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Rahmenabkommen GPT

was sind die änderungen im familiennachzug?

Die Änderungen im Familiennachzug im Kontext des Abkommens und der Richtlinie 2004/38/EG umfassen insbesondere folgende Punkte:

  1. Die Schweiz verfolgt im Bereich Sozialhilfe für bestimmte Personenkategorien einen restriktiven Ansatz, der im Vertragstext durch den Begriff «Sozialhilfeausschluss» deutlicher zum Ausdruck kommt. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die weder Arbeitnehmende noch Selbstständige sind und deren Status nach drei Monaten Aufenthalt nicht erhalten bleibt, haben während der Stellensuche keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sofern sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht auf Einstellung besteht (Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG) [1].

  2. Durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG erhalten mehr EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen potenziell Zugang zur Sozialhilfe. Insbesondere Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit sowie Selbstständigerwerbende erhalten den Anspruch auf Sozialhilfe ohne Verlust des Aufenthaltsrechts. Zudem behalten Personen, die länger als ein Jahr erwerbstätig waren und danach unfreiwillig arbeitslos werden, ihren Erwerbstätigenstatus und dürfen Sozialhilfe beziehen, solange sie mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung kooperieren [2].

  3. Härtefallregelungen ermöglichen unter bestimmten Umständen Abweichungen von den allgemeinen Voraussetzungen beim Familiennachzug, etwa bei unterstützungsbedürftigen Verwandten, die auf Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen sind. Dabei werden Kriterien wie Integration, Familienverhältnisse, finanzielle Lage, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat berücksichtigt [3].

Insgesamt zeigen sich durch die Änderungen im Familiennachzug sowohl restriktive Elemente bei Sozialhilfeansprüchen während der Jobsuche als auch erweiterte Zugangsrechte zu Sozialhilfe für bestimmte gut integrierte oder erwerbstätige EU-Bürger und ihre Familienangehörigen. Zudem werden Härtefallregelungen berücksichtigt, um besonderen persönlichen Situationen gerecht zu werden.

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