Wie wahrscheinlich ist es, dass den Schweizerinnen und Schweizer nach einer Annahme der neuen bilateralen Verträge mit der EU im Rahmen des Stromabkommens die Einspeisevergütung für privat erzeugten Solarstrom nicht mehr länger gewährt, oder die freie Entscheidung der Schweiz über ein entsprechendes Gesetz beeinträchtigt wird?
Die Wahrscheinlichkeit, dass den Schweizerinnen und Schweizern nach einer Annahme der neuen bilateralen Verträge mit der EU im Rahmen des Stromabkommens die Einspeisevergütung für privat erzeugten Solarstrom nicht mehr länger gewährt wird oder die freie Entscheidung der Schweiz über ein entsprechendes Gesetz beeinträchtigt wird, ist nach dem vorliegenden Kontext als gering einzuschätzen.
Grundsätzlich erlauben die Verträge der Schweiz, ihre gesetzlichen Regelungen eigenständig zu gestalten, da die Kompetenzen der Schweizer Gerichte und des Bundesgerichts nicht beeinträchtigt werden. Der Rechtsstreit wird durch ein paritätisches Schiedsgericht geregelt, das bei Auslegungsschwierigkeiten zwar den EuGH konsultieren kann, jedoch nur zu Zwecken der Rechtsauslegung und ohne eine direkte Einmischung in die schweizerische Gesetzgebung. Es handelt sich somit um einen zwischenstaatlichen Mechanismus, der die Selbstbestimmung in Gesetzgebungsfragen gewahrt lässt[1].
Zudem beziehen sich die bilateralen Abkommen speziell auf bestimmte Bereiche des Strommarktes, wie die Teilnahme an der Marktkopplung und die Regulierung von Marktakteuren, nicht aber auf den Subventions- oder Förderbereich privater Einspeiser mittels Einspeisevergütung. Die Umsetzung von EU-Beihilferegelungen ist begrenzt auf materielle Vorschriften zur Staatshilfeüberwachung in klar definierten Bereichen (z.B. Luftverkehr, Stromhandel), wobei die Schweiz ein äquivalentes, eigenes Überwachungsverfahren gemäß ihrer Verfassung beibehält; dies deutet auf eine Bewahrung der nationalen Entscheidungsfreiheit im Bereich der Energiegesetzgebung hin[2].
Somit besteht keine klare vertragliche Verpflichtung, die Einspeisevergütung für Solarstrom abzuschaffen oder in ihrer Ausgestaltung einzuschränken. Die neue Marktkopplung und Regelungen sind eher auf die Integration des Schweizer Strommarkts in den europäischen Binnenmarkt fokussiert, insbesondere auf Marktbetrieb und Handel, nicht auf Subventionsfragen für private Stromproduzenten[3],[4].
Insgesamt ist daher die Beeinträchtigung der freien schweizerischen Entscheidung über ein entsprechendes Gesetz beziehungsweise der Wegfall der Einspeisevergütung für privat erzeugten Solarstrom durch die neuen bilateralen Vereinbarungen wenig wahrscheinlich.