. Zudem müssen sie Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen auf den inländischen Abschnitten einhalten und können verpflichtet werden, sich in das schweizerische Tarifsystem (z.B. GA und Halbtax) zu integrieren[1][2][3].

Die Öffnung ist somit kontrolliert und erfolgt unter definierten Rahmenbedingungen, um die verkehrspolitischen Ziele der Schweiz, wie den Schutz des nationalen öffentlichen Verkehrs und die langfristige Absicherung der Trassenreservierungen, nicht zu gefährden. Eine vollständige Marktöffnung im nationalen Schienenpersonenverkehr findet nicht statt; das Landverkehrsabkommen betrifft ausschliesslich den grenzüberschreitenden Verkehr, weshalb ausländische Bahnunternehmen nicht in den innerstaatlichen Taktfahrplan eingreifen dürfen[4][5].

Zusammenfassend können ausländische Bahnunternehmen Konzessionen für Bahnhöfe in der Schweiz erhalten, solange sie die Bedingungen des LandVA erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung der Qualität, Pünktlichkeit und Integration in das schweizerische Verkehrssystem. Weitergehende Details und Einschränkungen sind in den spezifischen Bestimmungen des Landverkehrsabkommens geregelt[1][5].

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