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Rahmenabkommen GPT

Wie ist es mit der Arbeit

Die Arbeit ist unter mehreren Bedingungen geregelt: Das Aufenthaltsrecht und damit auch die Arbeit können erlöschen, wenn sich eine Person nach Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht als Stellensuchende beim Arbeitsamt meldet, die Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt verweigert oder eine vereinbarte Wiedereingliederungsstrategie nicht einhält, oder wenn sie sechs Monate nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung keine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, es sei denn, es besteht glaubhaft Aussicht auf eine baldige Stelle[1].

Für entsandte Arbeitnehmer besteht zudem die Pflicht der Arbeitgeber, Auslagen zu entschädigen, die im Zusammenhang mit der Entsendung notwendig entstehen, z.B. für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Falls die Entschädigung die in der Schweiz entstandenen Auslagen nicht deckt, müssen Arbeitgeber den Differenzbetrag bezahlen[2].

Weiter gelten im Rahmen der Personenfreizügigkeit und des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz zusätzliche Vorschriften zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen entsandter Arbeitnehmer, inklusive Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten, um missbräuchliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern[3].

Zusammenfassend ist die Arbeit an den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben gebunden, insbesondere was Meldungspflichten, Auslagenentschädigung und Einhaltung von Arbeits- und Lohnbedingungen angeht[1][2][3].

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