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Muss die Schweiz recht übernehme?

Die Schweiz ist nicht verpflichtet, EU-Recht grundsätzlich zu übernehmen. Sie kann EU-Rechtsakte über zwei Methoden in ihre Rechtsordnung integrieren: die Integrationsmethode und die Äquivalenzmethode. Dabei ist die Schweiz nur verpflichtet, ihr Recht anzupassen, wenn es dem jeweiligen EU-Rechtsakt widerspricht oder dieser nicht unmittelbar anwendbar („self-executing“) ist. Die Integrations- und Äquivalenzmethoden verpflichten die Schweiz nicht dazu, über die EU-Vorgaben hinauszugehen, um ein sogenanntes „Swiss Finish“ zu vermeiden[1].

Zudem hat die Schweiz weitgehende Freiheit beim autonomen Nachvollzug von EU-Recht. Es gibt keine völkerrechtliche Pflicht zur Übernahme des EU-Rechts; sie entscheidet eigenständig über die Umsetzung nach ihren Interessen. Die dynamische Rechtsübernahme erfolgt nur, wenn die Schweiz der Anpassung zustimmt, und das Parlament sowie das Volk behalten das letzte Entscheidungsrecht über die Übernahme von EU-Rechtsakten in die Abkommen[2].

Eine Ausnahme stellt die Assoziierung an Schengen/Dublin dar: Sollte die Schweiz wesentlich von der Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) abweichen, müsste sie entweder diese Rechtsprechung übernehmen oder die EU müsste die Abweichung akzeptieren. Erfolgt keine Einigung, würde die Assoziierung mit Schengen/Dublin automatisch enden[3].

Zusammenfassend: Die Schweiz muss EU-Recht nicht automatisch übernehmen, sondern nur soweit, wie es in den jeweiligen Abkommen vorgesehen ist und sofern dies mit dem eigenen Recht nicht kollidiert. Die Entscheidungen zu Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung der Schweizer Interessen und der Mitwirkungsrechte in der EU-Entwicklung[1][2][3].

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