Logo
Rahmenabkommen GPT

Wie ist der Familiennachzug geregelt?

Der Familiennachzug ist im Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG geregelt. Der Kreis der Personen, die Anspruch auf Familiennachzug haben, wurde erweitert auf:

  • Personen in eingetragener Partnerschaft,
  • unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie von Personen in eingetragener Partnerschaft,
  • Nachkommen von Personen in eingetragener Partnerschaft, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.

Zusätzlich wurde der Personenkreis, der einen erleichterten Familiennachzug geltend machen kann, auf pflegebedürftige Familienangehörige sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ausgeweitet. Die Pflichten des Aufnahmestaates bei der Prüfung der persönlichen Umstände und der Begründung von Ablehnungen wurden ebenfalls ausgeweitet. Die bisherige Bedingung einer angemessenen Wohnung beim Familiennachzug wird in der Richtlinie nicht mehr erwähnt. Zudem haben alle nachgezogenen Familienangehörigen Anspruch auf Erwerbstätigkeit.

Weiter verlangt die Richtlinie 2004/38/EG für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts bei einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft, wenn die Familienangehörigen nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, dass die Ehe oder Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, wovon mindestens ein Jahr in der Schweiz gelebt worden sein muss. Im Gegensatz dazu kennt das FZA von 1999 keine entsprechende Regelung, hier gelten die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), die ebenfalls eine dreijährige Ehegemeinschaft verlangen, wobei die drei Jahre nicht zwingend in der Schweiz verbracht werden müssen[1].

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG haben bestimmte Familienangehörige ein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Die Schweiz ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt „weiterer“ Familienangehöriger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu ermöglichen[2].

Zusammenfassend ist der Familiennachzug für Personen aus EU-/EFTA-Staaten und deren Familienangehörige durch eine erweiterte Definition des berechtigten Personenkreises, erleichterte Bedingungen und den Anspruch auf Erwerbstätigkeit geregelt, wobei Schutzmechanismen bei Trennung oder Scheidung bestehen[1][2].


Quellen:
[1] [1]
[2] [2]

Stelle deine eigenen Fragen