Kann die Schweiz rechtsübernahme verweigern
Die Schweiz kann die Rechtsübernahme von EU-Rechtsakten verweigern. Es besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, EU-Recht zu übernehmen, insbesondere beim «autonomen Nachvollzug» von EU-Recht ist die Schweiz völlig frei und kann eigenständig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie EU-Recht übernimmt. Die Übernahme erfolgt nur, wenn der Gemeinsame Ausschuss (GA) informiert wird und es einen Meinungaustausch gibt. Im Rahmen der Integrations- und Äquivalenzmethode muss die Schweiz ihr Recht nur anpassen, wenn es den Bestimmungen des EU-Rechts widerspricht oder eine Präzisierung notwendig ist. Die Äquivalenzmethode erlaubt dabei einen grösseren Handlungsspielraum, da nur das Ziel, nicht aber der Wortlaut des EU-Rechts übernommen werden muss. Insgesamt zeigt sich, dass die Schweiz im Rahmen der bilateralen Abkommen und des institutionellen Rahmens die Rechtsübernahme selbst bestimmen kann und somit eine Verweigerung möglich ist[1][2].